Beschluss
6 TaBV 24/18
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2019:0205.6TaBV24.18.00
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Leitsätze
1. Der Arbeitgeber kann bei einer freiwilligen Leistung grundsätzlich mitbestimmungsfrei darüber entscheiden, ob er die Leistung gewährt, welchen Dotierungsrahmen er dafür zur Verfügung stellen will und an welchen Empfängerkreis er diese zu erbringen bereit ist.(Rn.46)
2. Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle dürfen nur unparteiische Personen bestellt werden, dh. Personen, die von den Betriebsparteien unabhängig sind und auch sonst die Gewähr für eine neutrale Verhandlungsführung bieten. Außerdem sollte die oder der Vorsitzende die für den konkreten Konfliktfall notwendige Sach- und Rechtskunde besitzen und in der Lage sein, die Betriebsparteien zu einer für beide Seiten tragfähigen Kompromisslösung zu führen. Bei der Bestellung ist das Arbeitsgericht nicht an die Anträge oder Vorschläge der Beteiligten in dem Sinne gebunden, dass es dem Antrag nur entsprechen oder ihn zurückweisen kann.(Rn.48)
3. Einer Bestellung des vom Antragsteller vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden steht eine nur schlagwortartige Ablehnung durch den anderen Beteiligten nicht entgegen, wobei an die Substantiierung der von einem Beteiligten gegen den Vorschlag des anderen vorgebrachten Bedenken keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Ausreichend ist die Darlegung nachvollziehbarer, auf Tatsachen beruhender Vorbehalte, die ernsthaft und nicht nur vorgeschoben erscheinen. Ein schlichtes "Nein" eines Beteiligten gegen die von der Gegenseite vorgeschlagene Person genügt jedoch nicht.(Rn.48)
4. Die Offenlegung zumindest nachvollziehbarer Tatsachen für die Ablehnung der Person eines vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden dient der Überprüfung, ob subjektive Vorbehalte - ungeachtet deren tatsächlicher Berechtigung - jedenfalls möglich erscheinen und eine Bestellung vor diesem Hintergrund nicht in Betracht kommt, um die seitens des Betriebsrats befürchtete angespannte Verhandlungssituation zu verhindern. Fehlt es jedoch an der Darlegung jeglicher Tatsachen, ist eine derartige Prüfung nicht möglich.(Rn.49)
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18. Oktober 2018 - 5 BV 59/18 - wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass Regelungsgegenstand der Einigungsstelle der Abschluss einer Betriebsvereinbarung über ein Zielvereinbarungssystem zur variablen Vergütung von AT-Mitarbeitern auf der Basis des, jedoch ohne abschließende inhaltliche Festlegung auf den Betriebsvereinbarungsentwurf "Zielvereinbarungssystem A. Management by Objectives (L-MbO)" ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Arbeitgeber kann bei einer freiwilligen Leistung grundsätzlich mitbestimmungsfrei darüber entscheiden, ob er die Leistung gewährt, welchen Dotierungsrahmen er dafür zur Verfügung stellen will und an welchen Empfängerkreis er diese zu erbringen bereit ist.(Rn.46) 2. Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle dürfen nur unparteiische Personen bestellt werden, dh. Personen, die von den Betriebsparteien unabhängig sind und auch sonst die Gewähr für eine neutrale Verhandlungsführung bieten. Außerdem sollte die oder der Vorsitzende die für den konkreten Konfliktfall notwendige Sach- und Rechtskunde besitzen und in der Lage sein, die Betriebsparteien zu einer für beide Seiten tragfähigen Kompromisslösung zu führen. Bei der Bestellung ist das Arbeitsgericht nicht an die Anträge oder Vorschläge der Beteiligten in dem Sinne gebunden, dass es dem Antrag nur entsprechen oder ihn zurückweisen kann.(Rn.48) 3. Einer Bestellung des vom Antragsteller vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden steht eine nur schlagwortartige Ablehnung durch den anderen Beteiligten nicht entgegen, wobei an die Substantiierung der von einem Beteiligten gegen den Vorschlag des anderen vorgebrachten Bedenken keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Ausreichend ist die Darlegung nachvollziehbarer, auf Tatsachen beruhender Vorbehalte, die ernsthaft und nicht nur vorgeschoben erscheinen. Ein schlichtes "Nein" eines Beteiligten gegen die von der Gegenseite vorgeschlagene Person genügt jedoch nicht.(Rn.48) 4. Die Offenlegung zumindest nachvollziehbarer Tatsachen für die Ablehnung der Person eines vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden dient der Überprüfung, ob subjektive Vorbehalte - ungeachtet deren tatsächlicher Berechtigung - jedenfalls möglich erscheinen und eine Bestellung vor diesem Hintergrund nicht in Betracht kommt, um die seitens des Betriebsrats befürchtete angespannte Verhandlungssituation zu verhindern. Fehlt es jedoch an der Darlegung jeglicher Tatsachen, ist eine derartige Prüfung nicht möglich.(Rn.49) Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18. Oktober 2018 - 5 BV 59/18 - wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass Regelungsgegenstand der Einigungsstelle der Abschluss einer Betriebsvereinbarung über ein Zielvereinbarungssystem zur variablen Vergütung von AT-Mitarbeitern auf der Basis des, jedoch ohne abschließende inhaltliche Festlegung auf den Betriebsvereinbarungsentwurf "Zielvereinbarungssystem A. Management by Objectives (L-MbO)" ist. A Die Beteiligten streiten über die Errichtung einer Einigungsstelle zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung über ein Zielvereinbarungssystem für AT-Mitarbeiter und über deren Besetzung. Die tarifgebundene Antragstellerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) stellt technische Klebebänder her und vertreibt diese und daraus gefertigte Produkte. In ihrem Betrieb in A.-Stadt sind in der dortigen Hauptverwaltung und der Produktion ca. 490 Arbeitnehmer beschäftigt, hiervon 29 im Bereich Logistik in der Außenstelle Z.-Stadt. Im Betrieb A.-Stadt findet ein mit der Gewerkschaft IGBCE abgeschlossener Haustarifvertrag Anwendung. Die Arbeitgeberin beschäftigt im Betrieb A.-Stadt ca. 90 AT-Mitarbeiter. Der Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Betriebsrat) ist der im Betrieb A.-Stadt gebildete 11-köpfige Betriebsrat. Neben dem Betrieb A.-Stadt führt die Arbeitgeberin noch einen weiteren Betrieb in Y.-Stadt, in dem ebenfalls ein Betriebsrat gewählt ist. Der im Betrieb errichtete Gesamtbetriebsrat und der Betriebsrat der in X.-Stadt ansässigen Tochtergesellschaft der Arbeitgeberin A.-W. GmbH & Co. KG, haben einen Konzernbetriebsrat gebildet. Im Betrieb A.-Stadt besteht eine Betriebsvereinbarung 06/10 „Individuelle Zielvereinbarungen“ vom 09. Dezember 2009 (im Folgenden BV 06/10), wegen deren Inhaltes auf Bl. 46 ff. d. A. Bezug genommen wird. Seit Herbst 2017 versuchte die Arbeitgeberin ergebnislos, mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung zu deren Ablösung und zur Neuregelung der Teilnahmeberechtigung an individuellen Zielvereinbarungen. Am 06. November 2017 beschloss der Betriebsrat, dem Konzernbetriebsrat die Überprüfung seiner originären Zuständigkeit zu übertragen. In seiner Sitzung vom 14. Dezember 2017 stellte der Konzernbetriebsrat seine „originäre Zuständigkeit für eine grobe Rahmenvereinbarung“ fest, die er der Arbeitgeberin am 22. Juni 2018 im Entwurf zukommen ließ und sie gleichzeitig wegen der Verhandlungen zum eigentlichen Regelungsinhalt an den Betriebsrat verwies. Nach weiteren erfolglosen Gesprächsversuchen mit dem Betriebsrat kündigte die Arbeitgeberin die BV 06/10 mit Schreiben vom 13. August 2018 zum 31. Dezember 2018. Mit Schreiben vom gleichen Tag (Bl. 52 f. d. A.) teilte sie dem Betriebsrat mit, sie habe sich nunmehr dazu entschlossen, für die Zeit ab 01. Januar 2019 nur noch für den Personenkreis der ca. 90 AT-Mitarbeiter des Betriebs unter bestimmten Voraussetzungen eine zielvereinbarungsgestützte variable Vergütung zu zahlen. Sie forderte den Betriebsrat unter Vorlage des Entwurfs einer Betriebsvereinbarung - Zielvereinbarungssystem A. Management by Objectives zur variablen Vergütung von AT-Mitarbeitern - für die Zeit ab 01. Januar 2019 (Bl. 54 ff., im Folgenden: L-MbO) kurzfristig zu Aufnahme von Verhandlungen auf und schlug vier mögliche erste Verhandlungstermine vor. Mit E-Mail des Vorsitzenden vom 20. August 2018 (Bl. 64 d. A.) teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit, er habe beschlossen zu dieser Angelegenheit einen externen Sachverständigen hinzuzuziehen und Verhandlungen zur L-MbO nur dann aufzunehmen, wenn die Themen Gruppenbonus, Persönliche Leistungszulage und die Mitarbeiterbeteiligung am Unternehmenserfolg ebenfalls als Verhandlungsmasse berücksichtigt würden. Mit Schreiben vom 28. August 2018 (Bl. 67 d. A.) wies die Arbeitgeberin letztgenannte Themenverknüpfung als unzulässig zurück und forderte den Betriebsrat erneut unter Nennung weiterer Termine zur Verhandlungsaufnahme auf. Gleichzeitig teilte sie mit, die Hinzuziehung eines Sachverständigen wegen langjähriger Erfahrung des Betriebsrats mit ausgehandelten leistungsbezogenen Entgeltregelungen und Zielvereinbarungen und wegen der Teilnahme des Betriebsratsvorsitzenden und eines weiteren Betriebsratsmitglieds an einer einwöchigen Schulungsveranstaltung zum Thema nicht für erforderlich zu halten. Mit E-Mail vom 28. August 2018 hat der Betriebsrat die Aufnahme von Verhandlungen unter diesen Bedingungen abgelehnt und auf ein arbeitsgerichtliches Verfahren zur Feststellung der Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen verwiesen. Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat mit Schreiben vom 03. September 2018 mit, sie betrachte die innerbetrieblichen Verhandlungen als gescheitert und rufe hiermit die Einigungsstelle unter geplantem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgerichts Dr. V. und je zwei Beisitzern an. Der Betriebsrat teilte der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 07. September 2018 mit, aufgrund Urlaubs des Vorsitzenden vom 10. bis 30. September 2018 und einer Augen-OP des Stellvertreters am 17. September 2018 schlage er als mögliche Verhandlungstermine den 02., 04. und 05. Oktober 2018 vor; die Einsetzung der Einigungsstelle werde derzeit abgelehnt, da die Arbeitgeberin ihrer Verhandlungsobliegenheit nicht nachgekommen sei; mit der angedachten Person des Vorsitzenden bestehe kein Einverständnis und die Zahl der Beisitzer solle drei betragen. Die Arbeitgeberin hat am 17. September 2018 beim Arbeitsgericht Koblenz einen Antrag auf Errichtung einer Einigungsstelle zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung über das Zielvereinbarungssystem L-MbO zur variablen Vergütung von AT-Mitarbeitern unter Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgerichts Dr. V. mit jeweils zwei Beisitzern anhängig gemacht. Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, für die Regelung von Vergütungsgrundsätzen grundsätzlich und insbesondere für AT-Angestellte sei allein der lokale Betriebsrat zuständig, wobei es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch keine Aufsplittung der originären Zuständigkeit in eine vermeintliche Rahmenkompetenz des Konzernbetriebsrates einerseits und eine auf die Regelung der Einzelheiten beschränkte originäre Zuständigkeit des lokalen Betriebsrats andererseits geben könne. Sie sei auch ihrer Verhandlungsobliegenheit ausreichend nachgekommen, es sei vielmehr der Betriebsrat gewesen, der Verhandlungen zum ihm überlassenen Betriebsvereinbarungsentwurf hartnäckig verweigert habe. Die Einlassung des Betriebsrates im Rechtsstreit, eine Einarbeitung vor den arbeitgeberseits vorgeschlagenen Terminen sei nicht möglich gewesen, sei erkennbar vorgeschoben, nachdem es seit 2009 im Betrieb eine variable Vergütung gebe, im September 2014 und im März 2017 jeweils eine Betriebsvereinbarung zu variablen Vergütungen für den Verkaufsaußendienst abgeschlossen worden sei, schon in 2017 mehrere Gespräche zur Neufassung der Betriebsvereinbarung geführt worden seien und der Betriebsratsvorsitzende und dessen Stellvertreter im Juli 2018 an einer fünftägigen einschlägigen Schulung teilgenommen hätten. Der Vorsitzende Dr. V., hinsichtlich dessen Person der Betriebsrat ohne Substanz und in überraschendem Widerspruch zu seiner bisherigen Einschätzung Bedenken äußere, verfüge über eine große Erfahrung zur Thematik variabler Vergütung und sei bestens geeignet. Da der Betriebsrat mit der Materie aus der Vergangenheit und aufgrund der Schulung zweier Mitglieder vertraut sei, genüge eine Zahl der Beisitzer von jeweils zwei. Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich beantragt, 1. den Vorsitzenden Richter am LAG Rheinland-Pfalz Dr. U. V. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung über das „Zielvereinbarungssystem Management by Objectives (L-MbO) zur variablen Vergütung von AT-Mitarbeitern zu bestellen. Hilfsweise, Herrn T., Direktor des Arbeitsgerichts S.-Stadt a. D. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestellen. 2. die Zahl der Beisitzer für jede Seite auf zwei festzusetzen. Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge werden zurückgewiesen. Er hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Arbeitgeberin sei ihrer Verhandlungsobliegenheit nicht nachgekommen, sondern habe mit ihren extrem kurzfristigen Terminvorschlägen eine Einarbeitung des Betriebsrats in das sehr komplexe Thema verhindert. Der Ablauf der letzten von Herrn Dr. V. durchgeführten Einigungsstelle habe dazu geführt, dass aufgrund der Verhandlungsführung kein hinreichendes Vertrauen des Betriebsrates für die Durchführung eines weiteren Einigungsstellenverfahrens bestehe. Aufgrund dieser konkreten Bedenken dürfe er nicht zum Vorsitzenden bestellt werden. Da die Materie des vorliegenden Regelungsgegenstandes komplex sei und erhebliche rechtliche, als auch wirtschaftliche Fragen aufwerfe und der Betriebsrat nicht über die erforderliche wirtschaftliche und rechtliche Kenntnis verfüge, sei die Besetzung der Einigungsstelle mit je drei Beisitzern angemessen und erforderlich. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 18. Oktober 2018 dem Antrag zu 1) der Arbeitgeberin stattgegeben und die Zahl der Beisitzer auf jeweils drei festgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei zulässig, insbesondere sei das Rechtschutzbedürfnis nicht fraglich, da die Arbeitgeberin einen ausreichenden Versuch mit Einigungswillen zu einer Verhandlungslösung unternommen habe, sondern es vielmehr der Betriebsrat gewesen sei, der sowohl die mit Schreiben vom 13. August 2018 angebotenen Termine mit der Bedingung der Aufnahme weiterer Themen als Verhandlungsmasse abgelehnt habe, als auch die vier daraufhin von der Arbeitgeberin ebenfalls nicht zu kurzfristig angebotenen Verhandlungstermine. Der Antrag sei auch begründet. Die Einigungsstelle sei angesichts des Mitbestimmungsrechts in § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht offensichtlich unzuständig. Gegen die Person des Einigungsstellenvorsitzenden Dr. V. habe der Betriebsrat keine nachvollziehbaren stichhaltigen Gründe für das Fehlen des erforderlichen Vertrauens vorgetragen, die geeignet seien, Zweifel an seiner Neutralität hervorzurufen. Die Einigungsstelle sei jedoch mit der Zahl von jeweils drei Beisitzern besetzen zu gewesen, da der von der Arbeitgeberin vorgelegte Betriebsvereinbarungsentwurf komplex und diffizil sei und auch seitens des Betriebsrates vertiefte Kenntnisse im wirtschaftlichen Bereich erfordere. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 139 ff. d. A. Bezug genommen. Der Betriebsrat hat gegen den seiner Prozessbevollmächtigten am 24. Oktober 2018 mit unzutreffender und am 29. Oktober 2018 mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung zugestellten Beschluss mit am 07. November 2018 beim Landesarbeitsgericht eingehendem Schriftsatz vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Er hat angekündigt zu beantragen, den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben, den Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsinhalt „Abschluss Betriebsvereinbarung über das Zielvereinbarungssystem Management by Objectives (L-MbO) zur variablen Vergütung von AT-Mitarbeitern“ zurückzuweisen. Weiter hat der Betriebsrat einen Hilfsantrag angekündigt, der auf die Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsinhalt des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung über ein Zielvereinbarungssystem zur variablen Vergütung für alle Mitarbeiter gerichtet war. Den letztgenannten Hilfsantrag hat der Betriebsrat im Anhörungstermin im Beschwerdeverfahren vom 05. Februar 2019 zurückgenommen. Der Betriebsrat macht zu Begründung seiner Beschwerde nach Maßgabe der Beschwerde- und Beschwerdebegründungsschrift vom 07. November 2018, hinsichtlich deren Inhaltes auf Bl. 166 ff. d. A. ergänzend Bezug genommen wird, zweitinstanzlich im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe die Anforderungen an den erforderlichen Vortrag bezüglich der nachvollziehbaren Gründe, die gegen die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle sprechen, überspitzt. Eine Bezugnahme auf Erfahrungen einer vorangegangenen Einigungsstelle sei geeignet, die Bedenken zu begründen. Vermittele ein Einigungsstellenvorsitzender in einer vorangegangenen Einigungsstelle den Eindruck, Einwände und Anliegen einer Betriebspartei nicht hinreichend zu berücksichtigen, führe dies in einer nachfolgenden Einigungsstelle zu einer angespannten Verhandlungssituation, weshalb das LAG Berlin-Brandenburg zB in dem Fall, indem eine weitere Einigungsstelle durchzuführen sei, grundsätzlich auf die nähere Darlegung der Ablehnungsgründe verzichte. Er habe konkrete Erfahrungen aus der Vergangenheit angeführt. Der Regelungsgegenstand der eingesetzten Einigungsstelle sei zu eng gefasst, da die Arbeitgeberin zutreffend darauf hingewiesen habe, dass die Regelung die BV 06/10 ersetzen solle, so dass die Nachfolgeregelung nicht auf den Kreis der sog. AT-Angestellten zu beschränken sei. Im Anhörungstermin vor dem Beschwerdegericht vom 05. Februar 2019 hat der Betriebsrat klargestellt, dass es ihm in erster Linie darum gehe, den Antrag auf Errichtung einer Einigungsstelle zurückweisen zu lassen, da er der Auffassung sei, dass der Regelungsgegenstand zu eng sei. Hilfsweise wende er sich gegen die Person des Vorsitzenden. Der Betriebsrat beantragt zuletzt: 1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18. Oktober 2018 - 5 TaBV 59/18 - wird abgeändert und der Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsinhalt „Abschluss einer Betriebsvereinbarung über das Zielvereinbarungssystem Management by Objectives (L-MbO) zur variablen Vergütung von AT-Mitarbeitern wird zurückgewiesen, 2. hilfsweise, den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18. Oktober 2018 - 5 TaBV 59/18 - abzuändern und eine in das Ermessen des Beschwerdegerichts gestellte andere Person als den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. V. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsinhalt „Abschluss einer Betriebsvereinbarung über ein Zielvereinbarungssystem zur variablen Vergütung von AT-Mitarbeitern“ zu bestellen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, hilfsweise die Beschwerde zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts zweitinstanzlich nach Maßgabe ihrer Beschwerdeerwiderung vom 13. Dezember 2018 (Bl. 208 ff. d. A.), wegen deren Einzelheiten auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, wie folgt: Der Hauptantrag sei bereits als unzulässig zu verwerfen, da eine Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses und eine Zurückweisung des arbeitgeberseitigen Antrags auf Einsetzung der Einigungsstelle in Gänze nur in Betracht komme, wenn kein Rechtschutzbedürfnis für sie vorläge oder sie offensichtlich unzuständig sei, was bereits nach ihrem erstinstanzlichen Vortrag und den Feststellungen des Arbeitsgerichts Koblenz evident nicht der Fall sei. Da sich hierzu in der Beschwerdebegründung kein einziges Wort finde, genüge die Beschwerde den an ihre Begründung zu stellenden Anforderungen nicht. In der Sache könne der Antrag schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie als tarifgebundene Arbeitgeberin vom Betriebsrat nicht gezwungen werden könne, von ihr bislang auf Basis einer Betriebsvereinbarung gezahlte freiwillige Leistungen länger zu zahlen, als sie nach der Kündigung der BV 06/10 nach deren Inhalt und Kündigungsfrist verpflichtet sei. Auch nach der Beschwerde könne kein Zweifel an der Unparteilichkeit und Fachkunde des zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellten Dr. V.. Dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts an einem allein zu prüfenden Ermessensfehler beruhe, behaupte auch der Betriebsrat nicht. Im Anhörungstermin vor dem Beschwerdegericht hat die Arbeitgeberin klargestellt, dass es ihr um die Errichtung einer Einigungsstelle zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung über ein Zielvereinbarungssystem zur variablen Vergütung ausschließlich von AT-Mitarbeitern gehe auf der Basis des, jedoch ohne inhaltliche Festlegung auf den konkreten Inhalt des Betriebsvereinbarungsentwurfs L-MbO. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. B Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Die Beschwerde des Betriebsrats ist im Hauptantrag und im zuletzt zur Entscheidung gestellten Hilfsantrag zulässig. Sie ist nach § 100 Abs. 2 S. 1 ArbGG statthaft und gemäß §§ 100 Abs. 2 S. 2 und 3, 87 Abs. 2 form- und fristgerecht eingelegt worden. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin hat der Betriebsrat seine Beschwerde auch ordnungsgemäß begründet. 1. Nach § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Beschwerdebegründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses befassen. Allgemeine, formelhafte Wendungen genügen hierfür nicht. Auch darf sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, seine Rechtsausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt (vgl. BAG 30. Oktober 2012 - 1 ABR 64/11 - Rn. 11, zitiert nach juris). 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung. 2.1. Der Betriebsrat hat die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hinsichtlich seines Hauptantrages erfüllt, mit dem er die vollumfängliche Zurückweisung des Antrags der Arbeitgeberin auf Einsetzung einer Einigungsstelle begehrt. Er hat in der Beschwerdebegründung die Auffassung vertreten, das Arbeitsgericht habe die Einigungsstelle - unzulässigerweise - auf einen zu engen Regelungsgegenstand beschränkt, da sie lediglich AT-Mitarbeiter betreffe, während die gekündigte Betriebsvereinbarung, für die eine Nachfolgeregelung zu finden sei, für sämtliche Mitarbeiter gegolten habe. Damit hat der Betriebsrat - wie im Termin zur Anhörung vor dem Beschwerdegericht ausdrücklich klargestellt - bereits in der Beschwerdeschrift zu erkennen gegeben, aus welchem Grund er die Entscheidung des Arbeitsgerichts für unzutreffend hält. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung ist für die Zulässigkeitsprüfung nicht zu verlangen (vgl. zur Berufungsbegründung: BAG 19. Oktober 2010 - 6 AZR 120/10 - Rn. 7, zitiert nach juris). 2.2. Auch soweit der Betriebsrat sich in seiner Beschwerdeschrift gegen die Person des vom Arbeitsgericht eingesetzten Einigungsstellenvorsitzenden zur Wehr gesetzt hat, bestehen Bedenken hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der Beschwerdebegründung nicht, obwohl er hierzu erst im Anhörungstermin ausdrücklich einen Hilfsantrag formuliert hat. Gemäß §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entsprechend ist zwar grundsätzlich die Stellung eines Beschwerdeantrages erforderlich. Sein Fehlen ist jedoch dann unschädlich, wenn im Einzelfalle klar ersichtlich ist, ob nach dem Begehren des Rechtsmittelklägers die gesamte vorinstanzliche Entscheidung oder nur Teile davon aufgehoben werden sollen (vgl. BAG 03. Dezember 1985 - 4 ABR 60/85 - Rn. 13, zitiert nach juris). Eine ausdrückliche Antragsformulierung ist nicht erforderlich, wenn sein Inhalt aus der Begründung zweifelsfrei ersichtlich wird (vgl. zur Berufung: BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 14, zitiert nach juris). Dies war vorliegend der Fall, da der Betriebsrat sich neben seinem Hauptantrag der vollständigen Zurückweisung des Antrags der Arbeitgeberseite erkennbar hilfsweise gegen die Bestellung der Person des Einigungsstellenvorsitzenden durch das Arbeitsgericht gewendet hat. Es kann daher dahinstehen, ob die Frage der Person des Vorsitzenden ohnehin als ein „weniger“ bereits im ausdrücklich formulierten Hauptantrag des Betriebsrats enthalten war. Der Betriebsrat konnte seinen Hilfsantrag noch im Anhörungstermin vom 05. Februar 2019 konkret formulieren. Da das Arbeitsgericht bei nicht offensichtlicher Unzuständigkeit der Einigungsstelle gestaltend tätig werden und in jedem Fall eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu bestellen hat, war die Nennung einer bestimmten Person, wenngleich üblich, für die Bestimmtheit des Antrags nicht erforderlich (vgl. Erfurter Kommentar - Koch 18. Aufl. § 100 ArbGG Rn. 2, Germelmann-Matthes-Prütting ArbGG - Schlewing 9. Aufl. § 100 Rn. 14). II. Die Beschwerde ist in der Sache in Haupt- und Hilfsantrag nicht erfolgreich. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen für die Errichtung einer Einigungsstelle nach § 100 Abs. 1 ArbGG vorliegen und hat zu Recht den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. V. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Abschluss einer Betriebsvereinbarung über ein Zielvereinbarungssystem zur variablen Vergütung von AT-Mitarbeitern bestellt. Die Beschwerde war mit der sich aus dem Tenor ergebenden, der klarstellenden Antragsauslegung geschuldeten Maßgabe zurückzuweisen. 1. Der Antrag der Arbeitgeberin auf Errichtung einer Einigungsstelle gemäß § 100 Abs. 1 ArbGG bedurfte ausgehend vom Regelungsgegenstand für die begehrte Einigungsstelle zunächst der Auslegung nach der hierbei heranzuziehenden Antragsbegründung. Der Antrag der Arbeitgeberin ist vom reinen Wortlaut her auf die Errichtung einer Einigungsstelle zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung über das „Zielvereinbarungssystem Management by Objectives (L-MbO) zur variablen Vergütung von AT-Mitarbeitern gerichtet, wie sie die Arbeitgeberin dem Betriebsrat im Entwurf mit Schreiben vom 13. August 2018 vorgelegt hat. Da § 100 ArbGG lediglich das Verfahren zur Errichtung der Einigungsstelle nach dem BetrVG betrifft (Germelmann Matthes Prütting - Schlewing 9. Aufl. § 100 Rn. 3) und das Ergebnis der Verhandlung bzw. den Spruch der Einigungsstelle nicht inhaltlich vorgegeben werden darf, könnte dem Antrag in seiner wortwörtlichen Form kein Erfolg beschieden sein. Die Arbeitgeberin hat jedoch in erkennbarer Anlehnung an ihre Ausführungen in der Antragsschrift im Anhörungstermin vor dem Beschwerdegericht klargestellt, dass mit dem Antrag nicht der Abschluss einer Betriebsvereinbarung mit dem Inhalt ausschließlich des von ihr vorgelegten Entwurfs erreicht werden soll, sondern sie die Errichtung einer Einigungsstelle zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung über ein Zielvereinbarungssystem zur variablen Vergütung von AT-Mitarbeitern auf der Basis des, jedoch ohne inhaltliche Festlegung auf den konkreten Inhalt des Betriebsvereinbarungsentwurfs L-MbO verfolgt. 2. Der so verstandene Antrag ist zulässig, insbesondere fehlt es ihm nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Dies wäre grundsätzlich der Fall, wenn die Betriebsparteien in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit nicht den nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgesehenen Versuch einer gütlichen Einigung unternommen, sondern sofort die Einigungsstelle angerufen haben; ein Rechtsschutzinteresse besteht nur, wenn der Antragsteller geltend macht, dass entweder die Gegenseite Verhandlungen über das Regelungsverlangen ausdrücklich oder konkludent verweigert hat oder mit Verständigungswillen geführte Verhandlungen gescheitert sind (BAG 18. März 2015 -7 ABR 4/13 - Rn. 17, zitiert nach juris). Das Arbeitsgericht ist mit ausführlicher und zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass der Betriebsrat vorliegend in diesem Sinne die Aufnahme der von der Arbeitgeberin angestrebten Verhandlungen zum Regelungsverlangen zumindest stillschweigend verweigert hat und von einer Anrufung der Einigungsstelle ohne den gesetzlich vorgesehenen Einigungsversuch nicht ausgegangen werden kann. Gegen diese Wertung wendet sich der Betriebsrat mit seiner Beschwerde nicht länger. 3. Der Antrag ist auch begründet. a) Der Antrag scheitert nicht an der mangelnden Zuständigkeit der Einigungsstelle iSd. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. aa) Gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG kann ein Antrag auf Errichtung einer Einigungsstelle wegen fehlender Zuständigkeit nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Im Verfahren nach § 100 ArbGG ist die gerichtliche Zuständigkeitsprüfung der Einigungsstelle weitgehend eingeschränkt. Das Gericht hat im Bestellungsverfahren nicht die Aufgabe, die Zuständigkeit der Einigungsstelle abschließend zu prüfen und positiv oder negativ festzustellen (ErfK-Koch 18. Aufl. § 100 ArbGG Rn. 3; Lerch/Weinbrenner NZA 2015, 1228). Von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle im Sinn des § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG ist nur dann auszugehen, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt. Dies erklärt sich aus den Besonderheiten des Bestellungsverfahrens, das darauf gerichtet ist, den Betriebspartnern, die keine ständige Einigungsstelle eingerichtet haben, im Bedarfsfall beim Auftreten von Meinungsverschiedenheiten möglichst rasch eine formal funktionsfähige Einigungsstelle zur Verfügung zu stellen. Der eingeschränkte Prüfungsmaßstab korrespondiert damit, dass die Einigungsstelle die Vorfrage ihrer Zuständigkeit selbst prüft und sich, wenn sie diese nicht für gegeben hält, für unzuständig erklären kann (vgl. BAG 30. Januar 1990 - 1 ABR 2/89 - Rn. 26; LAG Rheinland-Pfalz 09.November 2016 - 7 TaBV 22/16 - Rn. 46, LAG Berlin-Brandenburg 28. Juli 2011 - 26 TaBV 1298/11 - Rz. 40, jeweils zitiert nach juris). Die endgültige Klärung der Zuständigkeit der Einigungsstelle ist einem Beschlussverfahren vor der vollbesetzten Kammer vorbehalten. Die von der Einigungsstelle vertretene Rechtsauffassung unterliegt dann der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (LAG Rheinland-Pfalz 09. November 2016 - 7 TaBV 22/16 - Rn. 46, zitiert nach juris). bb) Ausgehend hiervon blieb die Beschwerde ohne Erfolg, soweit sie sich im Hauptantrag gegen die Einrichtung einer Einigungsstelle insgesamt mangels Zuständigkeit richtet. (1) Hinsichtlich der von der Arbeitgeberin angestrebten Zielvereinbarungsregelung für die bei ihr beschäftigten AT-Mitarbeiter kommt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG in Betracht, welches regelmäßig dem örtlichen Betriebsrat und nicht - wie im Rechtsstreit vom Betriebsrat auch nicht mehr geltend gemacht - dem Konzernbetriebsrat zusteht. Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung wird mangels tariflicher oder tarifüblicher Regelungen nicht durch § 77 Abs. 3 BetrVG gesperrt. Nachdem die Arbeitgeberin die für alle Arbeitnehmer geltende Betriebsvereinbarung BV 06/10 zum 31. Dezember 2018 gekündigt hat, scheitert die Einrichtung einer Einigungsstelle auch nicht an deren offensichtlichen Unzuständigkeit, weil das Mitbestimmungsrecht durch Abschluss einer wirksamen, ungekündigten Betriebsvereinbarung bereits ausgeübt worden wäre und eine abschließende ungekündigte Regelung auf Betriebsebene bestünde (vgl. LAG Niedersachsen 29. Juli 2008 - 1 TaBV 47/08 - Rn. 13 mwN, zitiert nach juris). (2) Soweit die Beschwerde meint, die Einigungsstelle sei für den angestrebten Regelungsgegenstand iSd. § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG offensichtlich unzuständig, weil die Arbeitgeberin diesen zu eng gefasst habe und die Nachfolgeregelung zur BV 06/10 nicht auf den Kreis der sog. AT-Angestellten zu beschränken sei, vermag die Beschwerdekammer dem nicht zu folgen. Der Arbeitgeber kann bei einer freiwilligen Leistung grundsätzlich mitbestimmungsfrei darüber entscheiden, ob er die Leistung gewährt, welchen Dotierungsrahmen er dafür zur Verfügung stellen will und an welchen Empfängerkreis er diese zu erbringen bereit ist (BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 12/15 - Rn. 30, mwN, zitiert nach juris). Vorliegend ist nicht auszuschließen, dass die Arbeitgeberin ausweislich des vorgelegten Betriebsvereinbarungsentwurfs, der die Basis für die Verhandlungen in der Einigungsstelle bilden soll, mit dem neuen Zielvereinbarungssystem A. Management by Objectives (L-MbO) einen anderen Zweck verfolgt, als dies bei der bisherigen für alle Arbeitnehmer geltenden Betriebsvereinbarung 06/10 der Fall war, und hierfür erstmals ein Volumen bereitstellt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach der Präambel des Betriebsvereinbarungsentwurfs das neue Zielvereinbarungssystem L-MbO ein Management-Instrument darstellen und daher für außertarifliche Mitarbeiter gelten soll, die aufgrund ihrer Vorgesetztenstellung oder ihrer ausgeübten Tätigkeit einen wichtigen Einfluss auf die Umsetzung und Erreichung der strategischen und wirtschaftlichen Ziele der Gesellschaft haben, während nach der BV 06/10 individuelle Zielvereinbarungen ohne derartige Zielsetzungen möglich waren. Nach dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab des § 100 ArbGG ist damit jedenfalls nicht von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle auszugehen. b) Die Beschwerde bleibt auch ohne Erfolg, soweit sie sich hilfsweise gegen die Person des Vorsitzenden wendet. Hierbei kann dahinstehen, ob das Beschwerdegericht die diesbezügliche Entscheidung des Arbeitsgerichts lediglich auf Ermessensfehler zu überprüfen hat (vgl. LAG Baden-Württemberg 28. September 2017 - 12 TaBV 7/17 - Rn. 27; LAG Rheinland-Pfalz 12. Juli 2017 - 4 TaBV 23/17 - Rn. 23, jeweils zitiert nach juris; Erfurter Kommentar - Koch 18. Aufl. § 100 ArbGG Rn. 7) oder ob das Landesarbeitsgericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat (vgl. Hessisches LAG 06. April 1976 - 5 TaBV 13/76 -, zitiert nach juris; Germelmann-Matthes-Prütting - Schlewing ArbGG 9. Aufl. § 100 Rn. 41). Der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgerichts Dr. V. war nach beiden Maßstäben als Vorsitzender der streitgegenständlichen Einigungsstelle einzusetzen. aa) Gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist die oder der Vorsitzende der Einigungsstelle durch das Arbeitsgericht zu bestellen, wenn sich die Betriebsparteien nicht auf eine bestimmte Person einigen konnten. Dabei dürfen nach § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nur unparteiische Personen bestellt werden, dh. Personen, die von den Betriebsparteien unabhängig sind und auch sonst die Gewähr für eine neutrale Verhandlungsführung bieten. Außerdem sollte die oder der Vorsitzende die für den konkreten Konfliktfall notwendige Sach- und Rechtskunde besitzen und in der Lage sein, die Betriebsparteien zu einer für beide Seiten tragfähigen Kompromisslösung zu führen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 18. Juni 2015 - 21 TaBV 745/15 - Rn. 38, mwN, zitiert nach juris). Bei der Bestellung ist das Arbeitsgericht nicht an die Anträge oder Vorschläge der Beteiligten in dem Sinne gebunden, dass es dem Antrag nur entsprechen oder ihn zurückweisen kann (LAG Berlin-Brandenburg 18. Juni 2015 - 21 TaBV 745/15 - Rn. 33, mwN, aaO). Einer Bestellung des vom Antragsteller vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden steht eine nur schlagwortartige Ablehnung durch den anderen Beteiligten nicht entgegen, wobei an die Substantiierung der von einem Beteiligten gegen den Vorschlag des anderen vorgebrachten Bedenken keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (LAG Rheinland-Pfalz 12. Juli 2017 - 4 TaBV 23/17 - Rn. 25, mwN, aaO). Ausreichend ist die Darlegung nachvollziehbarer, auf Tatsachen beruhender Vorbehalte, die ernsthaft und nicht nur vorgeschoben erscheinen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 18. Juni 2015 - 21 TaBV 745/15 - Rn. 38, aaO). Ein schlichtes „Nein“ eines Beteiligten gegen die von der Gegenseite vorgeschlagene Person genügt jedoch nicht. Wird in einem Verfahren nach § 100 ArbGG die Einsetzung einer/s bestimmten Vorsitzenden der Einigungsstelle beantragt und diese Person vom anderen am Verfahren beteiligten Betriebspartner ohne nähere Begründung abgelehnt, ist die Ablehnung für die gerichtliche Ermessensentscheidung regelmäßig unerheblich (LAG Baden-Württemberg 28. September 2017 - 12 TaBV 7/17 - Rn. 29, LAG Rheinland-Pfalz 12. Juli 2017 - 4 TaBV 23/17 - Rn. 25, mwN, aaO jeweils zitiert nach juris). bb) Gemessen hieran ist die Bestellung des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht Dr. V. nicht zu beanstanden. Mit dem Arbeitsgericht geht die Beschwerdekammer davon aus, dass kein Anlass zu Zweifeln an der Sach- und Rechtskunde, Erfahrung oder sonstigen persönlichen Eignung des Richters bestehen. Derartige Bedenken werden von der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Dass der Einigungsstellenvorsitzende mit der Überprüfung, Auslegung oder Anwendung des Spruchs der Einigungsstelle befasst werden kann, ist nach der Geschäftsverteilung des Landesarbeitsgerichts iSd. § 100 Abs. 1 Satz 5 ArbGG ausgeschlossen. Soweit der Betriebsrat in seiner Beschwerde wie bereits erstinstanzlich angeführt hat, aufgrund der Verhandlungsführung in einer vorangegangenen Einigungsstelle kein Vertrauen in den von der Arbeitgeberin vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden zu haben, stand dies seiner Bestellung nicht entgegen. Der Betriebsrat hat keinerlei Tatsachen vorgetragen, auf denen seine subjektiven Vorbehalte beruhen könnten. Ob diese ernsthaft und nicht nur vorgeschoben sind, war vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. Auch wenn die Anforderungen an die Darlegung der Bedenken eines Beteiligten gegen einen in Aussicht genommenen Einigungsstellenvorsitzenden nicht überspannt werden dürfen, genügt dessen schlagwortartige Ablehnung nicht. Soweit der Betriebsrat in der Beschwerde geltend gemacht hat, die Offenbarung seiner aus einer vorangegangenen Einigungsstelle resultierenden Ablehnungsgründe könne nicht verlangt werden, da anderenfalls in der nachfolgenden Einigungsstelle eine angespannte Verhandlungssituation zu erwarten stehe, vermochte das Beschwerdegericht dem nicht zu folgen. Die Offenlegung zumindest nachvollziehbarer Tatsachen für die Ablehnung der Person eines vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden dient der Überprüfung, ob subjektive Vorbehalte - ungeachtet deren tatsächlicher Berechtigung - jedenfalls möglich erscheinen und eine Bestellung vor diesem Hintergrund nicht in Betracht kommt, um die seitens des Betriebsrats befürchtete angespannte Verhandlungssituation zu verhindern. Fehlt es jedoch an der Darlegung jeglicher Tatsachen, ist eine derartige Prüfung nicht möglich. Ob herabgesetzte Darlegungsanforderungen in Betracht kommen, wenn die Bedenken eines Beteiligten aus einer parallel bereits tagenden Einigungsstelle resultieren, deren Verhandlungsklima durch die Offenlegung konkreter Vorbehalte eines Beteiligten gegen den amtierenden Einigungsstellenvorsitzenden in einem zeitgleich geführten Verfahren nach § 100 ArbGG für eine weitere Einigungsstelle beeinträchtigt werden könnte (so LAG Berlin-Brandenburg 18. Juni 2015 - 21 TaBV 745/15 - Rn. 41, aaO), kann mangels vergleichbaren Sachverhaltes dahinstehen. c) Die vom Arbeitsgericht auf drei je Seite festgelegte Anzahl der Beisitzer, die die Arbeitgeberin nicht ihrerseits mit einer Beschwerde angegriffen hat, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. C Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 100 Abs. 2 Satz 4 ArbGG).