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Urteil

2 Sa 360/18

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2020:0109.2Sa360.18.00
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Leitsätze
1. Zur Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung aufgrund des Verdachts einer Beteiligung an einem Betrug.(Rn.92) 2. Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn starke, auf objektive Tatsachen begründete Verdachtsmomente vorliegen, die geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der Verdacht muss auf konkrete, vom Kündigenden darzulegende und ggf. zu beweisende Tatsachen gestützt sein. Er muss ferner dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, das eine Kündigung nicht zu rechtfertigen vermöchte. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen nicht aus.(Rn.101) 3. Den Arbeitgeber trifft die Darlegungs- und Beweislast auch für diejenigen Tatsachen, die einen vom Gekündigten behaupteten Rechtfertigungsgrund ausschließen.(Rn.106) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 534/20)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 20. September 2018 - 8 Ca 667/18 - wird zurückgewiesen. II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 20. September 2018 - 8 Ca 667/18 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert, soweit es die gegen die ordentliche Kündigung vom 16. April 2018 und die gegen die ordentliche Kündigung vom 23. April 2018 gerichtete Kündigungsschutzklage sowie den Weiterbeschäftigungsantrag abgewiesen hat: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die mit Schreiben der Beklagten vom 16. April 2018 ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 30. September 2018 nicht aufgelöst ist. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die mit Schreiben der Beklagten vom 23. April 2018 ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 30. September 2018 nicht aufgelöst ist. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Rechtsstreits zu den bisherigen Arbeits- und Vertragsbedingungen als Sachbearbeiter weiterzubeschäftigen. III. Die Kosten des Rechtsstreits (erster und zweiter Instanz) hat die Beklagte zu tragen. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung aufgrund des Verdachts einer Beteiligung an einem Betrug.(Rn.92) 2. Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn starke, auf objektive Tatsachen begründete Verdachtsmomente vorliegen, die geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der Verdacht muss auf konkrete, vom Kündigenden darzulegende und ggf. zu beweisende Tatsachen gestützt sein. Er muss ferner dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, das eine Kündigung nicht zu rechtfertigen vermöchte. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen nicht aus.(Rn.101) 3. Den Arbeitgeber trifft die Darlegungs- und Beweislast auch für diejenigen Tatsachen, die einen vom Gekündigten behaupteten Rechtfertigungsgrund ausschließen.(Rn.106) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 534/20) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 20. September 2018 - 8 Ca 667/18 - wird zurückgewiesen. II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 20. September 2018 - 8 Ca 667/18 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert, soweit es die gegen die ordentliche Kündigung vom 16. April 2018 und die gegen die ordentliche Kündigung vom 23. April 2018 gerichtete Kündigungsschutzklage sowie den Weiterbeschäftigungsantrag abgewiesen hat: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die mit Schreiben der Beklagten vom 16. April 2018 ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 30. September 2018 nicht aufgelöst ist. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die mit Schreiben der Beklagten vom 23. April 2018 ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 30. September 2018 nicht aufgelöst ist. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Rechtsstreits zu den bisherigen Arbeits- und Vertragsbedingungen als Sachbearbeiter weiterzubeschäftigen. III. Die Kosten des Rechtsstreits (erster und zweiter Instanz) hat die Beklagte zu tragen. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat auch in der Sache im Wesentlichen Erfolg. A. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird die Berufungsbegründung des Klägers vom 19. Dezember 2018 den gesetzlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO gerecht. I. Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann allerdings nicht verlangt werden (BAG 19. Juli 2016 - 2 AZR 637/15 - Rn. 18, NZA 2017, 116; BAG 09. Oktober 1997 - 2 AZR 32/97 - Rn. 24, juris). II. Das Arbeitsgericht hat seine (teilweise) klageabweisende Entscheidung darauf gestützt, dass allein in der Unterzeichnung der monatlichen Stundenzettel für die T.-Mitarbeiter und der Anbringung des "geprüft"-Stempels ein wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB liege und das aus den dargestellten Erwägungen als grob fahrlässig einzustufende Verhalten des Klägers zu einem schwerwiegenden Vertrauensbruch führe. Der Kläger hat sich mit den hierfür angeführten Argumenten des Arbeitsgerichts befasst und im Einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen sein Verhalten entgegen der Bewertung des Arbeitsgerichts nicht als grob fahrlässig einzustufen sei und kein Kündigungsgrund vorliege: Das Arbeitsgericht habe zwar nicht verkannt, es aber nicht korrekt und zu seinen Gunsten bewertet, dass er gegenüber seinem direkten und langjährigen Vorgesetzten weisungsabhängig gewesen sei. Neben ihm seien auch zahlreiche andere Mitarbeiter der Beklagten davon ausgegangen, dass T.-Mitarbeiter existierten und für Herrn S. tätig seien. Die Geschäftspraxis, monatliche Stundenzettel zu unterzeichnen und lediglich auf Plausibilität zu überprüfen, sei gängige und übliche Praxis bei der Beklagten, weil eine Überprüfung der einzelnen Leasingmitarbeiter vor Ort schlichtweg unmöglich und tatsächlich nicht durchführbar sei. Das Arbeitsgericht habe dies verkannt und auch nicht berücksichtigt, dass die Beklagte die identische Praxis der Unterzeichnung der Stundenzettel auch nach seiner Freistellung unverändert fortgeführt habe. Im Hinblick darauf, dass eine Überprüfung der tatsächlichen Erbringung der Leistungen weder vor noch nach der Revision im Rahmen der zweiten Genehmigung erfolgt sei, habe es auch kein Vier-Augen-Prinzip gegeben, von dem das Arbeitsgericht zu Unrecht ausgehe. Er sei nie über Inhalt und Auswirkungen der Revision informiert worden. Ihm seien keinerlei Anweisungen seitens der Prüfer erteilt oder eine Schulung hinsichtlich der Unterzeichnung von Stundenzetteln angeboten worden. Das Arbeitsgericht habe weiterhin verkannt, dass er zu keiner Zeit eine Kontrollpflicht für die Überprüfung der angegebenen Stunden auf dem Stundenzettel gehabt habe. Die Kontrolle der Mitarbeiter habe vor und nach dem Audit Herrn S. oblegen. Die Revision hätte letztlich Herrn S. untersagen müssen, Stundenzettel durch Mitarbeiter seiner Einheit unterzeichnen zu lassen, und hätte die von Herrn S. unterzeichneten Stundenzettel durch eine andere Person prüfen lassen müssen, die nicht dessen Einheit zugeordnet gewesen sei. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er nach dem Audit und den hieraus resultierenden Anweisungen genau gewusst habe, was die Beklagte künftig bei der Prüfung der Stundenzettel der Leasingarbeitnehmer erwarte. Er habe weder vorsätzlich noch fahrlässig ein Sicherungsmechanismus der Beklagten ausgehebelt. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass der Sicherungsmechanismus des Audits angewandt werde, in dem mit der Unterzeichnung der Stundenzettel und deren Kontrolle zwei verschiedene Teams in der Gruppe des Herrn S. zuständig gewesen seien. Er habe sich bei jedem einzelnen Stundenzettel, den er auf Anweisung seines Vorgesetzten in Vertretung habe unterschreiben sollen, bei diesem rückversichert, dass die darauf angegebenen Stunden des Mitarbeiters stimmten und der Stundenzettel korrekt ausgeführt sei. Sein Vorgesetzter habe die Kontrollmöglichkeit und Kontrollpflicht gehabt, die er ja selbst nicht habe ausüben können und die ihm auch nicht übertragen gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe für ihn auch nicht der geringste Anlass bestanden, an den Anweisungen seines Vorgesetzten zu zweifeln und die Unterschriftsleistung in Vertretung mit dem Hinweis auf die Kontrolle zu verweigern. Zum einen sei nicht nur ihm, sondern allgemein bekannt gewesen, dass die T.-Leasingmitarbeiter für Herrn S. tätig seien. Zum anderen seien ihm auch einzelnen Herren der Firma T. selbst bekannt gewesen. Es habe somit kein Anlass bestanden, die eindeutigen Aussagen des Herrn S. in Zweifel zu ziehen und die Arbeitsanweisung zu verweigern. Hier habe das Arbeitsgericht verkannt, dass er in seiner Funktion als einer der Teamleiter unter dem Gruppenleiter S. keine Schlüsselposition innegehabt und ihm eine solche auch nicht übertragen worden sei. Es habe somit zu keinem Zeitpunkt ein wichtiger Grund für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgelegen, sei es im Rahmen einer fristlosen Kündigung oder im Rahmen einer ordentlichen Kündigung. Mit diesen Ausführungen in seiner fristgemäß eingegangenen Berufungsbegründung hat sich der Kläger in ausreichender Weise zugeschnitten auf den vorliegenden Fall mit der Argumentation des Arbeitsgerichts befasst. Auf die Frage, ob und inwieweit diese Begründung schlüssig und rechtlich haltbar ist, kommt es für die Zulässigkeitsanforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO nicht an. B. Die hiernach zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache im Wesentlichen Erfolg, während die Berufung der Beklagten unbegründet ist. I. Die zulässigen Kündigungsschutzanträge sind begründet. Die außerordentliche (Tat-)Kündigung vom 16. April 2018 und die außerordentliche (Verdachts-)Kündigung vom 23. April 2018 sind mangels wichtigen Grundes i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB unwirksam. Die jeweils hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen vom 16. und 23. April 2018 sind sozial ungerechtfertigt und damit rechtsunwirksam (§ 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 KSchG). Die Beklagte ist danach zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des Klägers verpflichtet. Lediglich der allgemeine Feststellungsantrag ist mangels Feststellungsinteresses i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig. 1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d. h. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 15, NZA 2019, 445). 2. Die Beklagte hat die streitgegenständlichen Kündigungen darauf gestützt, dass der Kläger in seiner Funktion als Teamleiter aktiv an einem durch seinen Vorgesetzten und den früheren Leiter der Untereinheit "Zeitarbeit (Leasing)" im Zusammenwirken mit externen Beteiligten errichteten betrügerischen System mitgewirkt habe, in dem die C.-internen Beteiligten durch Manipulationen des Standardprozesses für die Beschaffung von Zeitarbeiterkräften Bedarf an externen Zeitarbeitskräften vorgetäuscht hätten, vermeintliche Zeitarbeitskräfte der Unternehmen T. und Sp. ausgewählt und beauftragt hätten, tatsächlich nicht erbrachte Leistungen anerkannt und Zahlungen auf Rechnungen dieser Unternehmen freigegeben hätten. Die pflichtwidrige Mitwirkung des Klägers an dem betrügerischen System habe darin bestanden, dass er in der Zeit von Mai 2012 bis zu seiner Freistellung am 30. Januar 2018 in seiner Funktion als Teamleiter planmäßig die erste Genehmigung für vorgetäuschte Bestellanforderungen ohne tatsächlichen Bedarf an Zeitarbeitskräften erteilt habe, bereits vor dem Audit im Frühjahr 2017 als Controller an der Verschleierung der Kosten mitgewirkt habe, indem er unbeanstandet gelassen habe, dass Kosten für die vermeintlich eingesetzten Zeitarbeitskräfte abweichend vom regulären Prozess nicht der Einsatzeinheit zugeordnet oder zumindest weiterbelastet, sondern vollständig über die Betriebskostenstelle "In-Job" abgerechnet worden seien, nach dem Audit im Frühjahr 2017 die Eröffnung der Kostenstelle "projektunterstützende Dienstleistungen" angefordert habe, auf die er auch von T. und Sp. abgerechnete Mitarbeiter gebucht und Ende November sowie Ende Dezember 2017 Buchungen von jeweils knapp unter 1 Million EUR auf diese Kostenstelle angewiesen habe und ab 2014 Stundenzettel der von Sp. abgerechneten Zeitarbeitskräfte sowie ab Juli 2017 Stundenzettel der von T. abgerechneten Zeitarbeitskräfte abgezeichnet habe, obwohl sie keine Leistungen erbracht hätten, jedenfalls aber ohne sich selbst zu vergewissern, ob die behaupteten Leistungen erbracht worden seien. 3. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich im Streitfall weder eine vorsätzliche Beteiligung des Klägers an dem angeführten Betrugssystem noch ein entsprechender dringender Tatverdacht feststellen. Für den Vorwurf einer vorsätzlichen Beteiligung des Klägers an den angeführten strafbaren Verhaltensweisen seines Vorgesetzten ist ein zumindest dringender Tatverdacht, auf den sich die Beklagte mit der vorsorglich ausgesprochenen Verdachtskündigung ebenfalls berufen hat, nicht gegeben. a) Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn starke, auf objektive Tatsachen begründete Verdachtsmomente vorliegen, die geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der Verdacht muss auf konkrete, vom Kündigenden darzulegende und ggf. zu beweisende Tatsachen gestützt sein. Er muss ferner dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, das eine Kündigung nicht zu rechtfertigen vermöchte. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen nicht aus (BAG 02. März 2017 - 2 AZR 698/15 - Rn. 22, NZA 2017, 1051). b) Diese Voraussetzungen einer Verdachtskündigung sind in Bezug auf den Vorwurf einer vorsätzlichen Tatbeteiligung des Klägers nicht erfüllt. Die von der Beklagten vorgetragenen Umstände begründen nicht den (zumindest) dringenden Verdacht, dass der Kläger vorsätzlich an dem dargestellten Betrugssystem mitgewirkt hat. aa) Der Kläger hat vorgetragen, dass er an keinem Betrug zum Nachteil der Beklagten beteiligt gewesen sei oder hiervon Kenntnis gehabt habe. Der Vorwurf einer Beteiligung oder Kenntnis vom Abrechnungsbetrug sei bereits mangels eigener Bereicherung oder Vorteilsnahme in irgendeiner Art und Weise unschlüssig und widerspreche jeglicher Lebenserfahrung. Er habe vor jeder Unterschrift der Stundenzettel Rücksprache mit seinem Vorgesetzten, Herrn S., gehalten und in dessen Auftrag gehandelt. Er sei an die Weisungen seines Vorgesetzten gebunden. Wenn dieser ihm eine Weisung erteile, nämlich für ihn in Vertretung Stundenzettel zu unterzeichnen und er zu den einzelnen Stundenzetteln Rücksprache mit seinem Vorgesetzten halte, ob diese auch tatsächlich genehmigt werden könnten, und erst dann unterzeichne, so könne ihm in seiner Position kein strafrechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden. Die Leasingkräfte der Firma T. seien nämlich direkt von Herrn S. betreut worden. Auch sei von Herrn S. entschieden worden, dass er ab September 2017 die Stundenzettel der rund 20 T.-Mitarbeiter unterschreibe. Da die Mitarbeiter jedoch von Herrn S. direkt betreut worden seien, habe er sich vor Unterschrift der Stundenzettel immer monatlich und mindestens telefonisch bei Herrn S. versichert, ob die Leistungen in Ordnung seien. Wie im Falle der 20 Leasingkräfte seien Leasingmitarbeiter auch direkt bei den einzelnen Leasingfirmen tätig, so dass eine Überprüfung der einzelnen Mitarbeiter vor Ort durch ihn nicht erfolgen könne. Herr S. habe die Platzierung der Leasingmitarbeiter bei den Leasingfirmen mit dem Mangel an Büroräumen innerhalb der Personalplattform In-Job begründet. Deshalb habe er auch jeweils vor seiner Unterschriftsleistung mit seinem Vorgesetzten Herrn S. Rücksprache gehalten, weil die 20 Leasingkräfte für Herrn S. Weiterentwicklungskonzepte erbracht hätten und nur Herr S. habe wissen können, ob entsprechende Tätigkeiten und Ergebnisse vorliegen würden. Herr S. habe kommuniziert, dass diese Leasingmitarbeiter für die Erstellung von Weiterentwicklungskonzepten der Personalplattform In-Job eingesetzt würden und von ihm - Herrn S. - selbst vor Ort beim Dienstleister betreut würden. Für alle eingebundenen Teamleiter und Kollegen sei dies nicht verwunderlich gewesen, weil sich Herr S. häufig selbst um Themen des Tagesgeschäfts gekümmert und permanent neue Ideen zur Optimierung der Personalplattform In-Job an das Führungsteam adressiert habe. Im Zuge des Projektes "SP-online" sei für das Leasinggeschäft entschieden worden, dass für die sog. erste Genehmigung zentral in der Gruppe von Herrn S. erfolgen solle. Die Genehmigungsaufgabe habe Herr S. an ihn delegiert, weil je nach Auftragslage zeitweise bis zu 250 Bestellanforderungen täglich hätten genehmigt werden müssen. Im Auftrag seines Vorgesetzten Herrn S. und mit Rücksprache habe er die Bestellanforderungen bis maximal 125.000,00 genehmigt. Ab 125.000,00 EUR habe die Genehmigung zusätzlich auch von Herrn N. durchgeführt werden müssen. Aufgrund des Volumens von über 125.000,00 EUR seien die Genehmigungen bereits seit Jahren von Herrn N. für die T.