Urteil
7 AZR 142/15
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Schriftformvorschrift für die Befristung nach §14 Abs.4 TzBfG erfordert den Zugang der vom Arbeitgeber unterzeichneten Befristungsabrede beim Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn.
• Legt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen noch nicht vom Arbeitgeber unterzeichneten Vertragsentwurf zur Unterzeichnung vor, ist dies eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum), nicht ein bindendes Angebot des Arbeitgebers.
• Nimmt der Arbeitgeber das vom Arbeitnehmer abgegebene Angebot durch Zurverfügungstellung eines Arbeitsplatzes und Entgegennahme der Arbeitsleistung an, kommt ein Arbeitsvertrag zustande; die dann fehlende Schriftform der Befristung macht die Befristungsabrede nach §14 Abs.4 TzBfG i.V.m. §125 BGB nichtig und führt nach §16 Satz1 TzBfG zur Unbefristung.
Entscheidungsgründe
Zugang unterzeichneter Befristungsabrede vor Vertragseintritt erforderlich; fehlende Schriftform führt zur Unbefristung • Die Schriftformvorschrift für die Befristung nach §14 Abs.4 TzBfG erfordert den Zugang der vom Arbeitgeber unterzeichneten Befristungsabrede beim Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn. • Legt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen noch nicht vom Arbeitgeber unterzeichneten Vertragsentwurf zur Unterzeichnung vor, ist dies eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum), nicht ein bindendes Angebot des Arbeitgebers. • Nimmt der Arbeitgeber das vom Arbeitnehmer abgegebene Angebot durch Zurverfügungstellung eines Arbeitsplatzes und Entgegennahme der Arbeitsleistung an, kommt ein Arbeitsvertrag zustande; die dann fehlende Schriftform der Befristung macht die Befristungsabrede nach §14 Abs.4 TzBfG i.V.m. §125 BGB nichtig und führt nach §16 Satz1 TzBfG zur Unbefristung. Der Kläger war bereits als wissenschaftliche Hilfskraft beschäftigt. Dem Kläger wurde ein Dienstvertrag datiert auf den 18.04.2013 vorgelegt, den er am 26.04.2013 unterzeichnete; das Dokument war vom Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt noch nicht unterzeichnet. Der Vertrag sah eine Befristung vom 01.05.2013 bis zum 30.09.2013 vor; der Kläger trat am 02.05.2013 die Tätigkeit ohne zuvor zugegangenes vom Arbeitgeber unterzeichnetes Exemplar an. Am 16.05.2013 ging dem Kläger erstmals ein vom Arbeitgeber gegengezeichnetes Exemplar zu. Der Kläger erhob Klage und rügte die Formnichtigkeit der Befristung; Gerichtlicher Streit betraf, ob die Schriftform nach §14 Abs.4 TzBfG gewahrt war und ob der Vertrag bereits durch Unterzeichnung am 26.04.2013 oder durch Arbeitsaufnahme am 02.05.2013 zustande gekommen sei. • Die Revision des Klägers ist begründet; das Landesarbeitsgericht hatte die Klage zu Unrecht abgewiesen und das Urteil der ersten Instanz ist wiederherzustellen. • Rechtliche Grundlagen: §14 Abs.4 TzBfG (Schriftform der Befristung), §16 Satz1 TzBfG (Rechtsfolge der Formnichtigkeit), §126 BGB (Schriftformvorschriften), §§145 ff. BGB (Angebot und Annahme), §§133,157 BGB (Auslegung nach Treu und Glauben). • Zur Wirksamkeit der Befristung ist die Schriftform nach §14 Abs.4 TzBfG erforderlich; diese Schriftform setzt nach §126 Abs.2 BGB grundsätzlich voraus, dass die Unterzeichnungen der Parteien in entsprechender Weise vor Vertragsbeginn zugänglich sind. • Die Übergabe eines vom Arbeitgeber noch nicht unterzeichneten Vertragsentwurfs ist nur eine invitatio ad offerendum; durch Rückgabe des vom Arbeitnehmer unterzeichneten Exemplars gab der Kläger ein Angebot ab. • Der Arbeitgeber nahm das Angebot konkludent durch Zurverfügungstellung eines Arbeitsplatzes und Entgegennahme der Arbeitsleistung am 02.05.2013 an; damit wurde der Arbeitsvertrag wirksam, aber die Befristung war formnichtig, weil die vom Arbeitgeber unterzeichnete Annahme dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn nicht zugegangen war. • Die nachträgliche Übersendung des vom Arbeitgeber unterschriebenen Vertrags am 16.05.2013 heilte den Formmangel nicht, weil die Schriftform für die Befristung den Zugang der unterschriebenen Befristungsabrede vor Vertragsbeginn verlangt; eine nachträgliche Beurkundung macht die ursprünglich formnichtig vereinbarte Befristung nicht rückwirkend wirksam. • Ein Verweis auf Treu und Glauben (§242 BGB), wonach sich der Kläger die Formunwirksamkeit nicht entgegenhalten lassen müsse, greift nicht: der Kläger hat nicht widersprüchlich gehandelt und hat alle zur Form erforderlichen Erklärungen erbracht; die Formunwirksamkeit beruht auf dem Verhalten des Arbeitgebers. • Folge: Die befristete Vereinbarung ist nach §14 Abs.4 TzBfG i.V.m. §125 BGB nichtig und nach §16 Satz1 TzBfG gilt der Vertrag als unbefristet geschlossen. Der Senat hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision des Klägers stattgegeben. Die vereinbarte Befristung zum 30.09.2013 ist formnichtig, weil die vom Arbeitgeber unterzeichnete Befristungsabrede dem Kläger nicht vor Vertragsbeginn zugegangen ist; der Arbeitgeber hatte den vom Kläger unterzeichneten Vertrag erst durch Annahme der Arbeitsleistung konkludent angenommen. Mangels wirksamer Befristung gilt das Arbeitsverhältnis nach §16 Satz1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Kläger hat damit Erfolg; der Beklagte trägt die Kosten der Berufung und der Revision.