Beschluss
3d A 177/17.BDG
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0925.3D.A177.17BDG.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 64 Abs. 2 BDG i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) greifen auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers (§ 64 Abs. 2 BDG i. V. m. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht durch (§ 64 Abs. 2 BDG i. V. m. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 17 a. E. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Kläger seine Dienstleistungspflicht dadurch verletzt habe, dass er nicht zu dem angesetzten Gespräch am 6. Juni 2014 in P. erschienen sei. Dieser Gesprächstermin sei entgegen seiner Behauptung nicht am Vortag abgesagt worden. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Zeuge H. den Kläger in dem Telefonat am 5. Juni 2014 eindringlich darauf hingewiesen habe, dass er zu dem Gespräch am Folgetag erscheinen müsse, und dass der Zeuge den Termin keineswegs abgesagt habe. Das Fernbleiben des Klägers sei auch nicht gerechtfertigt gewesen, weil das Mitglied des Betriebsrats N. am 6. Juni 2014 verhindert gewesen sei. Das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst sei mit einem Verweis zu ahnden, um den Kläger künftig zur gewissenhaften Erfüllung seiner Dienstpflichten anzuhalten. Diese Ausführungen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Gesprächstermin sei nicht abgesagt worden, beruhe auf einer fehlerhaften Würdigung der Aussage des Zeugen H. . Soweit er einwendet, das Verwaltungsgericht habe sich mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen an keiner Stelle auseinandergesetzt und auch die Glaubhaftigkeit von dessen Aussage mit nur einem Satz wenig überzeugend bejaht, setzt er sich bereits nicht mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil auseinander. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, der Zeuge habe glaubhaft bekundet, er habe den Kläger in dem Telefonat davon unterrichtet, dass Herr N. am 6. Juni 2014 verhindert sei, das Gespräch aber trotzdem stattfinden solle. Darauf habe der Kläger mit Unverständnis reagiert. Auf die Frage des Gerichts, ob der Zeuge das Telefongespräch mit dem Hinweis beendet habe, dass der Kläger zu dem Termin am folgenden Tag nach P. kommen müsse, habe der Zeuge sich wie folgt geäußert: Er habe keine exakte Erinnerung, es sei aber zu 70 % wahrscheinlich, dass er dies zu dem Kläger gesagt habe. Dass der Zeuge sich insoweit nicht ganz sicher gewesen sei, spreche in Anbetracht des zeitlichen Abstands von zwei Jahren und fünf Monaten nicht gegen, sondern für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Das gleiche gelte für die Tatsache, dass er sich „nur“ zu 90 % sicher gewesen sei, dass er gegenüber dem Kläger den Gesprächstermin nicht abgesagt habe. Dafür spreche auch, dass er, wie der Kläger bestätigt habe, der Auffassung gewesen sei, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an dem angesetzten Termin. Aus diesem Grund habe es für ihn auch keinen Anlass gegeben, wegen der Verhinderung von Herrn N. den Termin abzusagen. Bekräftigt würden die Angaben des Zeugen ferner durch seine Schilderung, dass er am 6. Juni 2014 zusammen mit Frau X. auf den Kläger gewartet habe, der aber nicht erschienen sei. Zu dieser Schilderung passe auch das Verhalten des Zeugen im Anschluss an den vom Kläger nicht wahrgenommenen Gesprächstermin. Der Zeuge habe die Abteilung Dienstrecht informiert und auf diese Weise den Anstoß zur Einleitung des Disziplinarverfahrens gegeben. Dazu hätte er keinen Anlass gehabt, wenn er selbst den Termin zuvor abgesagt hätte. Schließlich sei der Zeuge bereits in seinem Schreiben vom 29. Juli 2014 an den Ermittlungsführer und damit zu einem Zeitpunkt, als seine Erinnerung noch frisch gewesen sei, der Behauptung des Klägers entgegengetreten, dass der Termin abgesagt worden sei. In diesem Schreiben habe der Zeuge auch ausgeführt, dass er versucht habe, den Kläger davon zu überzeugen, den Termin wahrzunehmen. Er habe ihn gleichzeitig auf dienstrechtliche Konsequenzen hingewiesen. Diese entgegen der Behauptung des Klägers ausführlich begründete Beweiswürdigung stellt er auch im Übrigen nicht durchgreifend in Frage. Im Hinblick auf eine erstinstanzliche Beweiswürdigung ist die Berufung zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen wahrscheinlich nicht zutreffen oder doch ernstlich zweifelhaft sind, so dass eine erneute Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz in Betracht kommt. Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 2018, § 124 Rn. 16 m. w. N.; vgl. auch Seibert, in:Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 80 und 82. Diese Voraussetzungen sind nach den Darlegungen des Klägers nicht erfüllt. Soweit er meint, die Antworten des Zeugen seien vage gewesen, weil dieser eingeräumt habe, mit einem Grad von teils nur 70 % teils 90 % Wahrscheinlichkeit den Inhalt des Telefonats zu erinnern, woraus das Verwaltungsgericht außerdem falsche Schlüsse gezogen habe, greifen seine Einwände nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die Angaben des Zeugen zu seinem konkreten Erinnerungsvermögen als Ausdruck einer gewissenhaften Aussage gewertet. Es hat sich bei seiner Würdigung aber nicht darauf beschränkt, diesen Angaben zu glauben, sondern deren Glaubhaftigkeit auch mit den sich an das Gespräch anschließenden Vorgängen, wie sie u. a. in dem Disziplinarvorgang dokumentiert sind, begründet. Dem hält der Kläger im Wesentlichen seine Version des Telefonats entgegen. Ebenfalls nicht weiter führt sein Hinweis, im Rahmen der Glaubwürdigkeit hätte das Verwaltungsgericht berücksichtigen müssen, dass es sich bei ihm um einen vereidigten Bundesbeamten handle, während der Zeuge lediglich als Angestellter für den beklagten Konzern tätig gewesen sei und diesen kurz nach dem hier in Rede stehenden Zeitraum gegen Zahlung einer stattlichen Ablösesumme verlassen habe, um sich als Betreiber eines Fitnessstudios selbstständig zu machen. Warum dieser berufliche Werdegang des Zeugen gegen dessen Glaubwürdigkeit sprechen soll, erläutert der Kläger demgegenüber nicht. Seines Erachtens ist ferner die Argumentation des Verwaltungsgerichts, für den Zeugen habe kein Anlass bestanden, den Termin abzusagen, weil er einen Anspruch auf Teilnahme des Betriebsratsmitgliedes ohnehin verneint habe, nicht überzeugend, weil Herr N. im Ergebnis an dem Gesprächstermin am 11. Juli 2014 dann doch teilgenommen habe. Dies habe der Zeuge sichergestellt. Dazu hätte dem Kläger zufolge aber keine Veranlassung bestanden, wenn er die Teilnahme dieses Betriebsratsmitglieds nicht für notwendig erachtet hätte. Damit wird die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert. Selbst wenn tatsächlich der Zeuge H. dafür Sorge getragen haben sollte, dass an dem schließlich stattgefundenen Gespräch Herr N. teilgenommen hat, was sich aus dem „Memo“ vom 11. Juli 2014 nicht ergibt, stellt dies nicht die Glaubhaftigkeit seiner Aussage in Frage. Denn es kann durchaus sein, dass er etwa zwischenzeitlich seine Auffassung zur Reichweite des § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG geändert hatte. Denkbar ist auch, dass er zur Vermeidung weiterer Konflikte und im Hinblick auf eine möglichst zeitnahe Verwendung des Klägers weiteren Komplikationen vorbeugen wollte. Auch für eine vom Kläger beanstandete Voreingenommenheit des Verwaltungsgerichts und eine von diesem zu leichtfertig und unkritisch angenommene Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen im Hinblick auf die nachvollziehbaren Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht seine Beweiswürdigung begründet hat, keine Anhaltspunkte. Soweit der Kläger die tragende Erwägung des Verwaltungsgericht beanstandet, sein Fernbleiben am 6. Juni 2014 sei nicht dadurch gerechtfertigt gewesen, dass das Betriebsratsmitglied N. nicht an dem Termin habe teilnehmen können, bestehen ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zunächst zu Recht angenommen, dass es grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers bzw. Beamten ist, für die von ihm gewünschte Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu dem Personalgespräch Sorge zu tragen. Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG kann der Arbeitnehmer zu einem Personalgespräch, das Gegenstände i. S. v. § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG betrifft, ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Der Arbeitgeber hat demgegenüber kein Recht, zu Personalgesprächen, die nicht der Mitwirkung des Betriebsrats unterliegen, von sich aus ein Mitglied desselben einzuladen. Vgl. Nds. LAG, Urteil vom 22. Januar 2007 - 11 Sa 614/06 -, juris Rn. 26 ff. Er hat ferner keinen Anspruch darauf, vom Arbeitnehmer vor dem Personalgespräch davon in Kenntnis gesetzt zu werden, ob und gegebenenfalls welches konkrete Betriebsratsmitglied dieser zu dem Gespräch hinzuziehen wird. Vgl. Hess. LAG, Beschluss vom 7. Dezember 2015 ‑ 16 TaBV 140/15 -, juris Rn. 30. Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe angenommen, Beamte müssten im Fall der Verhinderung des Betriebsratsmitglied ihres Vertrauens auf dessen Teilnahme verzichten und ohne dessen Unterstützung den Gesprächstermin wahrnehmen, ist dem angefochtenen Urteil eine solche Rechtsauffassung nicht zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr „unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles“ davon ausgegangen, dass der Kläger dem Gesprächstermin nicht allein deshalb fernbleiben durfte, weil das Betriebsratsmitglied N. dem Zeugen H. mitgeteilt hatte, er sei an diesem Tag verhindert. Dem liegt folgende Erwägung auf Seite 13 der Urteilsausfertigung zu Grunde: „Wenn das ausgewählte Betriebsratsmitglied an dem fraglichen Termin verhindert ist, kann es je nach den Umständen des konkreten Falles auch zu den Obliegenheiten des Arbeitnehmers gehören, ein anderes Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen, sofern dies nicht ausnahmsweise unzumutbar ist. Diesen Mitwirkungsobliegenheiten ist der Kläger nicht gerecht geworden.“ § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG setzt für eine effektive Verwirklichung der Rechte des Arbeitnehmers auch nicht grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber bzw. hier der Dienstherr bei der Anberaumung eines einschlägigen Personalgesprächs verpflichtet ist, auf die zeitliche Verfügbarkeit des in Betracht kommenden Betriebsratsmitglieds Rücksicht zu nehmen. Dem steht bereits entgegen, dass der Arbeitgeber bei Anberaumung des Termins eventuell noch gar nicht weiß, ob der Arbeitnehmer von seinem Recht nach § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG Gebrauch machen und wessen Teilnahme er gegebenenfalls wünschen wird. Vor diesem Hintergrund nimmt der Kläger zu Unrecht an, das Verwaltungsgericht habe ihm nicht vorwerfen dürfen, dass er Herrn N. nicht selbst angesprochen, sondern mit dem Schreiben vom 2. Juni 2014 den Zeugen H. gebeten habe, den Termin am 6. Juni 2014 mit Herrn N. abzustimmen. Dem Kläger ist allerdings darin zuzustimmen, dass der Termin für ein Personalgespräch – soweit möglich – so frühzeitig angesetzt werden sollte, dass der Beamte ihn mit dem Betriebsratsmitglied rechtzeitig abstimmen kann. Das ist bei dem Gespräch vom 6. Juni 2014 der Fall gewesen. Das Schreiben, mit dem der Kläger zu dem Gespräch eingeladen wurde, ist ihm spätestens am Samstag, dem 31. Mai 2014, zugegangen. Damit konnte er sich am darauffolgenden Montag mit dem Betriebsratsmitglied N. in Verbindung setzen, ob dieser den Termin am kommenden Freitag würde wahrnehmen können. Zu diesem Zeitpunkt wäre es voraussichtlich möglich gewesen, mit Hilfe von Herrn N. ein anderes Betriebsratsmitglied zu finden, das den Kläger zu dem Personalgespräch hätte begleiten können. Dass der Zeitraum von vier Werktagen nicht ausreichend gewesen sei, weil er sich zum fraglichen Zeitpunkt in einer Qualifizierungsmaßnahme in M. befunden habe, weshalb er die Wahrnehmung des Termins in P. mit längerem Vorlauf habe planen müssen, hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Unklar ist bereits, ob er sich tatsächlich zu dem fraglichen Zeitpunkt in M. aufgehalten hat. Ein entsprechender Hinweis ist dem Einladungsschreiben, anders als der Einladung vom 14. Februar 2014, die tatsächlich ein Personalgespräch während einer Qualifikation des Klägers in M. betraf, nicht zu entnehmen. Abgesehen davon hat der Kläger nicht dargetan, inwieweit er von ihm behauptete anderweitige Verpflichtungen hätte absagen müssen, was eine längerfristige Planung erforderlich gemacht hätte. Anders als der Kläger behauptet, hat sich das Verwaltungsgericht durchaus damit auseinandergesetzt, ob er der Einladung vom 28. Mai 2014 entnehmen konnte, um welche Art von Gespräch es sich handeln wird, und ob aus seiner Sicht die Teilnahme von Herrn N. notwendig sein würde. Es hat erläutert, der Kläger habe den Inhalt des Gesprächs dem Hinweis entnehmen können, der Dienstherr wolle mit ihm in einem individuellen Gespräch die weiteren Schritte mit dem Ziel besprechen, ihn zeitnah amtsangemessen und dauerhaft zur Deutschen Telekom Technik GmbH zuzuweisen. Das war für ihn ferner ohne weitere Erläuterung auch aufgrund des identischen Wortlauts mit den vorangegangenen Einladungsschreiben zu erkennen. Das gilt für das Schreiben betreffend den Termin vom 15. Mai 2014, der wegen verspäteten Eintreffens des Klägers in P. nicht stattfinden konnte, ebenso wie für dasjenige für den 21. Mai 2014, an dem nicht festgehalten wurde, weil Herr N. verhindert war. Dass der Kläger seinen Angaben nach allein im Hinblick auf im Briefkopf angegebene unterschiedliche Gesprächspartner unsicher gewesen ist, wieviele Personen an dem Gespräch teilnehmen würden, ändert hieran nichts. Tatsächlich ist in den ersten beiden Einladungen eine Frau F. E. als Gesprächspartnerin aufgeführt, während die Einladung vom 28. Mai 2014 von dem persönlichen Berater des Klägers und Zeugen H. stammt. Aus welchen Gründen es sich bei dem von letzterem anberaumten Gespräch trotz identischen Wortlauts der Schreiben, anders als bei den zuvor anberaumten Terminen, um ein Vieraugengespräch handeln sollte, hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt. Darüber hinaus dürfte die Anzahl der beteiligten Personen für das aus § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG folgende Recht auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds keine entscheidende Rolle spielen. Seinen Obliegenheiten als derjenige, an dem es in erster Linie ist, ein Betriebsratsmitglied zu dem Gespräch hinzuzuziehen, hat der Kläger auch nicht durch das Schreiben vom 2. Juni 2014 genügt. Anders als er annimmt, durfte er nicht dem Dienstherrn auferlegen, das Betriebsratsmitglied, dem er selbst vertraute, zum Termin zu laden. Er musste vielmehr selbst am 2. Juni 2014 Kontakt mit Herrn N. aufnehmen und ihn zu dem anberaumten Termin bitten. Das gilt unabhängig davon, ob aus seiner Sicht noch unklar war, inwieweit er auf dessen Teilnahme würde bestehen wollen. Dem kann er auch nicht entgegenhalten, sein Dienstherr habe im Hinblick auf die Teilnahme von Herrn N. an dem gescheiterten Gespräch vom 15. Mai 2014 sowie aufgrund der Stellungnahme des Klägers vom 17. Mai 2014 den nächsten Gesprächstermin mit Herrn N. abstimmen müssen. Dem Dienstherrn ist zwar infolgedessen bekannt gewesen, dass der Kläger Herr N. zu den genannten Gesprächen hinzuziehen wollte. Da der Dienstherr – wie dargelegt – ein Betriebsratsmitglied jedoch nicht von sich aus auf der Grundlage von § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zu einem Personalgespräch einladen darf, kommt eine Verpflichtung zu einem solchen Vorgehen nicht in Betracht. Der Dienstherr muss nicht allein aufgrund einer zuvor vom Beamten gewünschten Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds von sich aus tätig werden. Denn es ist zumindest denkbar, dass sich zwischenzeitlich etwas an den Wünschen des Beamten geändert hat. So kann sich dieser mit dem zunächst benannten Betriebsratsmitglied überworfen haben oder aus anderen Gründen nunmehr die Teilnahme eines anderen Betriebsratsmitglieds wünschen oder auf die Hinzuziehung verzichten. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht zu erkennen. Der weitere Einwand greift nicht durch, er habe am 5. Juni 2014, als er am Nachmittag per Telefon über den Inhalt des angesetzten Gesprächs und die Verhinderung von Herrn N. informiert worden sei, nichts mehr veranlassen können, um seine Rechte aus § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG für das Gespräch am darauffolgenden Tag, das auf 14:00 Uhr angesetzt war, zu verwirklichen. Selbst wenn der Kläger möglicherweise nicht hätte erreichen können, dass Herr N. , der verhindert war, den Termin doch wahrnehmen würde, so hätte er zumindest versuchen können, ersatzweise ein anderes Betriebsratsmitglied zu dem Gespräch hinzuzuziehen. Dass ihm dies nicht zumutbar gewesen wäre, hat er nicht vorgetragen. Der Kläger hat schließlich die Maßnahmebemessung nicht durchgreifend in Frage gestellt. Soweit er meint, die Formulierung, „Kläger scheint die Auffassung zu vertreten, ihm müsse ein amtsangemessener Dienst– bzw. Arbeitsposten gleichsam auf dem silbernen Tablett serviert werden, ohne dass er selber etwas dazu beitragen muss“, deute auf einen geringeren Überzeugungsgrad des Gerichts von der angenommenen Anspruchshaltung des Klägers hin, missversteht er das Verwaltungsgericht. Aus dem Urteil wird hinreichend deutlich, dass die vom Kläger aufgegriffene Formulierung dahin zu verstehen ist, dass er von außen betrachtet einen solchen Eindruck vermittelt hat. Es handelt sich dabei nicht lediglich um eine Vermutung. Dieser Eindruck, der sich auf das sonstige dienstliche Verhalten des Klägers und auf sein Persönlichkeitsbild bezieht, kann auch bei der Abwägung, ob das festgestellte Dienstvergehen die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme erfordert, herangezogen werden. Dass die vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen auch im Übrigen unzureichend seien, ist nicht dargetan. Das angefochtene Urteil enthält zwar tatsächlich keine selbstständige Darstellung des Persönlichkeitsbilds des Klägers. Das Verwaltungsgericht hat aber die aus seiner Sicht bei der Maßnahmebemessung entscheidende Erwartungshaltung des Klägers, die für sein dienstliches Verhalten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Personalgesprächen zu seiner erneuten amtsangemessenen Verwendung kennzeichnend gewesen ist, hinreichend dargelegt. Dieses Verhalten hat es nicht nur im Tatbestand ausführlich dargestellt, sondern auch in den Entscheidungsgründen gewürdigt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass sich das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die von der Disziplinarverfügung ursprünglich außerdem erfassten Vorfälle eingehend mit dem Verhalten des Klägers gegenüber seinem Dienstherrn auseinandergesetzt und dies auch im Urteil niedergelegt hat. Selbst wenn dieses Verhalten im Ergebnis nicht als Dienstvergehen zu qualifizieren war, konnte das Verwaltungsgericht auch darauf eine Einschätzung zum Persönlichkeitsbild stützen und zu der Überzeugung gelangen, dass es eines Verweises bedurfte, damit der Kläger in Zukunft seine Pflicht ernster nimmt, Vorstellungsgespräche, durch die er wieder in Beschäftigung gebracht werden soll, wenn eben möglich wahrzunehmen und an ihrem Zustandekommen mitzuwirken. 2. Auch soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, bleibt sein Antrag auf Zulassung der Berufung ohne Erfolg. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Das ist bei den vom Kläger aufgeworfenen Fragen, „welche Rechte und Pflichten sich für den Beamten einerseits und den Dienstherrn andererseits aus dem in § 82 Abs. 2 S. 2 BetrVG (hier i. V. m. § 24 Abs. 1 PostpersRG) statuierten Recht auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds ergeben, ob und in welchem Umfang den Beamten Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Verwirklichung des Hinzuziehungsrechts treffen und ob der Dienstherr nicht bereits aus Fürsorgegesichtspunkten gehalten ist, bei der Anberaumung eines Termins für ein in den Anwendungsbereich des § 82 Abs. 2 S. 2 BetrVG fallendes Gespräch zu berücksichtigen, ob dem Betriebsratsmitglied, dessen Hinzuziehung der Beamte wünscht, die Teilnahme an diesem Gespräch möglich ist“, nicht der Fall. Die Rechtssache wirft keine Fragen auf, die für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren von Bedeutung sein können. Es handelt sich um eine auf den besonderen Einzelfall bezogene Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der besonderen Vorgeschichte im Hinblick auf bereits zwei erfolglos vom Dienstherrn angesetzte Personalgespräche mit demselben Gegenstand und einer bereits seit längerem andauernden Beschäftigungslosigkeit des Klägers bei voller Besoldung davon ausgegangen, dass er sich rechtzeitig um die Hinzuziehung des Betriebsratsmitglieds, dessen Teilnahme an dem Gespräch er wünschte, hätte bemühen müssen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers enthält das angefochtene Urteil demgegenüber keine Aussagen dazu, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen für die vom Arbeitnehmer/Beamten gewünschte Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds bei dessen Verhinderung generell eine Verpflichtung besteht, dennoch an dem anberaumten Gesprächstermin teilzunehmen. Den beiden weiteren aufgeworfenen Fragen fehlt es an der notwendigen Klärungsbedürftigkeit. Sie können – wie unter 1. im Einzelnen ausgeführt – bereits nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres beantwortet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 BDG, § 152 Abs. 1 VwGO).