Urteil
2 Sa 71/21
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2022:1006.2SA71.21.00
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Leitsätze
1. Nimmt der Arbeitnehmer die Arbeit trotz entsprechender Aufforderung nicht wieder auf, endet der Annahmeverzug des Arbeitgebers, weil dann regelmäßig vom Fehlen des Leistungswillens des Arbeitnehmers auszugehen ist. (Rn.105)
2. Die Arbeitsaufforderung hat den Zweck, dem Arbeitnehmer Gewissheit darüber zu verschaffen, dass der Arbeitgeber ihm die Arbeitsaufnahme nicht länger verwehrt und den Arbeitsplatz überhaupt zur Verfügung stellt. Dafür kommt es regelmäßig nicht darauf an, ob und ggf. welche konkreten Arbeitsanweisungen es zusätzlich bedarf, um den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seiner Hauptleistungspflicht nachzukommen. Ausreichend ist vielmehr die Bereitschaft des Arbeitgebers, ggf. erforderliche Konkretisierungshandlungen nach Erscheinen des Arbeitnehmers im Betrieb vorzunehmen.(Rn.104)
3. Der Leistungswille ist eine innere Tatsache. Der vor Ausspruch der Kündigung leistungsunwillige, die Arbeit verweigernde Arbeitnehmer muss deshalb einen wieder gefassten Leistungswillen nach außen gegenüber dem Arbeitgeber kundtun, wozu ein reines "Lippenbekenntnis" nicht ausreicht. Vielmehr ist es regelmäßig erforderlich, einen neu gewonnenen Leistungswillen im Rahmen des Zumutbaren durch ein tatsächliches Arbeitsangebot zu dokumentieren.(Rn.116)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZN 74/23)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.12.2020 - 8 Ca 1528/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nimmt der Arbeitnehmer die Arbeit trotz entsprechender Aufforderung nicht wieder auf, endet der Annahmeverzug des Arbeitgebers, weil dann regelmäßig vom Fehlen des Leistungswillens des Arbeitnehmers auszugehen ist. (Rn.105) 2. Die Arbeitsaufforderung hat den Zweck, dem Arbeitnehmer Gewissheit darüber zu verschaffen, dass der Arbeitgeber ihm die Arbeitsaufnahme nicht länger verwehrt und den Arbeitsplatz überhaupt zur Verfügung stellt. Dafür kommt es regelmäßig nicht darauf an, ob und ggf. welche konkreten Arbeitsanweisungen es zusätzlich bedarf, um den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seiner Hauptleistungspflicht nachzukommen. Ausreichend ist vielmehr die Bereitschaft des Arbeitgebers, ggf. erforderliche Konkretisierungshandlungen nach Erscheinen des Arbeitnehmers im Betrieb vorzunehmen.(Rn.104) 3. Der Leistungswille ist eine innere Tatsache. Der vor Ausspruch der Kündigung leistungsunwillige, die Arbeit verweigernde Arbeitnehmer muss deshalb einen wieder gefassten Leistungswillen nach außen gegenüber dem Arbeitgeber kundtun, wozu ein reines "Lippenbekenntnis" nicht ausreicht. Vielmehr ist es regelmäßig erforderlich, einen neu gewonnenen Leistungswillen im Rahmen des Zumutbaren durch ein tatsächliches Arbeitsangebot zu dokumentieren.(Rn.116) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZN 74/23) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.12.2020 - 8 Ca 1528/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. I. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Das Urteil ist der Klägerin am 30. Januar 2021 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2021, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am Montag, 01. März 2021, eingegangen, hat die Klägerin rechtzeitig innerhalb der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt, die ihr in Bezug auf den im Berufungsverfahren weiterverfolgten Klageanspruch auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum von Juli 2017 bis Mai 2020 mit Beschluss vom 06. Mai 2021, ihr zugestellt am 11. Mai 2021, bewilligt worden ist. Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2021, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, hat die Klägerin Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist beantragt. War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist - wie die einmonatige Berufungsfrist - oder die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten, so ist ihr auf Antrag nach § 233 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Als unverschuldete Verhinderung ist die Bedürftigkeit der Partei anzusehen, wenn die Partei innerhalb der Berufungsfrist einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag mit allen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Gericht stellt (vgl. BAG 28. April 2011 - 8 AZR 709/09 - Rn. 37; LAG Rheinland-Pfalz 14. Juli 2015 - 6 Sa 22/15 - Rn. 27). Aufgrund ihres rechtzeitig und vollständig innerhalb der Berufungsfrist eingegangenen Prozesskostenhilfeantrags ist der Klägerin mit Beschluss vom 10. Juni 2021, ihr zugestellt am 17. Juni 2021, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gewährt worden. Die Monatsfrist für die Berufungsbegründung nach § 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO beginnt erst mit der Mitteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist (BGH 30. April 2014 - III ZB 86/13 - Rn. 8). Zudem wird in einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren - wie dem Berufungsverfahren (§ 11 Abs. 4 ArbGG) - das der Rechtsverfolgung entgegenstehende Hindernis der Mittellosigkeit erst mit der Beiordnung eines Rechtsanwalts beseitigt (vgl. BGH 09. Juli 2020 - V ZR 30/20 - Rn. 5), die hier ebenfalls erst mit dem Beschluss vom 10. Juni 2021 erfolgt ist. Der Beschluss vom 10. Juni 2021, mit dem der Klägerin ein Rechtsanwalt beigeordnet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gewährt worden ist, ist ihr am 17. Juni 2021 zugestellt worden. Die Berufungsbegründung der Klägerin ist am 12. Juli 2021 und damit innerhalb der Monatsfrist nach § 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 eingegangen, so dass ihr auch wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. II. Die Berufung der Klägerin hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, denen das Berufungsgericht folgt (§ 69 Abs. 2 ArbGG), hat die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum von Juli 2017 bis Mai 2020 keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Annahmeverzugsvergütung, weil sie im diesem Zeitraum nicht leistungswillig gewesen ist. 1. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte mit Ausspruch der Kündigung vom 12. Januar 2017 zum 15. Februar 2017 zunächst in Annahmeverzug geraten ist. Der ab 16. Februar 2017 bestehende Annahmeverzug endete gemäß der zutreffenden Annahme des Arbeitsgerichts dadurch, dass die Klägerin nach der mit anwaltlichem Schreiben vom 21. März 2017 erklärten „Rücknahme“ der Kündigung den Arbeitsaufforderungen der Beklagten in den Schreiben vom 21. und 28. März 2017 nicht nachgekommen ist. Da der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Arbeit zuweisen muss, endet der Annahmeverzug bei einer „Rücknahme“ der Kündigung zwar nur dann, wenn der Erklärung des Arbeitgebers mit hinreichender Deutlichkeit die Aufforderung zu entnehmen ist, der Arbeitnehmer möge zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort die Arbeit wieder aufnehmen (BAG 24. Mai 2017 - 5 AZR 251/16 - Rn. 25; Schaub Arbeitsrechts-Handbuch/Linck 19. Aufl. § 95 Rn. 62). Eine solche Arbeitsaufforderung ist hier von Seiten der Beklagten aber erfolgt. Mit dem anwaltlichen Schreiben der Beklagten vom 21. März 2017 ist die Kündigung vom 12. Januar 2017 zurückgenommen und die Klägerin gleichzeitig aufgefordert worden, am 24. März 2017 bei der Beklagten in ihrem Hause in A-Stadt wegen ihrer weiteren Verwendung vorzusprechen. Mit Schreiben vom 28. März 2017 forderte die Beklagte die Klägerin erneut zum sofortigen Arbeitsantritt bis spätestens am 30. März 2017 am Standort A-Stadt auf. Entgegen der Ansicht der Klägerin war die Beklagte nicht gehalten, neben der grundsätzlich gebotenen Festlegung von Zeit und Ort der Arbeitsaufnahme auch den Inhalt der von ihr konkret zu leistenden Arbeit bereits bei der Arbeitsaufforderung festzulegen. Die Arbeitsaufforderung hat den Zweck, dem Arbeitnehmer Gewissheit darüber zu verschaffen, dass der Arbeitgeber ihm die Arbeitsaufnahme nicht länger verwehrt und den Arbeitsplatz - im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen - überhaupt zur Verfügung stellt. Dafür kommt es regelmäßig nicht darauf an, ob und ggf. welche konkreten Arbeitsanweisungen es zusätzlich bedarf, um den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seiner Hauptleistungspflicht nachzukommen. Ausreichend ist vielmehr die Bereitschaft des Arbeitgebers, ggf. erforderliche Konkretisierungshandlungen nach Erscheinen des Arbeitnehmers im Betrieb vorzunehmen (BAG 19. Januar 2016 - 2 AZR 449/15 - Rn. 38 und 39). Entgegen der Ansicht der Klägerin musste und durfte sie aufgrund der Schreiben der Beklagten vom 21. und 28. März 2017 nicht davon ausgehen, dass die Aufforderung zum Erscheinen am Standort der Beklagten in A-Stadt allein darauf gerichtet sein sollte, neue Vertragskonditionen auszuhandeln. Dafür bieten die Schreiben der Beklagten keine Anhaltspunkte. Insbesondere kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass ihr vertraglich ein Einsatz am Standort W-Stadt zugesagt sei. Vielmehr haben die Parteien in der zuletzt geschlossenen Änderungsvereinbarung vom 29. September 2016 ausdrücklich festgelegt, dass Hauptstandort A-Stadt bleibt. Die Beklagten konnte die Klägerin zur Arbeit in der Weise auffordern, dass sie sich an ihrem Hauptstandort in A-Stadt wegen ihrer weiteren Verwendung einzufinden hat, um ihr nach ihrem Erscheinen im Betrieb im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen eine entsprechende Arbeit durch Ausübung ihres Direktionsrechts zuzuweisen. Im Übrigen ist das Direktionsrecht der Beklagten nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien auch nicht auf einen Einsatz der Klägerin am Standort W-Stadt beschränkt. In § 1 der Änderungsvereinbarung vom 29. September 2016 ist unter der Überschrift „Änderung der Arbeitszeit/Fahrtkosten“ zwar vorgesehen, dass sie am Standort W-Stadt eingesetzt wird und hierfür Fahrtkosten erhält. Nachfolgend ist aber vereinbart, dass Hauptstandort A-Stadt bleibt und bei einem Einsatz der Klägerin an anderen Standorten Fahrtkosten erstattet werden. Daraus ergibt sich eindeutig, dass mit dem vorgesehenen Einsatz der Klägerin am Standort W-Stadt und der hierfür festgelegten Fahrtkostenerstattung keine arbeitsvertragliche Festlegung des Arbeitsortes dergestalt vereinbart worden ist, dass die Klägerin nur noch am Standort W-Stadt eingesetzt werden könnte. Vielmehr bleibt die Beklagte nach § 106 GewO berechtigt, den Einsatz der Klägerin ggf. auch an einem anderen Standort nach billigem Ermessen näher zu bestimmen. Nimmt der Arbeitnehmer - wie hier - die Arbeit trotz entsprechender Aufforderung nicht wieder auf, endet der Annahmeverzug des Arbeitgebers, weil dann regelmäßig vom Fehlen des Leistungswillens des Arbeitnehmers auszugehen ist. Der Anwendungsbereich des § 297 BGB ist nicht auf den Fall beschränkt, in dem der Arbeitnehmer schon vor einer Kündigung nicht zu vertragsgemäßer Arbeitsleistung bereit war (BAG 19. Januar 2016 - AZR 449/15 - Rn. 34). 2. Die auf die Arbeitsaufforderungen der Beklagten vom 21. März 2017 und 28. März 2017 erfolgten Antwortschreiben der Klägerin vom 24. März 2017 und 31. März 2017 indizieren, dass ihr der ernsthafte Wille, weiterhin bei der Beklagten ihre Arbeitsleistung zu erbringen, auch in der Folgezeit gefehlt hat. Aus dem Vorbringen der Klägerin geht nicht hervor, dass sie ihre Leistungsbereitschaft in der Folgezeit wiederhergestellt hat. Zwar hat die Beklagte mit der ersten Folgekündigung vom 04. April 2017 in Reaktion auf das Nichterscheinen der Klägerin das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt. In dem daraufhin geführten Kündigungsschutzprozess haben die Parteien aber dann einen Vergleich vom 13. Juni 2017 geschlossen, nach dem das Arbeitsverhältnis der Parteien ungekündigt fortbesteht und die Beklagte aus der weiteren Kündigung vom 04. April 2017 keine Rechte herleitet. Das Verhalten der Klägerin nach den im Anschluss an den geschlossenen Vergleich erfolgten Arbeitsaufforderungen der Beklagten lässt auf ihre fehlende Leistungsbereitschaft schließen, die auch die Folgekündigungen überdauert und während des streitgegenständlichen Zeitraums von Juli 2017 bis Mai 2020 fortbestanden hat. a) Unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen gerät der Arbeitgeber gemäß § 297 BGB nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer außer Stande ist, die geschuldete Arbeitsleistung aus in seiner Person liegenden Gründen zu bewirken. Neben der Leistungsfähigkeit ist danach der Leistungswille eine vom Leistungsangebot und dessen Entbehrlichkeit unabhängige Voraussetzung, die während des gesamten Annahmeverzugszeitraums vorliegen muss. Denn der leistungsunwillige Arbeitnehmer setzt sich selbst außer Stande, die Arbeitsleistung zu bewirken. Weil der Leistungswille eine innere Tatsache ist, reicht regelmäßig ein bloßes „Lippenbekenntnis“ des Arbeitnehmers hierzu nicht aus (BAG 13. Juli 2022 - 5 AZR 498/21 - Rn. 28). Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass der Arbeitnehmer zur Leistung objektiv außer Stande oder subjektiv nicht bereit war. Wendet der Arbeitgeber die fehlende Leistungsfähigkeit oder den fehlenden Leistungswillen des Arbeitnehmers im Annahmeverzugszeitraum ein, reicht es zunächst aus, dass er Indizien vorträgt, aus denen hierauf geschlossen werden kann. Sodann ist es Sache des Arbeitnehmers, die Indizwirkung zu erschüttern. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt die Behauptung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer sei während des Verzugszeitraums leistungsunfähig oder leistungsunwillig gewesen, als zugestanden. Anderenfalls ist der Arbeitgeber für die fehlende Leistungsfähigkeit bzw. fehlenden Leistungswillen begründenden Tatsachen beweispflichtig (st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 13. Juli 2022 - 5 AZR 498/21 - Rn. 29). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte ausreichend Indizien vorgebracht, die auf eine Leistungsunwilligkeit der Klägerin im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum schließen lassen. Die Indizwirkung ist von der Klägerin nicht erschüttert worden. aa) Nachdem die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 21. März 2017 die Kündigung vom 12. Januar 2017 zurückgenommen und sie gebeten hat, am 24. März 2017 an ihrem Standort in A-Stadt wegen ihrer weiteren Verwendung vorzusprechen, ist die Klägerin dieser ordnungsgemäßen Aufforderung nicht nachgekommen, sondern hat mit ihrem Schreiben vom 24. März 2017 den Gesprächstermin abgesagt und stattdessen verschiedene Forderungen aufgestellt, die sie nicht zur Zurückhaltung ihrer Arbeitsleistung berechtigt haben. So hat die Klägerin in ihrem Schreiben ein vom Geschäftsführer der Beklagten unterschriebenes Dokument verlangt, aus dem hervorgehe, dass er die Kündigung vom 12. Januar 2017 für gegenstandslos und ungerechtfertigt erkläre und keine Rechte daraus ableite. Der Leistungsbereitschaft steht entgegen, wenn der Arbeitnehmer - wie hier die Klägerin in ihrem Schreiben vom 24. März 2017 - die Forderung nach einem Verzicht auf die Wirkungen der Kündigung zur Bedingung der Arbeitsaufnahme macht. Der Arbeitnehmer hat kein berechtigtes Interesse daran, bei