Urteil
2 Sa 197/18
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2018:1107.2Sa197.18.00
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Leitsätze
1. Ein Betriebs(teil)übergang im Sinne von § 613a Abs 1 S 1 BGB - wie auch im Sinne der Richtlinie EGRL 23/2001 - liegt vor, wenn die für den Betrieb verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt und die in Rede stehende Einheit nach der Übernahme durch den neuen Inhaber ihre Identität bewahrt. Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist.(Rn.77)
2. Der Übergang materieller Betriebsmittel kann ein wesentliches Kriterium sein, aufgrund dessen ein Betriebsübergang anzunehmen ist. Allein in der bloßen Fortführung einer Tätigkeit durch einen Anderen (Funktionsnachfolge) oder der bloßen Auftragsnachfolge zeigt sich kein Betriebs(teil)übergang.(Rn.77)
3. Eine vertragliche Verpflichtung, einen Betrieb zu einem bestimmten Zeitpunkt zu übernehmen, kann einen Betriebsübergang allein nicht begründen. Vielmehr ist das entscheidende Kriterium für die Feststellung eines Betriebsübergangs, dass der neue Inhaber den Betrieb der betreffenden Einheit unter Bewahrung ihrer Identität tatsächlich weiterführt oder wieder aufnimmt.(Rn.81)
4. Für einen Betriebs(teil)übergang ist nicht erforderlich, dass die übergegangene wirtschaftliche Einheit ihre Selbständigkeit innerhalb der Struktur des Erwerbers bewahrt. Vielmehr genügt es, wenn die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten und es dem Erwerber derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen.(Rn.82)
5. Für die Annahme eines Betriebsinhaberwechsels genügt nicht bereits die Fortführungsmöglichkeit. Entscheidendes Kriterium für den Betriebsübergang ist vielmehr die tatsächliche Weiterführung oder Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit. Danach tritt der Wechsel der Inhaberschaft nicht ein, wenn der neue "Inhaber" den Betrieb gar nicht führt. Maßgeblich ist die Weiterführung der Geschäftstätigkeit durch diejenige Person, die nunmehr für den Betrieb als Inhaber "verantwortlich" ist. Verantwortlich ist die Person, die den Betrieb im eigenen Namen führt und nach außen als Betriebsinhaber auftritt. Erforderlich ist die Nutzung der wirtschaftlichen Einheit nach außen.(Rn.84)
6. Die Vermietung bzw. Untervermietung von Räumen führt nicht automatisch zu einem Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB.(Rn.86)
7. Im Rahmen des § 613a BGB gelten die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast. Nimmt der Arbeitnehmer den vermeintlichen Betriebsübernehmer in Anspruch, muss er danach die Voraussetzungen eines Betriebs(teil)übergangs darlegen und gegebenenfalls beweisen.(Rn.88)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.02.2017 - 4 Ca 1560/16 abgeändert und die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.
Die Kosten der Nebenintervention tragen die Beklagten zu 2) und 3).
Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt die Beklagte zu 2).
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Betriebs(teil)übergang im Sinne von § 613a Abs 1 S 1 BGB - wie auch im Sinne der Richtlinie EGRL 23/2001 - liegt vor, wenn die für den Betrieb verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt und die in Rede stehende Einheit nach der Übernahme durch den neuen Inhaber ihre Identität bewahrt. Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist.(Rn.77) 2. Der Übergang materieller Betriebsmittel kann ein wesentliches Kriterium sein, aufgrund dessen ein Betriebsübergang anzunehmen ist. Allein in der bloßen Fortführung einer Tätigkeit durch einen Anderen (Funktionsnachfolge) oder der bloßen Auftragsnachfolge zeigt sich kein Betriebs(teil)übergang.(Rn.77) 3. Eine vertragliche Verpflichtung, einen Betrieb zu einem bestimmten Zeitpunkt zu übernehmen, kann einen Betriebsübergang allein nicht begründen. Vielmehr ist das entscheidende Kriterium für die Feststellung eines Betriebsübergangs, dass der neue Inhaber den Betrieb der betreffenden Einheit unter Bewahrung ihrer Identität tatsächlich weiterführt oder wieder aufnimmt.(Rn.81) 4. Für einen Betriebs(teil)übergang ist nicht erforderlich, dass die übergegangene wirtschaftliche Einheit ihre Selbständigkeit innerhalb der Struktur des Erwerbers bewahrt. Vielmehr genügt es, wenn die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten und es dem Erwerber derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen.(Rn.82) 5. Für die Annahme eines Betriebsinhaberwechsels genügt nicht bereits die Fortführungsmöglichkeit. Entscheidendes Kriterium für den Betriebsübergang ist vielmehr die tatsächliche Weiterführung oder Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit. Danach tritt der Wechsel der Inhaberschaft nicht ein, wenn der neue "Inhaber" den Betrieb gar nicht führt. Maßgeblich ist die Weiterführung der Geschäftstätigkeit durch diejenige Person, die nunmehr für den Betrieb als Inhaber "verantwortlich" ist. Verantwortlich ist die Person, die den Betrieb im eigenen Namen führt und nach außen als Betriebsinhaber auftritt. Erforderlich ist die Nutzung der wirtschaftlichen Einheit nach außen.(Rn.84) 6. Die Vermietung bzw. Untervermietung von Räumen führt nicht automatisch zu einem Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB.(Rn.86) 7. Im Rahmen des § 613a BGB gelten die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast. Nimmt der Arbeitnehmer den vermeintlichen Betriebsübernehmer in Anspruch, muss er danach die Voraussetzungen eines Betriebs(teil)übergangs darlegen und gegebenenfalls beweisen.(Rn.88) I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.02.2017 - 4 Ca 1560/16 abgeändert und die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin. Die Kosten der Nebenintervention tragen die Beklagten zu 2) und 3). Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt die Beklagte zu 2). III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten zu 1) hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist unbegründet, weil das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht im Wege eines Betriebs(teil)übergangs auf die Beklagte zu 1) übergegangen ist. Auch die nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits hiergegen vorgebrachten Angriffe der Klägerin und der Beklagten zu 2) und 3) (Nebenintervenientinnen) rechtfertigen keine andere Beurteilung. 1. Ein Betriebs(teil)übergang i.S.v. § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB - wie auch i.S.d. Richtlinie 2001/23/EG - liegt vor, wenn die für den Betrieb verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt und die in Rede stehende Einheit nach der Übernahme durch den neuen Inhaber ihre Identität bewahrt. Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck. Die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse soll unabhängig von einem Inhaberwechsel gewährleistet werden. Entscheidend für einen Übergang i.S.v. § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB ist daher, dass die betreffende Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennenswerter materieller oder immaterieller Vermögenswerte eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Wenn eine Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funktioniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in einem solchen Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt. Kommt es nicht im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, da die Tätigkeit beispielsweise in erheblichem Umfang materielle Betriebsmittel erfordert, ist bei der Würdigung zu berücksichtigen, ob diese vom alten auf den neuen Inhaber übergegangen sind. Vor diesem Hintergrund kann der Übergang materieller Betriebsmittel ein wesentliches Kriterium sein, aufgrund dessen ein Betriebsübergang anzunehmen ist. Allein in der bloßen Fortführung einer Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) oder der bloßen Auftragsnachfolge zeigt sich kein Betriebs(teil)übergang (st. Rspr., vgl. BAG 25. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 25 - 30, NZA-RR 2017, 123). Maßgeblich für das Vorliegen eines Betriebsübergangs ist der Zeitpunkt, in dem der neue Inhaber die Geschäftstätigkeit tatsächlich weiterführt oder wieder aufnimmt. Die bloße Möglichkeit zu einer unveränderten Fortsetzung der Betriebstätigkeit genügt für die Annahme eines Betriebsübergangs nicht (BAG 21. Februar 2008 - 8 AZR 77/07 - Rn. 19, NZA 2008, 825). Im Rahmen des § 613 a BGB gelten die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast. Nimmt der Arbeitnehmer den vermeintlichen Betriebsübernehmer in Anspruch, muss er die Voraussetzungen eines Betriebs(teil)übergangs darlegen und beweisen (BAG 15. November 2012 - 8 AZR 683/11 - Rn. 22, NJW 2013, 2379). 2. Nach diesen Grundsätzen kann im Streitfall auf der Grundlage des Vortrags der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht angenommen werden, dass das in den Geschäftsräumen der Winzergenossenschaft W. eG befindliche Weinlabor im Wege eines Betriebs(teil)übergangs auf die Beklagte zu 1) übergegangen ist. Auch wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass es sich bei dem Weinlabor um einen übergangsfähigen Betriebsteil handelt, lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass die Beklagte zu 1) das Weinlabor in W-Stadt als wirtschaftliche (Teil-)Einheit unter Wahrung ihrer Identität tatsächlich fortgeführt hat. a) Entgegen der Ansicht der Klägerin vermag allein die vorgelegte Kooperationsvereinbarung zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) einen Betriebs(teil)übergang nicht zu begründen. Zwar haben die Beklagten zu 1) und 2) in der Kooperationsvereinbarung vom 19. Februar 2015 vereinbart, die beiden Labore ab dem 01. April 2015 zusammenzuführen und durch die Beklagte zu 1) weiter zu betreiben. Die Beklagte zu 1) hat aber unwiderlegt vorgetragen, dass sie das Labor in W-Stadt zu keinem Zeitpunkt genutzt habe. Hierzu hat sie ausgeführt, dass sie zwar nach der geschlossenen Kooperationsvereinbarung die Laborräume von der Beklagten zu 2) gemietet und die Beklagte zu 2) vereinbarungsgemäß die amtliche Zulassung zur AP-Analyse zurückgegeben habe. Die amtlichen Analysen hätten fortan von ihr vorgenommen werden sollen. Sämtliche Eigenanalysen hätten aber weiter von der Beklagten zu 2) vorgenommen werden sollen. In der Folgezeit habe sie allerdings das Labor in W-Stadt nicht genutzt. Vielmehr seien sämtliche Analysen in ihrem Labor in B-Stadt und G-Stadt vorgenommen worden, wohingegen die Beklagte zu 2) das Labor weiterhin als Betriebslabor für Voranalysen genutzt habe. Das Arbeitsgericht habe daher zu Unrecht unterstellt, dass sie den vermeintlichen Betriebsteil im Wesentlichen tatsächlich fortgeführt habe, und dabei nicht berücksichtigt, dass sie zu keinem Zeitpunkt das Labor in W.-Stadt genutzt habe. Entgegen den Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufungserwiderung ist dieser Vortrag der Beklagten zu 1) weder neu noch rechtlich unerheblich. Die Beklagte zu 1) hat bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 17. November 2016 vorgetragen, dass sie das Labor in W-Stadt zu keinem Zeitpunkt genutzt habe. Eine vertragliche Verpflichtung, einen Betrieb zu einem bestimmten Zeitpunkt zu übernehmen, kann einen Betriebsübergang allein nicht begründen (BAG 21. Februar 2008 - 8 AZR 77/07 - Rn. 27, NZA 2008, 825). Vielmehr ist das entscheidende Kriterium für die Feststellung eines Betriebsübergangs, dass der neue Inhaber den Betrieb der betreffenden Einheit unter Bewahrung ihrer Identität tatsächlich weiterführt oder wieder aufnimmt. Die (vertraglich eingeräumte) Möglichkeit zur Fortführung des Betriebs reicht zur Annahme eines Betriebsübergangs nicht aus. Im Hinblick darauf, dass es entscheidend auf die tatsächlichen Umstände ankommt, genügt die bloße vertragliche Verpflichtung, einen Betrieb zu einem bestimmten Zeitpunkt zu übernehmen, nicht für die Annahme eines Betriebsübergangs zu diesem Zeitpunkt (BAG 21. Februar 2008 - 8 AZR 77/07 - Rn. 28 und 29, NZA 2008, 825; vgl. auch BAG 18. März 1999 - 8 AZR 159/98 - NZA 1999, 704). Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat den Vortrag der Beklagten zu 1), sie habe das Labor in W-Stadt zu keinem Zeitpunkt genutzt, lediglich mit Nichtwissen bestritten und nicht unter Beweisantritt dargelegt, aufgrund welcher Umstände von einer tatsächlichen Weiterführung und Nutzung des Labors in W-Stadt durch die Beklagte zu 1) auszugehen sein soll. Mithin lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte zu 1) das in W-Stadt befindliche Labor überhaupt zur Durchführung von Analysen genutzt hat. Weiterhin hat die Beklagte zu 1) unstreitig das im Weinlabor in W-Stadt beschäftigte Personal nicht übernommen, um damit die AP-Analysen ab 01. April 2015 selbst erbringen zu können. Vielmehr hat sie nach ihrem unwiderlegten Vortrag sämtliche Analysen in dem von ihr bereits zuvor betriebenen Labor in B-Stadt und G-Stadt vorgenommen. b) Aus dem vorgelegten Informationsschreiben vom 27. Februar 2015 ergibt sich nichts anderes. In diesem Schreiben wird den Winzern nicht etwa mitgeteilt, dass die Beklagte zu 1) das Weinlabor in W-Stadt als deren neue Inhaberin weiterbetreibt. Vielmehr werden die Winzer an das von der Beklagten zu 1) bereits zuvor betriebene Zentrallabor in G-Stadt verwiesen, über das entsprechende Informationen gegeben werden. Soweit die Beklagte zu 1) in dem von ihr bereits zuvor betriebenen Labor in G-Stadt bzw. B-Stadt nunmehr Proben von Winzern analysiert, die zuvor Kunden der Beklagten zu 2) waren, liegt in dieser Auftragsnachfolge noch kein Betriebsübergang. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass allein in einer etwaigen Übernahme der Kundschaft der Beklagten zu 2) der Übergang einer wirtschaftlichen (Teil-)Einheit liegt. Zwar ist für einen Betriebsteilübergang nicht erforderlich, dass die übergegangene wirtschaftliche Einheit ihre Selbständigkeit innerhalb der Struktur des Erwerbers bewahrt. Vielmehr genügt es, wenn die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten und es dem Erwerber derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (BAG 21. August 2014 - 8 AZR 648/13 - Rn. 20, NZA 2015, 167). Die Beklagte zu 1) hat aber weder das im Weinlabor in W-Stadt beschäftigte Personal übernommen noch das dort befindliche Laborinventar genutzt, um damit die Weinanalysen weiterhin vornehmen zu können. Vielmehr hat sie allenfalls für bisherige Kunden der Beklagten zu 2) und 3) Analysen in dem von ihr bereits zuvor betriebenen Labor in G-Stadt und B-Stadt mit eigenem Personal in ihrer bestehenden Organisation durchgeführt. Danach kann im Streitfall nach der vorzunehmenden Gesamtbewertung nicht angenommen werden, dass die Beklagte zu 1) das von der Beklagten zu 2) betriebene Weinlabor in W-Stadt im Wesentlichen unverändert fortgeführt hat. 3. Auch die nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits hiergegen vorgebrachten Angriffe der Klägerin und der Beklagten zu 2) und 3) (Nebenintervenientinnen) rechtfertigen keine andere Beurteilung. a) Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2) und 3) genügt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Annahme eines Betriebsinhaberwechsels nicht bereits die Fortführungsmöglichkeit. Entscheidendes Kriterium für den Betriebsübergang ist vielmehr die tatsächliche Weiterführung oder Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit (BAG 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 27, NZA 2012, 1161). Danach tritt der Wechsel der Inhaberschaft nicht ein, wenn der neue "Inhaber" den Betrieb gar nicht führt. Maßgeblich ist die Weiterführung der Geschäftstätigkeit durch diejenige Person, die nunmehr für den Betrieb als Inhaber "verantwortlich" ist. Verantwortlich ist die Person, die den Betrieb im eigenen Namen führt und nach außen als Betriebsinhaber auftritt. Erforderlich ist Nutzung der wirtschaftlichen Einheit nach außen (vgl. BAG 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 27, NZA 2012, 1161; BAG 25. Januar 2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 56, NZA 2018, 933). Wie die Beklagten zu 2) und 3) unter Vorlage des Geschäftsraummietvertrages vom 19. Februar 2015 selbst dargelegt haben, standen der Beklagten zu 1) zwei Organisationsvarianten zur Verfügung, wonach sie die gemieteten Räume für einen eigenen Laborbetrieb nutzen konnte oder aber auch nicht. Nach § 5.2 des zusammen mit der Kooperationsvereinbarung vom 19. Februar 2015 abgeschlossenen Geschäftsraummietvertrages vom gleichen Tag darf die Beklagte zu 2) die Laborräume inklusive der Ausstattung ausschließlich für betriebsinterne Analysen nutzen, falls die Beklagte zu 1) die Räume nicht für einen eigenen Laborbetrieb nutzt; die Beklagte zu 2) ist dann zur Unterhaltung der Laboreinrichtung verpflichtet und trägt vollständig die Betriebsnebenkosten. Die Beklagte zu1) hat unwiderlegt vorgetragen, dass sie das Weinlabor zu keinem Zeitpunkt genutzt habe. Entgegen der Ansicht der Klägerin und der Beklagten zu 2) und 3) vermag allein der Abschluss eines Mietvertrages und die hierdurch eröffnete Möglichkeit zur Nutzung des Labors keinen Betriebsübergang zu begründen. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Laborbetrieb als wirtschaftliche (Teil-)Einheit, zu der insbesondere auch das Laborpersonal und die Laboreinrichtung gehört, von der Beklagten zu 1) tatsächlich weitergeführt worden ist. Daran fehlt es. Die Beklagte hat nach ihrem unwiderlegten Vortrag sämtliche Analysen in dem von ihr bereits zuvor betriebenen Labor in B-Stadt und G-Stadt vorgenommen, ohne hierfür das im Weinlabor in W-Stadt beschäftigte Personal und die dort vorhandene Laboreinrichtung als Produktionsfaktoren zu nutzen, um damit die Weinanalysen weiterhin vornehmen zu können. Soweit die Beklagte zu 1) nunmehr für bisherige Kunden der Beklagten zu 2) und 3) bzw. für die Beklagte zu 2) AP-Analysen durchführt, erfolgt dies in dem von der Beklagten zu 1) bereits zuvor betriebenen Labor in G-Stadt und B-Stadt mit eigenem Personal in ihrer bestehenden Organisation. Die funktionelle Verknüpfung zwischen den Produktionsfaktoren, die für den Betrieb des Weinlabors in W-Stadt erforderlich waren, hat die Beklagte zu 1) nicht beibehalten, weil sie weder das im Weinlabor in W-Stadt beschäftigte Personal übernommen noch das dort befindliche Laborinventar genutzt hat, um damit die Weinanalysen weiterhin vornehmen zu können. Soweit die Klägerin angeführt hat, dass die Beklagte zu 1) das Weinlabor aufgrund der Kooperationsvereinbarung der Beklagten zu 2) für deren betriebsinterne Analysen habe überlassen können und bereits dies zeige, dass ein Betriebsübergang im Vorfeld stattgefunden haben müsse, ist dieser Rückschluss unzutreffend. Wie die Beklagte zu 1) zutreffend ausgeführt hat, führt die Vermietung bzw. Untervermietung von Räumen nicht automatisch zu einem Betriebsübergang i.S.v. § 613a BGB. Der Umstand, dass die Beklagte zu1) vertraglich der Beklagten zu 2) für deren betriebsinterne Analysen die Überlassung des Weinlabors eingeräumt hat, spricht jedenfalls nicht für einen Betriebsübergang. Soweit die Beklagte zu 1) die von ihr angemieteten, aber nicht für einen eigenen Laborbetrieb genutzten Laborräume einschließlich der Laborausstattung in W-Stadt der Beklagten zu 2) gemäß der im Geschäftsraummietvertrag vorgesehenen Möglichkeit für betriebsinterne Analysen überlassen hat, liegt hierin nicht etwa eine eigene Nutzung des Weinlabors durch die Beklagte zu 1), sondern allenfalls eine weitere Nutzung durch die Beklagte zu 2) im eigenen Namen. Auch wenn die Beklagte zu 1) die Nutzungsbefugnis hinsichtlich des Weinlabors in W-Stadt erworben hat, ändert dies nichts daran, dass sie als neue "Inhaberin" das zuvor in W-Stadt betriebene Weinlabor nicht unter Wahrung der Betriebsidentität tatsächlich weitergeführt hat. Soweit die Beklagte zu 1) in dem von ihr bereits zuvor betriebenen Labor in G-Stadt bzw. B-Stadt nunmehr Proben von Winzern analysiert, die zuvor Kunden der Beklagten zu 2) waren, liegt in dieser Auftragsnachfolge gemäß den obigen Ausführungen noch kein Betriebsübergang. Gleiches gilt, soweit die Beklagte zu 2) nunmehr die Beklagte zu 1) mit der Durchführung von AP-Analysen in dem von ihr bereits zuvor betriebenen Labor in G-Stadt bzw. B-Stadt beauftragt. Auch in einer solchen Funktionsnachfolge liegt noch kein Betriebsübergang. b) Entgegen der Ansicht der Klägerin obliegt ihr als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast. Wie bereits ausgeführt, gelten im Rahmen des § 613a BGB die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast. Nimmt der Arbeitnehmer den vermeintlichen Betriebsübernehmer in Anspruch, muss er danach die Voraussetzungen eines Betriebs(teil)übergangs darlegen und ggf. beweisen (BAG 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11- Rn. 28, NZA 2012, 1161; BAG 15. November 2012 - 8 AZR 683/11 - Rn. 22, NJW 2013, 2379). Der Hinweis der Klägerin darauf, dass ihr als Arbeitnehmerin eine Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast zukomme, wenn die Beweistatsachen in der Sphäre des Arbeitgebers liegen würden, führt im Streitfall zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Soweit die Klägerin hierzu darauf verwiesen hat, dass sich die betrieblichen Umgestaltungen während einer Zeit abgespielt hätten, in der sie aufgrund ihrer Elternzeit nicht im Betrieb gewesen sei, kann dies allenfalls zu einer sekundären Darlegungslast der Beklagten zu 1) führen. Das Eingreifen einer sekundären Darlegungslast, die die Verteilung der Beweislast unberührt lässt, setzt voraus, dass die nähere Darlegung dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. zu § 613a BGB LAG Rheinland-Pfalz 10. August 2018 - 1 Sa 534/17 - Rn. 44, juris). Soweit der Beklagten zu 1) hiernach eine sekundäre Darlegungslast oblegen hat, ist sie dieser jedenfalls nachgekommen. Die Beklagte zu 1) hat gemäß den obigen Ausführungen dargelegt, dass sie das Labor in W-Stadt zu keinem Zeitpunkt genutzt habe, sondern sämtliche Analysen in dem von ihr bereits zuvor betriebenen Labor in B-Stadt und G-Stadt vorgenommen habe. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem vorgelegten Geschäftsraummietvertrag vom 19. Februar 2015, dass diese Möglichkeit bereits bei Abschluss der Vereinbarungen vom 19. Februar 2015 vorgesehen war. Zu einem Betriebsübergang hätte es zwar kommen können, wenn die Beklagte zu 1) den Laborbetrieb der Beklagten zu 2) als wirtschaftliche (Teil-)Einheit tatsächlich unter Wahrung ihrer Identität fortgeführt hätte. Das war aber gerade nach dem unwiderlegten Vortrag der Beklagten zu 1) nicht der Fall. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Fortführung des Laborbetriebs durch die Beklagte zu 1) unter Beweisantritt vorgetragen. Vielmehr hat sie selbst in ihrer Klageschrift ausgeführt, dass nunmehr in den Räumlichkeiten ein Weinlabor nicht mehr existiere und die Räumlichkeiten geschlossen gewesen seien, als sie nach Ende ihrer Elternzeit versucht habe, ihre Arbeitsleistung persönlich anzubieten. Im Übrigen hat sie lediglich den Vortrag der Beklagten zu 1) mit Nichtwissen bestritten, was in Anbetracht der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast unerheblich ist. Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf eine Verletzung der nach § 613a BGB bestehenden Informationspflichten berufen. Die Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB setzt gerade einen Betriebsübergang voraus, der im Streitfall auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin nicht angenommen werden kann. Entgegen dem Zirkelschluss der Klägerin lässt sich ein Übergang der Darlegungs- und Beweislast auf die Beklagten nicht aus einer Verletzung von Informationspflichten herleiten, die nur bei Vorliegen eines - von der Klägerin darzulegenden und ggf. zu beweisenden - Betriebsübergangs i.S.v. § 613a Abs. 1 BGB bestehen. Im Hinblick darauf, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht im Wege eines Betriebs(teil)übergangs auf die Beklagte zu 1) übergegangen ist, ist diese weder zur Weiterbeschäftigung der Klägerin noch zur Zahlung des geltend gemachten Annahmeverzugslohns verpflichtet. Über die erstinstanzlich im Wege einer unzulässigen eventuellen subjektiven Klagehäufung gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichteten Hilfsanträge war im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu entscheiden. Gemäß den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 26. April 2018 - 8 AZN 974/17 - ist die Rechtshängigkeit der gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichteten (unzulässigen) Klage mit Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO für einen Antrag auf Ergänzung des Urteils entfallen. Die Klägerin hat die Hilfsanträge gegen die Beklagten zu 2) und 3) aus dem Schriftsatz vom 13. Juli 2018 im Termin vom 07. November 2018 zurückgenommen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 2. Halbs. ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt nach § 91 Abs. 1 ZPO die Klägerin. Die Kosten der Nebenintervention tragen nach § 101 Abs. 1, 2. Halbs. ZPO die Beklagten zu 2) und 3) als Nebenintervenientinnen. Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt die Beklagte zu 2). Dem Nebenintervenienten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dann zur Last, wenn er das Rechtsmittel ohne Beteiligung der von ihm unterstützten Partei eingelegt und durchgeführt hat (BGH 14. Dezember 1967 - II ZR 30/67 - Rn. 42, BGHZ 49, 183; Münchener Kommentar zur ZPO 5. Aufl. § 101 Rn. 22). Die Klägerin hat sich über den Bestellungsschriftsatz von 28. Dezember 2017 hinaus nicht am Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beteiligt. Im Hinblick darauf, dass die von der Beklagten zu 2) als Nebenintervenientin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nach dem Verfahrensausgang letztlich erfolglos geblieben ist, trägt sie gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Im Berufungsverfahren streiten die Klägerin und die Beklagte zu 1) darüber, ob die Beklagte zu 1) aufgrund eines Betriebsübergangs zur Weiterbeschäftigung der Klägerin und Zahlung von Annahmeverzugslohn verpflichtet ist. Die Beklagten zu 2) und 3) sind im Berufungsverfahren der Klägerin nach deren Streitverkündung als Nebenintervenientinnen beigetreten. Die Klägerin wurde mit Arbeitsvertrag vom 16. Februar 2012 (Bl. 6 - 8 d. A.) zum 16. März 2012 von der Beklagten zu 3) unter deren damaliger Firma "C." als Laborassistentin eingestellt und in dem Weinlabor beschäftigt, das sich in den Räumlichkeiten der Winzergenossenschaft W-Stadt eG, C-Straße in W-Stadt, befindet. Die Beklagte zu 3) änderte im Januar 2014 ihre Firma von "Z." in ihre jetzige Firma "S.". Die Beklagte zu 2), die ursprünglich unter "R. GmbH" firmierte, änderte im Laufe des Jahres 2014 ihre Firma in ihre jetzige Firma "Z.", die der vormaligen Firmenbezeichnung der Beklagten zu 3) entspricht. Nach der Geburt ihres ersten Kindes am 30. September 2014 nahm die Klägerin bis zum 29. September 2016 Elternzeit in Anspruch, die ihr mit Schreiben vom 24. November 2014 (Bl. 14 d. A.) von der Beklagten zu 3) bestätigt wurde. Unter dem 19. Februar 2015 schlossen die Beklagte zu 1), die an ihren Standorten in B-Stadt und H-Stadt ein Weinlabor betreibt, und die Beklagte zu 2) folgende "Kooperationsvereinbarung" (Bl. 77, 78 d. A.): "Die Z. GmbH & Co KG, G-Straße 0, 000000 G-Stadt betreibt u. a. am Standort in G. ein Weinlabor, und die Z. an ihrem Sitz W-Straße, W-Stadt in direkter Nachbarschaft ebenfalls. Beide Weinlaborstandorte sind nur grenzwertig gut ausgelastet. Die personelle Ausstattung erlaubt keine-vernünftige Krankheits- und/oder Urlaubsvertretung. Die Parteien vereinbaren daher, die beiden Labore ab dem 01.04.2015 zusammen zu führen und durch die Z., G-Straße 0, 000000 G-Stadt Zweigstelle W-Stadt weiter zu betreiben. Bis zum 31.3.2015 wird der Laborbetrieb von der Z. aufrechterhalten. Die Z. GmbH & Co KG mietet die Laborräume der G-Stadt Weinkontor GmbH laut dem beigefügten Mietvertrag. Die Z. GmbH & Co KG, G-Stadt. 0, 000000 G-Stadt verpflichtet sich weiterhin, der Z. die Laborräume incl. der Ausstattung ausschließlich für betriebsinterne Analysen zur Nutzung zu überlassen. Die W. W-Stadt ist zur Unterhaltung der Laboreinrichtung verpflichtet. Die W. GmbH gibt die amtliche Zulassung zur AP-Analyse zurück. Die Z. GmbH & Co KG räumt der R. eG und ihren Tochtergesellschaften, sowie der Winzergenossenschaft W. eG einen Rabatt in Höhe von 50% auf die jeweils gültigen Listenpreise der Laborleistungen ein. Diese Vereinbarung wird zunächst mit einer festen Laufzeit von 4 Jahren abgeschlossen. Sie beginnt am 01.04.2015 und endet am 31.03.2019. Sie verlängert sich nach Ablauf der Laufzeit um jeweils 2 Jahre wenn Sie nicht von einer der beiden Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten vor Ablauf der Laufzeit gekündigt wird." Mit einem von den Beklagten zu 1) und 2) unterzeichneten Schreiben vom 27. Februar 2015 (Bl. 15 d. A.) wurde den Winzern Folgendes mitgeteilt: "Sehr geehrte Winzer, sicherlich ist Ihnen aufgefallen, dass das Labor der Z. in letzter Zeit manchmal krankheitshalber nicht besetzt war - ein für alle Seiten nicht zufriedenstellender Zustand. Deshalb haben wir einige Umstrukturierungen vorgenommen: Das W. freut sich, im Z. einen kompetenten und erfahrenen Kooperationspartner gefunden zu haben. Das Z. in G-Stadt (und B-Stadt) wird nun Ihr neuer Ansprechpartner in allen analytischen und sensorischen Belangen sein. Um Ihnen den Übergang leicht zu machen, geben wir Ihnen hier einige Informationen zum W. in W-Stadt. Adresse -> G-Straße, G-Stadt Weitere Kontaktmöglichkeiten - Telefon: 00000-0000 - Telefax: 00000-000000 - Email: w@z.de Öffnungszeiten -> Mo-Do 8:00-12:00 und 14:00-17:00, Fr 8:00-15:00 Uhr Probenbearbeitung -> Proben, die bis 9:45 Uhr eingehen, werden (bis auf Schönungen/Nachkontrollen) noch am gleichen Tag fertig gestellt. Proben, die im weiteren Tagesverlauf eingehen, werden am nächsten Morgen zeitnah fertig gestellt. Alle weiteren Wünsche werden nach Möglichkeit erfüllt! Ansprechpartner -> - E.Z.-B. (Dipi.-lng.(FH) Weinbau und Getränketechnologie, Laborleitung) - M.L. (Dipl.-Ing.(FH) Weinbau und Oenologie) - C.G. (Dipl.-lng.(FH) Weinbau und Getränketechnologie) Weitere Informationen -> www.z.w.de Frau E.Z.-B. und ihr Team freuen sich auf eine gute Zusammenarbeit mit Ihnen! Das W. W-Stadt bedankt sich bei Ihnen für die bisherige gute Zusammenarbeit und wünscht Ihnen alles Gute für die Zukunft!" Mit ihrer am 18. Oktober 2016 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Klage hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 1), hilfsweise gegen die Beklagte zu 2) und (äußerst) hilfsweise gegen die Beklagte zu 3) einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Laborassistentin geltend gemacht und zur Begründung vorgetragen, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 1) übergegangen sei, weil diese das Weinlabor gemäß dem Informationsschreiben vom 27. Februar 2015 aufgrund eines Kooperationsvertrages übernommen habe. Mit ihrer Klageerweiterung vom 28. Dezember 2016 hat die Klägerin die Beklagte zu 1), hilfsweise die Beklagte zu 2) und äußerst hilfsweise die Beklagte zu 3) auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Monate Oktober bis Dezember 2016 in Anspruch genommen. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, sie zu den bisherigen Arbeitsbedingungen ab dem 30.09.2016 als Laborassistentin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden zu einem Gehalt in Höhe von 1.824,00 € brutto weiter zu beschäftigen, hilfsweise hierzu 2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, sie zu den bisherigen Arbeitsbedingungen ab dem 30.09.2016 als Laborassistentin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden zu einem Gehalt in Höhe von 1.824,00 € brutto weiter zu beschäftigen, hilfsweise hierzu 3. die Beklagte zu 3) zu verurteilen, sie zu den bisherigen Arbeitsbedingungen ab dem 30.09.2016 als Laborassistentin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden zu einem Gehalt in Höhe von 1.824,00 € brutto weiter zu beschäftigen, 4. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie Arbeitslohn für den Monat Oktober 2016 in Höhe von 1.824,00 € brutto nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2016 zu bezahlen, hilfsweise hierzu die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an sie Arbeitslohn für den Monat Oktober 2016 in Höhe von 1.824,00 € brutto nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2016 zu bezahlen, äußerst hilfsweise hierzu die Beklagte zu 3) zu verurteilen, an sie Arbeitslohn für den Monat Oktober 2016 in Höhe von 1.824,00 € brutto nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2016 zu bezahlen, 5. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie Arbeitslohn für den Monat November 2016 in Höhe von 1.824,00 € brutto nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 zu bezahlen, hilfsweise hierzu die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an sie Arbeitslohn für den Monat November 2016 in Höhe von 1.824,00 € brutto nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 zu bezahlen, äußerst hilfsweise hierzu die Beklagte zu 3) zu verurteilen an sie Arbeitslohn für den Monat November 2016 in Höhe von 1.824,00 € brutto nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 zu bezahlen, 6. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie Arbeitslohn für den Monat Dezember 2016 in Höhe von 1.824,00 € brutto nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2017 zu bezahlen, hilfsweise hierzu die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an sie Arbeitslohn für den Monat Dezember 2016 in Höhe von 1.824,00 € brutto nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2017 zu bezahlen, äußerst hilfsweise hierzu die Beklagte zu 3) zu verurteilen, an sie Arbeitslohn für den Monat Dezember 2016 in Höhe von 1.824,00 € brutto nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2017 zu bezahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 08. Februar 2017 - 4 Ca 1560/16 - hat das Arbeitsgericht der Klage gegen die Beklagte zu 1) mit der Begründung stattgegeben, dass es zu einem Betriebsübergang auf die Beklagte zu 1) gekommen sei und diese daher zur Weiterbeschäftigung der Klägerin sowie zur Zahlung des geltend gemachten Annahmeverzugslohns für die Monate Oktober bis Dezember 2016 verpflichtet sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Gegen das ihr am 20. Februar 2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 22. Februar 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 31. März 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 05. Mai 2017 den Beklagten zu 2) und 3) den Streit mit der Aufforderung verkündet, dem Rechtsstreit auf ihrer Seite beizutreten. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2017 sind die Beklagten zu 2) und 3) im Berufungsverfahren als Nebenintervenientinnen dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten. Die Beklagte zu 1) trägt vor, die behaupteten Betriebsübergänge seien nicht substantiiert dargelegt worden. Die Beklagte zu 3) habe mit Schreiben vom 24. November 2014 gegenüber der Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass kein Betriebsübergang stattgefunden habe und das Arbeitsverhältnis mit ihr - der Beklagten zu 3) - fortbestehe. Dementsprechend befänden sich im Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils auch keinerlei Ausführungen dazu, wann und wie es zu dem angeblichen Betriebsübergang von der Beklagten zu 3) auf die Beklagte zu 2) gekommen sein solle. Der Sachverhalt an sich gebe einen ersten Betriebsübergang nicht zwingend vor, weil beispielsweise auch ein Gemeinschaftsbetrieb zwischen den Beklagten zu 2) und 3), eine Kooperationsvereinbarung, eine Dienst- oder Werkleistungsvereinbarung oder auch eine Arbeitnehmerüberlassung denkbar sei. Weiterhin beinhalte der Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils auch keinerlei Angaben dazu, weshalb ein Betriebsübergang von der Beklagten zu 2) auf sie stattgefunden haben solle. Dabei habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass sie weder Produktionsmittel noch den Kundenstamm übernommen habe. Auch die Laborgeräte seien unstreitig nicht übernommen worden. Vielmehr habe lediglich eine Untervermietung der Räumlichkeiten der Winzergenossenschaft eG stattgefunden. Insbesondere habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass sie zu keinem Zeitpunkt das Labor in G-Stadt genutzt habe. Das Labor sei von der Beklagten zu 2) dergestalt genutzt worden, dass die im Herbst nach der Traubenernte zur Ermittlung des Mostgewichts und zur Gärkontrolle erfolgten Analysen ca. 10- 20 %, die während der Weinherstellung erfolgten Analysen zur Restsüße, dem Schwefelgehalt, sensorische Analysen etc. ca. 60- 70 % und die amtlichen Analysen (AP-Analysen) des fertigen Weins dann noch ca. 10- 20 % der Analysen ausgemacht hätten. Alle Analysen seien sowohl für externe Kunden wie auch für interne Zwecke (Eigenanalysen der Beklagten zu 2) erfolgt. Vereinbarungsgemäß habe die Beklagte zu 2) die amtliche Zulassung zur AP-Analyse zurückgegeben. Diese amtlichen Analysen hätten fortan von ihr vorgenommen werden sollen. Sämtliche Eigenanalysen hätten allerdings von der Beklagten zu 2) weiter vorgenommen werden sollen. Demzufolge sei in der Kooperationsvereinbarung auch ausgeführt, dass sie sich weiterhin verpflichte, der Beklagten zu 2) die Laborräume inkl. der Ausstattung ausschließlich für betriebsinterne Analysen zur Nutzung zu überlassen und die Beklagte zu 2) zur Unterhaltung der Laboreinrichtung verpflichtet sei. In der Folgezeit habe sie das Labor in G-Stadt allerdings nicht genutzt. Sämtliche Analysen seien in G-Stadt und H-Stadt vorgenommen worden. Die Beklagte zu 2) habe das Labor hingegen weiterhin als Betriebslabor für Voranalysen genutzt. Die Analysegeräte würden von der Beklagten zu 2) auch weiterhin gewartet und genutzt, wenn auch mittlerweile wohl in einem deutlich reduzierten Umfang. Von der Klägerin habe sie erst im Rahmen des Prozesseses erfahren. Soweit das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt habe, die Winzergenossenschaft habe in ihren Geschäftsräumen ein Labor eingerichtet, das einen selbständigen Nebenzweck verfolge, der nicht direkt mit der Erzeugung bzw. Vermarktung von Wein zusammenhänge, hierfür aber organisatorisch selbständig Hilfsleistungen erbringe, finde sich dies in den Schriftsätzen nicht ansatzweise wieder. Die Erkenntnisse seien auch offensichtlich unzutreffend, weil das Labor zu einem erheblichen Teil für Eigenanalysen der Beklagten zu 2) genutzt werde. Es wäre Aufgabe der Klägerin gewesen, Ausführungen hierzu zu machen, weshalb überhaupt ein Betriebsteil vorläge, was diese versäumt habe. Die danach folgende Mutmaßung des Arbeitsgerichts, sie habe die Kundschaft übernommen, sei weder tatbestandlich nachvollziehbar noch überhaupt von Seiten der Klägerin substantiiert behauptet worden. Soweit das Arbeitsgericht ausführe, nur noch sie sei in der Lage gewesen, behördlich vorgesehene Analysen vorzunehmen, fehle auch hierzu ein Sachvortrag der Parteien. Zudem sei die Schlussfolgerung des Arbeitsgerichts unzutreffend. Gemeint seien nämlich mit der Rückgabe nur amtliche Analysen, während die Voranalysen nach wie vor in den streitgegenständlichen Laborräumen von den Kellereimitarbeitern der Beklagten zu 2) vorgenommen würden. Das Arbeitsgericht habe unterstellt, dass sie den Betriebsteil im Wesentlichen tatsächlich fortgeführt habe, obwohl dies von ihr von Beginn an bestritten worden sei. Diese Schlussfolgerung, die vom Arbeitsgericht allein aus einer fehlerhaft interpretierten vertraglichen internen Vereinbarung gezogen worden sei, sei offensichtlich falsch, weil das Labor von der Beklagten zu 2) weiter genutzt worden sei. Die Klägerin habe hierzu überhaupt keinen substantiierten Vortrag und auch keine Beweisangebote gebracht. Hierzu hätte die Klägerin zumindest darlegen müssen, welche prägenden Elemente überhaupt übergegangen sein sollten. Das Arbeitsgericht hätte zumindest Feststellungen dazu machen müssen, warum die - bestrittene - Übernahme der Kunden alleine überhaupt prägend und damit ausreichend für eine Übernahme gewesen sein solle. Weder der vom Arbeitsgericht unterstellte Betriebsübergang von der Beklagten zu 3) auf die Beklagte zu 2) noch der sodann festgestellte Betriebsübergang von der Beklagten zu 2) auf sie sei rechtlich nachvollziehbar. Es sei bereits fraglich, ob vorliegend überhaupt ein Betriebsteil vorliege. Das Bestehen eines Betriebsteils beim Veräußerer setze eine deutliche Abgrenzbarkeit der übergehenden Einheit gegenüber der sonstigen Belegschaft im Betrieb voraus. Es sei von Beginn an beanstandet worden, dass die Klägerin hierzu nicht ansatzweise Ausführungen gemacht habe. Die Klägerin habe nicht einmal behauptet, dass das Labor hinreichend selbständig strukturiert sei und welche Personen oder Sachen überhaupt dabei genutzt worden sein sollten. Vielmehr habe die Klägerin in ihrer Klage selbst ausgeführt, dass neben ihr nur noch eine weitere Person, nämlich Frau M.-B., im Labor beschäftigt gewesen sei. Das Arbeitsgericht habe den Übergang des "Betriebsteils" auch nur in der Übernahme des Mietobjektes festmachen können, was für eine Prüfung, ob eine Übernahme identitätswahrend erfolgt sei, nicht ausreichend sei. Vielmehr müssten bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität wahre, sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen im Rahmen einer Gesamtbewertung berücksichtigt werden. Notwendig sei weiterhin, dass die funktionelle Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den maßgeblichen Faktoren beibehalten werde. Die Klägerin habe selbst vorgetragen, dass es im Labor nur zwei Mitarbeiterinnen gegeben habe, sie aber bereits seit 2014 dort nicht mehr gearbeitet habe. Die Übernahme einer irgendwie gearteten organisatorischen Struktur sei damit nicht ansatzweise erkennbar. Der Sachvortrag der Klägerin erschöpfe sich in der Vorlage der Kooperationsvereinbarung und des Rundschreibens, woraus sich keinesfalls zwingend die Übernahme wesentlicher Betriebsmittel ergebe. Vielmehr würden die beiden Dokumente lediglich auf eine geplante zukünftige Zusammenarbeit hinweisen. Es werde auch noch nicht einmal vorgetragen, wann es zu einem entsprechenden Betriebsübergang gekommen sein solle. Bezüglich des geltend gemachten Annahmeverzugslohns habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass das tatsächliche Leistungsangebot in G-Stadt bestritten worden sei. Zudem habe die Klägerin die ihr am 08. November 2006 von der Beklagten zu 2) angebotene Weiterbeschäftigung als Produktionshelferin abgelehnt, so dass jedenfalls der insofern vorsätzlich von der Klägerin vereitelte Lohnanspruch gemäß § 615 BGB bei der Berechnung des Annahmeverzugs zu berücksichtigen sei. Die Beklagte zu 1) hat im Termin vom 31. August 2017 beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 08. Februar 2017 - 4 Ca 1560/16 - abzuändern und die Klage gegen sie abzuweisen. Die Klägerin hat im Termin vom 31. August 2017 beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert, das Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass das Weinlabor, welches vormals von der Beklagten zu 2) betrieben worden sei, im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 1) übergegangen sei. Das ergebe sich bereits zweifelsfrei aus dem erst im Laufe des Rechtsstreits von den Beklagten zu 2) und 3) vorgelegten Kooperationsvertrag vom 19. Februar 2015. Danach sei ein Betriebsübergang vereinbart worden, nämlich dass die beiden Weinlabore zusammengeführt und durch die Beklagte zu 1) weiterbetrieben würden. Gestützt werde dies weiterhin durch den Umstand, dass sich die Beklagte zu 2) in der Vereinbarung ebenfalls verpflichtet habe, die amtliche Zulassung zur AP-Analyse zurückzugeben. Die Beklagte zu 2) habe deshalb aufgrund der Kooperationsvereinbarung überhaupt kein Weinlabor mehr betreiben können. Deshalb sei auch vereinbart worden, dass die AP-Analyse von der Beklagten zu 1) für die Beklagte zu 2) durchgeführt werden solle und die Beklagte zu 1) hierfür der Beklagten zu 2) sowie deren Tochtergesellschaften einen Rabatt in Höhe von 50 % einräume. Weiterhin ergebe sich auch aus dem Informationsschreiben, welches die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) an die früheren Kunden der Beklagten zu 2) versandt hätten, dass offensichtlich ein Betriebsübergang stattgefunden habe. Offensichtlich hätten die Beklagten im Wege des von ihnen vorgenommenen Betriebsübergangs die ihnen nach dem Gesetz obliegenden Informationspflichten gegenüber den Mitarbeitern, nämlich gegenüber ihr und Frau M.-B. verletzt. Der Vorwurf der absichtlichen Nichtinformation sei umso gravierender, als sowohl sie selbst als auch Frau M.-B. sich in Mutterschutz bzw. Elternzeit und während des durchgeführten Betriebsübergangs tatsächlich nicht im Betrieb befunden und deshalb auch keinerlei Informationsmöglichkeiten gehabt hätten. Vielmehr hätten sie lediglich von der Betriebsübernahme durch die Beklagte zu 1) durch das Informationsschreiben vom 27. Februar 2015 erfahren, welches an ihren Ehemann gerichtet gewesen sei, der selbst ein Weingut betreibe und bei der Beklagten zu 2) im Weinlabor Kunde gewesen sei. Sie habe im Verfahren genau das vorgetragen, was ihr bekannt geworden sei. Aufgrund des gesetzeswidrigen Fehlverhaltens der Beklagten habe sie weitere Umstände auch überhaupt nicht vortragen können, weil sie über den Übergang des Weinlabors schlichtweg von den Beklagten nicht informiert worden sei. Unzutreffend sei auch die Behauptung der Beklagten zu 1), wonach sie erst im Laufe des Rechtsstreits von ihr sowie der Existenz von Frau M.-B. erfahren habe. Die Beklagten seien vorgerichtlich mit Schreiben vom 27. Juli 2015 angeschrieben und um Erläuterung gebeten worden. Weiterhin wurden sie auf die ihnen obliegenden Informationspflichten nach § 613 a BGB hingewiesen und aufgefordert, ihren Betriebsübergang zu erläutern und ihren Informationspflichten nachzukommen, was die Beklagten ihr gegenüber verweigert hätten. Ebenfalls unerheblich sei die jetzige Behauptung der Beklagten zu 1), wonach das Weinlabor von ihr nicht mehr genutzt werden würde. Dies werde ebenso wie Behauptung mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte zu 2) dort die angeführten Analysen durchführen und die amtlichen Analysen des fertigen Weins nur noch ca. 10-20 % der Analysen ausmachen würden. Im Übrigen dürfte dies auch unerheblich sein, weil das Weinlabor gegenüber den weiteren Kunden durch die Beklagte zu 1) betrieben werde und die Vornahme der sog. AP-Analysen auch Hauptaufgabe von ihr sowie Frau M.-B. gewesen sei. Weiterhin sei unerheblich, dass die Beklagte zu 1) nach Übernahme des Laborbetriebs möglicherweise Arbeitsabläufe geändert und bestimmte Tätigkeiten in ihr Labor nach G-Stadt verlagert habe. Der nunmehrige Vortrag der Beklagten zu 1), wonach weder Produktionsmittel noch der Kundenstamm übernommen worden seien, sei offensichtlich falsch und im Übrigen auch unerheblich. Bereits aus dem Informationsschreiben an die Kunden ergebe sich das Gegenteil. Aufgrund der Kooperationsvereinbarung sei die Beklagte zu 1) offensichtlich in der Lage gewesen, die vorhandenen Produktionsmittel zu nutzen. Soweit sie dies aufgrund einer Umstrukturierung interner Arbeitsabläufe nicht wahrgenommen habe, sei dies unerheblich. Mit Nichtwissen werde der neue Vortrag bestritten, wonach die Beklagte zu 1) zu keinem Zeitpunkt das Labor in G-Stadt genutzt habe. Dies sei ebenfalls rechtlich unerheblich, weil es für den Betriebsübergang nicht darauf ankommen könne, ob nachträglich Umorganisationen im Geschäftsbetrieb durch die Beklagte zu 1) als Übernehmerin vorgenommen worden seien. Erstinstanzlich sei völlig unstreitig gewesen, dass es sich bei dem Weinlabor um einen Betriebsteil der Beklagten zu 2) bzw. der Beklagten zu 3) gehandelt habe, der dann durch die Kooperationsvereinbarung auf die Beklagte zu 1) übertragen worden sei. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus der Kooperationsvereinbarung, die vom Arbeitsgericht in jeder Hinsicht zutreffend gewürdigt worden sei. Die von der Beklagten zu 2) am 08. November 2016 angebotene Weiterbeschäftigung als Produktionshelferin sei für sie schlichtweg unzumutbar gewesen. Zum einen habe lediglich eine Beschäftigung als Produktionshelferin und nicht im erlernten Beruf als Laborassistentin erfolgen sollen. Zum anderen habe sich der angebotene Arbeitsplatz in einer Entfernung von über 100 km vom bisherigen Arbeitsplatz sowie von ihrem Wohnort entfernt befunden. Sie habe ihre Arbeitsleistung tatsächlich in G-Stadt angeboten und schriftlich gegenüber der Beklagten zu 1) in deren Betriebsteil in G-Stadt. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte zu 1) sie nicht über den Betriebsübergang und auch nicht über ein weiteres Weinlabor in B-Stadt informiert habe, sei auch nicht ersichtlich, weshalb sie dort ihre Arbeitsleistung hätte anbieten müssen. Die Beklagte zu 1) wäre verpflichtet gewesen, ihr einen anderen Arbeitsort zuzuweisen, soweit sie das Labor in G-Stadt faktisch nicht mehr habe nutzen wollen und die auszuführenden Analysen an die Standorte in G-Stadt bzw. B-Stadt verlegt worden seien. Mit Urteil vom 31. August 2017 - 2 Sa 73/17 - hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz auf die Berufung der Beklagten zu 1) unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 08. Februar 2017 - 4 Ca 1560/16 - die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Auf die von der Beklagten zu 2) (Nebenintervenientin) erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 26. April 2018 - 8 AZN 974/17 - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. August 2017 - 2 Sa 73/17 - aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. In der Begründung seines Beschlusses hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass der von der Beschwerde geltend gemachte absolute Revisionsgrund in entsprechender Anwendung von § 547 Nr. 4 ZPO vorliege, weil das Landesarbeitsgericht die Beklagte zu 2), die im Berufungsverfahren die Stellung einer Nebenintervenientin erlangt habe und in dieser Stellung als "Partei" i.S.v. § 547 Nr. 4 ZPO zu behandeln gewesen sei, nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 31. August 2017 geladen habe. Infolgedessen habe diese an der mündlichen Verhandlung, aufgrund derer das Berufungsurteil ergangen sei, nicht teilgenommen und sei damit in dem Verfahren nicht nach den gesetzlichen Vorschriften vertreten gewesen. Nach der Zurückverweisung des nunmehr unter dem Aktenzeichen 2 Sa 197/18 geführten Rechtsstreits (zuvor: 2 Sa 73/17) und der daraufhin mit Beschluss vom 06. Juni 2018 eingeräumten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme zum Vorliegen eines Betriebsübergangs tragen die auf Seiten der Klägerin als Nebenintervenientinnen dem Rechtsstreit beigetretenen Beklagten zu 2) und 3) ergänzend vor, dass das als Betriebsteil anzusehende Weinlabor nicht nur für Analysen der Winzergenossenschaft W-Stadt eG, sondern überwiegend für die Analysen von betriebsfremden Dritten gedient habe, und damit unabhängig vom eigentlichen Geschäft der Winzergenossenschaft ein weiterer Unternehmenszweck verfolgt worden sei. Das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis sei zunächst auf die Beklagte zu 2) übergegangen. Wie erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 07. Dezember 2016 vorgetragen, seien die Räumlichkeiten nebst Inventar ab dem 01. März 2014 an die Beklagte zu 2) vermietet worden, die das Labor bis Ende März 2015 betrieben habe. In dieser Zeit habe die Beklagte zu 2) auch die Personalverantwortung wahrgenommen, so dass entgegen früher geäußerter Rechtsauffassung ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) stattgefunden habe. Aufgrund der zwischen den Beklagten zu 1) und 2) geschlossenen Kooperationsvereinbarung und des vorgelegten Geschäftsraummietvertrages vom 19. Februar 2015 habe die Beklagte zu 1) die tatsächliche Möglichkeit gehabt, die Laborräume und das Inventar zu nutzen. Dabei stehe der Annahme eines Betriebsteilübergangs nicht entgegen, dass vorliegend kein Eigentum an Inventar oder Anlagevermögen übertragen worden sei. In der Kooperationsvereinbarung vom 19. Februar 2015 sei vereinbart gewesen, die beiden Labore ab dem 01. April 2015 zusammenzuführen und durch die Beklagte zu 1) weiterzubetreiben. Auf die Frage, ob die Beklagte zu 1) tatsächlich in den übernommenen Laborräumlichkeiten Analysen durchgeführt habe, komme es ihrer Auffassung nicht an. Durch die Zusammenführung der beiden Labore habe der übernommene Betriebsteil auch an dem Standort in B-Stadt weitergeführt werden können, ohne dass dies einer Betriebsteilübernahme entgegenstünde. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus dem abgeschlossenen Geschäftsraummietvertrag. Für die Beklagte zu 1) seien nach dem Vertrag zwei Varianten möglich gewesen, sie habe nämlich die gemieteten Räume für einen eigenen Laborbetrieb nutzen können oder auch nicht, wobei die Nebenkosten abhängig davon hätten verteilt werden sollen. Der Umstand, dass der Beklagten zu 2) hier zwei Organisationsvarianten zur Verfügung gestanden hätten, könne jedoch nicht dazu führen, dass ein Betriebsübergang ausgehebelt werde. Die Beklagte zu 1) habe somit die Nutzungsmöglichkeit von Räumlichkeiten, Inventar, Personal und Kundenstamm gehabt. Nach der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. August 2014 - 8 AZR 648/13 - sei es ausreichend, wenn die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten und es dem Erwerber derart ermöglicht werde, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen Tätigkeit nachzugehen. Entgegen der älteren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Februar 2008 - 8 AZR 77/07 - sei damit die Möglichkeit einer unveränderten Fortsetzung der Betriebstätigkeit ausreichend, die vorliegend gegeben gewesen sei. Die Klägerin trägt nach der Zurückverweisung ergänzend vor, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an ihre Darlegungs- und Beweislast überspannt habe und im vorliegenden Fall verkenne, dass sie wegen ihrer Elternzeit nicht im Betrieb gewesen sei. Die Beklagten zu 