Beschluss
1 Ta 24/10
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:0301.1TA24.10.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.01.2010, 10 BV 25/09, wie folgt geändert: "Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird auf 20.000 EUR festgesetzt." 2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu 3/4 zu tragen. 4. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Gründe I. 1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt die Beteiligte zu 2 (= Antragsgegnerin, im Folgenden Arbeitgeberin) die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes. 2 Der Antragssteller (im Folgenden Betriebsrat) hatte vorliegend im Beschlussverfahren Unterlassungsansprüche wegen grober Verstöße der Arbeitgeberin gegen ihre Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz geltend gemacht. Gegenstand waren die Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG sowie aus §§ 99 bis 101 BetrVG hinsichtlich der Einstellung von Arbeitnehmern und Leiharbeitern. Der Betriebsrat stellte im Beschlussverfahren folgende Anträge: 3 1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, für die einzelnen Arbeitnehmer oder Leiharbeiter des Betriebes V.,-SB-Warenhaus GmbH, Markt A-Stadt - ausgenommen leitende Angestellte i. S. v. § 5 Abs. 3 BetrVG - ohne dass vorher die Zustimmung des Betriebsrates erteilt oder seine verweigerte Zustimmung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist oder die Zustimmung des Betriebsrates nach Ziffer 3 Abs. 4 der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit vom 15.06.2009 mangels rechtzeitig erhobener Einwände als erteilt gilt oder es sich um Notfälle oder arbeitskampfbezogene Maßnahmen handelt, den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage festzulegen, nach einer solchen Planung arbeiten zu lassen oder Arbeit nach einer solchen Planung anzunehmen. 4 2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, Einstellungen von Arbeitnehmern oder Leiharbeitnehmern des Betriebes V.,-SB-Warenhaus GmbH, Markt A-Stadt - ausgenommen leitende Angestellte i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG -, gemäß § 99 BetrVG vorzunehmen, solange der Antragsteller die Zustimmung nicht erteilt hat oder im Verweigerungsfall die fehlende Zustimmung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ersetzt worden ist, es sei denn, die Antragsgegnerin macht sachliche Gründe, die eine vorläufige Einstellung dringend erforderlich machen, geltend und leitet, falls der Betriebsrat diese bestreitet, hiernach innerhalb von drei Tagen das arbeitsgerichtliche Verfahren nach § 100 BetrVG ein, oder es sich um einen Notfall oder um eine arbeitskampfbezogene Maßnahme handelt. 5 3. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, bei Arbeitnehmern oder Leiharbeitnehmern des Betriebes V,-SB-Warenhaus GmbH, Markt A-Stadt - ausgenommen leitende Angestellte i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG -, eine Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit zu dulden, anzubieten, zu vereinbaren oder anzuordnen, ohne dass vorher die Zustimmung des Betriebsrats erteilt oder seine verweigerte Zustimmung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist oder die Zustimmung des Betriebsrats nach Ziffer 3 Abs. 4 der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit vom 15. Juni 2009 mangels rechtzeitig erhobener Einwände als erteilt gilt, oder es sich um Notfälle oder arbeitskampfbezogene Maßnahmen handelt. 6 4. Für den Fall jeder Zuwiderhandlung gegen eine Verpflichtung aus Nummer 1 bis Nummer 3 wird der Antragsgegnerin - bezogen auf jeden Tag und jeden Arbeitnehmer - ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 EUR angedroht. 7 Da das Arbeitsgericht in seinem Beschluss vom 18.11.2009 diesen Anträgen in vollem Umfang stattgegeben hat, fielen die zum Antrag 1 und 2 gestellten Hilfsanträge nicht zur Entscheidung an. 8 Nach Anhörung mit Schreiben vom 22.12.2009 hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin mit Beschluss vom 12.01.2010 den Gegenstandswert für das Beschlussverfahren auf 24.000,00 EUR festgesetzt. Im Rahmen der Anhörung hat es die Festsetzung dahingehend erläutert, dass es beabsichtige, für die Anträge zu 1 bis 3 jeweils den doppelten Hilfswert gem. § 23 Abs. 3 RVG anzusetzen, während der Antrag zu 4 nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz nicht eigenständig zu bewerten sei. 9 Gegen den Wertfestsetzungsbeschluss, der den Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin am 14.01.2010 zuging, hat die Arbeitgeberin mit am 28.01.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie haben geltend gemacht, der Gegenstandswert für das Verfahren müsse auf 12.000,00 EUR festgesetzt werden, weil in einem Beschlussverfahren, das mehrere gleichgelagerte Verstöße betreffe, der Synergieeffekt durch die Bündelung der Verfahren eine Reduzierung des Hilfswerts des § 23 Abs. 3 RVG für jeden Einzelfall rechtfertige. 10 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es darauf hingewiesen, dass aufgrund der Vielzahl der jeweiligen Verstöße in jedem der drei rechtlich abgrenzbaren Bereiche des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats eine Herabsetzung des Hilfswerts nicht in Betracht komme. Die einleitende Erläuterung, die Kammer habe den Streitwert auf "12.000,00 EUR (dreifacher Hilfswert gem. § 23 Abs. 3 RVG)" festgesetzt, hat es wegen offensichtlicher Unrichtigkeit mit Beschluss vom 04.02.2010 auf "24.000,00 EUR (zweifacher Hilfswert gem. § 23 Abs. 3 RVG)" berichtigt. 