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Beschluss

11 TaBV 36/11

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2012:0209.11TABV36.11.0A
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Leitsätze
Wenn ein Mitarbeiter der Haustechnik in einem SB-Warenhaus während seiner Arbeitszeiten überwiegend alleiniger Ansprechpartner für den Arbeitgeber und die anderen Arbeitnehmer im Fall des Eintritts von technischen Störungen ist,(Rn.72) rechtfertigt dies seine Eingruppierung in Gehaltsgruppe G IV a des Gehaltstarifvertrags für die Angestellten im Einzelhandel Rheinland-Pfalz vom 30.06.2011 (GehaltsTV Einzelhandel Rheinland-Pfalz).(Rn.59)
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.09.2011, Az. 8 BV 8/11, wird der Antrag Ziffer 1 zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn ein Mitarbeiter der Haustechnik in einem SB-Warenhaus während seiner Arbeitszeiten überwiegend alleiniger Ansprechpartner für den Arbeitgeber und die anderen Arbeitnehmer im Fall des Eintritts von technischen Störungen ist,(Rn.72) rechtfertigt dies seine Eingruppierung in Gehaltsgruppe G IV a des Gehaltstarifvertrags für die Angestellten im Einzelhandel Rheinland-Pfalz vom 30.06.2011 (GehaltsTV Einzelhandel Rheinland-Pfalz).(Rn.59) Unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.09.2011, Az. 8 BV 8/11, wird der Antrag Ziffer 1 zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers Z in die Lohngruppe L IVc des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz. Die Antragstellerin betreibt in Y ein SB-Warenhaus. Bei dem Antragsgegner handelt es sich um den im Betrieb der Antragstellerin eingerichteten Betriebsrat. Auf die Arbeitsverhältnisse aller in der Betriebsstätte Y beschäftigten Arbeitnehmer finden die für den Bereich des Einzelhandels Rheinland-Pfalz abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung. Diese Tarifverträge beinhalten folgende Regelungen: Manteltarifvertrag für die Beschäftigten des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz vom 22.07.2008: § 9 - Eingruppierung, Entgeltberechnung, Entgeltzahlung 1. Die Gehalts- und Lohngruppen sowie die Tarifsätze werden in gesonderten Tarifverträgen geregelt. 2. Die Eingruppierung erfolgt entsprechend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. 3. Werden dauernd mehrere Tätigkeiten zugleich ausgeübt, die unter verschiedene Tarifgruppen fallen, so erfolgt die Eingruppierung entsprechend der zeitlich überwiegenden Tätigkeit in die höhere höchst mögliche Tarifgruppe. Lässt sich eine überwiegende Tätigkeit nicht feststellen, so erfolgt die Eingruppierung in die höhere Tarifgruppe. … Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer/innen im Einzelhandel Rheinland-Pfalz vom 30.06.2011: § 2 Lohngruppen Die ArbeiterInnen werden entsprechend ihrer Tätigkeit und unter Beachtung der Bestimmungen des § 9 Manteltarifvertrag in nachstehende Lohngruppen eingruppiert: … Lohngruppe IV Arbeitskräfte für Tätigkeiten, die Kenntnisse erfordern, wie sie nur durch eine der Tätigkeit entsprechende abgeschlossene Ausbildung vermittelt werden, z.B. … c) Koch/Köchin, KonditorIn, FleischerIn, SchneiderIn für Haka-Änderungen, sowie für die Anfertigung von Damenmänteln und -kostümen, KürschnerIn, RaumausstatterIn, ElektrikerIn, MalerIn, SchlosserIn, SchreinerIn, Rundfunk- und FernsehtechnikerIn, KraftfahrerIn Gehaltstarifvertrag für die Angestellten im Einzelhandel Rheinland-Pfalz vom 30.06.2011 § 2 Eingruppierung und Einstufung 1. Die Angestellten werden entsprechend ihrer Tätigkeit und unter Beachtung der Bestimmungen des § 9 Manteltarifvertrag in eine der in § 3 aufgeführten Gehaltsgruppen eingruppiert. … § 3 Gehaltsgruppen … Gehaltsgruppe IV Angestellte mit selbständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich a) ohne oder mit in der Regel bis zu 4 unterstellten vollbeschäftigten Arbeitnehmer/innen b) mit in der Regel mehr als 4 unterstellten vollbeschäftigten Arbeitnehmer/innen (Teilzeitarbeitnehmer/innen werden unter Berücksichtigung der geleisteten Arbeitsstunden in vollbeschäftigte Arbeitnehmer/innen umgerechnet) z. B. Substitut/in, 1. Verkäufer/in, Lagererste/r mit Einkaufs- oder Dispositionsbefugnis, Verwalten und Leiten von Filialen, fremdsprachige/r Verkäufer/in, Sortimentskontrolleur/in, Kassenaufsicht, Kassieren mit zusätzlicher Verantwortung (z. B. mit zusätzlichen kassentechnischen und/oder buchhalterischen Aufgaben, Kassenaufsicht bzw. vergleichbare 1. Kassierer/innen), Etagenaufsicht, Reisende, Gruppenleiter/in in der Verwaltung, fremdsprachige/r Stenotypist/in, 1. Schauwerbegestalter/in, Akquisiteur/in für Raumgestaltung, Verwalter/in von Warenannahme und/oder Versand, Gruppenleiter/in in der Buchhaltung, Verwaltung einer Großregistratur, Direktricen, Zuschneider/in, Handwerksmeister/in, Maschinenmeister/in, Hausmeister/in Die Antragstellerin hat das SB-Warenhaus von einem Rechtsvorgänger übernommen. Dieser hatte die Mitarbeiter in der Haustechnik als Hausmeister bezeichnet und in Gehaltsgruppe G IV eingruppiert. Mit Schreiben vom 08.03.2011 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner die Erteilung der Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung des Herrn Z und des Herrn X. Herr Z hat eine abgeschlossene Ausbildung zum Elektroinstallateur. Beide Herren sollten ab 01.04.2011 als Mitarbeiter der Abteilung Haustechnik eingestellt und in die Lohngruppe L IVc des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz eingruppiert werden. Der Antragsgegner stimmte mit Schreiben vom 10.03.2011 der Einstellung zu, verweigerte jedoch die Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die beiden neuen Mitarbeiter in die Gehaltsgruppe IV des Einzelhandelstarifvertrags Rheinland-Pfalz gehörten. Es sei auch eine Ungleichbehandlung festzustellen, da alle anderen Haustechniker in der Gehaltsgruppe IV bezahlt würden. Die Abteilung Haustechnik ist bei der Antragstellerin nach dem zwischenzeitlichen Ausscheiden des Herrn X zum 30.09.2011 derzeit mit 3 Personen besetzt: dem Teamleiter und zwei Mitarbeitern. Der Teamleiter ist in G IVa eingruppiert. Alle drei Arbeitnehmer haben Arbeitsverträge mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden. Sie arbeiten in einer 5-Tage-Woche. Wenn alle drei Arbeitnehmer gleichzeitig im Betrieb sind, arbeitet einer in der Früh-, einer in der Mittel- und einer in der Spätschicht. Die Frühschicht beginnt zwischen 6 und 7 Uhr, die Spätschicht endet zwischen 22 und 23 Uhr. Die Aufgaben der Mitarbeiter in der Haustechnik bestehen in folgendem: Instandhaltung technischer Anlagen Inspektion und Instandsetzung technischer Anlagen Durchführung anfallender Reparaturen Kleinere Umbauten Störungsbeseitigung der zu betreuenden Elektrik/Haustechnik Soweit es sich um planbare Aufgaben handelt, arbeiten die Mitarbeiter eine sog. offene Postenliste ab, welche ihnen von dem zuständigen Teamleiter übermittelt wird. Alle drei Arbeitnehmer sind verpflichtet, Bereitschaftsdienste zu leisten. Im Bereitschaftsdienst erhält der zuständige Mitarbeiter ein Handy und einen Laptop. Auf dem Laptop werden dem Mitarbeiter Fehlermeldungen angezeigt. Anhand der jeweiligen Meldung hat er zu entscheiden, wie er hierauf reagiert und ob ggf. eine Fahrt in das SB-Warenhaus für erforderlich erachtet wird. Mit ihrer am 30.06.2011 beim Arbeitsgericht eingereichten Antragsschrift begehrte die Antragstellerin die Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung der beiden Arbeitnehmer Z und X in Lohngruppe L IVc. Zur Begründung ihres Antrages hat die Arbeitgeberin geltend gemacht, dass die Mitarbeiter keine Hausmeister im Sinne des Regelbeispiels der Gehaltsgruppe G 4 seien und auch keine diesem Regelbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübten. Ein Hausmeister müsse eine gewisse Überwachungs- und Koordinierungsfunktion ausüben. Das sei hier nicht der Fall. Bei dem Rechtsvorgänger hätte eine andere Organisationsstruktur bestanden. Seinerzeit habe es die Funktionsverteilung zwischen Mitarbeitern und vorstehenden Team- bzw. Bereichsleitern nicht gegeben. Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt: 1. Die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung des Arbeitnehmers Herr Z in die Lohngruppe L-4c des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz wird ersetzt. 2. Die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung des Arbeitnehmers Herr X in die Lohngruppe L-4c des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz wird ersetzt. Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Antragsgegner hat vorgetragen, dass beide Arbeitnehmer die Funktion eines Hausmeisters ausübten, so dass sie dem Regelbeispiel der Gehaltsgruppe G IV unterfielen. Seit jeher gäbe es in dem SB-Markt Mitarbeiter, die für alle im Gebäudekomplex anfallenden Aufgaben und Arbeiten zuständig seien. Diese Mitarbeiter seien bislang als Hausmeister bezeichnet worden. Eine irgendwie geartete Änderung/Umstrukturierung habe es seit dem Betriebsübergang nicht gegeben. Nach wie vor seien dieselben Mitarbeiter mit denselben Aufgaben und Tätigkeiten betraut. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Beschluss vom 27.09.2011 die Zustimmung zur Eingruppierung der beiden betroffenen Mitarbeiter in die Lohngruppe L IV c des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz ersetzt und dies wie folgt begründet: Die betreffenden Arbeitnehmer seien von der Antragstellerin in Lohngruppe L IV c zutreffend eingruppiert. Die Tätigkeit der beiden Arbeitnehmer lasse sich nicht unter das Regelbeispiel „Hausmeister“ der Gehaltsgruppe G IV subsumieren. Ein Gebäude habe nur einen Hausmeister, der auch eine Aufsichtsfunktion über die übrigen in der Haustechnik tätigen Beschäftigten ausübe. Die Tätigkeit der hier betroffenen Arbeitnehmer beinhalte keine Aufsichtsfunktion. Der Beschluss ist dem Antragsgegner am 04.10.2011 zugestellt worden. Er hat am 02.11.2011 Beschwerde per Telefax eingelegt und diese Beschwerde mit Eingang seines Schriftsatzes vom 05.12.2011 am Montag, 05.12.2011 begründet. Das Verfahren ist in Bezug auf den Mitarbeiter X nach übereinstimmender Erledigungserklärung durch die Beteiligten eingestellt worden. Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass die Tätigkeit des Herrn Z das Regelbeispiel des „Hausmeisters“ in Gehaltsgruppe G IV erfülle, so dass es auf die allgemeinen Merkmale der Vergütungsgruppe nicht mehr ankomme. Es sei nicht zwingend, dass ein Gebäude nur einen Hausmeister haben könne. Selbstverständlich könnten in einem Betrieb mehrere Hausmeister beschäftigt werden, insbesondere, wenn es sich - wie hier - um einen großen Gebäudekomplex mit mehreren einzelnen Gebäuden und Bereichen handele. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.09.2011, Az. 8 BV 8/11, abzuändern und den Antrag Ziffer 1 zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Antragstellerin trägt vor, dass die Mitarbeiter der Haustechnik weder für das kaufmännische Gebäudemanagement, das Beschaffungsmanagement, die Kostenplanung und -kontrolle, noch für den Schließdienst, die Reinigung, den Winterdienst oder die Schädlingsbekämpfung zuständig seien. Die Mitarbeiter hätten weder die Möglichkeit wirtschaftlicher Einflussnahme, noch stünden ihnen in personeller Hinsicht Entscheidungsbefugnisse zu. Ihre Tätigkeit reduziere sich auf eine gewerblich-technisch-handwerkliche Unterstützungs- und Hilfstätigkeit. Allein der Abteilungsleiter könne Fremdfirmen beauftragen, Kostenvoranschläge einholen und über den Kauf von Materialien entscheiden. Je nach Höhe der hierbei entstehenden Kosten habe er bei den Einkäufen und den Fremdfirmenbeauftragungen Rücksprache mit der Geschäftsleitung zu halten. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der Anhörung waren, und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach § 87 Abs. 1 ArbGG an sich statthaft. Die Beschwerde wurde auch entsprechend §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Zustimmung zur Eingruppierung des betroffenen Arbeitnehmers in Lohngruppe IV c konnte nicht durch das Arbeitsgericht erteilt werden. Die von der Arbeitgeberin angestrebte Eingruppierung ist tarifwidrig. 