-Mitarbeiter durchgeführt worden, der außerdem in regelmäßigen dauerhaften Austausch mit Herrn S. als seinem Mitarbeiter gestanden habe. Es entziehe sich seiner Kenntnis, ob und in welcher Höhe die Firma Sp. Scheinleistungen abgerechnet habe und wer hieran beteiligt gewesen sei. So sei z.B. Herr Q. über Personalleasing von der Firma Sp. seiner Einheit zugeordnet und dort bereits tätig gewesen, als er die Teamleiterstelle übernommen habe. Der Mitarbeiter Q. habe in einem Nachbarbüro gesessen, weshalb er dessen Tätigkeit habe überwachen können und regelmäßig sowie monatlich ordnungsgemäß dessen Stundenzettel unterzeichnet habe. Ebenso verhalte es sich bei Herrn U., welcher als Leasingmitarbeiter der Firma Sp. seit Frühjahr 2017 seiner Dienstleistung zugeordnet gewesen sei. Auch hier habe er die Stundenzettel nach eigener Kontrolle und Kenntnis ordnungsgemäß abgezeichnet. Für drei weitere Mitarbeiter der Firma Sp., die Herrn Bi., Sy. und Dr. Ts. habe er auf Anweisung seines Vorgesetzten, Herrn S., nach Rücksprache mit einem Mitarbeiter der Firma Sp., Herrn Ml., Stundenzettel unterzeichnet und dabei auf Anweisung von Herrn S. dessen Aufgabe wahrgenommen. Ob es sich hierbei um Scheinprojekte gehandelt habe, entziehe sich seiner Kenntnis. Für ihn seien jedenfalls die Anweisungen von Herrn S. zur Unterzeichnung der Stundenzettel für diese drei Mitarbeiter in sich schlüssig und glaubhaft gewesen, da die Mitarbeiter für Herrn S. an S.-Ch.-Projekten hätten arbeiten sollen und er auf Weisung seines Vorgesetzten diesbezüglich auch bei der Firma Sp. Aktenordner abgeholt habe. Auch im Hinblick darauf, dass für die Tätigkeit der Leasingmitarbeiter nicht notwendigerweise eine Präsenz vor Ort erforderlich sei und Leasingmitarbeiter auch vor Ort tätig gewesen seien, habe für ihn kein Anhaltspunkt bestanden, die Angaben seines Vorgesetzten in Zweifel zu ziehen. Soweit die Beklagte auf seine E-Mail vom 06. Dezember 2017 zum angeblichen Nachweis von Täuschungs- und Betrugshandlungen zurückgreife, treffe die Behauptung der Beklagten, die Leasingkräfte seien für nicht existente Scheinprojekte eingesetzt gewesen, nicht zu. Aus dem Projekt "In-Job 4.0" habe das Projekt Voice resultiert, das immer noch unter diesem Namen existiere. Er habe die E-Mail deshalb als streng vertraulich gekennzeichnet, weil in der Liste auch Leasingkräfte, nämlich die Mitarbeiter Ba., Tr. und Hg., aufgeführt gewesen seien, die sich im Team von Herrn H. befunden hätten. Im Hinblick darauf, dass einige Mitarbeiter von Herrn H. Zugriff auf dessen Mail-Postfach gehabt hätten, habe vermieden werden sollen, dass die Mitarbeiter erfahren würden, dass die Leasingkräfte im Team durch C.-Mitarbeiter abgelöst werden sollten. Daher habe er die E-Mail verschlüsselt und zudem mit dem Vermerk "streng vertraulich" im Nachrichtentext hinterlegt. Ebenso verhalte es sich mit seiner E-Mail an Herrn H. bezüglich der Mitarbeiter der Firma Sp.. Nach der Revision im Jahr 2017 sei er durch seinen Vorgesetzten, Herrn S., angewiesen worden, die Mitarbeiter der T. in die Dienstleistung "projektunterstützende Dienstleistungen" aufzunehmen. Da sein Vorgesetzter stets erklärt habe, er benötige T.-Mitarbeiter für eigene Fortbildungs- und Entwicklungsmaßnahmen, habe er keinen Verdacht eines Abrechnungsbetruges durch seinen Vorgesetzten schöpfen können. Vielmehr sei dadurch für ihn von Herrn S. klargestellt worden, dass auf die Dienstleistung für die T.-Mitarbeiter zwar Ausgaben gebucht würden, jedoch keine Einnahmen, wie dies bei anderen Dienstleistungen der Fall sei, weil die T.-Mitarbeiter für Herrn S. tätig gewesen seien und keine Einnahmen von C.-Betrieben generiert hätten. Die Einführung der neuen Kostenstelle "projektunterstützende Dienstleistungen" habe dazu geführt, dass er den Auftrag erhalten habe, eine Unterdeckung der T.-Mitarbeiter in Höhe von ca. 1 Million EUR auf der Kostenstelle "Betriebskosten In-Job" auf zwei Monate aufzuteilen und die Unterdeckung in die Kostenstelle "projektunterstützende Dienstleistungen" zu buchen. Die Umbuchungen seien von Herrn S. und Herr P. damit begründet worden, dass die neue Kostenstelle "projektunterstützende Dienstleistungen" die Kosten für IT-Dienstleistungen und Projekte von Herrn S. visualisiere und durch die rückwirkende Buchung alle Kosten dieser beiden Leistungen, bestehend aus IT-Dienstleistungen und Projekten von Herrn S., für komplett 2017 aufzeige. Nach der betriebsinternen Revision, nach der eine Zuordnung zu Dienstleistungen habe erfolgen müssen, habe er von Herrn S. die Anweisung erhalten, die 20 externen Leasingkräfte des Herrn S. der Dienstleistung "projektunterstützende Dienstleistungen" zuzuordnen. Ohne dass dies sein Vorgesetzter hätte begründen müssen, sei ihm mitgeteilt worden, dass diese Leasingkräfte einzig in die Dienstleistung passen würden, weil nur hier der IT-Bezug bestehe. Für ihn sei diese Argumentation auch schlüssig gewesen, weil die 20 externen Leasingkräfte des Herrn S. nach dessen Angaben mit Weiterentwicklungskonzepten beschäftigt gewesen seien. Er sei auch deshalb nicht misstrauisch geworden, weil es tatsächlich Mitarbeiter der T. gegeben habe, die Leistungen für Herrn S. durchgeführt hätten. Weshalb hätte er daran zweifeln sollen, dass ausgerechnet einige andere Mitarbeiter, für die er weisungsgemäß unterzeichnen solle, nicht existierten und er von seinem Vorgesetzten direkt angelogen, manipuliert und missbraucht werde. bb) Die von der Beklagten angeführten Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Tatbeteiligung des Klägers begründen nicht den dringenden Verdacht, dass der Kläger entgegen seiner Darstellung vorsätzlich an dem dargestellten Betrugssystem mitgewirkt hat. Soweit die Beklagte angeführt hat, dass dem Kläger Unterdeckungen der Dienstleistungen in seiner Funktion bekannt gewesen seien und er die erheblichen Verluste durch den Einsatz externer Zeitarbeitskräfte gekannt habe, besagt dies nicht, dass er auch die Möglichkeit erkannt hat, dass mit den von seinem Vorgesetzten zu verantwortenden Kosten für die von ihm angeblich eingesetzten Zeitarbeitskräfte keine entsprechenden Leistungen für die von ihm behaupteten Weiterentwicklungskonzepte bzw. Projekte verbunden waren. Im Hinblick darauf, dass sich die angeblichen Weiterentwicklungskonzepte keiner anderen Einheit spezifisch zuordnen ließen, konnten die dafür anfallenden Kosten auch keiner anderen spezifischen Kostenstelle weiterbelastet werden. Zu der übernommenen Unterzeichnung von Stundenzetteln, die Grundlage für die Abrechnung nicht erbrachter Arbeitseinsätze gegenüber der Beklagten waren, hat der Kläger unwiderlegt vorgetragen, dass er die Stundenzettel jeweils auf Weisung seines Vorgesetzten und nach jeweiliger vorheriger Rücksprache unterzeichnet habe. Den Arbeitgeber trifft die Darlegungs- und Beweislast auch für diejenigen Tatsachen, die einen vom Gekündigten behaupteten Rechtfertigungsgrund ausschließen (BAG 17. März 2016 - 2 AZR 110/15 - Rn. 32, juris). Den oben dargestellten substantiierten Vortrag des Klägers zur Rechtfertigung der ihm vorgeworfenen Abzeichnung der Stundenzettel hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht unter Beweisantritt widerlegt. Vielmehr hat der Vorgesetzte des Klägers bei seiner Vernehmung durch den internen Ermittlungsdienst der Beklagten ausweislich der vorgelegten Vernehmungsprotokolle die diesbezüglichen Angaben des Klägers ausdrücklich bestätigt. Diese Darstellung des Klägers wird auch nicht durch die von der Beklagten angeführten Abwesenheitszeiten seines Vorgesetzten widerlegt. Der Kläger hat darauf verwiesen, dass auch während der Abwesenheitszeiten des Herrn S. Telefonate erfolgt seien oder Stundenzettel elektronisch mit der Weisung zugeschickt worden seien, er solle diese unterschreiben. In Bezug auf die Leasingkräfte, die keine Leistungen erbracht haben sollen, besteht die Besonderheit gerade darin, dass diese nicht vom Kläger selbst mit bestimmten Arbeiten beschäftigt wurden, sondern nach der unwiderlegten Darstellung des Klägers von seinem Vorgesetzten angeblich selbst betreut wurden, so dass auch nur dieser beurteilen konnte, ob die dokumentierten Leistungen tatsächlich erbracht worden sind. Der Kläger hat sich nach seinem unwiderlegten Vortrag auf die Weisungen seines Vorgesetzten, der die ca. 20 T.-Mitarbeiter angeblich selbst für Weiterentwicklungskonzepte eingesetzt hat, verlassen und in dessen Auftrag Stundenzettel unterzeichnet. Ausweislich der vorgelegten Vernehmungsprotokolle hat der Vorgesetzte des Klägers, Herr S., selbst bestätigt, dass der Kläger ihm vertraut und bei der Unterzeichnung der Stundenzettel geglaubt und nichts von dem Betrugssystem gewusst habe. Im Streitfall kann mithin nicht mit zumindest großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Kläger entgegen seiner Einlassung die Möglichkeit erkannt hat, dass die angeblich von seinem Vorgesetzten eingesetzten Leasingkräfte trotz der ihm erteilten Anweisung zur Unterzeichnung der Stundenzettel und der jeweils erfolgten Rücksprache tatsächlich überhaupt keine Leistungen erbracht haben. Soweit Zeitarbeitnehmer der Firma Sp. bei der Beklagten im Einsatz waren, erbrachten diese zumindest zeitweise auch tatsächlich Leistungen. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ist im Unterschied zur Situation bei der Firma T. nicht davon auszugehen, dass sämtliche der abgerechneten Leistungen Scheinleistungen darstellen. In Bezug auf die Zeitarbeitnehmer, die nach dem Vortrag der Beklagten keine Leistungen entsprechend den vom Kläger regelmäßig unterschriebenen Stundenzetteln erbracht haben sollen, hat der Kläger unwiderlegt vorgetragen, dass er auf Anweisung seines Vorgesetzten Herrn S. und nach Rücksprache mit einem Mitarbeiter der Firma Sp., konkret mit Herrn Ml., Stundenzettel unterzeichnet und dabei auf Anweisung von Herrn S. dessen Aufgabe wahrgenommen habe. Ob es sich hierbei um Scheinprojekte gehandelt habe, entziehe sich seiner Kenntnis. Bei den bezeichneten Mitarbeitern der Firma Sp. kann ebenfalls nicht mit zumindest großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Kläger entgegen seiner Einlassung die Möglichkeit erkannt hat, dass die angeblich für die bezeichneten Projekte eingesetzte Leasingkräfte tatsächlich keine entsprechenden Leistungen erbracht haben. Selbst wenn man gemäß dem Vortrag der Beklagten davon ausgeht, dass die Firma Sp. die angeführten Schulungsunterlagen, mit denen die betreffenden Zeitarbeitnehmer befasst gewesen sein sollen, nicht für die Beklagte, sondern für eigene Zwecke hat erstellen lassen, lassen die (ggf. unzutreffenden) Angaben auf den Stundenzetteln nicht darauf schließen, dass der Kläger die Möglichkeit einer Abrechnung von Scheinleistungen erkannt und gebilligt hat. Vielmehr ist es ebenso gut möglich, dass er gemäß seiner Einlassung gutgläubig war, zumal die in seinem Team eingesetzten Mitarbeiter der Firma Sp. tatsächlich Leistungen erbracht haben. Der Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe die sog. 1. Genehmigung auch für vorgetäuschte Bestellanforderungen ohne tatsächlichen Bedarf an Zeitarbeitskräften erteilt, ändert nichts daran, dass es jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte bzw. Verdachtsmomente dafür gibt, dass der Kläger die Möglichkeit erkannt, dass der gemeldete Bedarf an Zeitarbeitskräften lediglich vorgetäuscht war. Der Kläger hat vorgetragen, dass die zentral in der Gruppe von Herrn S. wahrzunehmende Aufgabe (Erteilung der sog. 1. Genehmigung) von diesem an ihn delegiert worden sei, weil je nach Auftragslage zeitweise bis zu 250 Bestellanforderungen täglich hätten genehmigt werden müssen. Im Auftrag seines Vorgesetzten Herrn S. und mit Rücksprache habe er die Bestellanforderungen bis maximal 125.000,00 EUR genehmigt. Ab 125.000,00 EUR habe die Genehmigung zusätzlich auch von Herrn N. durchgeführt werden müssen. Aufgrund des Volumens von über 125.000,00 EUR seien die Genehmigungen bereits seit Jahren von Herrn N. für die T.-Mitarbeiter durchgeführt worden, der außerdem in regelmäßigen dauerhaften Austausch mit Herrn S. als seinem Mitarbeiter gestanden habe. Danach ist es ebenso gut möglich, dass der Kläger - ebenso wie Herr N. als der Vorgesetzte des Herrn S. - auch bei Erteilung der sog. 1. Genehmigung nicht damit gerechnet hat, dass bei bestimmten Bestellanforderungen ein Bedarf an Leasingkräften tatsächlich nicht bestand, sondern in einem von seinem eigenen Vorgesetzten - bereits vor der Aufnahme der Tätigkeit des Klägers zum 01. Mai 2012 als Teamleiter - angelegten Betrugssystem lediglich vorgetäuscht war. Soweit der Kläger in einer E-Mail am 06. Februar 2017 an H. die übersandte Liste als "streng vertraulich" bezeichnet hat, hat er nachvollziehbar ausgeführt, dass darin die Mitarbeiter Ba., Tr. und Hg. aufgeführt gewesen seien, die sich im Team von Herrn H. befunden hätten mit Zugriff auf dessen Mail-Postfach, und es vermieden werden sollte, dass die Mitarbeiter erfahren würden, dass die Leasingkräfte im Team durch C.-Mitarbeiter abgelöst werden sollten. Der Projektname "In-Job 4.0 2020/2025" sei von Herrn S. ins Leben gerufen worden. Zu diesem Thema hätten einzelne Termine mit Mitarbeitern der Firma T., den Herren Kü. und J. sowie mit Herrn Sp. stattgefunden. In diesem Termin seien Themen wie Marketing- und Vertriebsmanagement, IT-Infrastruktur und die Ablösung alter Datenbanken besprochen worden. In den Terminen, in denen er anwesend gewesen sei, sei hingegen nicht die Thematik der Weiterentwicklungskonzepte des Herrn S. besprochen worden, die unter dessen Leitung und Verantwortung liefen, sowie welche Leasingkräfte dem Projekt In-Job 4.0 zugeordnet gewesen seien. Aus dem Projekt In-Job 4.0 sei Mitte 2017 die Namensänderung zum Projekt Voice resultiert. Die von der Beklagten vorgebrachte Leitung des Projektes "In-Job 4.0" durch den Kläger mit den hierfür in der angeführten Liste eingeplanten Zeitarbeitskräften der Firmen T. und Sp. lässt nicht - mit zumindest großer Wahrscheinlichkeit - auf die Kenntnis des Klägers schließen, dass für dieses Projekt eingesetzte Zeitarbeitskräfte tatsächlich keine Leistungen erbracht haben, zumal nach der unwiderlegten Einlassung des Klägers die für angebliche Weiterentwicklungskonzepte und Projekte des Herrn S. eingesetzten Leasingkräfte nach den Angaben des Vorgesetzten unter dessen Leitung und Verantwortung geführt werden sollten. Soweit die Beklagte angeführt hat, dass der Kläger nach dem Audit die Verantwortung für die "projektunterstützende Dienstleistungen" übernommen habe, beruhte dies nach dem unwiderlegten Vortrag des Klägers auf der Entscheidung seines Vorgesetzten. Auch wenn der Kläger in die Zuteilung der Leasingkräfte zu seiner Dienstleistung mit eingebunden worden sein mag, ändert dies nichts daran, dass nach dem Vortrag des Klägers, den die Beklagte nicht unter Beweisantritt widerlegt hat, nicht etwa er selbst, sondern Herr S. letztendlich entschieden hat, die von diesem selbst betreuten 20 externen Leasingkräfte der Dienstleistung "projektunterstützende Dienstleistungen" zuzuordnen. Hierzu sei ihm von seinem Vorgesetzten mitgeteilt worden, dass diese Leasingkräfte einzig in die Dienstleistung passen würden, weil nur hier der IT-Bezug bestehe. Für ihn sei diese Argumentation auch schlüssig gewesen, weil die 20 externen Leasingkräfte des Herrn S. nach dessen Angaben mit Weiterentwicklungskonzepten beschäftigt gewesen seien. Aus der von der Beklagten selbst vorgelegten Excel-Übersicht über die Zeitordnung von Zeitarbeitskräften mit Stand September 2017 (Anlage BB 8 zum Schriftsatz vom 30. Juli 2019 = Bl. 852 d. A.) ergibt sich, dass gerade die Zeitarbeitskräfte der Firma T. und diejenigen der Firma Sp., die keine Leistungen erbracht haben sollen, ungeachtet ihrer Zuordnung zu den "projektunterstützenden Dienstleistungen" ausweislich der Rubrik "Einsatz über Produkt" weiterhin Herrn S. zugeteilt waren. Soweit der Kläger nach dem Audit die Kosten der angeblich von Herrn S. eingesetzten Leasingkräfte von der Kostenstelle der Personalplattform "In-Job" auf die Kostenstelle "projektunterstützende Dienstleistungen" verbucht hat, entspricht diese Umbuchung nach seinem unwiderlegten Vortrag der ihm von seinem Vorgesetzten, Herrn S., erteilten Anweisung und getroffenen Entscheidung der Zuordnung der betreffenden Leasingmitarbeiter im Hinblick auf deren IT-Bezug zu den "projektunterstützenden Dienstleistungen". Allein der Umstand, dass vom Kläger zwei Buchungen vorgenommen worden sind, indiziert nicht, dass er hiermit "keine größere Aufmerksamkeit erzeugen wollte". Der Kläger hat vorgetragen, dass ihm gegenüber die Umbuchungen von seinem Vorgesetzten damit begründet worden seien, dass die Kostenstelle "projektunterstützende Dienstleistungen" die Kosten für IT-Dienstleistungen und Projekte von Herrn S. visualisiere und durch die rückwirkende Buchung alle Kosten dieser beiden Leistungen, bestehend aus IT-Dienstleistungen und Projekten von Herrn S., für komplett 2017 aufzeige. Jedenfalls fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger selbst mit der Übernahme der Leasingmitarbeiter in die "projektunterstützenden Dienstleistungen" und den entsprechenden Umbuchungen eine Kostenverschleierung bezweckt hat. Vielmehr hat er nach seinem unwiderlegten Vortrag die Vorgaben seines Vorgesetzten umgesetzt, dem er vertraut hat. Die Erledigung der Empfehlungen der Konzernrevision war nach dem Vortrag für die Abteilung FHG von Herrn Dr. O. über Herrn N. an die Einheit von Herrn S. delegiert worden, und damit gerade an diejenige Person, die das Betrugssystem zusammen mit Herrn H. etabliert hat. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger die Revisionsberichte selbst gelesen hat, sind ihm Anweisungen zur Umsetzung der Vorgaben der Konzernrevision wiederum nur von seinem Vorgesetzten erteilt worden, der als Hauptverantwortlicher für das von ihm entwickelte Betrugssystem gerade ein Interesse daran hatte, dass dieses nicht aufgedeckt wird. Dies spricht eher dafür, dass Herr S. auch im Zuge der Umsetzung der Vorgaben der Konzernrevision darauf hingewirkt hat, dass sein Betrugssystem nicht aufgedeckt wird und in Bezug auf die von ihm angeblich für Weiterentwicklungskonzepte eingesetzten Leasingkräfte auch der Kläger ihm weiterhin vertraut. Dafür sprechen insbesondere die von Herrn S. selbst gemachten Angaben bei seiner Vernehmung durch den internen Ermittlungsdienst der Beklagten. Soweit die Beklagte die vom Kläger übernommene Verantwortung für die "projektunterstützende Dienstleistungen" und seine Funktion als Controller angeführt und hervorgehoben hat, ändert dies nichts daran, dass dem Kläger jedenfalls nicht die Kontrolle der von seinem Vorgesetzten selbst durch den angeblichen Einsatz der von ihm betreuten Leasingkräfte verfolgten Weiterentwicklungskonzepte und Projekte auf ihre sachliche Rechtfertigung oblegen hat. Im Hinblick darauf, dass der Kläger dem Gruppenleiter S. als seinem Vorgesetzten unterstellt und dessen Weisungen unterlegen war, oblag die Kontrolle der von Herrn S. selbst getroffenen und zu verantwortenden Entscheidungen zum Einsatz von Leasingkräften für angebliche Weiterentwicklungskonzepte bzw. Projekte und deren Kosten auf ihre sachliche Rechtfertigung nicht dem Kläger, sondern allenfalls dem bzw. den Vorgesetzten des Herrn S.. Für die Bewertung der Beklagten, der Kläger sei nach der von ihm eingenommenen Rolle mit Einblick und Zugriff auf wesentliche Informationen in das betrügerische System eingebunden und nicht lediglich ein Weisungsempfänger seines Vorgesetzten gewesen, spricht nicht mehr als für die Einlassung des Klägers, nach der Herr S. seine Vorgesetztenposition - gemäß dessen Eingeständnis nach den Vernehmungsprotokollen - dazu missbraucht habe, ihn als unterstellten und gutgläubigen Mitarbeiter für seine Zwecke einzusetzen, um sein Betrugssystem umzusetzen bzw. zu verschleiern. Soweit die Beklagte auf das Urteil des Arbeitsgerichts in einem anderen Verfahren betreffend einen anderen Mitarbeiter verwiesen hat, lassen sich hieraus keine Indizien für die Beurteilung des vorliegenden Falls herleiten. Im Streitfall begründen die von der Beklagten vorgetragenen Umstände keine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger vorsätzlich an dem dargestellten Betrugssystem seines Vorgesetzten S. und des Teamleiters "Zeitarbeit (Leasing)" H. mitgewirkt hat. Auch nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und den vorgelegten Vernehmungsprotokollen gibt es keine hinreichenden Verdachtsmomente, dass sich der Kläger selbst irgendwelche Vorteile durch die ihm zur Last gelegten Vermögensstraftaten verschafft haben könnte. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger durch die ihm vorgeworfenen Straftaten in irgendeiner Weise selbst bereichert hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr spricht mehr dafür, dass der Kläger eine Abrechnung von Scheinleistungen im Rahmen des dargestellten Betrugssystems nicht billigend in Kauf genommen, sondern vielmehr seinem Vorgesetzten vertraut hat. Jedenfalls ist die Einlassung des Klägers ebenso gut möglich wie die von der Beklagten angenommene vorsätzliche Tatbeteiligung. Mithin lässt sich auch ein zumindest dringender Verdacht einer vorsätzlichen Tatbeteiligung des Klägers nicht feststellen. 4. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und der Beklagten liegt auch nicht bereits in der Unterzeichnung der monatlichen Stundenzettel und der Anbringung des "geprüft"-Stempels durch den Kläger ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund, der ohne vorherige Abmahnung eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen vermag. Der Kläger hat vorgetragen, dass er vor dem Audit Stundenzettel der T.-Mitarbeiter nur in wenigen Vertretungsfällen auf Anweisung seines Vorgesetzten und jeweils nach Rücksprache mit diesem unterzeichnet habe. Die Leasingkräfte der Firma T. seien direkt von seinem Vorgesetzten, Herrn S., betreut worden. Nach dem Audit sei von Herrn S. entschieden worden, dass er die Stundenzettel der rund 20 T.-Mitarbeiter unterschreibe. Da die Mitarbeiter jedoch von Herrn S. direkt betreut worden seien, habe er sich vor Unterschrift der Stundenzettel immer monatlich und mindestens telefonisch bei Herrn S. versichert, ob die Leistungen in Ordnung seien. Den Vortrag des Klägers, er habe jeweils auf Weisung seines Vorgesetzten und nach entsprechender Rücksprache mit diesem die Stundenzettel unterzeichnet, hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht unter Beweisantritt widerlegt. Vielmehr hat der Vorgesetzte des Klägers bei seiner Vernehmung durch den internen Ermittlungsdienst der Beklagten ausweislich der vorgelegten Vernehmungsprotokolle die diesbezüglichen Angaben des Klägers ausdrücklich bestätigt. Im Hinblick darauf, dass die Leasingkräfte der Firma T. nicht vom Kläger, sondern von seinem Vorgesetzten nach dessen Angabe für Weiterentwicklungskonzepte selbst vor Ort beim Dienstleister eingesetzt sein sollten, kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, dass er jeweils Rücksprache bei seinem Vorgesetzten genommen und nach dessen Weisungen die Stundenzettel unterzeichnet hat. Vielmehr durfte er sich auf die Angaben seines Vorgesetzten, dessen Weisungen er unterlag, verlassen, zumal nicht der Kläger, sondern nur sein Vorgesetzter den tatsächlichen Einsatz der von ihm selbst betreuten Leasingkräfte beurteilen konnte. Gemäß den obigen Ausführungen ist im Streitfall davon auszugehen, dass der Kläger nicht die Möglichkeit eines Betrugssystems durch Abrechnung von Scheinleistungen erkannt und gebilligt, sondern seinem Vorgesetzten vertraut hat. Dementsprechend hatte er auch keinen Anlass, die ihm von seinem Vorgesetzten zugewiesene Aufgabe der Unterzeichnung der Stundenzettel zurückzuweisen. Gleiches gilt hinsichtlich der Erteilung der sog. 1. Genehmigung. Der Betriebsrat hat in seiner Stellungnahme vom 16. April 2018 ausdrücklich darauf verwiesen, dass Mitarbeiter in der Praxis ihrem Vorgesetzten nicht widersprechen würden, wenn dieser versichere, dass alles in Ordnung sei. Dem Kläger war mit der Unterzeichnung der Stundenzettel auch nicht etwa die Aufgabe zugewiesen, seinen eigenen Vorgesetzten zu kontrollieren, sondern vielmehr den Einsatz externer Leasingkräfte. Mit der Unterzeichnung der Stundenzettel hat der Kläger den tatsächlichen Einsatz der T.-Mitarbeiter bestätigt, den er jeweils dadurch überprüft hat, dass er mit seinem Vorgesetzten Rücksprache gehalten und dieser ihm die Einsatzzeiten der von ihm angeblich selbst betreuten Leasingkräfte ausdrücklich bestätigt hat. Im Streitfall kann auch nicht angenommen werden, dass der Kläger nach dem Audit im Frühjahr 2017 die ihm danach gemachten Vorgaben verletzt hat. Der Kläger hat unwiderlegt vorgetragen, dass Herr S. die Entscheidung getroffen habe, dass die T.-Mitarbeiter aufgrund ihres IT-Hintergrundes der Dienstleistung "projektunterstützende Dienstleistungen" zugeordnet, aber weiterhin unter der Verantwortung des Herrn S. bleiben würden. Dementsprechend ergibt sich auch aus der von der Beklagten vorgelegten Excel-Übersicht über die Zuordnung von Zeitarbeitskräften (Anlage BB 8 zum Schriftsatz vom 30. Juli 2019 = Bl. 852 d. A.), dass die aufgeführten Mitarbeiter der Firma T. jeweils als "Engineer IT" zwar den "projektunterstützenden Dienstleistungen" zugeordnet sind, deren Einsatz aber über Herrn S. erfolgt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger die Revisionsberichte selbst gelesen hat, ändert dies nichts daran, dass der Kläger seine Vorgaben zur Umsetzung der Empfehlungen der Konzernrevision nur von seinem Vorgesetzten Herrn S. erhalten hat, an den die Erledigung der Empfehlungen der Konzernrevision von Herrn Dr. O. über Herrn N. als dem Vorgesetzten des Herrn S. delegiert worden war. Die Vorgaben des Vorgesetzten des Klägers, Herrn S., waren darauf ausgerichtet, die Empfehlungen der Konzernrevision möglichst so umzusetzen, dass das von ihm etablierte Betrugssystem nicht aufgedeckt wird. Dem Kläger, der seinem Vorgesetzten vertraut und die Möglichkeit eines Betrugssystems durch Abrechnung von Scheinleistungen nach seinem unwiderlegten Vortrag nicht erkannt hat, kann nicht vorgeworfen werden, dass er entsprechend den Weisungen gehandelt hat, die ihm zur Umsetzung der Empfehlungen der Konzernrevision allein von seinem Vorgesetzten erteilt worden waren. Der Kläger hat vorgetragen, dass im Zuge der Revision auch die Zuordnung zu den verschiedenen Dienstleistungen geändert worden sei. Vor der Revision seien Herrn S. ca. 300 Leasingkräfte in einem Pool zugeordnet gewesen. Die Revision habe beanstandet, dass dies nicht übersichtlich sei und man nicht erkennen könne, für welche Dienstleistung die Leasingkräfte tätig seien. Daraufhin seien die Leasingkräfte in bestehende Dienstleistungen zugeordnet worden mit der Folge, dass in dem Sammelpool des Herrn S. keine Leasingkräfte mehr verblieben seien. Da die T.-Mitarbeiter ebenfalls hätten untergebracht werden müssen, sei dies auf Weisung von Herrn S. in der Dienstleistung "projektunterstützende Dienstleistung" erfolgt. Die vorgenommene Zuordnung der T.-Mitarbeiter hat aber nichts daran geändert, dass deren Einsatz weiterhin über Herrn S. erfolgen sollte, der diese nach seinen Angaben für Weiterbildungskonzepte einsetzte. Der Kläger hat auch nicht das von der Beklagten etablierte und ihm bekannte Vier-Augen-Prinzip bewusst umgangen. Nach dem angeführten Vier-Augen-Prinzip sind zwei Prüfungsschritte durchzuführen, nämlich die Unterzeichnung der Stundenzettel als Leistungsabnahme und die Freigabe der Abrechnung im SAP-System. Vor der Revision hatte Herr H., Teamleiter der Einheit "Zeitarbeit (Leasing)", die Stundenzettel der vermeintlichen Mitarbeiter der Firma T. unterschrieben, in dessen Einheit auch der zweite Prüfungsschritt erfolgte. Der Kläger hat vorgetragen, dass ihm von Herrn S. mitgeteilt worden sei, dass Herr H. die Unterzeichnung der Stundenzettel nicht mehr durchführen könne, weil in dessen Einheit auch die zweite Genehmigung freigegeben werde. Unterzeichnung der Stundenzettel und Freigabe dürften nicht in einem Team liegen, weshalb die vertretungsweise Unterzeichnung der Stundenzettel durch sein Team erfolgen solle. Dies sei für ihn auch schlüssig gewesen, weil die Unterzeichnung der Stundenzettel und die Systemfreigabe dadurch in getrennten Teams durchgeführt würden. Im Hinblick darauf, dass der Kläger gemäß den obigen Ausführungen den Angaben seines Vorgesetzten vertraut und die Stundenzettel der von seinem Vorgesetzten angeblich selbst betreuten Leasingkräfte der Firma T. auf dessen Weisung nach jeweils zuvor erfolgter Rücksprache unterzeichnet hat, kann ihm auch keine Missachtung des Vier-Augen-Prinzips im Sinne einer getrennten Durchführung der Unterzeichnung der Stundenzettel und der Freigabe im System vorgeworfen werden. Ebenso wie die Beklagte bzw. die Vorgesetzten des Herrn S. ist auch der Kläger von Herrn S., dem er unterstellt war, nach seinem unwiderlegten Vortrag getäuscht worden. Nachdem sich gemäß den obigen Ausführungen weder eine vorsätzliche Tatbeteiligung des Klägers noch ein entsprechender dringender Tatverdacht feststellen lässt, ist davon auszugehen, dass Herr S. seine Vorgesetztenposition dazu missbraucht hat, den gutgläubigen Kläger für seine Zwecke einzusetzen und sein Betrugssystem aufrechtzuerhalten bzw. zu verschleiern. Der Kläger musste ebenso wie der Vorgesetzte des Herrn S., Herr N., nicht damit rechnen, dass sich Herr S. in betrügerischer Absicht durch die Vorspiegelung des Einsatzes von Leasingkräften für angebliche Weiterbildungskonzepte rechtswidrig bereichert. Dementsprechend kann ihm auch bei der Erteilung der sog. 1. Genehmigung kein Vorwurf gemacht werden. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Kläger die Revision über die Weisungen des Herrn S. hätte unterrichten und diesbezüglich nachfragen können, vermag eine lediglich fahrlässige Verletzung von Informations- bzw. Erkundigungspflichten eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung nicht zu rechtfertigen. Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Ordentliche und außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus. Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 30, NZA 2019, 445). Selbst wenn man dem Kläger vorwirft, dass er die Revision oder einen Vorgesetzten des Herrn S. über die ihm erteilte Weisung zur Unterzeichnung der Stundenzettel hätte informieren müssen, liegt darin jedenfalls keine so schwere Pflichtverletzung, dass eine Hinnahme dieses allenfalls als fahrlässig zu bewertenden Verhaltens offensichtlich - auch für den Kläger erkennbar - ausgeschlossen war. Soweit Zeitarbeitnehmer der Firma Sp. bei der Beklagten im Einsatz waren, erbrachten diese zumindest zeitweise auch tatsächlich Leistungen. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ist im Unterschied zur Situation bei der Firma T. nicht davon auszugehen, dass sämtliche der abgerechneten Leistungen Scheinleistungen darstellen. In Bezug auf die Zeitarbeitnehmer (insbesondere die Mitarbeiter Bi., Ts. und Sy.), die nach dem Vortrag der Beklagten keine Leistungen entsprechend den vom Kläger regelmäßig unterschriebenen Stundenzetteln erbracht haben sollen, hat der Kläger vorgetragen, dass er auf Anweisung seines Vorgesetzten Herrn S. und nach Rücksprache mit einem Mitarbeiter der Firma Sp., konkret mit Herrn Ml., Stundenzettel unterzeichnet und dabei auf Anweisung von Herrn S. dessen Aufgabe wahrgenommen habe. Ob es sich hierbei um Scheinprojekte gehandelt habe, entziehe sich seiner Kenntnis. In der von der Beklagten vorgelegten Excel-Übersicht über die Zuordnung von Zeitarbeitskräften (Anlage BB 8 zum Schriftsatz vom 30. Juli 2019 = Bl. 852 d. A.) ist bei den betreffenden Mitarbeitern der Firma Sp. (Bi., Ts. und Sy.) ebenfalls wie bei den Mitarbeitern der Firma T. angegeben, dass deren Einsatz über Herrn S. erfolgt. Entsprechend den obigen Ausführungen lässt sich bei den bezeichneten Mitarbeitern der Firma Sp. ebenso wie bei den Mitarbeitern der Firma T. nicht feststellen, dass der Kläger mit der auf Anweisung seines Vorgesetzten erfolgten Unterzeichnung der Stundenzettel nach jeweils zuvor erfolgter Rücksprache die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. 