Urteil
2 Sa 1/14
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2014:0616.2SA1.14.0A
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Leitsätze
1. Bei der Auslegung von Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB kommt es entscheidend darauf an, ob der Erklärungsempfänger aus einem bestimmten Erklärungsverhalten auf einen Bindungswillen schließen konnte, vergleiche BAG, Urteil vom 14. März 2012 - 7 AZR 147/11 -.(Rn.51)
Garantiert ein als Personalreferent für den Arbeitgeber tätiger Mitarbeiter dem Arbeitnehmer eine höhere Abfindung für den Fall der Eigenkündigung als im Sozialtarifvertrag vorgesehen, ist hierin ein selbständiges Garantieversprechen zu sehen.(Rn.53)
2. Eine nach außen wirksame Bevollmächtigung kann sich auch durch schlüssiges Verhalten ergeben. Überträgt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Aufgaben, deren Erfüllung nur auf Grundlage einer bestimmten Bevollmächtigung erbracht werden können, enthält die Übertragung dieser Aufgaben bereits konkludent die entsprechende Bevollmächtigung.(Rn.57)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 29.10.2013 - 2 Ca 1089/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Auslegung von Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB kommt es entscheidend darauf an, ob der Erklärungsempfänger aus einem bestimmten Erklärungsverhalten auf einen Bindungswillen schließen konnte, vergleiche BAG, Urteil vom 14. März 2012 - 7 AZR 147/11 -.(Rn.51) Garantiert ein als Personalreferent für den Arbeitgeber tätiger Mitarbeiter dem Arbeitnehmer eine höhere Abfindung für den Fall der Eigenkündigung als im Sozialtarifvertrag vorgesehen, ist hierin ein selbständiges Garantieversprechen zu sehen.(Rn.53) 2. Eine nach außen wirksame Bevollmächtigung kann sich auch durch schlüssiges Verhalten ergeben. Überträgt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Aufgaben, deren Erfüllung nur auf Grundlage einer bestimmten Bevollmächtigung erbracht werden können, enthält die Übertragung dieser Aufgaben bereits konkludent die entsprechende Bevollmächtigung.(Rn.57) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 29.10.2013 - 2 Ca 1089/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Die Berufung der Klägerin hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Rückzahlung der Abfindung in Höhe der Klageforderung. Die in der E-Mail vom 13. März 2012 abgegebene Erklärung des von Seiten der Klägerin als Ansprechpartner (für Fragen rund um die Umstrukturierung und deren Auswirkungen) benannten Herrn G (Manager Human Resources) stellt aus der Sicht eines objektiven Empfängers eine rechtsverbindliche Zusage dar, dass der Ausspruch der vorab zur Prüfung übermittelten Eigenkündigung des Beklagten zum 31. Dezember 2012 einen Abfindungsanspruch in der von Seiten der Klägerin selbst errechneten Höhe von 244.802,44 EUR brutto begründet. Damit liegt ein Rechtsgrund für die erfolge Abfindungszahlung vor. 1. Die E-Mail des Herrn G vom 13. März 2012 beinhaltet nicht lediglich eine Wissenserklärung ohne rechtliche Bindung, sondern eine bindende Zusage. a) Willenserklärungen sind nach §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie sie der Empfänger aufgrund des aus der Erklärung erkennbaren Willens unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Begleitumstände vernünftigerweise verstehen durfte. Ob der Erklärende einen entsprechenden Geschäftswillen hat, ist für den Eintritt der Wirkung einer Willenserklärung im Rechtsverkehr nicht ausschlaggebend. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Empfänger aus einem bestimmten Erklärungsverhalten auf einen Bindungswillen schließen durfte. Erforderlich ist weiterhin, dass der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass ein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden konnte, und dass der Erklärungsempfänger es tatsächlich so verstanden hat (BAG 14. März 2012 - 7 AZR 147/11 - Rn. 59, juris). b) Der Beklagte hat Herrn G als zuständiger Ansprechpartner der Klägerin per E-Mail vom 12. März 2012 den Entwurf seines Kündigungsschreibens übersandt und um Prüfung gebeten, ob diese Formulierung die Zahlung der in dessen E-Mail vom 5. März 2012 im Anhang unter "Eigenkündigung zum 31. Dezember 2012" ausgewiesenen Abfindungszahlung garantiert. Darauf hat Herr G dem Beklagten per E-Mail vom 13. März 2012 geantwortet, dass die Formulierung so absolut in Ordnung sei und ihn zu den beschriebenen Konditionen zum 31. Dezember 2012 austreten lasse. Diese - als Antwort auf die vom Kläger erbetene Garantie der im Anhang der E-Mail vom 5. März 2012 ausgewiesenen Abfindungszahlung - abgegebene Erklärung lässt aus der Sicht des Beklagten nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) auf einen Verpflichtungswillen dahingehend schließen, dass ihm im Falle des Ausspruchs seiner vorab zur Prüfung übermittelten Eigenkündigung zum 31. Dezember 2012 die von Seiten der Klägerin selbst errechnete Abfindungszahlung garantiert ist. aa) Aus der Nachfrage des Beklagten vom 12. März 2012 geht klar hervor, dass er vor einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses in Anbetracht der besonderen Tragweite und Bedeutung einer solchen Maßnahme eine verbindliche Klärung herbeiführen wollte, dass ihm nach Ausspruch der vorab zur Prüfung übermittelten Kündigung auch tatsächlich