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Beschluss

1 Ta 228/10

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2010:1116.1TA228.10.0A
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Leitsätze
Gibt eine Partei die ihr gem. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO obliegende Erklärung über eine Änderung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ab, liegt es im Ermessen des Rechtspflegers, konkrete Angaben und ergänzend Belege von der Partei anzufordern oder in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung der Angaben gem. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu verlangen.(Rn.11)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 09.06.2010 - 7 Ca 393/07 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gibt eine Partei die ihr gem. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO obliegende Erklärung über eine Änderung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ab, liegt es im Ermessen des Rechtspflegers, konkrete Angaben und ergänzend Belege von der Partei anzufordern oder in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung der Angaben gem. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu verlangen.(Rn.11) Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 09.06.2010 - 7 Ca 393/07 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses. Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat dem Kläger für die von ihm betriebene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger durch Schreiben an dessen Prozessbevollmächtigte mehrfach aufgefordert, mitzuteilen, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers eingetreten sei. Nachdem eine Reaktion des Klägers ausblieb, hat das Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfebewilligung mit Beschluss vom 09.06.2010, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 21.08.2010, aufgehoben. Dagegen hat der Kläger mit einem am 14.06.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, eine ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigelegt und das Nachreichen von Belegen angekündigt. Nachdem das Arbeitsgericht mehrmals an die Vorlage der angekündigten Belege erinnert hatte, der Beschwerdeführer jedoch weiter den geforderten Nachweis nicht erbrachte, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde mit Verweis auf die fehlenden Unterlagen nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesarbeitsgericht hat dem Beschwerdeführer aufgegeben, konkret bezeichnete Belege vorzulegen. Daraufhin erfolgte innerhalb der gesetzten Frist keine Reaktion des Beschwerdeführers. II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Beschwerdeführer zu Recht nach §§ 124 Nr. 2 i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben. Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert haben, die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern. Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Die Erklärungspflicht der Partei beschränkt sich nach dem Gesetzeswortlaut zunächst darauf mitzuteilen, ob eine Änderung eingetreten ist. Jedoch steht es dem im Nachprüfungsverfahren zuständigen Rechtspfleger und dem Beschwerdegericht im Rahmen des ihm eröffneten Ermessens frei, konkrete Angaben oder Nachweise der Partei zu fordern. Macht die Partei wie vorliegend Angaben zu ihren aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, kann das Gericht sie im Rahmen seines Ermessens auffordern, zur Glaubhaftmachung der Angaben gemäß § 118 Abs. 2 ZPO konkret bezeichnete Nachweise zu erbringen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 19.11.2009 - 1 Ta 208/09). Der entsprechenden Aufforderung durch das Beschwerdegericht ist der Beschwerdeführer entgegen seiner Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht nachgekommen. Eine Überprüfung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers war daher nicht möglich, weshalb es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben hatte. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst.