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Urteil

9 Sa 23/13

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Widerrufsanspruch wegen ehrverletzender Tatsachenbehauptungen setzt darlegungs- und beweisbar die Unwahrheit der Tatsache sowie das Fortbestehen der Beeinträchtigung voraus. • Bei Unterlassungsansprüchen nach §1004 BGB analog genügt, dass die Tatsachenbehauptung nicht erweislich wahr ist; es muss jedoch eine Wiederholungsgefahr bestehen. • Arbeitgeberische Fürsorgepflichten begründen keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf konkrete organisatorische Maßnahmen, wenn mildere oder zumutbare Maßnahmen möglich sind und die beantragten Eingriffe unverhältnismäßig wären. • Äußerungen im Rahmen gerichtlicher Verfahren können durch das Recht auf Wahrnehmung berechtigter Interessen (§193 StGB) gedeckt sein, sodass Widerrufs- und Unterlassungsansprüche entfallen können. • Die bloße Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in der bisherigen Funktion und eigene betriebliche Öffentlichkeitsäußerungen des Betroffenen können die Notwendigkeit eines Widerrufs oder die Annahme einer Wiederholungsgefahr entfallen lassen.
Entscheidungsgründe
Keine Widerrufs- oder Unterlassungsansprüche; kein Anspruch auf organisatorische Eingriffe • Ein Widerrufsanspruch wegen ehrverletzender Tatsachenbehauptungen setzt darlegungs- und beweisbar die Unwahrheit der Tatsache sowie das Fortbestehen der Beeinträchtigung voraus. • Bei Unterlassungsansprüchen nach §1004 BGB analog genügt, dass die Tatsachenbehauptung nicht erweislich wahr ist; es muss jedoch eine Wiederholungsgefahr bestehen. • Arbeitgeberische Fürsorgepflichten begründen keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf konkrete organisatorische Maßnahmen, wenn mildere oder zumutbare Maßnahmen möglich sind und die beantragten Eingriffe unverhältnismäßig wären. • Äußerungen im Rahmen gerichtlicher Verfahren können durch das Recht auf Wahrnehmung berechtigter Interessen (§193 StGB) gedeckt sein, sodass Widerrufs- und Unterlassungsansprüche entfallen können. • Die bloße Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in der bisherigen Funktion und eigene betriebliche Öffentlichkeitsäußerungen des Betroffenen können die Notwendigkeit eines Widerrufs oder die Annahme einer Wiederholungsgefahr entfallen lassen. Der Kläger, IT-Administrator und Schwerbehindertenvertreter, wurde 2011 von der Arbeitgeberin verdächtigt, unberechtigt auf Vorgesetzten-Postfächer zuzugreifen. Externe IT-Dienstleister erstatteten Untersuchungsberichte, woraufhin die Arbeitgeberin außerordentliche Kündigungen anstrebte; die Zustimmungsersetzungsanträge scheiterten. In mehreren internen E-Mails und einem offenen Brief machte der Kläger die Vorgänge betriebsöffentlich und erklärte sich rehabilitiert. Der Kläger begehrte Widerruf und Unterlassung behaupteter Äußerungen des Geschäftsführers sowie Unterlassung bestimmter Organisationsentscheidungen (z. B. Weisungsbefugnis und räumliche Nähe zu Mitarbeitern, die er beschuldigt). Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das Landesarbeitsgericht verwarf die Berufung als unbegründet. Relevante Tatsachen sind die nicht eindeutige Rekonstruktion der Datenabfragen, die Einstellung bzw. Nichtabschlüsse strafrechtlicher Verfahren und die Wiedereinstellung des Klägers als Administrator. • Die Berufung war zulässig, in der Sache jedoch erfolglos; das erstinstanzliche Urteil ist zutreffend begründet. • Widerrufsvoraussetzungen: Ein Widerrufsanspruch nach §1004 Abs.1 BGB analog setzt darlegungs- und beweisbar die Unwahrheit der behaupteten Tatsachen sowie das Fortbestehen der Beeinträchtigung voraus; beides hat der Kläger nicht hinreichend dargetan. • Beweis- und Rekonstruktionsprobleme: Ein vom Sachverständigen aufgezeigter Manipulations- und Rekonstruktionsmangel verhindert die positive Feststellung der Unwahrheit behaupteter Tatsachen; damit fehlt dem Kläger die anspruchsbegründende Substantiierung. • Unterlassungsanspruch: Nach §1004 Abs.1 S.2 BGB analog genügt für die Rechtswidrigkeit, dass die Behauptung nicht erweislich wahr ist; es muss jedoch eine Wiederholungsgefahr bestehen. Diese bestand nicht mehr, weil die Beschlussverfahren negativ für eine Kündigung ausgegangen sind und der Kläger wieder als Administrator tätig ist. • Rechtfertigung gerichtlicher Äußerungen: Aussagen von Herrn S in Gerichtsverfahren sind durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§193 StGB) gedeckt, weshalb Widerrufs- und Unterlassungsansprüche insoweit entfallen. • Unterlassen organisatorischer Maßnahmen: Der Arbeitgeber hat zwar Fürsorgepflichten und muss geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen ergreifen, doch verbleibt ihm ein Ermessen; der Kläger kann nicht verlangen, dass todesnahe organisatorische Eingriffe (Entzug von Weisungsbefugnissen, räumliche Trennung in kleiner IT-Abteilung) vorgenommen werden, weil mildere Maßnahmen denkbar und die beantragten Eingriffe unverhältnismäßig sind. • Schwerbehindertenrecht: Ansprüche aus §81 SGB IX sind vorbehaltlich der Zumutbarkeit; der Kläger hat nicht dargetan, dass die begehrten Maßnahmen geeignet, erforderlich und zumutbar sind oder dass die ärztlichen Empfehlungen einen längerfristigen Eingriff rechtfertigen. • Keine Wiederholungsgefahr: Die veränderte Sachlage (rechtskräftige Entscheidungen in den Beschlussverfahren, Wiedereinstellung, betriebliche eigene Veröffentlichungen des Klägers) hat die Wiederholungsbefürchtung entfallen lassen. • Kosten- und Rechtsmittelentscheidung: Die Berufung wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; Revision wurde nicht zugelassen, weil kein Zulassungsgrund vorliegt. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts bleibt bestehen. Ein Widerrufsanspruch wegen der behaupteten ehrverletzenden Äußerungen besteht nicht, weil der Kläger die Unwahrheit der Tatsachenbehauptungen und ein Fortbestehen der Beeinträchtigung nicht ausreichend belegt hat. Unterlassungsansprüche scheitern mangels Nachweises einer Wiederholungsgefahr und teilweise, weil die streitigen Äußerungen im Rahmen gerichtlicher Verfahren durch das Recht auf Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt sind. Ansprüche auf bestimmte organisatorische Maßnahmen gegenüber der Arbeitgeberin (z. B. Entzug von Weisungsbefugnissen, räumliche Trennung) sind unverhältnismäßig oder nicht zumutbar; mildere Maßnahmen liegen im Ermessen der Arbeitgeberin. Die Entscheidung zieht die Kosten der Berufung gegen den Kläger; eine Revision wird nicht zugelassen.