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Beschluss

1 Ta 182/11

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2011:1005.1TA182.11.0A
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Leitsätze
1. Begehrt der Betriebsrat gemäß § 37 Abs.6 BetrVG die Freistellung seiner Mitglieder für eine Schulungsveranstaltung sowie die Übernahme der Kosten der Schulung, ist diese Streitigkeit als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit i.S.d. § 23 Abs. 3 S. 2 GKG einzustufen.(Rn.24) 2. Der in § 23 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 2 RVG genannte Wert von 4.000 Euro ist kein Regelwert, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern ein Hilfswert, der nur dann angesetzt wird, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung (wirtschaftliche Interessenlage der Beteiligten, Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der Sache) ausgeschöpft sind. Geht es im Rechtsstreit um die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern für eine Schulung und Übernahme der Kosten für diese Schulung, dann entspricht der Wert des Rechtsstreits den Kosten der Schulung sowie der Vergütung der betroffenen Betriebsratsmitglieder im Freistellungszeitraum. (Rn.25) 3. Wendet sich der Arbeitgeber mit seiner Beschwerde erfolglos gegen die festgesetzte Höhe des Gegenstandswertes, dann ist für ihn als Beteiligter des Beschlussverfahrens auch das Wertbeschwerdeverfahren gem. § 2a ArbGG i. V. m. § 2 Abs. 2 GKG gerichtsgebührenfrei. Der Arbeitgeber wendet sich mit seiner Beschwerde mittelbar gegen die von ihm nach § 40 BetrVG zu tragenden Kosten des Betriebsrats. Die ratio von § 2 Abs. 2 GKG fordert in dieser Situation für den Arbeitgeber - im Gegensatz zum verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt - die Befreiung der Gebühr aus Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis).(Rn.31)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.07.2011 - 11 BV 21/10 – wie folgt abgeändert: "Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. – 5. wird für Verfahren und Vergleich auf 13.177,60 Euro festgesetzt." Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Begehrt der Betriebsrat gemäß § 37 Abs.6 BetrVG die Freistellung seiner Mitglieder für eine Schulungsveranstaltung sowie die Übernahme der Kosten der Schulung, ist diese Streitigkeit als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit i.S.d. § 23 Abs. 3 S. 2 GKG einzustufen.(Rn.24) 2. Der in § 23 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 2 RVG genannte Wert von 4.000 Euro ist kein Regelwert, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern ein Hilfswert, der nur dann angesetzt wird, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung (wirtschaftliche Interessenlage der Beteiligten, Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der Sache) ausgeschöpft sind. Geht es im Rechtsstreit um die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern für eine Schulung und Übernahme der Kosten für diese Schulung, dann entspricht der Wert des Rechtsstreits den Kosten der Schulung sowie der Vergütung der betroffenen Betriebsratsmitglieder im Freistellungszeitraum. (Rn.25) 3. Wendet sich der Arbeitgeber mit seiner Beschwerde erfolglos gegen die festgesetzte Höhe des Gegenstandswertes, dann ist für ihn als Beteiligter des Beschlussverfahrens auch das Wertbeschwerdeverfahren gem. § 2a ArbGG i. V. m. § 2 Abs. 2 GKG gerichtsgebührenfrei. Der Arbeitgeber wendet sich mit seiner Beschwerde mittelbar gegen die von ihm nach § 40 BetrVG zu tragenden Kosten des Betriebsrats. Die ratio von § 2 Abs. 2 GKG fordert in dieser Situation für den Arbeitgeber - im Gegensatz zum verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt - die Befreiung der Gebühr aus Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis).(Rn.31) Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.07.2011 - 11 BV 21/10 – wie folgt abgeändert: "Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. – 5. wird für Verfahren und Vergleich auf 13.177,60 Euro festgesetzt." Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. I. Die beschwerdeführende Arbeitgeberin begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswerts für ein Beschlussverfahren, mit dem die Freistellung mehrerer Betriebsratsmitglieder von der Arbeitsleistung und den Kosten für verschiedene Schulungen begehrt wurde. Die Antragssteller, der Betriebsrat der Antragsgegnerin (im Folgenden Arbeitgeberin) sowie über die Heranziehung der betroffenen Betriebsratsmitglieder als materiell am Verfahren Beteiligte durch das Gericht auch diese, haben das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet mit den Anträgen, die Arbeitgeberin zu verpflichten, die Betriebsratsmitglieder Frau Z. und Herrn S. von der Übernahme der Kosten für ein nach Zeitpunkt und Inhalt genauer bezeichnetes Seminar in Höhe von jeweils 1.231,65 Euro freizustellen, die Betriebsratsmitglieder Herrn B. und Herrn H. für die Teilnahme an einem nach Zeitpunkt und Inhalt genauer bezeichneten Seminar freizustellen und die Kosten der Teilnahme in Höhe von jeweils 950,- Euro zuzüglich Unterkunft und Verpflegung in Höhe von jeweils 115,- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer pro Tag und Person sowie die Reisekosten zu übernehmen, hilfsweise, die genannten Mitglieder zu einem anderen Termin für dasselbe Seminar freizustellen und die Kosten zu übernehmen, die unter (2) genannten Betriebsratsmitglieder für die Teilnahme an einem Folge- Seminar freizustellen und die Kosten der Teilnahme in Höhe von jeweils 950,- Euro zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung in Höhe von je 115,- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer pro Tag und Person sowie die Reisekosten zu übernehmen, hilfsweise, die genannten Mitglieder zu einem anderen Termin für dasselbe Seminar freizustellen und die Kosten zu übernehmen, das Betriebsratsmitglied Herrn S. zu einem weiteren nach Zeitpunkt und Inhalt näher bezeichneten Seminar freizustellen und die Kosten in Höhe von 760,- Euro zuzüglich der Kosten für Unterbringung und Verpflegung in Höhe von 397,30 Euro brutto sowie die Fahrtkosten zu übernehmen. Die Arbeitgeberin hat die Erforderlichkeit der Teilnahme an den genannten Seminaren bestritten. Die durchschnittliche Bruttomonatsvergütung der Betriebsratsmitglieder beträgt für Herrn B. 3.300,- Euro, für Herrn H. 3.000,- Euro, für Herrn S. 3.000,- Euro und für Frau Z. 3.200,- Euro. Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht durch Vergleich vom 25.01.2011 beendet. Darin einigten sich die Beteiligten auf eine Freistellung der in den Anträgen (1) und (4) genannten Betriebsratsmitglieder für die Teilnahme an den entsprechenden Seminaren unter Übernahme der Kosten. Zudem verpflichtete sich die Arbeitgeberin, die Kosten für die Teilnahme eines der in den Anträgen (2) und (3) genannten Betriebsratsmitglieder an einem weiteren Seminar zu übernehmen. Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller hat das Arbeitsgericht nach Anhörung mit Beschluss vom 27.07.2011 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 3.083,30 Euro für den Antrag 1, 4.528,50 Euro für den Antrag 2, 4.528,50 Euro für den Antrag 3 1.657,30 Euro für den Antrag 4 festgesetzt. Gegen diesen ihr am 29.07.2011 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin mit einem am selben Tag eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswerts beantragt. Sie hat ihr Begehr damit begründet, dass sich der Wert eines Antrags auf Freistellung zu Schulungsveranstaltungen nach einer Entscheidung des LAG Hamm vom 24.11.1994 nach dem Gesamtaufwand des Arbeitgebers abzüglich eines Abschlags von 45 % bemesse. Hinsichtlich der Berechnung des Wertes der Anträge (2) und (3) sei zu berücksichtigen, dass die Betriebsratsmitglieder nicht für 6, sondern lediglich für 5 Tage hätten freigestellt werden sollen. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass für die Anträge (1) – (3) jeweils das Doppelte der Schulungskosten angesetzt worden sei, da die entsprechende Geltendmachung für zwei Betriebsratsmitglieder nicht den anwaltlichen Aufwand bei der Darlegung der Erforderlichkeit der Schulung erhöht habe und insofern die Zahl der zu entsendenden Betriebsratsmitglieder für die Wertberechnung unerheblich sei. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es hat dies damit begründet, die beantragte Freistellung der betroffenen Betriebsratsmitglieder von den Kosten wie von der Arbeitsleistung sei als vermögensrechtliche Streitigkeit einzuordnen, die im Fall der Verpflichtung zur Kostenübernahme mit den entsprechenden Erstattungsbeträgen und im Fall der Verpflichtung zur Freistellung von der Arbeitsleistung mit dem entsprechenden Verdienst des Betriebsratsmitglieds in der Zeit der Freistellung zu bewerten sei. II. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist gem. § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Auch übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den Mindestbeschwerdewert von 200,-- € im Sinne von § 33 Abs. 3 S.1 RVG. Die erforderliche Beschwer der Beschwerdeführerin ergibt sich aus § 40 BetrVG, wonach die Arbeitgeberin verpflichtet ist, die Kosten für eine Verfahrensvertretung des Betriebsrats zu tragen. Folglich ist die Arbeitgeberin auch hinsichtlich der Entscheidung über die Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats beschwert (Schwab/Maatje, NZA 2011, 772). Die Beschwerde ist somit zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel auch teilweise Erfolg. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit war auf insgesamt 13.177,60 Euro festzusetzen. Das Arbeitsgericht hat für die Bewertung des Antrags zu 1. neben den Kosten der Schulung auch die Kosten der Freistellung der betroffenen Betriebsratsmitglieder von der Arbeitsleistung herangezogen. Die Freistellung von der Arbeitsleistung war jedoch nicht beantragt, weshalb die Lohnansprüche der beiden Betriebsratsmitglieder für die entsprechenden Schulungstage in Höhe von insgesamt 620,- Euro in Abzug zu bringen waren. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert jedenfalls nicht zu hoch angesetzt. Gemäß § 33 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 2 RVG war der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu bestimmen. Die Regelung des § 23 Abs. 1 RVG findet vorliegend keine Anwendung, da in Beschlussverfahren gem. § 2 Abs. 2 GKG i.V.m. den §§ 2 a, 80 ff. ArbGG keine Gerichtskosten erhoben werden. Im Streitfall handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit i.S.v. § 23 Abs. 3 S. 2 GKG, da die Anträge nicht auf einer vermögensrechtlichen Beziehung beruhen und auch nicht in erster Linie auf Geld oder Geldwertes gerichtet sind. Im Vordergrund steht der Streit über den kollektiven Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung seiner Mitglieder von Kosten und Arbeitsleistung gem. § 37 Abs. 6 BetrVG. Dieser Anspruch sichert vorrangig das kollektive Recht des Organs Betriebsrat, seine Mitglieder im erforderlichen Umfang zu schulen, um seine Mitbestimmungsrechte effizient und sachgerecht wahrnehmen zu können (ebenso LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.05.2008 - 17 Ta (Kost) 6056/08; LAG Düsseldorf, Beschl. v. 22.09.2005 - 17 Ta 521/05; LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 21.08.2002 - 4 Ta 112/02; LAG Hessen, Beschl. v. 08.03.2001 - 5 Ta 68/01; a.A. LAG Hamm, NZA -RR 2011, 213, LAG Köln, Beschl. v. 26.06.2007 - 7 Ta 75/07, die von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit ausgehen). Letztlich kann eine Einordnung der Streitigkeit als vermögens- oder nichtvermögensrechtlich dahinstehen, da die Bewertung in beiden Fällen identisch ausfällt. Ist eine Streitigkeit wie vorliegend nach § 23 Abs. 3 RVG zu bewerten, so sind gem. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG vermögensrechtliche wie nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten nach billigem Ermessen zu bewerten. Nur in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Gegenstandswert ausgehend von dem in § 23 Abs. 3 S. 2 GKG genannten Hilfswert von 4.000,- Euro (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 01.03.2010 – 1 Ta 24/10), je nach Lage des Falles auch niedriger oder höher zu bestimmen. Auf den Hilfswert ist somit nur zurückzugreifen, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind. Solche Anhaltspunkte für eine individuelle Bewertung sind vorliegend gegeben. Sie können sich aus der wirtschaftlichen Interessenlage der Beteiligten sowie aus Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der Sache ergeben. Hingegen ist der objektive Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts nur einer von mehreren Faktoren zur Wertbestimmung. Bei dem hier zu bewertenden Verfahren bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswertes. Bei der Ausübung des billigen Ermessens sind sowohl die Interessen der Betriebsratsseite