2) und 3) hätten es entgegen ihren gesetzlichen Verpflichtungen unterlassen, sie über die vorgenommenen Umstrukturierungen zu informieren. Auch bezüglich des streitgegenständlichen Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 1) hätten sämtliche Beklagte es ebenfalls gesetzeswidrig unterlassen, sie hierüber zu informieren. Sie bestreite nochmals ausdrücklich, dass die Beklagte zu 1) das Weinlabor nicht nutzen würde. Aufgrund der vorgelegten Kooperationsvereinbarung vom 19. Februar 2015 sei die Beklagte zu 1) Inhaberin und Besitzerin der Räumlichkeiten des Weinlabors in G-Stadt. Die Beklagte zu 1) sei aufgrund der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis sowohl Eigentümerin als auch Besitzerin des Weinlabors mit sämtlichen Gerätschaften geworden. Aufgrund der in der Kooperationsvereinbarung getroffenen Vereinbarung habe die Beklagte zu 1) aufgrund der von ihr erworbenen Sachherrschaft die Laborräume der Beklagten zu 2) auch für betriebsinterne Analysen überlassen können. Entgegen dem insoweit falschen Vortrag der Beklagten zu 1) werde folglich das Weinlabor sehr wohl genutzt und zwar aufgrund der von der Beklagten zu 1) der Beklagten zu 2) eingeräumten vertraglichen Überlassung des Labors für betriebsinterne Analysen zur Nutzung, was vom Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung verkannt werde. Nur wenn es zu einem Betriebsübergang von Seiten der Beklagten zu 2) auf die Beklagte zu 1) gekommen sei, könne die Beklagte zu 1) überhaupt das Weinlabor der Beklagten zu 2) für deren betriebsinterne Analysen überlassen. Bereits dies zeige deutlich, dass ein Betriebsübergang im Vorfeld stattgefunden haben müsse. Weiterhin sei es auch rechtlich unerheblich, wenn die Beklagte zu 1) nach dem erfolgten Betriebsübergang dann Umstrukturierungen vorgenommen habe und die staatlichen AP-Analysen nicht mehr in W-Stadt sondern in ihren Betriebsräumen in G-Stadt betreibe. Insoweit könne die Beklagte zu 1) sie auch für diese Tätigkeiten in G-Stadt beschäftigen, wozu sie auch bereit wäre. Weiterhin habe das Landesarbeitsgericht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Betriebsübergang verkannt. Maßgeblich sei die Übernahme der arbeitstechnischen Organisations- und Leitungsmacht. Neuer Betriebsinhaber sei demnach derjenige, der den Betrieb im eigenen Namen führe. Dies sei aufgrund der hier vorgelegten Kooperationsvereinbarung die Beklagte zu 1), die das Labor mit seinen sachlichen Betriebsbestandteilen vollständig übernommen habe. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass gleichzeitig eine teilweise Nutzungsüberlassung von Seiten der Beklagten zu 1) an die Beklagte zu 2) für deren betriebsinterne Analysen vereinbart worden sei. Entscheidend sei, dass die wesentlichen AP-Analysen durch die Beklagte zu 1) übernommen worden seien. Weiterhin führe die Beklagte zu 1) auch unstreitig noch für die Beklagte zu 2) deren notwendige AP-Analysen durch. Dies seien in der Vergangenheit mehr als 60 % der AP-Analysen insgesamt gewesen. Weiterhin seien durch die Beklagte zu 1) auch sämtliche Geschäftsverbindungen zu externen Kunden übernommen worden. Dies ergebe sich aus den bereits vorgelegten Informationsschreiben an die Kunden des Weinlabors. Im Übrigen müsse ihr als Arbeitnehmerin eine Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast durch Berufung auf Indizien oder nach dem Beweis des ersten Anscheins zukommen, wenn die Beweistatsachen in der Sphäre des Arbeitgebers liegen würden. Im vorliegenden Fall hätten sich die betrieblichen Umgestaltungen während einer Zeit abgespielt, in der sie aufgrund ihrer Elternzeit nicht im Betrieb gewesen sei. Die Beklagten hätten ihre Informationspflichten verletzt und kollusiv zusammen gehandelt, um sie über die von ihnen durchgeführten Maßnahmen zu täuschen bzw. ihr die Erlangung von Informationen unmöglich zu machen. Bezeichnend sei, dass sie das Labor verschlossen aufgefunden habe, als sie zu ihrem Arbeitsplatz habe zurückkehren wollen. Im Hinblick darauf, dass sich keiner der Beteiligten im Vorfeld um eine Information ihr gegenüber auch nur gekümmert habe, seien die Anforderungen an ihren Vortrag vom Landesarbeitsgericht überspannt worden. Aufgrund des kollusiven gesetzeswidrigen Zusammenwirkens der Beklagten zu 1) mit den Beklagen zu 2) und 3) sei die Beweislast auf die Beklagten übergegangen. Die Beklagte zu 1) beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 08. Februar 2017 - 4 Ca 1560/16 - abzuändern und die Klage gegen die Beklagte zu 1) abzuweisen. Die Klägerin und die Beklagten zu 2) und 3) (Nebenintervenientinnen) beantragen, die Berufung der Beklagten zu 1) zurückzuweisen. Die Beklagte zu 1) trägt nach der Zurückverweisung ergänzend vor, der Vorhalt, das Gericht würde im vorliegenden Fall die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin überspannen, widerspreche jeglichem Grundgedanken der allgemeinen Prozessführung. Soweit ihr unterstellt werde, sie habe es unterlassen, über den Betriebsübergang zu informieren, sei darauf zu verweisen, dass ihrer Auffassung nach ein solcher auf sie gerade nicht stattgefunden habe. Es habe also nichts gegeben, worüber zu unterrichten gewesen wäre. Es möge sein, dass das Weinlabor von der Beklagten zu 2) derzeit für interne Analysen genutzt werde. Jedenfalls nutze sie - die Beklagte zu 1) - das Labor augenscheinlich nicht und habe dies auch nie getan. Das sei auch niemals beabsichtigt gewesen, was sich schon aus dem Umstand ergebe, dass der Mietvertrag lediglich eine Kaltmiete, also nicht ihre Beteiligung an den Nebenkosten vorgesehen habe. Das behaupte wohl die Klägerin selbst nun auch nicht mehr. Der sodann gezogene Rückschluss, es müsse ein Betriebsübergang der Beklagten zu 2) auf sie gegeben haben, damit sie das Labor wieder habe überlassen können, zeuge nochmals von einem grundlegenden Missverständnis des Rechtsinstituts des Betriebsübergangs. Die Vermietung von Räumen alleine führe nicht automatisch zur Anwendung des § 613a BGB. Im Übrigen habe die Klägerin lediglich ihre vorgebrachten Argumente bezüglich eines angeblichen Betriebsüberganges wiederholt, ohne hierzu substantiiert Angaben zu machen. Soweit die Beklagten zu 2) und 3) ergänzend angeführt hätten, dass die Beklagte zu 2) die Personalverantwortung wahrgenommen habe, was mit Nichtwissen bestritten werde, sei nicht ersichtlich, weshalb dies einen Betriebsübergang begründen solle. Die lediglich administrative Verschiebung der Personalführung spreche gerade gegen einen Betriebsübergang und vielmehr für einen Gemeinschaftsbetrieb etc. gemäß ihren Ausführungen zu den verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen der Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 3). Im Übrigen widerspreche der Behauptung, die Personalführung sei von der Beklagten zu 2) übernommen worden, auch die Tatsache, dass die Beklagte zu 3) am 24. November 2014 noch selbst die Elternzeit gegenüber der Klägerin bestätigt habe. Soweit die Beklagten zu 2) und 3) gerügt hätten, dass das Landesarbeitsgericht eine veraltete Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei seiner Entscheidung herangezogen habe, könne dem nicht gefolgt werden. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. August 2014 - 8 AZR 648/13 - stelle keine Abkehr der bisherigen Rechtsprechung dar. Vielmehr habe das Bundesarbeitsgericht in seiner jüngsten Entscheidung vom 25. Januar 2018 - 8 AZR 615/16 - nochmals bestätigt, dass für den Betriebsübergang die Nutzung nach außen durch den neuen Inhaber erfolgen müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und Nebenintervenientinnen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten zu 1) ist zulässig. Sie ist insbesondere auch form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).