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Urteil

5 Sa 89/21

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2021:1123.5SA89.21.00
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Leitsätze
Die Ausübung der in der Betreuungskräfte-Richtlinie zu § 53b SGB XI beschriebenen Aufgaben einer zusätzlichen Betreuungskraft in einer stationären Pflegeeinrichtung erfordert im Regelfall eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 Teil A Abschnitt I Ziffer 3 TVöD-B.(Rn.59)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 31.03.2021 – 4 Ca 994/20 – teilweise abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.05.2019 nach der EG 3 TVöD-B VKA zu vergüten und die sich ab dem 01.05.2019 ergebenden Entgeltdifferenzen abzurechnen und an die Klägerin auszuzahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ausübung der in der Betreuungskräfte-Richtlinie zu § 53b SGB XI beschriebenen Aufgaben einer zusätzlichen Betreuungskraft in einer stationären Pflegeeinrichtung erfordert im Regelfall eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 Teil A Abschnitt I Ziffer 3 TVöD-B.(Rn.59) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 31.03.2021 – 4 Ca 994/20 – teilweise abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.05.2019 nach der EG 3 TVöD-B VKA zu vergüten und die sich ab dem 01.05.2019 ergebenden Entgeltdifferenzen abzurechnen und an die Klägerin auszuzahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist, soweit sie die Klage nicht zurückgenommen hat, erfolgreich. Der verbliebene Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat ab 01.05.2019 einen Anspruch auf die Vergütung der Entgeltgruppe 3 TVöD-B. Im TVöD-B, der kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, heißt es: "… § 12 Eingruppierung (1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). 2Die/der Beschäftige erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) 1Die/der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. … … Protokollerklärung zu Absatz 2: 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. … Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) ... Teil A Allgemeiner Teil I. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale 1. Entgeltgruppe 1 (einfachste Tätigkeiten) Entgeltgruppe 1 Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel - Essens- und Getränkeausgeber/innen, - Garderobenpersonal, - Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich, - Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks, - Wärter/innen von Bedürfnisanstalten, - Servierer/innen, - Hausarbeiter/innen, - Hausgehilfe/Hausgehilfin, - Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion). … 3. Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) … Entgeltgruppe 2 Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten. (1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.) Entgeltgruppe 3 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert. Entgeltgruppe 4 1. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) 2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten. (1Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordern. 2Danach müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 3 verlangt werden kann.) Entgeltgruppe 5 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) … Teil B Besonderer Teil … XI. Beschäftigte in Gesundheitsberufen … 4a. Alltagsbegleiterinnen und -begleiter, Betreuungskräfte sowie Präsenz-kräfte Es finden die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Teils A Abschnitt I Ziffer 3 Anwendung. …" Nach § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TVöD-B ist die Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist der Arbeitsvorgang. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD-B auch Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vgl. BAG, Urteil vom 17. März 2021 – 4 AZR 327/20 – Rn. 16 f., juris = AP Nr. 6 zu § 12 TVöD; BAG, Urteil vom 24. Februar 2021 – 4 AZR 269/20 – Rn. 17, juris = ZTR 2021, 456). Die Tätigkeiten der Klägerin bilden einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Arbeitsergebnis ist die Aktivierung und Betreuung der Pflegebedürftigen (vgl. BAG, Beschluss vom 26. April 2017 – 4 ABR 73/16 – Rn. 30, juris = PflR 2018, 297 zur Eingruppierung einer Betreuungsassistentin bei der Arbeiterwohlfahrt; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2021 – 12 TaBV 38/20 – Rn. 105, juris = ZTR 2021, 282 zur Eingruppierung einer Alltagsbegleiterin). Das entspricht Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD-B. Dort ist die Betreuung einer Person oder Personengruppe als typisches Beispiel für einen Arbeitsvorgang genannt. Die konkrete Arbeitsorganisation der Beklagten gibt keinen Anlass, von anderen, insbesondere verschiedenen Arbeitsergebnissen auszugehen. Die Aufgaben der Klägerin lassen sich weder nach verschiedenen Gruppen von Pflegebedürftigen noch nach verschiedenen Betreuungsangeboten voneinander trennen und unterschiedlichen Arbeitsergebnissen zuordnen. Dieser Arbeitsvorgang, der die gesamte Arbeitszeit in Anspruch nimmt, erfüllt die Anforderungen des Tarifmerkmals der Entgeltgruppe 3 Teil A Abschnitt I Ziffer 3 in Verbindung mit Teil B Abschnitt XI Ziffer 4a TVöD-B. In der Entgeltgruppe 3 Teil A Abschnitt I Ziffer 3 TVöD-B sind Beschäftigte eingruppiert, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung, ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (z. B. BAG, Urteil vom 13. Juli 2021 – 3 AZR 363/20 – Rn. 23, juris = NZA 2021, 1504). Eine Heraushebung aus einer anderen in Bezug genommen Entgeltgruppe setzt begrifflich voraus, dass auch die Tätigkeitsmerkmale dieser Bezugsgruppe erfüllt sind. Die Bezugnahme auf eine andere Entgeltgruppe verdeutlicht den Willen der Tarifvertragsparteien, die Anforderungen der niedrigeren Entgeltgruppe einzubeziehen. Die Tätigkeitsmerkmale der höheren Entgeltgruppe sind im systematischen Zusammenhang mit der Bezugsgruppe zu bestimmen. Die Entgeltgruppe 3 baut auf der Entgeltgruppe 2 Teil A Abschnitt I Ziffer 3 TVöD-B auf. In der Entgeltgruppe 2 sind Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten eingruppiert. Einfache Tätigkeiten sind laut Tarifvertrag solche, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hat einen zeitlichen Umfang von etwa 1-3 Tagen. Nach dieser Zeit ist ein Beschäftigter regelmäßig in der Lage, einfachste Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 1 TVöD-B auszuüben. Die dort beschriebenen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Essen und Getränke ausgeben, Spülen und Gemüse putzen, Reinigen von Wegen und Grünanlagen etc., lassen sich nach einer Anlernphase von wenigen Tagen ordnungsgemäß bewältigen. Eine fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 Teil A Abschnitt I Ziffer 3 TVöD-B geht sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht darüber hinaus. Die Tätigkeiten erfordern nach dem Tarifvertrag keine Vor- oder Ausbildung, sodass die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Beschäftigung erlernbar sind. Wer diese Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, ist dabei nicht ausschlaggebend. Das können der Arbeitgeber, eine externe Bildungseinrichtung, beide zusammen oder sonstige Dritte sein. Zur ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben muss jedenfalls ein bestimmtes fachbezogenes Wissen nötig sein, das zwar nicht in wenigen Tagen, jedoch zeitnah in wenigen Wochen zu erlernen ist und keine besonderen Vorkenntnisse erfordert. Die Aufgaben einer zusätzlichen Betreuungskraft sind mit Alltagswissen allein nicht zu bewältigen. Es sind u. a. fachliche Kenntnisse über Demenzerkrankungen, psychische Erkrankungen, geistige Behinderungen, somatische Erkrankungen und degenerative Erkrankungen des Bewegungsapparates sowie deren Behandlungsmöglichkeiten nötig. Nötig sind des Weiteren Grundkenntnisse der Kommunikation und Interaktion mit Menschen, die an solchen Erkrankungen leiden, sowie Kenntnisse der Pflege und Pflegedokumentation (§ 4 Abs. 3 Betreuungskräfte-Richtlinie). All das ist nicht innerhalb einer sehr kurzen Einweisung oder Anlernphase, also binnen weniger Tage, zu erlernen. Wenn auch vielfach Grundkenntnisse genügen, so sind diese dennoch fachbezogen und sind dem Umfang nach nicht in ein paar Tagen zu erwerben. Es handelt sich auch nicht um Kenntnisse, die der Allgemeinbildung zuzuordnen sind. In der Entgeltgruppe 3 Teil A Abschnitt I Ziffer 3 TVöD-B sind Beschäftigte eingruppiert, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert. Der Begriff "eingehend“ bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch "sorgfältig und bis ins Einzelne gehend" (Duden, Bedeutungswörterbuch, 5. Aufl. 2018). Unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Systematik, die an den Umfang der jeweils benötigten Kenntnisse und Fertigkeiten anknüpft, kommt es auf den Inhalt und die Dauer der fachlichen Einarbeitung an. Eine Einarbeitungsphase ist jedenfalls dann als sorgfältig und bis ins Einzelne gehend zu bezeichnen, wenn diese in der Summe die Dauer eines Monats deutlich überschreitet und in diesem Zeitraum nicht nur oberflächliche fachbezogene Kenntnisse vermittelt werden. Die Einarbeitung muss einen längeren Zeitraum als wenige Wochen in Anspruch nehmen. Nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder ein näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen sind hingegen nicht verlangt. Diese Anforderung stellt erst das Tätigkeitsmerkmal der gründlichen Fachkenntnisse im Sinne der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 bzw. Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 Teil A Abschnitt I Ziffer 3 TVöD-B. Die Tätigkeit einer zusätzlichen Betreuungskraft erfordert nicht nur eine fachliche, sondern eine eingehende fachliche Einarbeitung und hebt sich dadurch aus der Entgeltgruppe 2 TVöD-B heraus (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2021 – 12 TaBV 38/20 – Rn. 136, juris = ZTR 2021, 282). Die zur Bewältigung der Aufgaben benötigten fachlichen Kenntnisse haben eine Bandbreite und eine Intensität, dass sie nicht innerhalb weniger Wochen zu vermitteln sind. Die Qualifizierungsmaßnahme für die zusätzlichen Betreuungskräfte erstreckt sich, nachdem zuvor schon ein 40-stündiges Orientierungspraktikum zu absolvieren ist, über einen Gesamtzeitraum von mindestens 6 Wochen, unterteilt in verschiedene Module (§ 4 Abs. 2 und 3 Betreuungskräfte-Richtlinie). Der 100-stündige Basiskurs vermittelt zunächst Grundkenntnisse zu den zahlreichen Krankheitsbildern und Behinderungen. Die Betreuungskräfte müssen zudem die besonderen Anforderungen an die Kommunikation und den Umgang mit den an verschiedenen Krankheiten und Einschränkungen leidenden Menschen beherrschen. Hinzu kommen Grundkenntnisse zur Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, dem Umgang mit Inkontinenz, Schmerzen und Wunden usw. Im 60-stündigen Aufbaukurs werden diese Kenntnisse sodann vertieft und Methoden bzw. Techniken über das Verhalten, die Kommunikation und die Umgangsformen vermittelt. Gegenstand dieses Moduls sind zudem Rechtskunde, Hauswirtschaft und Ernährungslehre mit besonderer Beachtung von Diäten und Nahrungsmittelunverträglichkeiten. Vermittelt wird darüber hinaus, welche Beschäftigungen, Freizeitgestaltungen und körperlichen Aktivitäten für Menschen mit Demenz, psychischen Erkrankungen und körperlichen Beeinträchtigungen infrage kommen. Die beiden Kurse werden ergänzt durch ein 2-wöchiges Betreuungspraktikum in einer stationären Pflegeeinrichtung unter Anleitung und Begleitung einer Pflegefachkraft, möglichst mit einer gerontopsychiatrischen Zusatzausbildung. Die aus 3 Modulen bestehende Qualifizierungsmaßnahme erstreckt sich auf zahlreiche verschiedene Wissensgebiete. Der zu vermittelnde Unterrichtsstoff hat einen erheblichen Umfang und berührt eine Vielzahl von Themen. Der umfangreiche Unterrichtsstoff lässt auf eine intensive und konzentrierte Wissensvermittlung in dem vorgegebenen Mindestqualifizierungszeitraum schließen. Um dem gesetzlichen Anspruch der Pflegebedürftigen aus § 43b SGB XI auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung gerecht werden zu können, bedarf es nicht nur oberflächlicher Kenntnisse im Umgang mit dieser Personengruppe, ihren Bedürfnissen und Wünschen und ihren verschiedenen Erkrankungen und Einschränkungen. Vielmehr müssen diese Kenntnisse im Interesse der Pflegebedürftigen eine gewisse Breite und Tiefe haben, damit die Teilhabe dieses in ihren Möglichkeiten stark eingeschränkten Personenkreises am Leben in der Gemeinschaft gelingt. Ehrenamtliche Helfer, die nicht über eine derartige Qualifikation verfügen, können die Aufgaben nicht in gleicher Weise erfüllen, wie