Beschluss
3 Ta 12/23
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2024:0311.3TA12.23.00
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Leitsätze
Verfahren, die den Vergütungsanspruch eines gem. § 38 BetrVG freigestellten Betriebsratsmitglieds zum Gegenstand haben, sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) ArbGG und daher im Urteilsverfahren zu entscheiden. Ein Wahlrecht des betroffenen Betriebsratsmitglieds zwischen Urteils- und Beschlussverfahren besteht nicht.(Rn.30)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24. August 2023 - 23 BV 89/23 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verfahren, die den Vergütungsanspruch eines gem. § 38 BetrVG freigestellten Betriebsratsmitglieds zum Gegenstand haben, sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) ArbGG und daher im Urteilsverfahren zu entscheiden. Ein Wahlrecht des betroffenen Betriebsratsmitglieds zwischen Urteils- und Beschlussverfahren besteht nicht.(Rn.30) 1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24. August 2023 - 23 BV 89/23 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten streiten im vorliegenden Beschwerdeverfahren über die zutreffende Verfahrensart. Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist seit dem 1. April 2000 bei der Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Arbeitgeberin) als Verkäufer beschäftigt und seit 19. März 2010 Mitglied des zu 3 beteiligten Betriebsrats, dessen Vorsitzender er ist. Mit Wirkung ab 1. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer für seine Betriebsratstätigkeit freigestellt. Im Zusammenhang mit seiner Freistellung traf er mit der Arbeitgeberin am 27. Juni 2016 eine Vereinbarung über seine Vergütung, die absprachegemäß bis 2021 jährlich entsprechend den üblichen Tarifsteigerungen angepasst wurde. Mit Schreiben vom 21. März 2023 teilte die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer mit, dass er zukünftig neben einem Grundgehalt eine monatlich schwankende Provision sowie eine Ausgleichszahlung erhalten werde. Zudem machte die Arbeitgeberin die Rückforderung von im Zeitraum von September 2022 bis Februar 2023 gezahlter Vergütung geltend und behielt schließlich einen Betrag von 13.287,06 € brutto von der Vergütung für März 2023 ein. Gegen dieses Vorgehen der Arbeitgeberin wendet sich der Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Beschlussverfahren. Er begehre im Kern die Abwehr der vorliegenden Benachteiligungen im Sinne des § 78 Satz 2 BetrVG und Schadensersatz (Naturalrestitution) wegen Verletzung des Benachteiligungsverbots sowie Auskünfte, um prüfen zu können, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ihm weitere Ansprüche zur Abwehr einer Benachteiligung zustehen. Der Beschwerdeführer hat sinngemäß folgende Anträge angekündigt: 1. Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, an den Beschwerdeführer 13.287,06 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 1. April 2023 zu zahlen. 2. Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer weitere 2.676,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 1. April 2023 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin abgeschlossene Vergütungsvereinbarung vom 27. Juni 2016 nicht wegen einer unzulässigen Betriebsratsvergütung nichtig ist. 4. Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Höhe der gesamten Vergütung der Arbeitnehmer O. B. und C. S. in dem Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. März 2010 aufgeschlüsselt u. a. nach Provisionen, Prämien, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Fixum und EBET monatsbezogen schriftlich mitzuteilen. 5. Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Vergütung der Arbeitnehmer O. B. und C. S. in dem Zeitraum ab 1. Juni 2022 aufgeschlüsselt nach Provisionen, Prämien, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Fixum und EBET monatsbezogen schriftlich mitzuteilen. 6. Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Höhe der von ihm erzielten Provisionen in dem Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. März 2010 monatsbezogen schriftlich mitzuteilen. 7. Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, es dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, die von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. R. in dem Zeitraum 2022 bis 2023 erstellten Gutachten zu seiner Betriebsratsvergütung zu kopieren. Hilfsweise: Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer Einsicht in die von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. R. in dem Zeitraum 2022 bis 2023 erstellten Gutachten zu seiner Betriebsratsvergütung zu gewähren. 8. Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, für den Zeitraum ab 1. Juni 2022 und zukünftig jeweils bis zum 15. des Folgemonats - hilfsweise mindestens ein Mal pro Kalenderhalbjahr - den Beschwerdeführer die Höhe der an ihre in Vollzeit tätigen Verkäufer ausgezahlten Provisionen und sonstigen Vergütungen aufgeschlüsselt mitzuteilen, sofern diese seit mindestens 36 Monaten bei ihr beschäftigt sind. 9. Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die genaue Berechnung für die DB I-Provision des Jahres 2022 und die angewandte Berechnungsmethode einschließlich der herangezogenen Vergleichswerte schriftlich mitzuteilen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 24. August 2023, der dem Beschwerdeführer am 31. August 2023 zugestellt wurde, die gewählte Verfahrensart des Beschlussverfahrens für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit in das Urteilsverfahren verwiesen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit einem am 6. September 2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, verbunden mit dem Ziel, den Beschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben und das Verfahren in die zulässige Verfahrensart des Beschlussverfahrens zurückzuverweisen. Der Beschwerdeführer trägt vor: Könnten sich Betriebsräte regelmäßig nur im Urteilsverfahren gegen eine rechtswidrige Benachteiligung wehren, würde dies u. a. praktisch bedeuten, dass sie selbst bei einer erwiesenen Benachteiligung die erstinstanzlichen Rechtsanwaltskosten selbst tragen müssten, obwohl es gerade um die Klärung einer betriebsverfassungsrechtlichen Streitfrage gehe. Der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts habe in seiner Entscheidung vom 22. Oktober 2019 unter dem Aktenzeichen 9 AZB 19/19 dem Betriebsratsmitglied ausdrücklich ein Wahlrecht bezüglich der Verfahrensart eingeräumt, wenn ein Anspruch auch auf einer kollektiv-rechtlichen Grundlage geltend gemacht werden könne. Einen solchen kollektiv-rechtlichen Anspruch mache er geltend. § 78 BetrVG sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine eigenständige Anspruchsgrundlage. Es gehe ihm nicht um die Geltendmachung normaler arbeitsvertraglicher Ansprüche. Er habe klargestellt, dass die Anträge Ziffern 4 bis 9 ausdrücklich auf § 78 BetrVG i.V.m. § 242 BGB gestützt würden. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 9. November 2023 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die gem. § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. §§ 80 Abs. 3, 48 Abs. 1 ArbGG, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht in das Urteilsverfahren übergeleitet. 1. Die Verfahrensart, in der ein Rechtsstreit vor den Gerichten für Arbeitssachen zu entscheiden ist, bestimmt sich nach § 2 und § 2 a ArbGG. In den in § 2 ArbGG geregelten Arbeitssachen findet das Urteilsverfahren statt (§ 2 Abs. 5 ArbGG), während über die in § 2 a ArbGG genannten Arbeitssachen im Beschlussverfahren zu befinden ist (§ 2 a Abs. 2 ArbGG). Dem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren sind u. a. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis ausschließlich zugewiesen. Im Beschlussverfahren ist dagegen u. a. nach § 2 a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ArbGG über Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz zu entscheiden, soweit es nicht um strafbare Handlungen und Ordnungswidrigkeiten nach dem Betriebsverfassungsgesetz geht, die den ordentlichen Gerichten zugewiesen sind (BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZB 19/19 - juris). Urteils- und Beschlussverfahren schließen sich gegenseitig aus. In welcher Verfahrensart eine in die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen fallende Streitigkeit zu entscheiden ist, ist von Amts wegen zu prüfen und zu entscheiden. Welches Prozessrecht zur Anwendung gelangt, unterliegt somit nicht der Disposition der Parteien oder Beteiligten, sondern hängt vom jeweiligen Streitgegenstand ab (BAG 12. Juni 2018 - 9 AZB 9/18 - AP GVG § 17a Nr. 62). Maßgebend für die Bestimmung der zutreffenden Verfahrensart ist der Streitgegenstand. Für das Vorliegen einer betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeit ist entscheidend, ob der geltend gemachte Anspruch bzw. die begehrte Feststellung ihre Rechtsgrundlage in einem betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis hat. Immer wenn die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung des Betriebs und die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Betriebspartner als Träger dieser Ordnung im Streit stehen, sollen darüber die Gerichte für Arbeitssachen im Beschlussverfahren als der dafür geschaffenen und besonders geeigneten Verfahrensart entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn es um Rechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe geht. Diese müssen sich