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Beschluss

62 K 6.11 PVL

VG Berlin 62. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0313.62K6.11PVL.0A
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Leitsätze
1. Eine die Mitbestimmung des Personalrats ausschließende tarifliche Regelung besteht, wenn darin ein Sachverhalt unmittelbar geregelt ist. Ausschließlichkeitscharakter besitzt eine solche Regelung, wenn sie vollständig, umfassend und erschöpfend ist.(Rn.27) In § 17 Abs. 5 TVÜ-L ist eine solche verbindliche und abschließende tarifvertragliche (Teil-)Gestaltung der Vergütungsstruktur enthalten.(Rn.28) 2. Der Geltungsbereich des nach dem Angleichungs-TV vom 14. Oktober 2010 ergänzend anzuwendende TVÜ-L erfasst in Bezug auf die strukturelle Vergütungsnorm des § 17 TVÜ-L auch nach dem Stichtag begründete Beschäftigungsverhältnisse.(Rn.29)
Tenor
Der Feststellungsantrag wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine die Mitbestimmung des Personalrats ausschließende tarifliche Regelung besteht, wenn darin ein Sachverhalt unmittelbar geregelt ist. Ausschließlichkeitscharakter besitzt eine solche Regelung, wenn sie vollständig, umfassend und erschöpfend ist.(Rn.27) In § 17 Abs. 5 TVÜ-L ist eine solche verbindliche und abschließende tarifvertragliche (Teil-)Gestaltung der Vergütungsstruktur enthalten.(Rn.28) 2. Der Geltungsbereich des nach dem Angleichungs-TV vom 14. Oktober 2010 ergänzend anzuwendende TVÜ-L erfasst in Bezug auf die strukturelle Vergütungsnorm des § 17 TVÜ-L auch nach dem Stichtag begründete Beschäftigungsverhältnisse.(Rn.29) Der Feststellungsantrag wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 4.000,- Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten darüber, ob mit der vom Beteiligten mit Schreiben vom 11. November 2010 zur Mitwirkung vorgelegten Änderung der „Musikschullehrer-Richtlinien“ für die im Land Berlin an Musikschulen tätigen Musikschullehrer, in welchen deren Vergütung durch den Arbeitgeber seit langem generell vorgegeben wird, eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme zur Änderung der "Entlohnungsgrundsätze" im Sinne von § 85 Abs. 1 Nr. 10 PersVG Berlin getroffen wird. Die Beteiligten sind sich einig darüber, dass die Vergütung der betroffenen Musikschullehrer im Hinblick darauf, dass die früher grundsätzlich (auch) für diese Beschäftigten geltenden tarifvertraglichen Regelungen BAT/BAT-O für die Bemessung der Vergütung eine Ausnahmeregelung enthielt, stets außerhalb dieser Tarifverträge in den oben bezeichneten arbeitgeberseitigen, mit Zustimmung der Personalvertretung erlassenen Richtlinien geregelt war. Die Ausnahmeregelung ergab sich daraus, dass nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zur Vergütungsordnung des BAT (Anlagen 1a und 1b) die Anlage 1a zum BAT/BAT-O – von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen – nicht für angestellte Lehrkräfte galt. Anstelle von § 23 a BAT/BAT-O, der eine Regelung hinsichtlich so genannter Bewährungsaufstiege zwischen bestimmten in der Anlage 1a bezeichneten Vergütungsgruppen enthielt, und sich mithin ebenfalls auf diese für Lehrkräfte nicht geltende Anlage zum BAT/BAT-O bezog, enthielten die Musiklehrer-Richtlinien, die sich weitgehend an die Vergütungsstruktur des BAT anlehnten, ebenfalls auf bestimmte, dem BAT entlehnte Vergütungsgruppen bezogene Regelungen über Tätigkeits- und Bewährungsaufstiege. Ebenfalls (zu Recht) unstreitig galten diese tarifvertraglichen Regelungen (BAT/BAT O) nach dem Ausscheiden des Landes Berlin aus der Tarifgemeinschaft der Länder im Jahre 2003 zunächst im Wege der Nachwirkung weiter; für die Lehrkräfte galten weiter die genannten