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Beschluss

5 TaBV 29/18

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2019:0926.5TaBV29.18.00
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Leitsätze
1. Die gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands nach § 17 Abs 4 BetrVG ist ein Notbehelf, auf den nur dann zurückgegriffen werden kann, wenn die Initiatoren einer Betriebsratswahl allen Arbeitnehmern wenigstens die Chance eingeräumt haben, einen Wahlvorstand zu wählen, und wenn dies nicht zum Erfolg geführt hat.(Rn.25) 2. Die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands für die erstmalige Wahl eines Betriebsrats nach § 17 Abs 2 BetrVG setzt grundsätzlich voraus, dass eine ordnungsgemäße Einladung zu einer Wahlversammlung nach § 17 Abs 3 BetrVG erfolgt ist. Auf eine ordnungsgemäße Einladung zu einer solchen Wahlversammlung kann nicht schon dann verzichtet werden, wenn der Arbeitgeber seine erforderliche Mitwirkung am Zustandekommen einer ordnungsgemäßen Einladung verweigert.(Rn.27) 3. Die Wahl des Wahlvorstands dient nur der Vorbereitung der Betriebsratswahl und unterliegt daher eher einer weniger strengen Beurteilung als die Durchführung der Betriebsratswahl. Jedoch müssen gewisse Mindestvoraussetzungen erfüllt sein. Hierzu gehört, dass die Einladung zu der Wahlversammlung in einer Weise bekannt gemacht wird, dass alle nach § 17 Abs 2 BetrVG wahlberechtigten Arbeitnehmer die Möglichkeit erhalten, Ort, Tag, Zeit und Zweck der Betriebsversammlung zu erfahren und an ihr teilzunehmen. Bei der Wahl des Wahlvorstands nach § 17 Abs 2 BetrVG hängt die Beschlussfähigkeit der Wahlversammlung nicht von der Teilnahme einer Mindestzahl von Arbeitnehmern ab; der Wahlvorstand wird vielmehr von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt.(Rn.30) 4. Eine Einladungsfrist von nur einem Tag ist zu kurz bemessen, um eine Wahlversammlung ordnungsgemäß einzuberufen.(Rn.31) In arbeitsgerichtlichen und landesarbeitsgerichtlichen Entscheidungen wird eine Frist von drei Tagen zwischen Aushang der Einladung und Durchführung der Wahlversammlung als ausreichend angesehen.(Rn.32)
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 22. November 2018, Az. 2 BV 12/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands nach § 17 Abs 4 BetrVG ist ein Notbehelf, auf den nur dann zurückgegriffen werden kann, wenn die Initiatoren einer Betriebsratswahl allen Arbeitnehmern wenigstens die Chance eingeräumt haben, einen Wahlvorstand zu wählen, und wenn dies nicht zum Erfolg geführt hat.(Rn.25) 2. Die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands für die erstmalige Wahl eines Betriebsrats nach § 17 Abs 2 BetrVG setzt grundsätzlich voraus, dass eine ordnungsgemäße Einladung zu einer Wahlversammlung nach § 17 Abs 3 BetrVG erfolgt ist. Auf eine ordnungsgemäße Einladung zu einer solchen Wahlversammlung kann nicht schon dann verzichtet werden, wenn der Arbeitgeber seine erforderliche Mitwirkung am Zustandekommen einer ordnungsgemäßen Einladung verweigert.(Rn.27) 3. Die Wahl des Wahlvorstands dient nur der Vorbereitung der Betriebsratswahl und unterliegt daher eher einer weniger strengen Beurteilung als die Durchführung der Betriebsratswahl. Jedoch müssen gewisse Mindestvoraussetzungen erfüllt sein. Hierzu gehört, dass die Einladung zu der Wahlversammlung in einer Weise bekannt gemacht wird, dass alle nach § 17 Abs 2 BetrVG wahlberechtigten Arbeitnehmer die Möglichkeit erhalten, Ort, Tag, Zeit und Zweck der Betriebsversammlung zu erfahren und an ihr teilzunehmen. Bei der Wahl des Wahlvorstands nach § 17 Abs 2 BetrVG hängt die Beschlussfähigkeit der Wahlversammlung nicht von der Teilnahme einer Mindestzahl von Arbeitnehmern ab; der Wahlvorstand wird vielmehr von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt.(Rn.30) 4. Eine Einladungsfrist von nur einem Tag ist zu kurz bemessen, um eine Wahlversammlung ordnungsgemäß einzuberufen.(Rn.31) In arbeitsgerichtlichen und landesarbeitsgerichtlichen Entscheidungen wird eine Frist von drei Tagen zwischen Aushang der Einladung und Durchführung der Wahlversammlung als ausreichend angesehen.(Rn.32) 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 22. November 2018, Az. 2 BV 12/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. A. Die Beteiligten streiten über die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl. Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 5) produziert im Schichtbetrieb vegetarische Lebensmittel. Sie beschäftigt ca. 130 Arbeitnehmer; es besteht kein Betriebsrat. Der Betrieb liegt im Gewerbegebiet der Ortsgemeinde I-Stadt. Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs, die Beteiligte zu 4) ist die im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Am 13.04.2017 fand auf Einladung der Gewerkschaft eine (erste) Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands statt. Der in dieser Versammlung gewählte Wahlvorstand konstituierte sich, sämtliche Mitglieder sowie Ersatzmitglieder legten ihre Ämter jedoch am 05.07.2017 nieder. Daraufhin hat die Gewerkschaft am 01.08.2017 die gerichtliche Ergänzung des aus ihrer Sicht in Person des (ehemaligen) Vorsitzenden fortbestehenden Wahlvorstands, hilfsweise die gerichtliche Bestellung eines (neuen) Wahlvorstands beantragt. Das Arbeitsgericht Trier hat die Anträge mit Beschluss vom 18.01.2018 (2 BV 58/17) zurückgewiesen, das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Beschwerde der Gewerkschaft mit Beschluss vom 18.01.2019 (1 TaBV 11/18) zurückgewiesen. Mit einem Schreiben vom 06.02.2018 luden die Beteiligten zu 1) bis 3) alle im Betrieb Beschäftigten zu einer (zweiten) Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands ein. Die Einladung lautet auszugsweise: "… leider besteht in unserem Betrieb immer noch kein Betriebsrat, der die Interessen der Belegschaft vertreten könnte. … Wir wollen dies ändern und laden daher alle im Betrieb Beschäftigten zu einer Versammlung am: 21. Februar 2018 um: 13 Uhr in: I-Stadt (genauer Veranstaltungsort wird durch F. bekanntgegeben) ein. Tagesordnung … Es wird ein Wahlvorstand aus dem Kreise der Beschäftigten gewählt, der die Betriebsratswahl durchführt. …" Dieses Einladungsschreiben, das keinen konkreten Versammlungsort, sondern nur die Ortsgemeinde nennt, wurde am 07.02.2018 im Betrieb ausgehängt. Weil die Arbeitgeberin für den 21.02.2018 keinen Versammlungsraum organisierte, mietete die Gewerkschaft im Gewerbegebiet der Ortsgemeinde I-Stadt einen Raum im Gebäude der Firma Z. GmbH, in dem bereits die erste Versammlung stattgefunden hat. Am Samstag, dem 17.02.2018 verteilten die Beteiligten zu 1) bis 3) eine Einladung unter konkreter Angabe des Versammlungsorts in den Spinden der Arbeitnehmer aus der Produktion. Die Mitarbeiter der Verwaltung haben keine Spinde und arbeiten samstags nicht. Außerdem steckten die Beteiligten zu 1) bis 3) die um den Versammlungsort ergänzten Einladungen am Dienstag, dem 20.02.2018 unter die Scheibenwischer aller auf dem Betriebsparkplatz abgestellten Pkw und hefteten sie außerdem an beide Eingangstüren. Am 21.02.2018 eröffnete der Beteiligte zu 2) als Einladender die Versammlung. Bis 13:10 Uhr erschienen zehn Arbeitnehmer. Für die Gewerkschaft erschienen ein Gewerkschaftssekretär und eine Rechtsanwältin. Selbst die Beteiligte zu 1) und der Beteiligte zu 3) als Einladende erschienen nicht. Der Beteiligte zu 3) war erkrankt, die Beteiligte zu 1) blieb an ihrem Arbeitsplatz in der Produktion. Um 13:15 Uhr brach der Beteiligte zu 2) die Versammlung ab. Mit ihrer am 07.03.2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragschrift beantragen die Beteiligten zu 1) bis 4) die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands sowie die Bestellung von zwei Ersatzmitgliedern. Der Beteiligte zu 2) soll als Vorsitzender, die Beteiligten zu 1) und 3) als weitere Mitglieder und zwei Gewerkschaftssekretäre der N. als Ersatzmitglieder bestellt werden. Das Arbeitsgericht Trier hat mit Beschluss vom 22.11.2018 den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, die Bestellung eines Wahlvorstands durch das Gericht komme nach Sinn und Zweck des § 17 Abs. 4 Satz 1 BetrVG nicht in Betracht. Ob die Betriebsversammlung einen Wahlvorstand wähle, sei grundsätzlich Sache der Belegschaft. Die Bestellung eines Wahlvorstands durch das Gericht habe nur subsidiäre Bedeutung. Vorliegend hätte die Betriebsversammlung, auch wenn nur wenige Personen im Versammlungsraum erschienen seien, einen Wahlvorstand wählen können. Eine bestimmte Anzahl von Teilnehmern sei nicht erforderlich, um beschlussfähig zu sein. Das Recht, einen Wahlvorstand demokratisch zu wählen, habe der Beteiligte zu 2) den anwesenden Arbeitnehmern entzogen, indem er die Versammlung nach einer Viertelstunde abgebrochen habe. Es sei nicht vom Gesetzeszweck gedeckt, dass ein Einladender die Betriebsversammlung "platzen" lasse, um dann die gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands zu beantragen. Ob eine ordnungsgemäße Einladung erfolgt sei, könne dahinstehen. Der genannte Beschluss ist den Beteiligten zu 1) bis 4) am 12.12.2018 zugestellt worden. Sie haben hiergegen mit einem am 20.12.2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der bis zum 12.03.2019 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz vom 12.03.2019, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Die Beteiligten zu 1) bis 4) machen nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird, im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe den Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands zu Unrecht abgewiesen. Die Wahlversammlung am 21.02.2018 habe aufgrund einer ordnungsgemäßen Einladung stattgefunden. Die Einladung sei am 07.02.2018 rechtzeitig ausgehängt worden. Sie habe Anlass, Zeit und Ort der Versammlung genannt. Nachdem der genaue Versammlungsraum festgestanden habe, sei das Einladungsschreiben am 17.02.2018 entsprechend ergänzt und in alle Spinde verteilt worden. Darüber hinaus sei die Einladung am 20.02.2018 nochmals an den Eingangstüren angebracht und auf dem Betriebsparkplatz unter die Scheibenwischer aller Pkw geheftet worden. Das Arbeitsgericht habe seine Entscheidung fehlerhaft darauf gestützt, dass die Wahl eines Wahlvorstands in der Betriebsversammlung vom 21.02.2018 zu Unrecht abgebrochen worden sei. Nach § 17 Abs. 4 BetrVG sei irrelevant, aus welchen Gründen auf einer Betriebsversammlung kein Wahlvorstand gewählt worden sei. Das Arbeitsgericht habe sich mit den Gründen, die zum Abbruch der Versammlung geführt haben, nicht auseinandergesetzt. Die Arbeitgeberin habe sich zu keinem Zeitpunkt in der Vergangenheit kooperativ gezeigt. Bei der ersten Wahlversammlung habe sie die laufende Produktion gestoppt. Dies sei am 21.02.2018 nicht mehr erfolgt. Der Geschäftsführer der Arbeitgeberin wolle keine Gewerkschaft in seinem Betrieb haben und auch keinen Betriebsrat. Er habe sich wiederholt gegen die Wahl eines Betriebsrats gestellt (vgl. Inhalt seiner E-Mail vom 06.06.2017, Bl. 191 d.A.). Der Zeitpunkt der Versammlung sei zum Schichtwechsel gewählt worden. Beide Schichten seien von der Versammlung ferngehalten worden, weil die Arbeitgeberin die Produktion nicht gedrosselt habe. Die Beteiligten zu 1) bis 4) beantragen, den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 22.11.2018, Az. 2 BV 12/18, abzuändern und einen aus drei Personen bestehenden Wahlvorstand zur Durchführung der Betriebsratswahl im Betrieb der Beteiligten zu 5) in I-Stadt zu bestellen, wobei sich der Wahlvorstand zusammensetzt aus a) Herrn C. als Vorsitzender, b) Frau A. als weiteres Mitglied, c) Herrn E. als weiteres Mitglied, d) Herrn F. als Ersatzmitglied, e) Herrn Sch. als Ersatzmitglied. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss nach Maßgabe ihrer Beschwerdeerwiderung vom 15.04.2019, auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. B. Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte sowie form- und fristgerecht (§§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 2 ArbGG) eingelegte und begründete Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4) hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag vom 07.03.2018 auf gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands zu Recht nicht entsprochen. I. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass an dem Verfahren die vier Antragsteller - drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs und die im Betrieb vertretene Gewerkschaft NGG - sowie die Arbeitgeberin beteiligt sind. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (vgl. etwa BAG 26.09.2018 - 7 ABR 77/16 - Rn. 11). Dies ist bei den Beteiligten zu 1) bis 4) der Fall. Die vier Antragsteller sind notwendige Beteiligte. Der Arbeitgeber ist an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren immer zu beteiligen, weil er durch die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung stets betroffen ist (vgl. BAG 23.11.2016 - 7 ABR 13/15 - Rn. 12 mwN). II. Der Antrag auf Bestellung eines Wahlvorstands ist zulässig. Für den Antrag ist das erforderliche Quorum von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Betriebs erfüllt. Auch die antragstellende Gewerkschaft ist nach § 17 Abs. 4 BetrVG antragsbefugt. III. Der Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands liegen nicht vor. 1. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 17 Abs. 4 Satz 1 BetrVG erfordert die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands für die erstmalige Wahl eines Betriebsrats, dass trotz Einladung keine Betriebsversammlung stattgefunden hat oder auf der Wahlversammlung kein Wahlvorstand gewählt worden ist. Die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands kann nach § 17 Abs. 4 BetrVG nur erfolgen, wenn es den Arbeitnehmern des Betriebs nicht gelungen ist, auf einer Wahlversammlung, zu der ordnungsgemäß eingeladen wurde, einen Wahlvorstand zu wählen. Dadurch wird der Vorrang der Belegschaft des Betriebs gesichert, selbst einen Wahlvorstand nach ihren Vorstellungen einzusetzen. Nach § 17 Abs. 3 BetrVG soll allen betroffenen Arbeitnehmern die Möglichkeit eröffnet werden, ihre eigenen kollektiven Interessen durch eine Beteiligung an der Initiative zur Bildung eines Betriebsrats selbst wahrzunehmen, bevor es zur gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstands kommt. Die gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands nach § 17 Abs. 4 BetrVG ist mithin ein Notbehelf, auf den nur dann zurückgegriffen werden kann, wenn die Initiatoren einer Betriebsratswahl allen Arbeitnehmern wenigstens die Chance eingeräumt haben, einen Wahlvorstand zu wählen, und wenn dies nicht zum Erfolg geführt hat (vgl. BAG 20.02.2019 - 7 ABR 40/17 - Rn. 40 mwN). 