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Beschluss

2 Ta 218/23

LAG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGNI:2023:1106.2Ta218.23.00
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Leitsätze
1. Die Verfahrensart, in der ein Rechtsstreit vor den Gerichten für Arbeitssachen zu entscheiden ist, bestimmt sich nach § 2 und § 2a ArbGG . In den in § 2 ArbGG geregelten Arbeitssachen findet das Urteilsverfahren statt ( § 2 Abs. 5 ArbGG ), während über die in § 2a ArbGG genannten Arbeitssachen im Beschlussverfahren zu befinden ist ( § 2a Abs. 2 ArbGG ). 2. Maßgebend für die Bestimmung der zutreffenden Verfahrensart ist der Streitgegenstand. Vom Streitgegenstand werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Verfahrensart, in der ein Rechtsstreit vor den Gerichten für Arbeitssachen zu entscheiden ist, bestimmt sich nach § 2 und § 2a ArbGG . In den in § 2 ArbGG geregelten Arbeitssachen findet das Urteilsverfahren statt ( § 2 Abs. 5 ArbGG ), während über die in § 2a ArbGG genannten Arbeitssachen im Beschlussverfahren zu befinden ist ( § 2a Abs. 2 ArbGG ). 2. Maßgebend für die Bestimmung der zutreffenden Verfahrensart ist der Streitgegenstand. Vom Streitgegenstand werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen.