Beschluss
7 TaBV 20/24
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2025:0108.7TABV20.24.00
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Leitsätze
1. Ein Konzernbetriebsrat ist für den Abschluss eines Interessenausgleichs nicht offensichtlich unzuständig, wenn eine geplante Betriebsänderung zwei Konzernunternehmen betrifft, eine konzernweite Organisationsänderung kommen soll und eine Matrixstruktur mit einer unternehmensübergreifend agierenden Leitung entstehen soll.(Rn.66)
2. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, einen Sozialplan auf Konzernebene zu verhandeln und zu vereinbaren. Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass es einen Konzernsozialplan aus originärer Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats geben kann.(Rn.68)
3. Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats für den Abschluss des Sozialplans ergibt sich nicht bereits daraus, dass dessen Zuständigkeit für den Abschluss eines Interessenausgleichs nicht offensichtlich zu verneinen und insoweit eine Einigungsstelle einzusetzen ist.(Rn.69)
4. Die bloße Zweckmäßigkeit oder der Wunsch nach einer konzerneinheitlichen Regelung ist nicht geeignet, in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats zu begründen. Die Notwendigkeit eines konzerneinheitlichen Sozialplans ergibt sich auch nicht unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten. Weder der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz noch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs 1 BetrVG wirken zuständigkeitsbegründend.(Rn.71)
5. Ein Konzernbetriebsrat ist für den Abschluss eines Sozialplans nicht offensichtlich unzuständig, wenn nach den von der Arbeitgeberseite angestrebten Regelungen in Interessenausgleich und Sozialplan ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen unternehmensübergreifenden Betriebsänderungen und einer darauf abstellenden Sozialplanregelung zum Ausgleich von Arbeitsplatzverlusten und sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen vorliegen, welche eine unternehmensübergreifende Sozialplanregelung zwingend erforderlich machen.(Rn.72)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.11.2024, Az.: 7 BV 41/24, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Konzernbetriebsrat ist für den Abschluss eines Interessenausgleichs nicht offensichtlich unzuständig, wenn eine geplante Betriebsänderung zwei Konzernunternehmen betrifft, eine konzernweite Organisationsänderung kommen soll und eine Matrixstruktur mit einer unternehmensübergreifend agierenden Leitung entstehen soll.(Rn.66) 2. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, einen Sozialplan auf Konzernebene zu verhandeln und zu vereinbaren. Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass es einen Konzernsozialplan aus originärer Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats geben kann.(Rn.68) 3. Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats für den Abschluss des Sozialplans ergibt sich nicht bereits daraus, dass dessen Zuständigkeit für den Abschluss eines Interessenausgleichs nicht offensichtlich zu verneinen und insoweit eine Einigungsstelle einzusetzen ist.(Rn.69) 4. Die bloße Zweckmäßigkeit oder der Wunsch nach einer konzerneinheitlichen Regelung ist nicht geeignet, in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats zu begründen. Die Notwendigkeit eines konzerneinheitlichen Sozialplans ergibt sich auch nicht unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten. Weder der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz noch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs 1 BetrVG wirken zuständigkeitsbegründend.(Rn.71) 5. Ein Konzernbetriebsrat ist für den Abschluss eines Sozialplans nicht offensichtlich unzuständig, wenn nach den von der Arbeitgeberseite angestrebten Regelungen in Interessenausgleich und Sozialplan ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen unternehmensübergreifenden Betriebsänderungen und einer darauf abstellenden Sozialplanregelung zum Ausgleich von Arbeitsplatzverlusten und sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen vorliegen, welche eine unternehmensübergreifende Sozialplanregelung zwingend erforderlich machen.(Rn.72) Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.11.2024, Az.: 7 BV 41/24, wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle. Die Beteiligte zu 1 (nachfolgend auch „S.“) ist ein mittelständisches Unternehmen mit Sitz in A-Stadt, das im Bereich Natural Consumer Healthcare tätig ist. Sie ist seit 2021 Teil der spanischen Unternehmensgruppe U.. Die Beteiligte zu 1 ist in Deutschland die Konzernmuttergesellschaft. Sie ist seit Mai 2024 zu 100 % beteiligt an der P. pharmazeutische Präparate GmbH (nachfolgend: „P.“) mit Sitz in G.. Diese wiederum ist 100 %ige Gesellschafterin von verschiedenen Gesellschaften im Inland sowie im Ausland. Bei der Beteiligten zu 1 und bei P. ist jeweils ein lokaler Betriebsrat gebildet. Ein Gesamtbetriebsrat existiert nicht, da es in beiden Unternehmen lediglich einen Betrieb gibt. Bei der Beteiligten zu 1 wurde aufgrund von Beschlüssen der Betriebsräte der S. GmbH und der P. GmbH am 27.09.2024 ein Konzernbetriebsrat gebildet. Dieser vierköpfige Konzernbetriebsrat ist der Beteiligte zu 2. Seine Vorsitzende ist die Vorsitzende des Betriebsrats der P. GmbH. Hierüber wurde der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1 von der stellvertretenden Vorsitzenden des Konzernbetriebsrates und zugleich Vorsitzenden des Betriebsrats der Beteiligten zu 1, Frau R., am Montag, den 07.10.2024 per E-Mail (Anlage AS 1 zur Antragsschrift, Bl. 11 der erstinstanzlichen Akte) informiert. Der zu 2 beteiligte Konzernbetriebsrat besteht aus jeweils zwei Mitgliedern aus dem Betriebsrat der Beteiligten zu 1 und dem der P.. Der Konzernbetriebsrat wurde mit Schreiben des Geschäftsführers der Beteiligten zu 1 und der P., Herrn W., vom 24.10.2024 (Anlage AS 2 zur Antragsschrift, Blatt 12 f. der erstinstanzlichen Akte) unter dem Betreff "Aufforderung zur Aufnahme von Interessenausgleich- und Sozialplanverhandlungen" darüber informiert, dass die U. Gruppe plane, eine neue auf internationales Wachstum ausgerichtete einheitliche Struktur der Funktionsbereiche über die Unternehmensgrenze von P. und der Beteiligten zu 1 hinweg einzuführen und dass es sich dabei um eine Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG handele. Der Konzernbetriebsrat wurde aufgefordert, mit der Beteiligten zu 1 Interessenausgleich- und Sozialplanverhandlungen über die geplante Maßnahme aufzunehmen. Zudem wurden für die Beratung, Unterrichtung und Verhandlung eines Interessenausgleiches und Sozialplans verschiedene Termine vorgeschlagen. Um eine kurzfristige Rückmeldung möglichst bis zum 30.10.2024 wurde gebeten. Der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1 hat außerdem mit Schreiben vom 24.10.2024 (Anlage AS 3 zur Antragsschrift, Blatt 14 ff. der erstinstanzlichen Akte) die Mitarbeitenden von P. und S. über die Pläne informiert, eine an die Matrixstruktur im Headquarter angelehnte und auf internationales Wachstum ausgerichtete Matrix-Führungsstruktur für Central Europe aufzusetzen. Diese sollte künftig aus einer Führungsmannschaft bestehen, die lokale Funktionsbereiche für die CE-Region direkt steuert ("lokal geführte Funktionsbereiche") und aus Funktionsbereichen, die an das Headquarter von U. angebunden würden ("HQ-geführte Funktionsbereiche"). Zukünftig werde empfohlen, dass EINE Führungsmannschaft, bestehend aus Mitarbeitenden von P. und S., die Steuerung für beide Unternehmen in der CE-Region übernehme. Wegen des Inhalts dieses Schreibens wird auf Blatt 55 ff. der zweitinstanzlichen Akte Bezug genommen. Eine Rückmeldung seitens des Konzernbetriebsrats erfolgte nicht. Vielmehr erklärten die Betriebsräte von S. mit E-Mail vom 24.10.2024 nebst Beschluss des Betriebsrats vom gleichen Tag (Anlage AS 4 zur Antragsschrift, Blatt 17 f. der erstinstanzlichen Akte) und P. ihrerseits, dass sie für die Verhandlungen zuständig seien. Der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1 und der P. antwortete per E-Mail vom 29.10.2024 (Anlage AS 5 zur Antragsschrift, Blatt 20 f. der erstinstanzlichen Akte) und machte allen beteiligten Betriebsratsgremien (Betriebsrat S., Betriebsrat P. und dem Beteiligten zu 2) Vorschläge zum weiteren Vorgehen. Unter anderem wurden allen Betriebsratsgremien gemeinsame Informations-, Unterrichtungs- und Verhandlungstermine über sämtliche Regelungsgegenstände angeboten. Auf diesen Vorschlag antwortete die Vorsitzende Frau R. im Namen des Betriebsrates S. am 31.10.2024 per E-Mail, wegen deren Inhalts auf die Anlage AS 6 zur Antragsschrift (Blatt 22 der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen wird. Der Betriebsrat der P. beantragte vor dem Arbeitsgericht G. unter dem Aktenzeichen X BV 123/24 die Einsetzung einer Einigungsstelle. Am 01.11.2024 schlossen die Beteiligten (Betriebsrat der P. und die P. pharmazeutische Präparate GmbH) im dortigen Anhörungstermin einen Vergleich über die Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Verhandlung eines Interessenausgleichs und Sozialplans 'Zusammenführung der Betriebe P. und S. unter dem Dach der U.'". Unter Ziffer 3 des vorgenannten Vergleichs vereinbarten die Beteiligten, aufgrund der unterschiedlichen Rechtsauffassungen zur Verhandlung eines Interessenausgleichs und Sozialplans, diese Frage in der eingesetzten Einigungsstelle zuerst zu klären. Der nur im Hinblick auf die Person der Einigungsstellenvorsitzenden widerrufliche Vergleich wurde insoweit am 08.11.2024 widerrufen. Durch Beschluss des Arbeitsgerichts G. vom 21.11.2024 wurde Herr Richter am Bundesarbeitsgericht a. D. K. als Einigungsstellenvorsitzender bestimmt. Die vom Arbeitsgericht G. eingesetzte Einigungsstelle ist noch nicht tätig geworden. Eine Beauftragung des Konzernbetriebsrats gemäß § 58 Abs. 2 BetrVG mit den Verhandlungen über einen Interessenausgleich einschließlich der Durchführung eines möglichen Einigungsstellenverfahrens durch den Betriebsrat der Beteiligten zu 2 und den Betriebsrat der P. erfolgte nicht. Mit Antragsschrift vom 05.11.2024 leitete die Beteiligte zu 1 das vorliegende Beschlussverfahren auf Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Interessenausgleich und Sozialplan in Bezug auf die geplante Betriebsänderung "Einführung einer Matrix-Struktur betreffend der Betriebe A. und P. pharmazeutische Präparate GmbH" ein. Die Beteiligte zu 1 war der Ansicht, zuständig für die Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan sei der Beteiligte zu 2. Der von der Konzernmutter S. verfolgte Zweck einer unternehmensübergreifenden Kooperation und organisatorischen Zusammenlegung der meisten Stabs- und Führungsfunktionen bedinge nach den Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats. Sie hat vorgetragen, alle Stabs- und Führungsfunktionen, die bisher bei S. und P. jeweils für ihr Unternehmen angesiedelt gewesen seien, sollten in Zukunft unternehmensübergreifend gebündelt werden. Die wesentlichen Funktionen der Beteiligten zu 1 und der P. sollten unter dem Dach der U.-Gruppe zusammengeführt werden. Es solle eine Matrixstruktur entstehen, also eine nach Sachgebieten geordnete Leitungsstruktur über Unternehmensgrenzen hinweg, um den Kernmarkt Zentraleuropa effizienter bedienen zu können. Diese Matrixstruktur solle einerseits aus lokalen Funktionsbereichen und andererseits aus vom spanischen Headquarter (HQ) der U.-Gruppe geführten Funktionsbereichen bestehen. Die lokal geführten Funktionsbereiche sollten künftig aus einem Team der beiden Gesellschaften (S. und P.) bestehen und folgende Bereiche erfassen: Verkauf und Vertrieb, Präsentation der Produkte an Fachkreise, Klassische Marketingaktivitäten, Personalwesen, Digitales Marketing und Marktforschung sowie Finanzen und IT. Diese Funktionsbereiche sollten jeweils für alle deutschen Gesellschaften zuständig sein, insbesondere nicht nur für sie, sondern auch für P.. Bei den HQ–geführten Funktionsbereichen handele es sich um folgende Bereiche: erstens Recht, Compliance und Nachhaltigkeit, zweitens Forschung und Entwicklung, Regulatorische und medizinische Angelegenheiten, drittens Qualitätskontrolle, Qualitätssicherung und Pharmakovigilanz sowie viertens Produktion, Bedarfs- und Produktionsplanung, Projektmanagement, Einkauf, Logistik. Während es bisher bei S. und P. lokal geführte Funktionsbereiche in jeweils sehr unterschiedlicher Form gebe, die nur für das jeweilige Unternehmen zuständig gewesen seien, solle es in Zukunft diesbezüglich nur noch Bereiche geben, die für „Central Europe“ und damit gemeinsam für S. und P. zuständig seien. Es solle lediglich eine Leitung des Funktionsbereiches geben, die unternehmensübergreifend agieren solle. Die Mitarbeiter beider Unternehmen (S. und P.) sollten einem dieser Bereiche jeweils zugeordnet werden und dann unter der Leitung eines Directors stehen, der in einem Arbeitsverhältnis entweder zu S. oder P. stehe. Die dadurch entstehenden Teams sollten künftig aus Mitarbeitern beider Unternehmen bestehen, die zusammenarbeiteten. Die Berichtslinie gehe daher unabhängig davon, in welchem Unternehmen die jeweiligen Mitarbeiter tätig seien, stets zu demselben Director. Es solle dementsprechend neue Organigramme geben. Zusätzlich solle die jeweilige Positionsbezeichnung bzw. Bezeichnung der Stellen in Anlehnung an die Konzernvorgaben von U. vereinheitlicht werden. Auch für den Sozialplan sei vorliegend der Konzernbetriebsrat zuständig. Denn aufgrund der geplanten einheitlichen Struktur in der Zukunft sollten alle Mitarbeiter beider Unternehmen den jeweiligen Funktionsbereichen zugeordnet werden, die unter einer einheitlichen Leitung eines Directors stehen sollten. Dies werde unternehmens- und betriebsübergreifende personelle Maßnahmen zur Folge haben. In diesem Fall sei es nur möglich, betriebsübergreifende einheitliche Kompensationsregeln in dem abzuschließenden Sozialplan vorzunehmen, die von den einzelnen Betriebsräten der einzelnen Betriebe nicht wahrgenommen werden könnten. Die geplante Betriebsänderung solle auch einen Personalabbau bei der S. beinhalten. Schon vor diesem Hintergrund sei die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats gegeben. Bei dem vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden handele es sich um einen sehr erfahrenen und zweifellos unparteiischen Einigungsstellenvorsitzenden. Er sei flexibel verfügbar und könne auch kurzfristige Verhandlungstermine ermöglichen. Die Beteiligte zu 1 hat erstinstanzlich beantragt, 1. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Interessenausgleich und Sozialplan in Bezug auf die geplante Betriebsänderung "Einführung einer Matrix-Struktur betreffend der Betriebe A. und P. pharmazeutische Präparate GmbH" Herrn Richter am Bundesarbeitsgericht a. D. K. zu bestellen; 2. die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle gem. Ziffer I. auf jeweils 3 festzusetzen. Der Beteiligte zu 2 hat beantragt, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Er hat vorgetragen, aufgrund der entgegenstehenden Rechtskraft des in dem Verfahren X BV 123/24 vor dem Arbeitsgericht G. am 01.11.2024 geschlossenen Vergleichs bestünden erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags der Beteiligten zu 1. Der Vergleich betreffe die identische Betriebsänderung wie die hier streitgegenständliche. Auch die im Informationsschreiben vom 24.10.2024 erkennbaren Inhalte der gewünschten Betriebsänderung ließen eine Zuständigkeit des Konzernbetriebsrates nicht erkennen. Die Strukturen des Betriebs der P. sollten nicht in den Betrieb der S. integriert werden, sondern unter dem „Dach der U.“ vereinheitlicht werden. Entsprechend habe der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1 seine Information vom 24.10.2024 wie folgt übertitelt: "Nächste Schritte im Rahmen der Zusammenführung von P., S. und U.“ Dem Betriebsrat der S. lägen keine Kenntnisse vor, dass die dort durchgeführten Strukturänderungen, welche bereits vor zwei Jahren begonnen worden seien, zukünftig identisch zu denen bei P. durchgeführten werden sollten. Der Betrieb der S. sei anders als der Betrieb der P. bereits seit Jahren Anpassungsmaßnahmen an die Strukturen des U.-Konzerns unterworfen worden. Damit werde auch der Assimilationsprozess der P. andere Bereiche umfassen, einen anderen Inhalt aufweisen und ein anderes Zeitfenster beanspruchen als die, mutmaßlich ebenfalls durchgeführten Änderungen, bei der S.. Es sei damit gerade keine auf den Konzern beschränkte und konzernweite Verschmelzung der beiden Betriebe innerhalb der Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats avisiert. Vielmehr sollten die Strukturen beider Betriebe unter dem Dach der Konzerngesellschaft vereinheitlicht werden. Es handele sich um zwei parallele Eingliederungsprozesse zweier Betriebe in den U.-Konzern. Ob es dabei auch zwischen der P. und der S. zu Synergien komme, bleibe gegenwärtig eine Mutmaßung. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 13.11.2024 Herrn Richter am Bundesarbeitsgericht a. D. K. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Interessenausgleich und Sozialplan in Bezug auf die geplante Betriebsänderung "Einführung einer Matrix-Struktur betreffend der Betriebe A. und P. pharmazeutische Präparate GmbH" bestellt. Die Zahl der Beisitzer hat es für jede Seite auf drei festgesetzt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, der Antrag der Beteiligten zu 1 sei zulässig. Ihm stehe nicht die Rechtskraft des Vergleichs vom 01.11.2024 vor dem Arbeitsgericht G. entgegen. Die Rechtskraft dieses Vergleichs erstrecke sich nicht auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es bestehe auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der Beteiligte zu 2 gehe im vorliegenden Verfahren von seiner Unzuständigkeit zur Aufnahme von Verhandlungen aus. Vor diesem Hintergrund sei kein Verhandeln mit Einigungswillen zu erwarten oder vorauszusetzen. Der Antrag sei auch in der Sache erfolgreich. Der Konzernbetriebsrat sei für die Verhandlung über einen Interessenausgleich und den Abschluss eines Sozialplans nicht offensichtlich unzuständig. Gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG könne ein Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle sowie Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig sei, was unter anderem auch dann der Fall sein könne, wenn hierfür offensichtlich nicht der in Anspruch genommene Konzernbetriebsrat, sondern der Gesamtbetriebsrat oder Einzelbetriebsrat zuständig sei. Für die Ausübung der gesetzlichen Mitbestimmungsrechte sei grundsätzlich der von den Arbeitnehmern gewählte (örtliche) Betriebsrat zuständig. Er habe die Interessen der Belegschaft des einzelnen Betriebs gegenüber dem Arbeitgeber wahrzunehmen. Diese Aufgabe wiesen § 50 Abs. 1 BetrVG dem Gesamtbetriebsrat und § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dem Konzernbetriebsrat nur für die Fälle zu, in denen die zu regelnde Angelegenheit nicht auf den einzelnen Betrieb oder das einzelne Unternehmen beschränkt sei und deshalb die Interessen der Arbeitnehmer nicht mehr auf der betrieblichen Ebene gewahrt werden könnten. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles sei weder im Hinblick auf den Interessenausgleich noch im Hinblick auf den Sozialplan offensichtlich ausgeschlossen - das gelte selbst dann, wenn der Vortrag des Beteiligten zu 2 als zutreffend unterstellt werde. Unstreitig sei, dass es sich bei den geplanten Änderungen der Betriebsstrukturen um sozialplanpflichtige Betriebsänderungen im Sinn des § 111 BetrVG handele. Der Beteiligte zu 2 bestreite nicht, dass auch bei der S. (weitere) Strukturänderungen durchgeführt werden sollten. Übereinstimmend gingen die Beteiligten davon aus, dass die Strukturen von S. und P. unter dem Dach des U.-Konzerns vereinheitlicht und zusammengeführt werden sollten. Der Beteiligte zu 2 weise allerdings - insoweit - unwidersprochen - darauf hin, dass der Vereinheitlichungsprozess in beiden Gesellschaften zeitlich und inhaltlich sehr unterschiedlich verlaufen werde. Letzteres schließe eine Zuständigkeit des Konzernbetriebsrates nicht offensichtlich aus. Ziel der von der Arbeitgeberin geplanten Maßnahme sei das Aufsetzen einer unternehmensübergreifenden Kooperation und eine Zusammenlegung der meisten Stabs- und Führungsfunktionen bei gleichzeitigem Abbau solcher Funktionen sowohl bei der P. als auch bei der S.. Dabei sollten die Funktionsbereiche teilweise von Mitarbeitern dieser beiden Gesellschaften und teilweise von Mitarbeitern des spanischen Headquarters geführt werden. In beiden Fällen würden die Leitungsentscheidungen künftig für beide Gesellschaften von einer einzelnen übergeordneten Stelle im Rahmen einer Gesamtstrategie getroffen. Die zu regelnden Angelegenheiten seien daher nicht auf einen einzelnen Betrieb oder ein einzelnes Unternehmen des deutschen Konzerns beschränkt, sondern beträfen alle Unternehmen des Konzerns, weshalb die Notwendigkeit der Wahrung der Arbeitnehmerinteressen auf überbetrieblicher Ebene nicht nur nicht ausgeschlossen sei, sondern sogar nahezuliegen scheine. Dies gelte sowohl für die Zuständigkeit zur Verhandlung über einen Interessenausgleich als auch für die Zuständigkeit zum Abschluss eines Sozialplanes. Inwieweit ein zwingendes Bedürfnis für eine konzernweite Regelung im Sozialplan bestehe, werde sich möglicherweise erst im Rahmen der Verhandlungen über einen Interessenausgleich zeigen. Es sei zum heutigen Zeitpunkt jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen. Gegen die Person des von der Beteiligten zu 1 vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden und die im Antrag genannte Zahl der Beisitzer habe der Beteiligte zu 2 keine Einwände erhoben. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Gründe II. des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 13.11.2024 (Blatt 88 ff. der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Der genannte Beschluss ist dem Beteiligten zu 2 am 25.11.2023 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 05.12.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Zur Begründung der Beschwerde macht der Beteiligte zu 2 nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Blatt 1 ff. der zweitinstanzlichen Akte) zusammengefasst geltend, die bei der Beteiligten zu 1 und bei der P. gebildeten Betriebsräte sowie er - der bei der Beteiligten zu 1 gebildete Konzernbetriebsrat - seien weder über eine geplante Betriebsänderung informiert worden, noch habe die Beteiligte zu 1 mit ihnen diesen Prozess beraten. Er - der Konzernbetriebsrat - sei nicht für die Verhandlungen eines Sozialplans und eines Interessenausgleichs zuständig. Statt des Konzernbetriebsrats seien die Einzelbetriebsräte zur Behandlung der streitigen Angelegenheit berufen. Der streitgegenständliche Regelungsgegenstand sei nach dem Vergleich vor dem Arbeitsgericht G., Az. X BV 123/24, bereits Gegenstand eines weiteren Einigungsstellenverfahrens und die Einigungsstelle könne daher aufgrund der Gefahr der Entstehung widerstreitender Regelungen nicht erneut zu diesem Gegenstand bestellt werden. Auch die Bestellung desselben Vorsitzenden in beiden Einigungsstellenverfahren beuge der Gefahr widerstreitender Regelungen nicht vor. Denn es sei nicht garantiert, dass sich die Person des Einigungsstellenvorsitzenden in einem laufenden Einigungsstellenverfahren nicht ändere. Zudem entscheide der Vorsitzende nur dann mit, wenn sich die Beteiligten nicht auf eine Regelung einigen könnten. Auch liege keine Eilbedürftigkeit der Bestellung der streitgegenständlichen