2. Vorliegend fehlt es bereits an einer ordnungsgemäßen Einladung zu der Wahlversammlung am 21.02.2018. a) Die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands für die erstmalige Wahl eines Betriebsrats nach § 17 Abs. 2 BetrVG setzt grundsätzlich voraus, dass eine ordnungsgemäße Einladung zu einer Wahlversammlung nach § 17 Abs. 3 BetrVG erfolgt ist (vgl. BAG 20.02.2019 - 7 ABR 40/17 - Rn. 57 mwN). Auf eine ordnungsgemäße Einladung zu einer solchen Wahlversammlung kann nicht schon dann verzichtet werden, wenn der Arbeitgeber seine erforderliche Mitwirkung am Zustandekommen einer ordnungsgemäßen Einladung verweigert (vgl. BAG 26.02.1992 - 7 ABR 37/91 - Rn. 18). Es ist deshalb unerheblich, dass sich die Arbeitgeberin nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1) bis 4) "wenig kooperativ" gezeigt hat. Auch wenn die Arbeitgeberin keine Gewerkschaft und keinen Betriebsrat in ihrem Betrieb haben will und ihr Geschäftsführer in der E-Mail vom 06.06.2017 wörtlich ausgeführt hat "Betriebsrat ist mit mir nicht zu machen", sind die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Einladung nicht geringer. b) Bei der Einladung zur Wahlversammlung sind im Fall der - hier nicht vorliegenden - Wahl eines Betriebsrats in betriebsratslosen Kleinbetrieben die im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a BetrVG die in § 28 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO) geregelten Besonderheiten zu beachten. Danach muss die Einladung sieben Tage vor dem Tag der Wahlversammlung erfolgen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 WO) und ist durch Aushang an geeigneten Stellen im Betrieb bekannt zu machen (§ 28 Abs. 1 Satz 3 WO). Zudem muss die Einladung - da sich im zweistufigen Verfahren an die Wahl des Wahlvorstands unmittelbar die Einleitung zur Wahl des Betriebsrats anschließt - neben einem Hinweis über Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung weitere wesentliche Hinweise für die Arbeitnehmer zur Wahl des Betriebsrats enthalten (§ 28 Abs. 1 Satz 5 WO). c) Zwar stellt das Gesetz für die Einladung zu einer Wahl in betriebsratslosen Betrieben mit mehr als 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern nach § 17 Abs. 3 BetrVG keine besonderen Fristen und keine besonderen Formvorschriften auf. Das Schweigen des Gesetzgebers führt zu weniger strengen Formanforderungen als im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a BetrVG. Die Wahl des Wahlvorstands dient nur der Vorbereitung der Betriebsratswahl und unterliegt daher eher einer weniger strengen Beurteilung als die Durchführung der Betriebsratswahl (so auch Thüsing in Richardi BetrVG 16. Aufl. 17 Rn. 14 mwN). Jedoch müssen gewisse Mindestvoraussetzungen erfüllt sein. Hierzu gehört, dass die Einladung zu der Wahlversammlung in einer Weise bekannt gemacht wird, dass alle nach § 17 Abs. 2 BetrVG wahlberechtigten Arbeitnehmer die Möglichkeit erhalten, Ort, Tag, Zeit und Zweck der Betriebsversammlung zu erfahren und an ihr teilzunehmen. Bei der Wahl des Wahlvorstands nach § 17 Abs. 2 BetrVG hängt die Beschlussfähigkeit der Wahlversammlung nicht von der Teilnahme einer Mindestzahl von Arbeitnehmern ab; der Wahlvorstand wird vielmehr von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Ferner gelten für das Wahlverfahren keine besonderen Vorschriften, so dass auch keine geheime Abstimmung erforderlich ist. Damit hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Einleitung einer Betriebsratswahl und die Wahl von Betriebsräten erleichtern wollen. Somit kann eine kleine Minderheit von Arbeitnehmern eines Betriebs die Bestellung eines Wahlvorstands durchsetzen und eine Betriebsratswahl einleiten. Gerade deshalb muss gewährleistet sein, dass alle Arbeitnehmer zumindest die Möglichkeit erhalten, an dieser Wahl mitzuwirken (vgl. BAG 07.05.1986 - 2 AZR 349/85). d) Vorliegend enthielt das erste Einladungsschreiben, das am 07.02.2018 von den Beteiligten zu 1) bis 3) im Betrieb ausgehängt worden ist, keine genauen Angaben zum Ort der Betriebsversammlung. Es wurde lediglich die Ortsgemeinde I-Stadt genannt und in Klammern angefügt, dass der "genaue Veranstaltungsort" noch bekannt gegeben werde. Diese Einladung genügte nicht den Mindestanforderungen. Erst am Samstag, dem 17.02.2018 wurden die Einladungen zur Versammlung am Mittwoch, dem 21.02.2018 unter Angabe des konkreten Orts in den Spinden der Arbeitnehmer aus der Produktion verteilt. Die Mitarbeiter der Verwaltung haben keine Spinde und arbeiten samstags nicht. Erst am Dienstag, dem 20.02.2018, also einen Tag vor der Versammlung, erfuhren diese den Veranstaltungsort, der sich außerhalb des Betriebsgeländes im Gebäude eines fremden Betriebs befand. Auch wenn die Frist von sieben Tagen vor dem Tag der Wahlversammlung (§ 28 Abs. 1 Satz 2 WO) nur im vereinfachten Wahlverfahren gilt, ist eine Einladungsfrist von nur einem Tag zu kurz bemessen, um eine Wahlversammlung ordnungsgemäß einzuberufen. Es ist anerkannt und in Rechtsprechung und Literatur unbestritten, dass die Einladung zur Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands rechtzeitig bekannt zu machen ist. In arbeitsgerichtlichen und landesarbeitsgerichtlichen Entscheidungen wird eine Frist von drei Tagen zwischen Aushang der Einladung und Durchführung der Wahlversammlung als ausreichend angesehen (vgl. zB. LAG Baden-Württemberg 20.02.2009 - 5 TaBVGa 1/09 - Rn. 34 mwN; LAG Hamm 13.04.2012 - 10 TaBV 109/11 - Rn. 107 ff mwN; Fitting BetrVG 29. Aufl. § 17 Rn. 17 ff mwN). Im Streitfall haben die Mitarbeiter der Verwaltung erst am Vortag der Wahlversammlung Kenntnis vom konkreten Versammlungsort erlangt. Dies war nicht mehr rechtzeitig. Die Mitarbeiter der Produktion haben am Samstag erfahren, an welchem Ort die Versammlung am folgenden Mittwoch stattfindet. Es ist nicht auszuschließen, dass deshalb nur 10 von 130 Arbeitnehmern zur Wahlversammlung erschienen sind. 3. Auf die vom Arbeitsgericht thematisierte Frage, ob in der Wahlversammlung, die am 21.02.2018 vom Beteiligten zu 2) eröffnet worden ist, wenigstens ein Wahlgang hätte durchgeführt werden müssen, kommt es nicht an. Das Arbeitsgericht weist jedoch mit beachtlichen Gründen darauf hin, dass der Beteiligte zu 2) durch den Abbruch der Betriebsversammlung nach einer Viertelstunde den anwesenden Arbeitnehmern die Chance genommen hat, wenigstens einen Wahlgang durchzuführen. Es widerspräche dem Gesetzeszweck, wenn die Einladenden die Möglichkeit hätten, die Betriebsversammlung "platzen" zu lassen, um anschließend die gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands erreichen zu können. C. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.