die von der Klägerin errechnete Abfindung zusteht, indem er eine entsprechende Garantieerklärung erbeten hat. Es unterlag der freien Entscheidung der Klägerin, ob sie bzw. der von ihr benannte Ansprechpartner, Herr G, die vom Beklagten erbetene Garantie - ggf. nach Prüfung der Richtigkeit des errechneten Abfindungsbetrags - abgeben will oder nicht. In der sodann per E-Mail vom 13. März 2012 abgegebenen Erklärung ist die erbetene Garantie nicht etwa abgelehnt oder nur mit einem Verweis darauf beantwortet worden, dass für die Abfindungszahlung allein die Bestimmungen des Sozialtarifvertrages maßgeblich sind. Vielmehr ist dem Beklagten uneingeschränkt bestätigt worden, dass die Formulierung des Kündigungsschreibens so absolut in Ordnung sei und ihn zu den beschriebenen Konditionen zum 31. Dezember 2012 austreten lassen werde. Aus Sicht des Beklagten konnte diese Erklärung nur so verstanden werden, dass ihm von Seiten der Klägerin die von ihr selbst errechnete Abfindungszahlung, wie sie ihm im bezeichneten Anhang zur E-Mail vom 5. März 2012 übermittelt worden ist, für den Fall des Ausspruchs der Eigenkündigung zum 31. Dezember 2012 verbindlich zugesichert wird (vgl. zur Auslegung einer Erklärung als bindende Zusage BAG 14. März 2012 - 7 AZR 147/11 - Rn. 56-61, juris). Dabei ist unerheblich, dass Herr G zuvor zum Ausdruck gebracht hatte, dass Grundlage einer Abfindungszahlung der Sozialtarifvertrag sein sollte. Dem Kläger kam es mit seiner Anfrage vom 12. März 2012 eindeutig erkennbar gerade darauf an, dass ihm nach den auf der Grundlage des Sozialtarifvertrags geführten Verhandlungen die von der Klägerin errechnete Abfindungshöhe als maßgebliche Entscheidungsgrundlage für die Frage, ob er sein Arbeitsverhältnis selbst kündigt oder nicht, garantiert wird, um damit sicherzustellen, dass er nach Ausspruch der Eigenkündigung auch tatsächlich eine Abfindung in der ihm mitgeteilten Höhe erhält und diese später nicht mehr in Frage gestellt werden kann. bb) Entgegen der von der Beklagten angestellten Vermutung lassen die von ihr vorgetragenen Indizien auch nicht den Schluss darauf zu, dass der Beklagte entgegen seiner Darstellung die Fehlerhaftigkeit der ihm übermittelten Berechnung tatsächlich erkannt hat. Wenn schon der zentrale Ansprechpartner der Klägerin für alle diesbezüglichen Fragen die in § 8 des Sozialtarifvertrages enthaltene Regelung zur Deckelung der Abfindung übersieht, kann nicht unterstellt werden, dass der Beklagte diese Regelung und deren Auswirkungen erkannt hat. Die Vorgehensweise des Beklagten lässt ebenfalls keinen indiziellen Schluss auf eine derartige Kenntnis zu, sondern lässt lediglich erkennen, dass er eine verbindliche Bestätigung der ihm mitgeteilten Abfindungszahlung zur eigenen Rückversicherung und als Entscheidungsgrundlage herbeiführen wollte. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte aus seiner Sicht aufgrund der abgegebenen Garantieerklärung eine verbindliche Klärung der Abfindungshöhe erzielt hatte, ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Beklagte davon ausging, dass die spätere Tariferhöhung in Anbetracht der bereits zuvor von ihm ausgesprochenen Eigenkündigung keine Auswirkungen mehr hat. Auch die Höhe der gezahlten Abfindung lässt keinen Schluss auf eine Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der Berechnung zur, zumal auch dem zentralen Ansprechpartner der Klägerin die von ihm selbst errechnete Höhe der Abfindung offenbar nicht als besonders auffällig bzw. offensichtlich zu hoch erschien. 2. Gemäß der zutreffenden Annahme des Arbeitsgerichts wirkt die in der E-Mail vom 13. März 2012 abgegebene Zusage des von Seiten der Klägerin als Ansprechpartner benannten Herrn G gemäß § 164 Abs. 1 BGB gegen die Klägerin. Die Zurechnung der von Herrn G als Manager Human Resources erkennbar im Namen der Klägerin abgegebenen Erklärung nach § 164 Abs. 1 BGB scheitert entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht an einer fehlenden Vertretungsmacht des Herrn G. a) Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem Vertreter, gegenüber dem Geschäftsgegner oder durch öffentliche Bekanntmachung erklärt werden. Sie kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen (Auslegung nach §§ 133, 157 BGB). Die Übertragung von Aufgaben, deren ordnungsgemäße Erfüllung eine bestimmte Vollmacht erfordert, enthält stillschweigend zugleich eine entsprechende Bevollmächtigung (Palandt BGB 72. Aufl. § 167 Rn. 1 und § 172 Rn. 19). Maßgebend ist, wie der Erklärungsempfänger das Verhalten des Vollmachtgebers verstehen durfte. Bei der reinen Innenvollmacht kommt es auf die Verständnismöglichkeiten des Bevollmächtigten an, bei der nach außen kundgegebenen Vollmacht und der Außenvollmacht auf die des Geschäftsgegners. Kommt als Geschäftsgegner eine Vielzahl von Personen in Betracht, ist die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Beteiligten maßgebend (Palandt BGB 72. Aufl. § 167 Rn. 5). b) Herr G ist in der Betriebsversammlung von der Klägerin unstreitig als Ansprechpartner für Fragen rund um die Umstrukturierung und deren Auswirkungen auf die betreffenden Arbeitsverhältnisse benannt worden und war insbesondere auch für die Umsetzung des Sozialtarifvertrages zuständig. Mit dieser in der Betriebsversammlung bekannt gemachten Aufgabenübertragung an Herrn