5. Im Streitfall kann dem Kläger als Leiter des Teams "Kosten und Organisation" auch nicht eine pflichtwidrige Verschleierung bei der Kostenabrechnung bzw. eine unterbliebene Kontrolle der Kosten auf ihre sachliche Rechtfertigung vorgeworfen werden. Auch ein entsprechender dringender Tatverdacht besteht nicht. Soweit die Beklagte dem Kläger vorgeworfen hat, dass er die auf der Betriebskostenstelle "Personalplattform in-Job" (Umlageverrechnungskostenstelle) verbuchten Kosten der vermeintlichen Mitarbeiter der Firma T. und Sp. nicht wieder ausgebucht und einer spezifischen Kostenstelle weiterbelastet hat, ist bereits nicht erkennbar, welcher anderen Einheit - außerhalb der Personalplattform In-Job - der Kläger die Kosten für Leasingkräfte, die angeblich an Weiterentwicklungskonzepten und Projekten für Herrn S. arbeiten sollten, aufgrund welcher Vorgaben hätte weiter belasten sollen. Nach dem unwiderlegten Vortrag des Klägers hat Herr S. die von ihm selbst betreuten Leasingkräfte angeblich für Weiterentwicklungskonzepte bzw. Projekte eingesetzt, deren Kosten sich keiner anderen Einheit spezifisch zuordnen lassen. Dementsprechend konnte der Kläger die in die allgemeine Betriebskostenstelle In-Job eingebuchten Kosten auch keiner anderen Einheit weiterbelasten, mit der Folge, dass diese allgemeinen und keiner anderen Einheit spezifisch zuzuordnenden Betriebskosten der Personalplattform In-Job auf alle Unternehmensbereiche umgelegt wurden. Soweit der Kläger nach dem Audit die Kosten der angeblich von Herrn S. eingesetzten Leasingkräfte von der Kostenstelle der Personalplattform "In-Job" auf die Kostenstelle "projektunterstützende Dienstleistungen" verbucht hat, entspricht diese Umbuchung nach seinem unwiderlegten Vortrag der ihm von seinem Vorgesetzten, Herrn S., erteilten Anweisung und getroffenen Entscheidung der Zuordnung der betreffenden Leasingmitarbeiter im Hinblick auf deren IT-Bezug zu den "projektunterstützenden Dienstleistungen" gemäß den obigen Ausführungen. Allein der Umstand, dass vom Kläger zwei Buchungen vorgenommen worden sind, indiziert nicht, dass er hiermit "keine größere Aufmerksamkeit erzeugen wollte". Der Kläger hat vorgetragen, dass ihm gegenüber die Umbuchungen von seinem Vorgesetzten damit begründet worden seien, dass die Kostenstelle "projektunterstützende Dienstleistungen" die Kosten für IT-Dienstleistungen und Projekte von Herrn S. visualisiere und durch die rückwirkende Buchung alle Kosten dieser beiden Leistungen, bestehend aus IT-Dienstleistungen und Projekten von Herrn S., für komplett 2017 aufzeige. Wie bereits oben ausgeführt, fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger selbst mit den Umbuchungen eine Kostenverschleierung bezweckt hat. Vielmehr hat er nach seinem unwiderlegten Vortrag die Vorgaben seines Vorgesetzten umgesetzt, dem er vertraut hat. Soweit die Beklagte die vom Kläger übernommene Verantwortung für die "projektunterstützende Dienstleistungen" und seine Funktion als Controller angeführt und betont hat, ändert dies gemäß den obigen Ausführungen nichts daran, dass dem Kläger jedenfalls nicht die Kontrolle der von seinem Vorgesetzten selbst durch den angeblichen Einsatz der von ihm betreuten Leasingkräfte verfolgten Weiterentwicklungskonzepte und Projekte auf ihre sachliche Rechtfertigung oblegen hat. Im Hinblick darauf, dass der Kläger dem Gruppenleiter S. als seinem Vorgesetzten unterstellt und dessen Weisungen unterlegen war, oblag die Kontrolle der von Herrn S. selbst getroffenen und zu verantwortenden Entscheidungen zum Einsatz von Leasingkräften für angebliche Weiterentwicklungskonzepte bzw. Projekte und deren Kosten auf ihre sachliche Rechtfertigung nicht dem Kläger, sondern allenfalls dem bzw. den Vorgesetzten des Herrn S.. 6. Soweit die Beklagte dem Kläger vorgeworfen hat, dass er sich dafür eingesetzt habe, dass die I. GmbH letztlich doch auf die Firma Sp. als Subunternehmer zurückgreifen soll, ist das vorgelegte Schreiben der I. vom 01. Juli 2017 von Herrn S. unterschrieben. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, dass von ihm zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen sei, die Firma Sp. über die Firma I. zu beauftragen. Erst später habe er mitbekommen, dass die Firma I. Mitarbeiter der Firma Sp. zu Beratungsleistungen heranziehe, was ihm von Herrn S. mitgeteilt worden sei. Dementsprechend sei das vorgelegte Schreiben von der Firma I. vom 01. Juli 2017 erstellt, von deren Geschäftsführer und Herrn S. unterschrieben und von ihm zur Dokumentation auf dem elektronischen Laufwerk der Beklagten abgelegt worden. Er habe hier keinerlei Täuschung vorgenommen. Die Dokumentation der Unterlagen habe durch die Mitarbeiter der Einheit jederzeit eingesehen werden können und habe dementsprechend nicht zur Bevorzugung gedient. Allein aus der vorgelegten E-Mail-Korrespondenz des Klägers mit Frau L. vom Einkauf lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme herleiten, dass der Kläger entgegen seiner Darstellung versucht haben soll, den Ausschreibungsprozess zugunsten der Firma Sp. zu manipulieren, und dann nach unterbliebenem Erfolg die Firma Sp. letztlich doch als Subunternehmen der I. GmbH in das Projekt eingeschleust haben soll. Der Kläger hat hierzu ausgeführt, dass mit der Firma I. GmbH bereits seit mehreren Jahren und bereits vor seiner Zeit als Teamleiter ein Rahmenvertrag geschlossen worden sei. Ende 2016 habe nach Vorgabe der Beklagten eine erneute Ausschreibung der Rahmenvertragsleistungen durch den Einkauf erfolgen müssen. In diesem Zusammenhang sei die Firma Sp. in den Kreis auf Weisung von Herrn S. mit aufgenommen worden, der nach seiner Angabe neben den vom Einkauf vorgeschlagenen Firmen ein weiteres Angebot eines regionalen Unternehmens gewollt habe. Ihm sei durch die Abteilung Einkauf mitgeteilt worden, dass die Firma Sp. nicht zu den Standardlieferanten gehöre und daher nicht angefragt werden könne. Dies habe er an Herrn S. weitergegeben, welcher ihm wenige Tage später mitgeteilt habe, dass bereits Bestellungen zwischen der Beklagten und der Firma Sp. bestünden. Diese Information habe er an den Einkauf weitergegeben, welcher eine Aufnahme jedoch weiterhin abgelehnt habe, weil die Anfrage bereits am Markt platziert gewesen sei. Da die Firma I. GmbH bereits Rahmenvertragspartner der Beklagten und diese mit den Leistungen zufrieden gewesen sei, habe die Firma die angefragten Anforderungen erfüllen können. Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme bzw. den dringenden Verdacht, dass der Kläger selbst gezielt bestimmte Firmen sachwidrig begünstigen wollte, lassen sich nicht feststellen. 7. Die jeweils hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen vom 16. und 23. April 2018 sind sozial ungerechtfertigt und damit rechtsunwirksam (§ 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 KSchG). Gemäß den obigen Ausführungen lässt sich im Streitfall weder eine vorsätzliche Beteiligung des Klägers an dem angeführten Betrugssystem noch ein entsprechender dringender Tatverdacht feststellen. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen liegt auch im Übrigen kein verhaltensbedingter Kündigungsgrund vor, der ohne vorherige Abmahnung eine ordentliche Kündigung zu rechtfertigen vermag. II. Aufgrund der Unwirksamkeit der Kündigungen vom 16. und 23. April 2018 ist auch der Weiterbeschäftigungsantrag begründet. Die Beklagte ist gemäß dem vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgestellten Grundsätzen (BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - NZA 1985, 702) verpflichtet, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsrechtsstreits weiter zu beschäftigen. Besondere Umstände, die trotz des Obsiegens des Klägers mit den Kündigungsschutzanträgen ein überwiegendes Interesse an dessen Nichtbeschäftigung begründen könnten, liegen nicht vor. III. Hingegen ist der allgemeine Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresses i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig. Die Beklagte hat im Termin vom 09. Januar 2020 erklärt, dass über die streitgegenständlichen Kündigungen hinaus keine weiteren Beendigungstatbestände geltend gemacht würden. Danach ist das erforderliche Feststellungsinteresse für eine allgemeine Feststellungsklage i.S.d. § 256 ZPO im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Tatkündigung und einer außerordentlichen, hilfsweisen ordentlichen Verdachtskündigung. Der 1987 geborene Kläger war seit dem 1. September 2004 bei der Beklagten beschäftigt. Zunächst absolvierte er eine Ausbildung zum Informationskaufmann und wurde danach als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Seit 1. Mai 2012 war er als Teamleiter des Teams "Kosten und Organisation" in der Einheit "Personalplattform In-Job und Zeitarbeit" tätig, die durch Herrn S. als Gruppenleiter geleitet wurde. Laut seiner Planstellenbeschreibung (Bl. 183 d. A.) oblag dem Kläger als Teamleiter u.a. die Verantwortung für Abrechnung und Controlling der Leistungen des internen Arbeitsmarktes, Beschaffung von IT (Hardware), Überwachung der Kostenstelle sowie die Leitung des Admin-Teams. Die Einheit "Personalplattform In-Job und Zeitarbeit" ist mit der Beschäftigung und der Vermittlung von BASF-internen Arbeitskräften (Untereinheit "Personalplattform In-Job") sowie mit der Beschaffung externer Arbeitskräfte (Untereinheit "Zeitarbeit Leasing", damaliger Leiter: Herr H.) befasst. Die Beklagte wirft Herrn S. und dem mittlerweile verstorbenen Herrn H. vor, dass sie die Firma T. & S. GmbH (im Folgenden: T.) mit Sitz in Mannheim im System der Beklagten als Leasinganbieter implementiert haben, um fortan Scheinleistungen der Firma T. für die eigene Einheit "Personalplattform In-Job und Zeitarbeit" unter Umgehung des eigentlichen Ausschreibungsprozesses abrufen zu können. Herr H. habe zu diesem Zweck Bedarf an Leasingmitarbeitern bei der eigenen Einheit "Zeitarbeit Leasing" vorgetäuscht und dabei eine Doppelstellung erreicht, die es ihm ermöglicht habe, den gesamten Leasingbeschaffungsprozess zu kontrollieren: Zum einen sei er als Leiter der Einheit "Zeitarbeit Leasing" unmittelbar sowie über die ihm weisungsgebundenen Mitarbeiter mittelbar in der Lage gewesen, als "Warenempfänger" Leistungen von Leasingmitarbeitern C.-intern eigenverantwortlich anzufragen; zum anderen sei er aufgrund seiner Funktion befugt gewesen, für den von ihm selbst generierten Scheinbedarf Leasingmitarbeiter und deren Scheinleistungen bei der T. anzufordern. Sowohl beim Anforderer der abgerufenen Leistungen als auch beim Ersteller des Bestellabrufs sowie dem Warenempfänger handelte es sich sämtlich um Mitarbeiter der Einheit "Zeitarbeit Leasing". Für die sog. erste Genehmigung der jeweiligen Bestellanforderung war der Kläger vorgesehen. Diese erste Genehmigung nahm er für die T.-Mitarbeiter mit dem Beginn seiner Tätigkeit als Teamleiter ab Mai 2012 wahr. Die für die Firma T. aufgewandten Kosten wurden nicht über eine Kostenstelle einer warenempfangenden Einheit, sondern über die Kostenstelle der Personalplattform "In-Job" abgerechnet. Die Personalplattform "In-Job" dient der konzerninternen Beschäftigung und Vermittlung von Mitarbeitern, deren Stellen entfallen sind oder die ihre bisherigen Stellen nicht mehr ausführen konnten. Bei der Kostenstelle der Personalplattform "In-Job" handelt es sich um eine Umlageverrechnungskostenstelle. Die tatsächlich anfallenden Kosten für einzelne Mitarbeiter und die Zuordnung der Kosten zu einer Einheit werden nicht einzeln aufgeschlüsselt, sondern permanent durch Zu- und Abflüsse aus den jeweils betreffenden Einheiten verrechnet. Dabei werden sämtliche Kosten konzernweit mit dem Begriff "Betriebsko. In-Job" versehen. Die weitergehende Aufschlüsselung im Abrechnungssystem, namentlich die Kostenart "Leasingpersonal" und die Zuordnung zu bestimmten Personen war nur für Herrn S. als dem damals Kostenstellenverantwortlichen und für den Kläger in seiner damaligen Funktion einsehbar. Seit Februar 2014 war die Firma Sp. Consultants GmbH (im Folgenden: Sp.), ein IT- und Beratungsunternehmen mit Sitz in Mannheim, bei der Beklagten als Zeitarbeitsanbieter gelistet. Seitdem waren Zeitarbeitnehmer der Firma Sp. bei der Beklagten im Einsatz, die (zumindest zeitweise) auch tatsächlich Leistungen erbrachten. Für die von der Firma Sp. abgerechneten Zeitarbeitskräfte sollen nach dem (streitigen) Vortrag der Beklagten ebenfalls Scheinleistungen abgerechnet worden sein. Im Unterschied zur Situation bei der Firma T. geht die Beklagte allerdings nicht davon aus, dass sämtliche der abgerechneten Leistungen Scheinleistungen darstellen. Ab 2014 unterzeichnete der Kläger die Stundenzettel der von der Firma Sp. abgerufenen Zeitarbeitskräfte, darunter auch Zeitarbeitnehmer, die nach dem (streitigen) Vortrag der Beklagten keine Leistungen für sie erbracht haben sollen. Im Januar und Februar 2017 wurde der Umgang mit Leiharbeitnehmern bei der Beklagten durch die Konzernrevision (C. A.) geprüft. Nach dem Revisionsbericht vom 23. März 2017 (in englischer Sprache = Anlage BB4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 30. Juli 2019, Bl. 827 - 832 d. A. und in beglaubigter Übersetzung = Anlage BB 30 zum Schriftsatz der Beklagten vom 30. September 2019 = Bl. 1155 - 1161 d. A.) bezog sich die Revisionsprüfung auf Konzeption, Beschaffungsverfahren (einschließlich Abgabe von Angeboten, Auswahl der Dienstleister, Vergabe), Funktionen & Verantwortlichkeiten, Vergabe und Annahme von Leistungen (einschließlich Rechnungsprüfung) und Kontrollsystem & -konzept. Im Revisionsbericht heißt es zu den Feststellungen der Revision ("A. findings"): "Feststellungen der Revision Die Kontrollumgebung für den Einsatz von Leiharbeitnehmern ist schwach und die verfügbaren Überwachungs- & Kontrollaktivitäten sind ineffektiv: Überwachungs- & Kontrollaktivitäten: - Die Arbeitszeiten von Leiharbeitnehmern werden nicht überwacht. - Es gibt keine Überwachungs- und Kontrollaktivitäten zur Sicherstellung der Einhaltung des bestehenden Arbeitnehmerüberlassungskonzepts und zugehöriger Verfahren innerhalb von FHG/LP. So basiert das Auswahlverfahren für den Dienstleister und den Leiharbeitnehmer auf einem gemeinsamen E-Mail-Konto mit Zugang für mehrere Benutzer, das unentdeckte Datenmanipulationen ermöglicht (z. B. nicht nachweisbare Löschung von E-Mails). Purchase-to-Pay: - Bei einer fehlenden Genehmigung von Stundenzetteln durch die Vorgesetzten von eingesetzten Leiharbeitnehmern genehmigt FHG/LP die Leistungen ohne nennenswerte Kontrollen. - Generell fungiert FHG/LP als zweite Genehmigungsinstanz für Stundenzettel (siehe Anlage 2), um formell das Vieraugenprinzip sicherzustellen, das ohne wesentliche Kontrollen und ohne Überprüfung der Authentizität des ersten Genehmigenden nicht wirksam ist. Es gibt keine Ersatzkontrollen durch FHG/LP, z. B. auf der Grundlage von Stichproben. - Wegen einer zum Teil bei FHG/LP fehlenden Dokumentation konnten Proben nicht vollständig bewertet werden. Es fehlen Regeln für die Auswahl von Leiharbeitnehmern, was Transparenz und Kontrollen erschwert. - FHG/LP verlangt regelmäßig, vertraglich vereinbarte Zahlungsbedingungen zu überschreiben, um frühzeitige Zahlungen zugunsten der Leistungserbringer zu veranlassen; dies wird von Accounts Payable ohne Hinzuziehung von Procurement akzeptiert. Source-to-Contract: - Die zugeordneten preistreibenden Qualifikationen, wie z. B. die zugewiesenen Dienstalterstufen, wurden nicht überprüft, wodurch wesentliche Effekte der Ausschreibung, wie zusätzliche Kostenreduktionen, verhindert werden. In den folgenden Bereichen besteht Handlungsbedarf: - Ohne effektive (materielle und nicht formelle) Überwachungs- & Kontrollaktivitäten kann die Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben (z. B. Arbeitszeitgesetz) und C.-Regeln (z. B. Procurement Guideline) nicht sichergestellt werden. - Es besteht das Risiko, für Leistungen zu zahlen, die nicht verlangt wurden (z. B. bezüglich der Qualifikation von Leiharbeitnehmern) oder nicht erbracht wurden (effektive im Gegensatz zu in Rechnung gestellte Arbeitszeit). - Die Vorteile von Ausschreibungen und umgesetzten Preiskonzepten können nicht vollständig realisiert werden. - Ohne Einhaltung der definierten Funktionen & Aufgaben (z. B. durch die Procurement Guideline) kann das Prinzip der Aufgabentrennung nicht sichergestellt werden. Es wurden weitere, geringfügige Möglichkeiten zur Verbesserung identifiziert und mit der Geschäftsführung besprochen. Die verantwortlichen Personen werden C. A. bis zu den in der unten eingefügten Empfehlungstabelle genannten Terminen einen Statusbericht hinsichtlich der in diesem Bericht abgegebenen Empfehlungen vorlegen." Sodann sind im Revisionsbericht folgende Empfehlungen der Revisoren aufgeführt: "1. Interne/Kontrollumgebung (z.B. Unternehmensrichtlinien, Funktionen und Verantwortlichkeiten, Werte und Grundsätze) 1.1. Überprüfung der bestehenden Arbeitnehmerüberlassungsverfahren (insbesondere bezüglich Zeitarbeit und Rechnungsstellung) - Grundlegende Abnahme von Leistungen - Entdeckung von Unregelmäßigkeiten - Einhaltung von C.-Standards zur Sicherstellung (der Einhaltung) gesetzlicher Vorgaben Durchgeführte Stichproben sollten ordnungsgemäß dokumentiert werden. Umsetzungsplan/-status sind C. A. bis zum 10. Mai 2017 zu melden. 1.2. Analyse der Unterschiede zwischen den ursprünglich angefragten Qualifikationen und den derzeit in Rechnung gestellten Qualifikationen der bestehenden Arbeitnehmerüberlassungsvereinbarungen mit besonderem Augenmerk auf die zugeordneten Dienstaltersstufen. Entscheidung darüber, wie Diskrepanzen beseitigt werden sollten. Umsetzungsplan/-status sind C. A. bis zum 10. Mai 2017 zu melden. 1.3. Funktionen und Verantwortlichkeiten zwischen Procurement, Accounts, Payable und Human Resources sollte geklärt und eingehalten werden, insbesondere bezüglich Anpassungen von Zahlungsbedingungen. Ausnahmen von den C.-Standards sollten dokumentiert und als solche regelmäßig überprüft werden. Umsetzungsplan/-status sind C. A. bis zum 10. September 2017 zu melden." Die Konzernrevision informierte Herrn N. (Vorgesetzter des Herrn S.) und Herrn S. (unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers) direkt über ihre Feststellungen. Per E-Mail vom 24. März 2017 (Bl. 1044 d. A.) wurde der Kläger von seinem Vorgesetzten, Herrn S., gebeten, den Revisionsbericht übersetzen zu lassen. Den übersetzten Revisionsbericht übersandte der Kläger per E-Mail vom 04. April 2017 (Bl. 1045 d. A.). Neben dem allgemeinen Revisionsbericht vom 23. März 2017 hat sich ein gesonderter Revisionsbericht vom 12. Mai 2017 (in englischer Sprache Anlage BB 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 30. Juli 2019 = Bl. 833 bis 836 d. A. und in beglaubigter Übersetzung Anlage BB 31 zum Schriftsatz der Beklagten vom 30. September 2019 = Bl. 1162 bis 1166 d. A) mit der Einheit G-CCP (Chemical & Process Catalysts) befasst, bei der der Einsatz von Leiharbeitnehmern aufgrund der Anhäufung von Produktionsmitarbeitern, die von einem Anbieter (Industriewerk24) überlassen wurden, stichprobenartig geprüft worden ist; wegen der diesbezüglichen Feststellungen und Empfehlungen der Revision wird auf den Revisionsbericht vom 12. Mai 2017 verwiesen. Nachdem der Kläger von seinem Vorgesetzten, Herrn S., per E-Mail vom 12. Mai 2017 (Bl. 1053 d. A.) gebeten worden war, den Revisionsbericht vom 12. Mai 2017 übersetzen zu lassen, übersandte der Kläger per E-Mail vom 15. Mai 2017 (Bl. 1054 d. A.) den übersetzten Revisionsbericht. Per E-Mail vom 09. August 2017 (Bl. 1043 d. A.) an Herrn K., Personalplattform In-Job - Team Kaufleute/Naturwissenschaften, und in Kopie an seinen Vorgesetzten, Herrn S., teilte der Kläger Folgendes mit: "Hallo, als Ausgangslage für unseren Termin: Anforderer und Warenempfänger dürfen in Bestellanforderungen (> folglich auch Bestellungen) die gleiche Person sein, wenn die Leistungsanerkennung, das Erstellen des Leistungserfassungsblattes, oder die Leistungsblattabnahme durch eine andere Person durchgeführt wird. Wichtig ist die schriftliche Dokumentation/Bestätigung, dass die Leistung erbracht wurde. Anbei das hierfür relevante Dokument (siehe Seite 6): https:/fp.basf.net/portal/load/fid1492352/DL%20-%20IKS%20im%20Beschaffungsprozess.pdf In diesem Dokument werden Anforderer und Warenempfänger in der Rolle "Anforderer" gebündelt. Dies wurde mir von einem der Systemverantwortlichen des Z2L (M. M. - FT/SI) telefonisch bestätigt. @Z.: Auch für Dich zur Info, da wir diesbezüglich heute Mittag in Bezug auf Leasing zusammengesessen waren. Anforderer und Warenempfänger dürfen in der Banf die gleiche Person sein. Die Abnahme der Stunden im Z2L darf jedoch nicht die Person sein, die den Stundenzettel unterschrieben hat (Unterschrift auf Stundenzettel ist die Leistungsanerkennung, Freigabe der Abrechnung im SAP ist die Leistungserfassungblatt-Erstellung und die Leistungserfassungblatt-Abnahme). Bedeutet: Das 4-Augen Prinzip bezieht sich nicht ausschließlich auf die IT, sondern auf den kompletten Prozess von der Bestätigung der Leistungserbringung bis hin zu Genehmigung der Leistung im SAP. @K.: Stelle Dir den Prozess der Übersetzungsdienstleistungen die kommenden Tage vor. Sind über jede Anregung dankbar ;-)" In der E-Mail des Klägers vom 09. August 2019 war die als Anlage BB 7 zum Schriftsatz der Beklagten vom 30. Juli 2019 vorgelegte Präsentation zum Beschaffungsprozess (Bl. 846 bis 851 d. A.) verlinkt. Die Stundenzettel der T.-Mitarbeiter waren zwischen September 2011 und dem Audit im Frühjahr 2017 von Herrn H. bzw. Herrn S. unterzeichnet und durch Herrn H. als Teamleiter "Zeitarbeit (Leasing)" elektronisch freigegeben worden. Im Nachgang zum Audit wurde das Verfahren dahin geändert, dass nicht mehr Herr H., sondern nunmehr der Kläger die Stundenzettel der ca. 20 T.-Mitarbeiter abzeichnete, wobei dies nach dem Vortrag der Beklagten bereits ab Juli 2017 und nach dem Vortrag des Klägers auf Anweisung seines Vorgesetzten S. ab September 2017 erfolgte. Ab August 2017 wurden die Leistungen der T.-Mitarbeiter von der Betriebskostenstelle "In-Job" auf die Kostenstelle "Projektunterstützende Dienstleistungen" umgelegt. Ende November und Ende Dezember 2017 verschob der Kläger Beträge in Höhe von 997.286,00 EUR sowie 994.737,00 EUR aus der allgemeinen Kostenstelle "Personalplattform In-Job" in die Kostenstelle "Projektunterstützende Dienstleistungen". Mit einer Outlook-Einladung im Auftrag von Herrn S. war der Kläger als einer von fünf Teilnehmern "zur Abschlussbesprechung Audit incl. Mittagessen" am 14. November 2017 im Lokal Ma. eingeladen (Bl. 1103 d. A.). Mit ihrer am 23. Januar 2018 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein eingegangenen Antragsschrift hat die Beklagten wegen der von ihr geltend gemachten Schadensersatzforderung in Höhe von 11.147.328,18 EUR (ausgezahlte Beträge an die Firma T. seit der Aufnahme der Tätigkeit des Klägers als Teamleiter zum 01. Mai 2012) sowie einer Kostenpauschale von 83.752,00 EUR die Anordnung des dinglichen Arrestes in das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Klägers beantragt. Mit Beschluss vom 25. Januar 2018 - 8 Ga 4/18 - hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein dem dinglichen Arrest in das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Klägers antragsgemäß angeordnet. Hiergegen hat der Kläger am 01. Februar 2018 Widerspruch eingelegt. Mit Urteil vom 01. März 2018 - 8 Ga 4 /18 - hat das Arbeitsgericht den Widerspruch gegen den Arrest des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25. Januar 2018 - 8 Ga 4/18 - zurückgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 04. Juli 2018 - 2 SaGa 2/18 - den Arrestbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25. Januar 2018 - 8 Ga 4/18 - aufgehoben und den Arrestantrag mangels Verfügungsgrundes zurückgewiesen. Der Kläger wurde nach der bei ihm am 30. Januar 2018 erfolgten Büro- und Hausdurchsuchung von der Arbeitsleistung freigestellt. Unter dem 09. Februar 2018 gab der an diesem Tag vom internen Ermittlungsdienst der Beklagten vernommene Mitgesellschafter der Firma T., Herr Bl., ein notarielles Schuldanerkenntnis ab und erkannte an, dass er der Beklagten wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen einen Mindestbetrag von 11.734.306,97 EUR schulde. Der Vorgesetzte des Klägers, Herr S., wurde durch den internen Ermittlungsdienst der Beklagten am 19. Februar und 16. März 2018 vernommen; wegen der jeweils von Herrn S. bei seiner Vernehmung gemachten Angaben wird auf die Vernehmungsprotokolle vom 19. Februar 2018 (Bl. 344 bis 376 d. A.) und 16. März 2018 (Bl. 377 - 424 d. A.) verwiesen. Der Ermittlungsdienst der Beklagten erstellte einen 17-seitigen Abschlussbericht unter dem 12. April 2018 und übermittelte diesen am 13. April 2018 an die Einheit FHG/PL-Arbeitsrecht. Mit Schreiben vom 12. April 2018 lud die Einheit FHG/PL -Arbeitsrecht den Kläger zu einer Anhörung am 16. April 2018 ein. Am 13. April 2018 bat der Kläger um einen Alternativtermin, um sich mit seiner Rechtsanwältin besprechen zu können. Mit 30-seitigem Schreiben vom 13. April 2018 hörte die Einheit FHG/PL-Arbeitsrecht den Betriebsrat zu der von ihr beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Tatkündigung an. Mit seiner Stellungnahme vom 16. April 2018 erhob der Betriebsrat Bedenken gegen die beabsichtigte fristlose Tatkündigung und widersprach der hilfsweise beabsichtigten fristgemäßen Tatkündigung. Mit Schreiben vom 16. April 2018 (Bl. 14 f. d. A.) kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis außerordentliche fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30. September 2018. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers wies mit Schreiben vom 17. April 2018 die Kündigung unter Hinweis auf § 174 BGB zurück. Den ihm zu seiner Anhörung angebotenen neuen Termin am 18. April 2018 sagte der Kläger mit E-Mail vom 17. April 2018 unter Verweis auf die zwischenzeitlich ausgesprochene Tatkündigung vom 16. April 2018 und eine Rücksprache mit seiner Rechtsanwältin ab. Daraufhin bot die Beklagte dem Kläger eine schriftliche Anhörung an und forderte ihn für den Fall einer Annahme des Angebotes zu einer Rückmeldung bis zum 20. April 2018, 12:00 Uhr auf. Nachdem innerhalb dieser Frist keine Äußerung von Seiten des Klägers erfolgt war, hörte die Beklagte den Betriebsrat mit ihrem 34-seitigen Schreiben vom 20. April 2018 zu der von ihr vorsorglich beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Verdachtskündigung an. Mit seiner Stellungnahme vom 23. April 2018 erhob der Betriebsrat Bedenken gegen die beabsichtigte außerordentliche (Verdachts-)Kündigung und widersprach der beabsichtigten hilfsweise ordentlichen (Verdachts-)Kündigung unter Verweis auf sein Schreiben vom 16. April 2018 zur Tatkündigung. Mit Schreiben vom 23. April 2018 sprach die Beklagte vorsorglich eine weitere außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger aus. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers wies mit Schreiben vom 24. April 2018 die Kündigung unter Hinweis auf § 174 BGB zurück. Mit seiner am 02. Mai 2018 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein eingegangenen Kündigungsschutzklage hat sich der Kläger gegen die außerordentliche, hilfsweise ordentliche (Tat-)Kündigung vom 16. April 2018 gewandt. Mit einer weiteren beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein ebenfalls am 02. Mai 2018 eingegangenen Kündigungsschutzklage hat er die vorsorglich ausgesprochene außerordentliche, hilfsweise ordentliche (Verdachts-)Kündigung vom 23. April 2018 angegriffen, die vom Arbeitsgericht im Kammertermin vom 20. September 2018 mit dem vorliegenden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden ist. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 20. September 2018 - 8 Ca 667/18 - Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die mit Schreiben der Beklagten vom 16.04.2018 ausgesprochene außerordentliche Kündigung zum 16.04.2018 nicht aufgelöst wurde, 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die mit Schreiben der Beklagten vom 23.04.2018 ausgesprochene außerordentliche Kündigung zum 23.04.2018 nicht aufgelöst wurde, 3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die mit Schreiben der Beklagten vom 16.04.2018 ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 30.09.2018 nicht aufgelöst wird, 4. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die mit Schreiben der Beklagten vom 23.04.2018 ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 30.09.2018 nicht aufgelöst wird, 5. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 16.04.2018 hinaus fortbesteht, 6. für den Fall, dass das Gericht nach den vorstehenden Anträgen erkennt, die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Rechtsstreits zu den bisherigen Arbeits- und Vertragsbedingungen als Sachbearbeiter weiter zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 20. September 2018 - 8 Ca 667/18 - hat das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage insoweit stattgegeben, als sie sich gegen die beiden außerordentlichen Kündigungen vom 16. und 23. April 2018 richtet, während es im Übrigen die Klage abgewiesen hat. Das Arbeitsgericht hat angenommen, dass die beiden außerordentlichen Kündigungen mangels Wahrung der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB unwirksam sind. Hingegen hat es die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 16. April 2018 unter Wahrung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 30. September 2018 für wirksam erachtet. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Gegen das ihm am 26. Oktober 2018 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 07. November 2018 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 20. Dezember 2018 eingegangen, begründet. Die Beklagte hat ihrerseits gegen das ihr am 26. Oktober 2018 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 23. November 2018 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28. Januar 2019 mit Schriftsatz vom 28. Januar 2019, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Der Kläger trägt vor, ein Kündigungsgrund zur Rechtfertigung der ausgesprochenen Kündigungen liege nicht vor. Soweit das Arbeitsgericht einen wichtigen Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses bereits allein darin sehe, dass er die monatlichen Stundenzettel für die T.-Mitarbeiter unterzeichnet habe, sei diese Auffassung unzutreffend. Das Arbeitsgericht habe nicht korrekt und zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er gegenüber Herrn S. weisungsabhängig gewesen sei und es sich bei Herrn S. um seinen direkten und langjährigen Vorgesetzten gehandelt habe. Er habe zu keinem Zeitpunkt Veranlassung gehabt, an der Position oder Loyalität seines Vorgesetzten gegenüber der Beklagten zu zweifeln. Neben ihm seien auch zahlreiche andere Mitarbeiter der Beklagten davon ausgegangen, dass T.-Mitarbeiter existierten und für Herrn S. tätig seien. Die Geschäftspraxis, monatliche Stundenzettel zu unterzeichnen und lediglich auf Plausibilität zu überprüfen, sei gängige und übliche Praxis bei der Beklagten, weil eine Überprüfung der einzelnen Leasingmitarbeiter vor Ort schlichtweg unmöglich und tatsächlich nicht durchführbar sei. Das Arbeitsgericht habe dies verkannt und auch nicht berücksichtigt, dass die Beklagte die identische Praxis der Unterzeichnung der Stundenzettel auch nach seiner Freistellung unverändert fortgeführt habe. Er habe auch keine Zweifel an den Angaben seines Vorgesetzten, Herrn S., haben müssen, dass die Leasingmitarbeiter existierten und tatsächlich Leistungen erbringen würden, weil er selbst einzelne Mitarbeiter in Meetings getroffen habe und daher für ihn nie ein Verdacht bestanden habe, dass manche Leasingmitarbeiter nicht existieren könnten. Im Übrigen sei das Arbeitsgericht fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die T.-Mitarbeiter seiner Einheit zugeordnet gewesen seien. Die T.-Mitarbeiter seien vielmehr ausschließlich der Einheit seines Vorgesetzten, Herrn S., zugeordnet gewesen, und zwar sowohl vor als auch nach der internen Revision. Auch nach dem konzerninternen Audit, an dem er weder beteiligt gewesen noch über das Ergebnis informiert worden sei, hätten ihm die Prüfer keinerlei Anweisungen erteilt oder eine Schulung hinsichtlich der Unterzeichnung von Stundenzetteln angeboten. Die Prüfer der Revision hätten ihre Tätigkeit und das Ergebnis lediglich gegenüber dem Management vorgestellt und erläutert, nicht jedoch gegenüber ihm oder Mitarbeitern seines Teams. Der einzige, der mit ihm über das Audit gesprochen habe, sei Herr S. gewesen. Herr S. habe ihm in einem Termin mitgeteilt, dass Herr H. die vertretungsweise Freigabe der Stundenzettel nicht mehr durchführen könne, weil in dessen Einheit auch die zweite Genehmigung freigegeben werde. Unterzeichnung der Stundenzettel und Freigabe dürften nicht in einem Team liegen, deshalb solle die vertretungsweise Unterzeichnung der Stundenzettel durch sein Team erfolgen. Dies sei für ihn auch schlüssig gewesen, weil die Unterzeichnung der Stundenzettel und die Systemfreigabe dadurch in getrennten Teams durchgeführt würden. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei aber auch hier kein Vier-Augen-Prinzip vorgegeben. Hätte die Beklagte tatsächlich ein Vier-Augen-Prinzip angeordnet und durchgesetzt, so hätten sowohl vor als auch nach der Revision die von ihm unterzeichneten Stundenzettel von einer weiteren Person überprüft werden müssen, und zwar hinsichtlich der Durchführung der Leistungen der T.-Mitarbeiter und deren aufgeführte Stunden. Tatsächlich habe aber auch nach dem Audit keine weitere Person oder Stelle geprüft, ob die Mitarbeiter existierten, was sie wann gearbeitet hätten und wo. Im Rahmen der zweiten Genehmigung erfolge lediglich in dem anderen Team die systemische Überprüfung hinsichtlich der Übereinstimmung von abgerechneten Stunden zu den auf den Stundenzetteln angegebenen Arbeitsstunden. Weiterhin habe das Arbeitsgericht verkannt, dass er zu keiner Zeit eine Kontrollpflicht für die Überprüfung der angegebenen Stunden auf dem Stundenzettel gehabt habe. Die Kontrolle der Mitarbeiter habe vor und nach dem Audit Herrn S. oblegen. Die Mitarbeiter seien für Herrn S. tätig gewesen, der verpflichtet gewesen sei, deren Leistungen zu kontrollieren. Deshalb sei es auch grundsätzlich Aufgabe des Herrn S. gewesen, die Stundenzettel zu unterzeichnen. Von Herrn S. sei er vertretungsweise angewiesen worden, Stundenzettel zu unterschreiben. Er sei von Herrn S. nicht angewiesen worden, die erbrachten Leistungen zu überprüfen und die Stunden der T.