es eine nach der Richtlinie qualifizierte Betreuungskraft vermag. Ohne die geforderten Kenntnisse lassen sich ggf. zwar einzelne Aufgaben oder Teiltätigkeiten erledigen. Die mit der Betreuungskräfte-Richtlinie verfolgte Zielsetzung ist jedoch nicht in vollem Umfang mit ehrenamtlichen Helfern, die nicht über das entsprechende Wissen zu den Krankheitsbildern, Kommunikationstechniken, Beschäftigungsmöglichkeiten usw. verfügen, zu erreichen. Dazu bedarf es der in der Richtlinie vorgesehenen Qualifizierung, die nicht nur die Resilienz der beruflich tätigen Betreuungskräfte stärken, sondern vor allem auch zu einer individuell angepassten fachkundigen Betreuung und erfolgreichen Aktivierung beitragen soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung einer zusätzlichen Betreuungskraft in einer stationären Pflegeeinrichtung. Die im September 1966 geborene Klägerin verfügt über eine in der DDR erworbene Ausbildung zur Facharbeiterin Krankenpflege und ist seit dem 16.07.1985 bei der Beklagten bzw. Rechtsvorgängern im Bereich der Seniorenheime beschäftigt. Der Facharbeiterabschluss wurde nach der Wiedervereinigung als Qualifikation für die Tätigkeit einer Altenpflegehelferin anerkannt. In dieser Funktion war die Klägerin langjährig tätig und wurde zuletzt nach der Entgeltgruppe P 6 TVöD-B (Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) vergütet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterliegt diesem Tarifvertrag kraft einzelvertraglicher Bezugnahme. Seit dem 01.05.2019 ist die Klägerin auf der Grundlage des Änderungsvertrags vom 03.04.2019 als zusätzliche Betreuungskraft nach § 43b SGB XI mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 50 % einer Vollbeschäftigung tätig. Die bisherigen Aufgaben als Altenpflegehelferin kann sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Die Klägerin erhält seitdem die Vergütung der Entgeltgruppe 2 TVöD-B. Nach § 43b SGB XI haben Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen nach Maßgabe von § 84 Abs. 8 und § 85 Abs. 8 SGB XI Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht. Für die Leistungen nach § 43b SGB XI hat gemäß § 53b Satz 1 SGB XI (zuvor § 53c Satz 1 SGB XI) der Spitzenverband Bund der Pflegekassen Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben der zusätzlich einzusetzenden Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen zu beschließen. Die Betreuungskräfte-Richtlinien vom 19.08.2008 in der Fassung vom 23.11.2016 haben, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, folgenden Wortlaut: "… Präambel Mit der Zahlung von leistungsgerechten Zuschlägen zu den Pflegesätzen für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung von Pflegebedürftigen nach den Regelungen der §§ 43b, 84 Abs. 8 und 85 Abs. 8 SGB XI werden den stationären Pflege-einrichtungen finanzielle Grundlagen gegeben, eine bessere Betreuung für die Pflegebedürftigen im Sinne der von den Fachverbänden geforderten „Präsenz-strukturen" zu organisieren, die darauf abzielen, die Pflegebedürftigen bei ihren alltäglichen Aktivitäten zu unterstützen und ihre Lebensqualität zu erhöhen. … §1 Zielsetzung Diese Richtlinien regeln die Aufgaben und Qualifikationen von zusätzlich in stationären Pflegeeinrichtungen einzusetzenden Betreuungskräften im Rahmen der §§ 43b, 84 Abs. 8 und 85 Abs. 8 SGB XI, damit diese in enger Kooperation und fachlicher Absprache mit den Pflegekräften und den Pflegeteams die Betreuungs- und Lebensqualität von Pflegebedürftigen in stationären Pflegeeinrichtungen verbessern. Ihnen soll durch mehr Zuwendung, zusätzliche Betreuung und Aktivierung eine höhere Wertschätzung entgegengebracht, mehr Austausch mit anderen Menschen und mehr Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht werden. §2 Grundsätze der Arbeit und Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskräfte (1) Die zusätzlichen Betreuungskräfte sollen die Pflegebedürftigen betreuen und aktivieren. Zusätzliche Betreuungskräfte sind keine Pflegekräfte. Als Betreuungs- und Aktivierungsmaßnahmen kommen Maßnahmen und Tätigkeiten in Betracht, die das Wohlbefinden, den physischen Zustand oder die psychische Stimmung der betreuten Menschen positiv beeinflussen können. (2) Die Aufgabe der zusätzlichen Betreuungskräfte ist es, die Pflegebedürftigen zum Beispiel zu folgenden Alltagsaktivitäten zu motivieren und sie dabei zu betreuen und zu begleiten: - Malen und basteln, - Handwerkliche Arbeiten und leichte Gartenarbeiten, - Haustiere füttern und pflegen, - Kochen und backen, - Anfertigung von Erinnerungsalben oder -ordnern, - Musik hören, musizieren, singen, - Brett- und Kartenspiele, - Spaziergänge und Ausflüge, - Bewegungsübungen und Tanzen in der Gruppe, - Besuch von kulturellen Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Gottesdiensten und Friedhöfen, - Lesen und Vorlesen, - Fotoalben anschauen. Die Betreuungskräfte sollen den Pflegebedürftigen für Gespräche über Alltägliches und ihre Sorgen zur Verfügung stehen, ihnen durch ihre Anwesenheit Ängste nehmen sowie Sicherheit und Orientierung vermitteln. Betreuungs- und Aktivierungsangebote sollen sich an den Erwartungen, Wünschen, Fähigkeiten und Befindlichkeiten der Pflegebedürftigen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Biographie, ggf. einschließlich ihres Migrationshintergrundes, dem Geschlecht sowie dem jeweiligen situativen Kontext orientieren. (3) Zur Prävention einer drohenden oder einer bereits eingetretenen sozialen Isolation sind Gruppenaktivitäten für die Betreuung und Aktivierung das geeignete Instrument. Die persönliche Situation des Pflegebedürftigen, z. B. Bettlägerigkeit, und seine konkrete sozial-emotionale Bedürfnislage kann aber auch eine Einzelbetreuung erfordern. (4) Die Betreuung der Pflegebedürftigen gehört zum Leistungsumfang der stationären Pflegeeinrichtungen. § 43b SGB XI ermöglicht es, die Betreuung und Aktivierung der Pflegebedürftigen in einem definierten Umfang quantitativ zu verbessern. Gleichzeitig ist es erforderlich, die Tätigkeit der zusätzlichen Betreuungskräfte eng mit der Arbeit der Pflegekräfte und des sonstigen Personals in den stationären Pflegeeinrichtungen zu koordinieren, damit keine Versorgungsbrüche entstehen. Zu den Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskräfte gehören auch die Hilfen, die bei der Durchführung ihrer Betreuungs- und Aktivierungstätigkeiten unaufschiebbar und unmittelbar erforderlich sind, wenn eine Pflegekraft nicht rechtzeitig zur Verfügung steht. Zusätzliche Betreuungskräfte dürfen weder regelmäßig noch planmäßig in köperbezogene Pflegemaßnahmen sowie hauswirtschaftliche Tätigkeiten eingebunden werden. Maßnahmen der Behandlungspflege bleiben ausschließlich dafür qualifizierten Pflegekräften vorbehalten. Die Einhaltung dieser Vorgaben obliegt der verantwortlichen Pflegefachkraft nach § 71 Abs. 3 SGB XI. Den zusätzlichen Betreuungskräften dürfen bei Hinweisen zur Einhaltung dieser Vorgaben an die Verantwortlichen keine Nachteile entstehen. §3 Anforderungen an die Betreuungskräfte Grundlegende Anforderungen an die persönliche Eignung von Menschen, die beruflich eine Betreuungstätigkeit in stationären Pflegeeinrichtungen ausüben möchten, sind insbesondere -eine positive Haltung gegenüber kranken, behinderten und alten Menschen, -soziale Kompetenz und kommunikative Fähigkeiten, - Beobachtungsgabe und Wahrnehmungsfähigkeit, - Empathiefähigkeit und Beziehungsfähigkeit, - die Bereitschaft und Fähigkeit zu nonverbaler Kommunikation, - Phantasie, Kreativität und Flexibilität, - Gelassenheit im Umgang mit verhaltensbedingten Besonderheiten infolge von körperlichen, demenziellen und psychischen Krankheiten oder geistigen Behinderungen, - psychische Stabilität, Fähigkeit zur Reflexion des eigenen Handelns, Fähigkeit sich abzugrenzen, - Fähigkeit zur würdevollen Begleitung und Anleitung von einzelnen oder mehreren Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen, Demenz, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen, - Teamfähigkeit, - Zuverlässigkeit. §4 Qualifikation der Betreuungskräfte (1) Für die berufliche Ausübung der zusätzlichen Betreuungsaktivitäten ist kein therapeutischer oder pflegerischer Berufsabschluss erforderlich. Allerdings stellt die berufliche Ausübung einer Betreuungstätigkeit in stationären Pflegeeinrichtungen auch höhere Anforderungen an die Belastbarkeit der Betreuungskräfte als eine in ihrem zeitlichen Umfang geringere ehrenamtliche Tätigkeit in diesem Bereich. Deshalb sind folgende Anforderungen an die Qualifikation der Betreuungskräfte nachzuweisen: - das Orientierungspraktikum, - die Qualifizierungsmaßnahme, - regelmäßige Fortbildungen bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis. (2) Das Orientierungspraktikum in einer vollstationären oder teilstationären Pflegeeinrichtung hat einen Umfang von 40 Stunden und ist vor der Qualifizierungsmaßnahme durchzuführen. … (3) Die Qualifizierungsmaßnahme besteht aus drei Modulen (Basiskurs, Betreuungspraktikum und Aufbaukurs) und hat einen Gesamtumfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden sowie einem zweiwöchigen Betreuungspraktikum. Modul 1: Basiskurs Betreuungsarbeit in stationären Pflegeeinrichtungen Umfang: 100 Stunden Inhalte: - Grundkenntnisse der Kommunikation und Interaktion unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen an die Kommunikation und den Umgang mit Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen, mit Demenz, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen, - Grundkenntnisse über Demenzerkrankungen, psychische Erkrankungen, geistige Behinderungen sowie somatische Erkrankungen wie z. B. Diabetes und degenerative Erkrankungen des Bewegungsapparats und deren Behandlungsmöglichkeiten, - Grundkenntnisse der Pflege und Pflegedokumentation (Hilfen bei der Nahrungsaufnahme, Umgang mit Inkontinenz, Schmerzen und Wunden usw.) sowie der Hygieneanforderungen im Zusammenhang mit Betreuungstätigkeiten zur Beurteilung der wechselseitigen Abhängigkeiten von Pflege und Betreuung, - Erste-Hilfe-Kurs, Verhalten beim Auftreten eines Notfalls. Modul 2: Betreuungspraktikum in einer stationären Pflegeeinrichtung Umfang: zwei Wochen Inhalte: - Das Praktikum erfolgt in einer vollstationären oder teilstationären Pflege-einrichtung unter Anleitung und Begleitung einer in der Pflege und Betreuung erfahrenen Pflegefachkraft, um praktische Erfahrungen in der Betreuung von Menschen, insbesondere von Menschen mit kognitiven oder psychischen Einschränkungen, zu sammeln. Ist in einer stationären Pflegeeinrichtung eine Pflegefachkraft mit einer gerontopsychiatrischen Zusatzausbildung beschäftigt, soll dieser nach Möglichkeit die Anleitung und die Begleitung während des Praktikums übertragen werden. … Modul 3: Aufbaukurs Betreuungsarbeit in stationären Pflegeeinrichtungen Umfang: 60 Stunden Inhalte: - Vertiefen der Kenntnisse, Methoden und Techniken über das Verhalten, die Kommunikation und die Umgangsformen mit betreuungsbedürftigen Menschen, - Rechtskunde (Kenntnis dieser Richtlinien, Grundkenntnisse des Haftungsrechts, Betreuungsrechts, der Schweigepflicht und des Datenschutzes und zur Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen), - Hauswirtschaft und Ernährungslehre mit besonderer Beachtung von Diäten und Nahrungsmittelunverträglichkeiten, - Beschäftigungsmöglichkeiten und Freizeitgestaltung für Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen und/oder mit Demenzerkrankungen, - Bewegung für Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen und/oder mit Demenz, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen, - Kommunikation und Zusammenarbeit mit den an der Pflege Beteiligten, z. B. Pflegekräften, Angehörigen und ehrenamtlich Engagierten. (4) Die regelmäßige Fortbildung umfasst jährlich mindestens insgesamt 16 Unterrichtsstunden, in denen das Wissen aktualisiert wird und eine Reflexion der beruflichen Praxis stattfindet. §5 Anrechnung erworbener Qualifikationen (1) Soweit die Qualifikationsanforderungen nach § 4 Abs. 3 vollständig oder teilweise in einer Berufsausbildung, bei der Berufsausübung oder in Fortbildungsmaßnahmen nachweislich erworben wurden, gelten diese insoweit als erfüllt. Insbesondere bei examinierten Altenpflegerinnen und Altenpflegern sowie bei examinierten Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpflegern gelten die Qualifikationsanforderungen nach § 4 Abs. 3 grundsätzlich als erfüllt. (2) … …“ Mit Schreiben vom 26.07.2019 forderte die Klägerin rückwirkend zum 01.05.2019 die Vergütung der Entgeltgruppe 4 TVöD-B, was die Beklagte unter dem 14.08.2019 ablehnte. Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass ihre Aufgaben zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammenzufassen seien. Bei diesem Arbeitsvorgang handele es sich aber nicht um einfache Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 2 TVöD-B. Eine fachliche Einarbeitung allein genüge nicht. Vielmehr bedürfe es einer "eingehenden fachlichen Einarbeitung" im Sinne der Entgeltgruppe 3 TVöD-B. Die Klägerin müsse die jeweiligen Erkrankungen der Heimbewohner kennen sowie deren Restleistungsvermögen. Gerade bei den Demenzkranken sei darauf zu achten, dass es nicht zu einer Dehydrierung, Unter- oder Fehlernährung komme. Die Klägerin müsse in der Lage sein zu erkennen, ob und in welchem Umfang eine Aktivierung erforderlich, verantwortbar und geboten sei. Zwar seien für die Aktivitäten als solche, wie Malen, Basteln, Kochen, Backen usw., keine besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich. Die Herausforderung liege vielmehr darin, diese Tätigkeiten mit Pflegebedürftigen durchzuführen, die Pflegebedürftigen zu solchen Aktivitäten zu motivieren und sie dabei zu begleiten. Auch eine schlichte Betätigung könne für die Bewohner angesichts der alters- und krankheitsbedingten Einschränkungen sehr schwierig sein. Darüber hinaus wirke die Klägerin bei der Pflegedokumentation mit, was ebenfalls eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordere. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, das Arbeitsverhältnis der Klägerin ab dem 01.05.2019 in die Entgeltgruppe EG 4, hilfsweise EG 3, TVöD-B VKA Ost einzugruppieren, auf Grundlage dieser Entgeltgruppe das Arbeitsverhältnis in monatlichen Abschnitten abzurechnen, die Abrechnungen an die Klägerin herauszugeben und die sich zu Gunsten der Klägerin ergebenden Nettoentgeltbeträge an diese auszuzahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin sei zutreffend eingruppiert. Die Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskraft seien allesamt nach einer fachlichen Einarbeitung zu bewältigen. Ein therapeutischer oder pflegerischer Berufsabschluss sei gerade nicht nötig. Die Betreuungskräfte seien der Pflegedienstleitung unterstellt, die den Wochenplan für die Aktivitäten und Angebote entwickele. Die Pflegedienstleitung wähle aus, welche Bewohner zu welchen Aktivitäten in der Lage seien. Das Restleistungsvermögen der einzelnen Bewohner könne die Klägerin in der sog. strukturierten Informationssammlung nachlesen. Letztlich handele es sich um alltägliche Tätigkeiten, die jeder ohne weitergehende fachliche Unterweisung ausüben könne, weshalb diese auch für eine ehrenamtliche Betätigung oder für Freiwilligendienste geeignet seien. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Vergütung der Entgeltgruppe 3 TVöD-B. Die Klägerin habe nicht darlegen können, dass die Tätigkeit eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordere. Bei Heraushebungsmerkmalen müsse der klagende Arbeitnehmer, der die Darlegungs- und Beweislast trage, in Form eines wertenden Vergleichs vortragen, wodurch sich die Tätigkeit heraushebe. Das lasse sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Gegen eine Heraushebung spreche schon der Umstand, dass die Tätigkeit grundsätzlich auch ehrenamtlich ausgeübt werden könne. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer frist- und formgerecht eingelegten Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlichen Ausführungen. Insbesondere weist sie darauf hin, dass sich das Arbeitsgericht nicht genügend mit der laut Betreuungskräfte-Richtlinie für die Tätigkeit erforderlichen Qualifikation auseinandergesetzt habe. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 31.03.2021 – 4 Ca 994/20 – festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.05.2019 nach der Entgeltgruppe 3 TVöD-B VKA zu vergüten und die sich ab dem 01.05.2019 ergebenden Entgeltdifferenzen abzurechnen und an die Klägerin auszuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Betreuung der pflegebedürftigen Menschen finde aufgrund ihrer physischen und/oder psychischen Disposition auf einem äußerst niederschwelligen Niveau statt. Gerade deshalb sei eine besondere berufliche Qualifikation nicht erforderlich. Erforderlich seien im Wesentlichen soziale Kompetenzen und eine persönliche Resilienz. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.