Urteil
10 Sa 15/11
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0630.10SA15.11.0A
5mal zitiert
8Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine einzelvertraglich vereinbarte Verweisung auf die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrerrichtlinien der TdL) ist dahin auszulegen, dass der Lehrkraft nicht nur die im Arbeitsvertrag vorgesehene, sondern auch eine höhere Eingruppierung zustehen soll, sofern sie die in den Eingruppierungsrichtlinien genannten Voraussetzungen hierfür erfüllt.(Rn.27)
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 590/11)
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 25. November 2010, Az.: 5 Ca 515/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine einzelvertraglich vereinbarte Verweisung auf die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrerrichtlinien der TdL) ist dahin auszulegen, dass der Lehrkraft nicht nur die im Arbeitsvertrag vorgesehene, sondern auch eine höhere Eingruppierung zustehen soll, sofern sie die in den Eingruppierungsrichtlinien genannten Voraussetzungen hierfür erfüllt.(Rn.27) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 590/11) Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 25. November 2010, Az.: 5 Ca 515/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. I. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des beklagten Landes ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig. II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat ab dem 01.04.2010 gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 TV-L. Das ergibt die Auslegung des Arbeitsvertrages vom 13.03.2008. Die Berufungskammer schließt sich den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Gründen des Arbeitsgerichts an und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen des beklagten Landes rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Auslegung des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden. Bei den Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 13.03.2008 handelt es sich unstreitig um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragsparteien zu orientierenden Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut (zu den Auslegungsgrundsätzen im Einzelnen vgl. BAG Urteil vom 25.08.2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 19, NZA 2010, 1355). Nach § 4 Satz 1 des Arbeitvertrages gelten für die Eingruppierung die Abschnitte A und B der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrerrichtlinien der TdL) in der jeweiligen Fassung in Verbindung mit der Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder. In Satz 2 haben die Parteien deskriptiv festgestellt, dass die pädagogische Fachkraft danach in die Entgeltgruppe 8 TV-L eingruppiert ist. Das Arbeitsgericht hat zutreffend auf die ständige Rechsprechung des Bundesarbeitsgerichts hingewiesen, dass die einzelvertraglich vereinbarte Verweisung auf die Lehrerrichtlinien der TdL dahin auszulegen ist, dass der Lehrkraft nicht nur die im Arbeitsvertrag vorgesehene, sondern auch eine höhere Eingruppierung zustehen soll, sofern sie die in den Eingruppierungsrichtlinien genannten Voraussetzungen hierfür erfüllt (BAG Urteil vom 15.11.1995 - 4 AZR 489/94 - Rn. 22, AP Nr. 44 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; m.w.N.). Zwar handelt es sich bei den in Bezug genommenen Eingruppierungsrichtlinien nur um einseitige Empfehlungen der Tarifvertragsparteien der Arbeitgeberseite für ihre Mitglieder ohne tarifrechtliche oder auch nur allgemeine normative Wirkung. Für sich genommen haben die Lehrerrichtlinien der TdL deshalb keine arbeitsrechtliche Bedeutung. Arbeitsrechtliche Bedeutung haben sie jedoch dann, wenn ihr Inhalt - wie vorliegend - zum Gegenstand des Arbeitsvertrages gemacht wird (BAG Urteil vom 15.11.1995 - 4 AZR 489/94 - Rn. 28, a.a.O.). Obwohl in § 4 Satz 2 des Arbeitsvertrages die Vergütung nach Entgeltgruppe 8 TV-L genannt ist, richtet sich der Entgeltanspruch des Klägers nicht von vornherein nur nach dieser Entgeltgruppe. Er kann vielmehr aufgrund der formularmäßigen Verweisung auf die TdL-Richtlinien in Satz 1 dieser Klausel das Entgelt verlangen, dass diese Richtlinien als Vergütung für seine Tätigkeit als pädagogische Unterrichtshilfe vorsehen. Daraus folgt, wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, dass die Parteien auch einen Bewährungsaufstieg einzelvertraglich vereinbart haben. Dem beklagten Land ist zuzugeben, dass der Kläger keinen tarifvertraglichen Anspruch auf Bewährungsaufstieg hat. Der am 01.11.2006 in Kraft getretene TV-L sieht keinen Bewährungsaufstieg mehr vor. § 17 Abs. 5 TVÜ-Länder bestimmt ausdrücklich, dass es Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege seit dem 01.11.2006 nicht mehr gibt. Darum geht es hier indes nicht. Vielmehr geht es - wie dargelegt - um einen einzelvertraglichen Anspruch aufgrund formularmäßiger Verweisung auf die Lehrerrichtlinien der TdL. In der für den Kläger einschlägigen Bestimmung des Abschnitts B dieser Richtlinien - B III. Ziffer 7 - ist ausdrücklich die Möglichkeit einer höheren Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT (entspricht: E 9 TV-L) nach mehrjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V c (einspricht: E 8 TV-L) als pädagogische Unterrichtshilfe vorgesehen. Anders als in der Fallgestaltung der von der Berufung zitierten Entscheidung der 2. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz vom 30.05.2006 (2 Sa 33/06 - Juris) erfüllt der Kläger die Voraussetzungen nach dem maßgeblichen Wortlaut der Richtlinie. Der dortigen Klägerin fehlte für die Tarifgruppe, die einen Bewährungsaufstieg vorsieht, die Voraussetzung der vollen Lehrbefähigung in ihrem Heimatland. Aufgrund dessen hätte sie nur die Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs gehabt, wenn dieser mit ihr vereinbart worden wäre. Im vorliegenden Fall erfüllt der Kläger alle Voraussetzungen, die die TdL-Richtlinien an den Bewährungsaufstieg von Erziehern an Sonderschulen als pädagogische Unterrichtshilfen stellen. Auch der Verweis des beklagten Landes auf die Entscheidung der 3. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz vom 13.07.2001 (3 Sa 212/01 - Juris) verfängt nicht. Dort hatte eine nach Abschnitt B IV Ziffer 1 der Lehrerrichtlinien der TdL eingruppierte Lehrkraft an Gymnasien eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe I b BAT nach Ablauf einer Bewährungszeit von 15 Jahren geltend gemacht. Der Ablauf der Bewährungszeit allein begründete in diesem Fall jedoch noch keinen Anspruch auf eine Höhergruppierung. Auch die zitierte Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 02.12.2008 (5 Sa 165/08 - Juris) ist nicht einschlägig. Diese Entscheidung beschäftigte sich mit einer Regelung in der Lehrerrichtlinie für das Tarifgebiet Ost der TdL, wonach diese Lehrer nach sechsjähriger Bewährung um eine Vergütungsgruppe höhergruppiert werden „können“. Die vorliegend einschlägige Eingruppierungsregel für Erzieher an Sonderschulen als pädagogische Unterrichtshilfen in B III Ziffer 7 der Lehrerrichtlinien der TdL ist nicht lediglich als Kann-Bestimmung ausgestaltet. Soweit die Berufung einwendet, der Formularvertrag sei aus objektiver Sicht nicht dahin zu verstehen, dass dem Kläger ein übertariflicher Bewährungsaufstieg zugesagt worden sei, verkennt sie, dass der Kläger keine übertarifliche Vergütung verlangt. Da es für seine Eingruppierung keine tarifvertraglichen Regelungen gibt (die Anlage 1 a zum BAT gilt nicht), fordert er die einzelvertraglich vereinbarte Vergütung nach den Lehrerrichtlinien der TdL, die einen Bewährungsaufstieg vorsehen. Die Lehrerrichtlinien sind nach In-Kraft-Treten des TV-L am 01.11.2006 nicht geändert worden. III. Das beklagte Land hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, weil die Auslegung des Formulararbeitsvertrages über den Streitfall hinaus für eine Vielzahl von angestellten Lehrkräften von allgemeiner Bedeutung ist. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der 1977 geborene Kläger ist staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger. Er wurde am 03.09.2007 zunächst befristet als pädagogische Fachkraft an einer Förderschule in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt. Zum 01.04.2008 erfolgte seine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Er ist Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, das beklagte Land ist Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. Im letzten Formulararbeitsvertrag vom 13.03.2008 (Bl. 24-26 d.A.) haben die Parteien - soweit vorliegend von Interesse - folgendes geregelt: „§ 1 Herr B. wird ab dem Tag der Dienstaufnahme, frühestens ab 01.04.2008, auf unbestimmte Zeit als vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft mit wöchentlich 38,50 Pflichtstunden eingestellt. … Etwaig bestehende Vertragsverhältnisse mit dem Land Rheinland-Pfalz (Vertretungsverträge) enden mit Beginn dieses Vertrages. … § 2 Für das Arbeitsverhältnis gelten der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L) der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Rheinland-Pfalz jeweils gilt, solange der Arbeitgeber hieran gebunden ist. … § 4 Für die Eingruppierung gelten die Abschnitte A und B der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrerrichtlinien der TdL) in der jeweiligen Fassung in Verbindung mit der Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder. Die pädagogische Fachkraft ist danach in die Entgeltgruppe 8 TV-L eingruppiert. … Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des In-Kraft-Tretens einer neuen Entgeltordnung können auch entgeltübergreifend erfolgen (§ 17 Abs. 4 TVÜ-Länder). Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung sind alle Eingruppierungsvorgänge vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand (§ 17 Abs.3 Satz 1 TVÜ-Länder).“ Die Lehrerrichtlinien der TdL lauten - auszugsweise - wie folgt: „Die Mitgliederversammlung beschließt, die Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte, für die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Anlage 1 a zum BAT nicht gilt, durch Arbeitsvertrag wie folgt zu regeln: … B. Sonstige Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis an allgemeinbildenden und an berufsbildenden Schulen … III. Lehrkräfte an Sonderschulen Vergütungsgruppe … 7. Erzieher … mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung als pädagogische Unterrichtshilfen V c nach mehrjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe V b“ Mit Schreiben vom 03.03.2010 machte der Kläger für die Zeit ab 01.04.2010 nach zweijähriger Bewährung erfolglos einen Anspruch auf Entgelt nach Entgeltgruppe 9 TV-L geltend. Mit seiner am 30.06.2010 zugestellten Klage verfolgt er den Anspruch weiter. Der monatliche Unterschiedsbetrag zwischen E 8 und E 9 TV-L beträgt ca. € 150,00 brutto. Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen -Auswärtige Kammern Landau - vom 25.11.2010 (dort Seite 2-4 = Bl. 59-61 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 01.04.2010 in die Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags der Länder höherzugruppieren. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - hat der Klage mit Urteil vom 25.11.2010 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Höhergruppierung. Durch die Verweisung auf die Lehrerrichtlinien der TdL in § 4 des Arbeitsvertrages sei auch die Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs vereinbart worden. Die Verweisung auf die TdL-Richtlinien sei im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BAG dahin auszulegen, dass der Lehrkraft nicht nur die im Arbeitsvertrag vorgesehene, sondern auch eine höhere Eingruppierung zustehen solle, sofern sie die in den Lehrerrichtlinien der TdL genannten Voraussetzungen hierfür erfülle. Daraus folge, dass der Kläger aufgrund Bewährungsaufstiegs ein höheres Entgelt beanspruchen könne. Zwar sehe der TV-L einen Bewährungsaufstieg nicht mehr. Dieser ergebe sich jedoch vorliegend aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 5 bis 14 des erstinstanzlichen Urteils vom 25.11.2010 (Bl. 62-71 d.A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist dem beklagten Land am 16.12.2010 zugestellt worden. Es hat mit am 11.01.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 28.02.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 28.02.2011 eingegangenem Schriftsatz begründet. Das beklagte Land ist der Ansicht, der Arbeitsvertrag vom 13.03.2008 könne nur so ausgelegt werden, dass dem Kläger Vergütung nach Entgeltgruppe 8 TV-L zu bezahlen sei. Im Arbeitsvertrag sei von der Teilnahme an einem Bewährungsaufstieg nicht andeutungsweise die Rede. Der am 01.11.2006 in Kraft getretene TV-L sehe keinen Bewährungsaufstieg mehr vor. Ein Anspruch auf Bewährungsaufstieg könne sich auch nicht aus dem Verweis auf die Lehrerrichtlinien der TdL ergeben, denn diese Richtlinien vermittelten keinen Anspruch auf Höhergruppierung. Dem Kläger sei durch den Verweis auf die Lehrerrichtlinien keine übertarifliche Vergütung zugesagt worden. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des beklagten Landes vom 28.02.2011 (Bl. 88-95 d.A.) Bezug genommen. Das beklagte Land beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen -Auswärtige Kammern Landau- vom 25.11.2010, Az.: 5 Ca 515/10, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 04.04.2011 (Bl. 111-114 d.A.), auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Nach der einzelvertraglichen Vereinbarung seien für seine Eingruppierung die Lehrerrichtlinien der TdL maßgeblich. Die ausdrückliche Vereinbarung eines Bewährungsaufstiegs sei nicht erforderlich. Es genüge, dass er die Voraussetzungen erfülle, die die Richtlinien an den Bewährungsaufstieg knüpften. Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.