G (Manager Human Resources) und dessen kundgegebener Stellung als zentraler Ansprechpartner ist nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) auch eine entsprechende Bevollmächtigung zur Vertretung der Klägerin in diesen Fragen verbunden. Die Übertragung der Zuständigkeit für die Umsetzung des Sozialtarifvertrages rechtfertigt aus der Sicht eines Erklärungsempfängers in der Lage des Klägers bzw. der betroffenen Arbeitnehmer die Annahme einer konkludent erteilten Außenvollmacht. Insbesondere hinsichtlich der Frage, ob und ggf. in welcher Höhe im Falle einer Eigenkündigung ein Abfindungsanspruch entsteht, durfte der Kläger darauf vertrauen, dass eine hierzu von Herrn G - als der hierfür zuständige Ansprechpartner der Klägerin - auf seine entsprechende Bitte abgegebene Garantieerklärung auch verbindlich ist (vgl. zur Annahme einer konkludent erteilten Außenvollmacht eines benannten Ansprechpartners LAG Baden Württemberg 2. November 2010 - 15 Sa 95/09 - Rn. 74 ff.). Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt es dabei nicht darauf an, ob Herr G auch zum Anschluss eines (formbedürftigen) Aufhebungsvertrages bevollmächtigt war. Die Parteien haben keinen Aufhebungsvertrag geschlossen. In der Zusage einer Abfindungszahlung in bestimmter Höhe für den Fall einer Eigenkündigung liegt keine Auflösungsvereinbarung. Vielmehr hat Herr G als der benannte Ansprechpartner im Rahmen der ihm hiermit konkludent eingeräumten Vertretungsmacht dem Kläger verbindlich zugesagt, dass dessen Eigenkündigung die von ihm selbst errechnete Abfindungszahlung auslöst. 3. Die Klägerin hat die von Herrn G abgegebene Willenserklärung auch nicht wirksam angefochten, weil kein Anfechtungsgrund nach § 119 BGB vorliegt. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt kein Irrtum über den Erklärungsinhalt i.S.d. § 119 Abs. 1 1. Fall BGB vor. a) Bei einem Inhaltsirrtum entspricht zwar der äußere Tatbestand dem Willen des Erklärenden, dieser irrt sich jedoch über die Bedeutung oder die Tragweite seiner Erklärung. Nicht nach § 119 Abs. 1 BGB anfechtbar sind dagegen Erklärungen, die auf einem im Stadium der Willensbildung unterlaufenen Irrtum im Beweggrund - Motivirrtum - oder auf einer Fehlvorstellung über die Rechtsfolgen beruhen, die sich nicht aus dem Inhalt der Erklärung ergeben, sondern kraft Gesetzes eintreten - Rechtsfolgenirrtum (BGH 5. Juni 2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62). Ein Inhaltsirrtum setzt voraus, dass die Erklärung von dem mit der Erklärung Gewollten abweicht, d. h. der Erklärende weiß, was er sagt, er weiß aber nicht, was er damit sagt (Palandt BGB 72. Aufl. § 119 Rn. 11). b) Danach fehlt es an einem nach § 119 Abs. 1 BGB beachtlichen Irrtum. aa) Im Hinblick darauf, dass Herr G davon ausging, dass seine Probeberechnungen richtig waren, wollte er mit seiner Erklärung dem Beklagten auch bestätigen, dass er bei Ausspruch der zur Prüfung übermittelten Eigenkündigung zu den von ihm beschriebenen Konditionen austreten wird. Soweit sich die Klägerin darauf berufen hat, dass die Erklärung aus Sicht von Herrn G nicht auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtswirkung gerichtet gewesen sei, schildert sie keine abweichende Vorstellung vom unmittelbaren Inhalt der Erklärung, sondern eine abweichende Vorstellung davon, was die Rechtsfolgen aus dem Erklärungsgehalt sein konnten. Wie bereits oben ausgeführt, hat die Klägerin mit der Benennung von Herrn G als Ansprechpartner diesem konkludent auch die entsprechende Kompetenz eingeräumt, sie bei der Beantwortung der auftretenden Fragen rund um den Sozialtarifvertrag zu vertreten. Dass dies im Einzelfall dazu führen kann, dass Herr G Erklärungen mit Rechtswirkung für und gegen die Klägerin abgibt, ist lediglich eine Rechtsfolge dieser übertragenen Vertretungsmacht, die sich Herr G möglicherweise nicht klar gemacht hat. Darin würde aber nur ein nicht unter § 119 Abs. 1 BGB fallender Rechtsfolgenirrtum liegen (vgl. LAG Baden-Württemberg 2. November 2010 - 15 Sa 95/09 - Rn. 90, juris). bb) Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass die Abfindung lediglich irrtümlich falsch berechnet worden sei, handelt es sich um einen Kalkulationsirrtum, der als Motivirrtum von keinem der gesetzlich vorgesehenen Anfechtungsgründe erfasst wird. Der Erklärende trägt im Recht der Willenserklärung durchgängig das Risiko dafür, dass die Kalkulation, die seiner Willensbildung zugrunde liegt, richtig ist. Diese Risikoverteilung zulasten des Erklärenden gilt auch dann, wenn der Erklärungsempfänger den Kalkulationsirrtum des Erklärenden hätte erkennen können (BAG 21. November 2000 - 3 ARZ 13/00 - Rn. 30, NZA 2002, 618; BGH 7. Juli 1998 - X ZR 17/97 - Rn. 13 und 14, NJW 1998, 3192). Im Hinblick darauf, dass gemäß den obigen Ausführungen im Streitfall nicht angenommen werden kann, dass der Beklagte einen Kalkulationsirrtum auf Seiten der Klägerin positiv erkannt hat, kann dahingestellt bleiben, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen in einem solchen Fall etwas anderes gilt (vgl. hierzu BGH 7. Juli 1998 - X ZR 17/97 - NJW 1998, 3192). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Klägerin macht mit ihrer Klage einen Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 131.023,44 EUR netto wegen Zahlung eines überhöhten Abfindungsbetrages geltend. Der 1950 geborene Beklagte war seit 01. Oktober 1978 bei der S Bank AG zuletzt als Sachbearbeiter im Service Center D-Stadt im Bereich "Operations" tätig. Die S Bank AG gliederte den Bereich "Operations" zum 01. Januar 2012 auf die Klägerin aus. Damit ging das Arbeitsverhältnis des Beklagten im Wege eines Betriebsteilübergangs auf die Klägerin über. Seit dem 01. Januar 2012 war der Beklagte somit Arbeitnehmer der Klägerin. In der Zeit bis zum 31. Dezember 2013 sind die bislang an verschiedenen Standorten angesiedelten Tätigkeiten des Bereichs "Operations" an den Standorten A-Stadt und R gebündelt bzw. zentralisiert worden. In einem Interessenausgleich vom 16. Dezember 2011 sind die Maßnahmen dieser Umstrukturierung beschrieben. Zum Ausgleich bzw. zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile dieser Verlagerung und Zentralisierung für die Mitarbeiter schlossen die S Bank AG sowie die Klägerin einerseits und die Gewerkschaft ver.di andererseits am 15. Dezember 2011 einen Sozial-Tarifvertrag "Ausgliederung S Operations" (Bl. 41 - 52 d. A.), der in § 8 u.a. folgende Abfindungsregelungen enthält: "§ 8 Abfindung bei Ausscheiden Abfindungsanspruch Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis aufgrund der Gegenstand des als Anlage 1 beigefügten Interessenausgleichs bildenden Maßnahmen aus betriebsbedingten Gründen gekündigt wird oder mit denen aufgrund dieser Maßnahmen ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wird oder die aufgrund dieser Maßnahmen eine Eigenkündigung aussprechen, erhalten - soweit sich aus § 9 nichts anderes ergibt - eine Abfindung nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze. Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung/einvernehmlicher Aufhebung nach widerspruchslosem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf A Die Grundabfindung errechnet sich nach folgender Formel: Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsgrundgehalt x Faktor. Die Höhe des Faktors hängt aufgrund der unterschiedlichen Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt vom Alter des Mitarbeiters ab. Der Faktor beträgt vor Vollendung des 30. Lebensjahres: 0,47 ab Vollendung des 30. Lebensjahres: 0,74 ab Vollendung des 40. Lebensjahres: 1,15 ab Vollendung des 45. Lebensjahres: 1,35 ab Vollendung des 50. Lebensjahres: 1,49 Maßgeblich ist das Lebensjahr, das der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vollendet hat. Abfindungsberechtigte Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, erhalten über die Grundabfindung hinaus einen Betrag in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern als zusätzliche Abfindung. Die nach diesem Sozial-Tarifvertrag zu beanspruchende Höchstabfindung beträgt nicht mehr als die Gesamtsumme dessen, was der Mitarbeiter fiktiv zwischen dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses und dem frühestmöglichen Bezug einer (ggf. gekürzten) gesetzlichen Altersrente bei dem Arbeitgeber verdient hätte, wäre das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden. Für diese Berechnung wird ein Zwölftel der letzten vollen Jahresbezüge mit der Anzahl der Monate dieses Zeitraums vervielfacht. Reduzierte Abfindung bei Widerspruch gegen Betriebsübergang Mitarbeiter, die einem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses gemäß § 613 a BGB von der S auf A widersprechen und deren Arbeitsverhältnis danach aus betriebsbedingten Gründen gekündigt oder einvernehmlich aufgehoben wird, erhalten eine reduzierte Abfindung. Die reduzierte Abfindung beträgt 25% der Abfindung nach Absatz 2. Mitarbeiter, die die Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes 3 lit. a erfüllen und (aa) die gegen eine betriebsbedingte Kündigung keine Kündigungsschutzklage erheben oder ein ihnen von der S unterbreitetes Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages innerhalb von drei Wochen annehmen und (bb) deren Arbeitsverhältnis infolge dessen endet, erhalten über die Abfindung nach Absatz 3 lit. a hinaus eine zusätzliche Abfindung. Die zusätzliche Abfindung beträgt 25% der Abfindung nach Absatz 2. Ein Anspruch des Mitarbeiters darauf, dass ihm betriebsbedingt gekündigt oder der Abschluss eines Aufhebungsvertrages angeboten wird, besteht nicht. Reduzierte Abfindung bei Eigenkündigung Im Hinblick auf die notwendige Aufrechterhaltung der betrieblichen Abläufe vor der geplanten Verlagerung der "Operations"-Tätigkeiten nach A-Stadt und R und der bevorstehenden Umstellung auf das neue Bankbetriebssystem Partenon treffen die Parteien für Eigenkündigungen folgende Abfindungsregelung: Endet das Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters nach dessen Übergang auf A aufgrund einer wegen der Verlagerung der "Operations"-Tätigkeiten ausgesprochenen Eigenkündigung, beträgt die Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.09.2012: 50 % bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.2012: 75 % bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem 31.12.2012: 100% der Abfindung nach Absatz 2. (…)" Der Sozialtarifvertrag wurde im Dezember 2011 per E-Mail an alle Mitarbeiter versandt. Noch vor dem Betriebsübergang hatte der Beklagte bei seiner vormaligen Arbeitgeberin, der S Bank AG, angefragt, ob eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich sei. Da die S Bank AG