Beschluss
1 TaBV 43/06
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für Einigungsstellen genügt regelmäßig eine Besetzung mit je zwei Beisitzern; so können je ein betriebsinterner und ein betriebsfremder Beisitzer benannt werden.
• Mehr als zwei Beisitzer sind nur bei besonderem Regelungsbedarf, hoher Komplexität, großer Zahl Betroffener oder schwierigen Rechtsfragen gerechtfertigt und müssen durch nachprüfbare Tatsachen dargelegt werden.
• Die Zuständigkeit der Einigungsstelle und die Begrenzung des Regelungsgegenstands auf die Betriebsstätte sind maßgeblich für die Bestimmung der Beisitzerzahl.
• Juristische Kompetenz kann durch den Einigungsstellenvorsitzenden und gegebenenfalls externe Rechtsberatung oder Sachverständige sichergestellt werden; dies rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine größere Beisitzerzahl.
Entscheidungsgründe
Festlegung der Beisitzerzahl in Einigungsstellen bei begrenztem Regelungsgegenstand • Für Einigungsstellen genügt regelmäßig eine Besetzung mit je zwei Beisitzern; so können je ein betriebsinterner und ein betriebsfremder Beisitzer benannt werden. • Mehr als zwei Beisitzer sind nur bei besonderem Regelungsbedarf, hoher Komplexität, großer Zahl Betroffener oder schwierigen Rechtsfragen gerechtfertigt und müssen durch nachprüfbare Tatsachen dargelegt werden. • Die Zuständigkeit der Einigungsstelle und die Begrenzung des Regelungsgegenstands auf die Betriebsstätte sind maßgeblich für die Bestimmung der Beisitzerzahl. • Juristische Kompetenz kann durch den Einigungsstellenvorsitzenden und gegebenenfalls externe Rechtsberatung oder Sachverständige sichergestellt werden; dies rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine größere Beisitzerzahl. Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin streiten über die Zahl der Beisitzer in einer Einigungsstelle, die die Organisation der Ersten Hilfe und des betrieblichen Gesundheitsschutzes am Standort H. regeln soll. Das Arbeitsgericht Hannover bestellte den Vorsitzenden Richter P. als Einigungsstellenvorsitzenden und setzte die Beisitzerzahl pro Seite auf zwei fest; den Antrag des Betriebsrats auf je vier Beisitzer wies es zurück. Der Betriebsrat rügte, es gehe nicht nur um den Einsatz einer teilzeitig in H. tätigen Krankenschwester, sondern um generelle organisatorische Regelungen des Gesundheitsschutzes, weshalb mehr Beisitzer und fachliche/juristische Kompetenz erforderlich seien. Die Arbeitgeberin hielt zwei Beisitzer für jede Seite für ausreichend; juristische Kompetenz sei durch den Vorsitzenden gewährleistet und Sachverständige verfügbar. Das Landesarbeitsgericht prüfte die Beschwerde gegen die Beschlussfestlegung der Beisitzerzahl. • Das Landesarbeitsgericht hält die Beschwerde zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Grundsatz: Zwei Beisitzer pro Partei sind regelmäßig ausreichend, da so ein betriebsinterner und ein betriebsexterner Beisitzer möglich sind, die Betriebskenntnis und ergänzende Fachkompetenz verbinden. • Eine Erhöhung über zwei hinaus ist nur gerechtfertigt bei besonderer Erforderlichkeit, insbesondere bei hoher Komplexität, vielen Betroffenen oder schwierigen Rechtsfragen; die Partei, die mehr Beisitzer verlangt, muss dies durch nachprüfbare Tatsachen darlegen (§ 98 ArbGG entsprechend). • Das Arbeitsgericht hat zutreffend berücksichtigt, dass der Regelungsgegenstand auf die Betriebsstätte H. begrenzt ist und keine offensichtliche Zuständigkeit über den Betrieb hinaus besteht; diese Feststellung bestimmt die Beurteilung der erforderlichen Beisitzerzahl mit. • Juristische und fachliche Kompetenz der Einigungsstelle ist durch den bestellten Vorsitzenden sowie die Möglichkeit externer Rechtsberatung oder die Hinzuziehung von Sachverständigen gewährleistet, sodass dies die Erhöhung der Beisitzerzahl nicht zwingend erfordert. • Das Arbeitsgericht hat pflichtgemäß sein Ermessen ausgeübt; eine nähere Begründung zur Angemessenheit der Zahl von zwei Beisitzern wurde ergänzt und rechtfertigt die Zurückweisung des Begehrens des Betriebsrats. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen die Festlegung der Beisitzerzahl wurde zurückgewiesen. Die Einigungsstelle bleibt mit jeweils zwei Beisitzern pro Seite bestellt; dies wird als regelmäßig ausreichend erachtet, weil damit interne Kenntnis und externe Fachkompetenz kombiniert werden können. Besondere Umstände, die mehr Beisitzer rechtfertigen würden, wurden nicht hinreichend durch nachprüfbare Tatsachen belegt. Juristische Kompetenz ist durch den Einigungsstellenvorsitzenden und die Möglichkeit, Rechtsberater oder Sachverständige hinzuzuziehen, gesichert. Damit war die Ablehnung, je vier Beisitzer zu bestellen, rechtlich gerechtfertigt und das Ermessen des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden.