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Beschluss

2 TaBV 2/21

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2021:0212.2TABV2.21.00
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Leitsätze
Aus dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab ergibt sich, dass am Verfahren über die Besetzung der Einigungsstelle nur die unmittelbar streitenden betrieblichen Partner zu beteiligen sind. Mit einer dem Antrag auf Errichtung der Einigungsstelle stattgebenden Entscheidung wird keine abschließende Entscheidung über die Zuständigkeit der Einigungsstelle getroffen. Vielmehr hat die eingesetzte Einigungsstelle ihre Zuständigkeit selbst zu prüfen.(Rn.31)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des zu 2) beteiligten Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 23. Dezember 2020 - 3 BV 17/20 - abgeändert: 2. Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Beschwerde des zu 2) beteiligten Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 23. Dezember 2020 - 3 BV 17/20 - abgeändert: 2. Die Anträge werden zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über die Errichtung einer Einigungsstelle nach § 100 ArbGG. Antragstellerin ist die zu 1) beteiligte Arbeitgeberin, die in A-Stadt im Wege des sog. "Offset-Drucks" insbesondere Verpackungen für die Zigarettenindustrie produziert. Der Beteiligte zu 2) ist der für ihre Betriebsstätte gebildete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin gehört zu einem Konzern, für den ein Konzernbetriebsrat bei der Konzernobergesellschaft mit Sitz in D-Stadt errichtet ist. Ein Gesamtbetriebsrat besteht bei der Arbeitgeberin nicht. Am 13. Oktober 2020 informierte die Arbeitgeberin den Betriebsrat mit einer Präsentation über ihre Planung, die Betriebsteile Einkauf, Sales sowie QMS/IMS im Wege eines Betriebsteilübergangs auf das - ebenfalls konzernzugehörige - Unternehmen R.-M. G. GmbH (nachfolgend: M.) auszulagern und die ausgelagerten Aufgaben im Wege eines Dienstleistungsvertrags durch die M. erfüllen zu lassen. Diese produziert in ihrer Betriebsstätte in A-Stadt, wenige 100 m von der Arbeitgeberin entfernt, ebenfalls insbesondere Zigarettenverpackungen, jedoch im Wege des sog. Tiefdrucks. Die von der Arbeitgeberin laut Präsentation zum 01. November 2020 geplante Betriebsänderung sollte 43 Mitarbeiter (2 im Einkauf, 10 im Bereich Sales und 31 betreffend die Abteilung QMS/IMS) betreffen. Am 19. Oktober 2020 übergab die Arbeitgeberin dem Betriebsrat den Entwurf eines Interessenausgleichs (Bl. 37 - 44 d. A.). Im Anschluss fanden Gespräche zwischen den Beteiligten zu Vorabfragen des Betriebsrats statt. Am 03. November 2020 übergab der Betriebsrat einen Fragenkatalog, der von der Arbeitgeberin beantwortet wurde. Am 20. November 2020 übersandte der Betriebsrat per E-Mail der Arbeitgeberin einen eigenen Entwurf eines Interessenausgleichs (Bl. 47 - 52 d. A.). In dem übersandten Entwurf des Betriebsrats ist der Bereich QMS/IMS von dem Betriebsteilübergang ausgenommen und unter Ziffer VII und VIII ein Ausgleich von Vergütungsdifferenzen sowie Abfindungen für den Fall der betriebsbedingten Kündigung bei Widerspruch gegen den Betriebsübergang aufgenommen. In der Verhandlung vom 24. November 2020 kam eine Einigung der Beteiligten nicht zustande. Mit Schreiben vom 27. November 2020 (Bl. 60 d. A.) teilte die Arbeitgeberin dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit, dass aufgrund der gescheiterten Interessenausgleichsverhandlungen nunmehr die Einigungsstelle anzurufen wäre, und bat um Mitteilung bis zum 02. Dezember 2020, ob Einverständnis mit dem Vorschlag bestehe, die Einigungsstelle mit dem P., als Vorsitzenden und zwei Beisitzern je Betriebspartei zu besetzen. Daraufhin teilte der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats mit Schreiben vom 01. Dezember 2020 (Bl. 61, 62 d. A.) mit, dass er den Konzernbetriebsrat als originär zuständig ansehe (mangels Bestehens eines Gesamtbetriebsrats) und zur Zeit keinen Anlass erkenne, sich auf die gewünschte Einigungsstelle einzulassen. Mit Schriftsatz vom 03. Dezember 2020, beim Arbeitsgericht Trier am gleichen Tag eingegangen und dem Betriebsrat am 09. Dezember 2020 zugestellt, hat die Arbeitgeberin das vorliegende Beschlussverfahren gegen den Betriebsrat zur Errichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Abschluss eines Interessenausgleichs betreffend eine geplante Betriebsänderung (Outsourcing) zum schnellstmöglichen Zeitpunkt" eingeleitet. Am 04. Dezember 2020 beschloss der Betriebsrat, den Konzernbetriebsrat gemäß § 58 Abs. 2 BetrVG mit den Verhandlungen über den Interessenausgleich einschließlich der Durchführung eines möglichen Einigungsstellenverfahrens zu beauftragen. Der vom Vorsitzenden des Betriebsrats unterzeichnete Beschluss vom 04. Dezember 2020 (Bl. 75 d. A.) lautet wie folgt: "Beschlussfassung: Der Betriebsrat beschließt, den Konzernbetriebsrat gem. § 58 Abs. 2 Betr.VG mit den Verhandlungen über den Interessenausgleich einschließlich der Durchführung eines möglichen Einigungsstellenverfahrens zu beauftragen. Sehr geehrter Herr P., sehr geehrte Frau X., sehr geehrter Herr H. und sehr geehrter Herr Z.. Der Betriebsrat ist aufgrund der nach jetzigem Informationsstand deutlich zu erkennenden Auswirkungen der Verlagerung des Vertriebs, des Einkaufs und der Qualitätssicherung von der M. A-Stadt zur M. G. der Auffassung, dass der Konzernbetriebsrat für die Behandlung des Interessenausgleichs zuständig ist. Rein vorsorglich beschließt der Betriebsrat daher auf seiner Sitzung v. 04.12.2020, den Konzernbetriebsrat gem. § 58 Abs. 2 Betr.VG mit den Verhandlungen über den Interessenausgleich einschließlich der Durchführung eines möglichen Einigungsstellenverfahrens zu beauftragen." In seiner Sitzung vom 16. Dezember 2020 beschloss der Betriebsrat einstimmig mit sieben Ja-Stimmen "nochmals vorsorglich zur Heilung möglicher formaler Mängel des bereits insofern gefassten Beschlusses, den Konzernbetriebsrat gem. § 58 Abs. 2 BetrVG mit den Verhandlungen über den Interessenausgleich einschließlich der Durchführung eines möglichen Einigungsstellenverfahrens zu beauftragen" (Bl. 189 d. A.). Im Anhörungstermin vom 17. Dezember 2020 vor dem Arbeitsgericht erklärte der Vorsitzende des Betriebsrats, der Beschluss am 04. Dezember 2020 sei einstimmig gefasst worden, er könne sich jedoch nicht mehr daran erinnern, wie viele Mitglieder des insgesamt siebenköpfigen Betriebsrats an dieser Sitzung teilgenommen hätten. Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Tatbestand (Ziffer 1 der Gründe) des Beschlusses des Arbeitsgerichts Trier vom 23. Dezember 2020 - 3 BV 17/20 - Bezug genommen. Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. Herrn P., zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Abschluss eines Interessenausgleichs betreffend eine geplante Betriebsänderung (Outsourcing der Betriebseile Einkauf, Sales sowie QMS/IMS im Wege eines Teilbetriebsübergangs auf die M GmbH) zum schnellstmöglichen Zeitpunkt" zu bestellen, 2. die Anzahl der Beisitzer auf zwei pro Seite festzulegen. Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge abzuweisen, und hilfsweise für den Fall, dass den Anträgen der Arbeitgeberin ganz oder teilweise stattgegeben wird, zum Vorsitzenden der Einigungsstelle den Vorsitzenden Richter a. D. Herrn T. zu bestimmen und die Zahl der Beisitzer auf fünf für jede Seite festzulegen. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2020 - 3 BV 17/20 - hat das Arbeitsgericht Herrn P., zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Abschluss eines Interessenausgleichs betreffend eine geplante Betriebsänderung (Outsourcing der Betriebsteile Einkauf, Sales sowie QMS/IMS im Wege eines Teilbetriebsübergangs auf die R.-M. G. GmbH) zum schnellstmöglichen Zeitpunkt" bestellt und die Anzahl der Beisitzer auf drei pro Seite festgelegt. Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 23. Dezember 2020 hat der Betriebsrat mit Schriftsatz vom 06. Januar 2021, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitige begründet. Der Betriebsrat trägt vor, die Anträge der Arbeitgeberin seien bereits unzulässig. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei mit ihm nicht hinreichend verhandelt worden. Dies möge nicht die inhaltliche Ausgestaltung der Maßnahme betreffen, wohl aber sei über seine Zuständigkeit nicht im Ansatz diskutiert worden. Richtig sei vielmehr, dass die Arbeitgeberin ihn als geborenen Verhandlungspartner erkoren, ihn informiert und ohne weitere Erörterung mit ihm gesprochen habe. Von sich aus habe die Arbeitgeberin seine Zuständigkeit niemals thematisiert. Er habe sich zunächst auch auf diese Verhandlungen eingelassen. Nachdem dann die Arbeitgeberin die von ihm eingeforderten Informationen vorgelegt habe, habe sein Verfahrensbevollmächtigter die Arbeitgeberin darüber in Kenntnis gesetzt, dass nach seiner Auffassung auf der Grundlage der erhaltenen Informationen der Konzernbetriebsrat zuständig sei. Da dieser sehr wichtige Punkt zwischen den Betriebsparteien überhaupt nicht erörtert worden sei, könne auch nicht vom Scheitern der Verhandlungen ausgegangen werden. Darüber hinaus sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch das Arbeitsgericht in D-Stadt zuständig. Zumindest aber hätte der Konzernbetriebsrat entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts am Verfahren beteiligt werden müssen. Der Konzernbetriebsrat sei originär zuständig. Dass durch die Übertragung insbesondere der Qualitätssicherung auf die M. zwei Unternehmen betroffen seien, stelle auch das Arbeitsgericht nicht in Frage. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts erfülle auch die Abspaltung von Betriebsteilen und deren Zuordnung zu anderen, bereits bestehenden Betrieben den Tatbestand des § 111 S. 3 Nr. 3 BetrVG in Gestalt der Zusammenlegung von Betrieben. Zudem stelle sich für die M. die von der Arbeitgeberin geplante Betriebsänderung in jedem Fall als grundlegende Änderung ihrer betrieblichen Organisation im Sinne von § 111 S. 3 Nr. 4 BetrVG dar. Auch der Betriebszweck ändere sich, so dass auch diese Alternative des § 111 S. 3 Nr. 4 BetrVG betroffen sei. Bisher sei der Geschäftsgegenstand der M. die Fertigung eigener Druckprodukte, während nunmehr zusätzlich als Dienstleistung die Qualitätssicherung, der Vertrieb und der Einkauf für andere Unternehmen übernommen würden. Die beabsichtigten Veränderungen seien in Anbetracht des Überschreitens der Schwellenwerte des § 17 Abs. 2 KSchG auch grundlegend. Eine einheitliche Regelung könne schon deshalb nur erfolgen, weil der Betriebsübergang nur zu einem einheitlichen Zeitpunkt erfolgen könne und zwei unterschiedliche Interessenausgleiche daher undenkbar seien. Aufgrund dieser zwingenden Konnexität der beide Betriebe betreffenden Aspekte könne daher nur eine einheitliche Regelung erfolgen, so dass der Konzernbetriebsrat originär zuständig sei. Die Beschlussfassung zur Beauftragung des Konzernbetriebsrats sei ordnungsgemäß gewesen. Ausweislich der nunmehr vorgelegten Unterlagen (Protokoll der Betriebsratssitzung vom 04. Dezember 2020 nebst Einladung und Teilnehmerliste, Bl. 277 - 282 d. A.) sei der Beauftragungsbeschluss von den teilnehmenden vier Betriebsratsmitgliedern einstimmig gefasst und damit auch ordnungsgemäß zustande gekommen. Im Übrigen sei jedenfalls der vorsorglich am 16. Dezember 2020 zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten in vollständiger Besetzung gefasste Beschluss auch nach Auffassung des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden. Die Beauftragung des Konzernbetriebsrats sei auch nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt. Zunächst sei richtigzustellen, dass die Arbeitgeberin ihn zur Verhandlung aufgefordert und dabei nicht die Frage der Zuständigkeit thematisiert habe. Er habe sich vielmehr zunächst auf die Verhandlungen eingelassen, weil er nicht über die notwendigen Informationen verfügt habe, die es ihm erlaubt hätten, diese Frage zu prüfen und einer Entscheidung zuzuführen. Im Übrigen habe er in seinem Gegenentwurf eines Interessenausgleichs vorgeschlagen, dass der die Betriebsänderung maßgeblich prägende Teil der Unternehmerentscheidung, nämlich die Übertragung der Qualitätssicherung auf die M. mit insgesamt 31 Mitarbeitern, gar nicht vorgenommen werden solle. Hätte sich die Arbeitgeberin auf dieses Vorhaben eingelassen, hätte sich die Frage der Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats aufgrund der dann deutlich geringeren Zahl von betroffenen Arbeitnehmern gar nicht gestellt. Insofern habe er auch nur versucht, die Maßnahme auf einen Umfang "herunter zu verhandeln", die die Einbeziehung des Konzernbetriebsrates nicht erforderlich gemacht hätte. Nachdem die Antragstellerin dies jedoch abgelehnt und die Einigungsstelle angerufen habe, sei von seinem Verfahrensbevollmächtigten zunächst mit Schreiben vom 01. Dezember 2020 die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats thematisiert worden. Nur zur Absicherung dieses Themas und zur Vermeidung von möglichen Rechtsunsicherheiten habe er dann die Beauftragung des Konzernbetriebsrats beschlossen. Als rechtsmissbräuchlich könne nur ein solches Verhalten verstanden werden, bei dem der Inhaber eines Rechts dieses ausschließlich aus sachfremden Erwägungen nutze, um dem jeweils anderen einen entsprechenden Schaden zuzufügen. Dies könne ihm jedoch auf keinen Fall unterstellt werden. Grundsätzlich bedürfe die Ausübung des Delegationsrechts aus § 58 Abs. 2 BetrVG keiner Rechtfertigung. Dabei spreche hier sachlich ohnehin alles dafür, dass der Konzernbetriebsrat originär zuständig sei. Wenn er verbleibende Zweifel an der Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats dadurch ausräume, dass er diesen auch förmlich beauftrage, so könne man wohl kaum von einer sachfremden Ausübung dieses Rechts ausgehen. Auch der Zeitpunkt der Ausübung dieses Rechts sei nicht zu beanstanden. Zu Beginn der Verhandlungen habe er überhaupt nicht über die erforderlichen Informationen zur Beurteilung der Zuständigkeit verfügt. Als diese dann vorgelegen hätten, habe er sich zunächst bemüht, eine Lösung in den Raum zu stellen, bei der es bei einer Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats geblieben wäre. Erst nachdem die Arbeitgeberin dies rundweg abgelehnt habe, sei der Konzernbetriebsrat auch förmlich beauftragt worden. Die Gründe, die ihn dazu bewogen hätten, die Angelegenheit zu delegieren, seien daher weder sachfremd noch seien sie zu einem Zeitpunkt ausgeübt worden, der eine Rechtsmissbräuchlichkeit indizieren könnte. Der Antragsteller habe spätestens seit dem 01. Dezember 2020 und damit vor Einreichung der Antragsschrift am 03. Dezember 2020 beim Arbeitsgericht gewusst, dass dieses Thema sich stelle, dies aber ignoriert. Die Einigungsstelle sei daher offensichtlich unzuständig. Der Betriebsrat beantragt, die Anträge der Antragstellerin unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Trier vom 23.12.2020 abzuweisen, und hierzu hilfsweise Herrn Dr. T., Vorsitzender Richter a.D., zum Vorsitzenden der von der Antragstellerin begehrten Einigungsstelle einzusetzen, deren Zuständigkeit bei einer Besetzung mit je fünf Beisitzern auch auf den Abschluss eines Sozialplans erstreckt wird. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin erwidert, das Arbeitsgericht habe zu Recht darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich nicht die Vorfrage einer Zuständigkeit der Einigungsstelle für die anstehende Streitfrage zu prüfen habe, weil eine Prüfung dieser nicht selten schwierigen Frage nicht mit dem Zweck des Bestellungsverfahrens, die schnelle Bildung der Einigungsstelle zu ermöglichen, vereinbar sei. Ferner sei das Arbeitsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Entschluss gelangt, dass die Bestellung der Einigungsstelle nur abgelehnt werden könne, wenn eine Zuständigkeit der Einigungsstelle offensichtlich nicht gegeben sei, und dass ein solcher Fall vorliegend nicht gegeben sei. Dies wäre im Übrigen auch nur dann der Fall, wenn nach fachkundiger Beurteilung des vorgenannten Sachverhalts durch das Arbeitsgericht schon auf den ersten Blick eine Zuständigkeit der Einigungsstelle unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheine. Eine solche offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle sei somit nicht ersichtlich. Das Arbeitsgericht Trier habe zutreffend seine örtliche Zuständigkeit angenommen. Mit der Beauftragung des Konzernbetriebsrats erhalte dieser lediglich die Befugnis, anstelle des originär zuständigen Betriebsverfassungsorgans tätig zu werden. Die Delegation des Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechts auf einen Konzernbetriebsrat bewirke jedoch keine Verlagerung der Zuständigkeit auf Seiten des Arbeitgebers. Zutreffend sei vom Arbeitsgericht auch dargestellt worden, dass sie mit dem ernsthaften Willen zur Einigung verhandelt habe und die außergerichtlichen Verhandlungen gescheitert seien. Gemäß der zutreffenden Annahme des Arbeitsgerichts sei der Konzernbetriebsrat nicht originär zuständig. Vorliegend bestehe bereits auf den ersten Blick kein Erfordernis für eine konzerneinheitliche oder zumindest unternehmensübergreifende Regelung. Vielmehr gehe es schlicht darum, dass sie als einzelner Betrieb des Gesamtkonzerns plane, die Betriebsteile Sales, Einkauf und QMS/IMS outzusourcen, d.h. diese Betriebsteile zu schließen und die entsprechenden Aufgaben fremdzuvergeben. Die Aufgaben sollten künftig im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages von der M. GmbH erbracht werden. Die Frage, ob sie Betriebsteile outsource, sei gänzlich ohne Auswirkungen für den Gesamtkonzern mit über 60 Betrieben noch unternehmensübergreifend von irgendwelcher Relevanz. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Ausführungen des Betriebsrats. Zwar sei es zutreffend, dass vorliegend zwei Betriebe des Konzerns betroffen seien. Dies allein führe jedoch noch nicht zur Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats. Vorliegend fehle es ganz offensichtlich an einer konzerneinheitlichen Planung. Eine solche wäre aber erforderlich, um von einer Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats auszugehen. Dies ergebe sich auch gerade aus der vom Betriebsrat selbst zitierten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 19. August 2008 - 9 TaBV 87/08 -. Inzwischen habe auch das Arbeitsgericht D-Stadt mit dem vorgelegten Beschluss vom 01. Februar 2021 - 2 BVGa 2/21 - (Bl. 325 - 329 d. A.) entschieden, dass keine Anhaltspunkte für eine originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats bestünden, sondern es sich um eine Angelegenheit des örtlichen Betriebsrats handele. Es komme auch nicht darauf an, ob vorliegend nur von einer Betriebsspaltung auszugehen sei oder auch eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation vorliege. Ihrer Auffassung nach könne von einer grundlegenden Änderung der betrieblichen Organisation nicht ausgegangen werden, wenn der bisherige Umfang des betrieblichen Angebots sich nur erweitere und nach wie vor Zigaretten verpackt würden. Vorliegend komme es nur zu einer Erweiterung der bestehenden Abteilungen. Dies stelle keine wesentliche grundlegende Änderung der betrieblichen Organisation dar. Doch selbst wenn dies der Fall wäre, würde dies nicht zur Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats führen, da es an einem unternehmensweiten Konzept fehle. Eine originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats scheide daher aus. Gleiches gelte für eine Zuständigkeit des hier nicht existierenden Gesamtbetriebsrats. Zuständig sei daher der zu 2) beteiligte Betriebsrat. Diese Auffassung habe der Betriebsrat außergerichtlich auch stets vertreten und sich selbst als zuständig erachtet. Überraschend sei, dass der Betriebsrat nunmehr behaupte, dass über seine Zuständigkeit nicht im Ansatz diskutiert worden sei. Vielmehr sei dem Betriebsrat erstinstanzlich noch ohne weiteres bekannt gewesen, dass er unmittelbar mit der Aufnahme der Verhandlungen gefragt worden sei, ob er sich selbst als zuständig erachte oder nicht. Aus diesem Grunde habe auch der Betriebsrat selbst noch in der Antragserwiderung ausgeführt, dass zu Beginn in der Verhandlung bereits die Frage thematisiert worden sei, welche Interessenvertretung seiner Auffassung nach zuständig sei, und er sich seinerseits auch auf die Position gestellt habe, er selbst sei für die Verhandlungen des Interessenausgleichs zuständig. Der Betriebsrat trage vorliegend bewusst der Wahrheit zuwider vor, um sein Ziel zu erreichen, die Einsetzung einer Einigungsstelle zu verzögern. Dieses rechtsmissbräuchliche Verhalten solle an dieser Stelle nicht weiter kommentiert werden, da es für sich spreche. Eine Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats käme daher nur im Falle einer Beauftragung in Betracht. Eine solche Beauftragung sei außergerichtlich zu keinem Zeitpunkt erfolgt, sondern erst nach Stellung des streitgegenständlichen Antrags vom 03. Dezember 2020. Zwar sei zutreffend, dass mit Schreiben vom 01. Dezember 2020 der Betriebsrat darauf hingewiesen habe, dass seiner Auffassung nach der Konzernbetriebsrat originär zuständig sei, was jedoch nach den obigen Ausführungen nicht der Fall sei. Zu dem vorgenannten Zeitpunkt habe aber noch keine Beauftragung des Konzernbetriebsrats vorgelegen. Der Betriebsrat habe sämtliche Verhandlungen mit ihr geführt und sei seit dem 16. Oktober 2020 auch anwaltlich beraten gewesen. Der Betriebsrat habe den von ihr vorgelegten Interessenausgleich gewürdigt und selbst einen Gegenentwurf gefertigt. Mit keinem Wort sei insoweit erwähnt worden, dass er sich nicht als zuständig erachte, sondern von einer Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats ausgehe bzw. dieser beauftragt werden solle. Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2020 habe sie darauf hingewiesen, dass ihr ein Beschluss vom 04. Dezember 2020 zur Beauftragung des Konzernbetriebsrats bisher nicht zugeleitet worden sei. Im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht vom 17. Dezember 2020 habe ihr zwar der vom Betriebsratsvorsitzenden unterzeichnete Beschluss des Betriebsrats vom 04. Dezember 2020 (Bl. 75 d. A.), nicht aber das Sitzungsprotokoll mit dem Abstimmungsergebnis vorgelegen. In der Sitzung vom 17. Dezember 2020 sei dann behauptet worden, man könne sich daran nicht mehr genau daran erinnern und dass insoweit wohl auch nicht alles formell in Ordnung gewesen sei, weshalb noch einmal der weitere in der Verhandlung übergebene Beschluss vom 16. Dezember 2020 gefasst worden sei. Das Verhalten des Betriebsrats, welches sich nunmehr auch noch in zweiter Instanz fortsetze, könne ihrer Auffassung nach nur als rechtsmissbräuchlich beurteilt werden und habe nichts mehr mit dem Grundsatz einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zu tun. An dem Wissensstand des Betriebsrats habe sich in der Zwischenzeit nicht das Geringste geändert. Das Einzige was sich geändert habe, sei die durch sie erfolgte Anrufung des Arbeitsgerichts zur Einsetzung eines Einigungsstellenvorsitzenden und der nunmehr erfolgte Versuch des Betriebsrats, durch eine Übertragung seiner Zuständigkeit die Maßnahme weiter zu verzögern. Falls dieses Verhalten gebilligt würde, wäre zukünftig ein Antrag auf Einsetzung eines Einigungsstellenvorsitzenden immer gegen den Betriebsrat, den Gesamtbetriebsrat und den Konzernbetriebsrat zu richten, und zwar für den Fall, dass - ohne dass die Arbeitgeberseite davon Kenntnis habe - eine Beauftragung eines jeweils anderen Gremiums erfolgt sein könnte. Wenn man weiterhin noch berücksichtige, dass jederzeit ein Widerruf der Bevollmächtigung möglich sei, könnte ein Betriebsrat durch die Beauftragung bzw. den Widerruf derselben die Einsetzung der Einigungsstelle beliebig verhindern, was keinesfalls mit dem Wunsch des Gesetzgebers vereinbar sei, zeitnah und schnell eine Einigungsstelle zu besetzen. Hätte der Betriebsrat kurz vor dem Scheitern der Verhandlungen den Konzernbetriebsrat mit der weiteren Behandlung der Angelegenheit beauftragt, hätte sie dies akzeptieren müssen, jedoch nicht, wenn dies erst nach Antragstellung beim Arbeitsgericht erfolge und sich zu diesem Zeitpunkt nicht das Geringste am Informationsstand des seit dem 16. Oktober 2020 anwaltlich vertretenen Betriebsrats geändert habe. Hilfsweise werde beantragt, den Konzernbetriebsrat zu beteiligen, so dass die Entscheidung dann gegen den Betriebsrat sowie den Konzernbetriebsrat einheitlich ergehe. Ihrer Auffassung nach aber sei davon auszugehen, dass die Beauftragung des Konzernbetriebsrats durch den Betriebsrat zur Unzeit erfolgt und mithin rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. Die nach § 100 Abs. 2 S. 1 ArbGG statthafte Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 100 Abs. 2 S. 2 und 3, 89 Abs. 2 ArbGG). Die Beschwerde des Betriebsrats hat auch in der Sache Erfolg. Der gegen den Betriebsrat gerichtete Antrag ist gemäß § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG zurückzuweisen, weil die Einigungsstelle zur Verhandlung über den Abschluss eines Interessenausgleichs mit dem Betriebsrat offensichtlich unzuständig ist. Aufgrund der vom Betriebsrat wirksam beschlossenen Beauftragung ist der Konzernbetriebsrat als Partner für eine zu errichtende Einigungsstelle gemäß § 58 Abs. 2 BetrVG zuständig. 1. Nach § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG kann der Antrag auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer (§ 76 Abs. 2 S. 2 und 3 BetrVG) nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist, was u. a. auch dann der Fall sein kann, wenn hierfür offensichtlich nicht der in Anspruch genommene Betriebsrat, sondern der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat kraft Auftrags zuständig ist (vgl. LAG Düsseldorf 03. Juli 2002 - 12 TaBV 22/02 - NZA-RR 2003, 83). Aus dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab ergibt sich, dass am Verfahren über die Besetzung der Einigungsstelle nur die unmittelbar streitenden betrieblichen Partner zu beteiligen sind (LAG Düsseldorf 04. Februar 2013 - 9 TaBV 129/12 - Rn. 54, juris), also hier die zu 1) beteiligte Arbeitgeberin als Antragstellerin und der zu 2) beteiligte Betriebsrat, gegen den sich der Antrag richtet. Hingegen ist der Konzernbetriebsrat am vorliegenden Verfahren nicht zu beteiligen. Mit einer dem Antrag auf Errichtung der Einigungsstelle stattgebenden Entscheidung wird keine abschließende Entscheidung über die Zuständigkeit der Einigungsstelle getroffen. Vielmehr hat die eingesetzte Einigungsstelle ihre Zuständigkeit selbst zu prüfen. Die endgültige Klärung der Zuständigkeit der Einigungsstelle ist einem Beschlussverfahren vor der vollbesetzten Kammer vorbehalten. Durch die von der Arbeitgeberin im vorliegenden