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Urteil

10 Sa 41/12

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2012:0322.10SA41.12.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 5. Oktober 2011, Az.: 1 Ca 904/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 5. Oktober 2011, Az.: 1 Ca 904/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig. II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Die Zahlungsklage ist unbegründet, die Feststellungsklage ist unzulässig. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von € 2.335,85 brutto an Vergütungsdifferenzen für die Monate von Januar bis November 2011 aus ihrem Arbeitsvertrag i.V.m. dem TV-L. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Dienstvereinbarung vom 09.12.2010 erst seit dem 01.01.2011 der TV-L Anwendung findet. Zuvor richtete sich das Arbeitsverhältnis - und damit auch die Höhe des Arbeitsentgelts - nach den Vorschriften des BAT. Entgelterhöhungen nach dem TV-L standen der Klägerin im Jahr 2009 nicht zu und waren bei der Berechnung des Vergleichsentgelts im Dezember 2010 nicht zu berücksichtigen. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass sich die Bezugnahmeklausel in § 2 des schriftlichen Formulararbeitsvertrages der Parteien aus dem Jahr 1993 nicht (ergänzend) dahin auslegen lässt, dass der TV-L ab dem 01.01.2009 zur Anwendung kommen soll. Die Berufungskammer folgt der ausführlichen und sorgfältigen Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies nach § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen veranlasst lediglich folgende Ausführungen: Die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Parteien umfasst entgegen der Ansicht der Klägerin schon deshalb nicht den TV-L, weil es sich um eine statische Inbezugnahme des BAT handelt. Bei dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag handelt es sich um einen Formularvertrag, dessen Inhalt als Allgemeine Geschäftsbedingung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen ist, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG vom 14.12.2011 - 4 AZR 179/10 - Rn. 24, Juris, m.w.N.). Im Streitfall ergibt die Auslegung der Verweisungsklausel in § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 01.04.1993, dass es sich um eine konstitutive Bezugnahme auf den im Arbeitsvertrag konkret genannten Tarifvertrag handelt, nämlich um den BAT vom 23.02.1961 „in der beim Vertragsabschluß gültigen Fassung". Die Verweisung ist statisch, d.h. Änderungen des genannten Tarifvertrages oder gar anderer Tarifverträge wirken sich auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien nicht aus. Dafür spricht bereits der deutliche Wortlaut der Vertragsklausel. Der in Bezug genommene Tarifvertrag ist als singuläres Normenwerk mit konkreter Bezeichnung unverwechselbar gekennzeichnet, ohne dass der Zusatz "in der jeweiligen Fassung" o.ä. vereinbart worden wäre. Im Gegenteil: Es ist ausdrücklich die „beim Vertragsabschluß gültige Fassung" genannt. Dieser Formulierung kann nicht ansatzweise entnommen werden, dass den BAT ersetzende Tarifverträge - wie der TV-L - in Bezug genommen worden sind. Der Zusatz, dass auch die den „BAT ersetzenden Tarifverträge" Anwendung finden sollen, wurde gerade nicht in den Arbeitsvertrag der Parteien aufgenommen. Soweit die Klägerin wiederholt auf das Urteil des BAG vom 19.05.2010 (4 AZR 796/08 - NZA 2010,1183) abstellt, übersieht sie, dass dem dort entschiedenen Fall ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag. Dort war in der Bezugnahmeklausel vereinbart worden, dass die Bestimmungen des BAT „in der jeweils gültigen Fassung" gelten sollen. Im Streitfall haben die Parteien explizit eine statische Regelung getroffen, nämlich auf die „beim Vertragsabschluß gültige Fassung" abgestellt. Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend festgestellt hat, bleibt angesichts dieses unmissverständlichen Wortlauts („beim Vertragsabschluß gültige Fassung") für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum. Voraussetzung der ergänzenden Vertragsauslegung ist, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist. Eine Regelungslücke liegt dabei nur vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder zwar nicht übersehen, aber doch bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und die Annahme der fehlenden Regelungsbedürftigkeit sich nachträglich als unzutreffend herausstellt. Von einer Planwidrigkeit kann nur die Rede sein, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine diesem einvernehmlichen Regelungsplan angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (BAG vom 14.12.2011 - 4 AZR 179/10 - Rn. 30 , Juris, m.w.N.). Danach ist die Bezugnahme im vorliegenden Arbeitsvertrag vom 01.04.1993 nicht lückenhaft, weil sie statisch ausgestaltet ist. Aus der Formulierung „in der beim Vertragsabschluß gültigen Fassung" ergibt sich der Wille der Parteien, die Arbeitsbedingungen festzuschreiben. Die Berufungskammer schließt sich insoweit der Rechtsauffassung der bereits vom Arbeitsgericht zitierten Landesarbeitsgerichte (LAG Düsseldorf vom 05.01.2011 -7 Sa 1006/10- ZTR 2011, 445; LAG Hamm vom 03.11.2009 - 14 Sa 264/09 - Juris; LAG Hessen vom 30.05.2008 - 3 Sa 1208/07 - Juris) an. Der Sinn der statischen Bezugnahme im Formularvertrag musste sich - wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - jedem durchschnittlichen Vertragspartner auf Anhieb erschließen. Durch die Formulierung „beim Vertragsabschluß gültigen Fassung" ist unmissverständlich klargestellt worden, dass neue Tarifabschlüsse nicht zwangsläufig auf das Arbeitsverhältnis Auswirkung haben sollen. Vielmehr wird der BAT statisch in Bezug genommen. Ausgehend von diesem Willen kann ein Ergebnis im Widerspruch zu dem im Vertrag ausgedrückten Parteiwillen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nicht möglich sein. Im Ergebnis darf die ergänzende Vertragsauslegung nämlich nicht im Widerspruch zu dem im Vertrag ausgedrückten Parteiwillen stehen (BAG vom 03.06.1998 - 5 AZR 552/97 - Rn. 42, Juris) und auch nicht dazu benützt werden, den Vertrag inhaltlich abzuändern oder zu erweitern. Nichts anderes würde es aber bedeuten, wenn man auf dem Weg der ergänzenden Vertragsauslegung zu einer Bezugnahme auf den TV-L käme. Schließlich ist für eine ergänzende Vertragsauslegung nach den von der Klägerin entwickelten Vorstellungen auch deshalb kein Raum, weil die „Regelungslücke", die aus ihrer Sicht entstanden ist, durch die Dienstvereinbarung vom 09.12.2010 zur Überleitung der Mitarbeiter in den TV-L geschlossen worden ist. Die Dienstvereinbarung regelt die Überleitung der Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse sich kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme auf den BAT beziehen und die dem neuen Entgeltsystem nicht beigetreten sind, in den TV-L. Zu diesem Zweck ist sie auch vereinbart worden. Nach dem Inhalt der Dienstvereinbarung soll der TV-L ab dem 01.01.2011 die Arbeitsverhältnisse aller Mitarbeiter regeln, die sich - wie die Klägerin - nicht für die Geltung des neuen Entgeltsystems entscheiden. Damit ist die „Regelungslücke" geschlossen, die aus der Sicht der Klägerin entstanden ist. Die Dienstvereinbarung vom 09.12.2010 ist wirksam zustande gekommen. Aufgrund der Allzuständigkeit der Personalvertretung sowie der Regelung in § 80 Abs. 1 Nr. 8 LPersVG RP war der Beklagten und ihrem Gesamtpersonalrat rechtlich möglich, die in Rede stehende Dienstvereinbarung rechtswirksam abzuschließen. Nach § 80 Abs. 1 Nr. 8 LPersVG RP bestimmt der Personalrat mit bei Fragen der Gestaltung des Arbeitsentgelts in der Dienststelle einschließlich der Entgeltsysteme, Aufstellung von Entgeltgrundsätzen, Einführung und Anwendung von Entgeltmethoden sowie deren Änderung. Das Mitbestimmungsrecht wird nicht durch den Tarifvorbehalt des § 73 Abs. 1 LPersVG RP verdrängt. Die für das Eingreifen des Tarifvorbehalts erforderliche, aber auch ausreichende Tarifbindung der Beklagten liegt nicht vor. Die Beklagte ist - wie die Klägerin - nicht tarifgebunden. Die Klägerin muss sich deshalb die normative Wirkung der Dienstvereinbarung vom 09.12.2010, deren persönlichen Geltungsbereich sie unterfällt, entgegenhalten lassen. Entgegen der Ansicht der Berufung ist für die Auslegung der vorliegenden Bezugnahmeklausel ohne Bedeutung, welche Arbeitsverträge die Beklagte mit anderen Arbeitnehmern abgeschlossen hat. Maßgebend für den vorliegenden Formulararbeitsvertrag ist allein dessen Vertragsinhalt und nicht der Inhalt anderer Arbeitsverträge. Die Klägerin kann sich nicht durch eine „Gesamtbetrachtung" aller Arbeitsverträge über den eindeutigen Vertragswortlaut hinwegsetzen. 2. Der Feststellungsantrag ist unzulässig, da die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Das besondere Feststellungsinteresse ist eine in jedem Stadium des Rechtsstreits von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung. Die Klägerin will mit ihrem Feststellungsantrag, den sie zweitinstanzlich modifiziert hat, festgestellt haben, dass „auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) anwendbar ist". Das ist - unstreitig - der Fall. Ein besonderes Feststellungsinteresse ist nicht ersichtlich. Die Beklagte wendet die Tarifverträge seit dem 01.01.2011 aufgrund der Dienstvereinbarung vom 09.12.2010 auf das Arbeitsverhältnis an. Die Klägerin will weiterhin festgestellt haben, dass die Beklagte „aktuell" verpflichtet ist, ihr „beginnend mit dem Monat April 2011" eine bestimmte Vergütung zu zahlen. Die Monate Januar bis November 2011 sind Gegenstand der Zahlungsklage, der Monat April 2011 ist nicht mehr „aktuell". Für die Monate ab Januar 2012 berechnet die Klägerin ausweislich ihrer Anträge im Schriftsatz vom 23.02.2012, die sie jedoch in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer nicht gestellt hat, eine monatliche Grundvergütung von € 5.580,00 und eine Zulage („Anteil 7,7 % Z.-Stadt") von € 429,71. Weshalb die Klägerin angesichts dieser Berechnung festgestellt haben will, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr „aktuell" eine monatliche Grundvergütung von € 5.459,90 sowie eine Zulage von € 420,41 zu zahlen, ist nicht nachvollziehbar. Soweit die Klägerin weiterhin festgestellt haben will, dass ihr die Beklagte „vermögenswirksame Leistungen" sowie „Reisekosten nach Anfall und auf Nachweis" zu zahlen hat, fehlt ihr das prozessual erforderliche besondere Interesse an alsbaldiger Feststellung. Die Beklagte zahlt ihr unstreitig vermögenswirksame Leistungen und erstattet ihre erforderlichen Reisekosten. Schließlich ist die Feststellungsklage auch unzulässig, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass „diese Grundvergütung [d.h. der von ihr errechnete Betrag von € 5.459,90 brutto monatlich] zukünftigen Tariferhöhungen nach TV-L zu- grunde zu legen ist". Gemäß § 15 TV-L erhalten die Beschäftigten monatlich ein Tabellenentgelt, dessen Höhe sich nach der Entgeltgruppe bestimmt, in die sie eingruppiert sind. Die Klägerin ist in Entgeltgruppe 15 eingruppiert. Sie ist gemäß § 16 TV-L der Entwicklungsstufe 5 (Endstufe) zugeordnet. Nach der Entgelttabelle (Anlage B zum TV-L) beträgt ab 01.01.2012 das Tabellenentgelt in Entgeltgruppe 15 Stufe 5 im Tarifgebiet West monatlich € 5.364,37 brutto. Dieses Tarifentgelt wird von der Beklagten ausweislich der vorgelegten Verdienstabrechnung für Januar 2012 bezahlt. Es besteht kein Feststellungsinteresse daran, der Beklagten vorzuschreiben, dass sie bei zukünftigen Tariflohnerhöhungen die von der Klägerin errechnete (übertarifliche) „Grundvergütung" von € 5.459,90 prozentual erhöht. Die Beklagte gewährt der Klägerin übertarifliche Leistungen, so zahlt sie ausweislich der vorgelegten Abrechnung für Januar 2012 eine monatliche Zulage von € 414,01 brutto, die mit „Ant. 7,7% Gehalt Z.-Stadt" bezeichnet wird. Die Gesamtvergütung der Klägerin übersteigt das Tarifentgelt nach dem TV-L erheblich, so dass es an dem gesetzlichen Erfordernis eines Interesses an "alsbaldiger" gerichtlicher Feststellung gemäß § 256 Abs. 1 ZPO fehlt. Selbst wenn die Beklagte zukünftig jede Tariflohnerhöhung vollständig auf die übertariflichen Gehaltsbestandteile anrechnen sollte, wird es noch Jahre dauern, bis die Gesamtvergütung der Klägerin auf das Tarifentgelt der Entgeltgruppe 15 TV-L sinkt. Wenn die verlangte. Feststellung den Gehaltsanspruch nicht verändert und eine Änderung der tariflichen Mindestentlohnung