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Urteil

2 Sa 362/21

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2022:0519.2SA362.21.00
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Leitsätze
1. Nach § 165 S 4 SGB 9 2018 ist eine Einladung nur dann entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich, d.h. unzweifelhaft fehlt. Damit muss der öffentliche Arbeitgeber einem sich bewerbenden schwerbehinderten Menschen die Chance eines Vorstellungsgesprächs auch dann gewähren, wenn dessen fachliche Eignung zwar zweifelhaft, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Maßstab für die fachliche Eignung eines Bewerbers bzw. einer Bewerberin ist der Aufgabenbereich des zu besetzenden Arbeitsplatzes.(Rn.35) 2. Ob ein schwerbehinderter Mensch für eine zu besetzende Stelle fachlich ungeeignet ist iSv. § 165 S 4 SGB 9 2018, ist anhand eines Vergleichs zwischen dem (fachlichen) Anforderungsprofil des zu besetzenden Arbeitsplatzes und dem (fachlichen) Leistungsprofil des Bewerbers oder der Bewerberin zu ermitteln.(Rn.35) 3. Wie viel "Mühe" ein Bewerber sich mit seinem Bewerbungsschreiben und den weiteren Bewerbungsunterlagen gegeben hat, wie ansprechend seine Präsentation ist und wie eindringlich und überzeugend er ein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle bekundet hat, mag zwar ein Umstand sein, der für die konkrete Auswahlentscheidung des Arbeitgebers den Ausschlag geben kann. Es existiert hingegen weder ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass nur derjenige, der ein solches Bewerbungsschreiben verfasst, an der Stelle interessiert ist, noch der gegenteilige Erfahrungssatz, dass derjenige, dessen Bewerbungsschreiben diesen Vorgaben nicht entspricht, sich nur mit dem Ziel bewirbt, die formale Position des Bewerbers iSv. § 6 Abs 1 S 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs 2 AGG geltend machen zu können.(Rn.43) 4. Auf Rechtsmissbrauch kann nicht bereits daraus geschlossen werden, dass eine Person eine Vielzahl erfolgloser Bewerbungen versandt und mehrere Entschädigungsprozesse geführt hat oder führt. Ein solches Verhalten für sich betrachtet lässt sich ebenso damit erklären, dass ein ernsthaftes Interesse an dem Erhalt der jeweiligen Stelle bestand und dass der/die Bewerber/in, weil er/sie sich entgegen den Vorgaben des AGG bei der Auswahl- und Besetzungsentscheidung diskriminiert sieht, mit der Entschädigungsklage zulässigerweise seine/ihre Rechte nach dem AGG wahrnimmt.(Rn.45)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 31.08.2021 - 4 Ca 319/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 165 S 4 SGB 9 2018 ist eine Einladung nur dann entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich, d.h. unzweifelhaft fehlt. Damit muss der öffentliche Arbeitgeber einem sich bewerbenden schwerbehinderten Menschen die Chance eines Vorstellungsgesprächs auch dann gewähren, wenn dessen fachliche Eignung zwar zweifelhaft, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Maßstab für die fachliche Eignung eines Bewerbers bzw. einer Bewerberin ist der Aufgabenbereich des zu besetzenden Arbeitsplatzes.(Rn.35) 2. Ob ein schwerbehinderter Mensch für eine zu besetzende Stelle fachlich ungeeignet ist iSv. § 165 S 4 SGB 9 2018, ist anhand eines Vergleichs zwischen dem (fachlichen) Anforderungsprofil des zu besetzenden Arbeitsplatzes und dem (fachlichen) Leistungsprofil des Bewerbers oder der Bewerberin zu ermitteln.(Rn.35) 3. Wie viel "Mühe" ein Bewerber sich mit seinem Bewerbungsschreiben und den weiteren Bewerbungsunterlagen gegeben hat, wie ansprechend seine Präsentation ist und wie eindringlich und überzeugend er ein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle bekundet hat, mag zwar ein Umstand sein, der für die konkrete Auswahlentscheidung des Arbeitgebers den Ausschlag geben kann. Es existiert hingegen weder ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass nur derjenige, der ein solches Bewerbungsschreiben verfasst, an der Stelle interessiert ist, noch der gegenteilige Erfahrungssatz, dass derjenige, dessen Bewerbungsschreiben diesen Vorgaben nicht entspricht, sich nur mit dem Ziel bewirbt, die formale Position des Bewerbers iSv. § 6 Abs 1 S 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs 2 AGG geltend machen zu können.(Rn.43) 4. Auf Rechtsmissbrauch kann nicht bereits daraus geschlossen werden, dass eine Person eine Vielzahl erfolgloser Bewerbungen versandt und mehrere Entschädigungsprozesse geführt hat oder führt. Ein solches Verhalten für sich betrachtet lässt sich ebenso damit erklären, dass ein ernsthaftes Interesse an dem Erhalt der jeweiligen Stelle bestand und dass der/die Bewerber/in, weil er/sie sich entgegen den Vorgaben des AGG bei der Auswahl- und Besetzungsentscheidung diskriminiert sieht, mit der Entschädigungsklage zulässigerweise seine/ihre Rechte nach dem AGG wahrnimmt.(Rn.45) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 31.08.2021 - 4 Ca 319/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Die Berufung des Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist in Höhe des vom Arbeitsgericht zuerkannten Entschädigungsanspruchs von 2.500,00 EUR nach § 15 Abs. 2 AGG begründet. Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Gründen der (teilweise) klagestattgebenden Entscheidung (S. 6 - 15 des Urteils) und stellt dies hiermit ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe sind unbegründet. I. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger, der seine Schwerbehinderung mit seiner Bewerbung unter Beifügung einer Kopie seines Schwerbehindertenausweises ordnungsgemäß mitgeteilt hatte, vom Beklagten als öffentlicher Arbeitgeber nach § 165 S. 3 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch hätte eingeladen werden müssen. Der Beklagte hat gegen diese ihm obliegende Verpflichtung verstoßen, von der er nicht nach § 165 S. 4 SGB IX befreit war. Das begründet gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts die Vermutung einer (unmittelbaren) Benachteiligung des Klägers wegen der (Schwer-)Behinderung (§ 22 AGG), die vom Beklagten nicht widerlegt worden ist. Entgegen der Ansicht des Beklagten liegt beim Kläger keine offensichtliche Ungeeignetheit für die ausgeschriebene Stelle i.S.v. § 165 S. 4 SGB IX vor. 1. Nach § 165 Satz 4 SGB IX ist eine Einladung nur dann entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich, d.h. unzweifelhaft fehlt. Damit muss der öffentliche Arbeitgeber einem sich bewerbenden schwerbehinderten Menschen die Chance eines Vorstellungsgesprächs auch dann gewähren, wenn dessen fachliche Eignung zwar zweifelhaft, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Maßstab für die fachliche Eignung eines Bewerbers bzw. einer Bewerberin ist der Aufgabenbereich des zu besetzenden Arbeitsplatzes. Ob ein schwerbehinderter Mensch für eine zu besetzende Stelle fachlich ungeeignet ist i.S.v. § 165 Satz 4 SGB IX, ist demnach anhand eines Vergleichs zwischen dem (fachlichen) Anforderungsprofil des zu besetzenden Arbeitsplatzes und dem (fachlichen) Leistungsprofil des Bewerbers oder der Bewerberin zu ermitteln. Mit der Bestimmung eines Anforderungsprofils für die zu vergebende Stelle legt der Dienstherr die formalen Voraussetzungen, fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie außerfachlichen Kompetenzen fest, die ein/e Bewerber/in für eine erfolgreiche Bewältigung der künftigen Tätigkeit benötigt und die dementsprechend der Auswahl zugrunde zu legen sind. Damit nimmt er allerdings nicht nur einen wesentlichen Teil der Auswahlentscheidung vorweg. Vielmehr beeinflusst der öffentliche Arbeitgeber mit dem Anforderungsprofil zugleich den Umfang seiner - der eigentlichen Auswahlentscheidung vorgelagerten - verfahrensrechtlichen Verpflichtung nach § 165 Satz 3 und Satz 4 SGB IX. Denn schwerbehinderte Menschen und die ihnen gleichgestellten behinderten Menschen, die nach ihren Bewerbungsunterlagen eine ihrerseits diskriminierungsfrei und auch im Übrigen zulässig bestimmte fachliche Eignungsvoraussetzung nicht erfüllen, die im Anforderungsprofil ausdrücklich und eindeutig bezeichnet ist, müssen ggf. nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Im Hinblick auf das fachliche Anforderungsprofil des zu besetzenden Arbeitsplatzes ist das in der Ausschreibung mitgeteilte Anforderungsprofil maßgebend, sofern es den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG hinreichend Rechnung trägt und auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden ist (BAG 29. April 2021 - 8 AZR 279/20 - Rn. 27 - 30). 2. Nach diesen Grundsätzen hat dem Kläger nach dem maßgebenden Anforderungsprofil, das der Beklagte in der Stellenausschreibung mitgeteilt hat, die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle nicht offensichtlich i.S.v. § 165 Satz 4 SGB IX gefehlt. Der Beklagte hat mit seiner Ausschreibung ein Anforderungsprofil aufgestellt, nach dem eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, vorzugsweise im Kfz-Gewerbe, mehrjährige Berufserfahrung, gültige Fahrerlaubnis der Klasse B, Fähigkeit zu selbstständigem Arbeiten, zeitliche Flexibilität sowie hohe Belastbarkeit mit der Bereitschaft zur Arbeit an Wochenenden erwartet wird. Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, werden diese Anforderungen vom Kläger, der als Großhandelskaufmann über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, erfüllt. Eine Ausbildung im Kfz-Gewerbe war nach dem Anforderungsprofil nicht zwingend vorausgesetzt, sondern nur vorteilhaft. Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts wird in Bezug auf die Anforderung einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit der anschließenden Formulierung "vorzugsweise im Kfz-Gewerbe" zum Ausdruck gebracht, dass eine Berufsausbildung in diesem Bereich (Kfz-Gewerbe) vorteilhaft, nicht aber zwingend erforderlich ist. Soweit die Tätigkeit nach der Stellenausschreibung neben der Pflege auch die "Wartung" der Dienstfahrzeuge beinhaltet, werden hierfür im Anforderungsprofil keine spezifischen fachlichen Voraussetzungen als zwingende Mindestanforderungen aufgestellt. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, können unter den Begriff der "Wartung", der in der maßgeblichen Ausschreibung nicht näher bestimmt ist, unterschiedliche Tätigkeiten fallen. Unabhängig davon, dass unklar bleibt, welche einzelnen Wartungsarbeiten an den Dienstfahrzeugen tatsächlich von dem betreffenden Stelleninhaber selbst ausgeführt werden müssen, wird jedenfalls nach dem Anforderungsprofil gerade keine spezifische Ausbildung oder Berufungserfahrung im Bereich des Kfz-Gewerbes zwingend gefordert. Im Hinblick darauf, dass für das fachliche Anforderungsprofil des zu besetzenden Arbeitsplatzes das in der Stellenausschreibung mitgeteilte Anforderungsprofil maßgebend ist und darin keine fachspezifischen Anforderungen als zwingende fachliche (Eignungs-)Voraussetzung ausdrücklich und eindeutig bezeichnet sind, die der Kläger nicht erfüllt, ist dessen fachliche Eignung, auch wenn sie als zweifelhaft erscheinen mag, jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen i.S.v. § 165 S. 4 SGB IX. II. Auch der vom Beklagten erhobene Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) greift im Streitfall nicht durch. 1. Nach § 242 BGB sind durch unredliches Verhalten begründete oder erworbene Rechte oder Rechtsstellungen grundsätzlich nicht schutzwürdig. Der Ausnutzung einer rechtsmissbräuchlich erworbenen Rechtsposition kann demnach der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen. Allerdings führt nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten stets oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtsstellung. Hat der Anspruchsteller sich die günstige Rechtsposition aber gerade durch ein treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung i.S.v. § 242 BGB vor. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen, die den - rechtshindernden - Einwand des Rechtsmissbrauchs begründen, trägt nach den allgemeinen Regeln der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast derjenige, der diesen Einwand geltend macht. Danach hätte der Kläger die Rechtsstellung als Bewerber i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG treuwidrig erworben mit der Folge, dass die Ausnutzung dieser Rechtsposition rechtsmissbräuchlich wäre, wenn er sich nicht beworben haben sollte, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihm darum gegangen sein sollte, nur den formalen Status als Bewerber i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen (BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 44 - 46). 2. Im Streitfall lassen die vom Beklagten vorgetragenen Umstände weder für sich betrachtet noch in der Gesamtschau den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers zu. a) Soweit der Beklagte angeführt hast, dass sich der Kläger mit einem lieblosen, allenfalls umformulierten Standard-Schreiben beworben habe, vermag diese Bewertung kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers zu begründen. Wie viel „Mühe“ ein Bewerber sich mit seinem Bewerbungsschreiben und den weiteren Bewerbungsunterlagen gegeben hat, wie ansprechend seine Präsentation ist und wie eindringlich und überzeugend er ein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle bekundet hat, mag zwar ein Umstand sein, der für die konkrete Auswahlentscheidung des Arbeitgebers den Ausschlag geben kann. Es existiert hingegen weder ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass nur derjenige, der ein solches Bewerbungsschreiben verfasst, an der Stelle interessiert ist, noch der gegenteilige Erfahrungssatz, dass derjenige, dessen Bewerbungsschreiben diesen Vorgaben nicht entspricht, sich nur mit dem Ziel bewirbt, die formale Position des Bewerbers i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG geltend machen zu können (BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 136; BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 56; BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 583/14 - Rn. 33). Die vom Beklagten herangezogene Entscheidung des LAG Hamm vom 25. Juli 2014 - 10 Sa 503/14 - ist mit dem vorgenannten Urteil des BAG vom 19. Mai 2016 - 8 AZR 583/14 - aufgehoben worden. Auch in den vom Kläger verfassten Schriftsätzen, die nach Ansicht des Beklagten "kaum auf den Anlassfall eingehen", liegt kein objektiver Umstand, der auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten schließen lässt. b) Der Beklagte kann sich zur Begründung des Rechtsmissbrauchseinwands auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich der Kläger schwerpunktmäßig bei öffentlichen Arbeitgebern bewerbe, in hochprofessioneller Art und Weise sogleich Entschädigungsansprüche geltend mache und zudem eine beachtliche Vielzahl von Bewerbungsverfahren im gesamten Bundesgebiet betreibe. Auf Rechtsmissbrauch kann nicht bereits daraus geschlossen werden, dass eine Person eine Vielzahl erfolgloser Bewerbungen versandt und mehrere Entschädigungsprozesse geführt hat oder führt. Ein solches Verhalten für sich betrachtet lässt sich ebenso damit erklären, dass ein ernsthaftes Interesse an dem Erhalt der jeweiligen Stelle bestand und dass der/die Bewerber/in, weil er/sie sich entgegen den Vorgaben des AGG bei der Auswahl- und Besetzungsentscheidung diskriminiert sieht, mit der Entschädigungsklage zulässigerweise seine/ihre Rechte nach dem AGG wahrnimmt (BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 145; BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 59; BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 583/14 - Rn. 36). Im Streitfall folgt nichts anderes daraus, dass sich der Kläger "schwerpunktmäßig" bei öffentlichen Arbeitgebern beworben haben soll. Ein solches Vorgehen kann ebenso dafür sprechen, dass es ihm mit seiner Bewerbung beim Beklagten als öffentlicher Arbeitgeber ernst war, weil er gemäß seiner Berufungserwiderung als schwerbehinderter Mensch in diesem Bereich mit besseren Chancen einer Einstellung gerechnet hat, zumal es in der Stellenausschreibung des Beklagten heißt, dass Bewerbungen geeigneter schwerbehinderter Personen ausdrücklich gewünscht sind. Soweit der Beklagte unter Verweis auf die angeführte Entscheidung des LAG Hamm vorgebracht hat, dass der Kläger in "hochprofessioneller Art und Weise" sogleich Entschädigungsansprüche geltend mache und dabei die "Schere zwischen dem quantitativen und qualitativen Umfang des Bewerbungsschreibens und der Klageschrift" hier noch deutlicher auseinanderklaffe, rechtfertigt auch dies nicht den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Mit der als "hochprofessionell" bezeichneten Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs hat der Kläger lediglich in zulässiger Weise seine Rechte nach dem AGG wahrgenommen, was schon in Anbetracht der in § 15 Abs. 4 AGG sowie § 61b Abs. 1 ArbGG bestimmten Fristen zügig zu erfolgen hat. Wie bereits oben ausgeführt, lässt das Bewerbungsschreiben des Klägers ebenfalls keinen Rückschluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu. Auch unter Berücksichtigung des vom Beklagten angeführten Missverhältnisses zwischen dem quantitativen und qualitativen Umfang des Bewerbungsschreibens und der Entschädigungsklage verbleibt in der Gesamtschau die „gute Möglichkeit“, dass der Kläger ein ernsthaftes Interesse an dem Erhalt der Stelle hatte, und dass er mit der Erhebung der Entschädigungsklage zulässigerweise seine Rechte nach dem AGG wahrgenommen hat. c) Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger regelmäßig Vorstellungsgespräche, zu denen er eingeladen worden ist, tatsächlich nicht wahrgenommen hat, hat der Beklagte nicht unter Beweisantritt dargelegt. Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, denen das Berufungsgericht folgt, war er auch nicht verpflichtet, weitere Auskünfte zu seinem Bewerbungsverhalten zu erteilen. Mithin hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass dem Kläger nach § 15 Abs. 2 AGG ein Anspruch gegen den Beklagten auf eine Entschädigung zusteht, die in der zuerkannten Höhe jedenfalls nicht zu hoch festgesetzt worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ArbGG. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung wegen der (Schwer-)Behinderung zu zahlen. Der Beklagte veröffentlichte im Oktober 2020 folgende Stellenausschreibung (Bl. 189 d. A.): "Beim C. ist innerhalb der Abteilung Zentrale Dienste und Schulen zum nächst möglichen Zeitpunkt die Stelle einer/eines Mitarbeiterin/Mitarbeiter (m/w/d) im Bereich Zentrale Dienste inkl. Fahrdienste (Entgeltgruppe E 5 TVöD) zu besetzen. Es handelt sich um eine unbefristete Stelle in Vollzeit. Die Tätigkeit beinhaltet die Pflege und Wartung der Dienstfahrzeuge, die Durchführung von Kurierfahrten und Vertretung des Fahrers der Landrätin, sowie die Mitarbeit im Bereich der Zentralen Dienste (u. a. Postabfertigung, Archiv). Von Bewerberinnen/Bewerbern wird erwartet: • Abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, vorzugsweise im Kfz-Gewerbe • Mehrjährige Berufserfahrung • Gültige Fahrerlaubnis der Klasse B • Fähigkeit zu selbstständigem Arbeiten • Zeitliche Flexibilität sowie hohe Belastbarkeit mit der Bereitschaft zur Arbeit an Wochenenden Bewerbungen geeigneter schwerbehinderter Personen sind ausdrücklich erwünscht. Ihrer Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen richten Sie bis zum 30.10.2020 schriftlich an: …" Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 (Bl. 7 – 10 d. A.) unter Beifügung einer Kopie seines Schwerbehindertenausweises auf diese Stelle. Mit Schreiben vom 15. Januar 2021 (Bl. 12 d. A.) erhielt er eine Absage. Zu einem Vorstellungsgespräch war er vorher nicht eingeladen worden. Mit Schreiben vom 24. Februar 2021 (Bl. 16 d. A.) äußerte sich der Beklagte zu den Gründen der Absage. Mit Schreiben vom 27. Februar 2021 (Bl. 17, 18 d. A.) machte der Kläger einen Entschädigungsanspruch nach AGG in Höhe von 7.442,22 EUR geltend, der vom Beklagten mit Schreiben vom 31. März 2021 (Bl. 20 d. A.) abgelehnt wurde. Mit seiner am 4. Mai 2021 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger den Entschädigungsanspruch weiterverfolgt. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 31. August 2021 - 4 Ca 319/21- Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm eine immaterielle Entschädigung in Höhe von 7.442,22 EUR zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 31. August 2021 hat das Arbeitsgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger eine immaterielle Entschädigung in Höhe von 2.500,00 EUR zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Gegen das ihm am 22. September 2021 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2021, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 8. Dezember 2021 mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2021, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Der Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, es liege ein diskriminierendes Verhalten durch ihn vor. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei eine Einladung zum Vorstellungsgespräch aufgrund der offensichtlichen Ungeeignetheit des Klägers nach § 165 Satz 4 SGB IX entbehrlich gewesen. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass als "Wartung" gemäß DIN 31051 (Stand 2003) Maßnahmen zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrats der Betrachtungseinheit verstanden würden. Die Wartung werde dabei nach technischen Regeln oder Herstellungsvorschrift durchgeführt. Mit dem Begriff korrespondiere im KFZ-Bereich auch dahingehend, dass der Arbeitsumfang einer Wartung den Austausch von verbrauchten Bremsflüssigkeiten und Verschleißteilen sowie Funktionsüberprüfung wichtiger Baugruppen umfasse. Das Arbeitsgericht habe den Begriff der Wartung mit dem viel weiteren Begriff der Pflege verwechselt. Es werde in Abrede gestellt, dass der Kläger ein Fahrzeug warten könne. Der Kläger habe selbst nur zugegeben, dass er zur Thematik der Wartung eine Affinität verspüre, was aber nicht für eine Geeignetheit reiche. Er sei nicht einmal in seinem recht lieblos abgefassten Bewerbungsschreiben in der Lage darzustellen, warum er Wartungsarbeiten an einem KFZ durchführen könne. Im Verfahren sei er nicht in der Lage gewesen, seine Fähigkeiten näher darzustellen. Es sei lediglich die Rede von einer gewissen "Affinität" gewesen, ohne diese zu spezifizieren. Damit habe sich der im Bewerbungsverfahren manifestierte Eindruck der offensichtlichen Ungeeignetheit im gerichtlichen Verfahren lediglich bestätigt. Das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft eigene subjektive Vorstellungen in den Begriff "Wartung" projiziert und hiermit rechtsirrig die Pflege eines Kraftfahrzeuges gemeint. Weiterhin sei das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Verhalten des Klägers nicht rechtsmissbräuchlich und dieser auch nicht verpflichtet sei, weitere Auskünfte zu seinem Bewerbungsverhalten zu erteilen. Beides sei im Lichte der vom Arbeitsgericht selbst zitierten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Juli 2014 unzutreffend. Das Arbeitsgericht habe den unstreitigen Sachvortrag übergangen, dass der Kläger sich mit einem lieblosen, allenfalls umformulierten Standardschreiben beworben habe, Schriftsätze verfasst habe, die kaum auf den Anlassfall eingehen würden, sich schwerpunktmäßig bei öffentlichen Arbeitgebern bewerbe, in hochprofessioneller Art und Weise sogleich Entschädigungsansprüche geltend mache und zudem eine beachtliche Vielzahl von Bewerbungsverfahren im gesamten Bundesgebiet betreibe. Gemäß den von ihr dargestellten Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Hamm treffe den Kläger eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast zu seinen anderweitigen Bewerbungsaktivitäten und zu der Frage, ob er Einladungen zu Vorstellungsgesprächen ausgeschlagen habe oder nicht. Das Arbeitsgericht habe diesbezüglich seine Entscheidung auf eine Angabe des Klägers im Kammertermin gestützt, die bestritten und als verspätet gerügt worden sei. Gemäß der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm ergebe sich der Einwand des Rechtsmissbrauchs insbesondere aus einer Gesamtschau. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 31. August 2021 - 4 Ca 319/21 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er erwidert, auch in der Berufung habe der Beklagte den Begriff der offensichtlichen Ungeeignetheit eines Bewerbers verkannt, bei deren Vorliegen öffentliche Arbeitgeber ausnahmsweise von der Pflicht zu einer Einladung schwerbehinderter Bewerber enthoben seien. Er sei nämlich für die ausgeschriebene Stelle keineswegs offensichtlich ungeeignet. Das Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass er das vom Beklagten selbst definierte Merkmal "abgeschlossene Berufsausbildung" erfüllt habe und der Zusatz "vorzugsweise" (im Kfz-Gewerbe) eben gerade kein zwingendes Merkmal gewesen sei. Der Beklagte habe insgesamt nur wenige zwingende Voraussetzungen definiert, die er alle erfülle. Damit habe der Beklagte das mögliche Bewerberfeld breit definiert, so dass es ihm verwehrt sei, Bewerber, welche die von ihm selbst aufgestellten Voraussetzungen sämtlich erfüllten, von vornherein als "offensichtlich ungeeignet" einzustufen. Wenn der Beklagte Bewerber mit Spezialkenntnissen gesucht hätte, wäre dies in der Anzeige deutlich gemacht worden, was aber nicht der Fall gewesen sei. Offensichtlich sei der Beklagte der Auffassung gewesen, dass auch Bewerber aus anderen Berufsgebieten für die Stelle hätten angelernt werden können. Es habe ihm daher im Verfahren auch nicht oblegen, gegenüber dem Beklagten weitere Angaben zu seinen die Stelle betreffenden Fähigkeiten zu machen. Soweit der Beklagte das Bewerbungsschreiben als "lieblos" bezeichne, stelle dies ein Werturteil dar. Im Übrigen lasse sich aus der Form des Anschreibens nicht auf einen Rechtsmissbrauch schließen. Die vom Beklagten zitierte Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamm werde vom Bundesarbeitsgericht nach seiner Entscheidung vom 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - nicht geteilt. Dass er sich "schwerpunktmäßig" bei öffentlichen Arbeitgeber bewerbe, sei eine unsubstantiierte und unbestimmte Behauptung, die aber auch unbeachtlich wäre, weil er als schwerbehinderter Mensch in diesem Bereich nachvollziehbar mit besseren Chancen einer Einstellung rechnen könne. Soweit der Beklagte andere AGG-Verfahren thematisiere, sei stets auf den konkreten Fall abzustellen. Es sei selbstverständlich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er sich auch schon gegen andere Rechtsverletzungen zu Wehr gesetzt habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.