OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Ta 18/10

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

44mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

44 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine nachtrliche Änderung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist möglich, wenn sich persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse geändert haben (§120 Abs.4 S.2 ZPO). • Bei einem einzusetzenden Einkommen bis 500 EUR kann nach §115 ZPO Ratenzahlung angeordnet werden; die Berechnung des einzusetzenden Einkommens durch den Rechtspfleger ist zu prüfen, aber verbindlich, wenn sie sorgfältig und belegt ist. • Die sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung die Beanstandungen nicht substantiiert darlegt; daraus folgen Kosten nach §97 Abs.1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Abänderung der Prozesskostenhilfe: Anordnung monatlicher Raten bei geänderten Verhältnissen • Eine nachtrliche Änderung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist möglich, wenn sich persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse geändert haben (§120 Abs.4 S.2 ZPO). • Bei einem einzusetzenden Einkommen bis 500 EUR kann nach §115 ZPO Ratenzahlung angeordnet werden; die Berechnung des einzusetzenden Einkommens durch den Rechtspfleger ist zu prüfen, aber verbindlich, wenn sie sorgfältig und belegt ist. • Die sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung die Beanstandungen nicht substantiiert darlegt; daraus folgen Kosten nach §97 Abs.1 ZPO. Die Klägerin hatte in einem Kündigungsschutzverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen. Der Rechtspfleger forderte 2009 Auskünfte zu geänderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen an; die Klägerin reagierte anfangs nicht. Daraufhin hob der Rechtspfleger die Bewilligung mit Beschluss vom 13.08.2009 auf. Die Klägerin legte ein Formular als sofortige Beschwerde ein und reichte später ergänzende Unterlagen ein. Im Nichtabhilfeverfahren aktualisierte die Klägerin ihre Angaben und legte Belege vor. Der Rechtspfleger änderte daraufhin mit Beschluss vom 22.01.2010 die Bewilligung dahingehend ab, dass monatliche Raten von 175,00 EUR ab 01.02.2010 zu zahlen sind. Die Klägerin rügte die Ratenanordnung nicht substantiiert und blieb weiteren Hinweisen des Gerichts unbeantwortet. • Die sofortige Beschwerde ist statthaft nach §78 ArbGG i.V.m. §§567 Abs.1 Nr.1,127 Abs.2 S.2 ZPO. • Nach §120 Abs.4 S.2 ZPO kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei geänderten persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen abgeändert werden; dies war hier gegeben aufgrund der vorgelegten aktualisierten Aufstellungen und Belege. • Der Rechtspfleger hat die vorgelegten Angaben geprüft, Nachfragen gestellt und die Berechnung des einzusetzenden Einkommens sorgfältig auf Basis der zuletzt vorgelegten Unterlagen erstellt (einzusetzendes Einkommen bis 500 EUR). • Auf dieser Grundlage ist die Anordnung monatlicher Raten in Höhe von 175,00 EUR nach §115 ZPO rechtmäßig. • Die Beschwerdeführerin hat trotz Gelegenheit zur Stellungnahme nicht konkret aufgezeigt, welche Fehler sie beanstandet; deshalb ist die Beschwerde in der Sache unbegründet und nach §97 Abs.1 ZPO kostenpflichtig zurückzuweisen. • Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht geboten, weil keine rechtlich erheblichen Gesichtspunkte für eine Zulassung vorgetragen wurden. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Abänderung der Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen; die Beschwerdeführerin hat die Kosten zu tragen. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bleibt bestehen, die Klägerin hat aber ab 01.02.2010 monatlich 175,00 EUR zu zahlen, weil die aktualisierten Angaben und Belege ein einzusetzendes Einkommen bis 500 EUR ergeben und damit nach §115 ZPO Ratenzahlung gerechtfertigt ist. Die Beschwerdeführerin hat die Mängel ihrer Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, sodass das Gericht der Entscheidung des Rechtspflegers gefolgt ist. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt nicht.