nicht bereit war, einen Aufhebungsvertrag mit dem Beklagten gegen Zahlung einer Abfindung abzuschließen, kamen die Parteien überein, dass der Beklagte dem Betriebsübergang zunächst zustimmen und sodann eine Einigung mit der Klägerin als seiner künftigen Arbeitgeberin über ein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis suchen solle. Der Beklagte wandte sich nach dem Betriebsübergang, dem er nicht widersprach, an Herrn G, Manager Human Resources der Klägerin. Herr G war in der Betriebsversammlung von Seiten der Klägerin als Ansprechpartner für Fragen rund um die Umstrukturierung und deren Auswirkungen auf die betreffenden Arbeitsverhältnisse benannt worden. In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu Verhandlungen über ein vorzeitiges Ausscheiden des Beklagten. Herr G zeigte dem Beklagten verschiedene Beendigungsmöglichkeiten auf und erstellte ihm mehrere Probeberechnungen hinsichtlich seines Ausscheidens zu verschiedenen Beendigungsterminen, die er per E-Mail vom 05. März 2012 an den Beklagten übersandte. Dabei wies er unter "wichtig" darauf hin, dass die Beendigung nur aus Gründen erfolgen dürfe, die Gegenstand des Interessenausgleichs seien, da ansonsten kein Anspruch auf Beendigung gemäß Sozialtarifvertrag bestehe (Bl. 53 d. A.). In einer Begleitmail zu den Probeberechnungen zum 05. März 2012 (Bl. 141 d. A.) verwies Herr G den Beklagten darauf, dass er anbei die "überarbeitete unverbindliche Übersicht" erhalte und bat ihn darum, die Rahmenkonditionen zu prüfen, damit sie sicher sein könnten, dass die Annahmen stimmten und die Berechnungen somit korrekt durchgeführt würden. Die Abfindungsberechnung hinsichtlich einer Eigenkündigung zum 31. Dezember 2012 enthielt unter dem Prüfungspunkt "Reduzierte Abfindung bei Eigenkündigung? 100 %" den Hinweis auf § 8 Abs. 2 Sozialtarifvertrag und endete mit einem Abfindungsbetrag in Höhe von 244.802,44 EUR (Bl. 56 d. A.). Nachdem die Vorgesetzte des Beklagten die Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag zu einem früheren Zeitpunkt ablehnte, informierte der Beklagte Herrn G per E-Mail vom 07. März 2012 (Bl. 87 d. A.), dass er zum 31. Dezember 2012 kündigen wolle. Herr G antwortete am gleichen Tag (Bl. 88 d. A.) und kündigte eine Bestätigung über den Eingang der Kündigung und die Konditionen des Austritts an. Mit folgender E-Mail vom 12. März 2012 (Bl. 89 d. A.) übersandte der Beklagte Herrn G den Entwurf seines Kündigungsschreibens: "Sehr geehrter Herr G, anbei erhalten Sie den Entwurf meines Schreibens an HR A S.A.. Ich bitte um Prüfung, ob diese Formulierung die Zahlung der in Ihrem Mail vom 05.03.2012 von 21:16 Uhr als Anhang unter "Eigenkündigung zum 31.12.12" ausgewiesene Abfindungszahlung garantiert. Nach Info Ihrerseits werde ich Ihnen die Kündigung unverzüglich per Post zukommen lassen." Darauf antwortete Herr G dem Beklagten per E-Mail vom 13. März 2012 (Bl. 90 d. A.) wie folgt: "Sehr geehrter Herr C., die Formulierung ist so absolut in Ordnung und wird Sie zu den beschriebenen Konditionen zum 31.12.2012 austreten lassen." Daraufhin kündigte der Beklagte sein Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 14. März 2012 (Bl. 57 d. A.) zum 31. Dezember 2012. Mit Schreiben vom 16. März 2012 (Bl. 58 d. A.) bestätigte die Klägerin die Eigenkündigung des Beklagten zum 31. Dezember 2012 und die Beendigung zu den im Sozialtarifvertrag festgelegten Konditionen. Mit der Gehaltsabrechnung für Dezember 2012 zahlte die Klägerin die von Herrn G genannte Abfindungssumme von 244.802,44 EUR brutto an den Beklagten. Unter Berücksichtigung der Deckelung gemäß § 8 Abs. 2 Buchst. c des Sozialtarifvertrages hätte die Abfindung des Beklagten lediglich 35.088,20 EUR brutto betragen. Mit ihrer beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein erhobenen Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten die Rückzahlung des sich aus der Differenz zwischen den vorgenannten Bruttobeträgen ergebenden Nettobetrages in Höhe von 131.023,44 EUR. Wegen des erstinstanzlichen wechselseitigen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 29. Oktober 2013 - 2 Ca 1089/13 - Bezug genommen. Die Klägerin hat beantragt, der Beklagte zu verurteilen, an sie 131.023,44 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit seinem Urteil vom 29. Oktober 2013 - 2 Ca 1089/13 - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung der Abfindung in Höhe der Klageforderung aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB habe, weil der Beklagte die von der Klägerin in der Gesamthöhe von 244.802,44 EUR brutto geleistete Abfindung nicht ohne Rechtsgrund erhalten habe. Die Auslegung der Erklärung von Herrn G in der E-Mail vom 13. März 2012 ergebe eine eigenständige Garantieerklärung, die den Rechtsgrund für die Zahlung darstelle. Mit seiner Rückfrage vom 12. März 2012 habe der Beklagte sich vergewissern wollen, dass er die genannte Abfindungssumme auch tatsächlich erhalte. Gerade weil Herr G vorher darauf hingewiesen habe, dass es sich um eine unverbindliche Auskunft handele, sei es das Bestreben des Beklagten gewesen, eine Auskunft zu erhalten, auf die er sich stützen könne. Auch wenn er um Überprüfung der "Formulierung" gebeten habe, sei erkennbares Ziel des Beklagten und Gegenstand der von Herrn G vorzunehmenden Prüfung gewesen, ob der Beklagte