11 Mit Schriftsatz vom 09.02.2010 erklärte die Beschwerdeführerin, das Arbeitsgericht habe im Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausgeführt, dass der Gegenstandwert auf 12.000,00 EUR festzusetzen sei; es sei damit der Argumentation der Beschwerde gefolgt. Der Berichtigungsbeschluss sei insoweit nicht nachvollziehbar. II. 12 1. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig. 13 2. In der Sache hat das Rechtsmittel nur insoweit Erfolg, als der Gegen-standswert auf 20.000,00 EUR festzusetzen war. 14 Da es sich bei den Unterlassungsanträgen um nichtvermögensrechtliche Streitgegenstände handelt, die weder auf einer vermögensrechtlichen Beziehung beruhen noch auf Geld oder Geldeswert gerichtet sind, bestimmt sich der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.07.2007 - 1 Ta 173/07; Beschl. v. 14.06.2007 - 1 Ta 147/07) stellt der Wert von 4.000,00 EUR keinen Regelwert dar, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern vielmehr einen Hilfswert, auf den nur dann zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind. Solche Anhaltspunkte ergeben sich u.a. aus der wirtschaftlichen Interessenlage der Beteiligten, aus der Bedeutung, dem Umfang und der Schwierigkeit einer Sache. 15 Vorliegend war Ziel der Unterlassungsanträge zu 1 und zu 2 die Sicherung der Mitbestimmung in den grundlegenden Bereichen Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) und Einstellung (§§ 99 bis 101 BetrVG), so dass ihnen eine erhebliche Bedeutung für die ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit zukam. Daher und wegen der Komplexität der Sache erscheint der Kammer die Verdopplung des Hilfswertes, wie sie das Arbeitsgericht vorliegend mit Blick auf diese beiden Anträge vorgenommen hat, erforderlich und angemessen. 16 Eine solche Bewertung steht auch nicht im Widerspruch zu den zitierten Entscheidungen andere Landesarbeitsgerichte (LAG Nürnberg, Beschl. v. 27.07.2006 - 4 Ta 100/06, LAG Hamm, Beschl. v. 28.04.2005 - 10 TaBV 45/05 juris). Diese Entscheidungen betrafen Verfahren, die mehrere personelle Einzelmaßnahmen zum Gegenstand hatten, die jeweils auf einer einheitlichen unternehmerischen Vorgehensweise beruhten und im Rahmen eines gemeinsam durchgeführten Mitbestimmungsverfahrens vom Betriebsrat behandelt wurden. In dieser Konstellation wurde in den zitierten Entscheidungen jeweils eine Personalmaßnahme voll bewertet und die weiteren gleichgelagerten mit einem Bruchteil diese Wertes (z.B. 25%). Diese Grundsätze sind auf die Anträge zu 1 und zu 2 im vorliegenden Verfahren nicht übertragbar, denn diese betreffen jeweils unterschiedliche rechtlich abgrenzbare Beteiligungsrechte. Die Argumente der Beschwerde könnten folglich allenfalls bei der Einzelbewertung der Anträge zur Anwendung kommen. Hierbei ist das Arbeitsgericht aber - zu Recht - gar nicht auf die vielfachen im Detail dargelegten Einzelverstöße eingegangen. Eine "Zusammenfassung" der Anträge zu 1 und zu 2 kommt wegen ihres unterschiedlichen Gegenstands nicht in Betracht. 17 Etwas anderes gilt lediglich für den Antrag zu 3, den das Arbeitsgericht ebenfalls eigenständig mit dem doppelten Hilfswert bewertet hat. Insoweit war eine Reduzierung der Bewertung um die Hälfte, also auf den einfachen Hilfswert vorzunehmen. Dies folgt darauf, dass dieser Antrag in seiner Zielrichtung ähnlich gelagert ist wie der Antrag zu 1. Während es dort um das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 (Lage der Arbeitszeit) ging, war Gegenstand des Antrags zu 3 das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 (vorübergehende Verlängerung der Arbeitszeit). Damit verfolgten beide Anträge ein ähnlich gelagertes Ziel, die Sicherung des Mitbestimmungsrechts mit Blick auf die Arbeitszeitgestaltung. Anders als beim Antrag zu 2 liegt hier keine völlig eigenständige Zielrichtung vor. Unter Berücksichtung der Bedeutung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG und der Komplexität der Angelegenheit erscheint es angemessen, insofern für diesen Antrag eine Reduzierung des grundsätzlich angenommenen doppelten Hilfswerts um 50% auf 4.000,00 EUR vorzunehmen. 18 Im Ergebnis ergibt sich damit ein Gegenstandswert von 20.000,00 EUR (je 8.000,00 EUR für die Anträge zu 1 und zu 3 und 4.000,00 EUR für den Antrag zu 2). Der Antrag zu 4 und die nicht zur Entscheidung angefallenen Hilfsanträge waren - wie vom Arbeitsgericht richtig entschieden - nicht zu berücksichtigen. 19 3. Die in § 2 Abs. 2 GKG bestimmte Kostenfreiheit der Gerichtsgebühren des Beschlussverfahrens erfasst nicht das sich anschließende Beschwerdeverfahren wegen des festgesetzten Gegenstandswerts (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 26.11.2007 - 1 Ta 256/07). 20 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren der Beschwerdeführerin im Umfang ihres Unterliegens aufzuerlegen (§§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 21 Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 RVG nicht gegeben.