einer Ungewissheit über die Wirksamkeit der Kündigung seine Arbeitsbereitschaft davon abhängig zu machen, dass der Arbeitgeber seinen Rechtsstandpunkt insgesamt aufgibt. Bietet der Arbeitgeber trotz einer Kündigung der Art nach vertragsgemäße Arbeit an, kann die fehlende Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers selbst dann deutlich werden, wenn der Arbeitgeber die Kündigung nicht "zurücknimmt" (BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 578/04 - Rn. 34). Vorliegend hatte die Beklagte die Kündigung vom 12. Januar 2017 mit dem Schreiben ihres damaligen Prozessbevollmächtigten vom 21. März 2017 sogar ausdrücklich zurückgenommen. Wie bereits oben ausgeführt, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach der erklärten Rücknahme der Kündigung zur "Arbeit" schlicht in der Weise auffordern, dass er ihn in den Betrieb einbestellt, um nach Erscheinen des Arbeitnehmers im Betrieb ggf. erforderliche Konkretisierungshandlungen zur Festlegung des Inhalts der Arbeitsleistung in den Grenzen des § 106 GewO vorzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte der Klägerin eine vertragswidrige Tätigkeit zuweisen wollte, liegen gemäß den obigen Ausführungen nicht vor. Das Schreiben der Klägerin vom 24. März 2017, mit dem sie ihr Erscheinen am Standort der Beklagten in A-Stadt abgelehnt und stattdessen die Forderung nach einem Verzicht auf die Wirkungen der Kündigung zur Bedingung der Arbeitsaufnahme gemacht hat, indiziert ihre fehlende Leistungsbereitschaft. Darüber hinaus hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 24. März 2017 auch noch weitere Forderungen aufgestellt, die sie nicht zur Zurückhaltung ihrer Arbeitsleistung berechtigen. So hat die Klägerin verlangt, dass ihr schriftlich bestätigt werde, dass sie weiterhin zu den Bedingungen der Änderungsvereinbarung vom 29. September 2016 an den darin genannten Arbeitstagen Donnerstag und Freitag beschäftigt werde. Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich aus § 2 der Änderungsvereinbarung vom 29. September 2016 keine Beschränkung des Direktionsrechts der Beklagten hinsichtlich der zeitlichen Lage der Arbeitszeit auf die genannten Arbeitstage Donnerstag und Freitag entnehmen. Vielmehr heißt es in § 2 der Änderungsvereinbarung ausdrücklich, dass die Arbeitstage "vorerst" auf Donnerstag und Freitag festgelegt werden. Bereits daraus ergibt sich eindeutig, dass eine Arbeitsleistung der Klägerin nur an den Arbeitstagen Donnerstag und Freitag nicht arbeitsvertraglich festgeschrieben ist, sondern die Beklagte in Ausübung ihres Direktionsrechts nach § 106 S. 1 GewO auch eine andere Arbeitszeitverteilung vornehmen kann. Soweit die Klägerin darüber hinaus "vorab unbedingt schriftlich" bestätigt haben wollte, dass ihr Gehalt seit 16. Februar 2017 sowie die voraussichtlich angefallenen Überstunden ausgezahlt und hierfür Gehaltsabrechnungen erstellt werden, berechtigte sie dies ebenfalls nicht zur Zurückhaltung ihrer Arbeitsleistung. Im Zeitpunkt des Schreibens vom 24. März 2017 war lediglich das Gehalt für die Zeit vom 16. bis 28. Februar 2017 fällig, so dass bereits aufgrund des geringen Lohnrückstandes nach § 242 BGB kein Zurückbehaltungsrecht bestanden hat. Weiterhin hat die Klägerin eine Bestätigung verlangt, dass die beiden Abmahnungen vom 09. Februar 2017 von der Beklagten zurückgenommen und aus ihrer Personalakte entfernen, weil diese ungerechtfertigt seien. Auch diesbezüglich hat die Klägerin kein berechtigtes Interesse daran, ihre Arbeitsbereitschaft davon abhängig zu machen, dass die Arbeitgeberin unter Aufgabe ihres Rechtsstandpunktes Abmahnungen zurücknimmt. Indem die Klägerin abschließend zum Ausdruck gebracht hat, dass sie der Aufforderung zum Erscheinen am Standort der Beklagten in A-Stadt nicht nachkommen werde, bis ihre aufgestellten Forderungen erfüllt seien, ist damit ihre fehlende Leistungsbereitschaft indiziert. Gleiches gilt für das Antwortschreiben der Klägerin vom 31. März 2017 auf die von Seiten der Beklagten mit Schreiben vom 28. März 2017 erneut erfolgte Aufforderung zum sofortigen Arbeitsantritt am Standort A-Stadt. Danach ist sie wiederum nicht an dem in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung befindlichen Standort der Beklagten in A-Stadt erschienen, sondern hat stattdessen in ihrem Schreiben vom 31. März 2017 auf ihr vorangegangenes Schreiben vom 24. März 2017 verwiesen, wonach ihr immer noch "sämtliche für die Rückabwicklung der Kündigung erforderlichen Unterlagen" fehlen würden. Damit hat sie ihre - nicht nachvollziehbaren - Vorstellungen von einer "richtigen Kündigungsrücknahme" erneut zur Bedingung ihrer Arbeitsbereitschaft gemacht, obwohl die Beklagte mit dem Schreiben ihres damaligen Prozessbevollmächtigten vom 21. März 2017 die Kündigung vom 12. Januar 2017 sogar zurückgenommen hatte. bb) Die fehlende Leistungsbereitschaft der Klägerin hat auch die nachfolgenden Kündigungen überdauert und im gesamten Streitzeitraum von Juli 2017 bis Mai 2020 fortbestanden. Zwar hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 04. April 2017 erneut fristlos gekündigt, nachdem