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Beschluss

1 Ta 208/09

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, wenn der Empfänger trotz konkreter Aufforderung erforderliche Erklärungen und Nachweise nicht vorlegt (§ 124 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 4 S.2 ZPO). • Im Nachprüfungsverfahren kann das Gericht konkret bezeichnete Auskünfte und Belege verlangen; unzureichende Einzelbelege bei selbstständigen Einkünften genügen nicht zur Glaubhaftmachung (§ 118 Abs. 2 ZPO). • Wird auf gerichtliche Hinweise und Auflagen nicht oder unzureichend reagiert, bleibt die Aufhebung der Prozesskostenhilfe bestehen und die Beschwerde ist zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Prozesskostenhilfe bei unterbliebener Vorlage erforderlicher Nachweise • Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, wenn der Empfänger trotz konkreter Aufforderung erforderliche Erklärungen und Nachweise nicht vorlegt (§ 124 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 4 S.2 ZPO). • Im Nachprüfungsverfahren kann das Gericht konkret bezeichnete Auskünfte und Belege verlangen; unzureichende Einzelbelege bei selbstständigen Einkünften genügen nicht zur Glaubhaftmachung (§ 118 Abs. 2 ZPO). • Wird auf gerichtliche Hinweise und Auflagen nicht oder unzureichend reagiert, bleibt die Aufhebung der Prozesskostenhilfe bestehen und die Beschwerde ist zurückzuweisen. Der Beklagte hatte im Lohnzahlungsverfahren Prozesskostenhilfe mit Beiordnung seines Anwalts erhalten. Das Gericht forderte 2009 mehrfach eine aktuelle Erklärung zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen an; darauf reagierte der Beklagte nicht bzw. nur unzureichend. Nach Aufhebung der Bewilligung legte er zunächst eine nachträgliche Erklärung und eine einzelne Rechnung als Einkommensnachweis vor. Auf weitere konkrete Aufforderungen des Rechtspflegers und des Beschwerdegerichts, ergänzende Angaben und beweiskräftige Belege (u.a. für selbstständige Einkünfte, Sozialversicherungsbeiträge, Darlehensverbindlichkeiten und Unterhalt) vorzulegen, kam er nicht hinreichend oder gar nicht nach. Das Beschwerdegericht prüfte daraufhin die Aufhebung der Prozesskostenhilfe. • Form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde war zulässig (§ 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs.1 Nr.1, 127 Abs.2 S.2 ZPO). • Nach § 124 Nr.2 ZPO kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn die Partei eine nach § 120 Abs.4 S.2 ZPO geforderte Erklärung nicht abgibt; eine gerichtliche Aufforderung ist erforderlich. • Der Rechtspfleger verlangte im Abhilfeverfahren konkret die Vorlage bestimmter Nachweise; das Gericht hat ein Ermessen, zur Glaubhaftmachung Angaben und Belege zu fordern (§ 118 Abs.2 ZPO). • Eine einzelne Rechnung für Juni 2009 ist unzureichend zur Nachweisung von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit, da bei Selbstständigen typischerweise Einnahmen über mehrere Monate zu betrachten sind; ALG II-Leistungen 2008 sind kein Nachweis für 2009. • Der Beschwerdeführer hat weder die konkret geforderten ergänzenden Angaben noch die Belege fristgerecht nachgereicht, auch nicht innerhalb der ihm eingeräumten Nachholmöglichkeit des Beschwerdegerichts. • Mangels ausreichender Nachweise war die Aufhebung des Bewilligungsbeschlusses folgerichtig und die Beschwerde erfolglos; die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Aufhebung war rechtmäßig, weil der Beklagte trotz mehrfacher und konkreter Aufforderungen weder ausreichende Nachweise seiner gegenwärtigen Einkünfte noch sonstige verlangte Belege vorgelegt hat. Eine einzelne Rechnung und eine Aufstellung über ALG II für 2008 genügten nicht, um seine Bedürftigkeit für 2009 zu belegen. Die Möglichkeit der Nachholung wurde ihm eingeräumt, blieb aber ungenutzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.