nicht unmittelbar aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergeben, sondern können ihre Grundlage auch in Tarifverträgen oder anderen Rechtsvorschriften haben (BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZB 19/19 -juris). Nach dem für den Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess einschließlich des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geltenden sogenannten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den konkret gestellten Antrag und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt (BAG 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - NZA 204, 803). Vom Streitgegenstand werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen (BAG 19. November 2019 - 3 AZR 281/18 - BAGE 168, 345). 2. In Anwendung dieser Grundsätze ist das Urteilsverfahren die zutreffende Verfahrensart für sämtliche angekündigten Anträge. Der Lebenssachverhalt und die hieraus hergeleiteten Anträge betreffen in ihrem Kern die Frage, ob die Arbeitgeberin die Vergütungsansprüche des Beschwerdeführers als freigestellter Betriebsrat zutreffend ermittelt und zahlt. Es geht also in der Sache um Zahlung von Arbeitsentgelt. Verfahren, die den Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die durch Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben ausgefallene berufliche Tätigkeit (§ 37 Abs. 2 BetrVG) bzw. einen Vergütungsanspruch eines gem. § 38 BetrVG freigestellten Betriebsratsmitglieds zum Gegenstand haben, sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG und gehören nicht zu den „Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz“ gem. § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Folglich sind sie im Urteilsverfahren zu entscheiden. Die Rechtsgrundlage für Ansprüche eines Betriebsratsmitglieds auf Fortzahlung seines Arbeitsentgelts für die während seiner Betriebsratstätigkeit versäumte Arbeitszeit bzw. während der Freistellung bleibt auch dann der Arbeitsvertrag (§ 611 a Abs. 2 BGB), wenn betriebsverfassungsrechtliche Voraussetzungen als Vorfrage dieser Ansprüche zu klären sind (BAG 12. Juni 2018 - 9 AZB 9/18 - AP GVG § 17 a Nr. 62). Im vorliegenden Fall ist die Frage, ob bei der Berechnung und Auszahlung der Vergütung des Beschwerdeführers die betriebsverfassungsrechtlichen Vorgaben richtig umgesetzt wurden, nur eine Vorfrage des individuellen Vergütungsanspruchs. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Ansprüche auf eine Verletzung des Behinderungs- und Benachteiligungsverbots aus § 78 BetrVG stützen möchte, führt nicht zu einer anderen Bewertung (LAG Niedersachen 11. September 2023 - 17 Ta 125/23 - juris). Für die geltend gemachten Vergütungsansprüche kommen individual-rechtliche (§ 611 a Abs. 2 BGB i.V.m. § 38 BetrVG) und kollektiv-rechtliche (§ 78 BetrVG) Anspruchsgrundlagen in Betracht. Es ist einem Antragsteller nicht möglich, das Prüfprogramm des Gerichts auf einzelne Anspruchsgrundlagen zu begrenzen (LAG Niedersachen 6. November 2023 - 2 Ta 218/23 - juris). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich der erforderliche Bezug zu Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz im Einzelfall daraus ergeben könnte, dass das Betriebsratsmitglied durch die nicht betriebsverfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechende Bemessung seiner Vergütung in seiner Mandatsausübung gestört oder behindert wird. Einen solchen Sachverhalt trägt der Beschwerdeführer nicht vor. Die vorstehenden Ausführungen betreffen sämtliche vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche. Auch die Feststellungs- und Auskunftsansprüche sind dem Bereich der Arbeitsvergütung zuzuordnen und sollen es dem Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden ermöglichen, eine ihn in vergütungsrechtlicher Hinsicht wegen seiner Betriebsratstätigkeit treffende Benachteiligung zu erkennen und entsprechende Ausgleichsansprüche geltend machen zu können. III. 1. Über die sofortige Beschwerde war ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden (§ 78 Satz 3 ArbGG). 2. Der Beschwerdeführer hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die in § 2 Abs. 2 GKG für Beschlussverfahren nach § 2 a Abs. 1 ArbGG angeordnete Gerichtskostenfreiheit gilt nicht für die Zurückweisung von Beschwerden, die sich gegen eine Verweisung in das Urteilsverfahren richten. Im Beschlussverfahren nach § 48 Abs. 1 ArbGG (gegebenenfalls i.V.m. § 80 Abs. 3 ArbGG), § 17 a Abs. 4 GVG bestimmt sich die Kostenregelung nach der Verfahrensart, in die der Rechtsstreit verwiesen wird (BAG 12. Juni 2018 - 9 AZB 9/18 - juris). 3. Die Rechtsbeschwerde war gem. §§ 80 Abs. 3, 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 17 a Abs. 4 Satz 5 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.