Urteil
2 SaGa 2/18
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2018:0704.2SaGa2.18.00
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Leitsätze
1. Das durch Bedürftigkeit begründete Unvermögen einer Partei, einen Rechtsanwalt mit der notwendigen Vertretung zur Vornahme von fristwahrenden Prozesshandlungen zu beauftragen, begründet eine unverschuldete Versäumung von Rechtsmittelfristen, wenn die Partei alles in ihren Kräften stehende und ihr Zumutbare getan hat, um die Frist zu wahren. Demgemäß besteht ein Wiedereinsetzungsgrund i.S.d. § 233 S 1 ZPO dann, wenn die Partei ein vollständiges Gesuch um Prozesskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht anbringt.(Rn.28)
2. Allein die Beteiligung des Arrestschuldners an einer gegen das Vermögen des Arrestgläubigers gerichteten Straftat rechtfertigt noch nicht die Annahme eines Arrestgrundes. Die von § 917 Abs 1 ZPO vorausgesetzte Besorgnis vermag allein die gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftat allenfalls dann zu begründen, wenn besondere Umstände der Tatbegehung oder die gesamte Lebensführung des Beschuldigten darauf ausgerichtet sind, durch manipulatives und betrügerisches Verhalten sein Vermögen zu verschleiern oder zu verschieben.(Rn.31)
3. Um die Besorgnis der Vollstreckungsvereitelung bzw. Erschwerung zu begründen, muss zumindest glaubhaft gemacht sein, dass eine ungünstige, nicht unerhebliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners bevorsteht.(Rn.31)
Tenor
I. Auf die Berufung des Arrestbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 01. März 2018 - 8 Ga 4/18 - abgeändert:
Der Arrestbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25.01.2018 - 8 Ga 4/18 - wird aufgehoben und der Arrestantrag zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat die Arrestklägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das durch Bedürftigkeit begründete Unvermögen einer Partei, einen Rechtsanwalt mit der notwendigen Vertretung zur Vornahme von fristwahrenden Prozesshandlungen zu beauftragen, begründet eine unverschuldete Versäumung von Rechtsmittelfristen, wenn die Partei alles in ihren Kräften stehende und ihr Zumutbare getan hat, um die Frist zu wahren. Demgemäß besteht ein Wiedereinsetzungsgrund i.S.d. § 233 S 1 ZPO dann, wenn die Partei ein vollständiges Gesuch um Prozesskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht anbringt.(Rn.28) 2. Allein die Beteiligung des Arrestschuldners an einer gegen das Vermögen des Arrestgläubigers gerichteten Straftat rechtfertigt noch nicht die Annahme eines Arrestgrundes. Die von § 917 Abs 1 ZPO vorausgesetzte Besorgnis vermag allein die gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftat allenfalls dann zu begründen, wenn besondere Umstände der Tatbegehung oder die gesamte Lebensführung des Beschuldigten darauf ausgerichtet sind, durch manipulatives und betrügerisches Verhalten sein Vermögen zu verschleiern oder zu verschieben.(Rn.31) 3. Um die Besorgnis der Vollstreckungsvereitelung bzw. Erschwerung zu begründen, muss zumindest glaubhaft gemacht sein, dass eine ungünstige, nicht unerhebliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners bevorsteht.(Rn.31) I. Auf die Berufung des Arrestbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 01. März 2018 - 8 Ga 4/18 - abgeändert: Der Arrestbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25.01.2018 - 8 Ga 4/18 - wird aufgehoben und der Arrestantrag zurückgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat die Arrestklägerin zu tragen. Die Berufung des Arrestbeklagten ist zulässig und begründet. I. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Arrestbeklagten ist zulässig. Dem Arrestbeklagten ist gemäß § 233 ZPO wegen der Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Arrestbeklagte war wegen Mittellosigkeit und somit ohne sein Verschulden verhindert, die Fristen zu Einlegung und Begründung der Berufung einzuhalten. Das durch Bedürftigkeit begründete Unvermögen einer Partei, einen Rechtsanwalt mit der notwendigen Vertretung zur Vornahme von fristwahrenden Prozesshandlungen zu beauftragen, begründet eine unverschuldete Versäumung von Rechtsmittelfristen, wenn die Partei alles in ihren Kräften stehende und ihr Zumutbare getan hat, um die Frist zu wahren. Demgemäß besteht ein Wiedereinsetzungsgrund dann, wenn die Partei ein vollständiges Gesuch um Prozesskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht anbringt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 14. Juli 2015 - 6 Sa 22/15 - Rn. 27, juris). Der Arrestbeklagte hat nach der am 9. März 2018 erfolgten Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 9. April 2018 und damit innerhalb der Berufungsfrist beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Prozesskostenhilfe beantragt, die ihm mit Beschluss vom 16. Mai 2018 bewilligt worden ist. Der PKH-Beschluss vom 16. Mai 2018 ist dem Arrestbeklagten am 22. Mai 2018 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 4. Juni 2018 eingegangen, hat der Arrestbeklagte Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Damit hat der Arrestbeklagte die versäumten Prozesshandlungen gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 ZPO) nachgeholt, so dass ihm Wiedereinsetzung zu gewähren ist. II. Die Berufung des Arrestbeklagten hat auch in der Sache Erfolg. Das erstinstanzliche Urteil und der Arrestbefehl sind aufzuheben und der Arrestantrag abzuweisen, weil die Arrestklägerin einen Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht hat (§§ 917 Abs. 1, 920 Abs. 2 ZPO). 1. Nach § 917 Abs. 1 ZPO findet der dingliche Arrest statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Allein die Beteiligung des Arrestschuldners an einer gegen das Vermögen des Arrestgläubigers gerichteten Straftat rechtfertigt noch nicht die Annahme eines Arrestgrundes (OLG München 23. Februar 2017 - 23 U 4047/16 - Rn. 16, juris; OLG Saarbrücken 22. Juli 2013 - 4 W 26/13 - Rn. 11, juris; OLG Frankfurt 2. März 2011 - 19 W 10/11 - Rn. 5, juris; OLG Köln 19. November 2010 - 19 W 36/10 - Rn. 5, juris; OLG Rostock 23. Februar 2005 - 6 U 159/04 - Rn 17, juris; vgl. auch BGH 3. Juni 2014 - KRB 2/14 - Rn. 7, NJW 2014, 3258). Vielmehr vermag allein die gegen ein fremdes Vermögen gerichtete Straftat die von § 917 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte Besorgnis allenfalls dann zu begründen, wenn besondere Umstände der Tatbegehung oder die gesamte Lebensführung des Beschuldigten darauf ausgerichtet sind, durch manipulatives und betrügerisches Verhalten sein Vermögen zu verschleiern oder zu verschieben (LAG Baden-Württemberg 23. März 2011 - 13 SaGa 2/10 - Rn. 15, juris; LAG Nürnberg 24. Juni 2016 - 3 SaGa 3/16 - Rn. 37, BeckRS 2016, 117367). Zweck des dinglichen Arrestes ist ausschließlich die Verhinderung der Verschlechterung der Lage des Gläubigers gegenüber dem Vermögen des Schuldners und mithin die Stilllegung des Schuldnervermögens bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Um die Besorgnis der Vollstreckungsvereitelung bzw. Erschwerung zu begründen, muss mithin zumindest glaubhaft gemacht sein, dass eine ungünstige, nicht unerhebliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners bevorsteht (OLG Köln 16. Februar 2011 - 4 W 1/11 - Rn. 3, juris). Danach vermag auch eine gegen das Vermögen des Arrestgläubigers gerichtete Straftat nur dann einen Arrestgrund zu begründen, wenn die Umstände der Straftat im konkreten Einzelfall den Schluss zulassen, dass sich der Arrestschuldner auch künftig nicht rechtstreu verhalten wird, indem er den Versuch unternimmt, z. B. durch Leugnen oder Beiseiteschaffen des Vermögenszuwachses die Vollstreckung zu vereiteln (OLG München 23. Februar 2017 - 23 U 4047/16 - Rn. 16, juris; OLG Saarbrücken 22. Juli 2013 - 4 W 26/13 - Rn. 11, juris). Allein das Gewicht der zugrunde liegenden Tat kann nur in besonderen Ausnahmefällen ausreichen. Um einen Arrestgrund bejahen zu können, sind vielmehr regelmäßig Erkenntnisse auch aus dem Verhalten nach der Tat erforderlich, die auf eine entsprechende Vollstreckungsvereitelungsabsicht hindeuten könnten (BGH 3. Juni 2014 - KRB 2/14 - Rn. 7, NJW 2014, 3258). Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Beschuldigter, der fremdes Vermögen durch eine vorsätzliche Straftat geschädigt hat, grundsätzlich zur Vollstreckungsvereitelung bereit ist. Mit der Aufdeckung der Straftat entsteht für den Beschuldigten eine neue Situation. Es kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass er - davon unbeeindruckt - nunmehr versuchen wird, sein gesamtes für den Schaden haftendes Vermögen vor einem Zugriff des Gläubigers in Sicherheit zu bringen. Vielmehr sind auch in Anbetracht der wirtschaftlich nicht selten existenzbedrohenden Belastung des Schuldners durch die Anordnung des dinglichen Arrestes im Rahmen einer zu treffenden Einzelfallentscheidung stets konkrete Anhaltspunkte für die Besorgnis erforderlich, der Schuldner werde in Fortsetzung seines unredlichen Verhaltens auch sein Vermögen dem drohenden Zugriff des Gläubigers entziehen (vgl. OLG Rostock 23. Februar 2005 - 6 U 159/04 - Rn 17, juris ; LAG Nürnberg 24. Juni 2016 - 3 SaGa 3/16 - Rn. 38, BeckRS 2016, 117367; LAG Baden-Württemberg 23. März 2011 - 13 SaGa 2/10 - Rn. 16, juris). 2. Nach diesen Grundsätzen fehlt es vorliegend an einem glaubhaft gemachten Arrestgrund. Entgegen der Ansicht der Arrestklägerin stellt die dem Arrestbeklagten vorgeworfene Beteiligung an den gegen ihr Vermögen gerichteten Straftaten nicht für sich genommen einen Arrestgrund dar. Anhaltspunkte dafür, dass der Arrestbeklagte bereits damit begonnen hätte oder in näherer Zukunft beabsichtigen würde, sein Privatvermögen zu verbergen, zu verschleudern oder zu verschleiern, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Arrestklägerin zunächst eine auffällige Anzahl von Bankkonten des Arrestbeklagten angeführt hat, hat sie nach dem von ihr aufgrund des Arrestbefehls eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen zwischenzeitlich selbst festgestellt, dass der Arrestbeklagte gemäß seinen Angaben nur über "eher geringe pfändbare Vermögenswerte" verfügt. Die Arrestklägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Arrestbeklagte durch die ihm vorgeworfenen Straftaten in irgendeiner Weise selbst bereichert hat. Soweit die Arrestklägerin den auffällig gehobenen Lebensstil der Mittäter S. und H., die nach ihren Recherchen über zahlreiche und höchst auffällige Vermögensgegenstände verfügen, im Einzelnen dargestellt hat, trifft dies auf den Arrestbeklagten gerade nicht zu. Auch nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und den vorgelegten Vernehmungsprotokollen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Arrestbeklagte selbst irgendwelche Vermögensvorteile durch die ihm zur Last gelegten Vermögensstraftaten verschafft haben könnte. Für den Arrestbeklagten ist nach Aufdeckung der ihm zur Last gelegten Beteiligung an den gegen das Vermögen der Arrestklägerin begangenen Straftaten eine neue Situation entstanden. Nach der bei ihm erfolgten Hausdurchsuchung ist er von der Arrestklägerin freigestellt und dann fristlos gekündigt worden. Selbst wenn man unterstellt, dass der Arrestbeklagte in das Betrugssystem eingeweiht war, begründet allein die ihm vorgeworfene Beteiligung an Vermögensstraftaten in der Vergangenheit noch nicht die Besorgnis, dass er nunmehr versuchen wird, sein ohnehin nur geringes Vermögen dem Zugriff der