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Urteil

2 Sa 271/19

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2020:0312.2Sa271.19.00
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Leitsätze
Für die Frage, ob einer Sachbearbeiterin "umfassende Aufgaben" übertragen sind, ist die Größe des Aufgabengebiets maßgebend. "Umfassend" bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch "nahezu vollständig", "fast alles einschließend", "vielseitig". Bezogen auf die Tätigkeit einer Sozialversicherungsfachangestellten bedeutet dies, dass der Aufgabenkreis so groß sein muss, dass eine nennenswerte Steigerung nicht mehr möglich erscheint. Danach handelt es sich etwa dann um die Wahrnehmung "umfassender Aufgaben", wenn die Sachbearbeiterin auf nahezu allen in Betracht kommenden Aufgabengebieten innerhalb eines Bereichs (Leistungs-, Versicherungs-, Beitrags- oder Vertragsbereich) einer Krankenkasse tätig ist. Nicht ausreichend ist demgegenüber die Wahrnehmung nur eines oder einzelner Aufgabengebiete eines Bereichs.(Rn.71) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZN 725/20)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.06.2019 - 12 Ca 589/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Frage, ob einer Sachbearbeiterin "umfassende Aufgaben" übertragen sind, ist die Größe des Aufgabengebiets maßgebend. "Umfassend" bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch "nahezu vollständig", "fast alles einschließend", "vielseitig". Bezogen auf die Tätigkeit einer Sozialversicherungsfachangestellten bedeutet dies, dass der Aufgabenkreis so groß sein muss, dass eine nennenswerte Steigerung nicht mehr möglich erscheint. Danach handelt es sich etwa dann um die Wahrnehmung "umfassender Aufgaben", wenn die Sachbearbeiterin auf nahezu allen in Betracht kommenden Aufgabengebieten innerhalb eines Bereichs (Leistungs-, Versicherungs-, Beitrags- oder Vertragsbereich) einer Krankenkasse tätig ist. Nicht ausreichend ist demgegenüber die Wahrnehmung nur eines oder einzelner Aufgabengebiete eines Bereichs.(Rn.71) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZN 725/20) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.06.2019 - 12 Ca 589/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Die Berufung der Klägerin hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Differenzvergütungsansprüche für die Monate Oktober 2017 bis Februar 2019. Der Feststellungsantrag zu 2., der sich auf die bei Klageerhebung für die Zukunft begehrte Vergütung der Vergütungsgruppe 7 ab März 2019 bezieht, ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Gemäß der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt (§ 69 Abs. 2 ArbGG), hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt, dass die von ihr auszuübende Tätigkeit seit dem 01. Oktober 2017 den Tätigkeitsmerkmalen der von ihr reklamierten Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu entspricht. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der BAT/AOK-Neu Anwendung. Die Eingruppierung der Beschäftigten richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 BAT/AOK-Neu nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlagen 1 a und 1 b). Beschäftigte erhalten Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der sie eingruppiert sind. Nach § 16 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT/AOK-Neu sind Beschäftigte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen (§ 16 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 1 BAT/AOK-Neu). Dabei sind die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmals regelmäßig als erfüllt anzusehen, wenn die Mitarbeiterin eine den in der betreffenden Vergütungsgruppe genannten Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (BAG 24. September 2014 - 4 AZR 558/12 - Rn. 15, NZA-RR 2015, 204). Für die Bewertung der Tätigkeit der Klägerin sind die nachstehenden Regelungen des BAT/AOK-Neu (Anlage 1 a zu § 16 BAT/AOK-Neu) maßgebend: „Vergütungsgruppe 5 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern zum Beispiel: 1. Beschäftigte im Leistungs- oder Versicherungs- oder Beitrags- oder Vertragsbereich, die - Sachverhalte bearbeiten oder - Abrechnungen sachlich prüfen oder - Zahlungen sachlich feststellen … Vergütungsgruppe 6 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordern zum Beispiel: 1. Beschäftigte im Leistungs- oder Versicherungs- oder Beitrags- oder Vertragsbereich, die - Sachverhalte bearbeiten oder - Abrechnungen sachlich prüfen oder - Zahlungen sachlich feststellen, wenn sie sich durch ihre Leistungen aus der Vergütungsgruppe 5 herausheben (Protokollnotiz) … Protokollnotiz zu Ziff. 1: Die tarifschließenden Parteien sind sich einig, dass dieses Merkmal in der Regel nach zweijähriger Tätigkeit erfüllt ist. Vergütungsgruppe 7 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern zum Beispiel: 1. Beschäftigte, die im Leistungs- und Versicherungs- und Beitragsbereich Kunden/Kundinnen betreuen, oder Beschäftigte im Vertragsbereich, die auch Prüfanträge vorbereiten 2. Beschäftigte der Vergütungsgruppe 6 Ziffer 1 mit zusätzlichen Aufgaben (Protokollnotiz) oder mit umfassenden Aufgaben … Protokollnotiz zu Ziff. 2: Zusätzliche Aufgaben sind u. a. - die wiederkehrende Vertretung anderer Beschäftigter auf anderen Arbeitsplätzen (§ 18 BAT/AOK-Neu bleibt unberührt), - Unterstützung von Führungskräften bei Sonderaufgaben und/oder bei der Einarbeitung von Beschäftigten und/oder bei der Ausbildung.“ 2. Die für das Vorliegen eines Tätigkeitsmerkmals darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat weder die Voraussetzungen eines Tätigkeitsbeispiels noch die des abstrakten Vergütungsgruppenmerkmals der Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu schlüssig dargetan. Dabei kann im Streitfall dahinstehen, ob und ggf. wie die Tätigkeit der Klägerin zu Arbeitsvorgängen zusammenzufassen ist oder es sich nur um einen großen Arbeitsvorgang handelt. Bei jedem denkbaren Zuschnitt der Tätigkeit steht ihr die geltend gemachte Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu nicht zu. Die Tätigkeit der Klägerin entspricht zwar den Anforderungen der Vergütungsgruppe 6 Nr. 1 BAT/AOK-Neu. Nach der Protokollnotiz zu Ziff. 1 der Vergütungsgruppe ist davon auszugehen, dass das Qualifizierungsmerkmal zur Vergütungsgruppe 5 BAT/AOK-Neu in der Regel nach zweijähriger Tätigkeit erfüllt ist, wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgehen. Die Klägerin hat aber keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu ergibt. Ihre Tätigkeit entspricht keinem der Tätigkeitsbeispiele der Vergütungsgruppe 7 Nr. 1 und 2 BAT/AOK-Neu. Sie erfüllt auch nicht das allgemeine Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu. a) Das Tätigkeitsbeispiel der Nr. 1 Alt. 1 zur Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu verlangt eine Tätigkeit in mehreren Aufgabenbereichen, nämlich im Leistungs- und Versicherungs- und Beitragsbereich, was bei der Klägerin unstreitig nicht der Fall ist. Das weitere Tätigkeitsbeispiel der Nr. 1 Alt. 2 zur Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu, das "Beschäftigte im Vertragsbereich, die auch Prüfanträge vorbereiten" betrifft, wird von der Klägerin ebenfalls nicht erfüllt. b) Die Klägerin übt als Beschäftigte der Vergütungsgruppe 6 Nr. 1 BAT/AOK-Neu weder "zusätzliche Aufgaben" i.S.d. Tätigkeitsbeispiels der Vergütungsgruppe 7 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. der Protokollnotiz zu Ziff. 2 aus, noch nimmt sie "umfassende Aufgaben" i.S.d. Tätigkeitsbeispiels der Nr. 2 Alt. 2 zur Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu wahr. aa) Nach der Protokollnotiz zu Ziff. 2 der Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu sind zusätzliche Aufgaben u.a. "die wiederkehrende Vertretung anderer Beschäftigter auf anderen Arbeitsplätzen" oder die "Unterstützung von Führungskräften bei Sonderaufgaben und/oder bei der Einarbeitung von Beschäftigten und/oder bei der Ausbildung". Solche zusätzlichen Aufgaben nimmt die Klägerin nicht wahr. Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (zu II 2 b aa der Gründe), denen die Berufungskammer folgt (§ 69 Abs. 2 ArbGG), unterstützen die von der Klägerin herangezogenen Sonderaufgaben unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Führungskräfte bei der Ausführung ihrer originären (Führungs-)Aufgaben. Dies gilt gemäß der zutreffenden Bewertung des Arbeitsgerichts für die von ihr reklamierten und mittlerweile abgeschlossenen Tätigkeiten bei dem Projekt Oscare ebenso wie die von ihr weiterhin als besondere Aufgaben herangezogenen Tätigkeiten im EDV-Bereich. Soweit der Klägerin vorübergehende Projektaufgaben übertragen worden sind, vermag dies die begehrte Höhergruppierung nicht zu begründen. Vielmehr muss die Tätigkeit dem Arbeitnehmer nicht nur zur vorübergehenden Ausübung übertragen worden sein. Die zeitlich begrenzte Übertragung einer anderen, insbesondere höherwertigeren Tätigkeit führt nicht zu einer neuen Eingruppierung, sondern kann nur zu einem Anspruch auf eine Zulage führen (Schaub Arbeitsrechtshandbuch 18. Aufl. § 64 Rn. 38). Soweit die Klägerin in ihrem Höhergruppierungsantrag vom 19. September 2017 angeführt hat, dass sie sich im Jahr 2015 dem Projekt Oscare Dental gewidmet habe, was ihr auch von ihrer Vorgesetzten in ihrer E-Mail vom 06. September 2017 bescheinigt worden ist, kann eine solche Projekttätigkeit als vorübergehende Aufgabe im Rahmen des bereits abgeschlossenen Projekts keine Höhergruppierung rechtfertigen. Soweit die Klägerin darauf verwiesen hat, dass sich ihr Einsatz weiterhin auf die Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen und der Weiterentwicklung von Oscare-Briefen erstrecke, geht aus ihrem Vortrag nicht hervor, weshalb darin eine Unterstützung von Führungskräften bei Sonderaufgaben liegen soll. Die Beklagte hat erwidert, dass im Arbeitsgebiet der Klägerin - wie in allen anderen Unternehmensbereichen - zur Unterstützung der Sachbearbeitung Softwareprogramme im Einsatz seien, die von Zeit zu Zeit, hauptsächlich bei Gesetzesänderungen, auf ihr korrektes fachliches Funktionieren hin zu überprüfen seien, d.h. die Sachbearbeiter/innen müssten testen, ob ein im PC eingegebener Fall bei der IT-Verarbeitung noch das richtige Ergebnis liefere (Qualitätssicherungstest). Das Überprüfen der Software, mit denen alle Sachbearbeiter/innen täglich in der Praxis arbeiten würden, auf das Liefern von fachlich korrekten Ergebnissen sei prinzipiell Aufgabe eines jeden Beschäftigten, der mit IT-Programmen Fälle bearbeite. Die Tätigkeit sei keine führungsrelevante Sonderaufgabe im Sinne des Tarifrechts. Auch die Mithilfe bei der Gestaltung von Briefen an Versicherte (insbesondere z.B. bei einer Änderung der Gesetzeslage) sei eine inhaltliche Selbstverständlichkeit einer jeden Sachbearbeiterfunktion. Aus dem Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin geht nicht hervor, weshalb sie mit der von ihr angeführten Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen oder der Weiterentwicklung von Oscare-Briefen ihre Vorgesetzte bzw. Führungskräfte bei welchen von ihnen wahrzunehmenden Sonderaufgaben auf welche Weise unterstützen soll und diese Aufgaben - entgegen der Darstellung der Beklagten - nicht bereits der von den Vergütungsgruppen 6 Nr. 1 und 5 Nr. 1 BAT/AOK-Neu erfassten (Normal-)Tätigkeit zuzurechnen sein sollen. Gleiches gilt für ihre Mitarbeit bei den sog. Servicepacks. Die (Abwesenheits-)Vertretung ihrer Teamleiterin ist der Klägerin nicht als zusätzliche Aufgabe übertragen. Auch soweit die Klägerin sog. Teilleistungs- und Mängelrügefälle des ihr zugeordneten Postleitzahlenbereichs bearbeitet, handelt es sich nicht um zusätzliche Aufgaben i.S.d. Tätigkeitsbeispiels der Vergütungsgruppe 7 Nr. 2 Alt. 1, sondern um Aufgaben eines Sachbearbeiters in der Vergütungsgruppe 6 Nr. 1 BAT/AOK-Neu. bb) Die Klägerin erledigt auch keine "umfassenden Aufgaben" i.S.d. Tätigkeitsbeispiels der Vergütungsgruppe 7 Nr. 2 Alt. 2 BAT/AOK-Neu. (1) Der Begriff der "umfassenden Aufgaben" knüpft nach der Tarifsystematik an die einzelnen Aufgabenbereiche einer Krankenkassenverwaltung an. Die Vergütungsgruppe 5 Nr. 1 und die Vergütungsgruppe 6 Nr. 1 BAT/AOK-Neu erfordern eine Tätigkeit der Mitarbeiterin in nur einem der Bereiche "Leistung, Versicherung, Beitrag oder Vertrag". Das Tätigkeitsbeispiel der Vergütungsgruppe 7 Nr. 2 BAT/AOK-Neu nimmt ausdrücklich auf die Vergütungsgruppe 6 Nr. 1 BAT/AOK-Neu Bezug und verlangt dementsprechend nicht - wie beim Tätigkeitsbeispiel der Nr. 1 der Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu - eine Tätigkeit in mehreren Aufgabenbereichen. Auch wenn das Tätigkeitsbeispiel der Vergütungsgruppe 7 Nr. 2 BAT/AOK-Neu danach nicht nur dann erfüllt sein kann, wenn die Aufgaben der Sachbearbeiterin sämtliche Bereiche der Krankenkassenverwaltung betreffen, müssen diese aber gleichwohl in Bezug auf einen der genannten Bereiche im Vergleich zu denen des Tätigkeitsbeispiels der Vergütungsgruppe 6 Nr. 1 BAT/AOK-Neu "umfassend" sein. Für die Frage, ob einer Sachbearbeiterin in diesem Rahmen "umfassende Aufgaben" übertragen sind, ist die Größe des Aufgabengebiets maßgebend. "Umfassend" bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch "nahezu vollständig", "fast alles einschließend", "vielseitig". Bezogen auf die Tätigkeit einer Sozialversicherungsfachangestellten bedeutet dies, dass der Aufgabenkreis so groß sein muss, dass eine nennenswerte Steigerung nicht mehr möglich erscheint. Danach handelt es sich etwa dann um die Wahrnehmung "umfassender Aufgaben", wenn die Sachbearbeiterin auf nahezu allen in Betracht kommenden Aufgabengebieten innerhalb eines Bereichs (Leistungs-, Versicherungs-, Beitrags- oder Vertragsbereich) einer Krankenkasse tätig ist. Nicht ausreichend ist demgegenüber die Wahrnehmung nur eines oder einzelner Aufgabengebiete eines Bereichs. Dies wird als "Normaltätigkeit" bereits von Vergütungsgruppe 6 Nr. 1 und Vergütungsgruppe 5 Nr. 1 BAT/AOK-Neu erfasst (BAG 24. September 2014 - 4 AZR 558/12 - Rn. 23-27, NZA-RR 2015, 204). (2) Nach diesen Grundsätzen fehlt es bereits an der notwendigen Darlegung der Klägerin, dass ihr Aufgabengebiet den erforderlichen tariflichen Umfang aufweist. Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (zu II 2 b bb der Gründe), denen das Berufungsgericht folgt (§ 69 Abs. 2 ArbGG), ermöglicht ihr Vortrag nicht den rechtlichen Schluss, dass ihr "umfassende Aufgaben" übertragen sind. Vielmehr hat sie nach wie vor ausschließlich den zahnärztlichen Leistungsbereich zu bearbeiten, bei dem es sich um ein einzelnes Aufgaben- oder Teilgebiet handelt. Da die Tarifregelung der Vergütungsgruppe 7 bzw. 6 BAT/AOK-Neu einen "Bereich" zahnärztliche Versorgung nicht kennt, ist es tariflich ohne Bedeutung, dass die Aufgaben der Klägerin in diesem Teilgebiet möglicherweise nunmehr "umfassend" sind. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, hätte die Klägerin nicht nur konkret darlegen müssen, zu welchem Bereich i.S.d. Tätigkeitsbeispiels sie gehört und welche Aufgaben- und Teilgebiete zu diesem zählen, sondern auch, ob und ggf. welche weiteren Aufgaben- oder Teilgebiete aus dem "Bereich" i.S.d. Tätigkeitsbeispiels, zu dem die "zahnärztliche Versorgung" zählt, sie noch in welchem Umfang betreut hat (vgl. BAG 24. September 2014 - 4 AZR 558/12 - Rn. 29, NZA-RR 2015, 204). Nur wenn sie über ihr konkretes Arbeitsgebiet der "zahnärztliche Versorgung" hinaus noch weitere Arbeits- oder Teilgebiete des "Bereichs" i.S.d. Tätigkeitsbeispiels bearbeitet, kann überhaupt eine Tätigkeit mit "umfassenden Aufgaben" im Tarifsinne in Betracht kommen. Das ist nach dem Vorbringen der Klägerin gemäß der zutreffenden Bewertung des Arbeitsgerichts nicht erkennbar. c) Die Klägerin erfüllt gemäß der zutreffenden Würdigung des Arbeitsgerichts auch nicht das allgemeine Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass und warum ihre Tätigkeit eine Steigerung nach Qualität und Quantität gegenüber dem Tatbestandsmerkmal "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" erfordere, zumal sie mit der Bearbeitung von Leistungsansprüchen im zahnärztlichen Bereich nur mit einem vergleichsweise kleinen Bereich der beschäftigenden Verwaltung befasst ist (vgl. BAG 24. September 2014 - 4 AZR 558/12 - Rn. 30, NZA-RR 2015, 204). d) Auch die weiteren Berufungsangriffe greifen nicht durch. Soweit die Klägerin angeführt hat, dass die Beklagte ausweislich des vorgelegten E-Mail-Verkehrs alleine aufgrund der vorhandenen Teamstruktur ihre Höhergruppierung abgelehnt habe, ist dies unerheblich. Maßgeblich ist allein, ob die Klägerin die tariflichen Voraussetzungen für die von ihr begehrte Höhergruppierung erfüllt, was gemäß den obigen Ausführungen nicht der Fall ist. Soweit die Beklagte aus den von ihr angeführten Gründen aufgrund einer kollektiv-rechtlichen Besitzstandsregelung Mitarbeiterinnen nach der Vergütungsgruppe 7 vergütet, vermag ein solcher Besitzstandsschutz einzelner Beschäftigter auch dann keine Höhergruppierung der Klägerin zu begründen, wenn diese die gleiche Tätigkeit wie die Klägerin ausüben sollten. Die Beklagte hat zutreffend darauf verwiesen, dass sie nicht verpflichtet ist, in einem bestehenden Team ohne tatsächlichen Bedarf weitere Stellen in der Vergütungsgruppe 7 einzurichten. Soweit die Klägerin vorgebracht hat, dass sämtliche insoweit involvierten Funktionsträger auf Seiten der Beklagten bestätigen könnten, dass sie im Zeitpunkt Juli 2017 sämtliche erforderliche Voraussetzungen erfülle, um die begehrte Eingruppierung zu rechtfertigen, vermag der angebotene Zeugenbeweis nicht den hierfür erforderlichen Sachvortrag zu ersetzen. Maßgeblich ist im Übrigen nicht die Rechtsansicht eines der bezeichneten Funktionsträger, sondern das Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen für die begehrte Höhergruppierung. Gemäß den obigen Ausführungen wird der Vortrag der Klägerin den Anforderungen an die ihr obliegende Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsrechtsstreit nicht gerecht. Daran ändert auch der Verweis auf die E-Mail ihrer Vorgesetzten vom 06. September nichts. Auf die Bewertung der unmittelbaren Vorgesetzten, dass die Klägerin alle an einen "Kundenberater" gestellten Aufgaben seit mehreren Jahren erfülle, kommt es nicht an. Zwar werden "Beschäftigte, die im Leistungs- und Versicherungs- und Beitragsbereich Kunden/Kundinnen betreuen", vom Tätigkeitsbeispiel der Nr. 1 der Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu erfasst. Die Klägerin betreut aber nicht Kunden in den vom Tätigkeitsbeispiel Nr. 1 - kumulativ - verlangten mehreren Aufgabenbereichen. Die in der E-Mail vom 06. September 2017 abgegebene Begründung lässt gemäß den obigen Ausführungen nicht den rechtlichen Schluss darauf zu, dass die Voraussetzungen eines Tätigkeitsbeispiels oder des abstrakten Vergütungsgruppenmerkmals der Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu erfüllt sind. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Bewertung der Tätigkeit der Klägerin durch ihre Vorgesetzte im Rahmen der Mitarbeiterbeurteilung und in der E-Mail vom 06. September 2017 rechtlich irrelevant ist. Die vorgelegte E-Mail der direkten Vorgesetzten vom 06. September 2017 und die Mitarbeiterbeurteilung ermöglichen ebenso wenig wie der weitere E-Mail-Verkehr den rechtlichen Schluss, dass die tariflichen Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 7 erfüllt sind, weil die dafür notwendigen Tatsachen weder vorgetragen sind noch sich aus den E-Mails und der Mitarbeiterbeurteilung ergeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die 1969 geborene Klägerin ist seit dem 01. Juli 1992 bei der Beklagten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von zuletzt 25,25 Stunden beschäftigt. Sie ist gelernte Arzthelferin und verfügt nicht über eine spezifische krankenversicherungsrechtliche Ausbildung. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Einbeziehung die Regelungen des BAT/AOK-Neu Anwendung. Die Klägerin ist in der Abteilung "zahnärztliche Versorgung" tätig. Sie bearbeitet Leistungsanträge von Versicherten in dem vorgenannten Sachgebiet, prüft Rechnungen und macht diese zahlbar. Einen wesentlichen Bestandteil ihrer Tätigkeit nimmt die Bearbeitung der Heil- und Kostenpläne im Bereich der Genehmigungen ein. Dabei hat sie bezüglich der Festzuschüsse und der sonstigen leistungsrechtlich relevanten Sachverhalte entsprechende Telefonate und den Schriftverkehr zur zahnärztlichen Versorgung zu führen. Sie bearbeitet auch die Bezuschussung von professionellen Zahnreinigungen sowie Mehrkosten von Füllungen, sog. Erstattungsfälle sowie sog. Teilleistungs- und Mängelrügefälle des ihr zugeordneten Postleitzahlenbereichs. Auch die schriftliche Korrespondenz mit Zahnärzten, Versicherten, Sachverständigen sowie kassenärztlichen Vereinigungen und weiteren Externen ist Bestandteil ihrer täglichen Arbeit. Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 (Bl. 24 d. A.) wurde der Klägerin im Zuge von internen Umstrukturierungen mit Wirkung zum 01. Februar 2018 die neue Funktion "Beraterin Zahnärztliche Versorgung" zugewiesen, ohne dass sich mit der geänderten Funktionsbezeichnung ihre bisherigen Tätigkeiten änderten. Der Klägerin wurde bezüglich ihrer Stelle "Beraterin Zahnärztliche Versorgung" eine Stellenbeschreibung ("Stand: Entwurf") zugeleitet, auf die Bezug genommen wird (Anlage K 17 zum Schriftsatz der Klägerin vom 25. April 2019 = Bl. 80 bis 82 d. A.). Die Klägerin wird nach der Vergütungsgruppe 6 Stufe 7 BAT/AOK-Neu vergütet. Mit Schreiben vom 19. September 2017 (Bl. 18, 19 d. A.) beantragte die Klägerin ihre Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe 7. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 (Bl. 20 d. A.) mit, dass die betreffende Stelle "Beraterin Zahnärztliche Versorgung" gemäß der Anlage 1a zu § 16 BAT/AOK-Neu der Vergütungsgruppe 6 zugeordnet und sie demnach korrekt eingruppiert sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. November 2018 (Bl. 21, 22 d. A.) machte die Klägerin erneut ihre Eingruppierung in die höhere Vergütungsgruppe 7 geltend, was von der Beklagten mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 (Bl. 23 d. A.) abgelehnt wurde. Mit ihrer am 27. Februar 2019 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Klage macht die Klägerin mit dem von ihr weiterverfolgten Höhergruppierungsbegehren die sich danach bei Klageerhebung ergebenden rückständigen Differenzbeträge für die Zeit von Oktober 2017 bis Februar 2019 beziffert geltend und begehrt für die Zeit ab März 2019 die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Vergütung der Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12. Juni 2019 - 12 Ca 589/19 - Bezug genommen. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag zu zahlen in Höhe von 3.645,82 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von jeweils 214,46 € seit dem 01.10.2017, seit dem 01.11.2017, seit dem 01.12.2017, seit dem 01.01.2018, seit dem 01.02.2018, seit dem 01.03.2018, seit dem 01.04.2018, seit dem 01.05.2018, seit dem 01.06.2018, seit dem 01.07.2018, seit dem 01.08.2018, seit dem 01.09.2018, seit dem 01.10.2018, seit dem 01.11.2018, seit dem 01.12.2018, seit dem 01.01.2019 sowie seit dem 01.02.2019, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 01.10.2017 eine Vergütung nach der Tabelle der Grundvergütung für die Beschäftigten der Vergütungsgruppe 1 bis 16 zu § 20 BAT/AOK-Neu entsprechend der Vergütungsgruppe 7, Grundvergütungsstufe 7, zu zahlen und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge beginnend ab dem 01.03.2019 ab dem ersten eines jeden Folgemonats mit einem Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 12. Juni 2019 - 12 Ca 589/19 - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Gegen das ihr am 27. Juni 2019 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Juli 2019, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 27. August 2019, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Die Klägerin trägt vor, das Arbeitsgericht habe unstreitige, aus der Sphäre der Beklagten stammende Fakten nicht zu ihren Gunsten in die Entscheidungsfindung eingestellt. Dabei habe das Arbeitsgericht verkannt, dass sie letztendlich alleine aufgrund der von der Beklagten geschaffenen sog. Teamstruktur nicht in die von ihr begehrte Vergütungsgruppe eingruppiert worden sei. Sie habe bereits mit der Klage die E-Mail ihrer Vorgesetzten, der Zeugin E., vom 06. September 2017 (Bl. 31 d. A.) vorgelegt, aus der sich klar und eindeutig ergebe, dass sie die an einen Kundenberater gestellten Aufgaben seit mehreren Jahren erfülle und die dort aufgelisteten Tätigkeiten gründliche und umfassende Fachkenntnisse sowie eine selbständige Arbeitsweise erfordern würden. Mit der nun vorgelegten E-Mail vom 27. Juli 2017 (Bl. 171 d. A.) habe der insoweit agierende Zeuge M. gegenüber der Personalleiterin erklärt, dass nach der Teamstruktur die Übertragung der Kundenberaterfunktion an sie nicht möglich (Soll 2.0 / Ist 2.0) sei, aber ungeachtet dessen vom Geschäftsbereich nochmals eine Begründung einholen werden solle. Die Personalleiterin der Beklagten, die Zeugin S., habe daraufhin die Zeugin F. mit E-Mail vom 27. Juli 2017 (Bl. 170 d. A.) angeschrieben und gebeten, eine Begründung für die Stellenübertragung zu erstellen. Daraufhin habe die Zeugin E. an die Personalleiterin der Beklagten die in Bezug genommene Begründung mit der E-Mail vom 06. September 2017 gesandt. Sämtliche insoweit involvierten Funktionsträger auf Seiten der Beklagten könnten mithin bestätigen, dass bereits im Zeitpunkt Juli 2017 sie sämtliche erforderliche Voraussetzungen erfülle, um die begehrte Eingruppierung zu rechtfertigen. Die Zeugin E. habe in der E-Mail vom 06. September 2017 genau die Begründung geliefert, dass sie neben ihrer höherwertigen Tätigkeit auch zusätzliche Sonderaufgaben erfülle, was im Ergebnis die Höhergruppierung rechtfertige. Zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung sei vom Zeugen M. mit der E-Mail vom 27. Juli 2017 ausgeführt worden, dass ausschließlich die Teamstruktur ihre Einstufung als Kundenberaterin mit Vergütungsgruppe 7 nicht zulassen würde. Abzustellen sei aber auf die tatsächlich ausgeübte, von der Beklagten angeordnete und/oder geduldete Tätigkeit und nicht auch das Faktum von einem Arbeitgeber geschaffener Teamstrukturen. Weiterhin seien ihr klassische Kundenberateraufgaben übertragen worden, wie das eigenständige Bearbeiten von Mängelrügen und Fehlleistungen, zusätzliche Aufgaben wie das sog. Projekt "Oscare Dental", die hierzu korrespondierende Briefentwicklung sowie das Betrauen mit der weiteren Briefentwicklung (dem sog. OPM-Projekt) fortlaufend bedarfsorientiert und darüber hinaus die Teilnahme an den entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen. Nach der Protokollnotiz zu Ziff. 2 der Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu sei es ausreichend, wenn eine Führungskraft bei den Sonderaufgaben unterstützt werde, was allein schon durch die Qualitätssicherungsmaßnahmen, in die sie involviert sei, der Fall sei. Es gehe sogar aus den neuen Stellenbeschreibungen der Beklagten hervor, dass die Mitarbeit an Qualitätssicherungsmaßnahmen dem sog. Berater Plus zugeordnet sei, so dass die Beklagte selbst eine höherwertige Tätigkeit annehme, wenn eine derartige Bearbeitung erfolge. Soweit die Beklagte ausführe, dass zwischenzeitlich eine "Allrounder-Tätigkeit" von einem Mitarbeiter verlangt werde, sei dies so nicht nachvollziehbar. Ihr sei jedenfalls kein Mitarbeiter bekannt, der Leistungs-, Versicherungs- und Beitragsrecht gleichzeitig in einem Arbeitsfeld bearbeite. Dabei sei nochmals darauf hinzuweisen, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit in aller Regel jeden Einzelfall selbst komplett abwickle, ggf. hierzu Rücksprache mit der Teamleiterin nehme, ansonsten aber völlig eigenständig arbeite, wie dies auch in der E-Mail der Zeugin E. vom 06. September 2017 ausdrücklich hervorgehoben sei. Die Beklagte habe ihr eigenes Vorbringen in der E-Mail vom 06. September 2017 nicht zu widerlegen vermocht. Danach erfülle sie alle an einen Kundenberater gestellten Aufgaben seit mehreren Jahren. Der Umstand, dass die Durchführung dieser Tätigkeiten von der Beklagten angeordnet und gewünscht sei, ergebe sich aus dem insoweit vorgelegten E-Mail-Verkehr, so dass sich die Beklagte auch nicht darauf zurückziehen könne, sie habe von ihren insoweit umfassenden Tätigkeiten keine Kenntnis gehabt, diese nicht angeordnet und/oder geduldet. Zudem sei in ihren jährlichen Mitarbeiterbeurteilungen eine sukzessive Einarbeitung in die Kundenberatertätigkeiten dokumentiert. Die Beklagte berufe sich vornehmlich darauf, dass aufgrund hausinterner komplexer Erwägungen sie zutreffend eingruppiert sei. Dies dürfe aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass unter Bezugnahme auf einen als solchen geschaffenen Stellenplan im Ergebnis gleichartige Tätigkeiten unterschiedlich von der Beklagten vergütet würden. Im Ergebnis sei es auch unbeachtlich, ob eine ausgeübte Funktion nun als Sachbearbeiter oder Kundenberater bezeichnet werde, weil es letztendlich immer um die konkrete Tätigkeit gehe, die vom Mitarbeiter tatsächlich erbracht werde. Das von ihr dargestellte Tätigkeitsbild gehe über die Anforderungen an einen schlichten Sachbearbeiter hinaus und sei identisch mit dem Aufgabengebiet eines Kundenberaters. Eine aktuelle Stellenbeschreibung hinsichtlich ihrer Funktion sei durch die Beklagte nach wie vor nicht veröffentlicht worden. Ihre Tätigkeit habe im Zeitpunkt des Höhergruppierungsantrags genau die Funktionen aufgewiesen, die erforderlich seien, um die Höhergruppierung zu rechtfertigen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12. Juni 