1. Die Arbeitgeberin bedurfte hier der erbetenen Zustimmung des Betriebsrats. Sie hat den neu eingestellten Arbeitnehmer im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einzugruppieren. Besteht im Betrieb ein Entgeltschema, und beschäftigt der Arbeitgeber insgesamt mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer, hat er neu eingestellte Arbeitnehmer in dieses Schema einzugruppieren und dafür die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 2. Die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats zur vorgesehenen Eingruppierung gilt nicht schon deshalb gem. § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt, weil der Betriebsrat dem Zustimmungsersuchen der Arbeitgeberin nicht form- und fristgerecht widersprochen hätte. Sein Widerspruchsschreiben ist der Arbeitgeberin innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zugegangen. Das Schreiben enthält eine ausreichende Angabe von Gründen im Sinne von § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Die vom Betriebsrat für seine Zustimmungsverweigerung vorgebrachten Erwägungen lassen einen Widerspruchsgrund gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG (Verstoß der personellen Maßnahme gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag) als möglich erscheinen. Ob er zutrifft, ist keine Frage seiner Beachtlichkeit im Sinne von § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. 3. Der laut Arbeitsvertrag als Mitarbeiter in der Abteilung Haustechnik eingestellte Arbeitnehmer ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht in Lohngruppe IV c, sondern in Gehaltsgruppe IV a einzugruppieren. a) In Lohngruppe IV c sind Mitarbeiter eingruppiert, deren Tätigkeit Kenntnisse erfordert, wie sie nur durch eine der Tätigkeit entsprechende abgeschlossene Ausbildung vermittelt werden. Als Regelbeispiele werden Elektriker und Schlosser benannt. In Gehaltsgruppe IV a sind Angestellte mit selbständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich eingruppiert. Als Regelbeispiel ist die Tätigkeit des Hausmeisters benannt. Die allgemeinen Merkmale einer Vergütungsgruppe sind grundsätzlich erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die als Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel zu dieser Vergütungsgruppe genannt sind (BAG 2.8.06 – 10 ABR 48/05 – NZA-RR 07, 554 m.w.N.; Fitting, 25. Aufl., § 99 Rn. 80). Wird die Tätigkeit des Arbeitnehmers von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfasst, muss auf die allgemeinen Merkmale zurückgegriffen werden. Gleiches gilt, wenn die Tätigkeitsbeispiele unbestimmte Begriffe enthalten; diese sind dann im Lichte der Oberbegriffe auszulegen (BAG 22.06.05 – 10 ABR 34/04 – NZA-RR 06, 23; 28.01.09 – AP Nr. 34 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung: Eingruppierung einfachster Tätigkeit gemäß TVöD). b) Die Eingruppierung nach G IVa folgt hier nicht schon aus der von der Arbeitgeberin zugewiesenen Funktionsbezeichnung, denn der Mitarbeiter Z ist von der Antragstellerin gerade nicht als Hausmeister eingestellt worden. Laut Arbeitsvertrag ist er als Mitarbeiter der Abteilung Haustechnik beschäftigt. Entscheidend kommt es daher darauf an, ob die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit diejenige eines Hausmeisters ist. c) Das Regelbeispiel des Hausmeisters in G IV ist von den Tarifvertragsparteien nicht definiert worden. Insofern ist auf den allgemeinen Sprachgebrauch zurückzugreifen. Unter einem Hausmeister ist ein Arbeitnehmer zu verstehen, der in größeren/großen Miet-, Eigentumswohnungsanlagen, größeren Privathäusern und in anderen Gebäuden verschiedener Art wie Behörden-, Büro-, Fabrikgebäuden, Schulen, Ausstellungs-, Sport-, Vereins-, Verbandshäusern, Gewerbebetrieben der verschiedenen Art, Heimen, Krankenhäusern usw. für die Hausordnung, für das Funktionieren von Heizung, Gas-, Licht-, Wasserversorgung, die Säuberung der Räumlichkeiten durch das ihm unterstellte Reinigungspersonal verantwortlich ist. Er legt bei notwendigen Arbeiten selbst mit Hand an, insbesondere bei Reparaturen (BAG 20.02.2002 - 4 AZR 37/01 - BAGE 100, 319). Für die Tätigkeit als Hausmeister gibt es keinen direkten Ausbildungsgang. Es ist üblich, dass die Bewerber für diese Tätigkeit einen oder mehrere Handwerksberufe erlernt haben, da zu ihren Aufgaben auch kleinere Reparaturen gehören. In vielen Fällen übertragen ihnen die Wohnungs- und Hauseigentümer sowie Hausverwaltungen weitere Aufgaben wie das Anfertigen von Übergabeprotokollen bei Mieterwechsel, Zählerablesungen, das Überwachen von Handwerkern oder die Kontrolle von Aufmassen. Weitere typische Aufgaben eines Hausmeisters sind Objektbetreuungen, Grünanlagenpflege, Entrümpelungen, Winterdienst und Ähnliches. Die Aufgaben des Hausmeisters sind hausspezifisch. So hat der Hausmeister eines Mietshauses ein anderes Tätigkeitsspektrum als ein Hausmeister in einem Gewerbebetrieb. Die Aufgaben werden meist in Verträgen bzw. Leistungsverzeichnissen näher geregelt. Das Tätigkeitsbild des Hausmeisters in einem Einzelhandelsbetrieb wird wesentlich geprägt durch die Zuständigkeit für die technischen Einrichtungen des Gebäudes. So sind die Mitarbeiter in der Abteilung Haustechnik bei der Antragstellerin für das Funktionieren von Heizung, Gas-, Licht-, Strom- und Wasserversorgung zuständig. Dabei sind sie nicht nur mit Aufgaben betraut, die in den von ihnen erlernten handwerklichen Ausbildungsberuf fallen, sondern vielmehr mit allen in der Betriebsstätte anfallenden gewerblich-technischen Tätigkeiten. Sie tragen im Betrieb der Antragstellerin zwar weder die Verantwortung für das Reinigungspersonal noch für sonstiges unterstelltes Personal. Dies ist jedoch für die Eingruppierung in G IVa letztlich nicht entscheidend, denn nach dem Wortlaut der G IVa ist die Personalverantwortung keine Eingruppierungsvoraussetzung. Danach unterfallen auch Angestellte ohne unterstellte Arbeitnehmer dieser Gehaltsgruppe. d) Da sich der jeweilige Aufgabenzuschnitt eines Hausmeisters nach den jeweils vertraglich zugewiesenen Aufgaben im Einzelfall unterscheidet, kann von keinem allgemeingültigen Tätigkeitsbild für die Position des Hausmeisters in einem Einzelhandelsbetrieb ausgegangen werden. Es ist daher entscheidend darauf abzustellen, dass die von den Mitarbeitern der Haustechnik bei der Antragstellerin ausgeübten Tätigkeiten eine Eingruppierung in G IV a unter Berücksichtigung der allgemeinen Merkmale der Gehaltsgruppe rechtfertigen. In G IVa sind Angestellte mit selbständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich eingruppiert. Was die Tarifvertragsparteien unter "selbständig" in diesem Sinne verstehen, haben sie nicht näher erläutert. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist deshalb vom allgemeinen, abstrakten Begriff der Selbständigkeit auszugehen, -- wobei als Richtlinie für die Bewertung (auch) die (sonstigen) Tätigkeitsbeispiele der Gehaltsgruppe IV mit zu berücksichtigen sind (- wie z.B. "Kassenaufsicht" oder "1. Kassiererin" -). Selbständigkeit ist danach durch eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung der geschuldeten Leistung jeweils einzuschlagenden Weg und sogleich auch durch eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereiches gekennzeichnet, -- ohne dass dadurch freilich die Zusammenarbeit mit anderen Arbeitnehmern oder die Abhängigkeit von Weisungen Vorgesetzter ausgeschlossen wird (LAG Rheinland-Pfalz 03.09.2002 - 5 Sa 545/02 – zitiert nach juris, Rn. 31). e) Die danach vorausgesetzte eigene Entscheidungsbefugnis und die gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs sind bei den Mitarbeitern der Haustechnik gegeben. Denn die Mitarbeiter sind tatsächlich nicht nur in einer untergeordneten Position tätig, in der sie eine vom Teamleiter vorgegebene offene Postenliste abarbeiten. Dies betrifft nur den von vornherein planbaren Teil ihrer Aufgaben, beispielsweise die Durchführung regelmäßiger Wartungsarbeiten. Daneben sind die Mitarbeiter während ihrer Arbeitszeiten für die im Betrieb auftretenden Störungen im Bereich der technischen Anlagen zuständig. Entscheidend ist, dass ihr Fachvorgesetzter gerade nicht ständig gleichzeitig mit ihnen vor Ort im Betrieb ist. Damit vertreten sie den Bereich der Haustechnik häufig allein gegenüber der Arbeitgeberin und den anderen Arbeitnehmern und müssen in dieser Situation auch allein Antworten zu auftretenden Fragen und Problemen finden. Der Teamleiter und die zwei Mitarbeiter in der Haustechnik haben jeweils einen Arbeitsvertrag über eine 5-Tage- und eine 37,5-Stunden-Woche. Hiermit müssen die Öffnungszeiten des SB-Warenhauses über 6 Tage in der Woche abgedeckt werden. Die Arbeitnehmer sind zu diesem Zweck in eine Früh-, eine Mittel- und eine Spätschicht eingeteilt. Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin von einem Beginn der Frühschicht erst um 7 Uhr und von einem Ende der Spätschicht bereits um 22 Uhr ausgeht, müssen die drei Arbeitnehmer gemeinsam insgesamt 90 Wochenstunden abdecken (6 Öffnungstage x 15 Stunden). Zu dritt haben sie eine Gesamtwochenarbeitszeit von 112,5 Stunden. Hieraus ist zu erkennen, dass die Mitarbeiter nur an wenigen Stunden in der Woche tatsächlich gemeinsame Arbeitszeiten haben. Da sie überwiegend allein in ihrem Bereich arbeiten, ist jeder Einzelne von ihnen auch unmittelbarer Ansprechpartner für die Antragstellerin, wenn die Haustechnik benötigt wird, insbesondere im Falle des Eintritts von Störungen. Die Mitarbeiter haben eigenverantwortlich im Tagesgeschäft auf Anfragen zu reagieren und die jeweiligen technischen Einrichtungen bei kurzfristigen Ausfällen zu prüfen. Sie stehen hierbei in der Verantwortung, so schnell wie möglich wieder eine uneingeschränkte Nutzung des Gebäudes und seiner Anlagen zu gewährleisten. Da ihre Arbeitskollegen die meiste Zeit nicht gleichzeitig vor Ort sind, steht ihnen die Eigenentscheidungsbefugnis zu, wie sie mit den ihnen gestellten Aufgaben umgehen, z.B. ob sie selbst in der Lage sind, eine eingetretene Störung zu beseitigen oder ob die Hinzuziehung einer Drittfirma erforderlich ist, oder in welcher Reihenfolge mehrere dringende Aufgaben von ihnen zu bearbeiten sind. Diese Entscheidungen treffen sie selbst. Auf ihre Einschätzung der jeweiligen Situation muss sich die Antragstellerin verlassen können. Dabei setzt die Eingruppierung in Gehaltsgruppe G IV a nicht voraus, dass die Mitarbeiter der Haustechnik darüber hinaus auch selbständig Drittfirmen nach eigenem Ermessen beauftragen können. Diese kaufmännischen Entscheidungen sind der Tätigkeit eines Hausmeisters nicht immanent und können daher für die Frage der richtigen Eingruppierung nicht herangezogen werden. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass auch der Fachvorgesetzte keine weitreichenden kaufmännischen Befugnisse hat. Er darf nur in einem gewissen Umfang allein Fremdfirmen beauftragen, Kostenvoranschläge einholen und über den Kauf von Materialien entscheiden. Je nach Höhe der hierbei entstehenden Kosten hat er Rücksprache mit der Geschäftsführung zu halten. Die tagsüber vorhandene eigene Entscheidungsbefugnis setzt sich in den nächtlichen Bereitschaftsdiensten fort. Im Falle der Anzeige von Fehlermeldungen auf dem Laptop muss der Arbeitnehmer nachts eigenständig entscheiden, wie er hierauf zu reagieren hat. In diesen Fällen kann er nicht auf den Fachvorgesetzten zurückgreifen und auf Anweisungen warten. Die fachliche Arbeit des Mitarbeiters in der Haustechnik steht überwiegend der Arbeit seines Fachvorgesetzten gleich. Der Fachvorgesetzte ist in G IVa eingruppiert. Wenn die Mitarbeiter der Haustechnik größtenteils nicht gleichzeitig im Betrieb sind, fungiert jeder von ihnen an vorderster Front und muss alleinige Verantwortung für seinen Aufgabenbereich tragen. 4. Nach alledem war der Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung, §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG.