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Urteil

12 Sa 860/10

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 81 Abs. 4 SGB IX umfasst Maßnahmen zur behinderungsgerechten Beschäftigung, die auch eine Änderung des Arbeitsortes einschließen kann. • Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer kann unmittelbar Leistungsanspruch auf eine an seine Bedürfnisse angepasste Beschäftigung geltend machen; er ist nicht auf eine Klage auf Abschluss eines geänderten Arbeitsvertrags verwiesen. • Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine behinderungsgerechte Maßnahme unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. • Bestehende betriebliche oder arbeitszeitrechtliche Bedenken müssen konkret substantiiert werden; mildernde Maßnahmen sind vorzuziehen, bevor der Telearbeitsplatz entzogen wird.
Entscheidungsgründe
Anspruch schwerbehinderter Arbeitnehmers auf Telearbeit an zwei Nicht-Nachbararbeitstagen (§ 81 Abs.4 SGB IX) • § 81 Abs. 4 SGB IX umfasst Maßnahmen zur behinderungsgerechten Beschäftigung, die auch eine Änderung des Arbeitsortes einschließen kann. • Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer kann unmittelbar Leistungsanspruch auf eine an seine Bedürfnisse angepasste Beschäftigung geltend machen; er ist nicht auf eine Klage auf Abschluss eines geänderten Arbeitsvertrags verwiesen. • Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine behinderungsgerechte Maßnahme unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. • Bestehende betriebliche oder arbeitszeitrechtliche Bedenken müssen konkret substantiiert werden; mildernde Maßnahmen sind vorzuziehen, bevor der Telearbeitsplatz entzogen wird. Der Kläger ist seit 1973 bei der Beklagten beschäftigt und seit einem Wegeunfall querschnittsgelähmt sowie zu drei Abführtagen pro Woche verpflichtet; seine Schwerbehinderung ist zu 100% anerkannt. Zwischen 2003 und 2009 bestand eine Vereinbarung, dass der Kläger an jedem zweiten Kalendertag zu Hause arbeiten darf; die Richtlinie der Beklagten zu Heimarbeit datiert vom 19.11.1998. Ärztliche Atteste aus 2009 bescheinigen die medizinische Notwendigkeit, zweimal wöchentlich im häuslichen Bereich zu verbleiben. Die Beklagte ordnete im Oktober 2009 an, der Kläger solle künftig montags bis freitags im Betrieb arbeiten. Der Kläger klagte auf Zuweisung von Telearbeit an zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen; das ArbG gab teilweise statt, worauf der Kläger Berufung einlegte und das LAG die Klage im Umfang aufgab, den Kläger an zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen von zu Hause arbeiten zu lassen. • Zulässigkeit: Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht begründet; sein Antrag ist hinreichend bestimmt, die Richtlinie von 1998 und die frühere Vereinbarung können Vollstreckungskonkretisierungen liefern. • Normative Grundlage: § 81 Abs. 4 SGB IX schützt den Beschäftigungsanspruch schwerbehinderter Menschen und verpflichtet den Arbeitgeber zur behinderungsgerechten Anpassung der Beschäftigung, einschließlich Umgestaltung der Arbeitsorganisation und Ausstattung des Arbeitsplatzes. • Einschluss des Arbeitsortes: Die Änderung des Arbeitsortes lässt sich als Teil der geschützten "Beschäftigung" i.S.v. § 81 Abs.4 SGB IX subsumieren, da sie der Erhaltung bzw. Anpassung der (Rest-)Leistungsfähigkeit dient. • Konkreter Anspruch des Klägers: Wegen der ärztlich bescheinigten Notwendigkeit der Abführtage kann der Kläger die volle Präsenzbeschäftigung nicht mehr erbringen; die wiederaufgenommene Telearbeit an zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen ist eine geeignete, erprobte Abhilfemaßnahme. • Unzumutbarkeit und Darlegungslast: Der Arbeitgeber ist nur entlastet, wenn er substantiiert darlegt, dass die Maßnahme unzumutbar oder unverhältnismäßig teuer ist; die Beklagte hat dies nicht hinreichend bewiesen. • Verhältnismäßigkeit milderer Maßnahmen: Vor einem Entzug des Telearbeitsplatzes wären mildere, steuerbare Maßnahmen (z.B. Berichts- und Dokumentationspflichten, Abstimmung mit Betriebsrat) zu prüfen. • Arbeitsrechtliche und betriebliche Schranken: Bedenken aus ArbZG oder Betriebsvereinbarungen stehen dem Anspruch nicht entgegen, soweit praktikable Anpassungen möglich sind; der Arbeitgeber darf auf Einhaltung von Ruhezeiten hinwirken oder Betriebsratslösungen anstreben. • Prozess- und kostenrechtlich: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; Revision wurde zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zugelassen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wird insoweit abgeändert, dass die Beklagte den Kläger an zwei nicht aufeinanderfolgenden Arbeitstagen seine Arbeitsleistung in seiner Wohnung gemäß den Richtlinien vom 19.11.1998 zu erbringen zu lassen hat. Die Beklagte hat der Maßnahme nicht substantiiert entgegengetreten und konnte weder unzumutbare finanzielle Aufwendungen noch konkrete technische oder betriebliche Gefährdungen darlegen. Leichtere, mindernde Maßnahmen wären vor dem Entzug des Telearbeitsplatzes zu prüfen gewesen; betriebs- oder arbeitszeitrechtliche Bedenken können durch Anpassungen (z. B. Reduktion der Stunden, Gleitzeitverschiebung, Abstimmung mit dem Betriebsrat) ausgeräumt werden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde zugelassen.