-Mitarbeiter zu kontrollieren. Ihm sei zu keinem Zeitpunkt eine Kontrollpflicht für die Überprüfung der erbrachten Stunden auf den Stundenzetteln übertragen worden. Hätte er eine Kontrollpflicht gehabt, hätte dies zu dem Ergebnis geführt, dass ein untergebener Mitarbeiter seinen ihm vorgesetzten Gruppenleiter kontrolliere. Die Revision hätte letztlich Herrn S. untersagen müssen, Stundenzettel durch Mitarbeiter seiner Einheit unterzeichnen zu lassen, und hätte die von Herrn S. unterzeichneten Stundenzettel durch eine andere Person prüfen lassen müssen, die nicht dessen Einheit zugeordnet gewesen sei. So sei das System aber auch nach der Revision nicht angelegt gewesen. In der Revision sei lediglich angeordnet worden, dass die Unterzeichnung der Stundenzettel durch ein anderes Team zu erfolgen habe als das Team, das die zweite Genehmigung freigebe. Im Zuge der Revision sei auch die Zuordnung zu den verschiedenen Dienstleistungen geändert worden. Vor der Revision seien Herrn S. ca. 300 Leasingkräfte in einem Pool zugeordnet gewesen. Die Revision habe beanstandet, dass dies nicht übersichtlich sei und man nicht erkennen könne, für welche Dienstleistung die Leasingkräfte tätig seien. Daraufhin seien die Leasingkräfte in bestehende Dienstleistungen mit der Folge zugeordnet worden, dass in dem Sammelpool des Herrn S. keine Leasingkräfte mehr verblieben seien. Die Zuteilung der ebenfalls unterzubringenden T.-Mitarbeiter zu seiner Dienstleistung sei ohne seine Beteiligung auf Weisung von Herrn S. erfolgt. Die Bezeichnung "projektunterstützende Dienstleistungen" sei gewählt worden, weil in dieser Dienstleistung auch Beratungs- und Unterstützungsleistungen erbracht worden seien. Da es sich bei den Leasingkräften von Herrn S. nach dessen Aussage ebenfalls um Mitarbeiter mit IT-Qualifikation handele, sei von Herrn S. entschieden worden, dass diese Leasingmitarbeiter der Firma T. in die Kostenstelle "projektunterstützende Dienstleistungen" einzugliedern seien. Die Zuordnung der Leasingkräfte zu den einzelnen Dienstleistungen sei jedoch von der Unterzeichnung der Stundenzettel unabhängig und gesondert zu sehen. Dies deshalb, weil Warenempfänger der T.-Leasingkräfte immer Herr S. gewesen sei. Auch scheine das Arbeitsgericht irrtümlich davon auszugehen, dass die Leasingkräfte der T. in einem Büro in seiner Nähe sitzen würden und von ihm dort überwacht werden könnten. Die Leasingkräfte, die für die Personalplattform In-Job (ca. 300 in 2016) eingekauft worden seien, seien verschiedenen Betrieben der Beklagten zugeteilt, wobei er selbst diese Zuteilung nicht treffe oder entscheide. Bei dreistelligen Leasingmitarbeiterzahlen verteilt auf verschiedene Standorte auch außerhalb von Ludwigshafen könne nicht vor Ort geprüft werden. Diese Tätigkeit sei grundsätzlich nur im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle möglich. Dies hätte das Arbeitsgericht berücksichtigen müssen und wäre dann nicht zu der Entscheidung gekommen, dass er grob fahrlässig und entgegen den Anweisungen der Konzernrevision gehandelt habe. Er selbst habe sich hinsichtlich der Unterzeichnung der Stundenzettel ausschließlich und alleine an die Weisungen seines Vorgesetzten, Herrn S., gehalten. Hinsichtlich der Unterzeichnung der Stundenzettel sei er von keiner anderen Person aufgeklärt, geschult oder angewiesen worden, worauf zu achten sei und wie diese zu unterzeichnen seien. Dementsprechend sei das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass er nach dem Audit und den hieraus resultierenden Anweisungen genau gewusst habe, was die Beklagte künftig bei der Prüfung der Stundenzettel der Leasingarbeitnehmer erwarte. Insoweit habe er weder vorsätzlich noch fahrlässig einen Sicherungsmechanismus der Beklagten ausgehebelt. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass der Sicherungsmechanismus der Audits angewandt werde, weil durch die vertretungsweise unterschriebenen Stundenzettel durch ihn in seinem Team eine Überprüfung des Teams durch Herrn H. erfolge, welches die zweite Genehmigung durchführe. Für ihn seien somit mit der Unterzeichnung der Stundenzettel und deren Kontrolle zwei verschiedene Teams in der Gruppe des Herrn S. zuständig, so dass er, der die Anweisung auch immerhin von seinem Vorgesetzten erhalten habe, in jedem Fall davon habe ausgehen dürfen, dass das Audit umgesetzt werde und seine Unterschriftsleistung kontrolliert werde. Er habe sich gemäß der mehrfachen Bestätigung seines Vorgesetzten, Herrn S., bei jedem einzelnen Stundenzettel, den er auf Anweisung seines Vorgesetzten in Vertretung habe unterschreiben sollen, bei diesem rückversichert, dass die darauf angegebenen Stunden des Mitarbeiters stimmten und der Stundenzettel korrekt ausgefüllt sei. Zu keinem Zeitpunkt habe er eine Unterschrift ins Blaue unter die Stundenzettel gesetzt. Vielmehr sei er lediglich vertretungsweise beauftragt gewesen und sein direkter Vorgesetzter, Herr S., hätte die Kontrollmöglichkeit und Kontrollpflicht gehabt, die er selbst nicht habe ausüben können und die ihm auch nicht übertragen gewesen sei. Er habe sich nachweislich vor jeder Unterschriftsleistung rückversichert. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe für ihn auch nicht der geringste Anlass bestanden, an den Anweisungen seines Vorgesetzten und Gruppenleiters zu zweifeln und die Unterschriftsleistung in Vertretung mit dem Hinweis auf die Kontrolle zu verweigern. Zum einen sei allgemein bekannt gewesen, dass die T.-Leasingmitarbeiter für Herrn S. tätig seien, zum anderen seien ihm auch einzelne Herren der Firma T. selbst bekannt gewesen. Hier habe das Arbeitsgericht verkannt, dass er in seiner Funktion als einer der Teamleiter unter dem Gruppenleiter S. keine Schlüsselposition innegehabt habe und ihm eine solche auch nicht übertragen worden sei. Sein Verhalten sei nicht als grob fahrlässig einzustufen und führe auch zu keinem schwerwiegenden Vertrauensbruch seitens der Beklagten, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar mache. In jedem Fall hätte er erwarten dürfen, dass er auf ein eventuelles Fehlverhalten aufmerksam gemacht werde, damit er die Möglichkeit habe, dieses zu erklären oder zu ändern. Stattdessen sei er von der Beklagten im Jahr 2017 unter geheime Beobachtung gestellt worden, ohne dass irgendwelche Nachweise für seine Beteiligung an einer Straftat oder seine Bereicherung durch eine Straftat hätten ermittelt werden können. Bei einer solchen Beweislage, die lediglich auf Vermutungen beruhe, hätte er sehr wohl erwarten dürfen, dass er geschult, ermahnt oder abgemahnt werde. Er habe zu jeder Zeit klargestellt, dass er an der Betrugsaffäre in keinster Weise beteiligt sei und habe vor einer staatlichen Institution, nicht vor dem internen Ermittlungsdienst der Beklagten, vollumfänglich ausgesagt und Angaben gemacht. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte ebenso wie die Staatsanwaltschaft weiter ermittle, sei in jedem Fall zu befürchten, dass die Beklagte weitere Kündigungen ausspreche, so dass auch der allgemeine Feststellungsantrag zulässig und begründet sei. Er sei nicht als Controller tätig und eingesetzt gewesen. Die Kostenstelle "projektunterstützende Dienstleistungen" sei nach der Revision auf Anweisung von Herrn S. durch den Controller P. errichtet worden. Diese Entscheidung sei nicht durch ihn erfolgt und von ihm auch nicht initiiert worden. Seine Aufgabe sei es gewesen, zu einzelnen Dienstleistungen Kosten und Einnahmen/Leistungen der Mitarbeiter an C.-eigene Betriebe zu verbuchen. Hingegen sei er nicht für die Betriebskosten In-Job zuständig gewesen. In dieser Kostenstelle würden die Kosten der externen Leasingfirmen für die Mitarbeiter eingebucht und abgerechnet, jeweils nach Freigabe durch Stundenzettel. Dies habe das Aufgabengebiet von Herrn S. betroffen. Im November 2017 habe er den Auftrag erhalten, eine Unterdeckung der T.-Mitarbeiter in Höhe von ca. 1 Million EUR auf der Kostenstelle "Betriebskosten In-Job" in die Kostenstelle "projektunterstützende Dienstleistungen" zu buchen. Die Umbuchungen seien von Herrn S. und Herrn P. damit begründet worden, dass die neue Kostenstelle "projektunterstützende Dienstleistungen" die Kosten für IT-Dienstleistungen und Projekte von Herrn S. visualisiere und durch die rückwirkende Buchung alle Kosten dieser beiden Leistungen, bestehend aus IT-Dienstleistungen und Projekten von Herrn S., für das komplette Jahr 2017 aufgezeigt würden. Die Personalplattform In-Job verfüge insgesamt über ca. 40 verschiedene Kostenstellen, darunter die sog. Kostenstelle "Betriebskosten In-Job", die unter anderem als Flexibilitätsinstrument für Leasingkräfte diene. Der Einkauf der Leasingkräfte (insgesamt ca. 300 jährlich) sei über die Kostenstelle "Betriebskosten In-Job" einschließlich der ca. 20 Leasingkräfte des Herrn S. abgerechnet worden. Bis zur Revision seien diese Kosten der 20 Leasingkräfte des Herrn S. keinen Dienstleistungen zugeordnet worden. Dies sei auch von dem System nicht vorgegeben gewesen, weil es sich bei dieser Kostenstelle gerade um das Flexibilitätsinstrument für die In-Job-Dienstleistungen gehandelt habe. Da in dieser Kostenstelle auch IT-Kosten ordnungsgemäß verbucht worden seien, habe er nach der betriebsinternen Revision, nach der eine Zuordnung zu Dienstleistungen habe erfolgen müssen, von seinem Vorgesetzten Herrn S. die Anweisung erhalten, die 20 externen Leasingkräfte des Herrn S. der Dienstleistung "projektunterstützende Dienstleistungen" zuzuordnen. Ohne dass sein Vorgesetzter dies hätte begründen müssen, sei ihm mitgeteilt worden, dass diese Leasingkräfte einzig in die Dienstleistung passen würden, weil nur hier der IT-Bezug bestehe. Für ihn sei diese Argumentation auch schlüssig gewesen, weil die 20 externen Leasingkräfte des Herrn S. nach dessen Angaben mit Weiterentwicklungskonzepten beschäftigt gewesen seien. Er habe somit Dienstleistungen in ein von Herrn P., dem das funktionale Controlling obliege, entwickeltes System eingebucht. Dieses System sehe gerade die eine Kostenstelle als Flexibilitätsinstrument für In-Job-Dienstleistungen vor, mit der Folge, dass dort Positionen gebucht werden könnten, die den anderen ca. 40 Kostenstellen nicht zugebucht werden könnten. In seiner Position sei es ihm nicht möglich gewesen, die Kosten tatsächlich zu prüfen, dies sei nur in den Betrieben selbst möglich, in denen Leasingkräfte eingesetzt seien. Er sei für die Abrechnung der internen Aufträge der Personalplattform zuständig gewesen, jedoch nicht für die Kostenstellen seines Vorgesetzten Herrn S. oder gar für ein komplettes Controlling. Soweit die Beklagte eine sog. streng vertrauliche Liste vorgelegt habe, handele es sich dabei um eine Auflistung, welche Mitarbeiter Herr S. zeitnah habe entlassen wollen und welche Leasingmitarbeiter weiterhin benötigt würden. Da in dieser Liste auch drei Leasingmitarbeiter des Teams von Herrn H. aufgeführt gewesen seien und Mitarbeiter von Herrn H. auf dessen Mail-Postfach Zugriff gehabt hätten, sei die E-Mail als streng vertraulich gekennzeichnet worden. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine Schlüsselfunktion gehabt, sondern sei lediglich als gehobener Sachbearbeiter eingesetzt und bezahlt worden. Beispielsweise sei die Frage, warum die Kosten nicht weiter belastet würden, ganz einfach zu beantworten. Wenn sich die T.-Mitarbeiter für Herrn S. mit Weiterentwicklungskonzepten befassten, generierten diese keine Einnahmen, sondern nur Kosten. Die Kosten der T.-Mitarbeiter für die Weiterentwicklungskonzepte seien auf die von Herrn P. errichtete Kostenstelle "projektunterstützende Dienstleistungen" gebucht worden, weil dort IT-Konzepte passten. Die T.-Mitarbeiter seien Herrn S. zugeordnet gewesen. In dessen Abwesenheit seien ihm die Stundenzettel vorgelegt worden. Er habe Herrn S. angerufen und gefragt, ob der betreffende Mitarbeiter die angegebenen Stunden gearbeitet habe. Wenn er die direkte Rückmeldung erhalte, dass das in Ordnung sei und er den Stundenzettel unterschreiben solle, so habe er keinen Anlass, an den Angaben seines Vorgesetzten zu zweifeln, zumal nur dieser wisse, wie die Mitarbeiter für ihn gearbeitet hätten. Im Hinblick darauf, dass es tatsächlich Mitarbeiter der T. gegeben habe, die Leistungen für Herrn S. durchgeführt hätten, sei er auch nicht misstrauisch geworden. Weshalb hätte er daran zweifeln sollen, dass ausgerechnet einige andere Mitarbeiter, für die er weisungsgemäß unterzeichnen solle, nicht existierten und er von seinem Vorgesetzten angelogen, manipuliert und missbraucht werde. Von der Firma Sp. seien zahlreiche Mitarbeiter entweder in seinem Team oder einem der Nachbarteams eingesetzt gewesen, wie beispielsweise Herr Q. und Herr U. in seinem Team, Herr He. im Team für Sicherheit und Umweltschutz beim Teamleiter Herr Y. und Herr Sch. im Team des Herrn So.. Die Sp.-Mitarbeiter Bi. und I. habe er persönlich im Jahr 2017 kennengelernt im Rahmen einer Präsentation für mögliche neue Sicherheitsdatenbanken. Somit seien ihm allein vier Mitarbeiter der Firma Sp. persönlich bekannt gewesen, deren Betreuung und Koordination Herrn S. oblegen habe. Ihm sei auch hinsichtlich der Mitarbeiter der Firma Sp. kein pflichtwidriges oder gar vorsätzliches Verhalten zu unterstellen. Vielmehr habe er sehr wohl davon ausgehen dürfen, dass auch andere Mitarbeiter der Firma Sp. existierten und für den Vorgesetzten Herrn S. an den im Team allgemein bekannten und entsprechend von Herrn S. kommunizierten Schulungskonzepten arbeiten würden. Auch könne ihm nicht zugemutet werden, Anweisungen seines Vorgesetzten im Rahmen eines streng hierarchischen Systems, wie es bei der Beklagten vorliege, einfach abzulehnen und zurückzuweisen. Eine solche Vorgehensweise existiere bei der Beklagten schlicht und ergreifend nicht. Wäre er hinsichtlich der Vorgehensweise zur Unterzeichnung von Stundenzetteln korrekt eingewiesen und geschult worden, hätte er seine Aufgabe entsprechend den Vorgaben der Beklagten durchgeführt. In jedem Fall wäre vor Ausspruch einer Kündigung zumindest eine Abmahnung als milderes Mittel erforderlich gewesen. Dann hätte er gewusst, wie er sich zukünftig zu verhalten habe und hätte sich auch in Bezug auf Arbeitsanweisungen von Vorgesetzten zu Stundenzetteln auf seine konkreten Arbeitgebervorgaben berufen können. Er habe sich weder bereichert noch sei er in anderer Weise begünstigt worden. Es sei daher schlicht lebensfremd anzunehmen, dass er an strafbaren Handlungen beteiligt gewesen sei und seinen Arbeitgeber habe schädigen wollen. Der Projektname "In-Job 4.0 2020/2025" sei von Herrn S. ins Leben gerufen worden. Zu diesem Thema hätten einzelne Termine mit Mitarbeitern der Firma T., den Herren Kü. und J. sowie mit Herrn Sp. stattgefunden. In diesen Terminen seien Themen wie Marketing- und Vertriebsmanagement, IT-Infrastruktur und die Ablösung alter Datenbanken besprochen worden. Nicht besprochen sei in den Terminen, in denen er anwesend gewesen sei, die Thematik der Weiterentwicklungskonzepte des Herrn S., die unter dessen Leitung und Verantwortung liefen, sowie die Frage, welche Leasingkräfte dem Projekt In-Job 4.0 zugeordnet gewesen seien. Aus dem Projekt In-Job 4.0 habe Mitte 2017 die Namensänderung zum Projekt "Voice" resultiert. Alle Teamleiter der Einheit des Herrn S. seien am 07. Juni 2017 im Rahmen eines Workshops in das Projekt Voice eingebunden worden. Während seiner Tätigkeit bei der Beklagten sei er lediglich durch seinen Vorgesetzten Herrn S. darüber informiert worden, dass eine Revision stattgefunden habe und in diesem Zuge die Zuordnung der Leasingkräfte und das im Team für Arbeitnehmerüberlassung eingesetzte E-Mail-Postfach bemängelt worden sei. Weitere Beanstandungen oder Vorgaben der Revision seien ihm während seiner Tätigkeit für die Beklagte nicht bekannt gegeben worden. Er sei ausschließlich über seinen Vorgesetzten Herrn S. mündlich informiert worden, dass eine Revision stattgefunden und diese den Abrechnungsprozess bemängelt habe. Daraufhin habe er mündlich von seinem Vorgesetzten den Auftrag zur Prüfung erhalten, wie ein möglicher Freigabeprozess auf Basis der aktuellen Werkvertragsvorgaben aussehen könnte. Er habe ein einseitiges Entwurfs-Schaubild (Anlage BB 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 04. März 2019 = Bl. 624, 625 d. A.) erstellt, in dem bei Leasing vereinfacht habe dargestellt werden sollen, dass die Stundenzettel immer von mindestens zwei Personen zu prüfen seien. Sein Entwurf sei jedoch nie zur Anwendung gekommen. Allerdings zeige die Vorlage des Revisionsberichtes selbst, dass die Beklagte in der Vergangenheit keine ausreichenden Informationen und Weisungen an Mitarbeiter zum Umgang mit Stundenzetteln erteilt habe, auch nicht ihm gegenüber. Soweit die Beklagte seine Kenntnis vom Inhalt der Feststellungen der Revision daraus herleiten wolle, dass er das englischsprachige Dokument an einen Dienstleister für Übersetzungen übersandt habe, gehe dies fehl. Er habe keine Kenntnis vom Inhalt genommen und sei hierzu auch nicht befugt gewesen oder gar in den Prozess eingebunden worden. Ihm habe es lediglich oblegen, die Unterlagen mit Anhängen weiterzuleiten. Auch aus der Einladung zu einer Besprechung am 14. November 2017, die in einem Lokal zur Mittagszeit stattgefunden und bei der keiner der Beteiligten überhaupt Unterlagen dabei gehabt habe, sei entgegen der falschen Annahme der Beklagten seine Kenntnis vom Inhalt des Revisionsberichtes nicht herzuleiten. Er sei auch definitiv nicht in den Revisionsprozess der Einheit CCP eingebunden gewesen. Vielmehr habe er lediglich auf Anfrage bzw. auf Aufforderung von Herrn F. Kosten und Personalstände in die vorgegebene Liste eingetragen und diese zurückgegeben. Entgegen der Darstellung der Beklagten sei er nicht Warenempfänger der T.