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Beschluss

2 TaBV 8/22

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2022:0912.2TaBV8.22.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zur Errichtung einer Einigungsstelle.(Rn.31)
Tenor
Die Beschwerde der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 15. Juni 2022 - 9 BV 13/22 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Errichtung einer Einigungsstelle.(Rn.31) Die Beschwerde der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 15. Juni 2022 - 9 BV 13/22 - wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über die Errichtung einer Einigungsstelle nach § 100 ArbGG. Antragsteller - Beteiligter zu 1) - ist der im Betrieb der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin gebildete siebenköpfige Betriebsrat. Die Personalleiterin der Arbeitgeberin, Frau M. S., die keine leitende Angestellte i.S.v. § 5 Abs. 3 BetrVG ist, legte mit ihrem an den Betriebsrat gerichteten Schreiben vom 19. Dezember 2021 (Bl. 5 - 8 d. A.) "Beschwerde nach § 85 BetrVG" ein und führte hierfür u.a. einen von ihr als datenschutzrechtswidrig beanstandeten Umgang mit ihrem dienstlichen E-Mail-Account und eine damit im Zusammenhang gesehene Isolierung ihrer Person in Bezug auf Personalaufgaben an. Dem vorgenannten Schreiben fügte sie als Anlage ihre an die Geschäftsführung der Arbeitgeberin gerichteten Schreiben vom 23. November 2021 (Bl. 9 - 14 d. A.) sowie 01. Dezember 2021 (Bl. 15, 16 d. A.) bei und machte sie zum Gegenstand ihrer Beschwerde. Mit ihrem weiteren an den Betriebsrat gerichteten Schreiben vom 25. Januar 2022 (Bl. 17 - 19 d. A.) führte sie in Ergänzung ihrer Beschwerde verschiedene Vorgänge an, in die sie als Personalleiterin nicht mehr einbezogen werde. Die Arbeitgeberin nahm mit Schreiben vom 23. Februar 2022 (Bl. 139 ff. d. A.) zum Schreiben der Frau S. vom 23. November 2021 und den darin geltend gemachten datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen im Einzelnen Stellung und verwies u.a. darauf, dass die während der Abwesenheit von Frau S. aktivierte Weiterleitung der auf ihrem betrieblichen E-Mail-Account eingehenden E-Mails auf den betrieblichen E-Mail-Account der Geschäftsführung nach dem Wiederantritt ihres Dienstes am 07. Februar 2022 wieder deaktiviert worden sei. In einem weiteren Schreiben vom 23. Februar 2022 (Bl. 149 ff. d. A.) beantwortete die Arbeitgeberin die Auskunftsanfrage im Schreiben der Frau S. vom 23. November 2021 über die zu ihrer Person verarbeiteten Daten. Nachdem der Betriebsrat die Beschwerde als berechtigt erachtet und die Arbeitgeberin zur Abhilfe aufgefordert hatte, fand am 09. März 2022 ein Gespräch zwischen den Beteiligten statt, das etwa eineinhalb Stunden dauerte. Mit Schreiben vom 01. April 2022 (Bl. 20 d. A.) teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit, dass er die Beschwerde weiterhin für berechtigt erachte, die Verhandlungen nunmehr für gescheitert erkläre und beschlossen habe, die Einigungsstelle gemäß § 85 Abs. 2 S. 1 BetrVG anzurufen. Zur Besetzung der Einigungsstelle wurde vom Betriebsrat als Vorsitzende Frau Dr. F. K. und drei Beisitzer je Seite vorgeschlagen. Mit Schreiben vom 19. April 2022 (Bl. 21, 22 d. A.) erklärte sich die Arbeitgeberin mit der Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens nicht einverstanden und verwies darauf, dass sie für - bisher noch nicht stattgefundene - Verhandlungen über ggf. strittige Fragen mit dem Ziel einer Einigung weiterhin zur Verfügung stehe. Unter dem 12. Mai 2022 (Bl. 23 d. A.) teilte der Betriebsrat mit, dass er in seiner ordentlichen Sitzung vom 11. Mai 2022 die Einleitung des Beschlussverfahrens nach § 100 ArbGG zur Einsetzung einer Einigungsstelle über die Berechtigung der Beschwerde von Frau M. S. beschlossen habe und hiermit der jetzige Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werde. Wegen der Einzelheiten der angeführten Beschlussfassung des Betriebsrats wird auf die im Termin vom 15. Juni 2022 vor dem Arbeitsgericht