OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Ta 76/12

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2012:0516.1TA76.12.0A
1Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 22.02.2012 mit der Maßgabe aufgehoben, dass der Kläger ab dem 01.06.2012 monatliche Raten in Höhe von 60,- € zu erbringen hat. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger mit der Maßgabe zu tragen, dass die zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßig wird. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 22.02.2012 mit der Maßgabe aufgehoben, dass der Kläger ab dem 01.06.2012 monatliche Raten in Höhe von 60,- € zu erbringen hat. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger mit der Maßgabe zu tragen, dass die zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßig wird. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses. Das Arbeitsgericht Trier hatte dem Kläger am 14.04.2009 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung für die 1. Instanz bewilligt und ihm seine Prozessbevollmächtigte mit Wirkung vom 30.12.2008 beigeordnet. Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger zunächst im Jahre 2010 aufgefordert zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei. Nachdem der Kläger die geforderte Erklärung nicht abgegeben hat, hat das Arbeitsgericht zunächst mit Beschluss vom 16.09.2010 den Bewilligungsbeschluss vom 14.04.2009 aufgehoben. Der Kläger legte hiergegen am 27.10.2010 Rechtsmittel ein und erklärte, dass sich die Wohnkosten bei ihm nicht verändert hätten, habe er diese Angaben nicht neu aufgelistet. Er bittet die bekannten Wohnkosten zu der Neuberechnung hinzuzuziehen. In dem ursprünglichen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 22.12.2008 hat der Kläger für das von ihm bewohnte Haus Heizungskosten von 130,- Euro, Nebenkosten in Höhe von 110,- €, gesamt also 240,- € angegeben. Über sein Vermögen ist am 22.11.2008 wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Im ursprünglichen Antrag gab der Kläger eine Belastung für das Wohneigentum von 33.000,- € an. Er gab an, hierauf keine Leistungen zu erbringen. Das Arbeitsgericht hob mit Beschluss vom 09.11.2010 die Aufhebung der Bewilligung wiederum auf mit der Begründung, die geforderten Angaben zur Prüfung der Voraussetzungen des §§ 120 Abs. 4 ZPO seien nunmehr erbracht. Beginnend im Jahre 2011 forderte das Arbeitsgericht den Kläger wiederum auf, mitzuteilen, ob mittlerweile eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Bewilligungszeitpunkt eingetreten sei. Nachdem wiederum keine Stellungnahme eingegangen ist, hat das Arbeitsgericht erneut durch Beschluss vom 22.02.2012 den Bewilligungsbeschluss der Prozesskostenhilfe aufgehoben. Der Kläger habe die geforderten Angaben nicht geliefert. Der Beschluss wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 01.03.2012 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen mit am 22.03.2012 eingegangenem Schriftsatz "Widerspruch" eingelegt. In dem Widerspruchsschreiben legt er dar, an den vorliegenden Einkommens- und Zahlungsverpflichtungen habe sich bis dato nichts verändert. Dem Schreiben beigefügt ist eine Aufstellung der Kontoberechnung des Klägers der Kreissparkasse M., aus welcher eine monatliche Zahlung von 300,- € an die Sparkasse ersichtlich ist. Mit Schreiben vom 22.03.2012 forderte der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts den Kläger auf, einen aktuellen Nachweis über die derzeitigen Einkünfte vorzulegen. Nachdem der Nachweis nicht vorgelegt wurde, hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf Aufforderung legte der Kläger eine Verdienstabrechnung für den Monat März 2012 vor. Danach bezieht er ein Nettoeinkommen von 1.612,12 EUR. II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. In der Sache hat der als sofortige Beschwerde zu behandelnde "Widerspruch" des Klägers teilweise Erfolg. Zwar haben aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses zur Gewährung der Prozesskostenhilfe die Voraussetzungen hierfür gemäß § 124 Nr. 2 ZPO aufgrund fehlender Belege vorgelegen. Dennoch ist der Beschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben, da der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegericht seine Angaben zu seinen geänderten Einkommensverhältnissen nunmehr belegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. z. B. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 18.03.2010 -1 Ta 18/10-) können fehlende Angaben und Nachweise zu einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens belegten Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse führen zu einem Wegfall der Voraussetzungen für die ratenlose Gewährung von Prozesskostenhilfe, dagegen nicht zu einer vollständigen Aufhebung der Prozesskostenhilfe. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile in der Lage, monatliche Raten in Höhe von 60,-- EUR zu zahlen. Auszugehen ist dabei zunächst von der vom Kläger gemachten Angabe, dass sich hinsichtlich der Wohnkosten Nachhaltiges nicht verändert habe. Die eingesetzten Kosten für Heizung und übrige Nebenkosten in Höhe von 110,-- bzw. 130,-- EUR monatlich, wie sie im Jahre 2008 dargelegt und vom Arbeitsgericht offensichtlich ohne Nachprüfung akzeptiert worden sind, erscheinen plausibel. Im jetzigen Stadium des Verfahrens bestand keine Veranlassung, dem Kläger aufzugeben, diese minimalen Kosten einer Wohnung mit der Größe von 90 qm noch näher durch Belege nachzuweisen. Der Kläger hat im Nachprüfungsverfahren allerdings die Zahlungen aufgrund seiner Verpflichtung zum Erwerb des Wohnhauses belegt. Entsprechende Kontoauszüge liegen vor. Hat er zunächst im Jahre 2008 bei ursprünglicher Beantragung der Prozesskostenhilfe angegeben, er erbringe hierauf keine Leistungen, ist die Leistungserbringung nunmehr dokumentiert. Somit ist von einer Aufwendung für Wohnkosten in Höhe von 240,-- EUR und Abzahlungsverpflichtungen in Höhe von 300,-- EUR auszugehen. Der Kläger verfügt über ein nachgewiesenes Nettoeinkommen von 1.612,-- EUR. Ihm steht der Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO von 187,-- EUR, der Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO von 411,-- EUR und den Freibetrag für ein Kind, geb. am 30.05.1993, von 316,-- EUR zu. Die Ehefrau hat eigenes Einkommen, welches den Freibetrag von 411,-- EUR übersteigt. Dies ergibt ein anrechenbares Einkommen von gerundet 158,-- EUR, weshalb nach § 115 Abs. 2 ZPO eine Rate von 60,-- EUR monatlich anzusetzen ist. Soweit die sofortige Beschwerde abzuweisen war, resultiert die Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf das teilweise Obsiegen des Klägers wird die nach Ziffer 8614 der Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt. Die Rechtsbeschwerde war wegen fehlender Voraussetzungen nicht zuzulassen. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.