die Klägerin den Arbeitsaufforderungen vom 21. und 28. März 2017 nicht nachgekommen war. In dem daraufhin geführten Kündigungsschutzprozess haben die Parteien im Gütetermin vom 13. Juni 2017 aber einen Vergleich geschlossen, nach dem zwischen ihnen Einigkeit besteht, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht und die Beklagte aus der weiteren Kündigung vom 04. April 2017 keinerlei Rechte herleitet. Obwohl die Klägerin im Anschluss daran vom damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit seiner protokollierten Erklärung im Termin vom 13. Juni 2017 ausdrücklich aufgefordert worden ist, "morgen" ihre Arbeitsleistung in W-Stadt um 8:00 Uhr arbeitsvertragsgemäß zu erbringen, ist die Klägerin gleichwohl wiederum nicht zur Arbeit erschienen. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelte es sich dabei um eine ordnungsgemäße Arbeitsaufforderung. Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung vorgebracht hat, dass sie dieser Aufforderung zur Aufnahme ihrer Arbeitsleistung am Mittwoch, 14. Juni 2017, nicht Folge habe leisten müssen, weil sie arbeitsvertraglich nur zur Erbringung von Arbeitsleistungen an einem Donnerstag und Freitag verpflichtet sei, ist dies gemäß den obigen Ausführungen unzutreffend. Weiterhin hat die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Juni 2017 die Klägerin unter Verweis darauf, dass das Arbeitsverhältnis nach der zu Protokoll erfolgten Erklärung, dass keinerlei Rechte aus der fristlosen Kündigung mehr hergeleitet würden, zu unveränderten Bedingungen "gemäß dem Änderungsvertrag vom 07.02.2017" fortbestehe, ausdrücklich aufgefordert, die vertragsgemäße Tätigkeit am 16. Juni 2017, 8:00 Uhr, am Standort W-Stadt aufzunehmen. Dabei handelte es sich bei dem angegebenen Datum ("07.02.2017") erkennbar um einen bloßen Schreibfehler, den die Klägerin ggf. durch eine telefonische Rückfrage hätte klären können und der sie jedenfalls nicht zur Zurückhaltung ihrer Arbeitsleistung berechtigt hat. Auch wenn der Klägerin dieses Aufforderungsschreiben erst am 16. Juni 2017 gegen Mittag per Post zugegangen war, ändert dies nichts daran, dass ihr Antwortschreiben vom 16. Juni 2017 ihre fehlende Leistungsbereitschaft dokumentiert. In diesem Schreiben verweist die Klägerin zunächst darauf, dass die Beklagte den Abschluss eines Vergleichs abgelehnt habe, was in Anbetracht des im Termin vom 13. Juni 2017 protokollierten Vergleichs unzutreffend und nicht nachvollziehbar ist. In ihrem Schreiben vom 16. Juni 2017 fordert die Klägerin ungeachtet des geschlossenen Vergleichs erneut eine schriftliche Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten, dass er die Kündigungen vom 12. Januar 2017 und 04. April 2017 für gegenstandslos erklärt und keine Rechte daraus herleitet. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte zuvor die Kündigung vom 12. Januar 2017 bereits mit dem Schreiben ihres damaligen Prozessbevollmächtigten vom 21. März 2017 ausdrücklich zurückgenommen und die Parteien im Termin vom 13. Juni 2017 einen Vergleich über den ungekündigten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geschlossen hatten, nach dem von Seiten der Beklagten aus der weiteren Kündigung vom 04. April 2017 keinerlei Rechte mehr hergeleitet werden, ist diese Forderung unberechtigt und in keiner Weise nachvollziehbar. Nach dem geschlossenen Vergleich vom 13. Juni 2017 bestand das Arbeitsverhältnis der Parteien ungekündigt fort, ohne dass es hierfür einer schriftlichen Bestätigung von Seiten der Beklagten bedurfte. Soweit die Klägerin in ihrem Schreiben vom 16. Juni 2017 darauf hingewiesen hat, dass sie bei Nichtzahlung der erheblichen Gehaltsrückstände bis zum 27. Juni 2017 von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen werde, liegt darin keine wirksame Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes, sondern nur eine bloße Ankündigung für den Fall, dass die angeführten Gehaltsrückstände nicht bis zum genannten Termin (27. Juni 2017) gezahlt werden sollten. Weiterhin hat die Klägerin erneut eine Bestätigung gefordert, dass die Abmahnungen zurückgenommen und aus der Personalakte entfernt worden seien, weil sie ungerechtfertigt erteilt worden seien. Abschließend hat sie darauf verwiesen, dass sie sich die von ihr geforderten Unterlagen in Ruhe ansehen und ggf. Beratung dazu einholen wolle und sie in jedem Fall von der Beklagten aussagekräftige Unterlagen erwarte. Damit hat die Klägerin ihre Arbeitsaufnahme erneut von einer Reihe von Bedingungen abhängig gemacht, die sie nicht berechtigten, ihre Arbeitsleistung zurückzuhalten. Gleiches gilt für ihr weiteres Schreiben vom 24. Juni 2017. Auch wenn das anwaltliche Aufforderungsschreiben vom 21. Juni 2017 der Klägerin erst am 23. Juni 2017 gegen Mittag per Post zugegangen ist, ändert dies nichts daran, dass ihr weiteres Antwortschreiben vom 24. Juni 2017 ihre fehlende Leistungsbereitschaft belegt. Insbesondere verlangte sie in diesem Schreiben erneut eine schriftliche Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten, dass die Kündigungen vom 12. Januar 2017 und 04. April 2017 für gegenstandslos erklärt und keine Rechte daraus hergeleitet sowie ihre zuletzt geltenden Arbeitsbedingungen fortgelten würden, obwohl hierfür in Anbetracht des zuvor geschlossenen Vergleichs vom 13. Juni 2017 überhaupt kein Anlass bestanden hat. Soweit die Klägerin in ihren Schreiben vom 16. und 24. Juni 2017 einen Vorschuss für die Fahrtkosten verlangt hat, bestand hierauf mangels einer entsprechenden Vereinbarung kein Anspruch. Soweit die Klägerin angeführt hat, dass es ihr aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, die Kosten für ein Zugticket nach W-Stadt aufzubringen, hat die Beklagte zu Recht gerügt, dass diese von ihr bestrittene Behauptung mangels nachvollziehbarer Darlegung der damaligen finanziellen Verhältnisse der Klägerin bereits unsubstantiiert ist. Unabhängig davon hat die Klägerin in ihren Schreiben vom 16. und 24. Juni 2017 über einen angeblich benötigten Vorschuss für die Fahrtkosten hinaus weitere Bedingungen für eine Aufnahme ihrer Arbeitsleistung aufgestellt, auf die sie keinen Anspruch hatte, insbesondere die von ihr beharrlich geforderten schriftlichen Unterlagen über eine "echte Kündigungsrücknahme". Das lässt den Schluss darauf zu, dass unabhängig von dem reklamierten Vorschuss der Klägerin die Bereitschaft gefehlt hat, Arbeit bei der Beklagten überhaupt zu leisten. cc) Das dargestellte Verhalten der Klägerin nach der Rücknahme der Kündigung vom 12. Januar 2017 und dem geschlossenen Vergleich vom 13. Juni 2017 indiziert ihre generelle Leistungsunwilligkeit, die ungeachtet der weiteren - unwirksamen - Folgekündigungen der Beklagten im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum von Juli 2017 bis Mai 2020 fortbestanden hat. Die Klägerin hat die durch ihr Verhalten begründete Indizwirkung nicht zu entkräften vermag. Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts entkräften die erhobenen Kündigungsschutzklagen die Indizwirkung nicht. Der Leistungswille ist eine innere Tatsache. Der vor Ausspruch der Kündigung leistungsunwillige, die Arbeit verweigernde Arbeitnehmer muss deshalb einen wieder gefassten Leistungswillen nach außen gegenüber dem Arbeitgeber kundtun, wozu ein reines "Lippenbekenntnis" - wie in den Schreiben der Klägerin - nicht ausreicht. Vielmehr ist es regelmäßig erforderlich, einen neu gewonnenen Leistungswillen im Rahmen des Zumutbaren durch ein tatsächliches Arbeitsangebot zu dokumentieren (BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 27). Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, ist von der Klägerin nach den mehrfachen Arbeitsaufforderungen der Beklagten im März und Juni 2017, denen sie jeweils unberechtigt nicht nachgekommen ist, zu keinem Zeitpunkt während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums ihre Arbeitskraft tatsächlich vor Ort gegenüber der Beklagten angeboten worden, was jedoch erforderlich gewesen wäre. Die fehlende Leistungsbereitschaft hat damit auch die - unwirksamen - Folgekündigungen überdauert und jedenfalls bis Mai 2020 fortbestanden (vgl. hierzu auch BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 578/04 - Rn. 35). Noch im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin erstinstanzlich mit ihrem Schriftsatz vom 29. November 2019 darauf beharrt, dass sie zu Recht verlangt habe, dass die Beklagte zunächst eine "richtige Kündigungsrückabwicklung" durchführe und ihr entsprechende schriftliche Unterlagen zukommen lasse. Sie habe stets begründet, warum sie nicht kommen werde und was dafür notwendig sei, dass sie komme. Soweit die Klägerin darauf verwiesen hat, dass eine einseitige Kündigungsrücknahme rechtlich nicht möglich sei, ändert dies nichts daran, dass sie kein berechtigtes Interesse hat, ihre Arbeitsbereitschaft davon abhängig zu machen, dass ihr die geforderten schriftlichen Unterlagen über eine nach ihren Vorstellungen "richtige Kündigungsrücknahme" übermittelt werden, zumal die die Kündigung vom 12. Januar 2017 ausdrücklich zurückgenommen worden war und die Parteien im Termin vom 13. Juni 2017 einen Vergleich geschlossen hatten, nach dem das Arbeitsverhältnis der Parteien ungekündigt fortbesteht. Auch in ihrem Schriftsatz vom 23. Februar 2021 zur Begründung ihres beim Berufungsgericht gestellten Prozesskostenhilfeantrags hat die Klägerin darauf beharrt, dass sie bei der Rückabwicklung von Kündigungen auf schriftliche Unterlagen bestehen dürfe. Auch wenn kein Schriftformerfordernis für eine Rücknahme einer Kündigung bestehe, könne sie das sehr wohl einfordern. Das ist unzutreffend und belegt, dass die Klägerin - unabhängig von einem geforderten Fahrtkostenvorschuss - im streitgegenständlichen Zeitraum ohnehin nicht bereit war, ihre Arbeitsleistung zu erbringen, bevor nicht die Beklagte die von ihr geforderten Unterlagen über eine "richtige Kündigungsrücknahme" ihr zukommen lässt. Unabhängig davon, dass gemäß den obigen Ausführungen der Leistungsbereitschaft entgegensteht, wenn der Arbeitnehmer die Forderung nach einem Verzicht auf die Wirkungen der Kündigung zur Bedingung der Arbeitsaufnahme macht, lag hier sogar ein gerichtlich protokollierter Vergleich der Parteien vom 13. Juni 2017 über den ungekündigten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses vor. Danach hätte die Klägerin aufgrund der ordnungsgemäßen Arbeitsaufforderung der Beklagten ihre Arbeitsleistung tatsächlich anbieten müssen, was nicht erfolgt ist. Zuletzt hat die Beklagte in den noch anhängigen Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Koblenz - 8 Ca 2530/17 und 8 Ca 2966/18 - jeweils ein Anerkenntnis abgegeben und die Klägerin aufgefordert, am Donnerstag, 15. August 2019, in P-Stadt um 9:00 Uhr ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Daraufhin hat sich die Klägerin im Termin vom 06. August 2019 nach ihrer protokollierten Erklärung (Sitzungsprotokoll vom 06. August 2019 - 8 Ca 2530/17 -) darauf berufen, dass zunächst die offenen Gehaltsrückstände ausgeglichen werden müssten, bevor sie die Arbeit wieder aufnehme. Weiterhin hat die Klägerin mit Schreiben vom 09. August 2019 erklärt, sie werde von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, bis die Beklagte die inzwischen seit über zwei Jahren offenen Gehaltsrückstände ausgeglichen habe. Im Hinblick darauf, dass die von der Klägerin geltend gemachten Annahmeverzugsvergütungsansprüche ab Juli 2017 aufgrund ihres fehlenden Leistungswillens gemäß § 297 BGB nicht bestanden haben, war sie zur Ausübung des von ihr reklamierten Zurückbehaltungsrechts nicht berechtigt. Für die Annahme eines fortbestehenden Leistungswillens des Arbeitnehmers trotz Zurückbehaltung seiner Arbeitskraft muss das Zurückbehaltungsrecht auch wirksam ausgeübt werden (BAG 19. Januar 2022 - 5 AZR 346/21 - Rn. 23). Das war hier mangels bestehender Vergütungsansprüche für die Zeit ab Juli 2017 nicht der Fall. Mithin ist bereits aufgrund der dargestellten Indizien, die von der Klägerin nicht erschüttert worden sind, davon auszugehen, dass ihr im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum der erforderliche Leistungswille gefehlt hat. Auf das darüber hinaus mit Schreiben vom 26. November 2018 angebotene Prozessarbeitsverhältnis kommt es danach nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über Annahmeverzugsvergütungsansprüche für den Zeitraum von Juli 2017 bis Mai 2020. Die Klägerin war bei der Beklagten ab dem 11. April 2016 als Dozentin auf der Grundlage des Arbeitsvertrags der Parteien vom 07. April 2016 und der "Veränderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag" vom 29. September 2016 beschäftigt. In der zuletzt geschlossenen Änderungsvereinbarung heißt es: "§ 1 Änderung der Arbeitszeit / Fahrkosten Aufgrund der Auftragslage der P. wird Ihr Vertrag ab dem 01.10.2016 auf 16 Stunden/Woche verringert. Das Gehalt wird zum 01.10.2016 entsprechend angepasst. Sie wird am Standort W-Stadt eingesetzt und erhält hierfür Fahrkosten. Hauptstandort bleibt A-Stadt. Bei Einsatz an anderen Standorten (in Vertretung erhält Frau A. die Fahrkosten erstattet) werden Fahrkosten erstattet. § 2 Sonstiges Frau A. wird zugesichert, dass in den nächsten 3 Wochen keine Kündigung erfolgt. Arbeitstage werden vorerst auf Donnerstag und Freitag festgelegt. Bei Bedarf und freier Verfügbarkeit der Mitarbeiterin können zusätzliche Stunden anfallen, die dann jeweils mit der nächsten Gehaltsauszahlung zusätzlich ausgezahlt werden. Hierzu müssen bei der Verwaltung die Stunden schriftlich bekannt gegeben werden." Die Klägerin leistete 16 Überstunden im Oktober 2016, 32 Überstunden im November 2016 und 24 Überstunden im Dezember 2016. Mit Schreiben vom 12. Januar 2017 kündigte die Beklagte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis zum 15. Februar 2017. Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer beim Arbeitsgericht Koblenz erhobenen Kündigungsschutzklage - 8 Ca 356/17 - gewandt. In diesem Vorprozess der Parteien erklärte der damalige Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 21. März 2017, beim Arbeitsgericht am 23. März 2017 eingegangen, dass die Beklagte die Kündigung gegenüber der Klägerin zurückgenommen habe (Bl. 20 aus 8 Ca 356/17). In seinem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom gleichen Tag (21. März 2017) heißt es (Bl. 39 aus 8 Ca 356/17 = Bl. 63 d. A.): "(…) Ich erlaube mir auf den Gütetermin vor dem Arbeitsgericht Koblenz am 21.03.2017 zu verweisen. In diesem Termin konnte eine gütliche Einigung nicht erzielt werden. Im Hinblick darauf nehmen wir namens und in Vollmacht unserer Mandantin die gegen Sie ausgesprochene Kündigung zurück. Sie werden gebeten, am 24.03.2017 bei der Mandantin im Hause S-Straße in A-Stadt und zwar bei Herrn H. wegen Ihrer weiteren Verwendung vorzusprechen." Darauf antwortete die Klägerin mit Schreiben vom 24. März 2017 (Bl. 40 aus 8 Ca 356/17 = Bl. 253 d. A.) der Beklagten wie folgt: "Sehr geehrter Herr H., Ihr Anwalt hat mir geschrieben, dass Sie die Kündigung vom 12.01.2017 zurückgeben möchten. Bitte senden Sie mir deshalb ein von Herrn S. unterschriebenes Dokument zu, aus dem hervorgeht, dass er die Kündigung vom 12.01.2017 für gegenstandslos und ungerechtfertigt erklärt und keine Rechte daraus ableitet. Des Weiteren hätte ich gerne schriftlich, dass ich weiterhin