Einigungsstelle vor. Die bereits per Vergleich einzusetzende Einigungsstelle habe ihrerseits die Möglichkeit, eilbedürftige Punkte zu regeln, so dass kein Bedarf für eine weitere Einigungsstelle bestehe. Eine pauschale Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats für einen Interessenausgleich und einen Sozialplan bestehe nicht, sondern es bedürfe jeweils einer sorgfältigen Prüfung der jeweiligen Gegebenheiten, denn Interessenausgleich und Sozialplan seien nicht dieselben Angelegenheiten im Sinn des § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Die Beteiligte zu 1 habe ihm gegenüber nicht dargelegt, in welchem Umfang und mit welchen Auswirkungen die Betriebsänderung erfolgen werde. Es sei daher für ihn nicht ersichtlich, dass es einer konzerneinheitlichen Regelung eines Interessenausgleichs bedürfe. Die Beteiligte zu 1 habe nicht dargelegt, dass aufgrund eines unternehmenseinheitlichen Konzepts Verhandlungen über einen Interessenausgleich mit den Einzelbetriebsräten evident unzweckmäßig wären. Das Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung sei nicht schon dadurch erfüllt, dass im Falle einer Matrixorganisation mehrere Betriebe betroffen seien, weil Weisungs- und Berichtslinien quer zueinander liefen. Maßgeblich sei vielmehr auch in diesem Fall, ob nach den Umständen des Einzelfalls hinsichtlich der konkreten Angelegenheit ein zwingendes Erfordernis an einer überbetrieblichen Regelung gegeben sei. Für die Einführung von Matrixstrukturen auf betrieblicher Ebene könne der Konzernbetriebsrat zuständig sein, wenn die Betriebsänderungen bei den betroffenen Betrieben in wechselseitiger Abhängigkeit voneinander stünden. Die Beteiligte zu 1 habe keine ausreichenden Informationen vorgelegt, nach denen die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats aufgrund eines zwingenden Erfordernisses an einer überbetrieblichen Regelung gegeben sei. Auch dass eine wechselseitige Abhängigkeit bei den betroffenen Betrieben vorliege, habe die Beteiligte zu 2 nicht dargelegt. Die Konzernmutter habe den Konzernbetriebsrat im vorliegenden Verfahren eigenmächtig als Verhandlungspartner bestimmt. Für den Abschluss eines Sozialplans sei der Konzernbetriebsrat in der Regel nicht zuständig. Diese Zuständigkeit folge nicht bereits aus der Zuständigkeit für den Interessenausgleich. Es sei nicht ersichtlich, dass ein objektiv zwingendes Erfordernis für eine unternehmensübergreifende Regelung des Sozialplans bestehe. Aufgrund der unterschiedlichen Vergütungsstrukturen in den einzelnen Unternehmen seien die mit den Besonderheiten der Unternehmen vertrauten lokalen Betriebsräte besser in der Lage, für den Sozialplan sachgerechte und passgenaue Lösungen zu finden als der Konzernbetriebsrat. Die Notwendigkeit eines konzerneinheitlichen Sozialplans ergebe sich auch nicht unter Gesichtspunkten der Gleichbehandlung. Weder der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz noch das betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot des § 75 Abs. 1 BetrVG wirkten zuständigkeitsbegründend. Der Beteiligte zu 2 beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.11.2024 die Anträge zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 1 beantragt, die Beschwerde des Beteiligten zu 2. und s zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 1 verteidigt den angefochtenen Beschluss nach Maßgabe des Beschwerdeerwiderungsschriftsatzes vom 23.12.2024, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Blatt 46 ff. der zweitinstanzlichen Akte), unter ergänzender Bezugnahme auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 05.11.2024 als rechtlich zutreffend. Nach Übernahme der P. durch sie habe die Gruppe U. zunächst die operativen Tätigkeiten und Arbeitsabläufe, Systeme etc. analysiert und habe diese verstehen wollen. Nach dieser intensiven Phase habe das Management von S., P. und des U. Headquarter Ideen für eine mögliche neue Organisationsstruktur unter dem Dach der U.-Gruppe erarbeitet. Ziel dieser neuen Struktur solle es sein, künftig das volle Potential einer unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit entfalten zu können, indem eine unternehmensübergreifende Matrixstruktur aufgesetzt werde. Die geplante Einführung der Matrixstruktur sei mit personellen Maßnahmen in beiden Unternehmen verbunden. Neben einem geplanten Personalabbau von insgesamt brutto 53 Mitarbeitern, teilweise bei der Beteiligten zu 1, teilweise bei P., seien Versetzungen geplant und auch die Eingliederung in den jeweils anderen Betrieb sei möglich aufgrund der Einführung der Matrixstruktur. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 08.01.2025 Bezug genommen. II. 1. Die nach § 100 Abs. 2 Satz 1 ArbGG statthafte Beschwerde des zu 2 beteiligten Konzernbetriebsrats ist gemäß §§ 100 Abs. 2 Satz 2 und 3 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. 2. In der Sache hatte die Beschwerde des Beteiligten zu 2 keinen Erfolg. a) aa) Der Antrag ist im Beschlussverfahren nach § 100 ArbGG iVm. § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG statthaft und im Hinblick auf den Regelungsgegenstand ausreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). bb) Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG kann der Antrag auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer (§ 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG) nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist, was unter anderem auch dann der Fall sein kann, wenn hierfür offensichtlich nicht der in Anspruch genommene Konzernbetriebsrat, sondern die Einzelbetriebsräte zuständig sind (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 12.02.2021 - 2 TaBV 2/21 - Rn. 30 mwN., juris). Aus dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab ergibt sich, dass am Verfahren über die Besetzung der Einigungsstelle nur die unmittelbar streitenden betrieblichen Partner zu beteiligen sind, also hier