Bestellungsverfahren begehrte Entscheidung kann dem Konzernbetriebsrat ein ihm zustehendes Mitbestimmungs- bzw. Mitwirkungsrecht nicht aberkannt werden, so dass er durch die beantragte Errichtung der Einigungsstelle nicht unmittelbar in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen und deshalb nicht zu beteiligen ist (vgl. LAG Düsseldorf 04. Februar 2013 - 9 TaBV 129/12 - Rn. 54, juris; LAG Hamm 22. März 2010 - 10 TaBV 13/10 - Rn. 40 - 42, juris). Die Entscheidung des Arbeitsgerichts über seine örtliche Zuständigkeit im Rahmen des angefochtenen Beschlusses ist im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen (§§ 100 Abs. 2 Satz 3, 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 513 Abs. 2 ZPO). Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG unanfechtbar ist, entfällt die Prüfungssperre auch dann nicht, wenn im vorliegenden Bestellungsverfahren aufgrund der Rüge des Betriebsrats im Schriftsatz vom 11. Dezember 2020 hierüber vorab durch Beschluss hätte entschieden werden müssen (vgl. BAG 05. September 1995 - 9 AZR 533/94 - NZA 1996, 610). 2. Die Einigungsstelle, die nach dem Antrag der Arbeitgeberin zur Verhandlung über den Abschluss eines Interessenausgleichs mit dem zu 2) beteiligten Betriebsrat errichtet werden soll, ist offensichtlich unzuständig i.S.v. § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG. Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der Konzernbetriebsrat nach § 58 Abs. 1 BetrVG für die Verhandlungen über einen Interessenausgleich im Hinblick auf ein objektiv zwingendes Erfordernis für eine unternehmensübergreifende Regelung originär zuständig ist, kommt es nicht an. Denn der Konzernbetriebsrat ist jedenfalls vom Betriebsrat wirksam zur Durchführung der Verhandlungen über einen Interessenausgleich einschließlich des Einigungsstellenverfahrens beauftragt worden. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin kann die Beauftragung des Konzernbetriebsrats im Streitfall nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Aufgrund der nach § 58 Abs. 2 BetrVG gegebenen Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats ist der Betriebsrat offensichtlich nicht (mehr) zuständig. a) Nach § 58 Abs. 2 S. 1 BetrVG kann der Gesamtbetriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Besteht - wie hier - in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats gemäß § 54 Abs. 2 BetrVG wahr. Danach konnte der zu 2) beteiligte Betriebsrat - als der einzige Betriebsrat des Konzernunternehmens ohne Gesamtbetriebsrat - mit der absoluten Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernbetriebsrat mit der Behandlung der Angelegenheit gemäß § 58 Abs. 2 BetrVG beauftragen. Der Beschluss zur Beauftragung des Konzernbetriebsrats ist auch wirksam erfolgt. Ausweislich des zweitinstanzlich vorgelegten Protokolls der Betriebsratssitzung vom 04. Dezember 2020 ist bereits der Beauftragungsbeschluss vom 04. Dezember 2020 von den anwesenden vier Betriebsratsmitgliedern des siebenköpfigen Betriebsrats einstimmig und danach mit der (absoluten) Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder gefasst worden. Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob bereits dieser Beschluss ordnungsgemäß zustände gekommen ist, insbesondere zu der Betriebsratssitzung vom 04. Dezember 2020 ordnungsgemäß nach § 29 BetrVG geladen worden ist. Jedenfalls hat der vollständig versammelte Betriebsrat in seiner Sitzung vom 16. Dezember 2020 einstimmig erneut einen entsprechenden Beschluss zur Beauftragung des Konzernbetriebsrats gefasst, mit dem etwaige formale Mängel geheilt worden sind. Der übermittelte Beschluss zur Beauftragung des Konzernbetriebsrats ist vom Vorsitzenden des Betriebsrats unterzeichnet und damit formwirksam (§ 58 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 27 Abs. 2 S. 3 BetrVG). Dementsprechend macht die Arbeitgeberin auch nicht die formelle Unwirksamkeit des zuletzt gefassten Beschlusses geltend, sondern beruft sich allein darauf, dass die Beauftragung des Konzernbetriebsrats durch den Betriebsrat zur Unzeit erfolgt und aus den von ihr dargelegten Gründen als rechtsmissbräuchlich zu bewerten sei. b) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin kann im Streitfall die Beauftragung des Konzernbetriebsrats nicht als rechtsmissbräuchlich bewertet werden. Zwar hat sich der Betriebsrat zunächst auf die Verhandlungen mit der Arbeitgeberin über den Interessenausgleich eingelassen und auch seinerseits