Beschluss
17 TaBV 124/11
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die dauerhafte Überlassung von Arbeitnehmern an einen Entleiher ist nach der Neufassung des AÜG (Einfügung des Begriffs "vorübergehend") mit dem Zweck des AÜG und der Leiharbeitsrichtlinie unvereinbar und damit unzulässig.
• Der Betriebsrat kann nach § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG i.V.m. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG seine Zustimmung zur Übernahme eines Leiharbeitnehmers verweigern, wenn die Einstellung als solche gegen Gesetz verstößt.
• Die Zustimmung zur Einstellung ist nicht zu ersetzen, wenn die geplante Maßnahme rechtsmissbräuchlich ist; das Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats kann so als Sanktion zur Durchsetzung der Richtlinienzwecke fungieren.
• Eine vorläufige Einstellung ist nicht dringend erforderlich, wenn die Maßnahme rechtsmissbräuchlich ist oder wirtschaftliche Erwägungen allein die Eilbedürftigkeit begründen sollen.
Entscheidungsgründe
Betriebsrat kann Zustimmung zur dauerhaften Überlassung von Leiharbeitnehmern verweigern • Die dauerhafte Überlassung von Arbeitnehmern an einen Entleiher ist nach der Neufassung des AÜG (Einfügung des Begriffs "vorübergehend") mit dem Zweck des AÜG und der Leiharbeitsrichtlinie unvereinbar und damit unzulässig. • Der Betriebsrat kann nach § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG i.V.m. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG seine Zustimmung zur Übernahme eines Leiharbeitnehmers verweigern, wenn die Einstellung als solche gegen Gesetz verstößt. • Die Zustimmung zur Einstellung ist nicht zu ersetzen, wenn die geplante Maßnahme rechtsmissbräuchlich ist; das Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats kann so als Sanktion zur Durchsetzung der Richtlinienzwecke fungieren. • Eine vorläufige Einstellung ist nicht dringend erforderlich, wenn die Maßnahme rechtsmissbräuchlich ist oder wirtschaftliche Erwägungen allein die Eilbedürftigkeit begründen sollen. Die Arbeitgeberin betreibt Zeitungsproduktion und beschäftigt Stammkräfte sowie Leiharbeitnehmer. Sie kündigte an, frei werdende Stellen künftig dauerhaft mit Leiharbeitnehmern der Fa. B. zu besetzen, an der sie beteiligt ist. Für eine unbefristete Stelle im Bereich Personal/Recruiting wollte sie die Bewerberin M. R. über Fa. B. unbefristet einsetzen; der Betriebsrat verweigerte gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG die Zustimmung mit der Begründung, dauerhafte Überlassung verstoße gegen Sinn und Zweck des AÜG und der EU-Richtlinie. Die Arbeitgeberin beantragte ersatzweise gerichtliche Zustimmung und die Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen Einstellung; das Arbeitsgericht gab der Arbeitgeberin zunächst statt. Der Betriebsrat legte Beschwerde ein und machte geltend, die dauerhafte Leiharbeit sei unzulässig und rechtsmissbräuchlich sowie eine Umgehung der Tarifordnung; die vorläufige Einstellung sei nicht erforderlich. • Zulässigkeit und Erfolg der Beschwerde: Die Kammer wendet die zur Zeit der Entscheidung geltende Rechtslage an; Vertrauensschutz greift nicht, weil die Umsetzung der Richtlinie absehbar war. • Anwendbare Normen: § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG n.F. ("vorübergehend"), § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, § 242 BGB sowie Art. 10 und Art. 5 der Richtlinie 2008/104/EG. • Unzulässigkeit der Dauerüberlassung: Die Novellierung des AÜG und die Richtlinie zielen darauf ab, Missbrauch der Leiharbeit zu verhindern; das Attribut "vorübergehend" ist im Wortlaut und Zweck als Verbot einer dauerhaften Überlassung zu verstehen. Dauerhafte Besetzung von Stammarbeitsplätzen durch Leiharbeit widerspricht dem Gesetzeszweck, schränkt Chancen auf reguläre Beschäftigung ein und unterläuft Tarifstandards. • Rechtsschutz durch Betriebsrat: Der Betriebsrat kann gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG die Zustimmung verweigern, wenn die Einstellung als solche rechtswidrig ist; dies ist keine umfassende Vertragsinhaltskontrolle, sondern ein Verbot der gesamten Maßnahme, wenn nach dem Zweck der verletzten Norm die Einstellung ganz unterbleiben muss. • Rechtsmissbrauch und Treu und Glauben: Die Arbeitgeberin verfolgte die dauerhafte Senkung von Personalkosten durch Dauerausleihe, nicht legitime Flexibilisierungsziele. Diese gestalterische Nutzung der Arbeitnehmerüberlassung ist als institutioneller Rechtsmissbrauch i.S.v. § 242 BGB zu werten und rechtfertigt die Verweigerung der Zustimmung. • Vorläufige Einstellung: Weil die unbefristete Einstellung rechtsmissbräuchlich und damit rechtswidrig ist, fehlt die sachliche Dringlichkeit für eine vorläufige Einstellung; reine Kostengründe genügen nicht zur Begründung der Eilbedürftigkeit. Die Beschwerde des Betriebsrats ist erfolgreich; der Beschluss des Arbeitsgerichts wird abgeändert und die Anträge der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Die Zustimmung des Betriebsrats zur unbefristeten Übernahme der Leiharbeitnehmerin war zu Recht verweigert, weil die beabsichtigte dauerhafte Überlassung wegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG n.F. und der Leiharbeitsrichtlinie unzulässig ist und die Vorgehensweise der Arbeitgeberin rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB war. Zudem lag keine dringende Erforderlichkeit für die vorläufige Einstellung vor, sodass auch der Feststellungsantrag unbegründet ist. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, damit die grundsätzliche Frage der Zulässigkeit dauerhafter Arbeitnehmerüberlassung weiter überprüft werden kann.