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Beschluss

1 Ta 110/11

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0608.1TA110.11.0A
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Leitsätze
Fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen können noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.03.2011 -10 Ca 2645/09- aufgehoben. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen können noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.03.2011 -10 Ca 2645/09- aufgehoben. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Das Arbeitsgericht Koblenz hat dem Kläger für die von ihm betriebene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger mehrfach aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eingetreten sei. Nachdem der Kläger nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfebewilligung mit Beschluss vom 09.03.2011, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 15.03.2011, aufgehoben. Mit am 18.03.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt , ohne diese jedoch mit Gründen zu versehen. Nachdem das Arbeitsgericht ihn mehrfach erfolglos an die Begründung der Beschwerde erinnert hat, hat es am 13.05.2011 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Gegenüber dem erkennenden Beschwerdegericht hat der Kläger unter Vorlage einer selbst erstellten Übersicht über seine Einnahmen und Ausgaben mitgeteilt, dass er aus einer selbständigen Hausmeistertätigkeit im Jahr 2010 einen Jahresüberschuss in Höhe von 8.741,99€ erzielt sowie daneben Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 5.168,40€ erhalten habe. II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Zwar haben aus der Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses zur Gewährung der Prozesskostenhilfe die Voraussetzungen hierfür gem. § 124 Nr. 2 2. Alt. ZPO aufgrund fehlender Erklärung über die Änderung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Klägers vorgelegen. Dennoch ist der Beschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben, da der Kläger gegenüber dem Beschwerdegericht die erforderliche Erklärung abgegeben hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. z.B. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.03.2010 - 1 Ta 18/10) können fehlende Angaben und Nachweise zu einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht. Der Kläger erfüllt auch nach Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit derzeit die Voraussetzungen für eine ratenlose Gewährung von Prozesskostenhilfe. Nach den von ihm vorgelegten Unterlagen bezieht er monatliche Einnahmen, die sich aus Arbeitslosengeld in Höhe von 430,70 EUR monatlich sowie aus einer selbständigen Tätigkeit als Hausmeister in Höhe von 728,50 EUR monatlich ergeben. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Freibeträge sowie seiner Abzahlungsverpflichtung für das selbst genutzte Wohneigentum ergibt sich kein anrechenbares Einkommen, weshalb der Kläger auch nicht zur Ratenzahlung herangezogen wird. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.03.2011 war somit aufzuheben. Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen keine Gerichtsgebühren an. Die Rechtsbeschwerde war nach den Kriterien von § 574 ZPO nicht zuzulassen.