einen Vorschlag unterbreitet. Dabei kann zugunsten der Arbeitgeberin unterstellt werden, dass sie bereits zu Beginn der Verhandlungen die Frage der Zuständigkeit thematisiert hat und der Betriebsrat zunächst selbst von seiner eigenen Zuständigkeit für die Verhandlungen über einen Interessenausgleich ausgegangen ist. Das ändert aber nichts daran, dass der Betriebsrat auch noch im Laufe der Verhandlungen eine Beauftragung des Konzernbetriebsrats für sachlich geboten erachten durfte, zumal vorliegend von der geplanten Maßnahme zwei Konzernunternehmen betroffen sind, in denen jeweils ein Betriebsrat besteht, und aus Sicht des Betriebsrats nach den geführten Verhandlungen ein unternehmensübergreifender Regelungsbedarf gesehen werden kann. Der Betriebsrat hat sich noch vor der Einleitung des Bestellungsverfahrens mit Schriftsatz vom 01. Dezember 2020 darauf berufen, dass der Konzernbetriebsrat zuständig sei. Der erste Beschluss zur Beauftragung des Konzernbetriebsrats vom 04. Dezember 2020 ist zwar erst nach Eingang des Antrags der Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht am 03. Dezember 2020, aber noch vor dessen Zustellung am 09. Dezember 2020 gefasst worden. Im Verfahren hat sich der Betriebsrat zeitnah mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2020 auf die von ihm vorsorglich beschlossene Beauftragung des Konzernbetriebsrats berufen. Zur Heilung möglicher formeller Mängel hat er am 16. Dezember 2020 vorsorglich einen erneuten Beschluss zur Beauftragung des Konzernbetriebsrats gefasst. Durch die Delegation auf den Konzernbetriebsrat kann sich der Betriebsrat dessen Sachkunde, Erfahrung und Verhandlungsgewicht zunutze machen. Insbesondere können dadurch auch Zweifel hinsichtlich der Zuständigkeit vermieden oder ausgeräumt werden (vgl. Fitting BetrVG 30. Aufl. § 50 Rn. 62). Bestehen Zweifel, ob Einzelbetriebsräte oder der Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat zuständig sind, kann der Arbeitgeber seinerseits die in Betracht kommenden Gremien zur Klärung der Zuständigkeitsfrage auffordern. Einigen sich Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat und Einzelbetriebsräte auf die Zuständigkeit des Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrats, ist dieser in der Regel schon deshalb der richtige Verhandlungspartner, weil dann zumindest eine Beauftragung des Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrats anzunehmen ist (vgl. BAG 24. Januar 1996 - 1 AZR 542/95 - Rn. 37, NZA 1996, 1107). Eine derartige Klärung unter Einbeziehung des Konzernbetriebsrats ist hier von Seiten der Arbeitgeberin nicht erfolgt. Im Hinblick darauf, dass sich der Betriebsrat noch vor Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens mit einer zumindest nachvollziehbaren Begründung auf eine originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats berufen und diesen zeitnah vorsorglich auch beauftragt hat, erscheint das Vorgehen des Betriebsrats noch nicht als rechtsmissbräuchlich. Etwas anderes mag dann gelten, wenn der Betriebsrat gemäß den Ausführungen der Arbeitgeberin in ihrer Beschwerdeerwiderung von der Möglichkeit eines Widerrufs seines Beschlusses zur Beauftragung des Konzernbetriebsrats Gebrauch machen sollte. Der Beschluss ist zwar jederzeit widerruflich, ohne dass hierfür ein Grund vorliegen muss. Ein Widerruf kann allerdings rechtsmissbräuchlich und deshalb unwirksam sein, wenn er nur dazu dient, dem Arbeitgeber die Feststellung des zutreffenden Verhandlungspartners zu erschweren, um dadurch beispielsweise die Verhandlungen über einen Interessenausgleich zu verzögern (Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht 4. Aufl. § 300 Rn. 74; Däubler/Kittner/Klebe BetrVG 11. Aufl. § 50 Rn. 70). Ein solcher Verstoß gegen das Verbot rechtsmissbräuchlichen Verhaltens liegt aber hier nicht vor. Unter Zugrundelegung des Vorbringens der Arbeitgeberin erscheint die Beauftragung des Konzernbetriebsrats auch im Hinblick auf den gewählten Zeitpunkt noch nicht als rechtsmissbräuchlich. Mithin ist die von der Arbeitgeberin beantragte Errichtung einer Einigungsstelle zur Verhandlung über den Abschluss eines Interessenausgleichs mit dem zu 2) beteiligen Betriebsrat als Partner offensichtlich unzuständig, weil hierfür offensichtlich nicht (mehr) der in Anspruch genommene Betriebsrat, sondern der Konzernbetriebsrat kraft des ihm wirksam erteilten Auftrags zuständig ist. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 100 Abs. 2 S. 4 ArbGG).