die zu 1 beteiligte Arbeitgeberin und der zu 2 beteiligte Konzernbetriebsrat, gegen den sich der Antrag richtet (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 12.02.2021 - 2 TaBV 2/21 - Rn. 30 mwN., juris). Hingegen sind die Betriebsräte der Beteiligten zu 1 und der P. nicht am vorliegenden Verfahren zu beteiligen. Mit einer dem Antrag auf Errichtung der Einigungsstelle stattgebenden Entscheidung wird keine abschließende Entscheidung über die Zuständigkeit der Einigungsstelle getroffen. Vielmehr hat die eingesetzte Einigungsstelle ihre Zuständigkeit selbst zu prüfen. Die endgültige Klärung der Zuständigkeit der Einigungsstelle ist einem Beschlussverfahren vor der vollbesetzten Kammer vorbehalten. Durch die von der Beteiligten zu 1 im vorliegenden Bestellungsverfahren begehrte Entscheidung kann den Einzelbetriebsräten ein diesen zustehendes Mitbestimmungs- bzw. Mitwirkungsrecht nicht aberkannt werden, so dass sie durch die beantragte Errichtung der Einigungsstelle nicht unmittelbar in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen und deshalb nicht zu beteiligen sind (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 12.02.2021 - 2 TaBV 2/21 - Rn. 30 mwN., juris). cc) Dem Antrag der Beteiligten zu 1 fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse. Zwar fehlt für die Bildung einer Einigungsstelle grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse, wenn die Betriebsparteien in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit nicht den nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgesehenen Versuch einer gütlichen Einigung unternommen haben (LAG Hamburg 17.08.2024 - 2 TaBV 4/23 - Rn. 46, juris). Allerdings dürfen die Anforderungen in diesem Zusammenhang nicht überspannt werden (LAG Rheinland-Pfalz 08.03.2012 - 11 TaBV 5/12 - Rn. 49 mwN., juris). Ziel des gerichtlichen Bestellungsverfahrens ist es jedoch, die Einsetzung einer Einigungsstelle zu beschleunigen und jede weitere Verzögerung der Verhandlungen zu verhindern. Hält ein Betriebspartner weitere Verhandlungen aufgrund des bisherigen Verhaltens der Gegenseite für aussichtslos und ruft er das Arbeitsgericht zur Einsetzung einer Einigungsstelle an, so ist diese nicht deswegen offensichtlich unzuständig, weil der Verhandlungsanspruch nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG noch nicht oder noch nicht vollständig erfüllt worden ist; andernfalls hätte es die verhandlungsunwillige Seite in der Hand, die Einsetzung einer Einigungsstelle längere Zeit zu blockieren (LAG Hamm 10.05.2010 - 10 TaBV 23/10 - Rn. 42 mwN., juris). Vorliegend hat der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1 den Beteiligten zu 2 mit Schreiben vom 24.10.2024 zur Aufnahme von Interessenausgleich- und Sozialplanverhandlungen aufgefordert, verschiedene Termine vorgeschlagen und um eine kurzfristige Rückmeldung möglichst bis zum 30.10.2024 gebeten. Eine Rückmeldung des Beteiligten zu 2 erfolgte nicht, stattdessen erklärten die Betriebsräte von S. und P., für die Verhandlungen zuständig zu sein. Im Hinblick auch auf die E-Mail der Vorsitzenden des Betriebsrats der S., Frau R., die zugleich stellvertretende Vorsitzende des Beteiligten zu 2 ist, und den Antrag des Betriebsrats der P., dessen Vorsitzende zugleich die Vorsitzende des Beteiligten zu 2 ist, beim Arbeitsgericht G. durfte die Beteiligte zu 1 davon ausgehen, dass der Beteiligte zu 2 - wie im vorliegenden Verfahren bestätigt - von seiner Unzuständigkeit ausgeht und Interessenausgleichverhandlungen ablehnt. b) Der Antrag ist auch begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand Interessenausgleich und Sozialplan eingesetzt und die Anträge nicht wegen einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle im Sinn des § 100 Abs. 2 Satz 2 ArbGG zurückgewiesen. aa) Bei der von der Beteiligten zu 1 beabsichtigten Schaffung einer unternehmensübergreifenden Kooperation und organisatorischen Zusammenlegung der meisten Stabs- und Führungsfunktionen handelt es sich um eine Betriebsänderung im Sinn des § 111 BetrVG. Die Beklagte beschäftigt in ihrem Unternehmen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer. bb) Die begehrte Einigungsstelle ist nicht bereits deshalb offensichtlich unzuständig, weil die P. pharmazeutische Präparate GmbH und der Betriebsrat der P. sich am 01.11.2024 vor dem Arbeitsgericht G. vergleichsweise auf die Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Gegenstand "Verhandlung eines Interessenausgleichs und Sozialplans "Zusammenführung der Betriebe P. und S. unter dem Dach der U." geeinigt haben. Zwar ist grundsätzlich ein auf die Einsetzung einer weiteren Einigungsstelle mit demselben Regelungsgegenstand einer schon bestehenden Einigungsstelle gerichteter Antrag aufgrund der Gefahr der Entstehung widerstreitender Regelungen grundsätzlich nicht möglich (LAG Hessen 21.01.2020 - 4 TaBV 141/19 - Rn. 12 mwN., juris; LAG Hamburg 12.01.2015 - 8 TaBV 14/14 - Rn. 31, juris). Die schon eingesetzte Einigungsstelle ist jedoch zum einen nicht zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens nach § 100 ArbGG eingesetzt worden. Zum anderen ist durch die vergleichsweise Einsetzung der Einigungsstelle vor dem Arbeitsgericht G. keine abschließende Entscheidung über die Zuständigkeit der Einigungsstelle getroffen worden. Dies folgt aus dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab im Einigungsstelleneinsetzungsverfahren. Geprüft wird (nur), ob die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig ist. In schwierigen Abgrenzungsfragen kann das dazu führen, dass es zu einem Komplex mehrere Einigungsstellen gibt - auf unterschiedlichen betriebsverfassungsrechtlichen Ebenen (LAG Hamburg 17.08.2024 - 2 TaBV 4/23 - Rn. 58 mwN., juris). Auch ausweislich der Ziffer 3 des Vergleichs vom 01.11.2024 nehmen die Parteien voneinander zur Kenntnis, dass unterschiedliche Rechtsauffassungen zur Zuständigkeit der Einigungsstelle zur Verhandlung eines Interessenausgleichs und Sozialplans bestehen. Sie haben vor diesem Hintergrund vereinbart, diese Frage in der eingesetzten Einigungsstelle zuerst zu klären. Diese Einigungsstelle ist bislang nicht zusammengetreten, eine Entscheidung über ihre Zuständigkeit steht aus. Die endgültige Klärung der Zuständigkeit der Einigungsstelle ist zudem einem Beschlussverfahren vor der vollbesetzten Kammer vorbehalten (vgl. LAG Hamburg 17.08.2024 - 2 TaBV 4/23 - Rn. 61, juris). Durch den Vergleich vor dem Arbeitsgericht G. ist dem Konzernbetriebsrat ein ihm zustehendes Mitbestimmungs- bzw. Mitwirkungsrecht nicht aberkannt worden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 12.02.2021 - 2 TaBV 2/21 - Rn. 31 mwN., juris). cc) Der Beteiligte zu 2 ist als Konzernbetriebsrat nicht offensichtlich unzuständig für den Abschluss des Interessenausgleichs. Im Hinblick auf die nur eingeschränkte Prüfungskompetenz hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen der Zuständigkeit der Einigungsstelle entspricht es der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass der Antrag nur dann zurückgewiesen werden darf, wenn die Zuständigkeit der Einigungsstelle zur Regelung des strittigen Fragenkomplexes bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht auf den ersten Blick erkennbar unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist. Nur dann, wenn die pflichtgemäße Prüfung des fachkundigen Gerichts ergibt, dass keinerlei vernünftige Zweifel an der Unzuständigkeit der Einigungsstelle bestehen können, darf der Antrag zurückgewiesen werden. Die Klärung streitiger Rechtsfragen ist nicht Aufgabe des Gerichts im Bestellungsverfahren, sondern erster Prüfungsgegenstand der Einigungsstelle (LAG München 22.05.2023 - 4 TaBV 24/23 - Rn. 34 mwN., juris). Die Zuständigkeitsprüfung umfasst auch die Zuständigkeitsverteilung zwischen Einzel- und Konzernbetriebsrat (vgl. zur Zuständigkeitsverteilung zwischen Einzel- und Gesamtbetriebsrat: LAG München 22.05.2023 - 4 TaBV 24/23 - Rn. 34 mwN., juris). Unter Berücksichtigung dieser eingeschränkten Prüfungskompetenz ist vorliegend die begehrte Einigungsstelle einzusetzen. Für die Ausübung der gesetzlichen Mitbestimmungsrechte ist grundsätzlich der von den Arbeitnehmern gewählte (örtliche) Betriebsrat zuständig. Er hat die Interessen der Belegschaft des einzelnen Betriebs gegenüber dem Arbeitgeber wahrzunehmen. Diese Aufgabe weist § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dem Konzernbetriebsrat nur für die Fälle zu, in denen die zu regelnde Angelegenheit den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betrifft und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb der ihrer Betriebe geregelt werden kann. Das kann etwa der Fall sein bei der Stilllegung aller oder mehrerer Betriebe verschiedener Konzernunternehmen oder der unternehmensübergreifenden Zusammenlegung von Betrieben (vgl. BAG 11.12.2001 - 1 AZR 193/01 - Rn. 40 mwN., juris für die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats). Dabei bestimmt sich der unternehmensübergreifende Regelungsbedarf nicht nach dem Inhalt des erst auszuhandelnden Interessenausgleichs, sondern nach der vom Arbeitgeber geplanten Maßnahme. Liegt ihr ein unternehmensübergreifendes Konzept zugrunde, ist der Interessenausgleich mit dem Konzernbetriebsrat zu vereinbaren (vgl. BAG 11.12.2001 - 1 AZR 193/01 - Rn. 40 mwN., juris für die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats). Danach ist der Konzernbetriebsrat vorliegend nicht offensichtlich unzuständig für den Abschluss eines Interessenausgleichs. Die geplante Betriebsänderung betrifft die beiden Konzernunternehmen S. und P.. Es soll nach der Absicht der Beteiligten zu 1 zu einer konzernweiten Organisationsänderung kommen. Es soll eine Matrixstruktur entstehen, die einerseits aus lokalen Funktionsbereichen und andererseits aus vom spanischen Headquarter der U.-Gruppe geführten Funktionsbereichen bestehen. Die lokal geführten Funktionsbereiche sollen nach dem Willen der Beteiligten zu 1 aus einem Team der beiden Gesellschaften (S. und P.) bestehen. Es soll lediglich nur noch eine Leitung des Funktionsbereichs geben, der unternehmensübergreifend agieren soll. Die Führungskräfte sollen reduziert, die Teams vollständig verschmolzen werden. Dabei sollen nach den Erläuterungen des Geschäftsführers der Beteiligten zu 1 im zweitinstanzlichen Anhörungstermin alle lokal geführten Bereiche von einem Mitarbeiter geführt werden, der heute zu S. oder P. gehört. Es soll zu einem Personalabbau kommen, der zum Teil bei der P., zum anderen Teil in wechselseitiger Abhängigkeit hiervon bei der S. vorgenommen werden soll. Am Vorliegen einer konzernweiten Organisationsänderung würde sich auch nichts dadurch ändern, wenn - entsprechend dem Vortrag des Beteiligten zu 2 - die Strukturen unter dem "Dach der U." vereinheitlicht werden sollten und der Entwicklungsprozess bei P. und S. zeitlich und inhaltlich unterschiedlich weit fortgeschritten ist. dd) Der Konzernbetriebsrat ist auch nicht offensichtlich unzuständig für den Abschluss eines Sozialplans. Die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind auch insoweit nicht offensichtlich zu verneinen. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, einen Sozialplan auf Konzernebene zu verhandeln und zu vereinbaren. Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass es einen Konzernsozialplan aus originärer Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats geben kann (vgl. BAG 11.12.2001 - 1 AZR 193/01 - Rn. 44, juris; 18.05.2010 - 1 ABR 6/09 - Rn. 12, juris; LAG Düsseldorf 12.02.2014 - 12 TaBV 36/13 - Rn. 118 mwN., juris). Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats für den Abschluss des Sozialplans ergibt sich nicht bereits daraus, dass dessen Zuständigkeit für den Abschluss eines Interessenausgleichs nicht offensichtlich zu verneinen und insoweit eine Einigungsstelle einzusetzen ist (vgl. LAG Düsseldorf 12.02.2014 - 12 TaBV 36/13 - Rn. 119 mwN., juris). Denn Interessenausgleich und Sozialplan sind nicht dieselbe Angelegenheit im Sinn des § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen für Interessenausgleich und Sozialplan sind jeweils gesondert zu prüfen (vgl. BAG 03.05.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 28, juris; 11.12.2001 - 1 AZR 193/01 - Rn. 42, juris für die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats). Auch bezüglich des Sozialplans muss ein zwingendes Bedürfnis für eine unternehmensübergreifende Regelung bestehen (LAG Köln 20.03.2023 - 9 TaBV 9/23 - Rn. 23 mwN., juris; vgl. BAG 23.10.2002 - 7 ABR 55/01 - Rn. 26 für die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats). Auch wenn die Verhandlungen über den Interessenausgleich und über den Sozialplan in der Praxis häufig verbunden werden, sind sie rechtlich nicht so "verzahnt", dass sie notwendig von demselben betriebsverfassungsrechtlichen Organ geführt werden müssten (LAG Düsseldorf 12.02.2014 - 12 TaBV 36/13 - Rn. 119 mwN., juris). Ein Sozialplan soll die sozialen Belange der von einer wirtschaftlichen Entscheidung des Unternehmens betroffenen Arbeitnehmer wahren. Ob die mit dieser Entscheidung verbundenen Nachteile konzerneinheitlich, unternehmenseinheitlich oder betriebsbezogen auszugleichen sind, bestimmt sich insbesondere nach Gegenstand und Ausgestaltung der Betriebsänderung im Interessenausgleich sowie nach den im Einzelfall den Arbeitnehmern entstehenden Nachteilen. Regelt ein mit dem Konzernbetriebsrat nach § 58 Abs. 1 BetrVG vereinbarter Interessenausgleich Betriebsänderungen, die Betriebe verschiedener Konzernunternehmen unabhängig voneinander betreffen, oder eine solche, die sich auf einen Betrieb oder ein Unternehmen beschränkt, ist ein konzernweit zu findender Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile im Sozialplan nicht zwingend. Erfassen hingegen die im Interessenausgleich vereinbarten Betriebsänderungen mehrere oder gar sämtliche Betriebe verschiedener Konzernunternehmen und ist die Durchführung des Interessenausgleichs abhängig von unternehmensübergreifend einheitlichen Kompensationsregelungen in dem noch abzuschließenden Sozialplan, so kann diese Aufgabe weder von den Betriebsräten der einzelnen Betriebe noch von etwaig bestehenden Gesamtbetriebsräten wahrgenommen werden; sie ist dem Konzernbetriebsrat zugewiesen (vgl. für die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats: BAG 11.12.2001 - 1 AZR 193/01 - Rn. 42, juris; LAG Hamburg 17.08.2024 - 2 TaBV 4/23 - Rn. 51 mwN.). Die bloße Zweckmäßigkeit oder der Wunsch nach einer konzerneinheitlichen Regelung ist damit nicht geeignet, in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats zu begründen (vgl. zur Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats: BAG 25.09.2012 - 1 ABR 45/11 - Rn. 24; 18.05.2010 - 1 ABR 96/08 - Rn. 15 mwN., juris; 03.05.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 33, juris). Die Notwendigkeit eines konzerneinheitlichen Sozialplans ergibt sich auch nicht unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten. Weder der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz noch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG wirken zuständigkeitsbegründend (vgl. BAG 18.05.2010 - 1 ABR 96/08 - Rn. 17 mwN.; 23.03.2010 - 1 ABR 82/08 - Rn. 17, juris; LAG Köln 20.03.2023 - 9 TaBV 9/23 - Rn. 28, juris). Dennoch ist der Konzernbetriebsrat für den Abschluss eines Sozialplans vorliegend nicht offensichtlich unzuständig. Es könnte nach den von der Arbeitgeberseite angestrebten Regelungen in Interessenausgleich und Sozialplan ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen unternehmensübergreifenden Betriebsänderungen und einer darauf abstellenden Sozialplanregelung zum Ausgleich von Arbeitsplatzverlusten und sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen vorliegen, das eine unternehmensübergreifende Sozialplanregelung zwingend erforderlich macht. So sollen die Regelungen des Interessenausgleichs aus Sicht der Beteiligten zu 1 neben einem Stellenabbau betriebsübergreifende Versetzungen und Umsetzungen zur Folge haben. In den Betrieben sollen Führungskräfte und Mitarbeiter auch aus dem jeweils anderen Betrieb beschäftigt werden. Dadurch können für diese Nachteile etwa in Form von zusätzlichen Wegezeiten, Fahrtkosten etc. entstehen, die nur konzerneinheitlich ausgeglichen werden können. Die Betriebspartner sind gehalten, beim Abschluss eines Sozialplans sowohl die Interessen der von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer als auch die Belange des Unternehmens zu berücksichtigen. Dies kann nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 23.10.2002 (7 ABR 55/01 - Rn. 27, juris) bei einer betriebsübergreifenden Betriebsänderung nur unter Beachtung der Verhältnisse sämtlicher betroffener Betriebe und der Belange aller Arbeitnehmer geschehen. Danach soll nur eine unternehmenseinheitliche Konzeption, die die Interessen aller von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer koordiniert, eine sachgerechte Verteilung der für den Nachteilsausgleich zur Verfügung stehenden Mittel, die die Betriebspartner unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit festzulegen haben, ermöglichen (BAG 23.10.2002 - 7 ABR 55/01 - Rn. 27, juris). c) Gegen die Person des Einigungsstellenvorsitzenden Herrn Richter am Bundesarbeitsgericht a. D. K. wurden auch im Beschwerdeverfahren keine Bedenken erhoben und sind nicht ersichtlich. d) Im erstinstanzlichen Anhörungstermin haben beide Beteiligte erklärt, mit der Anzahl von jeweils drei Beisitzern im Fall des Zustandekommens einer Einigungsstelle einverstanden zu sein. Bedenken gegen die Zahl der Beisitzer sind ebenfalls nicht ersichtlich. 3. Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt, § 100 Abs. 2 Satz 4 ArbGG.