-Leasingkräfte gewesen. Diese hätten ausschließlich der Verantwortung von Herrn S. unterlegen, was dieser mehrfach geäußert und betont habe. Dies belege auch die Warenempfängerliste der Beklagten selbst, in welcher er nicht als Warenempfänger genannt sei. Im Übrigen habe die Beklagte gemäß der zutreffenden Annahme des Arbeitsgerichts die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten. Das Arbeitsgericht habe zu Recht entschieden, dass der Lauf der Ausschlussfrist nicht erst mit der Übersendung des internen Ermittlungsberichtes am 13. April 2018 zu laufen begonnen habe. Vielmehr habe die Beklagte spätestens im Januar 2018 mit der Erwirkung des Arrestes durch den Arrestantrag die notwendige Kenntnis und Beweismittel gehabt, um eine Kündigung auszusprechen. Die Beklagte habe auch bei Ausspruch der Kündigungen keine weiteren Beweismittel dargelegt, als schon im Januar 2018 vorhanden und für die Erwirkung des dinglichen Arrestes ausreichend gewesen seien. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 20. September 2018 - 8 Ca 667/18 - teilweise abzuändern, soweit es die gegen die ordentliche Kündigung vom 16. April 2018 und gegen die ordentliche Kündigung vom 23. April 2018 gerichtete Kündigungsschutzklage, den Feststellungsantrag sowie den Weiterbeschäftigungsantrag abgewiesen hat, und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die mit Schreiben der Beklagten vom 16. April 2018 ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 30. September 2018 nicht aufgelöst wird, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die mit Schreiben der Beklagten vom 23. April 2018 ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 30. September 2018 nicht aufgelöst wird, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 16. April 2018 hinaus fortbesteht, für den Fall, dass das Gericht nach den vorstehenden Anträgen erkennt, die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Rechtsstreits zu den bisherigen Arbeits- und Vertragsbedingungen als Sachbearbeiter weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 20. September 2018 - 8 Ca 667/18 - abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass sie spätestens im Zeitpunkt des von ihr gestellten Arrestantrages über die erforderlichen Kenntnisse verfügt habe, um die Erfolgsaussichten der Kündigung zu prüfen. Der für einen Arrestantrag ausreichende Kenntnisstand zur vorgeworfenen Pflichtverletzung genüge den Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis des Kündigungsvorwurfs im Rahmen des § 626 BGB nicht. Darüber hinaus erstrecke sich die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers im Rahmen des § 626 BGB auf Umstände, die für die Darlegung des Schadensersatzanspruchs gegen den Kläger im Rahmen des Arrestantrages nicht erforderlich und damit auch nicht Gegenstand des Arrestverfahrens gewesen seien. Während § 920 Abs. 2 ZPO lediglich eine Glaubhaftmachung verlange, müsse der Arbeitgeber im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB den sog. Vollbeweis i.S.d. § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO erbringen. Danach habe sie die dem Kläger vorgeworfenen Pflichtverletzungen auch nach dem Arrestantrag weiter aufklären dürfen und müssen, um den höheren Anforderungen des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO an die Darlegung und den Nachweis des Kündigungsvorwurfs im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens zu genügen. Sie habe die weitere Aufklärung des Kündigungssachverhalts dem für interne Ermittlungen zuständigen Ermittlungsdienst überlassen können und habe die Sachverhaltsaufklärung nicht an die für Kündigungen zuständige Einheit FHG/PL-Arbeitsrecht übergeben müssen, weil weder zum Zeitpunkt des Arrestantrages noch zum Zeitpunkt der Erwiderung des Klägers im Arrestverfahren ein den Anforderungen des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO genügender Sachverhalt erreicht gewesen sei. Das gelte darüber hinaus auch für die Umstände, die im Rahmen der Interessenabwägung für die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen seien. Diese Umstände seien nicht Gegenstand des Arrestverfahrens gewesen und hätten vor Ausspruch der Kündigung durch den hierfür zuständigen Ermittlungsdienst noch weiter aufgeklärt werden müssen, um den Anforderungen des § 626 Abs. 1 BGB zu entsprechen. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass es sich bei der Befragung des Herrn Bl. am 09. Februar 2018, der ersten Befragung des Herrn S. am 19. Februar 2018, der Befragung des Herrn Kü. am 05. März 2018 und der zweiten Befragung des Herrn S. am 16. März 2018 um erforderliche Ermittlungen gehandelt habe, die mit der gebotenen Eile erfolgt seien und dem Beginn der Zweiwochenfrist entgegengestanden hätten. Ihr interner Ermittlungsdienst habe die Termine für die Befragungen nach der Durchsuchung von Privat- und dienstlichen Räumen der verdächtigen Personen am 30. Januar 2018 mit der gebotenen Eile koordiniert und aufgrund der Ergebnisse der Befragungen weitere Ermittlungen angestellt. Allein angesichts des Umfangs der Befragungsprotokolle und der auszuwertenden Informationsmengen habe die Erstellung des Ermittlungsberichts vom 12. April 2018 die interne Sachverhaltsaufklärung nicht verzögert, so dass erst durch die Abgabe des Berichts an die zuständige Einheit FHG/PL-Arbeitsrecht der Lauf der Zweiwochenfrist ausgelöst worden sei. Sie habe die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers nicht nur auf Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Firma T., sondern auch auf Pflichtverletzungen in Bezug auf den vermeintlichen Einsatz von Personal der Firma Sp. Consultants GmbH gestützt. Das Arbeitsgericht habe ihren Vortrag zum Kündigungssachverhalt Sp. rechtsfehlerhaft außer Betracht gelassen. Dieser Sachverhalt sei zum Zeitpunkt des Arrestantrages noch nicht ausermittelt gewesen, sondern habe erst nach Abschluss und Auswertung der Befragungen der Herren Bl., S. und Kü. sowie der daran anschließenden Ermittlungsschritte, insbesondere der Befragung von Zeitarbeitnehmern der Firma Sp. im April 2018 und der zusammenfassenden Bewertung im Ermittlungsbericht vom 12. April 2018 festgestanden. Das Arbeitsgericht hätte danach zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Kündigungen innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen worden seien. Die ausgesprochenen Kündigungen würden auf einem wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB beruhen. Nach den zutreffenden Feststellungen des Arbeitsgerichts liege ein wichtiger Grund bereits allein in der Unterzeichnung der monatlichen Stundenzettel für die von T. abgerechneten Mitarbeiter und in der Anbringung des "geprüft"-Stempels durch den Kläger. Das Audit im Frühjahr 2017 habe zur Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips mit einer Prüfung, ob die Stunden tatsächlich geleistet seien, und einer davon getrennten Freigabe der Rechnungen angemahnt. Dennoch habe der Kläger die Stundenzettel ohne die geforderte Prüfung unterzeichnet, ob die angegebenen Stunden tatsächlich geleistet worden seien. Das Arbeitsgericht sei zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger sich auf die Auskünfte seines Vorgesetzten, so er sie denn eingeholt habe, nicht habe verlassen dürfen. Die Kontrollfunktion habe dem Kläger oblegen. Er habe mit seinem Verhalten das Vier-Augen-Prinzip und damit einen von ihr eingeführten Sicherungsmechanismus für mehr Transparenz bei der Abrechnung von Zeitarbeitskräften ausgehebelt. Dass eine Plausibilisierung der Stundenaufschriebe ausreichen würde, habe der Kläger nicht annehmen können. In diesem Fall hätten beide Prüfungsschritte denselben Gegenstand gehabt. Den tatsächlichen Einsatz hätte bei dieser Interpretation der Prüfaufgabe niemand kontrolliert. Unabhängig davon ergebe sich ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB aus der pflichtwidrigen planmäßigen Mitwirkung des Klägers an dem betrügerischen System, jedenfalls aber aus einer hartnäckigen und wiederholten wissentlichen Unterlassung von Kontrollpflichten: Der Kläger habe in der Zeit von Mai 2012 bis zu seiner Freistellung am 30. Januar 2018 in seiner Funktion als Teamleiter die erste Genehmigung für vorgetäuschte Bestellanforderungen ohne tatsächlichen Bedarf an Zeitarbeitskräften erteilt. Vor dem Audit im Frühjahr 2017 habe er als Controller Kosten für die vermeintlich eingesetzten Zeitarbeitskräfte von T. und Sp. abweichend von dem regulären Prozess nicht der Einsatzeinheit zugeordnet oder zumindest Kosten weiterbelastet. Nach dem Audit habe er auf die neue Kostenstelle "projektunterstützende Dienstleistungen" von T. und Sp. abgerechnete Mitarbeiter gebucht sowie Buchungen von jeweils knapp unter 1 Million EUR auf die vorgenannte Kostenstelle angewiesen. In seiner Funktion und in seiner Zuständigkeit habe der Kläger nicht nur eine Rolle in dem betrügerischen System, sondern zugleich einen unverstellten Blick und Zugriff auf wesentliche Informationen zu diesem System gehabt. Selbst wenn er trotz allem nichts von dem betrügerischen System gewusst habe, liege eine schwerwiegende Pflichtverletzung darin, dass er keine einzige der ihm in eigener Verantwortung übertragenen Kontrollfunktionen - operatives Controlling, erste Genehmigung von Bestellanforderungen, Prüfung und Abzeichnung von Stundenzetteln - auch nur ansatzweise ausgeübt habe. Jedenfalls bestehe der dringende Verdacht schwerwiegender Pflichtverletzungen (mittäterschaftlicher Betrug oder bewusste und hartnäckige Unterlassung von Kontrollaufgaben), zu dem sie den Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt habe und auf den sie die Kündigung vom 23. April 2018 stütze. Die Berufung des Klägers sei bereits unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen genüge. Der Kläger habe die tragende Begründung des Arbeitsgerichts für das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB nicht angegriffen. Selbst wenn sämtliche Einwände des Klägers berücksichtigt würden, bliebe es bei dem vom Arbeitsgericht zugrunde gelegten Kündigungsgrund und bei der Einordnung als wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB. Jedenfalls sei die Berufung des Klägers unbegründet. Wie schon im erstinstanzlichen Verfahren lasse sich der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren auf drei Erklärungsversuche reduzieren, nämlich dass er nichts von dem betrügerischen System gewusst habe, er für Kontrollen nicht zuständig gewesen sei und ausschließlich auf Weisung seines Vorgesetzten gehandelt habe. Diese Erklärungsversuche seien als bloße Schutzbehauptungen zu bewerten. Der Kläger versuche künstlich, seine Funktion zu marginalisieren und seine Verantwortung zu bagatellisieren. Den Erklärungsversuchen stehe schon die Eingruppierung der Funktion des Klägers in die Entgeltgruppe E 11 K entgegen, für die eigenverantwortliches Handeln prägend sei. Sie würden darüber hinaus jedem plausiblen Verständnis von Führungsverantwortung als Teamleiter und von der Bedeutung von Kontrollprozessen und Unterschriften im geschäftlichen Verkehr widersprechen. Niemand unterzeichne im eigenen Namen und ohne einen Zusatz "in Vertretung" (i.V.) oder "Im Auftrag" (i.A.) Dokumente, wenn er dafür angeblich nicht zuständig sei. Niemand gehe davon aus, dass eine Unterschrift und ein "geprüft"-Stempel in einem Kontrollprozess eine andere Bedeutung habe als die Bestätigung, dass der Unterzeichner die geforderte Kontrolle ordnungsgemäß durchgeführt habe. Anderenfalls müsste er den "geprüft"-Stempel durch einen "gesehen"-Stempel ersetzen und in der Unterschrift durch den Zusatz "i.V." oder " i.A." zum Ausdruck bringen, dass er die Unterschriften im Namen eines anderen leiste. Werden nach einem Audit andere Personen in den Kontrollprozess eingebunden, ziehe niemand daraus den Schluss, dass sich die Kontrollzuständigkeiten nicht änderten, sondern bei den Personen blieben, die zuvor eingebunden gewesen seien und jetzt nicht mehr in Erscheinung treten dürften. Einem solchen Vorgehen wäre - unabhängig von der individuellen Kenntnis von einem betrügerischen System - für jedermann offensichtlich die Umgehung von Kontrollmechanismen auf die Stirn geschrieben. Das Arbeitsgericht sei zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass schon die Unterzeichnung der monatlichen Stundenzettel für T.-Mitarbeiter und die Anbringung des "geprüft"-Stempels durch den Kläger eine grob fahrlässige Pflichtverletzung darstelle, die zur Herbeiführung eines schwerwiegenden Vertrauensbruchs geeignet sei. Ab Juli 2017 habe der Kläger die Stundenzettel der T.-Mitarbeiter keineswegs nur vereinzelt und vertretungsweise unterzeichnet. Vielmehr sei ihm die Verantwortung für die Prüfung und Unterzeichnung der Stundenzettel in Reaktion auf die Ergebnisse des Audits zugewiesen worden. Die Einbindung des Klägers habe bezweckt, ihr vorzutäuschen, dass die in dem Audit entdeckten Mängel abgestellt worden seien. Aus ihrer Sicht seien die Ausführungen des Klägers zu seiner fehlenden Kenntnis von dem betrügerischen System und seinem Handeln auf Weisung seines Vorgesetzten auch in der Sache als bloße Schutzbehauptungen zu bewerten. Die Äußerungen seines ehemaligen Vorgesetzten, auf die sich der Kläger im Wesentlichen stütze, seien nach ihrer Bewertung nicht glaubhaft. Herr S. sei als Haupttäter in dem betrügerischen System überführt. Seine Äußerungen zur Rolle des Klägers seien in sich widersprüchlich. Dies zeige insbesondere dessen Beschreibung der zentralen Funktion des Klägers als Controller der Einheit. Aus ihrer Sicht versuche Herr S. lediglich, sich schützend vor den Kläger zu stellen. In seiner Funktion als Controller und mit seinen operativen Zuständigkeiten als Teamleiter für die nach dem Audit neu eingerichtete Kostenstelle "projektunterstützende Dienstleistungen" und als Leiter des Projekts "In-Job 4.0" seit Anfang 2017 habe der Kläger vollständigen Einblick in wesentliche Informationen und eine Rolle in dem betrügerischen System gehabt. Der Kläger habe das operative Controlling für über 70 Kostenstellen durchgeführt, die der Einheit FHG/LP zugeordnet gewesen seien. Er habe vor dem Audit gesehen, dass abweichend vom üblichen Prozess (vermeintliche) Zeitarbeitskräfte von T. und Sp. keiner Einsatzeinheit zugeordnet und über die Betriebskostenstelle "In-Job" abgerechnet worden seien. Nach dem Audit habe er selbst "vermeintliche" Zeitarbeitskräfte von T. und Sp., die schon vorher keiner Einsatzeinheit zugeordnet gewesen seien, der neuen Kostenstelle "projektunterstützende Dienstleistungen" zugebucht und habe die Umbuchungen auf die neue Kostenstelle angewiesen. Als Teamleiter sei der Kläger operativ für die "projektunterstützenden Dienstleistungen" verantwortlich gewesen. Er habe Stundenzettel von (vermeintlichen) Zeitarbeitskräften (ab 2014 der Firma Sp. und ab Juli 2017 der Firma T.) abgezeichnet, die bis zu dem Audit keiner Einsatzeinheit zugeordnet und nach dem Audit lediglich der neu eingerichteten Kostenstelle "projektunterstützende Dienstleistungen" zugeordnet gewesen seien. Ab Anfang 2017 habe der Kläger sogar ein Projekt "In-Job 4.0" geleitet, das ihr unbekannt gewesen sei, dem indes (vermeintliche) Zeitarbeitskräfte von T. und Sp. zugeordnet gewesen seien, die keine Leistungen für sie erbracht hätten. Der Kläger selbst habe Sp. und T. im Zusammenhang mit diesem Projekt angeschrieben, um vorzugeben, dass Leistungen dieser Zeitarbeitskräfte erbracht werden würden. Er habe darüber hinaus die Planung vermeintlicher Einsätze zugekaufter Zeitarbeitskräfte innerhalb der Einheit FHG/LP für das Jahr 2017 als streng vertrauliche Liste weitergeleitet. Aus dieser Liste habe sich auch die Planung vermeintlicher Einsätze für sein Projekt ergeben. Im Zeitraum von Oktober 2011 bis Dezember 2017 habe sie Zahlungen auf Rechnungen von T. von 13.963.825,30 EUR brutto (11.734.306,97 EUR netto) geleistet, ohne eine Gegenleistung zu erhalten. Von Juli bis Dezember 2017 habe sie Zahlungen auf Rechnungen von Sp. von mindestens 1.548.893,52 EUR brutto geleistet, ohne eine Gegenleistung zu erhalten. Der Kläger habe sowohl den etablierten Kontrollprozess als auch die tatsächliche Kontrollpraxis bei ihr falsch dargestellt. Schon vor dem Audit habe bei ihr ein Vier-Augen-Prinzip gegolten, nach dem die Kontrolle, ob abgerechnete Leistungen tatsächlich erbracht worden seien, und die Freigabe von Rechnungen zur Zahlung, bei der die Übereinstimmung der abgerechneten Stunden mit dem Rechnungsbetrag und die Plausibilität der abgerechneten Leistung zu prüfen sei, getrennt durchzuführen seien. Das Audit 2017 habe bemängelt, dass dieses schon etablierte Vier-Augen-Prinzip in der Personalplattform In-Job nicht eingehalten worden sei. In Reaktion auf diese Mängelfeststellung habe der Kläger die Verantwortung für