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Beschluss

17 Ta 125/23

LAG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGNI:2023:0911.17Ta125.23.00
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Leitsätze
In den in § 2 ArbGG geregelten Arbeitssachen findet das Urteilsverfahren statt ( § 2 Abs. 5 ArbGG ), während über die in § 2a ArbGG genannten Arbeitssachen im Beschlussverfahren zu befinden ist ( § 2a Abs. 2 ArbGG ). Maßgebend für die Bestimmung der zutreffenden Verfahrensart ist der Streitgegenstand. Vom Streitgegenstand werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen.
Entscheidungsgründe
In den in § 2 ArbGG geregelten Arbeitssachen findet das Urteilsverfahren statt ( § 2 Abs. 5 ArbGG ), während über die in § 2a ArbGG genannten Arbeitssachen im Beschlussverfahren zu befinden ist ( § 2a Abs. 2 ArbGG ). Maßgebend für die Bestimmung der zutreffenden Verfahrensart ist der Streitgegenstand. Vom Streitgegenstand werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen.