OffeneUrteileSuche
Urteil

5 Sa 545/02

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

8mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine CSM-Kassiererin erfüllt das Tätigkeitsbeispiel "Kassieren mit zusätzlicher Verantwortung", wenn sie neben dem Kassieren selbständig organisatorische und kassentechnische Aufgaben mit Verantwortung übernimmt. • Für die Eingruppierung sind die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Gehaltsgruppentextes heranzuziehen, wenn Tätigkeitsbeispiele unbestimmte Begriffe enthalten oder mehrfach vorkommen. • Selbständigkeit im tariflichen Sinn erfordert eine gewisse Entscheidungsbefugnis und Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs, nicht zwingend die eigenständige Ausübung des Kernkassiervorgangs. • Die Übertragung von Organisations- und Kontrollaufgaben begründet regelmäßig die nötige Aufsichts- und Weisungsbefugnis im Tarifsinne, sofern die Aufgabe tatsächlich ausgeübt wird.
Entscheidungsgründe
Eingruppierung als CSM-Kassiererin: Kassieren mit zusätzlicher Verantwortung erfüllt • Eine CSM-Kassiererin erfüllt das Tätigkeitsbeispiel "Kassieren mit zusätzlicher Verantwortung", wenn sie neben dem Kassieren selbständig organisatorische und kassentechnische Aufgaben mit Verantwortung übernimmt. • Für die Eingruppierung sind die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Gehaltsgruppentextes heranzuziehen, wenn Tätigkeitsbeispiele unbestimmte Begriffe enthalten oder mehrfach vorkommen. • Selbständigkeit im tariflichen Sinn erfordert eine gewisse Entscheidungsbefugnis und Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs, nicht zwingend die eigenständige Ausübung des Kernkassiervorgangs. • Die Übertragung von Organisations- und Kontrollaufgaben begründet regelmäßig die nötige Aufsichts- und Weisungsbefugnis im Tarifsinne, sofern die Aufgabe tatsächlich ausgeübt wird. Die Klägerin war bei der Beklagten als "CSM-Kassiererin/Angestellte im Kassenbereich" eingesetzt und verlangte Nachvergütung nach Eingruppierung in Gehaltsgruppe IV b des GehaltsTV für den Zeitraum 01.06.2000–31.05.2001. Die Beklagte zahlte nach ihrer Auffassung nur Gehaltsgruppe III und bestreitet, dass die Klägerin zusätzliche Verantwortung beim Kassieren innehatte. Die Stellenbeschreibung nennt Aufgaben wie Sicherung der Kassenbesetzung, Pauseneinteilung, Vorbereitung der Kassenabrechnungen, Kontrolle der Belegbearbeitung, Durchführung von Kassenstürzen und Sicherstellung der technischen Funktionsfähigkeit. Die Klägerin behauptet, regelmäßig auch Kassiererin zu sein und zusätzlich weisungsbefugte, kassentechnische und kassenaufsichtsähnliche Aufgaben wahrzunehmen. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein mit der Behauptung, es fehle an Unterstellung und an der erforderlichen zusätzlichen Verantwortung beim Kassieren. • Anwendbare Anspruchsgrundlagen sind § 9 MTV Einzelhandel, §§ 1 ff GehaltsTV und § 3 TV Sonderleistungen; die Tarifregelungen gelten für das Arbeitsverhältnis. • Bei Auslegung des GehaltsTV sind sowohl die konkreten Tätigkeitsbeispiele als auch die vorangestellten allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zu berücksichtigen; letztere klären unbestimmte Begriffe oder mehrfach auftretende Beispiele. • Die Tarifparteien haben nicht "zusätzliche Verantwortung beim Kassieren" geschrieben, sondern "Kassieren mit zusätzlicher Verantwortung"; daher muss nicht das Kassieren der alleinige Kern der Tätigkeit sein. • Die Klägerin erfüllt das Merkmal "Kassieren"; daneben übt sie eigenständige organisatorische und kassentechnische Aufgaben aus, die eine zusätzliche Verantwortung begründen. • Selbständigkeit im tariflichen Sinne liegt vor, wenn eine gewisse Entscheidungsbefugnis und Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs besteht; dies ist bei der Klägerin gegeben, insbesondere bei Einsatzplanung, Pauseneinteilung, Vorbereitung von Abrechnungen und Kontrolle der Belegbearbeitung. • Die tatsächliche Ausübung der übertragenen Aufgaben begründet auch die notwendige Aufsichts- und Weisungsbefugnis gegenüber mehreren vollbeschäftigten Kassiererinnen; die bloße organisatorische Begründung durch die Arbeitgeberin widerspricht dem nicht. • Die Beweis- und Tatsachengrundlage des Arbeitsgerichts wurde nicht substantiiert von der Beklagten angegriffen; daher sind die erstinstanzlichen Feststellungen maßgeblich und bestätigend. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Arbeitsgerichts bleibt bestehen. Die Klägerin ist nach Gehaltsgruppe IV b zu vergüten, weil ihr die Tätigkeit "Kassieren mit zusätzlicher Verantwortung" zuzurechnen ist: Sie übt neben dem Kassieren selbständig verantwortliche kassentechnische und organisatorische Aufgaben aus und verfügt über die notwendige Aufsichts- und Weisungsbefugnis gegenüber mehreren Kassiererinnen. Die Beklagte hat die beanspruchten Vergütungsansprüche zu zahlen; die Kosten der Berufung trägt sie. Die Revision wurde nicht zugelassen, der Streitwert des Berufungsverfahrens auf EUR 1.974,00 festgesetzt.