Beschluss
13 Ta 79/03
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Kooperations- und Vertriebsvertrag begründet nicht ohne weiteres ein Arbeitsverhältnis; maßgeblich sind Vertragsinhalt und tatsächliche Durchführung.
• Handelt es sich um einen Vertragshändler mit handelsvertretertypischen Rechten und Pflichten, ist Handelsvertreterrecht entsprechend anzuwenden.
• Ist die Klage so gestaltet, dass ihre Begründetheit und damit der Rechtsweg nur bei Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zu prüfen ist (sic-non-Fall), kann die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für diese Anträge bestehen, obwohl der Kläger kein Arbeitnehmer ist.
• Eine unterstellte Zuständigkeit nach sic-non-Grundsätzen begründet nicht ohne Weiteres die Zusammenhangszuständigkeit gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG für zivilrechtliche Nebenansprüche; diese sind insoweit abzutrennen und dem zuständigen Zivilgericht zu überweisen.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit: Vertriebsvertrag als Vertragshändler, sic-non-Fälle und Abtrennung zivilrechtlicher Ansprüche • Ein Kooperations- und Vertriebsvertrag begründet nicht ohne weiteres ein Arbeitsverhältnis; maßgeblich sind Vertragsinhalt und tatsächliche Durchführung. • Handelt es sich um einen Vertragshändler mit handelsvertretertypischen Rechten und Pflichten, ist Handelsvertreterrecht entsprechend anzuwenden. • Ist die Klage so gestaltet, dass ihre Begründetheit und damit der Rechtsweg nur bei Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zu prüfen ist (sic-non-Fall), kann die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für diese Anträge bestehen, obwohl der Kläger kein Arbeitnehmer ist. • Eine unterstellte Zuständigkeit nach sic-non-Grundsätzen begründet nicht ohne Weiteres die Zusammenhangszuständigkeit gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG für zivilrechtliche Nebenansprüche; diese sind insoweit abzutrennen und dem zuständigen Zivilgericht zu überweisen. Der Kläger war bis 30.09.2001 Arbeitnehmer der Beklagten und schloss anschließend mit ihr zunächst einen Kooperations- und Vertriebsvertrag. Später trat ein neuer Vertriebsvertrag in Kraft und die Beklagte kündigte diesen fristlos zum 12.07.2002. Der Kläger beansprucht festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehe, die fristlose Kündigung unwirksam sei und begehrt Beschäftigung. Die Beklagte klagt widerklagend auf Zahlung aus Lieferungen und Leistungen. Die Streitfrage dreht sich um die Einordnung des Vertriebsvertrags (Arbeitsverhältnis vs. selbständiger Vertragshändler/Handelsvertreter) und die sich hieraus ergebende Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. • Abgrenzung nach Geschäftsinhalt: Entscheidend sind Vertragsinhalt und tatsächliche Durchführung; bei Widersprüchen ist die tatsächliche Durchführung maßgeblich. • Vertragstext und Durchführung: Der schriftliche Vertriebsvertrag weist Merkmale eines Vertragshändler-/Handelsvertretervertrags auf (Vertrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, zugewiesenes Vertriebsgebiet, freie Organisation der Tätigkeit, Möglichkeit, Mitarbeiter zu beschäftigen, Vorgaben von Preisen und Konditionen). • Weisungs- und Kontrollrechte: Einzelne Weisungen und Kontrollaufforderungen der Beklagten (z. B. zeitnahe Bearbeitung von Anfragen) begründen keinen arbeitnehmertypischen Weisungs- und Eingliederungsgrad, solche Vorgaben sind auch bei selbständigen Handelsvertretern üblich. • Handelsvertreterfiktion und ArbGG: Handelsvertreter gelten nach § 5 Abs. 3 ArbGG nur unter engen Voraussetzungen als Arbeitnehmer; diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, sodass eine Behandlung als arbeitnehmerähnliche Person ausscheidet. • Vertragshändler als Handelsvertreter: Nach ständiger Rechtsprechung ist auf Vertragshändlerrecht entsprechend Handelsvertreterrecht anzuwenden, wenn handelsvertretertypische Rechte und Pflichten übernommen werden; dies liegt vor. • Sic-non-Fall und Zuständigkeit: Für die Klageanträge, deren Begründetheit nur bei Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses geprüft werden kann, besteht dennoch die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte (sic-non-Fall), weil über die Statusfrage entschieden werden muss. • Abtrennung zivilrechtlicher Ansprüche: Die Widerklage und der Hilfsantrag des Klägers betreffen zivilrechtliche Ansprüche aus dem Vertriebsvertrag, die in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der zu klärenden Arbeitnehmereigenschaft stehen; nach § 2 Abs. 3 ArbGG sind diese deshalb abzutrennen und an das Landgericht zu verweisen. Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde insoweit abgeändert, dass für die Anträge aus der Klageschrift (Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses, Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung, Beschäftigung) die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zulässig erklärt wurde, weil es sich um Sic-non-Anträge handelt. Zugleich wurden die Widerklage der Beklagten und der Hilfsantrag des Klägers abgetrennt und an das zuständige Landgericht Hannover verwiesen, weil diese zivilrechtlichen Ansprüche keinen ausreichenden Zusammenhang mit der Statusfrage des Klägers begründen. Der Kläger war nach Auffassung des Gerichts nicht Arbeitnehmer, sondern selbständiger Vertragshändler/Handelsvertreter; eine Bewertung als arbeitnehmerähnliche Person nach § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 ArbGG scheidet aus. Die Beklagte trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens anteilig; die Rechtsbeschwerde wird beiden Parteien zugelassen.