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Urteil

16 Sa 1642/10

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht gewährter tariflicher Mehrurlaub nach § 26 TV-L abzugelten, auch wenn der Arbeitnehmer während des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig war. • Der Anspruch auf Abgeltung reinen Geldanspruchs unterliegt nicht dem Fristenregime des BUrlG und ist nicht von fortbestehender Arbeitsfähigkeit abhängig. • Der gesetzliche Mindesturlaub verfällt bei dauernder Arbeitsunfähigkeit spätestens mit Ablauf des 31.03. des übernächsten Jahres, sodass für 2006 kein Abgeltungsanspruch mehr bestand.
Entscheidungsgründe
Abgeltung tariflicher Mehrurlaubsansprüche bei dauernder Arbeitsunfähigkeit • Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht gewährter tariflicher Mehrurlaub nach § 26 TV-L abzugelten, auch wenn der Arbeitnehmer während des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig war. • Der Anspruch auf Abgeltung reinen Geldanspruchs unterliegt nicht dem Fristenregime des BUrlG und ist nicht von fortbestehender Arbeitsfähigkeit abhängig. • Der gesetzliche Mindesturlaub verfällt bei dauernder Arbeitsunfähigkeit spätestens mit Ablauf des 31.03. des übernächsten Jahres, sodass für 2006 kein Abgeltungsanspruch mehr bestand. Die seit 1987 bei dem beklagten Land beschäftigte Klägerin (Schwerbehindertengleichstellung 40 %) war ab Februar 2006 arbeitsunfähig und erhielt für 2006–2010 keinen Erholungsurlaub. Aufgrund von Rentenbescheiden und Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes endete das Arbeitsverhältnis im Februar 2010. Die Klägerin forderte Abgeltung von insgesamt 115 Urlaubstagen; das Land zahlte zuvor für 62 Tage. Das Arbeitsgericht sprach der Klägerin Abgeltung für 15 weitere Tage zu; die Parteien legten Berufung ein. Im Berufungsverfahren beschränkte die Klägerin ihren Anspruch auf zusätzliche 5 Tage für 2006 und 3 Tage für 2009; das Land hielt insbesondere für 2006 Verjährung oder Verfall der Ansprüche für gegeben. • Die Berufung der Klägerin ist bezüglich dreier Urlaubstage des Jahres 2009 begründet: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses war tariflicher Anspruch auf 25 Tage gegeben; nach erfolgter Teilabgeltung verbleiben drei Tage à 128,83 €, folglich 386,49 €, verzinsbar nach §§ 286 Abs.2 Nr.1, 288 Abs.1 BGB. • Der Abgeltungsanspruch ist als reiner Geldanspruch nicht an die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit gebunden; die Surrogattheorie ist aufgegeben, sodass tariflicher Mehrurlaub gemäß § 26 TV-L trotz andauernder Arbeitsunfähigkeit abzugelten ist. • Hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs 2006 war dieser nicht mehr abgeltungspflichtig, weil er nach unionsrechtskonformer Auslegung von § 7 Abs.3 BUrlG spätestens mit Ablauf des 31.03.2008 verfallen ist. Nach EuGH- und BAG-Rechtsprechung ist § 7 Abs.3 BUrlG unionsrechtlich nur insoweit zu reduzieren, wie zwingend erforderlich; ein Übertragungszeitraum von 15 Monaten genügt, sodass Ansprüche bei dauernder Arbeitsunfähigkeit nicht unbegrenzt erhalten bleiben. • Kosten- und revisionsrechtliche Entscheidungen beruhen auf den einschlägigen Vorschriften des ArbGG und der ZPO. Die Berufungen werden teilweise stattgegeben: Das beklagte Land ist zur Zahlung von 386,49 € brutto nebst Zinsen seit dem 12.02.2010 verurteilt; die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Die Entscheidung beruht darauf, dass tariflicher Mehrurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch bei andauernder Arbeitsunfähigkeit abzugelten ist, während der gesetzliche Mindesturlaub für 2006 wegen unionsrechtskonformer Reduktion von § 7 Abs.3 BUrlG bereits mit Ablauf des 31.03.2008 verfallen war. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Verteilung der übrigen Kosten wurden anteilig festgelegt und die Revision zugelassen.