Beschluss
11 TaBV 45/09
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:0107.11TABV45.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antraggegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 14. September 2009 - 1 BV 42/09 - wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten über den zu bestellenden Vorsitzenden einer Einigungsstelle "Arbeitszeitregelung" und die Anzahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer. 2 In entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG wird von einer wiederholenden Darstellung des Sachverhalts und des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten abgesehen und statt dessen Bezug genommen auf Ziffer I. der Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mainz vom 14. September 2009, Az. 1 BV 42/09 (Bl. 58 ff. d. A.). 3 Nachdem die antragstellende Arbeitgeberin erstinstanzlich zuletzt beantragt hat, 4 1. Herrn Richter M. S., hilfsweise Herrn Richter G., zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle betreffend des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung Arbeitszeitregelung zu bestellen, 5 2. die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer für die im Antrag zu Ziffer 1. erwähnte Einigungsstelle auf drei Mitglieder zu begrenzen, 6 hat der Betriebsrat (Beteiligter zu 2.) erstinstanzlich beantragt, 7 die Anträge zurückzuweisen 8 sowie 9 1. Herrn Richter Dr. R., hilfsweise Herrn R. R., zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle betreffend des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung Arbeitszeitregelung zu bestellen, 10 2. die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf vier Mitglieder zu begrenzen. 11 Das Arbeitsgericht hat durch den genannten Beschluss zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle betreffend des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung Arbeitszeitregelung den Direktor, Herrn G., bestellt. Weiter hat es die Anzahl der Beisitzer pro Seite auf drei festgesetzt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt: 12 Durchgreifende Bedenken gegen die von den Beteiligten benannten Personen seien nicht geäußert und nicht ersichtlich. Der Direktor, Herr G. sei am besten mit dem einschlägigen Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in R.-P. vertraut, da die übrigen Genannten in H. tätig seien. 13 Die Anzahl von drei Beisitzer je Seite sei im Hinblick auf die Anzahl der betroffenen Mitarbeiter und die sonstigen Umstände des Einzelfalls angemessen aber auch ausreichend. 14 Gegen diesen dem Antragsgegner am 21. September 2009 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am 5. Oktober 2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz mit Datum vom 2. Oktober 2009 (Bl. 74 ff. d. A.), hinsichtlich des Antrags vervollständigt durch Schriftsatz vom 7. Oktober 2009 (Bl. 80 d. A.), beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 9. Oktober 2009, unter gleichzeitiger Begründung Beschwerde eingelegt. 15 Der Antragsgegner macht im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen geltend, Herr Richter Dr. R. sei bereits in der Vergangenheit Vorsitzender einer Einigungsstelle zum Thema Arbeitszeit gewesen, wobei sich die Beteiligten seinerzeit auf diesen Vorsitzenden geeinigt hätten. Herr Dr. R. habe die Einigungsstelle damals durchgeführt, ohne dass es zu einer Spruchentscheidung gekommen sei. Er sei nicht nur thematisch eingearbeitet, sondern verfüge auch bereits über entsprechende Kenntnisse des geltenden Tarifvertrags. 16 Bereits in der Vergangenheit hätten immer wieder vier vom Antragsgegner benannte Vertreter an einer Einigungsstelle teilgenommen, davon zwei in der Funktion des Beisitzers sowie zwei Verfahrensbevollmächtigte. Hintergrund sei schlicht, dass der Betriebsrat gewollt habe, dass die betriebsvertretene Gewerkschaft dabei sei, ein Rechtskundiger und zwei Mitglieder des Betriebsrats. Dies habe sich in der Vergangenheit als angemessen erwiesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass Vorsitz und stellvertretender Vorsitz des Betriebsrats im März 2009 gewechselt seien. 17 Der Antragsgegner beantragt, 18 in Abänderung des Beschlusses vom 14. September 2009 als Vorsitzenden der Einigungsstelle Herrn Dr. R. zu bestellen und die Anzahl der Beisitzer auf vier zu begrenzen. 19 Die Antragstellerin beantragt, 20 die Beschwerde zurückzuweisen. 21 Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 27. Oktober 2009 (Bl. 88f. d. A.) und 4. Januar 2010 (Bl. 105 d. A.), auf die Bezug genommen wird, als rechtlich zutreffend. 22 Die Antragstellerin hält den ergänzenden Antrag vom 7. Oktober 2009 für verfristet, da die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Begründung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses zu begründen sei. 23 Sie trägt vor, es sei zwar korrekt, dass Herr Dr. R. bereits 2001 als Einigungsstellenvorsitzender tätig gewesen sei. Allerdings solle jemand den Einigungsstellenvorsitz übernehmen, der unbefangen und bisher nicht in M. tätig gewesen sei. Die Betriebsvereinbarung Arbeitszeit 2001 sei unpraktikabel gewesen und habe bereits nach zwei Jahren gekündigt werden müssen. Die aktuelle Betriebsvereinbarung Arbeitszeit bedürfe der Anpassung unter anderem an den geänderten Tarifvertrag, der zwischenzeitlich auch eine Tätigkeit nach 20.00 Uhr zulasse. Der Direktor, Herr G. habe 2009 unter Beachtung des aktuellen Tarifvertrags in R.-P. als Vorsitzender einer Einigungsstelle agiert. Er sei unparteiisch und verfüge über arbeitsrechtliche Kenntnisse. Außerdem sei ausgeschlossen, dass er mit der Überprüfung, Auslegung oder der Anwendung des Spruches der Einigungsstelle befasst werde. 24 Die Zahl der Beisitzer sei auf drei Personen je Seite zu begrenzen, da im Betrieb M.-B. weniger als 300 Mitarbeiter eingesetzt würden. 25 Ergänzend wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. 26 Die Beschwerde des Betriebsrats ist nach § 98 Abs. 2 S. 2 ArbGG statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet und ist damit zulässig. Aus der fristgerecht eingereichten Beschwerdebegründung vom 2. Oktober 2009 ergibt sich, dass sich die Beschwerde sowohl gegen die Bestellung des Direktors, Herrn G. zum Einigungsstellenvorsitzenden als auch gegen die Festsetzung der Anzahl der Beisitzer pro Seite auf lediglich drei richtet. 27 Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 28 1. Das Arbeitsgericht hat ermessensfehlerfrei den Direktor, Herrn G., zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt. Das Gericht ist bei der Auswahl der zu bestellenden Person unter Beachtung der Grenzen des § 98 Abs. 1 Satz 4 ArbGG grundsätzlich frei. Durchgreifende Bedenken gegen die Bestellung des Direktors, Herrn G., sind auch im Beschwerdeverfahren nicht geäußert worden. Er ist unparteiisch, verfügt über ein hohes Maß an Fachkunde als Direktor und hat 2009 bereits als Vorsitzender einer Einigungsstelle unter Beachtung des aktuellen r.-p. Manteltarifvertrags für den Einzelhandel agiert. 29 Der Betriebsrat hat sich im Wesentlichen darauf beschränkt, darauf zu verweisen, dass Herr Richter R. besser geeignet sei. Im Hinblick auf Herrn R. hat die Antragstellerin jedoch das Bedenken geäußert, die unter dessen Vorsitz ausgehandelte Betriebsvereinbarung Arbeitszeit 2001 sei unpraktikabel gewesen und habe bereits nach zwei Jahren gekündigt werden müssen. Ein Einigungsstellenvorsitzender muss die Gewähr für eine neutrale Verhandlungsführung und Entscheidungsfindung bieten. Dies setzt ein diesbezügliches Vertrauen beider Betriebspartner voraus. Werden von einem der Beteiligten nachvollziehbare, stichhaltige Gründe für das Fehlen eines solchen Vertrauens vorgetragen, darf der von der anderen Seite vorgeschlagene Kandidat gerichtlicherseits nicht bestellt werden (LAG Nürnberg, Beschluss vom 2. Juli 2004 - 7 TaBV 19/04 - NZA-RR 2005, 100; Tschöpe , NZA 2004, 945, 947). An die Substantiierung der von einem Beteiligten gegen den Vorschlag des anderen vorgebrachten Bedenken dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden (ErK/ Koch , 10. Aufl. 2009, § 98 ArbGG Rn. 5). 30 Dagegen besteht bei der Bestellung des Direktors, Herrn G., nicht die Gefahr, dass das nachfolgende Einigungsstellenverfahren belastet wird, da der Betriebsrat keine Bedenken gegen dessen Bestellung anführen konnte. 31 2. Das Arbeitsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Besetzung der Einigungsstelle mit einer größeren Anzahl als drei Beisitzern je Seite nicht angemessen ist. 32 Regelmäßig reicht eine Besetzung einer Einigungsstelle mit zwei Beisitzern je Seite aus (vgl. nur LAG Niedersachsen, Beschluss vom 15. August 2006 - 1 TaBV 43/06 - NZA-RR 2006, 644; vom 13. Dezember 2005 - 1 TaBV 77/05 - NZA-RR 2006, 306). Damit eröffnet sich für jede Seite die sinnvolle Möglichkeit einen betriebsinternen und einen betriebsexternen Beisitzer in die Einigungsstelle zu entsenden. Während der eine die Betriebsinterna einbringen kann, verfügt der andere etwa über zusätzliches Wissen und/oder Fachkompetenz, das auf besonderen Rechtskenntnissen oder Vertrautsein mit überbetrieblichen Branchenbesonderheiten beruhen kann. Die Besetzung mit einer größeren Anzahl an Beisitzern kann indessen angemessen sein, wenn der Regelungsgegenstand es erfordert. Mehr als zwei Beisitzer können bestimmt werden, wenn die Betriebspartner hierüber Einvernehmen erzielen oder das Arbeitsgericht im Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG dies in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens für geboten hält. Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Den Ausschlag geben dabei die Komplexität des zu regelnden Sachverhalts, die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen, die mit dem Regelungsgegenstand verbundenen schwierigen Rechtsfragen und die Zumutbarkeit der Einigungsstellenkosten. Für ein Abweichen von der Regelbesetzung der Einigungsstelle ist zu verlangen, dass diese besondere Situation durch "nachprüfbare Tatsachen" belegt wird (LAG Niedersachsen, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - 1 TaBV 77/05 - NZA-RR 2006, 306; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Juni 1983 - 4 TaBV 12/83). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze war die Anzahl der Beisitzer antragsgemäß auf drei zu begrenzen. Die Besetzung darüber hinausgehend mit vier Beisitzern ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Die Materie "Abschluss einer Betriebsvereinbarung Arbeitszeitregelung" ist auch unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Markt M.-B. mit circa 300 Mitarbeitern und der beabsichtigten Ausdehnung der Arbeitszeit über 20.00 Uhr hinaus nicht so komplex, dass sie eine größere Anzahl als drei Beisitzer je Seite erfordert. Ein solches Erfordernis ergibt sich auch weder daraus, dass in der Vergangenheit bei der Antragstellerin Einigungsstellen bereits mit vier Beisitzern besetzt waren noch daraus, dass Vorsitz und stellvertretender Vorsitz des Betriebsrats im März vergangenen Jahres gewechselt haben. Die Besetzung der Einigungsstelle mit drei Beisitzern auf jeder Seite ermöglicht dem Betriebsrat sowohl die Einbringung betriebsinterner Kenntnisse als auch die Einbringung von Fachkompetenz. Hinsichtlich des Wechsels im Betriebsratsvorsitz ist zu berücksichtigen, dass sowohl die neue Betriebsratsvorsitzende Frau G. als auch der neue stellvertretende Betriebsratsvorsitzende Herr M. bereits langjährige Betriebsratsmitglieder sind und ihnen somit die Betriebsinterna bekannt sein dürften. Fachkompetenz und/oder zusätzliches Wissen kann der Betriebsrat durch die Entsendung eines rechtskundigen Beisitzers der Gewerkschaft und/oder eines Anwaltsbüros einbringen. Weitere "nachprüfbare Tatsachen", die die Besetzung einer Einigungsstelle mit vier Beisitzern erfordern würden, hat der Betriebsrat nicht vorgetragen. III. 33 Dieser Beschluss ist nach § 98 Abs. 2 S. 4 ArbGG unanfechtbar.