Urteil
11 Sa 614/06
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitnehmer können verlangen, dass der Arbeitgeber in Personalgesprächen außerhalb mitbestimmungspflichtiger Angelegenheiten nicht entgegen ihrem Willen weitere Betriebsratsmitglieder beteiligt.
• Der Arbeitgeber darf außerhalb mitbestimmungspflichtiger Vorgänge dem Betriebsrat nicht ohne weiteres die vollständige Personalakte eines Arbeitnehmers zur Einsicht überlassen.
• Ein allgemeiner Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers über bereits erteiltete Informationen an den Personalausschuss besteht nicht, soweit kein konkretes schutzwürdiges Bedürfnis zur Rechtsverfolgung dargelegt wird.
Entscheidungsgründe
Schutz der Vertraulichkeit von Personalgesprächen und eingeschränkte Vorlage der Personalakte • Arbeitnehmer können verlangen, dass der Arbeitgeber in Personalgesprächen außerhalb mitbestimmungspflichtiger Angelegenheiten nicht entgegen ihrem Willen weitere Betriebsratsmitglieder beteiligt. • Der Arbeitgeber darf außerhalb mitbestimmungspflichtiger Vorgänge dem Betriebsrat nicht ohne weiteres die vollständige Personalakte eines Arbeitnehmers zur Einsicht überlassen. • Ein allgemeiner Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers über bereits erteiltete Informationen an den Personalausschuss besteht nicht, soweit kein konkretes schutzwürdiges Bedürfnis zur Rechtsverfolgung dargelegt wird. Der Kläger, gewerblicher Mitarbeiter in einem Werk der Beklagten, wurde zu einem Personalgespräch geladen und erschien mit einem Betriebsratsmitglied seines Vertrauens. Im Gespräch waren zusätzlich zwei Personalausschussmitglieder anwesend; der Kläger verlangte deren Entfernung, woraufhin das Gespräch abgebrochen wurde. Die Beklagte sprach später eine Abmahnung wegen verspäteter Krankmeldung aus. Der Kläger begehrte erstinstanzlich u.a. Unterlassung der Beteiligung anderer Betriebsratsmitglieder an Personalgesprächen, Auskunft über an den Personalausschuss erteilte Informationen sowie Unterlassung der Weitergabe von Personaldaten und der Vorlage der Personalakte. Das Arbeitsgericht gab nur den Auskunftsantrag nach dem BDSG statt; hiergegen legte der Kläger Berufung ein. • Berufung ist zulässig und teilweise begründet; es ist eine Abwägung zwischen Betriebsratsrechten und dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers vorzunehmen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung). • Zu Personalgesprächen: Für mitbestimmungspflichtige Tatbestände kann Beteiligung des Betriebsrates gerechtfertigt sein; bei nicht mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten besteht hingegen keine Sachnotwendigkeit für unmittelliche Teilnahme des Betriebsrats. Das Interesse des Arbeitnehmers an vertraulicher Behandlung persönlicher Angelegenheiten ist hoch zu gewichten; Arbeitgeber können Informationen auch mündlich oder schriftlich übermitteln oder getrennte Gespräche führen. • Arbeitsordnung rechtfertigt nicht generell gemeinsame Gesprächsführung, wenn der Arbeitnehmer begründete Bedenken vorträgt; fehlende ausdrückliche Regelung zu Krankmeldungen in der Arbeitsordnung schwächt den Vorwurf einer zwingenden Verfahrensweise. • Zur Personalakte: Die komplette Personalakte enthält besonders schutzwürdige personenbezogene Informationen; die Rechtsprechung kennt keinen Anspruch des Betriebsrats auf uneingeschränkte Einsicht in die ganze Akte. Eine Weitergabe der gesamten Akte an den Betriebsrat bei nicht mitbestimmungspflichtigen Vorgängen ist unverhältnismäßig, wenn die relevanten Informationen anderweitig mitgeteilt werden können. • Zum Auskunftsbegehren: Ein allgemeiner zivilrechtlicher Auskunftsanspruch besteht nicht; ein Anspruch aus § 34 BDSG war bereits erfüllt. Weitergehende Auskunftsansprüche erfordern ein konkretes Bedürfnis zur Durchsetzung eines Rechts, das hier nicht dargelegt wurde. • Rechtliche Relevanz: Abwägung unter Berücksichtigung u.a. §§ 75, 80, 81, 82, 83 BetrVG sowie des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung; Verhältnismäßigkeitsprinzip bei Einsicht in Personalakten. Teilweise zulasten der Beklagten entschieden: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, an Personalgesprächen, die sich auf nicht mitbestimmungspflichtige Tatbestände beziehen, andere Betriebsratsmitglieder als das vom Kläger gegebenenfalls hinzugezogene Betriebsratsmitglied zu beteiligen. Außerdem ist der Beklagten untersagt, außerhalb mitbestimmungspflichtiger Vorgänge dem Betriebsrat oder dessen Ausschüssen bzw. deren Mitgliedern ohne Genehmigung des Klägers die vollständige Personalakte zur Verfügung zu stellen. Die weitergehende Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; insbes. bestand kein Anspruch auf die begehrte weitergehende Auskunft über bereits erteilte Informationen. Die Entscheidung stützt sich auf die Abwägung zwischen kollektiven Mitbestimmungs- und umfassenden Informationspflichten des Betriebsrats einerseits und dem schutzwürdigen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers andererseits; dem Arbeitnehmer kommt bei nicht mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten ein schutzwürdiges Interesse an Vertraulichkeit zu, das die Beteiligung weiterer Betriebsratsmitglieder verhindern kann.