wie auch des Arbeitgebers an der beantragten Maßnahme zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall entsprechen der Wert der Kosten der Schulung sowie der Vergütung der betroffenen Betriebsratsmitglieder während der Freistellung dem Interesse der Beteiligten an der Durchführung der beantragten Maßnahmen. Wird der Arbeitnehmer von seiner Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, bedeutet dies für den Arbeitgeber, dass er für die Dauer der Freistellung bei eigener Leistungsverpflichtung keine Gegenleistung erhält. Dieser Arbeitsausfall stellt für den Arbeitgeber einen wirtschaftlichen Faktor dar, welcher als Bezugsgröße für die Ausübung des Ermessens bei der Wertbestimmung heranzuziehen ist. Das Arbeitsgericht hat daher zu Recht die Vergütungsansprüche der betroffenen Betriebsratsmitglieder während ihrer Freistellung als Bewertungsgrundlage für die Anträge auf Freistellung von der Arbeitsleistung herangezogen (ebenso LAG Hamm, NZA-RR 2011, 213 m.w.N.; BVerwG JurBüro 1995, 537). Dabei hat das Vordergericht die Dauer der Freistellung auch korrekt berücksichtigt. Die Anträge zu 2 und zu 3 zielten auf die Freistellung der betroffenen Betriebsratsmitglieder für 6 und nicht für 5 Tage ab. Entsprechend den aufgestellten Grundsätzen war auch der gesamte mit den Anträgen korrespondierende finanzielle Aufwand der Arbeitgeberin wertmäßig zu berücksichtigen. Denn die Zahl der zu entsendenden Betriebsratsmitglieder stellte für die Arbeitgeberin einen wesentlichen wirtschaftlichen Faktor dar. Hingegen war für die Wertbemessung nicht entscheidend, dass sich der Arbeitsaufwand der Verfahrensbevollmächtigten nicht durch Beantragung der Freistellung zweier Betriebsratsmitglieder verdoppelte. Denn der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts stellt für die Wertbemessung nur einen von vielen Faktoren dar. Auch die Interessen des Betriebsrats gebieten die vorgenommene Festsetzung. Wäre der Betriebsrat vermögensfähig und vermögend, dann würde sich auch für ihn die Frage stellen, welche Mittel er aufwenden müsste, um die (vermeintlich) vorhandenen Wissensdefizite seiner Mitglieder durch Schulungen auszugleichen. Sein entsprechendes Rechtsbegehren im vorliegenden Beschlussverfahren belastet in gleicher Höhe den Arbeitgeber. Es erscheint der Kammer nicht angemessen, von der so ermittelten Wertsumme einen Abschlag, gar in Höhe von 45 Prozent, vorzunehmen. Üblicherweise wird ein solcher Abschlag bei der Wertbemessung dann vorgenommen, wenn das Interesse der Beteiligten an dem Streitgegenstand beispielsweise infolge einer Geltendmachung über einen Feststellungsantrag aufgrund der mangelnden Vollstreckbarkeit eines entsprechenden Titels geringer zu bewerten ist als dies bei einem Leistungsantrag der Fall wäre. Vorliegend haben die Beteiligten einen Leistungsantrag gestellt, der zudem im Fall der Titulierung in vollem Umfang Rechtskraftwirkung erzeugt hätte. Ein Abschlag würde daher im vorliegenden Fall das Interesse der Beteiligten am Streitgegenstand nicht ausreichend berücksichtigen. Die Entscheidung ergeht für die Beschwerdeführerin gerichtskostenfrei gem. § 2 Abs. 2 GKG. Nach Sinn und Zweck der Kostenfreiheit bezüglich Streitigkeiten des Beschlussverfahrens zwischen den Betriebspartnern kann diese Bestimmung zwar nicht auch das Gebühreninteresse der beauftragten Rechtsanwälte erfassen (vgl. Beschl. der Kammer v. 29.09.2010 - 1 Ta 189/10). Die verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwälte sind nicht Beteiligte eines Beschlussverfahrens i. S. v. §§ 2a, 83 Abs. 1a ArbGG. Mit einer Wertbeschwerde verfolgen sie - unabhängig von der Verfahrensart - ausschließlich ein eigenes finanzielles Interesse. In dieser Situation ist der Arbeitgeber als Beteiligter des Verfahrens nicht. Führt er Beschwerde gegen die Festsetzung des Wertes der Tätigkeit des anwaltlichen Bevollmächtigten des Betriebsrats, wendet er sich insoweit gegen Kosten des Betriebsrats, die er nach § 40 BetrVG zu tragen hat. Solche Streitigkeiten sollen gem. § 2 Abs. 2 GKG von Gerichtskosten befreit sein, so dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall gem. § 2a ArbGG i. V. m. § 2 Abs. 2 GKG keine Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren zu tragen hat. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.