Arrestklägerin zu entziehen. Dafür fehlte es an hinreichenden Anhaltspunkten. Auch das angeführte Verhalten des Arrestbeklagten nach der Tat deutet nicht auf eine Vollstreckungsvereitelungsabsicht hin. Zwar ist er zu dem anberaumten Termin am 23. Februar 2018 zur Abgabe einer Vermögensauskunft zunächst nicht erschienen. Er hat aber dann kurze Zeit später die von ihm geforderte Vermögensauskunft abgegeben. Hierzu hat die Prozessbevollmächtigte des Arrestbeklagten erklärt, sie habe dem Arrestbeklagten empfohlen, den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zunächst nicht wahrzunehmen, weil sie noch habe abklären wollen, ob auf die Abgabe der Vermögensauskunft bestanden werde. Sie habe darauf verwiesen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft für die Banken ein fristloser Kündigungsgrund sei und damit die Finanzierung des Hauses gefährdet sei. Der Arrestbeklagte hat erklärt, er habe dann eine Woche später die Vermögensauskunft erteilt und habe hierzu selbst vorher den Gerichtsvollzieher angerufen. Bereits vor dem ersten Termin habe er den Gerichtsvollzieher gebeten, den Termin zu verlegen, was von diesem aber abgelehnt worden sei. Nach dem von ihm zunächst nicht wahrgenommenen Termin habe er unmittelbar danach den Gerichtsvollzieher angerufen und etwa eine Woche später die Vermögensauskunft dann abgegeben. Im Vorfeld habe er der Arrestklägerin bereits sämtliche Konten unter Vorlage entsprechender Nachweise (Kontoauszüge, Bildschirmauszüge) offengelegt. Im vorliegenden Arrestverfahren hat er mit Schriftsatz vom 27. Februar 2018 die mit Schriftsatz vom 20. Februar 2018 erfolgte Darstellung seiner Vermögensverhältnisse auch der Arrestklägerin übermittelt. Danach verfügt der Arrestbeklagte über kein nennenswertes Vermögen, was auch die Arrestklägerin festgestellt hat. Allein der Umstand, dass er auf Empfehlung seiner Prozessbevollmächtigten den ersten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zunächst nicht wahrgenommen hat, lässt in Anbetracht seines nachfolgenden Verhaltens und der von ihm offengelegten sowie auch von der Arrestklägerin festgestellten Vermögensverhältnisse nicht auf eine Besorgnis schließen, dass der Arrestbeklagte künftig versuchen könnte, die Vollstreckung zu vereiteln oder wesentlich zu erschweren. Im Hinblick darauf, dass im Streitfall keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Arrestbeklagte Maßnahmen zur Vereitelung oder Erschwerung einer Vollstreckung begehen wird, fehlt es an dem erforderlichen Arrestgrund. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 72 Abs. 4 ArbGG). Die Parteien streiten um die Anordnung eines dinglichen Arrestes. Der Arrestbeklagte war seit 2004 bei der Arrestklägerin beschäftigt. Zunächst absolvierte er eine Ausbildung zum Informationskaufmann und wurde danach als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Seit 1. Mai 2012 arbeitete er als Angestellter in der Einheit "Personalplattform In-Job und Zeitarbeit", die durch Herrn S. als Gruppenleiter geleitet wurde. Laut seiner Planstellenbeschreibung war der Arrestbeklagte als Teamleiter "Kosten und Administration" für Abrechnung und Controlling der Leistungen des internen Arbeitsmarktes sowie für die Leitung des Admin-Teams zuständig. Die Einheit "Personalplattform In-Job und Zeitarbeit", ist mit der Beschäftigung und der Vermittlung von A-internen Arbeitskräften (Untereinheit "Personalplattform In-Job") sowie mit der Beschaffung externer Arbeitskräfte (Untereinheit "Zeitarbeit Leasing", damaliger Leiter: Herr H.) befasst. Die Arrestklägerin wirft Herrn S. und dem mittlerweile verstorbenen Herrn H. vor, dass sie die Firma T. GmbH (im Folgenden: T.) mit Sitz in B-Stadt im System der Arrestklägerin als Leasinganbieter implementiert haben, um fortan Scheinleistungen der Firma T. für die eigene Einheit "Personalplattform In-Job und Zeitarbeit" unter Umgehung des eigentlichen Ausschreibungsprozesses abrufen zu können. Herr H. habe zu diesem Zweck Bedarf an Leasingmitarbeitern bei der eigenen Einheit "Zeitarbeit Leasing" vorgetäuscht und dabei eine Doppelstellung erreicht, die es ihm ermöglicht habe, den gesamten Leasingbeschaffungsprozess zu kontrollieren: Zum einen sei er als Leiter der Einheit "Zeitarbeit Leasing" unmittelbar sowie über die ihn weisungsgebundenen Mitarbeiter mittelbar in der Lage gewesen, als "Warenempfänger" Leistungen von Leasingmitarbeitern A-intern eigenverantwortlich anzufragen; zum anderen sei er aufgrund seiner Funktion befugt gewesen, für den von ihm selbst generierten Scheinbedarf Leasingmitarbeiter und deren Scheinleistungen bei der T. anzufordern. Sowohl beim Anforderer der abgerufenen Leistungen als auch beim Ersteller des Bestellabrufs sowie dem Warenempfänger handelte es sich sämtlich um Mitarbeiter der Einheit "Zeitarbeit Leasing". Für die erste Genehmigung der jeweiligen Bestellanforderung war der Arrestbeklagte vorgesehen. Diese erste Genehmigung nahm er für die T.-Mitarbeiter seit 2012 war. Die für die Firma T. aufgewandten Kosten wurden dadurch verschleiert, dass sie nicht über die Kostenstelle der angeblichen warenempfangenden Einheit (hier: Zeitarbeit und Leasing), sondern über die Kostenstelle der Personalplattform "In-Job" abgerechnet wurden. Die Personalplattform "In-Job" dient der konzerninternen Beschäftigung und Vermittlung von Mitarbeitern, deren Stellen entfallen sind oder die ihre bisherigen Stellen nicht mehr ausführen konnten. Bei der Kostenstelle der Personalplattform "In-Job" handelt es sich um eine Umlageverrechnungskostenstelle. Die tatsächlich anfallenden Kosten für einzelne Mitarbeiter und die Zuordnung der Kosten zu einer Einheit werden nicht einzeln aufgeschlüsselt, sondern permanent durch Zu- und Abflüsse aus den jeweils betreffenden Einheiten verrechnet. Dabei werden sämtliche Kosten konzernweit mit dem Begriff "Betriebsko. In-Job" versehen. Die weitergehende Aufschlüsselung, namentlich die Kostenart "Leasingpersonal" und die Zuordnung zu bestimmten Personen war nur für Herrn S. als dem damals Kostenverantwortlichen und für den Arrestbeklagten in seiner damaligen Funktion einsehbar. Im Rahmen eines A-internen Audits im Frühjahr 2017 verlangte die Konzernrevision die Vorlage von Arbeitsergebnissen der T.-Mitarbeiter. In diesem Rahmen legten Herr H. und Herr S. 31 Konzepte vor, darunter die Bachelorarbeit der Lebensgefährtin des Arrestbeklagten. Ab August 2017 wurden die Leistungen der T.-Mitarbeiter von der Betriebskostenstelle "In-Job" auf die Kostenstelle "Projektunterstützende Dienstleistungen" umgelegt. Ab September 2017 wurden vom Arrestbeklagten die Stundenzettel für ca. 20 T.-Mitarbeiter unterzeichnet. Im November 2017 meldete der Arrestbeklagte selbst Bedarf für drei Leasing-Mitarbeiter an. Er überließ die Leasingmitarbeiter Herrn H.. Ende November und Ende Dezember 2017 verschob der Arrestbeklagte Beträge in Höhe von 997.286,00 EUR sowie 994.737,00 EUR aus der allgemeinen Kostenstelle "In-Job" in die Kostenstelle "Projektunterstützende Dienstleistungen". Die Arrestklägerin hat vom 27. Oktober 2011 bis zum 7. Dezember 2007 an die Firma T. einen Gesamtbetrag von 11.734.306,97 EUR netto ausgezahlt. Seit der Aufnahme der Tätigkeit des Arrestbeklagten als Leiter der Einheit "Kosten und Organisation" belaufen sich die ausgezahlten Beträge auf 11.147.328,18 EUR. Mit ihrer am 23. Januar 2018 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein eingegangen Antragsschrift hat die Arrestklägerin wegen der von ihr geltend gemachten Schadensersatzforderung in Höhe 11.147.328,18 EUR sowie einer Kostenpauschale von 83.752,00 EUR die Anordnung des dinglichen Arrestes in das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Arrestbeklagten beantragt. Mit Beschluss vom 25. Januar 2018 - 8 Ga 4/18 - hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein den dinglichen Arrest in das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Arrestbeklagten antragsgemäß angeordnet. Hiergegen hat der Arrestbeklagte am 1. Februar 2018 Widerspruch eingelegt. Der Arrestbeklagte wurde nach der bei ihm am 30. Januar 2018 erfolgten Büro- und Hausdurchsuchung freigestellt. Im April 2018 wurde sein Arbeitsverhältnis von der Arrestklägerin fristlos gekündigt. Unter dem 9. Februar 2018 hat der Mitgesellschafter der Firma T., Herr B., ein notarielles Schuldanerkenntnis abgegeben und anerkannt, dass er der Arrestklägerin wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen einen Mindestbetrag von 11.734.306,97 EUR schulde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 1. März 2018 - 8 Ga 4/18 - Bezug genommen. Der Arrestbeklagte hat erstinstanzlich beantragt, den Arrest des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 25.01.2018 aufzuheben und den Antrag auf Arrest zurückzuweisen. Die Arrestklägerin hat beantragt, den Widerspruch zurückzuweisen. Mit Urteil vom 1. März 2018 - 8 Ga 4/18 - hat das Arbeitsgericht den Widerspruch gegen den Arrest des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25. Januar 2018 - 8 Ga 4/18 - zurückgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Mit Schriftsatz vom 5. April 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 9. April 2018 eingegangen, hat der Arrestbeklagte für die von ihm beabsichtigte Berufung gegen das ihm am 9. März 2018 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 1. März 2018 - 8 Ga 4/18 - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beantragt. Mit Schriftsatz vom 27. April 2018 hat die Arrestklägerin unter Verweis darauf, dass sie mit Schriftsatz vom 16. April 2018 Hauptsacheklage beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein lediglich in Höhe eines Betrages von 2.234.695,20 EUR erhoben habe, den Teilverzicht auf den dinglichen Arrest gemäß dem Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom Rhein vom 25. Januar 2018 - 8 Ga 4/18 - in Höhe von 8.912.632,98 EUR erklärt. In dem vom Arrestbeklagten eingeleiteten Aufhebungsverfahren hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein mit Anerkenntnisurteil vom 7. Mai 2018 - 8 Ca 653/18 - den durch Endurteil bestätigten Arrest - 8 Ga 4/18 - in Höhe von 8.912.632,98 EUR aufgehoben und für gegenstandslos erklärt. Mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Mai 2018 ist dem Arrestbeklagten für die beabsichtigte Berufung antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Der PKH-Beschluss ist dem Arrestbeklagten am 22. Mai 2018 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 4. Juni 2018 eingegangen, hat der Arrestbeklagte gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 1. März 2018 - 8 Ga 4/18 - Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet sowie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist beantragt. Der Arrestbeklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe seinen Aufgaben- und Verantwortungsbereich nicht korrekt bewertet, weil er nicht als Controller beschäftigt und auch nicht auf einer Controller-Stelle eingesetzt worden sei. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er durch eigene aktive Beiträge an unerlaubten Handlungen und dem daraus entstandenen Schaden mitgewirkt habe. Das Arbeitsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass er sich in keiner Weise bereichert habe und bei ihm keinerlei Vermögensvorteile vorhanden und durch die Staatsanwaltschaft festgestellt worden seien. Selbst die Arrestklägerin trage keine Bereicherung oder Bereicherungsabsicht vor. Allein eine mangelnde Bereicherung erschüttere in erheblicher Weise den Verdacht einer Mitwirkung an unerlaubten Handlungen und dem daraus entstandenen Schaden. Er habe schlüssig vorgetragen, dass er vor Unterschrift der Stundenzettel Rücksprache mit seinem Vorgesetzten, Herrn S., gehalten und im Auftrag von Herrn S. gehandelt habe. Er sei als Sachbearbeiter an die Weisungen seines Vorgesetzten, Herrn S., gebunden gewesen. Ihm könne in seiner Position kein strafrechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden. Ein Arrestgrund dürfe nicht allein deshalb angenommen werden, weil die Arrestklägerin eine Straftat oder eine unerlaubte Handlung gegen ihr Vermögen behaupte. Vielmehr sei unter Abwägung der vorgeworfenen Tat und der sonstigen Umstände auf den Einzelfall abzustellen und zu prüfen, ob die Wiederholung unerlaubter Handlungen, die zu einer Vereitelung oder Erschwerung der Vollstreckung führen könnten, zu befürchten sei. Eine solche Einzelfallabwägung habe das Arbeitsgericht nicht durchgeführt. Dabei sei nicht gewürdigt worden, dass er sich zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Vermögensvorteile verschafft und nicht einmal die Arrestklägerin selbst seine Bereicherung vorgetragen habe. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens sei er vollumfänglich bereit gewesen, sich zur Sache zu äußern und an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Zudem habe er umfassend sowie mit Belegen über seine finanzielle und wirtschaftliche Situation Auskunft erteilt. Aufgrund der Pfändung und Beschlagnahme sämtlicher Vermögenswerte und Konten sei klar gewesen, dass eine Sicherung der exorbitant hohen Ansprüche der Arrestklägerin nicht möglich sei. Mit keinem einzelnen Tatverhalten habe er den Verdacht erregt, er wolle Sachverhalte verschleiern, Vermögen verschieben oder sich einer Vollstreckung aus einem Urteil entziehen. Er habe nicht nur durch seinen schriftsätzlichen Vortrag zur Aufklärung beigetragen, sondern auch durch Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch in finanzieller Hinsicht. Darüber hinaus habe er keine weitere Sachaufklärung leisten können, weil er in das betrügerische Abrechnungssystem nicht eingeweiht gewesen sei. Er habe keinerlei Vorteile in irgendeiner Art erhalten. Der Vortrag der Arrestklägerin, dass er sich hinsichtlich der Leasingbeschaffung um die Firma R. unstreitig in einer noch deutlich zentraleren Rolle befunden habe, sei falsch. Zu keinem Zeitpunkt habe er Scheinleistungen abgerechnet, geduldet und gebucht, hiervon Kenntnis gehabt oder profitiert. Ausweislich der von ihm mit Schriftsatz vom 19. Juni 2018 vorgelegten Vernehmungsprotokolle aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft K-Stadt sei er durch mehrere Aussagen erheblich entlastet worden. Der Arrestbeklagte beantragt, 1. ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist und Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, 2. das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 1. März 2018 - 8 Ga 4/18 - abzuändern und den Arrestbeschluss vom 25. Januar 2018 aufzuheben sowie den Arrestantrag zurückzuweisen. Die Arrestklägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert, sie habe eine Vielzahl von Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht, durch welche die Beteiligung des Arrestbeklagten an den massiven Betrugsstraftaten belegt werde. Dies gelte insbesondere für die Geschehnisses des Jahres 2017, die nach dem - allein aus Kostengründen mangels Vermögens des Arrestbeklagten erklärten - Teilverzicht vorliegend noch in Rede stehen würden. Am Vorliegen eines Arrestanspruchs und eines Arrestgrundes bestünden keine Zweifel. Der Arrestbeklagte, der sich im Übrigen bis zuletzt selbst als Controller bezeichnet habe, habe den Abrechnungsbetrug durch eine Reihe von mehr oder weniger bedeutsamen Handlungen aktiv gefördert und so maßgeblich zu dessen Erfolg beigetragen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Fortführung und Verschleierung des Betrugssystems seit dem Konzernaudit im Frühjahr 2017. Auch die Aussage von Herrn S. könne den Arrestbeklagten nicht entlasten. Bei Herrn S. handele es sich um einen der Haupttäter des Betrugssystems, der über Jahre Scheinleistungen zu ihren Lasten abgerechnet habe, um sich und andere rechtswidrig zu bereichern. Herr S. habe bei seiner Anhörung sogar versucht, wahrheitswidrig des verstorbenen Herrn H. als Initiator des Betrugssystems darzustellen. Dementsprechend könne Herrn S. auch keinen Glauben geschenkt werden, soweit es um die Tatbeteiligung des Arrestbeklagten gehe. Darüber hinaus habe sich der Arrestbeklagte hinsichtlich der Leistungsbeschaffung um die Firma R. unstreitig in einer noch deutlicher zentraleren Rolle befunden, wo er als Projektleiter aufgetreten sei und bereits seit dem Jahr 2014 regelmäßig sowie hauptverantwortlich die Stundenzettel abgezeichnet habe. Wie sich zwischenzeitlich herausgestellt habe, seien auch bei der Firma R. in erheblichem Umfang Scheinleistungen abgerechnet worden. So seien für Leasingmitarbeiter Arbeitszeiten und Tätigkeiten abgerechnet worden, die von diesem nach eigener Aussage niemals abgeleistet worden seien. Selbst für einen unmittelbar dem Arrestbeklagten zugeordneten Mitarbeiter seien nachweislich von diesem eingereichte Stundenzettel ausgetauscht worden, um höhere Beträge abrechnen zu können. Auch wenn diese Umstände, die zum Zeitpunkt des Arrestantrags im Januar 2018 noch nicht bekannt gewesen seien, nicht unmittelbar Gegenstand des Arrestantrages seien, würden diese belegen, dass der Arrestbeklagte sehr wohl mit der Praxis der Abrechnung von Scheinleistungen vertraut gewesen sei. Vor diesem Hintergrund könne ihm nicht abgenommen werden, dass er bezüglich seiner Mitwirkungshandlungen um die Firma T. in gutem Glauben gewesen sein wolle. Der Arrestbeklagte habe über einen langen Zeitraum an der Aufrechterhaltung und Verschleierung eines groß angelegten Betrugssystems mitgewirkt, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits für die Begründung eines Arrestgrundes ausreiche. Selbst wenn eine Abwägung der Umstände im Einzelfall vorzunehmen wäre, würde diese Abwägung zu Lasten des Arrestbeklagten ausfallen. Im Falle eines strafrechtlich relevanten Verhaltens liege im Regelfall auch ein Arrestgrund vor. Die Verneinung eines Arrestgrundes komme deshalb nur in Ausnahmefällen in Betracht. Dafür gebe es hier keinen Raum. Der Arrestbeklagte habe über einen langen Zeitraum an der Unterhaltung sowie Verschleierung eines Betrugssystems mitgewirkt und damit ein klares Indiz gesetzt, dass mit weiteren Verschleierungshandlungen zu rechnen wäre. Auch das Nachtatverhalten spreche nicht für den Arrestbeklagten. Dieser habe keineswegs an der Aufklärung des Sachverhaltes mitgewirkt, sondern die wiederholten Gesprächsangebote abgelehnt. Der Vortrag im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens habe sich im Übrigen auf ein bloßes Abstreiten der Tatvorwürfe beschränkt und könne insoweit weder zu Gunsten noch zu Lasten des Arrestbeklagten gewertet werden. Zudem habe der Arrestbeklagte den Termin zur Abgabe einer Vermögensauskunft bewusst nicht wahrgenommen, um deren Abgabe zu verhindern. Schließlich spreche auch das offenbar überschaubare Vermögen des Arrestbeklagten nicht gegen das Vorliegen eines Arrestgrundes. Zwar folge aus einem begrenzten Vermögen des Arrestschuldners nicht automatisch ein Arrestgrund. Dass begrenztes Vermögen indes den Arrestgrund beseitigen würde, werde nicht vertreten. Im Übrigen wird hinsichtlich des Berufungsvorbringens der Arrestklägerin auf ihre zweitinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.