bei Erklärung der Eigenkündigung zum 31. Dezember 2012 den in der konkret bezeichneten E-Mail genannten Abfindungsbetrag erhalte. Aus welchen Gründen der Beklagte diese Zusicherung gewollt hätte, spiele dabei keine Rolle. Denn Herr G hätte entweder darauf hinweisen müssen, dass er den Betrag gerade nicht garantiere, oder er hätte die Bitte um Garantieerklärung zum Anlass nehmen müssen, den Betrag auf Richtigkeit zu prüfen. Stattdessen habe er dem Beklagten mitgeteilt, dass die Formulierung ihn zu den beschriebenen Konditionen zum 31. Dezember 2012 austreten lassen werde. Diese Mitteilung sei als eigenständige Garantie auszulegen. Für einen Arbeitnehmer sei durchaus entscheidungserheblich, ob er bei Eigenkündigung eine Abfindung von 244.802,44 EUR oder 35.088,20 EUR erhalte. Während er im Falle der geringeren Summe von einer Eigenkündigung ggf. Abstand nehme, lohne sich ab einer gewissen Abfindungssumme eine Eigenkündigung trotz daraus resultierender finanzieller Nachteile, z. B. bei der reduzierten vorzeitigen Altersrente. Auch wenn der Beklagte erkannt haben sollte, dass die Klägerin die Deckelung des Abfindungsbetrages nicht berücksichtigt habe, wäre die Anfrage zwar moralisch verwerflich, nicht jedoch rechtlich unwirksam gewesen. Denn der Beklagte habe Herrn G zur Überprüfung aufgefordert sowie zur Abgabe einer Garantie. Wenn ihm dann der Betrag zugesagt werde, habe er einen Anspruch darauf. Er habe mit der Anfrage deutlich gemacht, dass er diese Angaben seiner Entscheidung zur Eigenkündigung zugrunde lege. Die Garantieerklärung wirke auch zulasten der Klägerin, weil Herr G die Erklärung als Vertreter der Klägerin gemäß § 164 BGB abgegeben habe. Eine Beschränkung der Vollmacht im Innenverhältnis wegen des Vier-Augen-Prinzips führe nicht zur Unwirksamkeit der Vollmacht im Außenverhältnis. Herr G sei den Mitarbeitern als Ansprechpartner für Aufhebungsvereinbarungen genannt worden. Im Hinblick darauf, dass die E-Mail vom 05. März 2012 auch an die Mitarbeiterin der Klägerin, Frau D, gesandt worden sei, die ebenfalls mit Aufhebungsvereinbarungen befasst gewesen sei, sei für einen Außenstehenden nicht erkennbar gewesen, ob das Vier-Augen-Prinzip gewahrt worden sei oder nicht. Gegen das ihr am 04. Dezember 2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 02. Januar 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04. März 2014 mit Schriftsatz vom 04. März 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Die Klägerin trägt vor, entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts habe es sich bei der Aussage des Herrn G nicht um eine Willenserklärung gehandelt, weil es insoweit bereits an einem entsprechenden Erklärungstatbestand fehle. Die von Herrn G abgegebene Erklärung sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtswirkung gerichtet. Sie bringe insbesondere nicht zum Ausdruck, dass Herr G dem Beklagten die Auszahlung eines bestimmten Abfindungsbetrages "garantieren" wolle. Gegenstand der Korrespondenz sei die Höhe der Abfindung gewesen, die der Beklagte nach einer Eigenkündigung entsprechend den Konditionen des Sozialtarifvertrages beanspruchen könnte. Es sei darum gegangen, die bestehenden Ansprüche zu bestimmen, nicht aber die Rechtslage neu zu gestalten. Damit hätten die Aussagen von Herrn G zwar informatorischen Charakter gehabt, aber eindeutig nicht darauf abgezielt, eine rechtsgeschäftliche Wirkung herbeizuführen. Herr G sei davon ausgegangen, dass seine Probeberechnungen richtig gewesen seien, und er habe auch nur dies gegenüber dem Beklagten zum Ausdruck gebracht. Tatsächlich sei die Abfindung irrtümlich falsch berechnet worden, so dass die Auskünfte seitens des Unternehmens insofern nicht zutreffend gewesen seien. Ein Anspruch auf eine höhere Abfindung sei damit jedoch nicht verbunden, weil es in der Korrespondenz gerade nicht um diese rechtliche Frage gegangen sei. Dass Herr G keine Garantieerklärung habe abgeben wollen, sei bei verständiger Würdigung des vorausgegangenen Geschehens auch aus den Gesamtumständen ohne weiteres erkennbar, weil Herr G in der E-Mail vom 05. März 2012 auf die Voraussetzungen für eine Beendigung gemäß Sozialtarifvertrag hingewiesen habe, dem Beklagten am 05. März eine unverbindliche Übersicht mit Probeberechnungen übersandt habe und in den Probeberechnungen durchgängig auf den Sozialtarifvertrag verwiesen werde. Soweit Herr G in seiner E-Mail vom 13. März 2012 erklärt habe, die Formulierung des Kündigungsschreibens sei absolut in Ordnung und werde den Beklagten zu den beschriebenen Konditionen zum 31. Dezember 2012 austreten lassen, so beziehe sich diese Erklärung vor dem Hintergrund der vorher geführten Korrespondenz auf die Konditionen des Sozialtarifvertrags. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände habe der Beklagte erkennen müssen, dass Herr G ihm die Zahlung eines bestimmten Abfindungsbetrages nicht habe garantieren wollen und können, zumal er im Vorfeld immer wieder auf den Sozialtarifvertrag und dessen abschließende Bedeutung für den Abfindungsanspruch des Beklagten hingewiesen habe. Das Verhalten des Beklagten im Rahmen der maßgeblichen E-Mail-Korrespondenz am 12./13. März 2012 sowie in der Folgezeit bringe deutlich zum Ausdruck, dass ihm die Fehlerhaftigkeit der Probeberechnung bewusst gewesen sei, was die Tatsache einschließe, dass Herr G ihm keinen bestimmten Betrag habe garantieren wollen. Mit seiner Anfrage habe der Beklagte versucht, ihr eine Zusage hinsichtlich des konkreten Abfindungsbetrages unterzuschieben und sich eine vermeintlich sichere Ausgangslage für die zu erwartende Korrektur oder Rückforderung des zu hohen Abfindungsbetrages zu schaffen. Eine ihm zwischenzeitlich mit Schreiben vom 09. Juli 2012 zur Kenntnis gebrachte Tariferhöhung habe der Beklagte nicht genutzt, um von ihr eine Neuberechnung seiner Abfindung zu fordern. Zwischen dem ausgezahlten Betrag und der dem Beklagten nach dem Tarifvertrag zustehenden Abfindungsbetrag bestehe eine fast schon absurde Differenz. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte mithin gewusst habe, dass ihm der Abfindungsbetrag in Höhe von 244.802,44 EUR brutto nicht zugestanden habe, sei es äußerst unwahrscheinlich, dass der Beklagte in Kenntnis der Unrichtigkeit des Auszahlungsbetrages und unter Berücksichtigung der vorangegangenen Korrespondenz die Erklärung von Herrn G tatsächlich als Garantieerklärung verstanden habe. Mit seiner Sichtweise habe das Arbeitsgericht verkannt, dass es bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht auf die Intention des Erklärungsempfängers ankomme, sondern auf den wirklichen Willen des Erklärenden bzw. die objektive Erklärungsbedeutung. Die Zusicherung eines konkreten Abfindungsbetrages würde sich aus rechtlicher Sicht als Vereinbarung einer individuellen Aufhebungs- oder Abwicklungsvereinbarung darstellen. In seiner Funktion als Sachbearbeiter im Bereich Human Resources habe Herrn G die erforderliche Vertretungsmacht gefehlt, um alleine einen Aufhebungsvertrag abzuschließen bzw. eine bindende Zusage über die Höhe einer Abfindung abzugeben. Zum Abschluss einer solchen rechtsverbindlichen Vereinbarung hätte Herr G die Mitwirkung seiner Vorgesetzten benötigt. In ihrem Unternehmen gelte zudem das in der Finanzwirtschaft übliche Vier-Augen-Prinzip. Herr G sei stets nur als Auskunftsperson aufgetreten, die den Beklagten dabei habe unterstützen sollen, zu den Bedingungen des Sozialtarifvertrages aus dem Anstellungsverhältnis auszuscheiden. Er sei weder beauftragt noch befugt gewesen, individuelle Lösungen jenseits dieses Rahmens zu verhandeln. Frau D fungiere als Personalreferentin ebenfalls als Ansprechpartnerin für ihre Mitarbeiter, so dass Herr G und Frau D sich gegenseitig über die aktuellen Vorgänge informierten, um im Falle einer Abwesenheit die Möglichkeit wechselseitiger Vertretung zu gewährleisten. Die Einbeziehung von Frau D in die E-Mail vom 05. März 2012 habe nichts mit dem Vier-Augen-Prinzip zu tun gehabt. Gegenüber ihren Mitarbeitern sei zu keinem Zeitpunkt kommuniziert worden, dass ihnen Herr G als Verhandlungspartner für individuelle Ausscheidensvereinbarungen zur Verfügung stehe. Herr G habe weder Prokura noch eine sonstige Vollmacht besessen, die ihn zur Abgabe einer Garantieerklärung in ihrem Namen befugt hätte. Sie habe Herrn G zu keinem Zeitpunkt eine entsprechende Vollmacht erteilt. Mit der Position des Herrn G als Personalsachbearbeiter seien keine vertretungsrechtlichen Kompetenzen verbunden. Mithin habe weder im Innen- noch im Außenverhältnis eine Vollmacht existiert, die Herrn G zum Abschluss einer Garantievereinbarung ermächtigt hätte. Eine vermeintliche Garantieerklärung wäre für sie nur dann bindend geworden, wenn sie die Vertretung durch Herrn G nach § 177 BGB genehmigt hätte, was zu keinem Zeitpunkt der Fall gewesen sei. Auch wenn man gemäß der Auffassung des Arbeitsgerichts davon ausgehe, dass Herr G aus Sicht eines objektiven Empfängers eine Garantieerklärung abgegeben habe, so sei er bei der Abgabe dieser Erklärung einem Irrtum über den Erklärungsunterhalt unterlegen, weil er sich über die Bedeutung und Tragweite seiner Aussage geirrt habe. In der Rückforderung des überzahlten Betrages sei eine Anfechtungserklärung zu sehen, mit der sie von ihrem Anfechtungsrecht nach § 119 BGB Gebrauch gemacht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Klägerin wird auf ihre Schriftsätze vom 04. März 2014 und 04. Juni 2014 verwiesen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 29. Oktober 2013 - 2 Ca 1089/13 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 131.023,44 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er erwidert, die im Sozialtarifvertrag enthaltene Regelung über die Deckelung sei ihm nicht bekannt gewesen. Erst nach der ersten Kontaktaufnahme der Klägerin mit ihm wegen der Rückforderung der gezahlten Abfindung habe er den Sozialtarifvertrag im Einzelnen durchgeschaut. Es könne dahinstehen, ob für die Klägerin die alleinige Berechnungsgrundlage der Sozialtarifvertrag gewesen sei. Für ihn seien hingegen ausschließlich die vom Personalleiter der Klägerin ihm geschickten Beispielberechnungen Grundlage für seine Entscheidung gewesen, ob er das Arbeitsverhältnis selbst kündige oder nicht. Die Aussage von Herrn G in der E-Mail vom 13. März 2012 stelle eine Willenserklärung dar, durch die ein selbständiger Garantievertrag auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 244.802,44 EUR begründet worden sei, was den Rechtsgrund für die am 15. Dezember 2012 erfolgte Zahlung sei. Aufgrund des von Herrn G in seiner Funktion als verantwortlicher Personalreferent vorgelegten Abfindungsbetrages von 244.802,44 EUR beim Ausscheiden zum 31. Dezember 2012 habe er sich zur Eigenkündigung entschlossen. Der tatsächliche Ausspruch der Eigenkündigung sei dann aber erst nach nochmaliger Bestätigung durch den verantwortlichen Personalreferenten, Herrn G, erfolgt, wonach die Formulierung der Kündigung so absolut in Ordnung wäre und er zu den beschriebenen Konditionen ausscheiden könne. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin bei diesem Sachverhalt zum Ergebnis gelangen könne, dass die Aussage eines verantwortlichen Personalreferenten keinen Erklärungstatbestand bzw. Erklärungsbewusstsein begründen könne. Die Aussage eines Personalreferenten, der Ansprechpartner für alle betroffenen Arbeitnehmer sei, erfolge mit entsprechendem Erklärungsbewusstsein. Selbst bei fehlendem Erklärungsbewusstsein müsse eine solche Aussage vom Empfänger nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden. Er habe in seiner E-Mail vom 12. März 2012 konkret nach einer Garantie des zuvor von der Klägerin selbst errechneten und ihm zugeschickten Abfindungsbetrages von 244.802,44 EUR gefragt. Die Antwort des verantwortlichen Personalreferenten beziehe sich mit dem Wortlaut "zu den beschriebenen Konditionen" eben gerade auf die zuvor zugesandte Berechnung, die den Abfindungsbetrag von 244.802,44 EUR bei einem Austrittsdatum zum 31. Dezember ausweise. Diese Willenserklärung könne sowohl nach dem Wortlaut und den Begleitumständen als auch aus der Sicht des Empfängers nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nur so verstanden werden, dass mit den "beschriebenen Konditionen" der Abfindungsbetrag von 244.802,44 EUR gemeint sei. Entscheidend für das Verständnis dieser Erklärung sei der Empfängerhorizont. Fordere ein Arbeitnehmer in dieser Situation vom Arbeitgeber eine Garantie ein, könne der Arbeitnehmer erwarten, dass der Arbeitgeber korrekte Berechnungen erstelle. Nur auf dieser Basis habe er zum 31. Dezember 2012 gekündigt. Die E-Mail des Personalleiters begründe daher ein selbständiges Garantieversprechen. Den einzelnen Berechnungen sei kein Hinweis auf eine Deckelung der Abfindung zu entnehmen, was in seinem Falle entscheidend gewesen wäre. Die ihm übermittelte Abfindungsberechnung zeige, dass dort in den entscheidenden Punkten gerade nicht auf die zugrunde liegenden Einzelregelungen verwiesen werde, sondern lediglich pauschal auf den Sozialtarifvertrag. Ihm sei daher die Deckelung im Sozialtarifvertrag nicht bekannt gewesen. Er sei von der Korrektheit der Berechnung ausgegangen. Die Deckelung sei ihm erst bei der Kontaktaufnahme der Klägerin bezüglich der Rückforderung der Abfindung mitgeteilt worden. Soweit die Klägerin darauf verweise, dass die Probeberechnungen vom 05. März 2012 eine unverbindliche Übersicht dargestellt hätten, möge dies vielleicht zu diesem Zeitpunkt der Fall gewesen sein. Mit seiner E-Mail vom 12. März 2012 habe er aber gerade die verbindliche Zusage und Garantie über die Abfindungshöhe erhalten wollen, die ihm Herr G mit seiner Erklärung gegeben habe. Schließlich sei es ihm um die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gegangen. Eine solch einschneidende Maßnahme stütze man nicht auf unverbindliche Erklärungen. Hätte die Klägerin ihm die höhere Abfindung nicht garantiert, hätte er sein Arbeitsverhältnis nie gekündigt. Soweit die Klägerin darauf verwiesen habe, dass zum 1. Juli 2012 eine Tariferhöhung erfolgt sei und er diese bezüglich der Abfindung nicht geltend gemacht habe, führe dies zu keiner anderen Beurteilung. Entscheidend sei der Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung. Er sei bis zuletzt davon ausgegangen, dass der entscheidende Zeitpunkt für die Berechnung der Abfindung der Zugang der Eigenkündigung sei. Zu diesem Zeitpunkt habe es die Tariferhöhung nicht gegeben. Auch der weitere Einwand, wonach eine erhebliche Differenz zwischen der Abfindung nach dem Sozialtarifvertrag und der garantierten Abfindung bestehe, rechtfertige keine andere Auslegung der abgegebenen Willenserklärungen. Im Bankgewerbe sei es üblich, dass entsprechend hohe Abfindungen gezahlt würden. Unabhängig davon sei das entscheidende Kriterium für ihn gewesen, dass er das Arbeitsverhältnis selbst nur kündige, wenn er diesen Abfindungsbetrag erhalte. Das hiernach mit der E-Mail begründete selbständige Garantieversprechen sei vom Personalreferenten der Klägerin, Herrn G, innerhalb der diesem zustehenden Vertretungsmacht im Namen der Klägerin abgegeben worden. Die Vertretungsmacht des Herrn G ergebe sich daraus, dass er unstreitig in der Betriebsversammlung von Frau Dr. B als Ansprechpartner für die von der Umstrukturierung betroffenen Arbeitnehmer benannt worden sei. Infolgedessen habe Herr G in seiner Funktion als Personalreferent der Klägerin unstreitig die E-Mail-Korrespondenz mit ihm bezüglich der Berechnung der Abfindung und dem Austrittsdatum geführt. Nur hilfsweise berufe er sich darauf, dass bei fehlender Vertretungsmacht von einer Anscheins- und Duldungsvollmacht auszugehen sei. Weiterhin seien auch die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anfechtung des von der Klägerin abgegebenen selbständigen Garantieversprechen nicht gegeben. Die Klägerin habe keine wirksame Anfechtungserklärung abgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.