gegenwärtig und in naher Zukunft für das Arbeitsverhältnis belanglos ist, besteht kein Feststellungsinteresse. So liegt der Fall hier. Zur Frage, weshalb künftige Tariflohnerhöhung nicht auf übertarifliche Gehaltsbestandteile angerechnet werden dürfen, verhält sich das Klagevorbringen nicht. III. Nach alledem ist die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht. Die Parteien streiten im Wesentlichen über den Zeitpunkt und die Modalitäten der Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Die Klägerin ist seit dem 01.04.1993 bei der Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, als beratende Apothekerin beschäftigt. Beide Parteien sind nicht tarifgebunden. Im schriftlichen Formulararbeitsvertrag ist u.a. geregelt: „§1 Frau Dr. A., geb. am … 1957, wird ab dem 01.04.1993 bei der D. als beratende Apothekerin tätig sein, ... Die Vergütung bemißt sich in der sechsmonatigen Probezeit nach der Vergütungsgruppe BAT I b. Nach Bewährung in der Probezeit bemißt sich die Vergütung ab 01.10.1993 nach der Vergütungsgruppe BAT I a. §2 Für das Arbeitsverhältnis gelten die Bestimmungen des Bundesangestellten-Tarifvertrages (BAT) vom 23.02.1961 in der beim Vertragsabschluß gültigen Fassung. Außertariflich zahlt die D. ein 13. Monatsgehalt. …“ Die Beklagte zahlte der Klägerin Vergütung nach VergGr. 1 a Stufe 13 BAT. Zusätzlich gewährte sie ihr weitere Leistungen (Weihnachtsgeld, monatliche Zulage von 7,7 %, vermögenswirksame Leistungen, etc.). Am 09.12.2010 schloss die Beklagte mit dem Gesamtpersonalrat eine Dienstvereinbarung, die u.a. die Überleitung der Mitarbeiter in den TV-L zum Gegenstand hat (vgl. zum Wortlaut im Einzelnen: Bl. 55-59 d.A.). Die Dienstvereinbarung bestimmt, dass der TV-L mit Wirkung ab 01.01.2011 die Arbeitsverhältnisse aller Mitarbeiter, die sich - wie die Klägerin - nicht für die Geltung eines neuen Entgeltsystems entschieden haben, regelt. Die Dienstvereinbarung verweist grundsätzlich auf das Überleitungsverfahren nach dem TVÜ-L In § 3 Abs. 4 ist geregelt, dass dem Vergleichsentgelt die Vergütung des Monats Dezember 2010 nebst sonstiger dynamischer tariflicher Zulagen zu Grunde zu legen ist. Das so ermittelte Entgelt ist vor der Überleitung um 1,2 % zu erhöhen. Die Zuordnung in eine Zwischen- bzw. Endstufe der jeweiligen Entgeltgruppe hat unter Berücksichtigung des so erhöhten Vergleichsentgelts zu erfolgen. Außerdem ist eine Einmalzahlung in Höhe der im Jahr 2010 erfolgten Tariflohnerhöhungen, also um 1,2 % rückwirkend zum 01.03.2010, vereinbart worden. Die Beklagte vergütet die Klägerin entsprechend dieser Dienstvereinbarung ab 01.01.2011 nach Entgeltgruppe 15 TV-L Stufe 5 zzgl. einer persönlichen Endstufe. Darüber hinaus zahlte sie der Klägerin mit der Abrechnung für Juni 2011 eine Einmalzahlung über die tariflichen Erhöhungen des TV-L - und zwar für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 - in Höhe von € 5.743,92 brutto. Sie sicherte ihr außerdem zu, dass sie ihr die Zuwendung/Weihnachtsgeld (13. Monatsgehalt) sowie die monatliche Zulage von 7,7 % (14. Monatsgehalt) auch bei Anwendung des TV-L im bisherigen Umfang gewähre (vgl. Schreiben der Beklagten vom 28.03.2011, Bl. 16/17 d.A.). Die Klägerin ist der Ansicht, auf ihr Arbeitsverhältnis finde bereits seit dem 01.01.2009 der TV-L Anwendung. Da der TV-L seit dem 01.01.2009 insgesamt drei Tariferhöhungen erfahren habe, sei ihre Vergütung entsprechend zu erhöhen. Mit ihrer am 16.05.2011 beim Arbeitsgericht eingereichten und mehrfach erweiterten Klage verlangt sie Vergütungsdifferenzen für die Zeit ab Januar 2011 sowie die Feststellung, dass die Beklagte auch künftig verpflichtet ist, ihr eine bestimmte Vergütung zu zahlen. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.10.2011 (dort Seite 2-7 = Bl. 97-102 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 637,05 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 212,35 brutto seit dem 01.02., 01.03. und 01.04.2011 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere € 800,48 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 200,12 seit dem 01.05., 01.06., 01.07. und 01.08.2011 zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr beginnend mit dem Monat April 2011 eine monatliche Grundvergütung in Höhe von € 5.459,90 brutto zu zahlen sowie vermögenswirksame Leistungen von € 6,65, Anteil 7,7 % Z.