OffeneUrteileSuche
Urteil

2 Sa 345/20

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2021:0720.2SA345.20.00
6Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Werden aufgrund einer unwahren Tatsachenbehauptung zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht, liegt die Beweislast für die Unwahrheit nach allgemeinen Regeln grundsätzlich beim Kläger.(Rn.44) 2. Auch ein eingeschränkter Widerruf setzt voraus, dass - wenn schon die Unwahrheit der Behauptung nicht festgestellt werden kann - so doch bei objektiver Beurteilung ernstliche Anhaltspunkte für die Wahrheit des Vorwurfs fehlen, weil nur dann dem Beklagten die Erklärung zugemutet werden kann, er könne seine Behauptung nicht aufrechterhalten.(Rn.44) 3. Ein Widerrufsanspruch dient dem Schutz des Betroffenen vor einer anhaltenden Beeinträchtigung seiner Rechte. Er setzt neben dem Vorliegen entsprechender Rechtsverletzungen voraus, dass diese Rechtsbeeinträchtigungen andauern und durch den begehrten Widerruf auch beseitigt werden können.(Rn.45) 4. Einzelfall zur Ablehnung eines Anspruchs auf uneingeschränkten bzw. eingeschränkten Widerruf einer Behauptung, da nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme sich nicht zur Überzeugung des Berufungsgerichts gemäß § 286 ZPO feststellen lässt, dass die behaupteten Beobachtungen des Beklagten insgesamt unwahr sind, sondern vielmehr auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durchaus möglich ist, dass die Behauptungen zutreffen.(Rn.47)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 06.10.2020 - 4 Ca 230/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werden aufgrund einer unwahren Tatsachenbehauptung zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht, liegt die Beweislast für die Unwahrheit nach allgemeinen Regeln grundsätzlich beim Kläger.(Rn.44) 2. Auch ein eingeschränkter Widerruf setzt voraus, dass - wenn schon die Unwahrheit der Behauptung nicht festgestellt werden kann - so doch bei objektiver Beurteilung ernstliche Anhaltspunkte für die Wahrheit des Vorwurfs fehlen, weil nur dann dem Beklagten die Erklärung zugemutet werden kann, er könne seine Behauptung nicht aufrechterhalten.(Rn.44) 3. Ein Widerrufsanspruch dient dem Schutz des Betroffenen vor einer anhaltenden Beeinträchtigung seiner Rechte. Er setzt neben dem Vorliegen entsprechender Rechtsverletzungen voraus, dass diese Rechtsbeeinträchtigungen andauern und durch den begehrten Widerruf auch beseitigt werden können.(Rn.45) 4. Einzelfall zur Ablehnung eines Anspruchs auf uneingeschränkten bzw. eingeschränkten Widerruf einer Behauptung, da nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme sich nicht zur Überzeugung des Berufungsgerichts gemäß § 286 ZPO feststellen lässt, dass die behaupteten Beobachtungen des Beklagten insgesamt unwahr sind, sondern vielmehr auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durchaus möglich ist, dass die Behauptungen zutreffen.(Rn.47) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 06.10.2020 - 4 Ca 230/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64, Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger kann vom Beklagten weder den mit dem Hauptantrag begehrten uneingeschränkten Widerruf noch einen eingeschränkten Widerruf gemäß dem Hilfsantrag verlangen. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt ihr nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 15. April 1999 - 7 AZR 716/97 - Rn. 16) ergibt sich das Rechtschutzbedürfnis für eine Leistungsklage aus der Nichterfüllung des materiell-rechtlichen Anspruchs. Dafür genügt regelmäßig die Behauptung des Klägers, dass der von ihm begehrte Anspruch besteht. Ob ein solcher Anspruch gegeben ist, ist eine Frage seiner materiell-rechtlichen Begründetheit. Zwar kann ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände das Verlangen des Klägers, in die materiell-rechtliche Prüfung seines Anspruchs einzutreten, nicht schutzwürdig sein, wie das etwa der Fall ist bei einem Widerrufsbegehren gegenüber Sachvorbringen, das der Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung in einem laufenden gerichtlichen Verfahren dient. Solche Umstände liegen aber hier nicht vor. Der vom Beklagten angeführte Vergleich wurde nicht zwischen den Parteien, sondern vom Kläger mit der S. geschlossen. Auch wenn die S., die die gemeinsame Arbeitgeberin der Parteien ist, nach dem mit dem Kläger geschlossenen Vergleich ihren Standpunkt aufrechterhalten hat, entfällt hierdurch nicht das Rechtschutzbedürfnis für eine (Weiter)Verfolgung des vom Kläger behaupteten Anspruchs gegen den Beklagten auf Widerruf der von diesem aufgestellten Tatsachenbehauptung. II. Die Widerrufsklage ist jedoch sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. 1. Der Anspruch auf einen uneingeschränkten Widerruf aus § 1004 BGB analog setzt die Feststellung der Unwahrheit der beanstandeten Tatsachenbehauptung voraus (BGH 14. Juni 1977 - VI ZR 111/75 - Rn. 18). Werden aufgrund einer unwahren Tatsachenbehauptung zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht, liegt die Beweislast für die Unwahrheit nach allgemeinen Regeln grundsätzlich beim Kläger (BGH 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - Rn. 21). Auch ein eingeschränkter Widerruf, der hier Gegenstand des Hilfsantrags ist, setzt voraus, dass - wenn schon die Unwahrheit der Behauptung nicht festgestellt werden kann - so doch bei objektiver Beurteilung ernstliche Anhaltspunkte für die Wahrheit des Vorwurfs fehlen, weil nur dann dem Beklagten die Erklärung zugemutet werden kann, er könne seine Behauptung nicht aufrecht erhalten. Wenn es aber durchaus möglich ist, dass die Behauptungen des Beklagten zutreffen, ist auch kein Raum für einen eingeschränkten Widerruf (BGH 14. Juni 1977 - VI ZR 111/75 - Rn. 19). Eine Beweislastumkehr gemäß der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB findet auch bei einem Widerrufsanspruch in eingeschränkter Form nicht statt (BGH 14. Juni 1977 - VI ZR 111/75 - Rn. 20 ff; BGH 22 April 2008 - 6 ZR 83/07 - Rn. 21). Ein Widerrufsanspruch dient dem Schutz des Betroffenen vor einer anhaltenden Beeinträchtigung seiner Rechte. Er setzt neben dem Vorliegen entsprechender Rechtsverletzungen voraus, dass diese Rechtsbeeinträchtigungen andauern und durch den begehrten Widerruf auch beseitigt werden können. (BAG 15. April 1999 - 7 AZR 716/97 - Rn. 18). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für einen uneingeschränkten oder eingeschränkten Widerruf im Streitfall nicht vor. a) Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme lässt sich nicht zur Überzeugung des Berufungsgerichts gemäß § 286 ZPO feststellen, dass die behaupteten Beobachtungen des Beklagten insgesamt unwahr sind. Vielmehr ist es auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durchaus möglich, dass der Beklagte den Kläger am 18. April 2019 jedenfalls nachmittags dabei beobachtet hat, wie er an einem auf dem Parkstreifen vor seinem Wohnanwesen stehenden Autotransportanhänger ein Fahrzeug abgeladen und dabei einen Spanngurt bzw. ein Radsicherungssystem aufgewickelt hat. b) Die vom darlegungs- und beweisbelasteten Kläger benannte Zeugin A., die zum damaligen Zeitpunkt mit dem Kläger noch verheiratet war und inzwischen von ihm geschieden ist, hat bekundet, dass sie zu dem angegebenen Tag, 18. April 2019, sagen könne, dass sie zusammen bei ihrer Schwester gewesen seien. Sie habe Urlaub gehabt und der Kläger, ihr damaliger Ehemann, sei krankgeschrieben gewesen. Am 18. April 