vorgelegten Unterlagen (Bl. 96 - 101 d. A.) Bezug genommen. Mit dem am 18. Mai 2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag auf Einleitung eines Beschlussverfahrens hat der Betriebsrat die Bestellung einer Einigungsstelle unter dem Vorsitz von Frau Dr. F. K. über die Berechtigung der Beschwerde von Frau M. S. und die Festsetzung der Anzahl der Beisitzer je Betriebspartei auf drei begehrt. Hinsichtlich des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten erster Instanz wird auf den Tatbestand des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mainz vom 15. Juni 2022 - 9 BV/23 - (Ziff. I. der Gründe) und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt, 1. eine Einigungsstelle unter dem Vorsitz von Frau Dr K. über die Berechtigung der Beschwerde von Frau M. S. zu bestellen, 2. für diese Einigungsstelle die Anzahl der Beisitzer je Betriebspartei auf drei festzusetzen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Am 15. Juni 2022 hat das Arbeitsgericht folgenden Beschluss verkündet: "1. Es wird eine Einigungsstelle errichtet über die Berechtigung der Beschwerde von Frau M. S. mit Schreiben vom 19.12.2021 und 25.01.2022, ausgenommen sind die Gegenstände des mit Schreiben vom 19.12.2021 in Bezug genommenen Schreibens vom 23.11.2021. Im Übrigen wird der Antrag auf Errichtung der Einigungsstelle abgewiesen. 3. Als Vorsitzende der Einigungsstelle wird Frau Dr. F. K. bestellt. 3. Die Anzahl der Beisitzer wird je Betriebspartei auf eine Person festgesetzt." Gegen den ihr am 27. Juni 2022 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat die Arbeitgeberin mit Schriftsatz vom 30. Juni 2022, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 11. Juli 2022, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Sie trägt vor, der Antrag des Betriebsrates und auch die - eingeschränkte - Tenorierung im angefochtenen Beschluss sei zu unbestimmt. Aus dem Tenor werde nicht ausreichend deutlich, worüber die Einigungsstelle überhaupt beraten und entscheiden solle. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei ihr Verhandlungsanspruch nicht erschöpft. Sie habe im Gespräch am 09. März 2022 nicht lediglich "Ihren Standpunkt dargestellt", sondern vielmehr vorgetragen, dass sie den Betriebsrat in diesem Gespräch ausführlich über den Sachverhalt bzw. die in der Beschwerde völlig unterschlagenen Teile der Sachverhalte informiert habe. Insbesondere sei der Betriebsrat darüber informiert worden, dass sie mit den beiden Schreiben vom 23. Februar 2022 ausführlich auf die Beschwerde geantwortet habe und die Umleitung des E-Mail-Accounts der Frau S. am 07. Februar 2022 wieder deaktiviert worden sei. Damit sei einem wesentlichen Bestandteil der Beschwerde bereits seit Anfang Februar 2022 abgeholfen worden, was dem Betriebsrat am 19. März 2022 auch ausdrücklich so kommuniziert worden sei. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht ihre Erklärung im Schreiben vom 19. April 2022, sie würde für weitere Verhandlungen ausdrücklich zur Verfügung stehen, ignoriert bzw. für nicht ausreichend erachtet. Nach ihrem ausdrücklichen und in jeder Hinsicht ausreichenden Angebot eines Gesprächs wäre es Sache des Betriebsrates gewesen, das Angebot aufzunehmen und einen Termin für ein solches Gespräch vorzuschlagen oder ggf. selbst um Termine dafür zu bitten. Schließlich hätte das Arbeitsgericht auch nicht die vom Betriebsrat vorgeschlagene Vorsitzende bestellen dürfen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass eine Einigungsstelle nach § 85 Abs. 2 BetrVG ausschließlich und allein vom Betriebsrat angerufen werden könne, jedoch nicht vom Arbeitgeber. Damit hätte der Betriebsrat automatisch das alleinige Bestimmungsrecht für den Vorsitz der Einigungsstelle, wenn vom Arbeitgeber in irgendeiner Form ein besonderes Gewicht seiner Einwände verlangt würde. Ein solches einseitiges Bestimmungsrecht für eine Einigungsstelle sei aber gesetzlich nicht vorgesehen. Es könne daher im Fall des § 85 Abs. 2 BetrVG nur darum gehen, ob der Arbeitgeber mit der vom Betriebsrat genannten Person einverstanden sei oder ob er Einwände dagegen habe. Aufgrund ihrer Einwände hätte das Arbeitsgericht jedenfalls nicht den Vorschlag des Betriebsrats einfach übernehmen dürfen. Vielmehr hätte es mangels entsprechender Einwände auf ihren Vorschlag zurückgreifen oder eine andere dritte Person bestellen müssen. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 15. Juni 2022 - 9 BV 13/22 - abzuändern und die Anträge des Betriebsrats insgesamt zurückzuweisen, und hilfsweise, statt der Frau Dr. F. K. den Herrn Richter am Arbeitsgericht S. H. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestellen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er erwidert, entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin sei weder die Antragstellung noch die Tenorierung des Arbeitsgerichts zu unbestimmt. Das Arbeitsgericht habe deutlich gemacht, dass Gegenstand der Beschwerde die Schreiben vom 19. Dezember 2021 und 25. Januar 2022 seien, nicht jedoch die Inhalte des in Bezug genommen Schreibens vom 23. November 2021. Es sei nicht erkennbar, was daran unbestimmt sein solle. Die Beschwerde von Frau S. erschöpfe sich auch nicht im Mitlesen bzw. Umleiten ihres E-Mail Accounts. Daher sei die Beschwerde durch vermeintliche Deaktivierung des Mitlesens bzw. der Umleitung am 07. Februar 2022 auch nicht erledigt. Sofern die Arbeitgeberin meine, dass es ausreichend sei, rund fünf Wochen nach dem zuletzt durchgeführten Gespräch weiterhin Gesprächsbereitschaft zu signalisieren, sei dies unerheblich. Er könne für sich selbst entscheiden, ob zwischen den Betriebsparteien weiterhin Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde bestehen würden. Ein dazu durchgeführtes gemeinsames Gespräch sei ausreichend, um die wechselseitigen Standpunkte auszutauschen. Anderenfalls wäre er davon abhängig, unbegrenzte Gesprächsbereitschaft des Arbeitgebers auch unbegrenzt wahrnehmen zu müssen. Weiterhin habe das Arbeitsgericht zutreffend entschieden, dass Frau Dr. K. die Voraussetzungen von § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ohne Zweifel erfülle. Einwände der Arbeitgeberin zur angeblichen Honorargestaltung von Frau Dr. K. seien unerheblich. Es handele sich somit nicht um ein einseitiges Bestimmungsrecht, weil die Arbeitgeberin bei erheblichen und für das Gericht durchgreifenden Einwänden Gehör finden würde. Er könne die Einigungsstelle anrufen und Vorschläge zur Besetzung machen. Sofern keine durchgreifenden Einwände vorliegen würden, sei die Einigungsstelle entsprechend nach Maßgabe des § 100 Abs. 1 ArbGG einzusetzen. Die Einigungsstelle sei nicht offensichtlich unzuständig und daher wie erstinstanzlich tenoriert einzusetzen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. Die nach § 100 Abs. 2 Satz 1 ArbGG statthafte Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden. (§ 100 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 89 Abs. 2 ArbGG). Die Beschwerde der Arbeitgeberin hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht dem zulässigen Antrag des Betriebsrats mit der aus dem Tenor ersichtlichen Einschränkung stattgegeben und Frau Dr. K. als Vorsitzende der Einigungsstelle mit dem hinreichend bestimmt bezeichneten Regelungsgegenstand bestellt. 1. Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig. a) Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass das vorliegende Beschlussverfahren vom Betriebsrat ordnungsgemäß eingeleitet worden ist. Nach den vom Betriebsrat im Termin vom 15. Juni 2022 vor dem Arbeitsgericht vorgelegten Unterlagen hat der Betriebsrat in seiner Sitzung vom 11. Mai 2022, zu der die Betriebsratsvorsitzende die Mitglieder des Betriebsrats ordnungsgemäß unter Mitteilung des betreffenden Tagungsordnungspunktes eingeladen hatte, einstimmig den Beschluss gefasst, ein Beschlussverfahren zur Einsetzung der Einigungsstelle über die Beschwerde von Frau S. einzuleiten. Hiergegen hat sich die Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr gewandt. b) Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin kann dem Antrag auch nicht das erforderliche Rechtschutzbedürfnis abgesprochen werden, weil ihr "Verhandlungsanspruch" nicht erschöpft sei. aa) Zwar fehlt für die Bildung einer Einigungsstelle grundsätzlich das Rechtschutzinteresse, wenn die Betriebsparteien in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit nicht den nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgesehenen Versuch einer gütlichen Einigung unternommen, sondern sofort die Einigungsstelle angerufen haben. Ein Rechtschutzinteresse besteht danach nur, wenn der Antragsteller geltend macht, dass entweder die Gegenseite Verhandlungen über das Regelungsverlangen ausdrücklich oder konkludent verweigert hat oder mit Verständigungswillen geführte Verhandlungen gescheitert sind (BAG 18. März 2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 17). Allerdings dürfen die Anforderungen in diesem Zusammenhang nicht überspannt werden. Vielmehr ist dem spezifischen Regelungszweck des § 100 ArbGG mit seinen besonderen Regelungen zur Beschleunigung des Verfahrens Rechnung zu tragen, wonach beim Auftreten von Meinungsverschiedenheiten in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit möglichst zügig und ohne weitere Verzögerung durch eine der Betriebsparteien eine Einigungsstelle zur Verfügung gestellt werden soll. Im Hinblick auf diesen Beschleunigungszweck bleibt es der Einschätzung jedes Betriebspartners überlassen, ob er die weitere Führung von Verhandlungen aufgrund des Verhaltens der anderen Partei für aussichtslos hält und das Scheitern der - mit Verständigungswillen geführten - Verhandlungen erklärt, um nunmehr die Einigungsstelle anzurufen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 08. Januar 2021 - 5 TaBV 16/20 - Rn. 31; LAG Berlin-Brandenburg 09. April 2014 - 4 TaBV 638/14 - Rn. 110). bb) Nach diesen Grundsätzen liegt hier das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vor. Nachdem der Betriebsrat die Beschwerde als berechtigt erachtet und die Arbeitgeberin zur Abhilfe aufgefordert hatte, fand am 09. März 2022 ein Gespräch zwischen den Beteiligten statt. Bei diesem Gespräch hat die Arbeitgeberin nach der Einschätzung des Betriebsrats keine Bereitschaft zur Einlenkung oder zur Abhilfe signalisiert. Danach hat der Betriebsrat nicht etwa sofort die Einigungsstelle angerufen, sondern zunächst den Versuch einer gütlichen Einigung in dem am 09. März 2022 geführten Gespräch unternommen und danach die Verhandlungen für gescheitert erklärt sowie einen Vorschlag zur Besetzung der Einigungsstelle gemacht. Im Hinblick darauf, dass an das Kriterium, vorab verhandelt zu haben, keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, reicht zur Annahme des erforderlichen Rechtsschutzinteresses aus, dass der Betriebsrat geltend macht, dass nach dem am 09. März 2022 geführten Gespräch der Beteiligten mit Verständigungswillen geführte Verhandlungen seiner Einschätzung nach gescheitert seien. Soweit die Arbeitgeberin darauf verwiesen hat, dass das Mitlesen bzw. die Umleitung des E-Mail-Accounts der Frau S nach deren Rückkehr am 07. Februar 2022 wieder deaktiviert worden sei, hat sie damit der Beschwerde nicht etwa abgeholfen. Allein durch die angeführte Deaktivierung der E-Mail-Weiterleitung ist die Beschwerde der Frau S. in Bezug auf den generellen Umgang mit ihrem betrieblichen E-Mail-Account, der nach dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 23. Februar 2022 auch künftig dem anlassbezogenen Zugriff durch ihre Geschäftsführung unterliegen soll, und die weiterhin beanstandete Isolierung ihrer Person in Bezug auf Personalaufgaben nicht erledigt. 2. Der Antrag ist nach Maßgabe des Tenors des angefochtenen Beschlusses auch begründet. Die Einigungsstelle ist für den im Tenor des angefochtenen Beschlusses hinreichend bezeichneten Regelungsgegenstand nicht offensichtlich unzuständig i.S.v. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. a) Nach § 85 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken. Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat nach § 85 Abs. 2 Satz 1 BetrVG die Einigungsstelle anrufen. Die an den Betriebsrat gerichteten Schreiben der Personalleiterin Frau S. vom 19. Dezember 2021 und 25. Januar 2022 beinhalten eine Beschwerde i.S.v. § 85 BetrVG, über deren Berechtigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten bestehen. aa) Der Begriff der Beschwerde wird in § 85 BetrVG in derselben Bedeutung gebraucht wie in § 84 Abs. 1 BetrVG. Danach liegt eine Beschwerde im Vorbringen eines Arbeitnehmers, mit dem dieser auf eine Benachteiligung, ungerechte Behandlung oder eine sonstige Beeinträchtigung durch den Arbeitgeber oder andere Arbeitnehmer des Betriebes hinweist und Abhilfe des belastenden Zustands begehrt. Das Vorbringen des Arbeitnehmers muss einen Beschwerdegegenstand enthalten. Es muss kenntlich sein, in welchen tatsächlichen Umständen der Arbeitnehmer eine Beeinträchtigung erblickt. Nur dann kann der Arbeitgeber der Beschwerde nachgehen. Die Beeinträchtigung muss einen Bezug zum Arbeitsverhältnis oder Betrieb haben. Darauf, ob die Beeinträchtigung objektiv vorliegt, kommt es für die Zulässigkeit der Beschwerde nicht an. Dies ist eine Frage ihrer Begründetheit (BAG 22. November 2005 - 1 ABR 50/04 - Rn. 29 - 31). bb) Diesen Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v. § 85 BetrVG werden die Schreiben der Frau S. vom 19. Dezember 2021 und 25. Januar 2022 gerecht. Insbesondere hat sie in ihren beiden Schreiben kenntlich gemacht, in welchen tatsächlichen Umständen sie eine Beeinträchtigung erblickt, nämlich zum einen in dem beanstandeten Umgang mit ihrem dienstlichen E-Mail Account und zum anderen in der angeführten Isolierung ihrer Person in Bezug auf Personalaufgaben, in die sie als Personalleiterin nicht mehr einbezogen werde und wofür sie in ihrem Schreiben vom 25. Januar 2022 bestimmte Vorgänge benannt hat. b) Zwar ist die Einigungsstelle nach § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG nicht zuständig, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist. Soweit im Beschwerdeschreiben der Frau S. vom 19. Dezember 2021 auch ihr vorangegangenes Schreiben vom 23. November 2021 in Bezug genommen worden ist, mit dem ausdrücklich Rechtsansprüche geltend gemacht worden sind, hat das Arbeitsgericht diese Gegenstände im Tenor des Beschlusses aber ausdrücklich ausgenommen. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin ist der danach verbleibende Beschwerdegegenstand hinreichend bestimmt. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind lediglich die von Frau S. in ihrem Schreiben vom 23. November 2021 geltend gemachten Rechtsansprüche nach § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ausgenommen worden. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin ihre eigene Beeinträchtigung durch den gerügten Zugriff auf ihren betrieblichen E-Mail Account mit der deswegen ihrer Ansicht nach nicht mehr gewährleisteten vertraulichen Kommunikation mit den Mitarbeitern sowie dem Betriebsrat und ihre Isolierung durch ihre nicht mehr erfolgte Einbeziehung als Personalleiterin in die von ihr genannten Personalthemen als Gegenstand ihrer Beschwerde angeführt. Mit dem Beschwerdeschreiben begehrt sie in erster Linie Abhilfe hinsichtlich des beschriebenen belastenden Zustandes, ohne dass konkretisierte Rechtsansprüche geltend gemacht werden. Auch wenn der Umgang mit dem betrieblichen E-Mail-Account als "datenschutzrechtswidrig" gerügt und eine vertragsgemäße Beschäftigung begehrt wird, beschränkt sich die von Frau S. erhobene Beschwerde nicht offensichtlich auf eine Geltendmachung etwaiger daraus resultierender Rechtsansprüche. Vielmehr ist ihre Beschwerde darauf gerichtet, dass auf die geschilderten tatsächlichen Beeinträchtigungen durch den beschriebenen Umgang mit ihrem betrieblichen E-Mail Account und die dargestellte Isolierung als Personalleiterin hingewiesen wird, damit diesem für sie belastenden Zustand abgeholfen wird. Jedenfalls kann in Bezug auf die unmittelbar an den Betriebsrat gerichteten Beschwerdeschreiben vom 19. Dezember 2021 und 25. Januar 2022 nicht angenommen werden, dass die Einigungsstelle offensichtlich nach § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG unzuständig ist. 3. Schließlich hat die Beschwerde auch insoweit keinen Erfolg, als sie sich hilfsweise gegen die als Vorsitzende der Einigungsstelle bestellte Person richtet. a) Gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist der Vorsitzende der Einigungsstelle durch das Arbeitsgericht zu bestellen, wenn sich die Betriebsparteien nicht auf eine bestimmte Person einigen konnten. Dabei dürfen nach § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nur unparteiische Personen bestellt werden, d.h. Personen, die von den Betriebsparteien unabhängig sind und auch sonst Gewähr für eine neutrale Verhandlungsführung bieten. Bei der Bestellung ist das Arbeitsgericht nicht an die Anträge oder Vorschläge der Beteiligten in dem Sinne gebunden, dass es dem Antrag nur entsprechen oder ihn zurückweisen kann. Einer Bestellung des vom Antragsteller vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden steht eine nur schlagwortartige Ablehnung durch den anderen Beteiligten nicht entgegen, wobei an die Substantiierung der von einem Beteiligten gegen den Vorschlag des anderen vorgebrachten Bedenken keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Ausreichend ist die Darlegung nachvollziehbarer, auf Tatsachen beruhender Vorbehalte, die ernsthaft und nicht nur vorgeschoben erscheinen, während ein schlichtes "Nein" nicht genügt. Wird in einem Verfahren nach § 100 ArbGG die Einsetzung eines bestimmten Vorsitzenden der Einigungsstelle beantragt und diese Person vom anderen am Verfahren beteiligten Betriebspartner ohne nähere Begründung abgelehnt, ist die Ablehnung für die gerichtliche Ermessensentscheidung regelmäßig unerheblich (LAG Rheinland-Pfalz 05. Februar 2019 - 6 TaBV 24/18 - Rn. 48). Auch wenn nach § 85 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nur der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen kann, führt dieser Gesichtspunkt entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin jedenfalls nicht dazu, dass der Vorsitzende nicht gegen ihren (bloßen) Widerspruch bestellt werden dürfe (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Kania 22. Aufl. § 76 BetrVG Rn. 6). Vielmehr verbleibt es bei der gerichtlichen Ermessensentscheidung, für die eine nur schlagwortartige Ablehnung der vorgeschlagenen Person unerheblich ist. b) Danach ist die Bestellung der vom antragstellenden Betriebsrat vorgeschlagenen Frau Dr. F. K. als Vorsitzende der Einigungsstelle nicht zu beanstanden. Das Arbeitsgericht hat hierzu ausgeführt, Frau Dr. K. erfülle sowohl aufgrund ihres beruflichen Werdegangs als auch ihrer derzeitigen Tätigkeit die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 2. Satz 1 BetrVG und verfüge aufgrund dessen auch über die notwendige Sach- und Rechtskunde. Das wird letztlich auch von der Arbeitgeberin nicht in Abrede gestellt. Allein der Umstand, dass die Arbeitgeberin die vom Betriebsrat vorgeschlagene Einigungsstellenvorsitzende mit einem schlagwortartigen Verweis auf angeblich bestehende "Vorbehalte gegen die Unparteilichkeit" ohne nachvollziehbare Begründung abgelehnt hat, steht ihrer Bestellung nicht entgegen. Die Arbeitgeberin hat als Einwand lediglich angeführt, dass es sich um eine Person handele, die sich geschäftsmäßig auf den Vorsitz in arbeitsgerichtlichen Einigungsstellen spezialisiert habe und damit zwangsläufig darauf angewiesen sei, sich in einem "Markt" entsprechend zu positionieren. Daraus lässt sich nicht nachvollziehbar entnehmen, ob und ggf. welche Vorbehalte gegen die Unparteilichkeit oder ihre Sach- und Rechtskunde bestehen sollen. Die vom Arbeitsgericht festgelegte Anzahl der Beisitzer auf eine Person je Betriebspartei, die der Betriebsrat nicht seinerseits mit einer Beschwerde angegriffen hat, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.