-Stadt (derzeit € 420,41), Reisekosten nach Anfall und auf Nachweis und diese Grundvergütung zukünftigen Tariferhöhungen nach TV-L zugrunde zu legen ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage mit Urteil vom 05.10.2011 abgewiesen. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien habe sich bis zur Überleitung zum 01.01.2011 aufgrund der Dienstvereinbarung vom 09.12.2010 weiterhin nach dem BAT gerichtet. Der TV-L sei durch die arbeitsvertraglich vereinbarte Bezugnahmeklausel nicht in das Arbeitsverhältnis transformiert worden. Dies ergebe sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Bezugnahmeklausel. Auch eine Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden müsste, liege unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht vor. Die von der Klägerin in Bezug genommene Rechtsprechung des BAG im Urteil vom 19.05.2010 (4 AZR 496/08 - NZA 2010, 1183) sei mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 7 bis 16 des erstinstanzlichen Urteils vom 05.10.2011 (Bl. 102-111 d.A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist der Klägerin am 02.01.2012 zugestellt worden. Sie hat mit am 23.01.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Außerdem hat sie ihre Zahlungsklage auf Vergütungsdifferenzen für die Monate von Januar 2011 bis November 2011 erweitert. Die Klägerin macht geltend, auf ihr Arbeitsverhältnis sei der TV-L anwendbar. Die Parteien hätten sich bei der Formulierung des § 2 des Arbeitsvertrages über die Folgen des Wegfalls des BAT überhaupt keine Gedanken gemacht. Bei der Beklagten existiere eine Vielzahl von Arbeitsverträgen, die teilweise auch zeitnah mit ihrem Vertrag abgeschlossen worden seien, die konkret dynamische Bezugnahmeklauseln enthielten. Die Beklagte habe offensichtlich „etappenweise" hinsichtlich der Bezugnahme auf den BAT stets anderslautende Arbeitsverträge verwandt, ohne sich über die Folgen einer dynamischen oder statischen Verweisung Gedanken zu machen. Der BAT sei mit den Tariferhöhungen bei allen Mitarbeitern gleich angewandt worden, also auch bei denjenigen, deren Vertrag keine „Jeweiligkeitsklausel" enthalte. Es könne daher vorliegend nicht darauf abgestellt werden, dass in ihrem Arbeitsvertrag keine „Jeweiligkeitsklausel" vereinbart worden sei. Die Beklagte habe sich offensichtlich am Tarif im öffentlichen Dienst orientieren wollen. Nur deshalb sei auf den BAT verwiesen worden. Soweit der BAT durch den TV-L ersetzt worden sei, sei durch Auslegung zu ermitteln, dass dann auch der TV-L anzuwenden sei. Es müsse eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände vorgenommen werden. Insbesondere müssten auch Arbeitsverträge, die die Beklagte mit anderen Arbeitnehmern geschlossen habe, herangezogen werden. Nur bei dieser Gesamtbetrachtung könne die Intension der Beklagten im Hinblick auf die Bindung an Tarifverträge erkannt werden. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 18.01.2012 (Bl. 119-127 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.10.2011, zugestellt am 02.01.2012, Az.: 1 Ca 904/11, aufzuheben, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 2.335,85 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 212,35 brutto seit dem 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2011 zu zahlen, festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) anwendbar ist und daher die Beklagte aktuell verpflichtet ist, ihr beginnend mit dem Monat April 2011 eine monatliche Grundvergütung in Höhe von € 5.459,90 brutto zu zahlen sowie vermögenswirksame Leistungen von € 6,65, Anteil 7,7 % Z.-Stadt (derzeit € 420,41), Reisekosten nach Anfall und auf Nachweis und diese Grundvergütung zukünftigen Tariferhöhungen nach TV-L zugrunde zu legen ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 28.02.2012 (Bl. 141-153 d.A.), auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Ergänzend wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.