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Urteil

2 Sa 158/16

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2017:0427.2Sa158.16.00
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Leitsätze
Das Fach eines Lehrers ist keine von ihm bestimmte Empfangseinrichtung, wenn es weder abschließbar noch allein der betreffenden Lehrkraft zugänglich ist. Eine Empfangseinrichtung läge nur vor, wenn das Schriftstück mit dem Einlegen in das Fach nach regelmäßigem Verlauf dem Zugriff des Absenders oder Beförderers entzogen wäre.(Rn.70)
Tenor
I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.03.2016 - 8 Ca 272/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.03.2016 - 8 Ca 272/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b und c ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Die Berufung des beklagten Landes hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 13. Oktober 2014 getroffenen Befristungsabrede (sog. Doppelbefristung) beendet worden, weil diese nach §§ 14 Abs. 4 TzBfG, 125 Satz 1 BGB mit der Folge nichtig ist, dass der befristete Arbeitsvertrag nach § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. I. Die erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge sind als Befristungskontrollklage i.S.v. § 17 Satz 1 TzBfG auszulegen, mit der sich die Klägerin gegen die zuletzt im Arbeitsvertrag vom 13. Oktober 2014 vereinbarte Doppelbefristung wendet und damit sowohl die vereinbarte Zweckbefristung ("für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz/der Elternzeit/der Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes von H.") als auch die damit verbundene zeitliche Höchstbefristung ("längstens bis zum 24. Juli 2015") angreift. Weder die Zweck- noch die Zeitbefristung gilt nach § 17 Satz 2 TzBfG i.V.m. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, weil die Klägerin die Rechtsunwirksamkeit der zuletzt im Arbeitsvertrag vom 13. Oktober 2014 vereinbarten (Doppel-)Befristung rechtzeitig geltend gemacht hat. Die Klägerin hat mit ihrer innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 17 Satz 1 TzBfG eingegangenen Klage die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. Januar 2015 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht. In der Klagebegründung hat sie ausgeführt, dass sie mit der Klage die "Entfristung" ihres Arbeitsverhältnisses begehre. Zwar hat die Klägerin im Hinblick auf das missverständlich formulierte Schreiben des beklagten Landes vom 08. Dezember 2014 u.a. ausgeführt, dass sich das beklagte Land nicht auf eine im (Änderungs-)Vertrag vom 18. Oktober 2014 vereinbarte Befristung zum 31. Januar 2015 berufen könne. Mit ihrer Klagebegründung hat sie aber dann ausdrücklich die Nichteinhaltung der Schriftform gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG zum Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme am 03. November 2014 unter Verweis darauf geltend gemacht, dass sie erst am darauffolgenden Tag (04. November 2014) den Arbeitsvertrag hierzu unterzeichnet habe. Weiterhin hat sie - neben den "in den Arbeitsverträgen vom 13. und 18. Oktober 2014 genannten Befristungsabläufen" - mit dem Antrag zu 3. die allgemeine Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst werden wird. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin ausdrücklich die Feststellung begehrt hat, dass das Arbeitsverhältnis "als unbefristetes Arbeitsverhältnis" fortbesteht, und nach ihrer Klagebegründung die Nichteinhaltung der Schriftform gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme am 03. November 2014 in Bezug auf die hierzu vorgelegten Verträge vom 13. und 18. Oktober 2014 geltend gemacht hat, sind die Anträge zu 1. und 2. aus der Klageschrift dahingehend auszulegen, dass die Klägerin hiermit die im Arbeitsvertrag vom 13. Oktober 2014 getroffene Befristungsabrede (Doppelbefristung) insgesamt angegriffen hat. Dementsprechend hat die Klägerin auch im Kammertermin vom 29. Oktober 2015 einen die gesamte Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 13. Oktober 2014 betreffenden Befristungskontrollantrag gestellt, während sie den Antrag zu 3. nach der Erklärung der Vertreterin des beklagten Landes, dass weitere Beendigungstatbestände neben den streitgegenständlichen nicht existierten, nicht mehr weiterverfolgt hat. Danach ist die 3-Wochen-Frist des § 17 Satz 1 TzBfG jedenfalls nach § 17 Satz 2 TzBfG i.V.m. § 6 Satz 1 KSchG (entsprechend) gewahrt. Die Klägerin hat bereits in ihrer Klageschrift die streitgegenständliche Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 13. Oktober 2014 angeführt. Sie hat nach der Klagebegründung deren Unwirksamkeit geltend gemacht hat, was auch Voraussetzung dafür gewesen wäre, dem - nicht mehr streitgegenständlichen, aber ursprünglich anhängig gemachten - allgemeinen Feststellungsantrag zu 3. stattzugeben. Dem beklagten Land musste damit bereits mit dem Feststellungsbegehren hinreichend deutlich geworden sein, dass der Klägerin die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht, und zwar weder aufgrund der Zweckbefristung noch der damit verbundenen zeitlichen Höchstbefristung, akzeptiert. Der noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung gestellte, auf die Unwirksamkeit der (gesamten) Befristungsabrede vom 13. Oktober 2014 zielende, Befristungskontrollantrag wahrt in entsprechender Anwendung von § 6 