die Kontrolle der Stundenzettel auf der ersten Stufe übernommen. Diese Kontrolle habe er nach seinem eigenen Vortrag nie selbst ausgeführt. Mit seiner Unterschrift auf dem Stundenzettel habe der Kläger jedoch bestätigt, diese Kontrolle in eigener Verantwortung durchgeführt zu haben. Dadurch habe er die Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips vorgetäuscht und den etablierten Kontrollprozess umgangen. Die Ausführungen des Klägers, er sei über die Ergebnisse des Audits nicht informiert worden und ihm sei nicht klar gewesen, was Gegenstand der Prüfung der Stundenzettel sein sollte, seien als bloße Schutzbehauptungen zu bewerten, zumal der Kläger selbst im September 2017 die vorgelegte Übersicht "Funktionstrennung (4-Augen-Prinzip) bei Leasingkräften innerhalb FHG/LP" (Anlage BB 1 zum Schriftsatz vom 04. März 2019 = Bl. 624, 625 d. A.) erstellt habe. Entgegen der Behauptung des Klägers habe sie keine Umgehung des Vier-Augen-Prinzips in der Praxis geduldet. Hätte ihr eine bloße Plausibilisierung von Stundenzahlen genügt, hätte sie auf die Einführung des Vier-Augen-Prinzips verzichten können. Für die dem Kläger zugewiesene Kontrollfunktion hätte keine Veranlassung bestanden. Sämtlichen Teamleitern sei jederzeit bewusst gesessen, dass sie den Einsatz von Zeitarbeitskräften vor Ort selbst überprüfen müssten. Die Ausführungen des Klägers, eine Überprüfung sei ihm nicht möglich gewesen, seien insbesondere insoweit nicht schlüssig, als sie sich auf Zeitarbeitskräfte von T. beziehen würden, die für die "projektunterstützenden Dienstleistungen" eingesetzt gewesen seien. Nach der Zielsetzung dieser Dienstleistung, an der Verbesserung der Personalplattform zu arbeiten, hätten diese Zeitarbeitskräfte gerade für die Personalplattform In-Job tätig werden sollen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger als Teamleiter für die "projektunterstützenden Dienstleistung" nicht habe prüfen können, ob die zugeordneten Zeitarbeitskräfte tatsächlich die dokumentierten Stunden erbracht hätten. Wenn der Kläger tatsächlich nicht hätte nachvollziehen können, ob diese Zeitarbeitskräfte tatsächlich eingesetzt seien und die abgerechneten Stunden geleistet hätten, sei nicht verständlich, warum er die Zuordnung dieser Zeitarbeitskräfte zu seiner Dienstleistung akzeptiert habe. Mit der Übernahme der Zeitarbeitskräfte auf seine Dienstleistung habe der Kläger gerade wieder eine Intransparenz wie bei der vorherigen Zuordnung der Zeitarbeitskräfte zur Kostenstelle "Betriebskosten In-Job" geschaffen. Selbst wenn man den Vortrag des Klägers, dass die Zeitarbeitskräfte sämtlich nur Leistungen für Herrn X. erbracht hätten, als wahr unterstellen würden, wären die Vorgaben des Audits 2017 nicht eingehalten gewesen. Das Audit 2017 habe nämlich verlangt, dass die Zeitarbeitskräfte transparent derjenigen Dienstleistung zugeordnet würden, für die diese tätig seien. Hätte man den Vorgaben genügen wollen, hätte man die betreffenden Zeitarbeitskräfte einer Dienstleistung zuordnen müssen, für die unmittelbar Herrn S. verantwortlich gewesen wäre. Ausweislich der vorgelegten Einladung des Klägers zu einer Besprechung am 16. August 2017 (Anlage BB 2 zum Schriftsatz vom 09. März 2019 = Bl. 626 d. A.) sei der Kläger in die Zuordnung der Zeitarbeitskräfte eingebunden gewesen. Aufgrund seiner Teilnahme an mehreren Besprechungen im August 2017 zur Aufteilung der Zeitarbeitskräfte habe der Kläger zumindest gewusst, dass die Zuordnung der Zeitarbeitskräfte zu einer Dienstleistung, die nicht gleichzeitig Leistungsempfänger gewesen sei, falsch sei und dadurch Kosten weiterhin hätten verschleiert werden können. Sie habe neben den Feststellungen des Audits 2017 keine weiteren Handlungsanweisungen zur Prüfung der Stundenzettel geben müssen. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass er mit seiner Unterschrift eine Kontrolle dokumentiere und diese Kontrolle zum Inhalt habe, ob die Zeitarbeitskräfte die dokumentierten Stunden auch tatsächlich erbracht hätten. Wegen der Feststellungen des Audits 2017 sei dem Kläger ebenso bewusst gewesen, dass er diese Prüfung eigenständig im Sinne des Vier-Augen-Prinzips habe durchführen müssen und nicht dadurch ordnungsgemäß habe erfüllen können, dass er eine Prüfung vom Hörensagen durchgeführt habe. Der Vorgesetzte des Klägers, Herr S., habe den Kläger eng in die Umsetzung der Vorgaben der Konzernrevision eingebunden. Im Anschluss an das Audit habe ein regelmäßiger Austausch zwischen der Einheit FHG/LP und der Konzernrevision über Umsetzungsmaßnahmen stattgefunden. Die bereits getroffenen und noch beabsichtigten weiteren Umsetzungsmaßnahmen seien in der vorgelegten Präsentation vom 07. November 2017 für die Konzernrevision (Anlage BB 6 zum Schriftsatz vom 30. Juli 2019 = Bl. 837 - 845 d. A.) zusammengefasst. Im Anschluss an das Audit habe der Kläger an zahlreichen Besprechungen zur Umsetzung der Auditfeststellungen u.a. mit seinem Vorgesetzten, Herrn S., und Frau G. teilgenommen. In den Besprechungen habe der Kläger mit den weiteren Teilnehmern entsprechend der Anforderung aus dem Audit die Zuordnung von Zeitarbeitskräften zu konkreten Betrieben oder Dienstleistungen diskutiert. Die Behauptung des Klägers, die Zeitarbeitskräfte seien ohne seine Mitwirkung zugeordnet worden, sei falsch. Die finale Zuordnung der Zeitarbeitskräfte in der vorgelegten Excel-Übersicht (Anlage BB 8 zum Schriftsatz vom 30. Juli 2019 = Bl. 852 d. A.) zeige, das 28 Zeitarbeitskräfte den "projektunterstützenden Dienstleistungen", für die der Kläger verantwortlich gewesen sei, zugeordnet worden seien. Von diesen Zeitarbeitskräften hätten sieben Zeitarbeitskräfte die Sp. Consultants GmbH und zehn Arbeitskräfte die Firma T. gestellt. In der Spalte Q sei der Kläger als Warenempfänger der seiner Dienstleistung zugeordneten Zeitarbeitskräfte benannt. Die wiederholte Behauptung des Klägers, Herr S. sei Warenempfänger der Zeitarbeitskräfte von T. gewesen, sei damit widerlegt. Dem Kläger habe in seiner Doppelrolle als Teamleiter "Kosten und Organisation" und als Verantwortlicher der "projektunterstützenden Dienstleistungen" eine doppelte Verantwortung für die übergreifende Kostenverrechnung für die Personalplattform In-Job und für die Kostenkontrolle der Zeitarbeitskräfte, die in seiner Dienstleistung eingesetzt gewesen seien, getroffen. Vor dem Audit seien alle Zeitarbeitskräfte, die in internen Dienstleistungen der Personalplattform In-Job eingesetzt gewesen seien, der Betriebskostenstelle "Betriebskosten In-Job" zugeordnet gewesen. Die Weiterverrechnung der Kosten an die Leistungsempfänger habe erst im Nachhinein stattgefunden. Für die Verrechnungen sei der Kläger als Teamleiter "Kosten und Organisation" zuständig gewesen. Als Folge der Transparenzanforderungen des Audits 2017 und der Festlegungen in den Besprechungen zur Umsetzung der Vorgaben der Konzernrevision habe der Kläger am 14. August 2017 die Errichtung der "projektbezogenen Dienstleistungen" bei Herrn P. in Auftrag gegeben. Mit der von ihm übernommenen Verantwortung für die projektbezogenen Dienstleistungen" sei der Kläger auch - wie die anderen Teamleiter - in die operative Verantwortung gerückt. Die Verantwortung habe der Kläger eigenständig und nicht in Vertretung seines Vorgesetzten ausgeübt. Die operative Verantwortung für eine Dienstleistung umfasse deren ordnungsgemäße Durchführung gegenüber den internen Kunden, also die fachliche Verantwortung für die zu erbringenden Aufgaben sowie die Verantwortung für die Planung, Beschaffung und den Einsatz der Personal- und sonstigen Ressourcen für die Abwicklung der Dienstleistung. Zu dieser Verantwortung gehöre außerdem die permanente Weiterentwicklung der Dienstleistung unter Kosten-Nutzen-Aspekten bei besonderer Berücksichtigung der Aufgabe der Personalplattform In-Job zur Beschäftigung der auf der Plattform befindlichen Mitarbeiter. Dies beinhalte die Verantwortung, nur solche Kosten zuzulassen, die für die Durchführung der Dienstleistung erforderlich und sinnvoll seien und nur dann eine Kostenbelastung zu veranlassen, wenn den Kosten auch tatsächlich eine adäquate Gegenleistung zugrunde liege. Für die Verrechnung sei der Kläger in seiner Funktion als Teamleiter "Kosten und Organisation" übergreifend verantwortlich gewesen. Selbst wenn man seiner Erklärung, er habe Stundenzettel auf Weisung unterzeichnet, trotz der entgegenstehenden Verantwortung zu seinen Gunsten berücksichtigen würde, widerlege die Praxis die Erklärung des Klägers. Der Kläger habe mehrfach Stundenzettel unterzeichnet, während Herr S. sich in Urlaub befunden habe, also keine Auskunft habe geben können, ob abgerechnete Stunden geleistet worden seien. In den "projektunterstützenden Dienstleistungen" sei dem Kläger die Rolle des Warenempfängers zugewiesen, so dass er für die Prüfung der Stundenzettel verantwortlich gewesen sei. Trotz der ihm bekannten Zuständigkeitsverteilung habe der Kläger seit 2014 Stundenzettel der Zeitarbeitskräfte der Firma Sp. Consultants GmbH und seit Juli 2017 durchgängig Stundenzettel der Zeitarbeitskräfte der Firma T. unterzeichnet, ohne sich zu vergewissern, ob die Stunden geleistet worden seien. Wegen der hohen wirtschaftlichen Bedeutung der Ausgaben für die Zeitarbeitskräfte, die für den Kläger transparent gewesen seien, hätte er selbst prüfen müssen, ob die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht worden seien. Die Praxis belege, dass der Kläger Stundenzettel in eigener Verantwortung und nicht auf Weisung seines Vorgesetzten unterzeichnet habe. So habe der Kläger in den von ihr angeführten Fällen Stundenzettel während eines Urlaubes oder einer Arbeitsunfähigkeit seines Vorgesetzten unterzeichnet (Anlagen BB 15 - BB 21 zum Schriftsatz vom 30. Juli 2019). Dem Kläger sei die Bedeutung der Unterzeichnung der Stundenzettel als Leistungsanerkennung und das bestehende Vier-Augen-Prinzip mit dem sich daraus ergebenden Prüfprogramm ausweislich seiner E-Mail vom 09. August 2017 an Herrn K. bekannt gewesen. Der Erklärungsversuch des Klägers, dass er die beiden seine Einheit betreffenden Revisionsberichte lediglich an Übersetzer weitergeleitet und die empfangenen Übersetzungen an seinen Vorgesetzten und den Ansprechpartner für die Konzernrevision geschickt habe, ohne die Revisionsberichte und/oder deren Übersetzung selbst zu lesen, sei nicht plausibel, zumal der Kläger ausweislich der vorgelegten E-Mail-Korrespondenz über den Entwurf des Revisionsberichtes und über einen Projektplan zur Umsetzung der Feststellungen der Revision vom 9. und 13. März 2017 eingebunden gewesen sei (Anlagen BB 32 - 34 zum Schriftsatz vom 30. September 2019). Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum der Kläger zur Abschlussbesprechung des Audits am 14. November 2017 eingeladen sein sollte, wenn er an dem Revisionsprozess nicht beteiligt gewesen sei. Darüber hinaus sei der Kläger selbst in den Revisionsprozess in der Einheit CCP eingebunden gewesen und habe Informationen zur Anzahl eingesetzter Zeitarbeitskräfte, darunter der Produktionsarbeitskräfte sowie die Kosten für die Zeitarbeitskräfte und das Produktionspersonal zugeliefert. Auf die vorgelegte E-Mail des Herrn Pr. vom 8. März 2017 (Anlage BB 36 zum Schriftsatz vom 30. September 2019) habe der Kläger per E-Mail am 9. März 2017 die angeforderten Informationen geliefert, soweit sie über FHG/LP beschaffte Zeitarbeitskräfte betroffen hätten (Anlage BB 37 zum Schriftsatz vom 30. September 2019). Selbst wenn der Kläger keine seiner E-Mails in diesem Zusammenhang gelesen hätte, habe er selbst mit seinem schriftsätzlichem Vorbringen eingeräumt, dass sein Vorgesetzter ihn über den Revisionsprozess informiert habe. Sein Vortrag zu dem angeblich beschränkten Inhalt dieser Information sei in sich widersprüchlich und schon deshalb nicht glaubhaft. Er sei darüber hinaus widerlegt durch die Weiterleitung der Originalberichte per E-Mail an den Kläger. Selbst wenn man den Vortrag des Klägers zu dem beschränkten Inhalt der Information als wahr unterstelle, wären ihm wesentliche Beanstandungen der Revision bekannt gewesen. Danach habe der Kläger zumindest gewusst, dass die bisherige Anforderungspraxis über ein zentrales Mail-Postfach nicht mehr akzeptabel gewesen sei, dass sämtliche Zeitarbeitskräfte sowohl tatsächlich als auch in dem SAP-System eindeutig einer Dienstleistung zugeordnet werden müssten und dass ein überprüfbarer Abrechnungsprozess erforderlich gewesen sei. Die Behauptung des Klägers, er sei nicht in die Umsetzung der Vorgaben der Konzernrevision eingebunden gewesen, sei im Übrigen auch schon durch den eigenen Vortrag des Klägers widerlegt. Danach sei der Kläger von seinem Vorgesetzten mit der Prüfung beauftragt worden, wie ein Freigabeprozess auf Basis der in der Präsentation zum Beschaffungsprozess niedergelegten Grundsätzen gestaltet sein könne. Auf dieser Grundlage habe der Kläger die Präsentation zur "Funktionstrennung (4-Augen-Prinzip) bei Leasingkräften innerhalb FHG/LP" vom September 2017 (Anlage BB 1) entwickelt. Selbst wenn man unterstelle, dass Herr S. den Kläger zur Unterzeichnung von Stundenzetteln angewiesen habe, hätte der Kläger sich pflichtgemäß verhalten können. Von einer Führungskraft auf der Hierarchieebene des Klägers habe sie erwarten können, dass er sich einer Weisung seines Vorgesetzten, ohne eine eigene Prüfung Stundenzettel zu unterzeichnen und damit eine Leistungserbringung zu bestätigen, schlicht widersetzt hätte. Dies gelte umso mehr, als die Konzernrevision der Beklagten gravierende Mängel bei der Leistungsanerkennung, insbesondere die mangelnde Überprüfung von Stundenzetteln eingesetzter Zeitarbeitskräfte beanstandet hätte. Der Kläger hätte spätestens nach der ersten Weisung seines Vorgesetzten vor der Unterzeichnung weiterer Stundezettel überprüfen können, ob die Zeitarbeitskräfte eingesetzt seien. Der Kläger hätte die Stundenzettel ausdrücklich im Auftrag des Herrn S. mit einem entsprechenden Zusatz unterzeichnen und die Unterschriftenzeile entsprechend auf Herrn S. ändern können, wenn seiner Ansicht nach Herr S. für die Leistungsanerkennung zuständig gewesen sei. Der Kläger hätte die Revision über die Weisung informieren und sich erkundigen können, ob eine Leistungsanerkennung ohne eigene Leistungsüberprüfung zulässig sei. Aus ihrer Sicht würden die folgenden Anhaltspunkte ihre Bewertung stützen, dass der Kläger an dem betrügerischen System pflichtwidrig mitgewirkt habe. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein habe ihre Bewertung in dem Kündigungsschutzverfahren eines anderen ehemaligen Mitarbeiters, das denselben Sachverhaltskomplex betreffe, geteilt (Urteil vom 26. Juni 2019 - 4 Ca 660/18). Dem Kläger seien Unterdeckungen der Dienstleistungen in seiner Funktion als Controller bekannt gewesen. Das funktionale Controlling habe in Besprechungen ("Jour-Fixe") auf entstandene Unterdeckungen und Budgetabweichungen hingewiesen. Der Kläger habe also die erheblichen Verluste durch den Einsatz externer Zeitarbeitskräfte gekannt. Entgegen der Auffassung des Klägers habe es nicht dem funktionalen Controlling oblegen, die Kostenströme zu kontrollieren. Während das funktionale Controlling für die Steuerung und Beratung der operativen Einheit FHG/LP zuständig seien, habe die operative Durchführung des Controlling und die Kontrolle der Kostenströme in der Verantwortung des Klägers gelegen. Der Kläger habe die Unterzeichnung von Stundenzetteln übernommen, die die Grundlage für die Abrechnung nicht erbrachter Arbeitseinsätze gegenüber ihr gewesen seien. Zu einem Zeitpunkt, nachdem die Konzernrevision die mangelnde Zuordnung von Zeitarbeitskräften zu konkreten Dienstleistungen beanstandet habe, sei vom Kläger die Verantwortung für die "projektunterstützenden Dienstleistungen" übernommen worden. Den "projektunterstützenden Dienstleistungen" seien T.-Mitarbeiter zugeordnet, die keine Leistungen für sie erbracht hätten. Nach ihrem Eindruck hätten die Beteiligten einschließlich des Klägers in der ihm zugewiesenen Doppelrolle dadurch Strukturen und Zuständigkeiten geschaffen, die gegenüber anderen Abteilungen und insbesondere gegenüber der Konzernrevision den Eindruck einer ordnungsgemäßen Zuordnung von Zeitarbeitskräften und einer effektiven Überprüfung erbrachter Arbeitsleistungen von Zeitarbeitskräften erwecken sollten. Nach ihrer Bewertung sei der Kläger in diese Strukturierung eingebunden und nicht lediglich ein Weisungsempfänger seines Vorgesetzten gewesen. Die Kündigungserklärungen vom 16. und 23. April 2018 habe Herr Sc. eigenhändig unterzeichnet. Die Zurückweisung der Kündigungen gehe ins Leere. Die gesetzlichen Vertretungsbefugnisse seien aus dem Handelsregister ersichtlich. Rechtsgeschäftliche Vollmachten seien jeweils im Original beigefügt und von gesetzlich vertretungsbefugten Personen in ausreichender Anzahl wirksam erteilt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle und den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.