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Beschluss

1 TaBV 11/18

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2019:0118.1TaBV11.18.00
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Leitsätze
1. Legen sämtliche in einer Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 2 BetrVG gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes ihr Amt nieder, besteht keine Bestellungsbefugnis des Arbeitsgerichts. § 17 Abs. 4 Satz 1 BetrVG findet keine entsprechende Anwendung. Die Bestellungsbefugnis liegt (erneut) bei einer Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 2, Abs. 3 BetrVG.(Rn.41) 2. Dies gilt auch dann, wenn der Wahlvorstand vor den kollektiv gebündelten Amtsniederlegungen gegen die Pflichten nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verstoßen hat. Eine (entsprechende) Anwendung des § 18 Abs. 1 Satz 2 BetrVG scheidet aus.(Rn.51)
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 18.01.2018, Az.: 2 BV 58/17, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Legen sämtliche in einer Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 2 BetrVG gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes ihr Amt nieder, besteht keine Bestellungsbefugnis des Arbeitsgerichts. § 17 Abs. 4 Satz 1 BetrVG findet keine entsprechende Anwendung. Die Bestellungsbefugnis liegt (erneut) bei einer Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 2, Abs. 3 BetrVG.(Rn.41) 2. Dies gilt auch dann, wenn der Wahlvorstand vor den kollektiv gebündelten Amtsniederlegungen gegen die Pflichten nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verstoßen hat. Eine (entsprechende) Anwendung des § 18 Abs. 1 Satz 2 BetrVG scheidet aus.(Rn.51) 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 18.01.2018, Az.: 2 BV 58/17, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. A. Die Beteiligten streiten über Fragen im Zusammenhang mit der Bestellung eines Wahlvorstandes zur Durchführung einer Betriebsratswahl im Betrieb der Beteiligten zu 3 (im Folgenden: Arbeitgeberin). Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin ist eine im Betrieb der Arbeitgeberin vertretene Gewerkschaft. Sie begehrt auch im Beschwerdeverfahren die Ergänzung des ihrer Ansicht nach noch bestehenden Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Wahlvorstand) um weitere (Ersatz-) Mitglieder, hilfsweise die Amtsenthebung des Beteiligten zu 4 (im Folgenden: Vorsitzender des Wahlvorstandes) und gerichtliche Bestellung eines neuen Wahlvorstandes. Im Betrieb der Arbeitgeberin sind ca. 120 Arbeitnehmer beschäftigt. Am 13.04.2017 fand auf Einladung der antragstellenden Gewerkschaft eine Betriebsversammlung statt, an der 61 Personen teilnahmen. Die Beschäftigten wählten einen Wahlvorstand bestehend aus dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes, Frau S. und Herrn R.. Zu Ersatzmitgliedern wurden Herr Q. und Herr P. gewählt. Nach seiner Konstituierung am 21.04.2017 forderte Wahlvorstand die Arbeitgeberin auf, ihm die nötigen Unterlagen zur Erstellung einer Wählerliste zukommen zu lassen. Nachdem die Arbeitgeberin die ihr gesetzte Frist hatte verstreichen lassen, wurde der Wahlvorstand nicht weiter tätig. Mit Schreiben vom 12.06.2017 (Bl. 17 f. d.A.) mahnte die antragstellende Gewerkschaft den Wahlvorstand ab. In seiner Sitzung vom 05.07.2017 fasste dieser mit der Mehrheit seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder den Beschluss, „die Wahl eines Betriebsrates nicht weiter voran zu treiben und seine Arbeit diesbezüglich einzustellen.“ Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes unterzeichneten am gleichen Tag von der Arbeitgeberin vorgefertigte Schreiben an den Vorsitzenden des Wahlvorstandes, mit welchem sie jeweils ihr Amt als Mitglied bzw. Ersatzmitglied des Wahlvorstandes niederlegten. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes unterzeichnete zeitgleich ein an die Mitglieder des Wahlvorstandes gerichtetes Schreiben, mit welchem er sein Amt als Vorsitzender des Wahlvorstandes niederlegte. Wegen der Einzelheiten der genannten Schreiben wird auf Bl. 64 ff. d.A. Bezug genommen. Soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 18.01.2018 – 2 BV 58/17 - die auf gerichtliche Ergänzung des nach Ansicht der Gewerkschaft in Person des (ehemaligen) Vorsitzenden des Wahlvorstandes fortbestehenden Wahlvorstandes um zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder gerichteten Anträge sowie die hilfsweise gestellten Anträge auf Amtsenthebung des (ehemaligen) Vorsitzenden des Wahlvorstandes und gerichtliche Neubestellung eines Wahlvorstandes zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht -zusammengefasst- ausgeführt, eine Ergänzung des Wahlvorstandes käme nicht mehr in Betracht, weil sämtliche Mitglieder des Wahlvorstandes unter Einschluss des Vorsitzenden ihr Amt niedergelegt hätten, so dass ein ergänzungsfähiger Wahlvorstand nicht mehr bestanden habe. Bei der gebotenen Auslegung könne die Erklärung des Vorsitzenden des Wahlvorstands nicht dahingehend verstanden werden, dieser habe nur die Funktion als Vorsitzender niederlegen, als (einfaches) Mitglied aber im Wahlvorstand verbleiben wollen. Mangels Existenz eines Wahlvorstandes scheide auch eine gerichtliche Amtsenthebung aus. Ebenso sei der Antrag auf gerichtliche Neubestellung eins Wahlvorstandes nebst Ersatzmitgliedern unbegründet. Die Voraussetzungen hierfür nach § 17 Abs. 4 Satz 1 BetrVG lägen nicht vor, da eine Betriebsversammlung mit Wahl eines Wahlvorstandes im Sinne des § 17 Abs. 2, 3 BetrVG stattgefunden habe. Daher sei nun wiederum eine Bestellung durch Wahl auf einer Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 2, 3 BetrVG vorzunehmen. Der genannte Beschluss ist der Gewerkschaft am 22.05.2018 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 22.06.2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 20.07.2018 bis zum 22.08.2018 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz vom 22.08.2018, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Gewerkschaft nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes und des weiteren Schriftsatzes vom 03.01.2018, auf die jeweils ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 209 ff., 275 ff. d.A.), im Wesentlichen geltend: Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Wahlvorstand in Gänze nicht mehr existent sei. Der nur mehrheitlich und auch sonst verfahrensfehlerhafte Beschluss des Wahlvorstandes vom 05.07.2017 könne nicht als kollektiver Rücktritt gewertet werden. Der Wahlvorstand sei aber auch nicht infolge der individuellen Erklärungen seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder gleichen Datums inexistent geworden, da sich die Erklärung des Vorsitzenden des Wahlausschusses nur auf die Funktion als Vorsitzender, nicht aber auf die Mitgliedschaft im Gremium insgesamt bezogen habe. Dies ergäbe sich aus dem Wortlaut der Erklärung des Vorsitzenden. Ein anderes Verständnis sei auch nicht im Wege der Auslegung der Erklärung geboten. Daher seien auch die auf Ergänzung des Wahlvorstandes gerichteten Hauptanträge begründet. Jedenfalls habe der Wahlvorstand seine gesetzliche Pflicht zur Einleitung von Betriebsratswahlen durch Untätigkeit verletzt und sei daher – sofern in Person des Vorsitzenden noch existent- des Amtes zu entheben. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht mit Blick auf den weiteren Hilfsantrag in der vorliegenden Konstellation eine (erneute) primäre Zuständigkeit der Betriebsversammlung zur Bestellung eines Wahlvorstandes angenommen. Wenn § 17 Abs. 4 BetrVG den Arbeitsgerichten u.a. die Möglichkeit gebe, einen Wahlvorstand zu bestellen, obwohl ein entgegenstehender Wille der Belegschaft bestehe, müsse diese Möglichkeit erst recht in Betracht kommen, wenn durch die Wahl eines Wahlvorstandes in einer Betriebsversammlung der Wille der Belegschaft mehrheitlich zum Ausdruck komme, einen Wahlvorstand zu bestimmen, dieser aber dann untätig bleibe. Es könne keinen Unterschied machen, ob ein Wahlvorstand nicht zustande gekommen ist oder nicht mehr bestehe. Im Gegenteil werde in dieser Konstellation dem Willen der Belegschaft stärker Rechnung getragen. Der (ehemalige) Vorsitzende des Wahlvorstandes schließt sich den Ausführungen der Gewerkschaft an und macht sich deren Vortrag zu eigen. Mit Schreiben vom 27.10.2018 hat er nach seiner Beteiligung am Verfahren ausgeführt: "Aufgrund der Tatsachen, daß ich von meinen Zwei Kollegen(T. S. und keinerlei Unterstützung bei der Durchführung der Betriebswahlen erfahren habe, war ein Rücktritt meinerseits als Vorsitzender des Wahlvorstandes unausweichlich, um einen neuen Wahlvorstand einzusetzen." Die antragstellende Gewerkschaft beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 18.01.2018, Az.: 2 BV 58/17, abzuändern und 1. Herrn O. N. und Herrn M. P. als weitere Mitglieder des Wahlvorstands zur Durchführung der Betriebsratswahl im Betrieb der Beteiligten zu 3.) in E-Stadt zu bestellen. 2. Herrn L. K. als Ersatzmitglied des Wahlvorstands zur Durchführung der Betriebsratswahl im Betrieb der Beteiligten zu 3.) in E-Stadt zu bestellen. 3. Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1.) und 2.) den Wahlvorstand bestehend aus C. seines Amtes zu entheben. 4. Weiterhin hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1.) und 2.) wird beantragt, einen neuen aus drei Personen bestehenden Wahlvorstand zur Durchführung der Betriebsratswahl im Betrieb der Beteiligten zu 3.) in E-Stadt zu bestellen. Der Wahlvorstand setzt sich zusammen aus B. C. als Vorsitzender, O. N. als weiteres Mitglied und M. P. als weiteres Mitglied. Des Weiteren L. K. als Ersatzmitglied. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss mit ihrer Beschwerdeerwiderung vom 01.10.2018 und weiterem Schriftsatz vom 14.01.2019, auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. B. Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte sowie form- und fristgerecht (§§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1,89 Abs. 2 ArbGG) eingelegte und begründete Beschwerde der Gewerkschaft hat in der Sache keinen Erfolg. I. Neben der antragstellenden Gewerkschaft sind auch die weiteren Beteiligten am Verfahren beteiligt. Im Hinblick auf den Beteiligten zu 2 (Wahlvorstand) ist unerheblich, dass dieser – wie unten auszuführen sein wird- nicht mehr existent ist. Zwischen den Beteiligten ist dies streitig, so dass der Wahlvorstand jedenfalls für den Zweck der Durchführung des vorliegenden Beschlussverfahrens als rechtlich existent zu behandeln ist (vgl. BAG 27.7.2011 -7 ABR 61/10-, juris, Rn. 12 ff.). Ebenfalls war der (ehemalige) Vorsitzende des Wahlvorstandes (Bet. zu 4) zu beteiligen. Der auf Amtsenthebung gerichtete Hilfsantrag der Gewerkschaft führt bei seinem Erfolg dazu, dass der Bet. zu 4 durch die begehrte Entscheidung unmittelbar in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen wäre (vgl. etwa GMP/Spinner, 9. Aufl., § 83 ArbGG Rn. 60). Die Arbeitgeberin ist nach § 83 Abs. 3 ArbGG Beteiligte. Sie wird durch die Entscheidung unmittelbar in einem betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis betroffen, da sie bei Existenz eines Wahlvorstandes diesem gegenüber aus dem Betriebsverfassungsrecht resultierende Pflichten zu erfüllen hätte. II. Die auf Ergänzung eines Wahlvorstandes um Mitglieder und Ersatzmitglieder eines Wahlvorstandes gerichteten Anträge zu 1 und 2 sind zulässig, insbesondere ist die antragstellende Gewerkschaft nach § 17 Abs. 4 Satz 1 BetrVG antragsbefugt. Die Anträge sind aber unbegründet. 1. Anerkannt ist, dass eine Ersatzbestellung von Mitgliedern des Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht nach § 17 Abs. 4 BetrVG nicht nur in Betracht kommt, wenn die Bestellung eines Wahlvorstands insgesamt in dem in § 17 Abs. 4 BetrVG vorgesehenen Wahlverfahren gescheitert ist, sondern grundsätzlich auch dann, wenn nach der Wahl der Wahlvorstand hinter die gesetzlich vorgesehene Mindestanzahl von 3 (§ 17 Abs. 2 Satz 2 BetrVG iVm. § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) Wahlvorstandsmitgliedern zurückfällt. Zum Teil (GK-BetrVG/Kreutz, 10. Aufl., § 17 BetrVG Rn. 47; Galperin/Löwisch, § 17 BetrVG Rn. 12) wird aber verlangt, dass vor einem entsprechenden Verfahren zumindest der Versuch unternommen wurde, in einer neuen Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 4 BetrVG durch Wahl ein Ersatzmitglied zu bestellen. 2. Diese Frage kann vorliegend dahinstehen, da jedenfalls ein (Rest-) Wahlvorstand, der gerichtlich ergänzt werden könnte, nicht mehr besteht. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass sämtliche Mitglieder und Ersatzmitglieder, insbesondere auch der Beteiligte zu 4 durch die Erklärungen vom 5. Juli 2017 ihr Amt niedergelegt haben und deshalb das Gremium bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens nicht mehr bestand. a) Wenn auch der Wahlvorstand nicht durch Mehrheitsbeschluss von seinem Amt zurücktreten kann und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG keine entsprechende Anwendung findet, ist anerkannt, dass es mittelbar zu einer Selbstauflösung des Wahlvorstands kommt, wenn alle Mitglieder und, sofern vorhanden, alle Ersatzmitglieder ihr Amt niederlegen (vgl. nur Richardi/Thüsing, BetrVG, 16. Aufl, § 16 BetrVG Rn. 60). Dies geschieht durch entsprechende Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes und wenn dieser selbst betroffen ist, durch Erklärung gegenüber den übrigen Wahlvorstandsmitgliedern (GK-BetrVG, aaO., § 16 Rz. 85). Es handelt sich mithin um jeweils empfangsbedürftige Willenserklärungen. b) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass entsprechende Erklärungen der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes an den seinerzeitigen Vorsitzenden des Gremiums erfolgt sind. Aber auch eine entsprechende Erklärung des Beteiligten zu 4 liegt vor. Bei dieser handelt es sich bei der gebotenen Auslegung nicht lediglich um eine Niederlegung des Amtes als Vorsitzender unter Beibehalt der Mitgliedschaft im Gremium. Dies hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung, auf die ergänzend Bezug genommen wird, erkannt. c) Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen und auch Erklärungen an eine Allgemeinheit ist aber maßgeblich auch auf die objektive Erklärungsbedeutung, d.h. darauf abzustellen, wie der oder die Erklärungsempfänger die Willenserklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der dem oder den Erklärungsempfängern erkennbaren Umstände verstehen durfte (vgl. nur Reichold in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 133 BGB, Rn. 12 mwN.). Der antragstellenden Gewerkschaft ist zuzugestehen, dass nach dem Wortlaut der Erklärung vom 5. Juli 2017 auch ein Verständnis der Erklärung des (ehemaligen) Vorsitzenden des Wahlvorstandes dahingehend in Betracht kommt, dass dieser nur die Funktion als Vorsitzender, nicht aber seine Mitgliedschaft im Wahlvorstand aufgeben wollte. Die vom (ehemaligen) Vorsitzenden des Wahlvorstandes im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgegebene Erklärung vom 27. Oktober 20198 (Bl. 251 d.A.) spricht allerdings bereits dafür, dass auch nach dem wirklichen Willen das Amt im Wahlvorstand insgesamt niedergelegt werden sollte. Nach der genannten Erklärung war aus Sicht des ehemaligen Vorsitzenden „ein Rücktritt meinerseits als Vorsitzender des Wahlvorstandes unausweichlich, um einen neuen Wahlvorstand einzusetzen“. Danach also wurde die Amtsniederlegung deshalb erklärt, um zur Bestellung eines insgesamt neuen Wahlvorstandes gelangen zu können, wofür eine lediglich auf Niederlegung der Funktion als Vorsitzender gerichtete Erklärung nicht ausgereicht hätte. Jedenfalls unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs, in welchem die Erklärung erfolgte, ergibt sich, dass diese als Amtsniederlegung insgesamt und nicht nur als Funktionsniederlegung verstanden werden musste. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass sämtliche Erklärungen vom 5. Juli 2017 von der Arbeitgeberin vorformuliert worden sind, deren Interesse darin bestand und offensichtlich noch besteht, statt einer betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligung ein „alternatives Modell“ der Mitarbeiterbeteiligung zu realisieren. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass den kollektiv gebündelten, individuellen Amtsniederlegungen der unwirksame Mehrheitsbeschluss des Wahlvorstandes, „die Wahl eines Betriebsrates nicht weiter voran zu treiben und seine Arbeit diesbezüglich einzustellen“ unmittelbar zeitlich voranging, so dass die zeitgleich erfolgenden Amtsniederlegungserklärungen darauf gerichtet waren, das angestrebte Ergebnis, das Gremium insgesamt zu beenden, abzusichern. Dem ehemaligen Vorsitzenden des Wahlvorstandes war bekannt, dass er seine Erklärung im Kontext dieser kollektiv gebündelten Amtsniederlegungserklärungen, die allesamt auf eine Niederlegung des Amtes mit der Folge eines vollständigen Ausscheidens aus dem Gremium gerichtet waren, abgibt und seine Erklärung in Gestaltung und Wortwahl nahezu identisch mit den Erklärungen der anderen (Ersatz-) Mitglieder war. Auch für ihn musste daher erkennbar sein, dass ein Erklärungsempfänger die gewählte Formulierung lediglich als Hinweis auf die seinerzeit konkret ausgeübte Funktion im Gremium versteht, wie dies auch die weiteren Gremiumsmitglieder in ihren Erklärungen getan haben. III. Der Antrag zu 3 ist bereits unzulässig, da ihm das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt. Einem – hier vorliegenden- Gestaltungsantrag im Beschlussverfahren fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn die begehrte Entscheidung keine gestaltende Wirkung mehr haben kann (GMP/Spinner, ArbGG, 9. Aufl., § 81 Rz. 26; GK-ArbGG/Ahrendt, § 81 Rz. 108). Die von der antragstellenden Gewerkschaft begehrte Amtsenthebung kann keine gestaltende Wirkung mehr entfalten, da alle gewählten Mitglieder des Wahlvorstandes – wie ausgeführt auch der der Beteiligte zu 4- durch Amtsniederlegung aus dem Amt als Wahlvorstandsmitglied ausgeschieden und auch keine Ersatzmitglieder mehr vorhanden sind. Anders als etwa im Falle des mehrheitlich beschlossenen Rücktritts eines Betriebsrats (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 iVm. § 22 BetrVG) bestehen für die Wahlvorstandsmitglieder bzw. das Gremium auch keine fortbestehenden Befugnisse. Ein Rechtsschutzbedürfnis auf Amtsenthebung dieses somit ohnehin nicht mehr existenten Gremiums besteht daher nicht. IV. Der Antrag zu 4 ist zulässig, aber unbegründet. Die Antragsbefugnis der antragstellenden Gewerkschaft folgt aus § 17 Abs. 4 Satz 2 bzw. § 18 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. 1. Die Voraussetzungen einer arbeitsgerichtlichen Bestellung des Wahlvorstandes nach § 17 Abs. 4 Satz 1 BetrVG liegen nicht vor. a) Die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes nach § 17 Abs. 4 Satz 1 BetrVG setzt voraus, dass trotz Einladung eine Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes nicht stattfindet oder in ihr kein Wahlvorstand gewählt wird. Vorliegend wurde auf einer Betriebsversammlung am 21.4.2017 ein Wahlvorstand gewählt. b) Eine erweiternde Anwendung von § 17 Abs. 4 Satz 1 BetrVG auf eine sich nach erfolgter Wahl vollziehende individuelle Amtsniederlegung aller Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes scheidet aus. Die Regelungen der §§ 16, 17 BetrVG enthalten ein gestuftes System der Regelung der Berechtigung zur Bestellung eines Wahlvorstandes, wobei die Möglichkeit der gerichtlichen Bestellung jeweils nur als „Notbehelf“ ausgestaltet ist (vgl. BAG 26.2.1992 -7 ABR 37/91-, juris, Rn. 21; ArbG Essen -2 BV 17/04-, juris, Rn. 90 f.). Nach der gesetzlichen Konzeption greift dieser Notbehelf jeweils erst dann, wenn die gesetzlich vorgesehen originären Bestellungskompetenzen nicht wahrgenommen wurden (vgl. § 16 Abs.2, § 17 Abs. 4 BetrVG). Eine erweiternde Auslegung von § 17 Abs. 4 BetrVG verbietet sich schon aufgrund dieses Charakters als Ausnahmebestimmung. Ein praktisches Bedürfnis besteht hierfür ebenfalls nicht. Als solches käme nur in Betracht, dass es möglicherweise schneller zur Errichtung eines funktionsfähigen Wahlvorstandes und damit möglicherweise schneller zur Wahl eines Betriebsrats kommen könnte als bei Wiederholung des Verfahrens der Wahl eines Wahlvorstandes auf einer Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 2, 3 BetrVG. Ob allerdings tatsächlich ein zeitlicher Vorteil entstünde, kann unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer eines über 2 Instanzen geführten Beschlussverfahrens bezweifelt werden. Jedenfalls rechtfertigt ein wenn überhaupt als eher gering einzuschätzender zeitlicher Vorteil es nicht, den gesetzlich vorgesehenen Vorrang der Belegschaft des Betriebs, selbst einen Wahlvorstand nach ihren Vorstellungen einzusetzen (vgl. BAG 26.2.1992, aaO., Rn. 19), leer laufen zu lassen. Die Argumentation der antragstellenden Gewerkschaft, wenn nach § 17 Abs. 4 BetrVG das Arbeitsgericht befugt sei, einen Wahlvorstand zu bestellen, wenn es nicht zu einer Betriebsversammlung bzw. einer Wahl eines Wahlvorstandes auf derselben komme, die Belegschaft einen Betriebsrat also nicht wolle, müsse diese gerichtliche Bestellungsbefugnis erst recht bestehen, wenn die Belegschaft durch Wahl des Wahlvorstandes sich mehrheitlich für einen solchen ausgesprochen habe, dieser aber untätig bleibe, überzeugt dies nicht. Die Einräumung der nach § 17 Abs. 4 Satz 1 BetrVG bestehenden Antragsbefugnis für mindestens 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft für den Fall, dass eine Wahl des Wahlvorstands im regulären Verfahren scheitert, so dass ggfs. auch gegen den mehrheitlichen Willen der Belegschaft ein Wahlvorstand bestellt werden kann, trägt der Tatsache Rechnung, dass den Antragsberechtigten nach dem BetrVG eigene Rechtspositionen zustehen und ein eigenes, mehrheitsunabhängiges Interesse an der Errichtung eines Betriebsrats gesetzlich zugebilligt wird. Dies ändert aber nichts daran, dass nach der gesetzlichen Konzeption ein Recht zur Bestellung eines Wahlvorstandes in bisher betriebsratslosen Betrieben primär der Betriebsversammlung zusteht. c) Soweit die antragstellende Gewerkschaft und der (ehemalige) Vorsitzende des Wahlvorstandes geltend machen, die Arbeitgeberin habe erstinstanzlich selbst geltend gemacht, der Wahlvorstand sei nicht ordnungsgemäß gewählt worden, rechtfertigt auch dies keine andere Beurteilung. Eine fehlerhafte Wahl steht einer nicht erfolgten Wahl eines Wahlvorstandes auf einer Betriebsversammlung im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 2. Alt. BetrVG nicht gleich. Nach der von der Beschwerdekammer geteilten Rechtsprechung des BAG (Beschluss vom 27.7.2011 -17 ABR 61/10-, juris, Rn. 47) ist bei der Bestellung des Wahlvorstandes zwischen einer lediglich fehlerhaften und einer darüber hinausgehend nichtigen Bestellung zu unterscheiden. Im Fall eines (einfachen) Errichtungsfehlers bleibt die Bestellung des Wahlvorstandes wirksam. Im Fall des § 17 Abs. 3 BetrVG muss daher ebenso wie im Fall der eigentlichen Betriebsratswahl unterschieden werden zwischen einerseits der nur fehlerhaften („anfechtbaren“) und der darüber hinausgehend nichtigen Wahl. Eine nichtige Wahl kann nur angenommen werden, wenn gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Errichtung in so hohem Maß verstoßen wurde, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Bestellung des Wahlvorstands nicht mehr besteht. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen die Bestellungsvorschriften der §§ 16 bis 17a BetrVG handeln. Hierbei handelt es sich um „ungewöhnliche Ausnahmefälle“ (BAG aaO.); Maßnahmen, die eine Betriebsratswahl vorbereiten sollen, dürfen nicht unnötig erschwert werden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und des damit verfolgten Zwecks ist ein fehlerhaft, aber nicht nichtig gewählter Wahlvorstand im Sinne des § 17 Abs. 3 BetrVG gewählt. Andernfalls würde jeder Verfahrensfehler bei der Wahl die Möglichkeit der gerichtlichen Bestellung des Wahlvorstandes eröffnen, was der Zielsetzung Maßnahmen, die eine Betriebsratswahl vorbereiten sollen, nicht unnötig zu erschweren, zuwider laufen würde. Ob eine nichtige Wahl einer nicht stattgefundenen Wahl im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gleichsteht, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Es sind keine Fehler ersichtlich, die so schwerwiegend wären, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Bestellung des Wahlvorstandes durch die Wahl vom 13. April 2017 nicht mehr besteht. 2. Die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes kommt vorliegend auch nicht nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BetrVG in Betracht. a) Seinem Wortlaut nach handelt es sich bei dem Antrag nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BetrVG um einen einheitlichen Antrag auf „Ersetzung“ des seinen Verpflichtungen nicht nachkommenden Wahlvorstandes. Eine Ersetzung setzt voraus, dass überhaupt noch ein Wahlvorstand existiert, da es andernfalls an einem Ersetzungsobjekt fehlt. b) Das Gericht hat erwogen, ob im Falle der zwar jeweils individuellen, aber kollektiv gebündelten Amtsniederlegung der Mitglieder und Ersatzmitglieder eines ggfs. zuvor pflichtwidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 BetrVG agierenden Wahlvorstandes, mit der im Ergebnis der Wahlvorstand einer ansonsten gerechtfertigten „Ersetzung“ zuvorkommt, gleichwohl ein „isolierter“ Antrag auf gerichtliche Bestellung eines neuen Wahlvorstandes in Betracht kommt. Hierfür spricht, dass die Ersetzung im Sinne der Vorschrift notwendig 2 unterscheidbare Elemente enthält. Zum einen die Amtsenthebung des alten Wahlvorstandes, zum anderen die Neubestellung. Dagegen spricht, dass § 18 Abs. 1 Satz 2 BetrVG seinem Wortlaut nach allerdings nicht nur auf der Rechtsfolgenseite von der Existenz eines Wahlvorstandes, sondern auch in seinen Voraussetzungen davon ausgeht, dass aktuell noch ein pflichtwidrig handelnder Wahlvorstand besteht. § 18 Abs. 1 Satz 2 BetrVG soll gerade eine Möglichkeit bereit stellen, einen seinen Pflichten nicht gerecht werdenden Wahlvorstand zwangsweise „gegen seinen Willen“ des Amtes zu entheben, um dann durch die Neubestellung die Durchführung der Betriebsratswahl zu ermöglichen. Dementsprechend wird ganz überwiegend und nach Auffassung der Beschwerdekammer zutreffend angenommen, dass eine Ersetzung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nur in Betracht kommt, wenn das Gremium Wahlvorstand überhaupt noch existent ist (vgl. für den Fall eines aufgrund einer Nichtigkeit der Wahl nicht existenten Gremiums: GK-BetrVG/Kreutz, 10. Aufl., § 18 Rz. 47; ArbG Essen 22.6.2004, aaO.). Wenn kein Gremium mehr existent ist, steht den auch nach § 18 Abs. 1 BetrVG Antragsberechtigten die Möglichkeit der erneuten Einladung zu einer Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 3 BetrVG zur Verfügung. V. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 92 Abs. 1 ArbGG iVm. § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.