Satz 1 KSchG i.V.m. § 17 Satz 2 TzBfG die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG (vgl. hierzu BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - NZA 2012, 1148). Die Klägerin hat den Befristungskontrollantrag auch nicht etwa im Termin vom 17. März 2016 zurückgenommen. Vielmehr beruht die zuletzt beantragte Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 16. Februar 2015 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht und nicht durch das Schreiben der Beklagten vom 08. Dezember 2014 zum 16. Februar 2015 aufgelöst wird, ersichtlich darauf, dass das beklagte Land sich zuletzt auf den 16. Februar 2015 als Beendigungsdatum berufen hat, woraufhin das Arbeitsgericht nach den Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufungserwiderung auf die zuletzt gestellten Anträge hingewirkt hat. Die zuletzt gestellten Anträge sind mithin ebenso wie der dementsprechend gefasste Urteilsausspruch des Arbeitsgerichts dahingehend zu verstehen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die im Arbeitsvertrag vom 13. Oktober 2014 getroffene Befristungsabrede weder aufgrund der vereinbarten Zweckbefristung zum 16. Februar 2015 noch aufgrund der damit verbundenen zeitlichen Höchstbefristung zum 24. Juli 2015 beendet worden ist und mit der Formulierung ("über den 16. Februar 2015 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht") lediglich die sich aus § 14 Abs. 4 TzBfG ergebende Rechtsfolge des § 16 Satz 1 TzBfG umschrieben wird. II. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der in diesem Sinne auszulegenden Befristungskontrollklage stattgegeben, weil die im Arbeitsvertrag vom 13. Oktober 2014 enthaltene Befristungsabrede (Doppelbefristung) nicht formwirksam zustande gekommen ist, so dass der befristete Arbeitsvertrag gemäß § 16 Satz 1 TzBfG als unbefristet gilt. 1. Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Einhaltung der Schriftform erfordert nach § 126 Abs. 1 BGB eine eigenhändig vom Aussteller mit Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnete Urkunde. Bei einem Vertrag muss nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, genügt es nach § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG gilt nur für die Befristung des Arbeitsvertrags, nicht aber für den Arbeitsvertrag insgesamt. Schließen die Parteien nur mündlich einen befristeten Arbeitsvertrag, ist die Befristung nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. Das hat zur Folge, dass nach § 16 Satz 1 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Parteien vor Vertragsbeginn zunächst mündlich einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen und das mündlich Vereinbarte nach der Arbeitsaufnahme durch den Arbeitnehmer schriftlich niederlegen. In diesem Fall ist die zunächst mündlich getroffene Befristungsabrede nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 Satz 1 BGB nichtig mit der Folge, dass bei Vertragsbeginn nach § 16 Satz 1 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Die spätere schriftliche Niederlegung der zunächst nur mündlich vereinbarten Befristung führt nicht dazu, dass die zunächst formnichtige Befristung rückwirkend wirksam wird. Dadurch kann allenfalls das bei Vertragsbeginn nach § 16 Satz 1 TzBfG entstandene unbefristete Arbeitsverhältnis nachträglich befristet werden. Hierzu sind allerdings auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gerichtete Willenserklärungen der Parteien erforderlich (BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 28, NZA 2017, 638). 2. Danach ist die die im Arbeitsvertrag vom 13. Oktober 2014 enthaltene Befristungsabrede (Doppelbefristung) nach § 14 Abs. 4 TzBfG iVm. § 125 Satz 1 BGB nichtig. Das beklagte Land hat das schriftliche Angebot der Klägerin auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages vom 13. Oktober 2014 nicht schriftlich, sondern konkludent durch Entgegennahme der Arbeitsleistung der Klägerin ab dem 03. November 2014 angenommen. Die Schriftform für die Befristungsabrede ist nicht durch Unterzeichnung der Vertragsurkunde vor Vertragsbeginn durch das beklagte Land gewahrt worden. Der Formmangel wurde auch nicht durch den nachträglichen Zugang der auch vom beklagten Land unterzeichneten Vertragsurkunde bei der Klägerin geheilt. a) Der Arbeitsvertrag der Parteien ist am 03. November 2014 dadurch zustande gekommen, dass das beklagte Land das schriftliche Vertragsangebot der Klägerin konkludent durch Entgegennahme der Arbeitsleistung angenommen hat. aa) Verträge kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen zustande, indem das Angebot („Antrag“) der einen Vertragspartei gemäß den §§ 145 ff. BGB von der anderen Vertragspartei angenommen wird. Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist. Sie kann nicht nur durch eine ausdrückliche Erklärung, sondern auch durch schlüssiges Verhalten (Realofferte und deren konkludente Annahme) abgegeben werden. Ob eine Äußerung oder ein Verhalten als Willenserklärung zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden bei der Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willenserklärung darstellt (BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 31, NZA 2017, 638). bb) Daran gemessen ist der befristete Arbeitsvertrag nicht schon mit der Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch die Klägerin geschlossen worden. Die Übergabe der nicht unterzeichneten Vertragsurkunde an die Klägerin stellt kein Angebot des beklagten Landes auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dar, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebotes (sog. invitatio ad offerendum). Ein Antrag auf Abschluss eines Vertrages (§ 145 BGB) liegt nur dann vor, wenn die Erklärung - aus der Sicht des Adressaten - mit dem Willen zur rechtlichen Bindung abgegeben wird. Dagegen ist eine bloße Aufforderung zur Abgabe von Angeboten gegeben, wenn eine rechtsgeschäftliche Bindung erkennbar noch nicht gewollt ist, sich der Erklärende einen Vertragsabschluss also noch vorbehält. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vom 13. Oktober 2014 durch die Klägerin war die Vertragsurkunde vom beklagten Land auf der für den Arbeitgeber vorgesehenen Unterschriftszeile noch nicht unterzeichnet. Damit konnte noch nicht von einem endgültigen Bindungswillen ausgegangen werden (vgl. BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 34 und 35, NZA 2017, 638). cc) Danach hat die Klägerin dem beklagten Land durch Rückgabe der von ihr unterzeichneten Vertragsurkunde ein Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages zu den vom beklagten Land vorformulierten Bedingungen unterbreitet. Dieses Angebot der Klägerin hat das beklagte Land am 03. November 2014 durch Zurverfügungstellung eines Arbeitsplatzes und Entgegennahme der Arbeitsleistung angenommen. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes stand der Vertragsschluss nicht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch beide Parteien. (1) Zwar kann der Arbeitgeber den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages von der Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch den Arbeitnehmer abhängig machen. In diesem Fall kann ein vor der Arbeitsaufnahme abgegebenes schriftliches Vertragsangebot des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer nur durch eine den Anforderungen des § 126 Abs. 2 BGB genügende Annahmeerklärung angenommen werden. Hat der Arbeitgeber in den Vertragsverhandlungen mit dem Arbeitnehmer den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages ausdrücklich unter den Vorbehalt eines schriftlichen Vertragsschlusses gestellt oder dem Arbeitnehmer die schriftliche Niederlegung des Vereinbarten angekündigt, so ist diese Erklärung ohne Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont dahingehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber dem sich aus § 14 Abs. 4 TzBfG ergebenden Schriftformgebot entsprechen will und sein auf den Vertragsschluss gerichtetes schriftliches Angebot nur durch die der Form des § 126 Abs. 2 BGB genügende Unterzeichnung der Vertragsurkunde angenommen werden kann. Der Arbeitnehmer kann in Fällen, in denen der Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages von der Einhaltung der Schriftform abhängen soll, ein ihm vorliegendes schriftliches Vertragsangebot des Arbeitgebers nicht durch die Arbeitsaufnahme konkludent, sondern nur durch die Unterzeichnung der Vertragsurkunde annehmen. Anders verhält es sich hingegen, wenn der Arbeitgeber kein schriftliches Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages abgibt, sondern dem Arbeitnehmer - wie hier - eine Vertragsurkunde zur Unterschrift vorliegt, die er selbst noch nicht unterzeichnet hat. Mit der Vorlage einer solchen Vertragsurkunde stellt der Arbeitgeber den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages weder ausdrücklich noch konkludent unter den Vorbehalt eines schriftlichen Vertragsschlusses, noch kündigt er dem Arbeitnehmer die schriftliche Niederlegung des Vereinbarten an. Er gibt keine auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung ab, die nur durch die der Form des § 126 Abs. 2 BGB genügende Unterzeichnung der Vertragsurkunde angenommen werden kann. Vielmehr fordert er den Arbeitnehmer zur Abgabe eines schriftlichen Vertragsangebots zu den in der Vertragsurkunde genannten Bedingungen auf. Während der Arbeitgeber mit einem von ihm unterzeichneten Vertragsangebot seinerseits alles zur Einhaltung des Schriftformgebots Erforderliche getan hat, ist dies bei der Übergabe eines von ihm nicht unterzeichneten Vertragsentwurfs nicht der Fall. Daher ist dieses Verhalten aus Sicht des Arbeitnehmers nicht dahingehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber dem sich aus § 14 Abs. 4 TzBfG ergebenden Schriftformgebot entsprechen will (BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 38 und 39, NZA 2017, 638). Selbst wenn der Arbeitgeber ausdrücklich erklärt hat, der Arbeitsvertrag solle nicht durch Entgegennahme der Arbeitsleistung, sondern erst mit Zugang der von ihm unterzeichneten Vertragsurkunde beim Arbeitnehmer zustande kommen, ist dieser Vorbehalt unbeachtlich. Der Arbeitgeber kann die Auslegung seines Verhaltens als Ausdruck eines entsprechenden Rechtsfolgewillens nicht ausschließen. Die in Widerspruch zu seinem tatsächlichen Verhalten stehende Erklärung ist für die rechtliche Wertung, welche Erklärungsbedeutung der Inanspruchnahme der Arbeitsleistung zukommt, ohne Bedeutung. Zeigt nämlich jemand ein Verhalten, das nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte nur als Ausdruck eines bestimmten Willens aufgefasst werden kann, so ist seine wörtliche Verwahrung gegen eine entsprechende Deutung des Verhaltens unbeachtlich, denn er setzt sich in Widerspruch mit seinem eigenen tatsächlichen Verhalten (sog. protestatio facto contraria) und hat durch sein tatsächliches Verhalten die Geltendmachung einer anderweitigen Auslegung verwirkt (BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 40, NZA 2017, 638). (2) Danach stand der Vertragsschluss nicht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch beide Parteien. Das beklagte Land hat das Vertragsangebot der Klägerin konkludent angenommen, indem es ihr bei Vertragsbeginn einen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt und deren Arbeitsleistung entgegengenommen hat. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin mit der Rückgabe des von ihr unterzeichneten Vertragsdokuments ein Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages zu den vom beklagten Land vorformulierten Bedingungen abgegeben hatte, durfte sie davon ausgehen, dass sie ihre Arbeitsleistung - vorbehaltlich einer gegenteiligen Mitteilung des beklagten Landes - nach den Herbstferien, d. h. ab dem 03. November 2014, zu den vom beklagten Land vorgegebenen Bedingungen erbringen sollte. Da das beklagte Land nichts Gegenteiliges äußerte und sie nicht an der Erbringung der Arbeitsleistung hinderte, durfte die Klägerin die Entgegennahme der Arbeitsleistung ab dem 03. November 2014 als Annahme ihres Vertragsangebots durch das beklagte Land verstehen. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin ihre Tätigkeit mit Wissen eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreters aufgenommen hat (vgl. BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 42, NZA 2017, 638). b) Die Schriftform für die Befristung des am 03. November 2014 zustande gekommenen Arbeitsvertrages ist nicht deshalb gewahrt, weil der Klägerin am 04. November 2014 die auch vom beklagten Land unterzeichnete Vertragsurkunde zugegangen ist. Dabei kann zugunsten des beklagten Landes unterstellt werden, dass die zum Abschluss des Arbeitsvertrages berechtigte Schulleiterin K., die den Vertrag am Nachmittag des 17. Oktober 2014 in Abwesenheit der Klägerin unterschrieben hat, diesen sodann in das Fach der Klägerin gelegt hat. Gleichwohl ist das Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG im Streitfall nicht eingehalten, weil sich nicht feststellen lässt, dass der Klägerin die schriftliche Annahmeerklärung vor Vertragsbeginn zugegangen ist. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen. aa) Die Wahrung der in § 14 Abs. 4 TzBfG bestimmten Schriftform erfordert den Zugang der unterzeichneten Befristungsabrede bei dem Erklärungsempfänger vor Vertragsbeginn (BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 44 ff. , NZA 2017, 638). Das lässt sich im Streitfall gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (zu A I 1 c der Gründe) nicht feststellen. Selbst wenn man zugunsten des beklagten Landes unterstellt, dass die Schulleiterin den von ihr in Abwesenheit der Klägerin gegengezeichneten Vertrag noch am gleichen Tag in das Fach der Klägerin gelegt hat, ist hierdurch noch nicht der Zugang bewirkt worden. Eine schriftliche Willenserklärung ist unter Abwesenden gemäß § 130 Abs. 1 BGB zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die Gewalt des Empfängers bzw. eines empfangsberechtigten Dritten gelangt ist und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, vom Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen. Dabei ist auf die von dem Empfänger getroffenen Empfangsvorkehrungen abzustellen. Die schriftliche Erklärung muss die allgemeinen oder für den Einzelfall bestimmten Empfangseinrichtungen des Adressaten erreichen (BAG 23. Januar 2001 - 1 ABR 19/00 - Rn. 23, juris). Das Fach eines Lehrers ist keine von ihm bestimmte Empfangseinrichtung, wenn es weder abschließbar noch allein der betreffenden Lehrkraft zugänglich ist. Eine Empfangseinrichtung läge nur vor, wenn das Schriftstück mit dem Einlegen in das Fach nach regelmäßigem Verlauf dem Zugriff des Absenders oder Beförderers entzogen wäre (BAG 23. Januar 2001 - 1 ABR 19/00 - Rn. 24, juris). Das war hier unstreitig nicht der Fall, weil gemäß der Feststellung des Arbeitsgerichts auf das Fach des Lehrers in der Schule zahlreiche Personen zugreifen können. Im Streitfall lässt sich auch nicht feststellen, dass die Klägerin die beiderseits unterzeichnete Vertragsurkunde bei ihrem Dienstantritt nach den Herbstferien am 03. November 2014 in ihrem Fach tatsächlich vorgefunden hat. Vielmehr hat die Klägerin unwiderlegt vorgetragen, dass sie dort an eben diesem Tag nachgesehen und den Vertrag nicht aufgefunden habe. Mangels Beweisantritts des für die Einhaltung der Schriftform darlegungs- und beweisbelasteten beklagten Landes lässt sich nicht feststellen, dass der Klägerin der beiderseits unterzeichnete Arbeitsvertrag vor ihrem Arbeitsbeginn am 03. November 2014 zugegangen ist. bb) Der Zugang der Annahmeerklärung bei der Klägerin war auch nicht etwa wegen Verzichts nach § 151 BGB entbehrlich. Die Klägerin hat durch die Aufnahme ihrer Tätigkeit am 03. November 2014 nicht auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet. Vielmehr hat sie ihre Arbeitsleistung entsprechend dem vom beklagten Land vorformulierten Vertragstext nach den Herbstferien in der Erwartung erbracht, dass das beklagte Land diese annimmt und damit ihr Vertragsangebot akzeptiert. cc) Der Mangel der Schriftform ist nicht dadurch geheilt, dass der Klägerin die beiderseits unterzeichnete Vertragsurkunde am 04. November 2014 zugegangen ist. Das mit der Arbeitsaufnahme nach § 16 S. 1 TzBfG entstandene unbefristete Arbeitsverhältnis ist nicht nachträglich befristet worden, weil es an den auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gerichteten Willenserklärungen der Parteien fehlt. 