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Beschluss

1 Ta 190/09

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerden zur Gegenstandswertfestsetzung sind unzulässig, wenn die Partei durch die angegriffene Festsetzung nicht beschwert ist. • Bei Streit um Wirksamkeit mehrerer zeitlich naher und inhaltsgleicher Kündigungen erhöht jede weitere Kündigung den Streitwert nicht. • Bei Arbeitsverhältnissen von bis zu 6 Monaten ist der Gegenstandswert für Kündigungsschutzansprüche regelmäßig mit einem Monatsverdienst anzusetzen. • Für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts ist erforderlich, dass durch die Vergleichsregelung ein zuvor bestehender Streit oder eine Ungewissheit beseitigt wird.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswertfestsetzung bei kurzzeitigem Arbeitsverhältnis und mehrfachen, gleichlautenden Kündigungen • Beschwerden zur Gegenstandswertfestsetzung sind unzulässig, wenn die Partei durch die angegriffene Festsetzung nicht beschwert ist. • Bei Streit um Wirksamkeit mehrerer zeitlich naher und inhaltsgleicher Kündigungen erhöht jede weitere Kündigung den Streitwert nicht. • Bei Arbeitsverhältnissen von bis zu 6 Monaten ist der Gegenstandswert für Kündigungsschutzansprüche regelmäßig mit einem Monatsverdienst anzusetzen. • Für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts ist erforderlich, dass durch die Vergleichsregelung ein zuvor bestehender Streit oder eine Ungewissheit beseitigt wird. Der Kläger war seit 01.09.2008 im Außendienst mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von ca. 3.125 € beschäftigt. Die Beklagte kündigte ihm fristlos am 17.02.2009; der Kläger wies die Kündigung zurück und erhob Kündigungsschutzklage sowie einen Anspruch auf vertragsgemäße Weiterbeschäftigung. Am 26.02.2009 folgte eine zweite, wortgleiche Kündigung; der Kläger erweiterte daraufhin seine Klage. Das Arbeitsgericht stellte mit Beschluss vom 27.04.2009 das Zustandekommen eines Beendigungsvergleichs fest, der u. a. ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis regelt. Mit Beschluss vom 06.07.2009 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Beklagten auf 6.250 € fest (jeweils ein Monatsgehalt für Kündigungsschutz und Weiterbeschäftigung). Der Prozessbevollmächtigte legte sowohl für die Beklagte als auch in eigenem Namen Beschwerde gegen die Wertfestsetzung ein; die Beschwerde der Beklagten wurde als unzulässig verworfen, die eigene Beschwerde des Anwalts zurückgewiesen. • Unzulässigkeit der Beschwerde der Beklagten: Die Beschwerde war verspätet eingelegt; die Zweiwochenfrist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG wurde nicht eingehalten. • Weiter bemängelt das Gericht, dass die Partei durch die begehrte Erhöhung des Gegenstandswerts nicht beschwert wäre, da eine höhere Festsetzung nur dem Prozessbevollmächtigten zugutekäme. • Zulässigkeit der Beschwerde des Prozessbevollmächtigten: form- und fristgerecht sowie werthöchstens über 200 € gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 RVG. • Materiell unbegründet: Die Bewertung durch das Arbeitsgericht entspricht der gefestigten Rechtsprechung, wonach bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von unter 6 Monaten ein Monatsverdienst als Gegenstandswert für Kündigungsschutzansprüche maßgeblich ist (§ 42 Abs. 4 GKG gebührenrechtlich als Obergrenze; freie Wertbemessung nach § 3 ZPO). • Weiterbeschäftigungsanspruch wurde zu Recht ebenfalls mit einem Monatsgehalt bewertet, weil keine besonderen Umstände eine andere Festsetzung rechtfertigen. • Die zweite, wortgleiche Kündigung vom 26.02.2009 steht in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur ersten und erhöht den Streitwert nicht; nur die erste Kündigung ist wertbestimmend. • Ein Vergleichsmehrwert konnte nicht anerkannt werden, weil nicht dargelegt wurde, dass durch die Vergleichsregelung vorher Streit oder Ungewissheit über den Zeugnisinhalt beseitigt wurde (VV-RVG Nr.1000 Abs.1). Die Beschwerde der Beklagten wurde als unzulässig verworfen; die persönlich eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Gegenstandswertfestsetzung des Arbeitsgerichts in Höhe von 6.250 € blieb damit in vollem Umfang bestehen. Die Parteien tragen die Verfahrenskosten als Gesamtschuldner nach §§ 97 Abs.1, 100 Abs.1 ZPO. Ein weiteres Rechtsmittel gegen diesen Beschluss besteht nicht.