2019 seien sie zurückgefahren. Im Hinblick darauf, dass der Kläger am 19. April 2019 Geburtstag gehabt habe, wisse sie, dass sie am Tag davor (18. April 2019) von ihrer Schwester zurückgefahren seien. Der Kläger habe einen Trabi abgeholt. Den Trabi habe er ihrer Erinnerung nach über eine Ebay-Kleinanzeige gefunden und während des Aufenthalts bei ihrer Schwester abgeholt. Sie seien dann mit ihrem Privatfahrzeug und einem Autotransportanhänger, auf dem sich der Trabi befunden habe, zurückgefahren. Sie seien nach dem Frühstück bei ihrer Schwester losgefahren. Deshalb könne der Beklagte den Kläger am 18. April 2019 nicht gegen 10:30 Uhr gesehen haben. Der Kläger habe damals gegen 16:30 Uhr den Trabi abgeladen. Ihre Schwester habe ihr den Chatverlauf ihrer Familiengruppe geschickt. Danach habe sie gesehen, dass sie gegen 16:00 Uhr zu Hause gewesen seien. Sie könne nicht sagen, welche Kleidung ihr Mann getragen habe. Sie könne heute nicht mehr sagen, wo der Trabi genau abgeladen worden sei. Den Autotransportanhänger hätten sie mit zu ihrer Schwester, die in Brandenburg wohne, mitgenommen. Nach der Aussage der Zeugin A. hat der zum damaligen Zeitpunkt krankgeschriebene Kläger während des Aufenthalts bei der Schwester der Zeugin einen zuvor über eine Ebay-Kleinanzeige gefundenen Trabi abgeholt und hierzu eigens einen Autotransportanhänger mitgenommen. Nach der Rückkehr zu seinem Wohnanwesen am 18. April 2019 hat der Kläger nach der Aussage der Zeugin nachmittags gegen 16:30 Uhr den Trabi abgeladen. Danach ist es durchaus möglich, dass der Beklagte den Kläger am 18. April 2019 jedenfalls nachmittags - wenn auch ggf. gegen 16:30 Uhr - gemäß seiner Behauptung dabei beobachtet hat, wie dieser ein Fahrzeug von einem auf dem Parkstreifen vor seinem Wohnanwesen stehenden Auto-Transportanhänger abgeladen bzw. dabei einen Spanngurt bzw. ein Radsicherungssystem aufgewickelt hat. Der weiterhin vom Kläger benannte Zeuge E. hat ausgesagt, dass er zu dem 18. April 2019 Angaben machen könne, weil er etwa drei Wochen danach vom Kläger darauf angesprochen worden sei, was er an dem Tag gemacht habe. Er habe sich dann daran erinnert, dass der Kläger in Brandenburg gewesen sei und sie telefoniert hätten. Er habe am Vortag mit dem Kläger telefoniert. Der Kläger habe ihm dann gesagt, dass er am nächsten Tag nach dem Frühstück losfahren werde. Ansonsten könne er zu dem Tag nichts sagen. Es sei für ihn ein normaler Arbeitstag gewesen. Er könne heute keine Uhrzeit mehr sagen, wann der Kläger zu Hause eingetroffen sei. Er könne nicht sagen, ob der Kläger an dem besagten Tag, 18. April 2019, mit dem Autotransportanhänger einen Trabi mitgebracht habe. Auch nach der Aussage des Zeugen E. besteht die Möglichkeit, dass der Kläger gemäß der Aussage der Zeugin A. am Nachmittag des 18. April 2019 den anlässlich seines Aufenthalts in Brandenburg eigens mit dem Autotransportanhänger abgeholten Trabi vor seinem Wohnanwesen abgeladen hat. Die vom Beklagten gegenbeweislich benannte Zeugin C. hat bekundet, dass sie zusammen mit ihrem Ehemann, dem Beklagten, an dem besagten Tag, 18. April 2019, nach T-Stadt gefahren seien und sie dabei auch an dem Haus des Klägers in H-Stadt hätten vorbeifahren müssen. Sie hätten einen Termin in T-Stadt gehabt, weil sie sich dort Fahrräder hätten anschauen wollen. Sie selbst habe den Kläger nur vom Sehen her anlässlich zweier Gelegenheiten gekannt. Ihr Augenmerk sei nicht darauf gerichtet gewesen, irgendjemanden bei dem Wohnanwesen des Klägers zu sehen. Sie könne daher heute keine näheren Angaben mehr dazu machen, welche Person sich dort aufgehalten habe. Sie habe schon gesehen, dass eine Person vor dem Haus gestanden habe. Wer das Gespräch zwischen ihnen beiden darauf gerichtet