Beschluss
1 Ta 77/10
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2010:0514.1TA77.10.0A
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Leitsätze
Gem. § 23 Abs 1 RVG i.V.m. § 48 Abs 1 GKG (juris: GKG 2004) i.V.m. § 3 ZPO ist für die Bestimmung des Wertes einer Klage das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Streitgegenstand entscheidend.(Rn.9)
Erhebt der Kläger eine Klage auf Zahlung von Entgelt, ist der geforderte Betrag wertbestimmend, da er das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Streitgegenstand widerspiegelt.(Rn.10)
Mit der Klage eventuell verfolgte wirtschaftliche Fernziele sind nicht zu berücksichtigen.(Rn.13)
Tenor
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.03.2010 – 4 Ca 122/10 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen,
2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gem. § 23 Abs 1 RVG i.V.m. § 48 Abs 1 GKG (juris: GKG 2004) i.V.m. § 3 ZPO ist für die Bestimmung des Wertes einer Klage das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Streitgegenstand entscheidend.(Rn.9) Erhebt der Kläger eine Klage auf Zahlung von Entgelt, ist der geforderte Betrag wertbestimmend, da er das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Streitgegenstand widerspiegelt.(Rn.10) Mit der Klage eventuell verfolgte wirtschaftliche Fernziele sind nicht zu berücksichtigen.(Rn.13) 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.03.2010 – 4 Ca 122/10 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen, 2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben. I. Die beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte der Klägerin begehrt die Festsetzung eines höheren Wertes des Gegenstands ihrer anwaltlichen Tätigkeit. Die Klägerin ist seit dem 18.06.1984 bei der Beklagten beschäftigt. Vom 10.03.1998 bis zum 31.03.2002 befand sich die Klägerin in Sonderurlaub gem. § 50 Abs. 1 BAT, war aber während dieser Zeit bei der Beklagten mit Aushilfstätigkeiten beschäftigt. Mit der am 18.01.2010 erhobenen Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung eines Jubiläumsgeldes in Höhe von 350,- Euro. Hilfsweise hat sie die Feststellung beantragt, dass die Zeit zwischen dem 11.03.1998 und dem 01.03.2002 „Beschäftigungszeit“ im Sinne des § 34 Abs. 3 TvöD-AT gewesen und die Beschäftigungszeit ab dem 18.06.1984 zu berechnen sei. Im Rahmen des Zahlungsbegehrens haben die Parteien um die Rechtsfrage gestritten, ob die Beschäftigungszeit der Klägerin nach § 34 Abs. 3 TvöD ab dem Eintrittsdatum 18.06.1984 oder abzüglich des Zeitraums des Sonderurlaubes ab dem 10.07.1988 zu berechnen sei. Die Parteien haben den Rechtsstreit durch Abschluss eines Vergleiches beendet. In diesem haben sie vereinbart, dass die Beschäftigungszeit der Klägerin so zu berechnen ist, als sei sie seit dem 18.06.1986 beschäftigt. Nach Anhörung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert mit Beschluss vom 24.03.2010 auf 350,- Euro festgesetzt. Gegen diesen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 29.03.2010 zugestellten Beschluss hat die Prozessbevollmächtigte mit einem am 12.04.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 7.246,35 Euro begehrt. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, die Anerkennung von zwei zusätzlichen Dienstjahren der Klägerin durch die Beklagte im Vergleich müsse bei der Gegenstandswertfestsetzung berücksichtigt werden. Der Wert von 7.246,35 Euro entspreche dem Verdienst der Klägerin in den Jahren von 1998 bis 2002, welcher den wirtschaftlichen Wert der Verlängerung der Dienstzeit ausmache. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Länge der Dienstzeit im Hinblick auf eine mögliche betriebsbedingte Kündigung für die Klägerin einen wirtschaftlichen Wert habe. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung der Nichtabhilfe führt das Arbeitsgericht aus, die Wertfestsetzung könne sich nicht daran orientieren, welche Bedeutung der Gegenstand des Verfahrens in der Zukunft für die Klägerin haben könnte. II. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie wurde insbesondere form - und fristgerecht nach § 33 Abs. 3 eingelegt und der Beschwerdewert übersteigt den Betrag von 200,- Euro. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert zu Recht auf 350,- Euro festgesetzt. Nach § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG ist der Wert des Verfahrens im vorliegenden Fall nach § 3 ZPO zu bestimmen. Maßgeblich für die Bestimmung des Wertes einer Klage nach § 3 ZPO ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Streitgegenstand. Die Klägerin hat mit ihrem Hauptantrag die Zahlung von 350,- Euro begehrt. Ihr Interesse am Streitgegenstand der Klage hat also einen Wert in Höhe der begehrten Zahlung, nämlich 350,- Euro. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Klage war auch nicht primär auf die Einbeziehung des Zeitraums des Sonderurlaubs in die Berechnung ihrer Beschäftigungszeit gerichtet, da ihr diese Berechnung per se keinen Vorteil bringt. Die Klägerin wollte eine Zahlung von 350,- Euro erreichen, deren Fälligkeit von der Einbeziehung dieses Zeitraumes abhing. Es ist daher nicht ersichtlich, wieso der Wert der in den Jahren 1998 bis 2002 erzielten Vergütung den Gegenstandswert der von der Klägerin erhobenen Zahlungsklage bestimmten sollte. Solche Vergütungsleistungen waren nicht unmittelbar Gegenstand des Rechtsbegehrens der Klägerin. Ob die Klägerin durch die im Vergleich vereinbarte Berechnung möglicherweise in der Zukunft einen geldwerten Vorteil erlangen könnte, ist für die Wertbestimmung ohne Belang. Maßgeblich ist allein das direkt mit der Klage verfolgte wirtschaftliche Interesse oder der durch den Vergleich direkt erzielte Mehrwert. Über den Streitgegenstand hinausgehende Interessen sind daher nicht zu berücksichtigen. Ohnehin zeichnet sich im vorliegenden Fall ein künftiger geldwerter Vorteil im Rahmen eines Kündigungsverfahren überhaupt nicht ab, noch ist davon auszugehen, dass die im Vergleich getroffene Regelung auch bei der Berechnung der Beschäftigungszeit im Rahmen einer Kündigung berücksichtigt würde. Ein Vergleich hat nur dann einen bei der Bestimmung des Gegenstandswertes zu berücksichtigenden Mehrwert, wenn nicht anhängige Streitpunkte zwischen den Parteien mitverglichen und damit erledigt werden (vgl. hierzu in ständiger Rechtsprechung LAG Rheinland-Pfalz, zuletzt Beschl. v. 21.08.2009 -1 Ta 190/09). Im vorliegenden Fall einigten sich die Parteien im Vergleich nicht über weitere, nicht anhängige Streitpunkte, so dass für den Vergleich auch kein Mehrwert festzusetzen war. Die Kosten des Verfahrens waren der Beschwerdeführerin nach § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist gem. § 33 Abs. 4 RVG nicht gegeben.