Musikschullehrerrichtlinien. Der für die Beschäftigen in den der Tarifgemeinschaft der Länder angehörenden Bundesländern abgeschlossene Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV -L) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) vom 12. Oktober 2006 wurde vom Land Berlin zunächst nicht übernommen. Für die Lehrkräfte des Landes Berlin im Sinne von § 44 TV-L, zu denen jedoch die Musiklehrer nicht gehören, schlossen die Tarifvertragsparteien des Landes Berlin im Jahre 2008 einen „Übergangs-Tarifvertrag Lehrkräfte“, der die vorgenannten Tarifverträge mit bestimmten Maßgaben für die Zukunft übernahm. Erst durch den Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 14. Oktober 2010 (Angleichungs-TV ) wurde grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) des Landes Berlin (§ 1 Angleichungs-TV) ein Tarifvertrag abgeschlossen. Dieser sieht unter anderem vor, dass auf die Arbeitsverhältnisse der von § 1 Angleichungs-TV erfassten Beschäftigten die oben genannten Tarifverträge (TV-L und TVÜ-L ) anzuwenden sind, soweit sie von dem jeweiligen Geltungsbereich jener Tarifverträge erfasst werden; als Arbeitgeber im Sinne jener Tarifverträge ist das Land Berlin anzusehen (§ 2 Abs. 1 Angleichungs-TV). Die in Bezug genommenen Tarifverträge gelten gemäß § 2 Abs. 2 Angleichungs-TV mit den Maßgaben dieses Tarifvertrages, was – zwischen den Beteiligten unstreitig – zur Folge hat, dass die im TV-L und TVÜ-L mit Jahreszahlen verbundenen Stichtage (Daten) bis zum 31. Oktober 2010 hinausgeschoben werden bzw. dass die Überleitungsregelungen des TVÜ-L für die Zeit bis zum 31. Oktober 2010 keine Rechtsfolgen regeln (vgl. §§ 17, 18 Angleichungs-TV). Mit Schreiben vom 11. November 2010 übersandte der Beteiligte dem Antragsteller den Entwurf eines Rundschreibens, mit welchem die Anpassung der Musikschullehrer-Richtlinien an das neue Tarifrecht bekannt gegeben werden sollte. In den Vorbemerkungen zur eingruppierungsmäßigen Behandlung der der vorgelegten Überarbeitung der Richtlinien heißt es unter anderem: "Sehen Tätigkeitsmerkmale einen Aufstieg vor, ist dies nur für die Anwendung des TVÜ-Länder, insbesondere der §§ 4 Abs. 2 und 8 Abs. 5 von Belang; für Musikschullehrer/innen, die nach dem 31. Oktober 2010 (Wirksamwerden des TV-L/TVÜ-Länder gemäß Angleichungs-TV Land Berlin) eingestellt werden und für die der TVÜ-Länder nicht gilt (vgl. dessen § 1), gibt es keine Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege mehr (§ 17 Abs. 5 TVÜ-Länder)." Der Antragsteller teilte dem Beteiligten nach Beratung unter dem 7. Dezember 2010 mit, dass er der Vorlage nicht zustimme, und forderte ihn auf, die Änderung der Musikschullehrer-Richtlinien zur Mitbestimmung gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 10 PersVG erneut vorzulegen. Durch die Vorbemerkung zur eingruppierungsmäßigen Behandlung von Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiegen werde insbesondere das System der Eingruppierung erheblich verändert. Da die Anl. 1a zum BAT/BAT-O für Lehrkräfte nicht gelte, die Vergütung somit nicht tarifvertraglich geregelt sei, sei der Antragsteller nach § 85 Abs. 1 Nr. 10 PersVG zu beteiligen. Da für den Bereich des TV-L noch keine Eingruppierungsregelungen getroffen worden seien, bedürfe es für die Musikschullehrer/innen neuer, der Mitbestimmung unterliegender Regelungen. Der Beteiligte trat dieser Auffassung mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 entgegen. Der Wegfall der Aufstiege sei eine unmittelbare Folge der Regelung in § 17 Abs. 5 S. 1 TVÜ-L; die beanstandete Vorbemerkung stelle insofern nur einen Hinweis auf die Rechtslage dar. Diese tarifvertragliche Regelung gelte nicht nur für Aufstiege nach den bisherigen tarifvertraglichen Regelungen, sondern auch solche nach Eingruppierungsrichtlinien. Dies folge schon daraus, dass § 8 Abs. 5 TVÜ-L eine Regelung für die Behandlung von Aufstiegen von Lehrkräften enthalte, welche gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anl. 1a zum BAT/BAT-O fielen. Eine solche Regelung hätte nicht getroffen werden können, wenn nicht auch für diesen Personenkreis die Aufstiege weggefallen wären. Unter dem 17. Dezember 2010 versandte der Beteiligte das dem Antragsteller zur Mitwirkung vorgelegte Rundschreiben mit der geänderten Fassung der Musikschullehrer-Richtlinien an alle Bezirksämter des Landes. In dem vorliegenden gerichtlichen Beschlussverfahren verfolgt der Antragsteller seine Rechtsauffassung zur Mitbestimmungspflicht für die streitige Änderung der Musikschullehrer-Richtlinien weiter. Er macht im Wesentlichen geltend: Die Vergütung der Musikschullehrer sei in der Vergangenheit nicht tarifvertraglich, sondern durch die als Verwaltungsvorschriften erlassenen Musikschullehrer-Richtlinien geregelt gewesen. Die hierdurch bestehende, u.a. durch Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege gekennzeichnete Vergütungsstruktur werde durch die Neufassung der Musikschullehrer-Richtlinien verändert. Soweit der Beteiligte meine, dass sich aus § 17 Abs. 5 TVÜ-L die Abschaffung derartiger Aufstiege ergebe, übersehe er, dass der TVÜ-L gemäß § 1 TVÜ-L gerade für Beschäftigte nicht gelte, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Oktober 2010 begründet würden. § 17 Abs. 5 TVÜ-L stehe in einem engen Zusammenhang mit der Fortgeltung der §§ 22, 23 BAT/BAT-O über den 31. Oktober 2010 hinaus. Die Eingruppierung der Lehrkräfte sei jedoch nicht gemäß §§ 22, 23 BAT/BAT-O und der hierzu vereinbarten Vergütungsordnung tarifvertraglich geregelt. Daher sei auch einer Veränderung der Struktur der Eingruppierung der Lehrkräfte, insbesondere was Neueinstellungen angehe, tarifvertraglich nicht geregelt. § 17 Abs. 5 TVÜ-L enthalte keine für Neueinstellungen gemäß § 1 Abs. 2 TVÜ-L erforderliche ausdrückliche Erstreckung; eine derartige Erstreckung sei hingegen nur für die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L in § 17 Abs. 1 S. 2 TVÜ-L enthalten. Diese Regelung des Absatzes 1 sei jedoch für den Bereich der Lehrkräfte unerheblich, weil die §§ 22,23 BAT/BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung (Anl. 1a) für sie gerade nicht gelte. Die in Anlagen 2 B und 4 B zum TVÜ-L verzeichneten Überleitungen aus einer Vergütungsgruppe in eine Entgeltgruppe seien keine Eingruppierungsregelungen im eigentlichen Sinne, sondern setzten derartige (tarifliche) Eingruppierungsregelungen voraus. Aus der Erwähnung der Lehrkräfte in § 8 Abs. 5 TVÜ-L könne ebenfalls nichts Abweichendes hergeleitet werden, da diese tarifliche Vorschrift ihrem ganzen Inhalt nach nur auf übergeleitete Beschäftigte anzuwenden und darin keine ausdrückliche Erstreckung auf neu eingestellte Lehrkräfte enthalten sei, wie dies nach § 1 Abs. 2 TVÜ-L notwendig wäre. Auch sonst fehle im TVÜ-L eine Bestimmung, wonach sich die Eingruppierung der Lehrkräfte nach den jeweils gültigen Lehrerrichtlinien richte; im TV-L und TVÜ-L fehle jeder Bezug auf die Lehrerrichtlinien der TdL oder des jeweiligen Bundeslandes. Lediglich für die Lehrkräfte im Tarifrechtskreis Ost bestehe aufgrund 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O eine tarifliche Bezugnahme. Fehle aber jegliche tarifliche Bezugnahme auf Lehrerrichtlinien (bezüglich der Lehrkräfte im Tarif Rechtskreis West) könne sich die tarifliche Regelung des § 17 Abs. 5 S. 1 TVÜ-L nicht auf diese Lehrkräfte erstrecken. Ein Tarifvertrag könne nicht den Wegfall bestimmter Eingruppierungsmerkmale (Aufstiege) regeln, wenn nicht diese tariflichen Merkmale selbst vom Tarifvertrag erfasst würden. Hieraus könne nur geschlossen werden, dass die Tarifvertragsparteien des TVÜ-L sowohl bei der Fassung des § 17 Abs. 1 als auch des Abs. 5 TVÜ-L "übersehen" hätten, dass es Tarifbeschäftigte gebe, auf welche die Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O nicht anwendbar sei. Selbst wenn es dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprochen habe, Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege auch für Lehrkräfte in den Lehrerrichtlinien entfallen zu lassen, habe dieser Wille im Tarifwerk keinen Niederschlag gefunden. § 17 Abs. 5 S. 1 TVÜ-L stehe in unmittelbarem Zusammenhang zu § 17 Abs. 1 TVÜ-L; der Wegfall von Aufstiegs Regelungen in Tätigkeitsmerkmalen beziehe sich in dem Bereich des BAT/BAT-O auf dessen Vergütungsordnung, welche aber gemäß Vorbemerkung Nr. 5 der Vergütungsordnung zum BAT/BAT O gerade für Lehrkräfte nicht gelte. Die in den Lehrerrichtlinien enthaltenen Vergütungsregelungen würden erst dadurch Bedeutung für die Arbeitsverhältnisse der Lehrkräfte gewinnen, dass diese einzelvertraglich vereinbart würden; dies gelte auch für einen etwaigen Anspruch auf eine Höhergruppierung. Die Tarifnorm des § 17 Abs. 5 TVÜ-L könne sich daher auch nur auf tariflich geregelte Aufstiege beziehen. So ergebe sich auch aus einem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 30. Juni 2011 – 10 Sa 15/11 –, dass § 17 Abs. 5 TVÜ-L auf einer einen nach Inkrafttreten des TV-L abgeschlossenen Arbeitsvertrages keine Anwendung finde. Auch wenn der Wegfall von Bewährungs- und Zeitaufstiegen in den neu gefassten Lehrerrichtlinien aus Sicht der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes folgerichtig sein möge. ändere dies nichts daran, dass er damit selbst eine Änderung der Entlohnungsgrundsätze in den Musikschullehrer-Richtlinien vorgenommen habe. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Beteiligte durch die Übersendung seines mit Schreiben vom 11. November 2010 zur Mitwirkung vorgelegten Rundschreibens zur Änderung der Musikschullehrerrichtlinien in Bezug auf den darin enthaltenen Hinweis, dass § 17 Abs. 5 TVÜ-L auch für neu eingestellte Musikschullehrer gelte, das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 10 PersVG verletzt hat. Der Beteiligte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers sei nicht verletzt, weil der Beteiligte lediglich einen Hinweis auf das nunmehr geltende Tarifrecht gegeben habe. Es bestehe in § 17 Abs. 5 TVÜ-L eine tarifvertragliche Regelung über die Veränderung der Eingruppierungsstruktur auch für Lehrkräfte, welche unmittelbar, auch ohne den streitbefangenen Hinweis in den Musikschullehrer-Richtlinien, Geltung finde. Dieser Hinweis sei lediglich aufgenommen worden, damit diese Regelung von den Service-Einheiten Personal nicht übersehen werde und um diesbezügliche Zweifel zu vermeiden. Solche Zweifel hätten auftreten können, weil in den Lehrerrichtlinien in der Fassung gemäß Rundschreiben I Nr. 82/2009 vom 10. Dezember 2009, Vorbemerkungen zu Teil B, die vom Antragsteller mitbestimmt worden seien, ebenfalls ein solcher Hinweis enthalten gewesen sei. Bei § 17 Abs. 5 TVÜ-L handele es sich um eine Bestimmung, die gemäß § 1 Abs. 2 TVÜ-L auch für Beschäftigte gelte, welche nach dem 31. Oktober 2010 angestellt würden. Wenn § 17 Abs. 1 TVÜ-L vorsehe, dass die bisherigen Eingruppierungsregelungen weiter gelten, müsse dies auch für die an deren Stelle tretenden Richtlinien gelten. Aus § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 TVÜ-L, die im Zusammenhang zu sehen seien, ergebe sich, dass die frühere Vergütungsordnung – einschließlich der hierfür geltenden Ausnahmeregelung – fort gelte, so dass davon auszugehen sei, dass den Tarifvertragsparteien bewusst gewesen sei, dass die Vergütung der von der Ausnahmeregelung erfassten Lehrkräfte sich nach den einschlägigen Arbeitgeber-Richtlinien richte. Insbesondere die Erwähnung der § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-0 vom 8. Mai 1991, die eine Einschränkung der Ausnahme der Lehrkräfte von der Vergütungsordnung hinsichtlich der im Tarifgebiet Ost angestellten Lehrkräfte enthalte, in § 17 Abs. 1 S. 1 TVÜ-L zeige, dass den Tarifvertragsparteien bewusst gewesen sei, dass die übrigen Lehrkräfte nicht unmittelbar tarifvertraglich eingruppiert seien. Es könne nicht ernsthaft angenommen werden, dass die Tarifvertragsparteien dennoch die Weitergeltung der Aufstiege für solche Lehrkräfte gewollt hätten, deren Tätigkeitsmerkmale in (Verwaltungs-) Richtlinien geregelt seien. § 17 Abs. 5 TVÜ-L könne daher nur so verstanden werden, dass die bisherigen Eingruppierungsvorschriften jeweils umfassend (vorläufig) weiterhin gelten sollten, jedoch mit der Maßgabe, dass alle Aufstiege entfallen seien. Dass von § 17 TVÜ-L auch Beschäftigte erfasst würden, deren Eingruppierung nicht tarifvertraglich geregelt sei, ergebe sich z.B. aus § 8 Abs. 5 TVÜ-L, der gerade für diesen Personenkreis eine Regelung treffe. Einer solchen tariflichen Bestimmung hätte es nicht bedurft, wenn die Aufstiege für Lehrkräfte, deren Eingruppierung durch Arbeitgeberrichtlinien geregelt sei, nicht weggefallen wären; denn diese Regelung kompensiere gerade diesen Wegfall. Wenn es zuträfe, dass die Tarifvertragsparteien nichts in Bezug auf die Aufstiege in den Lehrer-Richtlinien regelten, dürfte es auch weitere Vorschriften des Tarifvertrages nicht geben, so etwa § 5 Abs. 2 S. 6 TVÜ-L, der sogar ausdrücklich auf die Lehrer-Richtlinien Bezug nehme, sowie die Anlagen 2 und 4 TVÜ-L (jeweils Teil B), die ohne Rückgriff auf die Richtlinien gar nicht anwendbar wären. Es wäre schließlich nicht zielführend, wenn neu eingestellte Musikschullehrer noch aufsteigen könnten, die aus dem BAT/BAT-O überführten Beschäftigten diese Möglichkeit jedoch nicht mehr besäßen. II. Der Feststellungsantrag des Antragstellers, der sowohl nach der schriftsätzlichen Begründung als auch in der im Anhörungstermin konkretisierten Fassung auf die oben zitierte Passage in den Vorbemerkungen der dem Antragsteller zugeleiteten Fassung der Musikschullehrer-Richtlinien bezogen ist, ist zulässig. Ungeachtet der zwischenzeitlich erfolgten weiter gehenden Änderung dieser Richtlinien hat der Antragsteller ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Feststellung, da sich aus der möglichen Verletzung des Mitbestimmungsrechts die Rechtswidrigkeit der auf der Grundlage der geänderten Richtlinie beruhenden Änderung der Vergütungsstruktur (Abschluss von Arbeitsverträgen) ergeben würde, sofern der Antragsteller nicht noch seine Zustimmung erteilt (vgl. hierzu BVerwG, BVerwG, Beschluss vom 20. November 2008 - BVerwG 6 P 17.07 - zitiert nach Juris, dort Rdn 10). Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet. Bei der in der streitbefangenen Änderung der Richtlinien enthaltenen Aussage des Beteiligten, wonach es für die nach dem 31. Oktober 2010 eingestellten Musikschullehrer keine Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege mehr gibt, handelt es sich um keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme der Lohngestaltung im Sinne von § 85 S. 1 Nr. 10 PersVG Berlin. Vielmehr stellt sich diese Aussage entsprechend der Intention des Beteiligten tatsächlich lediglich als ein klarstellender Hinweis auf die infolge des Angleichungs- Tarifvertrages auch für die Lehrkräfte an Musikschulen eingetretene tarifvertragliche Bindung an den durch § 17 Abs. 5 S. 1 TVÜ-L vorgegebenen Wegfall von Bewährungsaufstiegen aus einer einzelvertraglich vereinbarten Vergütungsgruppe dar. Diese (auch) für Neueinstellungen ab 1. November 2010 geltende Tarifregelung und nicht der Hinweis in der Änderung der Musikschullehrer-Richtlinien stellt eine (Teil-)Gestaltung der Vergütungsstruktur auch für diejenigen Lehrkräfte im Land Berlin dar, für die im Hinblick auf das Fehlen einer Entgeltordnung im Sinne des TV-L und einer übergangsweise weiter geltenden früheren tariflichen Regelung (Nr. 5 der Vorbemerkungen zur Anl. 1 a zum BAT/BAT-O) die Vergütung auf der Grundlage der so genannten Musikschullehrer-Richtlinien vereinbart werden darf. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 PersVG Berlin bestimmt die Personalvertretung gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen über Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle mit, insbesondere über die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und deren Änderung, soweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder Tarifvertrag besteht. Zweck dieses Mitbestimmungsrechts ist die angemessene und durchsichtige Gestaltung des Lohngefüges und die Wahrung der Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit innerhalb der Dienststelle. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist nicht die konkrete, absolute Höhe des Arbeitsentgelts, sondern die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen, d.h. die abstrakt-generellen Grundsätze der Entgeltfindung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2008, a.a.O., juris Rdn. 11). Die streitbefangene Aussage in der Änderung der Musikschullehrerrichtlinien ist sowohl nach der erklärten subjektiven Intention als auch objektiv keine gestaltende Maßnahme; selbst bei entsprechendem Gestaltungswillen der Dienststelle wäre die Mitbestimmung wegen des insoweit bestehenden Tarifvorrangs (§ 85 Abs. 1, 1. Halbsatz PersVG Berlin: „soweit keine Regelung durch … Tarifvertrag besteht“) ausgeschlossen. Eine die Mitbestimmung des Personalrats ausschließende tarifliche Regelung besteht dann, wenn darin ein Sachverhalt unmittelbar geregelt ist, es also zum Vollzug keines Ausführungsakts bedarf. Eine solche Regelung besitzt Ausschließlichkeitscharakter, wenn sie vollständig, umfassend und erschöpfend ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2011, - BVerwG 6 PB 2/11 - zitiert nach juris m.w.N.). Eine solche verbindliche und abschließende tarifvertragliche (Teil-)Gestaltung der Vergütungsstruktur ist in § 17 Abs. 5 TVÜ-L enthalten, welche die Mitbestimmung bei der Umsetzung der darin (partiell) vorgegebenen Vergütungsstruktur durch (etwaige) Verwaltungsanordnungen nach § 85 Abs. 1 Nr. 10 PersVG Berlin ausschließt. Der Geltungsbereich des nach dem Angleichungs-TV vom 14. Oktober 2010 ergänzend anzuwendende TVÜ-L erfasst jedenfalls in Bezug auf die strukturelle Vergütungsnorm des § 17 TVÜ-L auch nach dem Stichtag begründete Beschäftigungsverhältnisse. Gemäß § 2 Absatz 1 Angleichungs-TV finden die zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Gewerkschaft ver.di vereinbarten Tarifverträge in der jeweiligen Fassung u.a. auf die Arbeitsverhältnisse der von § 1 erfassten Beschäftigten Anwendung, soweit sie von dem jeweiligen Geltungsbereich erfasst werden. Der Angleichungs-TV selbst erfasst grundsätzlich alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) des Landes Berlin (§ 1 Angleichungs-TV). Auch von dem u.a. anzuwendenden TV-L sind Beschäftigte erfasst, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist, nach der vorgenannten Regelung des Angleichungstarifvertrages also das Land Berlin; Lehrkräfte sind nach § 1 Abs. 2 TV-L nicht ausgenommen. Nach dem für die Übergangszeit ebenfalls anzuwendenden TVÜ-L ist die Geltung dieses Tarifvertrages zunächst für die über den Stichtag hinaus fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisse (§ 1 Abs. 1 TVÜ-L) und darüber hinaus nach § 1 Abs. 2 TVÜ-L auch für diejenigen unter den Geltungsbereich des TV-L fallenden Beschäftigungsverhältnisse vorgesehen, die nach dem Stichtag (31. Oktober 2010 gem. § 17 Angleichungs-TV) beginnen, "soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt". Eine solche Bestimmung enthält § 17 Abs. 1 TVÜ-L. Diese am Anfang des 4. Abschnitts (Überschrift: "Sonstige vom TV-L abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen") stehende Tarifnorm enthält - unbeschadet der zunächst einschlägigen Regelung des § 6 TVÜ-L - ebenfalls Regelungen zur Eingruppierung. § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L bestimmt insoweit zunächst die Fortgeltung von §§ 22, 23 BAT/BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung. Nach Art. 17 Abs. 1 S. 2 TVÜ-L finden diese Regelungen sowohl auf übergeleitete als auch auf für die Zeit nach dem tarifvertraglich maßgeblichen Stichtag (hier 31. Oktober 2010 gem. § 17 Angleichungs-TV) neu eingestellte Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich „nach Maßgabe dieses Tarifvertrages“ Anwendung (§ 17 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-L). Zu den Maßgaben dieses Tarifvertrages zur Eingruppierung zählt auch § 17 Abs. 5 TVÜ-L. Diese Vorschrift bestimmt, dass es Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege ab dem 1. November 2006 (1. November 2010 gem. § 17 Angleichungs-TV) nicht mehr gibt, wobei §§ 8 und 9 (als Überleitungsregelung für zum Stichtag bereits begonnene Bewährungszeiten) unberührt bleiben. Dass der in § 17 Absatz 1 S. 2 TVÜ-L benannte "jeweilige bisherige Geltungsbereich" die von den früheren Tarifverträgen (BAT/BAT O ) als solche erfassten Beschäftigungsverhältnisse meint und nicht nur diejenigen Beschäftigungsverhältnisse, für die auch unmittelbar die Vergütungsordnungen dieser Tarifverträge (d.h. Anl. 1a zum BAT/BAT O) galt, kommt darin zum Ausdruck, dass der TVÜ-L – ungeachtet des Fehlens einer bisherigen tariflich verbindlichen Vergütungsordnung – ausdrücklich auch Überleitungsregelungen für solche Beschäftigte vorsieht, die gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zum BAT/BAT O von der Geltung der Anl. 1a zum BAT/BAT O ausgenommen waren. So sieht Teil B der Anl. 2 zum TVÜ-L, deren Anwendung § 4 Abs. 1 TVÜ-L für die Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen vorschreibt, ausdrücklich Zuordnungen für Beschäftigte vor, die nach Nr. 5 der Vorbemerkung zur Vergütungsordnung des BAT/BAT O von der Geltung der Anl. 1a ausgenommen waren. Dies wird dadurch bestätigt, dass § 2 Abs. 1 TVÜ-L ausdrücklich klarstellt, dass der TV -L in Verbindung mit diesem Tarifvertrag (TVÜ-L) die in der Anlage 1 TVÜ-L aufgeführten "Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen)" (Hervorhebung durch den Verfasser), also auch die Anl. 1a einschließlich der darin enthaltenen Nr. 5 der Vorbemerkungen ersetzt. Hieraus folgt, dass die seinerzeitige Vergütungsordnung des BAT/BAT O einschließlich der hierin enthaltenen Ausnahmeregelungen durch die aufgrund des Angleichungs-TV begründete Geltung des TV-L in Verbindung mit dem TVÜ-L ersetzt wurde. Hierfür sprechen ebenfalls die Regelungen des § 6 Abs. 1 S. 6 TVÜ-L und die vom Beteiligten angeführte, die Regelung des § 17 Abs. 1 und 5 TVÜ-L ergänzende Vorschrift des § 8 Abs. 5 TVÜ-L. In § 6 Abs. 1 S. 6 TVÜ-L wird für die Stufenzuordnung der Lehrkräfte im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 (a.a.O.) ausdrücklich die Geltung der Entgelttabelle zum TV-L mit den Maßgaben des § 20 (TVÜ-L) verbindlich vorgegeben. In der Maßgabe des § 20 TVÜ-L ergibt sich wiederum, dass die in § 6 Abs. 1 TVÜ-L in Bezug genommenen Tabellenwerte "für übergeleitete und für ab 1. November 2006 [Stichtag nach Angleichungs-TV: 1. November 2010] neu eingestellte Lehrkräfte, die gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum BAT/BAT O fallen", in näher bestimmter Weise vermindert werden. Auch aus § 8 Abs. 5 TVÜ-L lässt sich – wie der Beteiligte zutreffend geltend macht – entnehmen, dass von § 17 Abs. 5 TVÜ-L auch die bereits am maßgeblichen Stichtag bestehenden Beschäftigungsverhältnisse von Lehrkräften, die von der früheren Vergütungsregelung der Anl. 1a zum BAT/BAT O ausgenommen waren, erfasst sind. Wenn die Tarifvertragsparteien mithin davon ausgingen, dass auch für diese Gruppe von Beschäftigungsverhältnissen – in Konsequenz der Ersetzung der bisherigen tariflichen Regelungen einschließlich deren Anlagen (§ 2 Abs. 1 TVÜ-L) – Übergangsregelungen bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung nach dem TV-L geschaffen werden sollten, muss insbesondere die Tarifnorm des § 17 Abs. 5 TVÜ-L als auch für Neu-Einstellungen geltende Maßgabe im Sinne von § 17 Absatz 1 S. 2 TVÜ-L für eine „(Neu-)Eingruppierung“ angesehen werden und daher auch auf solche ab dem maßgeblichen Stichtag neu begründete Beschäftigungsverhältnisse erstreckt werden, für die in der Vergangenheit keine verbindlichen tariflichen Vergütungsregelungen bestanden hätten. § 17 Abs. 7 TVÜ-L schreibt im Übrigen vor, dass für (künftige) Eingruppierungen ab 1. November 2006 bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung die Vergütungsgruppen der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anl. 1a zum BAT) und die Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses gemäß Anl. 4 den Entgeltgruppen des TV-L zugeordnet werden; Eingruppierungen finden typischerweise auch bei (Neu-) Einstellungen statt. Nach alledem ist aufgrund der mit dem Angleichungs-TV eingeführten tariflichen Strukturwandels vom BAT/BAT-O zum TV-L/TVÜ-L davon auszugehen ist, dass – anders als dies hinsichtlich der Vergütung von Lehrkräften nach dem BAT der Fall war, der die Lehrkräfte von der Vergütungsordnung des BAT ausdrücklich ausnahm – die jetzt geltenden tarifvertragliche Regelungen (TV-L, ergänzt durch TVÜ-L) auch neu (d.h. nach dem jeweils maßgeblichen Stichtag, hier 31.10.2010) einzustellende Lehrkräfte grundsätzlich in die neue Entgeltstruktur einbeziehen, und zwar in der Weise, dass die bisherigen (tariflichen) Eingruppierungen als Entgeltgruppen gelten und dass jedenfalls bei Neueinstellungen keine Vergütungsvereinbarungen mit Aufstiegsmöglichkeiten aus der jeweils vereinbarten Vergütungsgruppe/Entgeltgruppe möglich sein soll (vgl. § 17 Abs. 5 TVÜ-L). Diese tarifvertragliche Regelung stellt eine verbindliche, die Vergütungsstruktur und damit die „Lohngestaltung“ im Sinne von § 85 Abs. 1 Nr. 10 PersVG Berlin abschließend regelnde Vorgabe auch hinsichtlich neu einzustellender Lehrkräfte dar, bei deren Umsetzung durch den Beteiligten mit dem Hinweis in den mit Wirkung zum 1. November 2010 überarbeiteten Lehrerrichtlinien eine Mitbestimmung der Personalvertretung nicht mehr zulässig ist (§ 85 Abs. 1 (1. Halbsatz) PersVG ; „soweit keine Regelung durch … Tarifvertrag besteht“). Die vom Antragstellervertreter beantragte Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung des Kostenmodernisierungsgesetzes vom 05.Mai 2004 (BGBl. I S. 718 ff.).