3. Der Klägerin ist es auch nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die fehlende Schriftform der Befristungsabrede zu berufen. a) Die Berufung auf einen Formmangel durch eine Vertragspartei ist nur ausnahmsweise treuwidrig. Dies kann wegen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens der Fall sein, wenn der Vertragspartner trotz des Formmangels auf die Gültigkeit des Vertrags vertrauen durfte und die den Formmangel geltend machende Vertragspartei sich zu ihrem vorhergehenden Verhalten in Widerspruch setzt (BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 53, NZA 2017, 638). b) Umstände, welche die Rechtsausübung der Klägerin als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen könnten, liegen nicht vor. Die Klägerin verhält sich nicht widersprüchlich. Sie hat ihrerseits alles Erforderliche zur Einhaltung der Schriftform getan. Die Unwirksamkeit der Befristungsabrede beruht nicht auf der Aufnahme der Tätigkeit durch die Klägerin, sondern darauf, dass das beklagte Land die Arbeitsleistung der Klägerin entgegengenommen hat, ohne zuvor den Zugang der auch von seiner Seite unterzeichneten Befristungsabrede bei der Klägerin bewirkt zu haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrages vom 13. Oktober 2014. Die Klägerin war beim beklagten Land seit dem 26. Oktober 2011 aufgrund zahlreicher befristeter Arbeitsverträge als Lehrerin beschäftigt, zuletzt aufgrund Arbeitsvertrags vom 13. Oktober 2014 (Anlage K 4 zur Klageschrift, Bl. 22 ff. d. A.); wegen der vorangegangenen Verträge der Parteien wird auf die Anlagen K 5 bis K 8 und K 10 bis K 19 zur Klageschrift (Bl. 33 ff. d. A.) verwiesen. In § 1 des zuletzt abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrags vom 13. Oktober 2014 heißt es: "Frau A. wird ab dem 18. Oktober 2014 bei der/dem M-D-Gymnasium im Schulzentrum S-Stadt in 00000 S-Stadt als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit 50,00 v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Lehrkraft eingestellt. Das Arbeitsverhältnis ist befristet Für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz / der Elternzeit / der Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes von H. (00000000) , längstens bis zum 24. Juli 2015." Mit "Änderungsvertrag" vom 18. Oktober 2014 (Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 12, 13 d. A.) wurde die Arbeitszeit zur "Abdeckung von Unterrichtsausfall infolge der Abwesenheit von N. (00000000)" befristet für die Zeit vom 18. Oktober 2014 bis 31. Januar 2015 auf 54,17 v. H. erhöht. Der befristete Arbeitsvertrag vom 13. Oktober 2014 war bei dessen Unterzeichnung durch die Klägerin noch nicht von Arbeitgeberseite unterzeichnet. Am Nachmittag des 17. Oktober 2014, dem letzten Schultag vor den Herbstferien, unterzeichnete die Schulleiterin K. den von der Klägerin bereits unterschriebenen Arbeitsvertrag vom 13. Oktober 2014 in deren Abwesenheit; die Klägerin hat den von beiden Seiten unterschriebenen Vertrag vor Beginn der Herbstferien, d. h. bis zum Ablauf des 17. Oktober 2014 weder erhalten noch gesehen. Vom 18. Oktober bis zum 02. November 2014 waren Herbstferien. Nach den Herbstferien nahm die Klägerin am 03. November 2014 ihre Tätigkeit als Lehrerin beim beklagten Land - wie von beiden Parteien beabsichtigt - wieder auf. Ob sich der von beiden Parteien unterzeichnete Arbeitsvertrag vom 13. Oktober 2014 bei Dienstantritt der Klägerin am 03. November 2014 morgens in ihrem in der Schule bestehenden Fach, das nicht verschließbar und zahlreichen Personen zugänglich ist, befunden hat, ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 08. Dezember 2014 (Bl. 21 d. A.) teilte das beklagte Land der Klägerin folgendes mit: "Ende des bestehenden Arbeitsverhältnisses, Arbeitsvertrages vom 18.10.2014 Sehr geehrte(r) Frau/Herr A., Sie sind derzeit bis zur Rückkehr eines im o.g. Arbeitsvertrag näher bezeichneten Vertretungsbedarfs beschäftigt. Das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis endet wegen der Rückkehr des/der dort Genannten am 01.02.2015 aus rechtlichen Gründen zwei Wochen nach Zugang dieser Mitteilung (die Frist beginnt an dem Tag, der dem Zugang folgt und endet mit Ablauf des 14. Tages danach, und zwar unabhängig davon, ob dies ein Sonn,- Feiertag oder Sonnabend ist: Beisp.: Zugang: 11.12., Fristbeginn: 12.12. Fristende: 25.12. 24:00 h). Sollte sich die Rückkehr des/der Vertretenen nach Übergabe dieser Beendigungsmitteilung insoweit unvorhergesehen verzögern, so gilt Folgendes: Liegt das tatsächliche Rückkehrdatum vor dem Ablauf der mitgeteilten Beendigungsfrist, so ändert sich insoweit nichts. Liegt das tatsächliche Rückkehrdatum nach dem Ablauf der mitgeteilten Beendigungsfrist, so endet das Arbeitsverhältnis nach dem Ablauf von zwei Wochen nach tatsächlicher Rückkehr des/der Vertretenen in den Dienst. Eine neue schriftliche Mitteilung erfolgt nicht. Soweit Sie innerhalb der jeweiligen Auslauffrist weiterhin Vertretungsaufgaben erledigen, obwohl die/der Zurückgekehrte(n) die Arbeit wieder aufgenommen hat/haben, so beruht dies allein auf den Rechtsgründen der Auslauffrist. Einer dauerhaften oder befristeten Weiterbeschäftigung wird insoweit vorsorglich widersprochen. Eine dauerhafte oder befristete Weiterbeschäftigung ist nicht beabsichtigt. Sollte die vertraglich vereinbarte Höchstbefristung (spätestens bis zum 24.07.2015 vor Ablauf der Auslauffrist greifen, so gilt die entsprechende Höchstbefristung. Soweit eine Beschäftigung an unterschiedlichen Orten erfolgt, gilt das Vorstehende für alle Beschäftigungsorte. Für befristet aufgestockte befristete Verträge gilt zudem Folgendes: Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet auch eine evtl. vereinbarte befristete Aufstockung des Arbeitsverhältnisses, wenn diese ursprünglich später hätte enden sollen." Mit ihrer am 26. Januar 2015 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangen Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass "das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. Januar 2015 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht" (Antrag zu 1. nebst entsprechendem Hilfsantrag bezogen auf den 01. Februar 2015) und weder durch das Schreiben der Beklagten vom 08. Dezember 2014 zum 01. Februar 2015 (Antrag zu 2.) noch durch andere Beendigungstatbestände (allgemeiner Feststellungsantrag zu 3.) aufgelöst werden wird. In der Klagebegründung hat die Klägerin u.a. angeführt, dass sie mit Billigung des beklagten Landes ab dem 03. November 2014 ihre Tätigkeit wieder aufgenommen und erst am darauffolgenden Tag (04. November 2014) den weiteren Arbeitsvertrag hierzu unterzeichnet habe, so dass sie insofern die Nichteinhaltung der Schriftform gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG zum Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitswiederaufnahme am 03. November 2014 rüge und auch insoweit ein Grund für die Unwirksamkeit der Befristung gegeben sei. Im Kammertermin vom 29. Oktober 2015 hat die Klägerin zunächst beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristungsabrede der Beklagten durch Arbeitsvertrag vom 13. Oktober 2014 sein Ende gefunden hat, 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch das Schreiben der Beklagten vom 08. Dezember 2014 aufgelöst worden ist. Im Kammertermin vom 29. Oktober 2015 vor dem Arbeitsgericht hat die Vertreterin des beklagten Landes erklärt, dass das Arbeitsverhältnis nach Auffassung des beklagten Landes aufgrund der Zweckerreichung im Arbeitsvertrag vom 13. Oktober 2014 unter Berücksichtigung des Schreibens der Schulleitung des M-D-Gymnasiums vom 08. Dezember 2014 am 16. Februar 2015 ende. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin K. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll des Arbeitsgerichts vom 17. März 2016 verwiesen. Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17. März 2016 - 8 Ca 272/15 - Bezug genommen. Die Klägerin hat im Kammertermin vom 17. März 2016 vor dem Arbeitsgericht zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 16. Februar 2015 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht, 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch das Schreiben der Beklagten vom 08. Dezember 2014 zum 16. Februar 2015 aufgelöst wird. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit seinem Urteil vom 17. März 2016 - 8 Ca 272/15 - hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, das zwischen den Parteien mit Arbeitsvertrag vom 13. Oktober 2014 geschlossene Arbeitsverhältnis bestehe unbefristet fort, weil es nicht wirksam befristet worden sei. Die Befristung sei wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis unwirksam. Vor Aufnahme der Tätigkeit der Klägerin sei keine der Schriftform genügende Vereinbarung über die Befristung zustande gekommen. Zwar sei die Willenserklärung der Klägerin zum Abschluss der Befristung dem beklagten Land spätestens am 17. Oktober 2014 in der erforderlichen Form zugegangen. Es stehe aber nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass auch die Willenserklärung des beklagten Landes der Klägerin vor ihrer Arbeitsaufnahme zugegangen sei. Dabei könne unterstellt werden, dass der fertig unterschriebene Vertrag tatsächlich bereits zu Beginn der Herbstferien 2014 in das Fach der Klägerin in der Schule gemäß der Behauptung des beklagten Landes gelegt worden sei. Denn allein durch dieses Einlegen liege noch kein Zugang vor. Dabei könne offen bleiben, ob das Fach des Lehrers in der Schule überhaupt zu seinem Machtbereich gehöre. Jedenfalls sei bei einem Einlegen während der Ferien oder unmittelbar davor nicht mit alsbaldiger Kenntnisnahme zu rechnen. Bei Lehrern sei nicht damit zu rechnen, dass diese in den Ferien regelmäßig in der Schule seien und ihre Fächer überprüften, selbst wenn die Schule auch in den Ferien betreten werden könne. Dass die Vertragsurkunde auch nach den Ferien noch im Fach der Klägerin gelegen habe, so dass nunmehr mit alsbaldiger Kenntnisnahme zu rechnen wäre, stehe nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Aus dem bloßen Umstand, dass die Zeugin K. nach ihrer Aussage den Vertrag spätestens am 17. Oktober 2014 in das Fach gelegt habe, ergebe sich noch nicht, dass der Vertrag dort auch am 03. November 2014 noch gelegen habe, zumal auf dieses Fach unstreitig zahlreiche Personen Zugriff hätten. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin angegeben habe, dass sie dort an eben diesem Tag nachgesehen und den Vertrag nicht aufgefunden habe. Auch eine tatsächliche Kenntnisnahme der Klägerin von der Willenserklärung des beklagten Landes vor ihrem Arbeitsbeginn am 03. November 2014 sei nicht ersichtlich. Auch dies ergebe sich noch nicht aus dem Vortrag der Zeugin, den Vertrag in das Fach der Klägerin gelegt zu haben. Das beweisbelastete beklagte Land habe keinen weiteren Beweis hierfür angeboten. Die schriftliche Vereinbarung der Befristung sei auch nicht ohne Zugang der Annahmeerklärung des beklagten Landes zustande gekommen. Dies sei zwar grundsätzlich bei Verzicht des Empfängers auf den Zugang der Erklärung nach § 151 Satz 1 BGB möglich, wofür hier jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich seien. Die Klägerin sei ab dem 03. November 2014 zur Arbeit gekommen und vom beklagten Land auch eingesetzt worden. Spätestens durch diesen tatsächlichen Einsatz habe das beklagte Land auch gegenüber der Klägerin erklärt, sie einsetzen und damit den Arbeitsvertrag abschließen zu wollen. Für eine wirksame Befristungsabrede habe es dabei an der erforderlichen Schriftform gefehlt. Der konkludente Abschluss eines Arbeitsvertrages ohne wirksame Befristung führe zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages. Eine wirksame Befristung sei auch nicht durch den Zugang des beiderseits unterschriebenen und die Befristung enthaltenen Arbeitsvertrages nach Aufnahme der Tätigkeit der Klägerin vereinbart worden. Denn zu diesem Zeitpunkt habe zwischen den Parteien bereits ein unbefristeter Arbeitsvertrag bestanden. Eine nachträgliche Niederlegung der aufgrund Fehlens der Schriftform unwirksamen Befristung in schriftlicher Form führe nicht dazu, dass die Befristung wirksam würde. Da die Befristung schon mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam sei, komme es auf die Frage des Sachgrundes nicht mehr an. Das beklagte Land hat gegen das ihm am 11. April 2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts mit Schriftsatz vom 21. April 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13. Juli 2016 mit Schriftsatz vom 11. Juli 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Das beklagte Land trägt vor, die mit der Klage gestellten Anträge erfüllten nicht die Voraussetzungen des § 17 TzBfG. Erst im Kammertermin vom 29. Oktober 2015 habe die Klägerin einen Antrag nach Maßgabe von § 17 TzBfG gestellt. Nachdem die ursprünglichen Anträge durch die Klägerin zurückgenommen worden seien, habe das Arbeitsgericht mit seinem Urteil die beiden zuletzt relevanten Anträge positiv entschieden. Streitgegenstand sei für den Antrag zu 1. somit der Vertrag vom 13. Oktober 2014 mit Arbeitsbeginn am 18. Oktober 2014 und Arbeitsende im Rahmen einer Zweckbefristung für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes der Mitarbeiterin H. bzw. längstens (Doppelbefristung) bis zum 24. Juli 2015. Dieser als Anlage K 4 zur Klageschrift gereichte Vertrag sei durch die Mitteilung der Zweckerreichung vorzeitig beendet worden. Der Klägerin sei der Bedingungseintritt mit Schreiben vom 08. Dezember 2014 mitgeteilt worden. Im Hinblick darauf, dass die zu vertretende Beamtin H. ihren Dienst am 02. Februar 2015 aufgenommen habe, womit Zweckerreichung eingetreten sei, sei mit Einräumung einer weiteren 14-tägigen Auslauffrist der 16. Februar 2015 als Beendigungstermin fixiert. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts könne die Rechtswirksamkeit der Befristung nicht an der Einhaltung des Schriftformgebotes scheitern. Beiden Parteien sei klar gewesen, dass die Beschäftigung nur auf der Grundlage einer schriftlichen Befristungsabrede zu erfolgen habe, wie es auch in sämtlichen Vorverträgen zwischen den Parteien gängige Vertragspraxis gewesen sei. Der Klägerin sei nach ihrem eigenen Vortrag bekannt gewesen, dass die Arbeitsgrundlage für die Folgebeschäftigung auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages zu erfolgen habe. Im Hinblick darauf, dass gerade die Klägerin von einem schriftlichen Vertragsschluss mit Befristungsabrede ausgegangen sei, komme es nicht darauf an, wann die Klägerin den gegengezeichneten Vertrag erhalten habe. Durch eine tatsächliche Tätigkeit sei nicht konkludent ein Arbeitsvertrag geschlossen worden, weil das Zustandekommen eines befristeten Arbeitsvertrages von der Unterzeichnung der Vertragsurkunde abhängig gemacht worden sei. Soweit die Klägerin vorgetragen habe, dass sie die Herbstferien angetreten habe, ohne in Besitz eines Exemplars eines Arbeitsvertrages zu sein, was auch der Grund dafür gewesen wäre, dass sie sich dann am darauffolgenden Montag arbeitslos gemeldet habe, sei ihr Vortrag in sich widersprüchlich. Entweder sei die Klägerin davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen sei. Dann aber sei die Frage berechtigt, warum sie nach den Herbstferien - ungefragt - den Dienst wieder aufgenommen habe, was Treu und Glauben widersprechen würde. Es könne hingegen nicht anders sein, als dass sie selbst davon ausgegangen sei, dass sie befristet mit schriftlichem Arbeitsvertrag weiter beschäftigt werde, weil genau das zwischen den Parteien besprochen gewesen sei, zumal sie den Vertrag vor den Herbstferien unterzeichnet habe. Der Vortrag der Klägerin, sie habe nicht gewusst, dass es auf die Schriftform ankomme, werde bestritten und sei zudem unglaubwürdig, zumal sämtliche vorhergehenden Verträge in Schriftform erfolgt seien. Beide Parteien seien davon ausgegangen, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab 03. November 2014 nur auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages mit Befristungsabrede erfolgen solle, so wie es auch in der Vergangenheit erfolgt sei. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2016 - 7 AZR 142/15 - habe eine andere Fallkonstellation betroffen, bei der dem Arbeitnehmer ein vom Beklagten noch nicht unterschriebener Arbeitsvertrag in zweifacher Ausfertigung zur Unterzeichnung vorgelegt worden sei. Das Arbeitsgericht Dresden habe erstinstanzlich (Urteil vom 11. Februar 2014 - 9 Ca 2678/13) ausgeführt, dass kein Angebot auf Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages vorliege, da der Vertragstext vom Beklagten noch nicht unterschrieben sei. Damit unterscheide sich jedoch bereits dieser Sachverhalt von der Aussage der maßgeblichen Zeugin Kessler, wonach der eigentliche Arbeitsvertrag von beiden Seiten am 17. Oktober 2014 unterzeichnet gewesen und damit das Schriftformgebot für den Arbeitsvertrag vom 13. Oktober 2014 gewahrt sei. Das beklagte Land beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17. März 2016 - 8 Ca 272/15 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und hilfsweise festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch den als Anlage K 1 bezeichneten, auf den 18. Oktober 2014 datierten Arbeitsvertrag der Parteien mit Ablauf der dort zum 31. Januar 2015 vereinbarten Befristung geendet hat, noch dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der im auf den 13. Oktober 2014 datierten Arbeitsvertrag (Anlage K 4) vereinbarten Befristung zum 24. Juli 2015 geendet hat, noch dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch das als Anlage K 3 bezeichnete Schreiben der Beklagten vom 08. Dezember 2014 weder zum 31. Januar 2015 noch zum 01. Februar 2015 noch zum 16. Februar 2015 geendet hat, sondern vielmehr als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 16. Februar 2015 hinaus fortbesteht. Die Klägerin erwidert, vorliegend sei gerade nicht die Fallgestaltung gegeben, dass einem Mitarbeiter ein vom Arbeitgeber bereits unterzeichnetes Vertragsformular mit der Bitte um Unterzeichnung übergeben worden wäre. Nur in einem solchen Fall mache der Arbeitgeber hinreichend deutlich, dass der Vertrag unter Wahrung des Schriftformerfordernisses des § 14 Abs. 4 TzBfG zustande kommen solle. Als sie den auf den 13. Oktober 2014 datierten Arbeitsvertrag am letzten Tag vor den Herbstferien, dem 17. Oktober 2014, unterschrieben habe, sei dieser unstreitig in diesem Zeitpunkt von Seiten des beklagten Landes nicht unterzeichnet gewesen, so dass ihre Unterschrift einseitig erfolgt sei. Den vom beklagten Land gegengezeichneten Arbeitsvertrag habe sie in Schriftform aber erst nach bereits erfolgtem Arbeitsantritt erhalten. Einen Vorbehalt der Aufnahme der Tätigkeit ihr gegenüber bei Arbeitsaufnahme am 03. November 2014 habe das beklagte Land nicht erklärt. Vielmehr sei sie nach Unterzeichnung des von ihr unterschriebenen Exemplars am 17. Oktober 2014 völlig im Unklaren darüber gewesen, ob denn der Arbeitsvertrag zustande kommen würde, zumal sie sich anderenfalls natürlich nicht nach dem sodann folgenden Wochenende arbeitslos gemeldet hätte. Ihre Tätigkeitsaufnahme am 03. November 2014 habe nicht etwa lediglich nur zu einem faktischen Arbeitsverhältnis geführt, vielmehr sei in diesem Zeitpunkt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Am 04. November 2014 habe sie dann nachgefragt und das gegengezeichnete Arbeitsvertragsformular vom Schulsekretär P. ausgehändigt erhalten. Mithin habe sie ihre Arbeit wieder aufgenommen und die Arbeitsleistung sei vom beklagten Land auch wissentlich und willentlich entgegengenommen worden, ohne dass sie im Besitz eines schriftlichen Arbeitsvertrages gewesen sei. Damit sei die Schriftform nicht gewahrt. Mit der von ihr erhobenen Klage vom 26. Januar 2015 habe sie klar zu erkennen gegeben, dass sie die Feststellung ausgeurteilt haben wolle, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet fortbestehe und nicht aufgrund welcher der im Raum stehenden Umstände auch immer aufgelöst werde. Streitgegenständlich seien daher von vornherein verschiedene mögliche Beendigungstatbestände gewesen. Aus § 6 KSchG folge, dass ein Arbeitnehmer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Unwirksamkeit der Befristung aus anderen Gründen als denjenigen geltend machen könne, die er innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist benannt habe. Der Arbeitnehmer könne also bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz noch die Unwirksamkeit der Befristung nach § 17 Satz 1 TzBfG geltend machen. Im Hinblick darauf, dass das beklagte Land im Termin vom 29. Oktober 2015 den 16. Februar 2015 als Beendigungstermin angegeben habe, seien die Klageanträge entsprechend der sodann eingetretenen prozessualen Situation anzupassen gewesen, wobei das Gericht nach Durchführung der Beweisaufnahme im Termin vom 17. März 2016 insoweit auf die dort dann gestellten sachdienlichen Anträge hingewirkt habe. Das Arbeitsgericht habe mithin zutreffend erkannt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 16. Februar 2015 hinaus unbefristet fortbestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.