Beschluss
1 TaBV 77/05
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Regelbesetzung einer Einigungsstelle mit zwei Beisitzern genügt regelmäßig, kann aber bei besonderer Komplexität des Regelungsgegenstands auf jeweils mehr Beisitzer ausgedehnt werden.
• Für die Anordnung von mehr als zwei Beisitzern sind Umstände wie die Komplexität des Sachverhalts, die Anzahl und Unterschiedlichkeit betroffener Arbeitnehmergruppen, schwierige Rechtsfragen und die Zumutbarkeit der Kosten maßgeblich.
• Die Festlegung der Beisitzerzahl durch das Arbeitsgericht unterliegt der gerichtlichen Überprüfung darauf, ob pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt wurde; bei vorhandenen nachprüfbaren Tatsachen, die besondere Schwierigkeiten belegen, ist eine Abweichung von der Regelbesetzung gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Mehrere Beisitzer bei Einigungsstelle durch besondere Komplexität gerechtfertigt • Die Regelbesetzung einer Einigungsstelle mit zwei Beisitzern genügt regelmäßig, kann aber bei besonderer Komplexität des Regelungsgegenstands auf jeweils mehr Beisitzer ausgedehnt werden. • Für die Anordnung von mehr als zwei Beisitzern sind Umstände wie die Komplexität des Sachverhalts, die Anzahl und Unterschiedlichkeit betroffener Arbeitnehmergruppen, schwierige Rechtsfragen und die Zumutbarkeit der Kosten maßgeblich. • Die Festlegung der Beisitzerzahl durch das Arbeitsgericht unterliegt der gerichtlichen Überprüfung darauf, ob pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt wurde; bei vorhandenen nachprüfbaren Tatsachen, die besondere Schwierigkeiten belegen, ist eine Abweichung von der Regelbesetzung gerechtfertigt. Die Arbeitgeberin und der Betriebsrat streiten über die Besetzung einer Einigungsstelle zur Regelung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Verteilung der Wochenarbeitszeit und Pausen für den kaufmännischen Bereich der Niederlassung L. Das Arbeitsgericht Hameln setzte jeweils drei Beisitzer pro Seite fest. Die Arbeitgeberin legte Beschwerde ein und beantragte, die Besetzung jeweils auf zwei Beisitzer zu begrenzen. Sie berief sich darauf, dass nach langem Abstimmungsverfahren nur noch einzelne Punkte zu klären seien und keine schwierigen Rechtsfragen vorlägen. Der Betriebsrat hielt drei Beisitzer für erforderlich und verwies auf die Zusammenführung dreier Beschäftigtengruppen mit unterschiedlichem tariflichen Hintergrund infolge des Verbandsaustritts der Arbeitgeberin. Das Landesarbeitsgericht prüfte, ob das Arbeitsgericht sein Ermessen bei der Festlegung der Beisitzerzahl pflichtgemäß ausgeübt habe. • Grundsatz: Regelbesetzung von Einigungsstellen sind je Seite zwei Beisitzer; dies ermöglicht Entsendung eines Betriebsangehörigen und eines externen Fachmanns. • Abweichung gerechtfertigt: Das Arbeitsgericht kann in pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens mehr als zwei Beisitzer anordnen, wenn der Regelungsgegenstand dies verlangt; maßgeblich sind Komplexität, Anzahl und Verschiedenheit betroffener Arbeitnehmergruppen, schwierige Rechtsfragen und Kostenbelastung (§ 98 ArbGG analog herangezogen). • Anwendung: Hier bestehen nachprüfbare Tatsachen für besondere Schwierigkeiten; durch den Verbandsaustritt sind Arbeitnehmergruppen mit unterschiedlichen tariflichen Bindungen und Wochenarbeitszeiten zusammenzuführen, was Fragen zur Rechtsqualität arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der Tarifverträge (statisch/dynamisch) aufwirft. • Folgerung: Vor diesem Hintergrund ist die Besetzung mit jeweils drei Beisitzern angemessen. Die ursprünglich auch von der Arbeitgeberseite als möglich erachtete höhere Besetzung stützt die Einschätzung der Komplexität. • Verfahrensrechtlich: Das Beschwerdegericht überprüfte das Ermessen des Arbeitsgerichts und kam zu dem Ergebnis, dass dieses pflichtgemäß ausgeübt wurde; das Beschlussverfahren ist gerichtskostenfrei. • Rechtsfolgen: Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet und zurückzuweisen; gegen die Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen die Festlegung der Beisitzerzahl wurde zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht hat sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt; die Anordnung von jeweils drei Beisitzern ist aufgrund der besonderen Komplexität des Sachverhalts gerechtfertigt. Entscheidend sind die Zusammenführung unterschiedlicher Beschäftigtengruppen mit verschiedenen tariflichen Hintergründen infolge des Verbandsaustritts und die hieraus resultierenden schwierigen Rechtsfragen zur arbeitsvertraglichen Inbezugnahme von Tarifverträgen. Die höheren Personalkosten sind zumutbar angesichts des Klärungsbedarfs, sodass an der vom Arbeitsgericht getroffenen Regelung festgehalten wird. Damit bleibt die Einigungsstelle mit jeweils drei Beisitzern bestehen und die Arbeitgeberin trägt den Misserfolg der Beschwerde.