2019 - 12 Ca 589/19 - abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.645,82 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 214,46 EUR seit dem 01. November 2017, 01. Dezember 2017, 01. Januar 2018, 01. Februar 2018, 01. März 2018, 01. April 2018, 01. Mai 2018, 01. Juni 2018, 01. Juli 2018, 01. August 2018, 01. September 2018, 01. Oktober 2018, 01. November 2018, 01. Dezember 2018, 01. Januar 2019, 01. Februar 2019 und 01. März 2019 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 01. März 2019 eine Vergütung nach der Tabelle der Grundvergütung für die Beschäftigten der Vergütungsgruppen 1 bis 16 zu § 20 BAT/AOK-Neu entsprechend der Vergütungsgruppe 7, Grundvergütungsstufe 7, zu zahlen und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01. eines jeden Folgemonats, beginnend mit dem 01. April 2019, mit einem Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert, die Klägerin verweise im Zusammenhang mit den Funktionsbezeichnungen immer wieder auf alte Stellenbeschreibungen aus dem Jahr 2013, die längst keine Gültigkeit mehr hätten. Bereits vor über zehn Jahren habe sie mit einer verstärkten Spezialisierung/Zentralisierung von Arbeitsbereichen begonnen, wozu Schritt für Schritt hochqualifizierte Beschäftigte - z.T. mit Vergütungsgruppen 7 und höher - aus größeren Bereichen in kleinere Spezialabteilungen versetzt worden seien. Eine solche kleinere Spezialabteilung bilde auch der Bereich "zahnärztliche Versorgung", in dem die Klägerin tätig sei. Dadurch sei es in diesen spezialisierten Abteilungen zu einem "Gemisch" von Beschäftigten mit ganz unterschiedlichen Vergütungsgruppen gekommen. Aufgrund der mit der Personalvertretung abgeschlossenen Dienstvereinbarung "Gestaltung von Organisationsveränderungen" seien höher dotierte Bedienstete in ihren "mitgebrachten" Vergütungsgruppen (= Zusicherung eines Besitzstandes) geblieben, so dass bei ihnen keine neue Stellenbewertung durchgeführt worden sei. Auch im Arbeitsteam der Klägerin hätten sich aufgrund der dargestellten Situation solche Beschäftigte in der Vergütungsgruppe 7 mit Besitzstandsschutz befunden. Obgleich diese Mitarbeiterinnen möglicherweise die gleiche Tätigkeit ausüben würden wie die Klägerin, könne diese hieraus folglich keine Höhergruppierung begründen. Des Weiteren würden im Arbeitsbereich der Klägerin Beschäftigte mit der Vergütungsgruppe 7 zur Teamleitervertretung, zur Fallfreigabe, zum Anlernen von Azubis etc. eingesetzt, wozu die Klägerin ebenfalls nicht gehöre. In der vorgelegten E-Mail des von der Klägerin benannten Zeugen M. vom 27. Juli 2017 weise dieser darauf hin, dass eine weitere Kundenberaterfunktion in Vergütungsgruppe 7 außer den bereits vorhandenen Teammitgliedern für ihn nicht in Betracht komme. Sie sei nicht verpflichtet, in einem bestehenden Team ohne tatsächlichen Bedarf weitere Stellen in der Vergütungsgruppe 7 einzurichten. Dies habe der benannte Zeuge mit der Einschränkung versehen, dass man fairerweise noch abklären solle, ob nach den laufenden Umstrukturierungsplänen des Vorstandes (im Rahmen des Projektes ZuSi) eine derartige Stellenübertragung eventuell künftig vorgesehen sei. Das Projektteam ZuSi habe daraufhin mitgeteilt, dass man beabsichtige, einen Besitzstand zu gewähren, so dass Beschäftigte ihre bisher angestammte Vergütungsgruppe auch weiterhin behalten könnten, aber weitere Stellen im Bereich der Gruppe 7 in diesem Arbeitsbereich keinesfalls vorgesehen seien. Soweit die Gruppen-/Teamleiterin der Arbeitsgruppe "zahnärztliche Versorgung" bei der Geschäftsstelle Koblenz in ihrer Beurteilung der Klägerin anmerke, dass die Tätigkeiten der Klägerin "denen einer Kundenberaterin entsprechen" würden bzw. in einer E-Mail vom 06. September 2017 ausführe, dass die Klägerin "alle an einen Kundenberater gestellten Aufgaben seit mehreren Jahren erfülle", so könne daraus kein Anspruch auf eine höhere Eingruppierung abgeleitet werden. Falls die Teamleiterin den Begriff unspezifisch bzw. betriebswirtschaftlich verwende, so besage die Beurteilung und die bezeichnete Mail, dass es sich bei der Klägerin um eine "gute, ordentlich arbeitende Mitarbeiterin" handele. Falls die Teamleiterin ihre Aussagen hingegen zielgerichtet auf eine Kundenberaterstelle in Vergütungsgruppe 7 hätte beziehen und damit zugleich Aussagen über eine tarifrechtliche Zuordnung der Klägerin treffen wollen, so wäre auch dies unbeachtlich. Die Teamleiterin sei zu derartigen Maßnahmen schlichtweg nicht befugt. Ungeachtet dessen würden bei ihr keinesfalls Stellenbesetzungen und Eingruppierungen per Mail durch einen Austausch der direkten Vorgesetzten und der Mitarbeiterin festgelegt. Wie ausgeführt, seien Führungskräfte in den operativen Fachbereichen zum einen gar nicht befugt, tarifrechtliche Dinge festzulegen, und zum anderen hätten sie auch keinerlei entsprechende Kenntnisse. Dies werde bereits deutlich an der Verwechslung einer "selbständigen Arbeitsweise" mit dem Eingruppierungsmerkmal der "selbständigen Leistungen". Das Arbeitsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die dienstliche Beurteilung über das Leistungsniveau der Klägerin durch ihre Teamleiterin sowie die alten als auch die aktuellen Stellenbeschreibungen als Orientierung im Team keine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe 7 bzw. einen Anspruch darauf begründen würden. Entscheidend für die Festsetzung der Vergütung der Klägerin sei die arbeitsvertragliche Verfügung des Vorstandes/der Geschäftsführung in Verbindung mit den Eingruppierungsvoraussetzungen der Anlage 1 a des BAT/AOK-Neu. Danach sei nicht auf die ausgeübte Tätigkeit der Beschäftigten abzustellen, sondern auf die von der Unternehmensleitung per Verfügung übertragene Tätigkeit, also auf die auszuübende "Soll-Tätigkeit". Diese Tätigkeit beinhalte bei der Klägerin eine Sachbearbeitung in Vergütungsgruppe 6 der Anlage 1 a zum BAT/AOK-Neu gemäß ihrem Arbeitsvertrag und den Bestätigungen der Unternehmensleitung bei den jeweiligen Umstrukturierungen. Die Klägerin sei nach Nr. 1 der Vergütungsgruppe 7 nicht im Leistungs- und Versicherungs- und Beitragsrecht tätig. Sie übe in diesem Sinne keine umfassenden Tätigkeiten aus, sondern sei ausschließlich im eng begrenzten speziellen Arbeitsbereich der zahnärztlichen Versorgung tätig und auch hier nur mit bestimmten Sachbearbeitertätigkeiten betraut. In der Darstellung der Klägerin erkenne man, dass sie ausschließlich auf ihr eng begrenztes Arbeitsfeld fokussiert sei und weitere große Teilbereiche des SGB V nicht im Blick habe. Allein im Bereich des Privatkundenservice gebe es eine Masse von Beschäftigten, die in den drei Teilbereichen des SGB V Tätigkeiten verrichten würden, und zwar von der Prüfung der Versicherungspflicht/-freiheit über vielerlei leistungsrechtliche Anträge von Versicherten sowie vertriebliche Aktivitäten bis hin zu beitragsrechtlichen Grundsatzfragen und kv-melderechtlichen Angelegenheiten. Die von der Klägerin angeführte Bearbeitung von Mängelrügen/Fehlleistungen im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen Behandlung von Versicherten gehöre zur üblichen Aufgabe eines Sachbearbeiters in der Vergütungsgruppe 6 mit hinzu. Es handele sich nicht um eine Sonderaufgabe im Sinne der Protokollnotiz zur Vergütungsgruppe 7, Beispiel Nr. 2. Wenn die Teamleitung vor Ort diese Tätigkeit nur an bestimmte Teammitglieder übertrage oder sonst eine Aufgabenverteilung für diese Bearbeitung vornehme, dann sei dies Sache der Organisation im Team, habe aber keinen Einfluss auf die einzelnen arbeitsvertraglichen Verfügungen und tariflichen Eingruppierungen. Die Mithilfe bei der Gestaltung von Briefen an Versicherte sei eine inhaltliche Selbstverständlichkeit einer jeden Sachbearbeiterfunktion. Ebenso sei die gelegentliche Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften oder Projekten Aufgabe der Sachbearbeiter/innen für ihr jeweiliges Tätigkeitsfeld, ohne dass daraus eine höhere Eingruppierung resultiere. Zu Reisekostenerstattungen und Zeitausgleich bei Überstunden habe sie bisher je nach Veranstaltung unter Abwägung der Umstände den Beschäftigten eine zusätzliche Aufwandskompensation als eine Art "Projektzulage" gewährt. Zu diesem Tätigkeitskomplex gehöre auch die von der Klägerin angeführte Teilnahme an sog. Qualitätssicherungsmaßnahmen. Im Arbeitsgebiet der Klägerin - wie in allen anderen Unternehmensbereichen - seien zur Unterstützung der Sachbearbeitung Softwareprogramme im Einsatz, die von Zeit zu Zeit, hauptsächlich bei Gesetzesänderungen, auf ihr korrektes fachliches Funktionieren hin zu überprüfen seien, d.h. die Sachbearbeiter/innen müssten testen, ob ein im PC eingegebener Fall bei der IT-Verarbeitung noch das fachlich richtige Ergebnis liefere (Qualitätssicherungstest). Das Überprüfen der von allen Sachbearbeiter/innen täglich in der Praxis eingesetzten Software auf das Liefern von fachlich korrekten Ergebnissen sei prinzipiell Aufgabe eines jeden Beschäftigten, der mit IT-Programmen Fälle bearbeite. Ein Anspruch auf eine höhere Eingruppierung lasse sich daraus nicht ableiten. Die Tätigkeit sei keine führungsrelevante Sonderaufgabe im Sinne des Tarifrechts. Bei der Verrichtung der täglichen Arbeit der Klägerin seien keine Tätigkeiten festzustellen, die eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 7 rechtfertigen würden. Widersprüchlich sei die Aussage der Klägerin, dass es auf die Bezeichnung der Funktion "Sachbearbeiter" oder "Kundenberater" letztendlich nicht ankomme und dann anschließend dargestellt werde, dass das Aufgabengebiet über das eines Sachbearbeiters hinausgehe in Richtung Kundenberater. Richtig sei, dass es auf die Bezeichnung der Funktion nicht ankomme und die Tätigkeiten im Sinne des § 16 BAT/AOK-Neu in Verbindung mit der Vergütungsordnung tarifrechtlich zu betrachten seien. Hiernach erfülle die Klägerin nicht die Eingruppierungsmerkmale der Vergütungsgruppe 7. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.