habe, könne sie heute nicht mehr sagen. Der Beklagte, ihr Ehemann, habe ihr gesagt, dass er den Kläger erkannt habe und dieser doch im Krankenstand sei. Deshalb gehe sie davon aus, dass es der Kläger gewesen sei, der vor dem Wohnanwesen gestanden habe. In T-Stadt seien sie die Fahrräder Probe gefahren und hätten diese dann auch gekauft. Als sie zurückgefahren seien, habe wieder jemand vor dem Wohnanwesen des Klägers gestanden. Dazu könne sie heute keine näheren Angaben mehr machen. Auch wenn man in Anbetracht der eher vagen Angaben der Zeugin C. zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er sich vormittags noch nicht an seinem Wohnanwesen, sondern noch auf der Rückfahrt von seinem Aufenthalt in Brandenburg befunden hat, verbleibt gleichwohl die Möglichkeit, dass der Beklagte jedenfalls am Nachmittag des 18. April 2019 gemäß der von ihm aufgestellten Behauptung den Kläger dabei beobachtet hat, wie dieser an einem auf dem Parkstreifen vor seinem Wohnanwesen stehenden Autotransportanhänger ein Fahrzeug abgeladen bzw. dabei einen Spanngurt bzw. ein Radsicherungssystem aufgewickelt hat, wobei unerheblich ist, ob dies gegen 15:30 Uhr oder 16:30 Uhr der Fall war. Mithin ist die vom Beklagten aufgestellte Tatsachenbehauptung entgegen der Darstellung des Klägers jedenfalls nicht insgesamt unwahr. b) Selbst wenn man nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon ausgeht, dass der Kläger am 18. April 2019 vormittags noch nicht zu seinem Wohnanwesen zurückgekehrt war und der Beklagte ihn daher nicht auch vormittags gesehen haben kann, rechtfertigt dies auch keinen (eingeschränkten) Widerruf in Form einer entsprechenden Richtigstellung, weil sich hierdurch ein von der Arbeitgeberin des Klägers gewonnener negativer Eindruck von seinem Verhalten während seiner Krankschreibung allenfalls unwesentlich abschwächen ließe. Der Kläger hat sowohl im Vorfeld bei seinen Angaben gegenüber der S. bzw. gegenüber dem Ermittlungsdienst in den Anhörungen vom 2. und 7. Mai 2019 als auch im vorliegenden Verfahren verschwiegen, dass er - nach der Aussage der von ihm selbst benannten Zeugin - während seiner Krankschreibung eigens mit einem Autotransportanhänger ein Fahrzeug in Brandenburg abgeholt und vor seinem Wohnanwesen am Nachmittag des 18. April 2019 abgeladen hat, obwohl er zeitnah vom Ermittlungsdienst gerade dazu befragt worden war, ob er am 18. April 2019 während seiner Krankheitsphase bei der Verladung bzw. Abladung eines Fahrzeuges geholfen habe. Soweit der Kläger angeführt hat, dass er sich hieran nicht mehr habe erinnern können, erscheint dies im Hinblick darauf, dass er eigens mit einem Autotransportanhänger das Fahrzeug in Brandenburg abgeholt hat, als vollkommen unglaubwürdig und lebensfremd. Bei dem vom Kläger während seiner Arbeitsunfähigkeit abgeholten Fahrzeug handelt es sich um einen Trabi, also einer Fahrzeugmarke, die auch Gegenstand seiner Nebentätigkeit ist. Dementsprechend verstärkt die vom Kläger verschwiegene Abholung des Trabis in Brandenburg mit der dann erfolgten und vom Beklagten beobachteten Abladung des Fahrzeugs vor seinem Wohnanwesen den Eindruck, dass er während seiner Arbeitsunfähigkeit seiner Nebentätigkeit nachgegangen sein könnte. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob und inwieweit dies tatsächlich der Fall war und ob sich daraus ein genesungswidriges Verhalten ableiten lässt. Jedenfalls ließe das vom Kläger verschwiegene Verhalten am 18. April 2019, nämlich die - nach der Aussage der von ihm selbst benannten Zeugin - am Nachmittag des 18. April 2019 erfolgte Abladung des mit einem Autotransportanhänger in Brandenburg abgeholten Trabis, einen von seiner Arbeitgeberin gewonnenen negativen Eindruck von seinem Verhalten während seiner Krankschreibung allenfalls unwesentlich abschwächen, so dass ein (eingeschränkter bzw. abgeschwächter) Widerruf in Form einer Richtigstellung zur Beseitigung oder Milderung einer Ansehensminderung nicht als geeignet angesehen werden kann (vgl. hierzu auch BGH 14. Juni 1977 - VI ZR 111/75 - Rn. 24). Im Übrigen hat der Kläger eine solche Richtigstellung auch nicht - hilfsweise - beantragt. Vielmehr hat der Kläger die Tatsachenbehauptung des Beklagten insgesamt als unwahr bezeichnet und deren (vollständigen) Widerruf (bzw. Nichtaufrechterhaltung) verlangt, zumal auch eine entsprechende Richtigstellung gegenüber seiner Arbeitgeberin den im Raum stehenden Vorwurf nicht ausräumen würde. Mithin kommt auch ein (eingeschränkter bzw. abgeschwächter) Widerruf in Form einer Richtigstellung nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Widerruf einer Tatsachenbehauptung des Beklagten gegenüber der gemeinsamen Arbeitgeberin. Der Kläger und der Beklagte sind bei der S. beschäftigt. Die S. erteilte dem Kläger im Jahr 2013 die Erlaubnis zur Ausübung einer Nebentätigkeit zum "PKW An- und Verkauf, Gebrauchtteilehandel, KFZ-Service". In der Zeit vom 18. März 2019 bis 26. April 2019 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 18. Juli 2019 (Bl. 6. d. A.) erteilte die S. dem Kläger folgende Abmahnung: "Sehr geehrter Herr A., am 08.11.2013 beantragten Sie eine Erlaubnis zur Ausübung einer Nebentätigkeit zum "PKW An- und Verkauf, Gebrauchtwagenhandel, KFZ-Service". Als wöchentliche Stundenanzahl zur Ausübung dieser Nebentätigkeit gaben sie 3 Stunden an. Entsprechend Ihres gestellten Antrags wurde Ihnen zum 01.12.2013 eine unbefristete Erlaubnis zur Ausübung der beantragten Nebentätigkeit im Umfang von wöchentlich 3 Stunden erteilt. Vom 18.03.2019 bis zum 26.04.2019 waren Sie arbeitsunfähig erkrankt. Am Donnerstag, den 18.04.2019, wurden Sie gegen 10:30 Uhr in der Hofeinfahrt Ihrer Privatanschrift in Arbeitskleidung gesehen. Ebenso wurden Sie am gleichen Tag gegen 15:30 Uhr in Arbeitskleidung gesehen, als Sie an einem auf dem Parkstreifen vor Ihrem Wohnanwesen stehenden Autotransportanhänger einen Spanngurt bzw. ein Radsicherungssystem aufwickelten. Mit der Ausübung Ihrer Nebentätigkeit während Ihrer Arbeitsunfähigkeit haben Sie sich genesungswidrig verhalten und somit gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Ihr Verhalten wird vom Unternehmen nicht toleriert. Als Ihr Arbeitgeber hat unser Unternehmen ein berechtigtes Interesse, dass Sie alle Ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzen, um Ihre Genesung zu fördern und genesungswidriges Verhalten zu unterlassen. Wir erwarten von Ihnen künftig, dass Sie Ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nachkommen und bei krankheitsbedingter Abwesenheit genesungswidrige Aktivitäten unterlassen. Wir weisen Sie darauf hin, dass künftige Vorkommnisse ähnlicher Art zur Kündigung des mit Ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses führen werden." Daraufhin hat der Kläger mit seiner gegen die S. beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein erhobenen Klage - 4 Ca 1225/19 - die Entfernung dieser Abmahnung aus seiner Personalakte begehrt. In diesem Verfahren schlossen der Kläger und die S. gemäß dem Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 7. Oktober 2019 - 4 Ca 1225/19 - einen Vergleich, in dem es auszugsweise heißt: 1. Die Parteien halten unter Aufrechterhaltung der beiderseitigen Standpunkte hinsichtlich der streitgegenständlichen Abmahnung vom 18. Juli 2019 folgendes fest: Wenn der Kläger für die bei der Beklagten auszuübende Tätigkeit wegen Erkrankung arbeitsunfähig ist, wird in der Regel davon auszugehen sein, dass diese Arbeitsunfähigkeit auch einer Ausübung der genehmigten Nebentätigkeit zum "PKW An- und Verkauf, Gebrauchtteilehandel, KFZ-Service" entgegensteht. Die Ausübung der genehmigten Nebentätigkeit wird in diesem Fall als genesungswidriges Verhalten und damit als Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten anzusehen sein. 2. Die Beklagte ermahnt den Kläger, die in Ziffer 1. festgehaltenen Pflichten einzuhalten und sich im Falle einer Erkrankung - auch im Hinblick auf seine Nebentätigkeit - nicht genesungswidrig zu verhalten. 3. Der Kläger akzeptiert die Ermahnung und wird nicht gegen diese vorgehen. 4. Die Beklagte entfernt die Abmahnung vom 18. Juli 2019 aus der Personalakte des Klägers. Die S. verpflichtete sich in Ziffer 5. des Vergleichs weiter, dem Kläger mitzuteilen, welche Person ihr die Hinweise gegeben bzw. Beobachtungen mitgeteilt hat, die zum Ausspruch der Abmahnung vom 18. Juli 2019 geführt haben. Dies war nach Mitteilung der S. der Beklagte des vorliegenden Verfahrens. Mit seiner am 16. Dezember 2019 beim Amtsgericht Ludwigshafen eingegangenen Klage, die von diesem mit - rechtskräftigem - Beschluss vom 4. Februar 2020 an das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein verwiesen worden ist, hat der Kläger vom Beklagten den Widerruf der gegenüber der S. abgegebenen Tatsachenbehauptung verlangt, die zum Ausspruch der Abmahnung vom 18. Juli 2019 geführt hat, und hilfsweise begehrt, diese Tatsachenbehauptung nicht mehr aufrechtzuerhalten. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 6. Oktober 2020 - 4 Ca 230/20 - verwiesen. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die gegenüber der S., L-Stadt abgegebene Tatsachenbehauptung, der Beklagte hätte ihn am Donnerstag, den 18.04.2019 gegen 10:30 Uhr in der Hofeinfahrt seiner Privatanschrift, A-Straße, H-Stadt, in Arbeitskleidung gesehen, ebenso gegen 15:30 Uhr in Arbeitskleidung, als er an einem auf dem Parkstreifen vor seinem Wohnanwesen stehenden Autotransportanhänger einen Spanngurt bzw. ein Radsicherungssystem aufwickelte, gegenüber der S., L-Stadt, als unwahr zu widerrufen, und hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, seine gegenüber der S., L-Stadt abgegebene Tatsachenbehauptung, der Beklagte hätte ihn am Donnerstag, den 18.04.2019 gegen 10:30 Uhr in der Hofeinfahrt seiner Privatanschrift, A-Straße, H-Stadt, in Arbeitskleidung gesehen, ebenso gegen 15:30 Uhr in Arbeitskleidung, als er an einem auf dem Parkstreifen vor seinem Wohnanwesen stehenden Autotransportanhänger einen Spanngurt bzw. ein Radsicherungssystem aufwickelte, nicht mehr aufrecht zu erhalten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 6. Oktober 2020 - 4 Ca 230/20 - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Gegen das ihm am 2. November 2020 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 2. November 2020, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 13. November 2020 eingegangen, Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klage bereits deshalb unbegründet sei, weil eine fortdauernde Beeinträchtigung durch die Behauptungen des Beklagten nicht bzw. nicht mehr vorliegen würde. Abweichend von der zitierten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. November 2013 - 9 Sa 23/13 -, die hier nicht einschlägig sei, sei er vom Beklagten gegenüber dem Arbeitgeber durch bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen denunziert worden. Er habe vorgetragen, dass er sich am 18. April 2019 mit seiner Ehefrau auf der Rückfahrt von Norddeutschland nach H-Stadt befunden habe und die Ankunft am Wohnort gegen ca. 14:00 Uhr gewesen sei. Entgegen der unwahren, ehrenrührigen Tatsachenbehauptung des Beklagten sei er am 18. April 2019 keiner Arbeitstätigkeit nachgegangen, auch nicht in Ausübung einer Nebentätigkeit, er sei auch nicht in Arbeitskleidung im Hofanwesen bzw. vor seinem Wohnanwesen herumgelaufen und habe auch an keinem auf dem Parkstreifen vor seinem Wohnanwesen stehenden Autotransportanhänger einen Spanngurt bzw. ein Radsicherungssystem in Arbeitskleidung aufgewickelt. Die Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung könne festgestellt und durch Zeugeneinvernahme nachgewiesen werden. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass eine Beeinträchtigung durch die Äußerung weiterhin fortbestehe, auch wenn der gerichtliche Hinweis im Gütetermin erfolgt sei, ob eine Abmahnung wegen genesungsfeindlichen Verhaltens überhaupt wirksam auf die - streitigen - Beobachtungen des Beklagten gestützt werden könnte. Dies sei ein gerichtlicher Hinweis in Form einer Fragestellung gewesen, aber keine Klärung der Rechtslage. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts sei eine fortdauernde Beeinträchtigung durch die Behauptungen des Beklagten nicht ausgeschlossen. Die Rechtsbeeinträchtigungen würden vielmehr andauern, auch wenn die Abmahnung der S. zurückgenommen und aus der Personalakte entfernt worden sei. Durch die unwahren, ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen des Beklagten liege weiterhin eine anhaltende Beeinträchtigung in seinem beruflichen Fortkommen vor, nachdem die S. ihre Rechtsauffassung, dass die Tatsachenbehauptungen des Beklagten richtig und die Abmahnung berechtigt gewesen sei, im Vergleich des Vorprozesses aufrechterhalten habe. Er müsse also weiter damit rechnen, dass dieser Sachverhalt zur Begründung späterer arbeitsrechtlicher Maßnahmen von der S. herangezogen werde. Im Übrigen sei ein Arbeitnehmer auch nach Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte nicht gehindert, einen Anspruch auf Widerruf der in der Abmahnung abgegebenen Erklärungen gerichtlich geltend zu machen. Insbesondere fehle hierfür entgegen der Ansicht der Beklagten nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Aufgrund der ehrenrührigen, unwahren Tatsachenbehauptungen des Beklagten gegenüber der S. liege eine rechtswidrige Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitsrechte als andauernde Rechtsbeeinträchtigung vor, so dass sein Widerrufsanspruch weiter gegeben sei. Mit dem abgeschlossenen Vergleich sei der hier streitgegenständliche Sachverhalt weder geklärt noch aufgebraucht. Allein der Eingangshinweis im Vergleich, dass die Parteien ihre beiderseitigen Standpunkte aufrechterhalten würden, begründe keine Unzulässigkeit seines Klagebegehrens. In dem mit der S. geführten Vorprozess sei es ihm schlicht und ergreifend darum gegangen, Name und Anschrift des Beklagten von der S. zu erhalten, weil diese von der S. im Vorprozess nicht offengelegt worden seien. Nur durch die in Ziffer 5. des Vergleichs enthaltene Verpflichtung der S. sei er in die Lage versetzt worden, an die Personalien des Beklagten heranzukommen. Gleichzeitig habe sich die S. damit einverstanden erklärt, dass er gegen den Beklagten rechtliche Schritte einleiten könne. Ihm gehe es im vorliegenden Rechtstreit darum, seinem Arbeitgeber darzulegen, dass die Tatsachenbehauptungen des Beklagten falsch seien. Schließlich sei er als Arbeitnehmer der S. durch die unwahren, ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen diffamiert und im Ansehen gemindert worden. Seine Klage sei darauf gerichtet, die abgegebene Tatsachenbehauptung des Beklagten gegenüber der S. als unwahr zu widerrufen, hilfsweise nicht mehr aufrecht zu erhalten. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 06.10.2020 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - 4 Ca 230/20 - den Beklagten zu verurteilen, die gegenüber der BASF SE, 67056 Ludwigshafen abgegebene Tatsachenbehauptung, der Beklagte hätte ihn am Donnerstag, den 18.04.2019 gegen 10:30 Uhr in der Hofeinfahrt seiner Privatanschrift, A-Straße, H-Stadt, in Arbeitskleidung gesehen, ebenso gegen 15:30 Uhr in Arbeitskleidung, als er an einem auf dem Parkstreifen vor seinem Wohnanwesen stehenden Autotransportanhänger einen Spanngurt bzw. ein Radsicherungssystem aufwickelte, gegenüber der S., L-Stadt, als unwahr zu widerrufen, und hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, seine gegenüber der S., L-Stadt abgegebene Tatsachenbehauptung, der Beklagte hätte ihn am Donnerstag, den 18.04.2019 gegen 10:30 Uhr in der Hofeinfahrt seiner Privatanschrift, A-Straße, H-Stadt, in Arbeitskleidung gesehen, ebenso gegen 15:30 in Arbeitskleidung, als er an einem auf dem Parkstreifen vor seinem Wohnanwesen stehenden Autotransportanhänger einen Spanngurt bzw. ein Radsicherungssystem aufwickelte, nicht mehr aufrecht zu erhalten. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er erwidert, seiner Auffassung nach sei die Klage bereits unzulässig. Mit dem vorausgegangenen Vergleich zwischen der Arbeitgeberin der Parteien einerseits und dem Kläger andererseits sei klargestellt worden, dass beide Parteien ihre Standpunkte aufrechterhalten würden. Der Standpunkt der Arbeitgeberin der Parteien stütze sich auf seine zufällig gewonnene Erkenntnis, also auf seine streitgegenständlichen Wahrnehmungen, die er am 18. April 2019 gemacht habe. Das Aufrechterhalten beiderseitiger Standpunkte impliziere das Aufrechterhalten der Tatsachenbehauptung als unbeanstandet, nämlich als Basis einer vergleichsweisen Regelung zwischen wem auch immer. Das Argument des Arbeitsgerichts, die vergleichsweise Regelung zwischen dem Kläger und der Arbeitgeberin der Parteien tangiere das Rechtsverhältnis zwischen den hiesigen Streitparteien nicht, überzeuge demgegenüber nicht. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Bereits durch den vorangegangenen Vergleich zwischen dem Kläger und der S. sei die Beeinträchtigung beendet worden. Durch die Umdeutung bzw. Umwandlung der ausgesprochenen Abmahnung in eine bloße Ermahnung sei die Beeinträchtigung derart abgemildert worden, dass sie nicht mehr als solche - jedenfalls aktuell - angesehen werden könne. Der vom Kläger frei gewählte Weg, mit der S. einen Vergleich zu schließen, verwehre ihm bereits wegen dieser Verständigung und deren Inhalt ein fortgesetztes Angreifen der von ihm vormals getätigten Angaben zu seinen zufälligen Wahrnehmungen am 18. April 2019. Zutreffend habe das Arbeitsgericht eine fortdauernde Beeinträchtigung als weitere Voraussetzung für einen Widerrufsanspruch verneint. Unabhängig davon habe er wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Wie erstinstanzlich dargelegt, habe er diese Wahrnehmungen zufällig am 18. April 2019 gemacht, einmal vormittags auf dem Weg nach T. und einmal nachmittags bei seiner Rückkehr nach Hause. Mit Nachdruck verwahre er sich gegen den Vorwurf, er habe den Kläger bei der Arbeitgeberin denunziert und bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet. Rechtsfehlerhaft sei die Behauptung des Klägers, das Arbeitsverhältnis bei der S. sei weiterhin fortdauernd beeinträchtigt. Schlagwortartig sei die darauf gestützte weitergehende Behauptung des Klägers, er sei durch die Behauptungen in seinem beruflichen Fortkommen verletzt worden. Völlig substanz- und beweislos sei deshalb, Rechtsbeeinträchtigungen hätten zu Lasten des Klägers angedauert und diesem drohe daraus zukünftig zur Begründung späterer arbeitsrechtlicher Maßnahmen Ungemach. Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A., E. und C.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20. Juli 2021 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.