zu den Bedingungen der Veränderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 29.09.2016 an den Arbeitstagen Donnerstag und Freitag beschäftigt werde. Denken Sie bitte unbedingt auch daran, dass mein Gehalt seit 16.02.2017 sowie die Überstunden die voraussichtlich angefallen wären (anhand der Durchschnittswerte seit Oktober 2016) jeweils zzgl. Zinsen von Ihnen nach einer Einigung zwischen uns auf jeden Fall zeitnah und vollständig an mich nachzuzahlen sind und hierfür selbstverständlich ganz normale Gehaltsabrechnungen zu erstellen und alle erforderlichen Beträge an die jeweiligen Träger abzuführen sind. Auch dies möchte ich vorab unbedingt schriftlich von Herrn S. bestätigt haben. Ansonsten fehlt mir immer noch die Bestätigung, dass die beiden Abmahnungen vom 09.02.2017 von Ihnen ausdrücklich zurückgenommen und aus meiner Personalakte entfernt wurden, da sie absolut ungerechtfertigt sind. Um Missverständnissen vorzubeugen, teile ich Ihnen schon jetzt mit, dass ich auf meine Ansprüche keinesfalls verzichten werde. Ich schreibe das so explizit, da Sie mir im Gütetermin lediglich eine Abfindung von 600 Euro angeboten hatten, meine Ansprüche im Rahmen des Annahmeverzuges aber schon jetzt deutlich höher sind. Nachdem Sie mir die Sachen zugeschickt haben und ich diese rechtlich geprüft habe komme ich selbstverständlich auch gerne bei Ihnen im A-Stadter Büro vorbei falls gewünscht. Zuvor macht es aus meiner Sicht (gerade auch im Hinblick des Güteterminverlaufes diese Woche) allerdings keinen Sinn, weshalb ich Ihren sehr kurzfristig angesetzten Gesprächsterminwunsch für heute hiermit absagen möchte. Bedenken Sie bitte in jedem Fall, mir ausreichend Zeit einzuräumen Ihre Schriftstücke in Ruhe zu prüfen und ggf. Beratung dazu einzuholen." Mit Schreiben vom 28. März 2017 (Bl. 41 aus 8 Ca 356/17) forderte die Beklagte durch Herrn H. die Klägerin zum sofortigen Arbeitsantritt wie folgt auf: "Sehr geehrte Frau A., Wir nehmen Bezug auf das Schreiben von unserem Rechtsanwalt Herr K. vom 21.03.17. Trotz der ausgesprochenen Aufforderung vom 24.03.17 zu Erscheinen sind sie dieser Forderung nicht nachgekommen. Hiermit fordern wir Sie sofort auf die Arbeit anzutreten. Bitte melden Sie sich sofort bei Herrn H. um den Einsatz zu planen. Sollten Sie bis spätestens am 30.03.17 am Standort A-Stadt von 8.30 - 14.00 Uhr nicht erscheinen, sehen wir uns gezwungen das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen." Daraufhin teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 31. März 2017 (Bl. 42 aus 8 Ca 356/17 = Bl. 252 d. A.) Folgendes mit: "Sehr geehrter Herr H., leider habe ich Ihren Brief erst gestern Abend entgegennehmen können. Hiermit erinnere ich Sie an mein Fax von letzter Woche Freitag 24.03.2017. Mir fehlen immer noch sämtliche für die Rückabwicklung der Kündigung erforderlichen Unterlagen von Ihnen. Bitte mir dringend zusenden falls Ihre Kündigungsrücknahme ernst gemeint sein sollte. Gerne komme ich danach bei Ihnen im A-Stadter Büro vorbei. Wie Sie wissen bin ich momentan bei der Arbeitsagentur gemeldet. Auch aus diesem Grund benötige ich unbedingt die schriftlichen Unterlagen für die Kündigungsrückabwicklung. Ich würde nämlich dann vor Arbeitswiederaufnahme bei Ihnen meinen Antrag auf ALG 1 wieder zurückziehen, um die Kündigungsrückabwicklung nicht unnötig zu verkomplizieren. (Mein ALG 1-Antrag konnte noch nicht beantwortet werden u.a. deshalb, weil mir das Formular "Arbeitsbescheinigung" von Ihnen fehlt.) Da sich mein Eindruck jedoch immer mehr verstärkt, dass Sie unter der "Kündigungsrücknahme" leider etwas komplett anderes verstehen als ich, biete ich Ihnen hiermit auch erneut ein reines "Prozessarbeitsverhältnis" als mögliche Alternative an. Auch dieses möchte ich allerdings, wie bereits mehrfach erwähnt, ebenfalls schriftlich haben. Falls Sie sich dafür entscheiden sollten, senden Sie mir unbedingt einen Prozessarbeitsvertrag (für die Arbeitstage Donnerstag und Freitag mit Hauptstandort A-Stadt sowie Fahrtkostenübernahme bei Dienstreisen) und zusätzlich mein Arbeitszeugnis sowie das Formular "Arbeitsbescheinigung" für die Arbeitsagentur, welches ich Ihnen vor über 3 Wochen bereits in den Briefkasten Büro A-Stadt eingeworfen habe zu. Die Klage beim Arbeitsgericht werde ich jedenfalls erst zurückziehen bzw. für erledigt erklären, wenn aus meiner Sicht wirklich alles erledigt ist. Dies wäre hier der Fall bei einer "richtigen Kündigungsrücknahme", bei welcher so getan wird als hätte es nie eine Kündigung gegeben, die vereinbarten Konditionen weitergelten und die entstehenden Nachteile ausgeglichen werden. Keinesfalls werde ich auf Ansprüche verzichten. Falls mir bis 13.04.2017 keine schriftlichen Unterlagen von Ihnen vorliegen oder die Unterlagen nicht vollständig und/oder ausreichend sind, werde ich nach Ostern das Arbeitsgericht bitten einen neuen Kammertermin festzulegen und falls erforderlich meine Klage erweitern oder abändern." Nachdem die Klägerin der Arbeitsaufforderung nicht nachgekommen war, kündigte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 04. April 2017 (Bl. 26 f. aus 8 Ca 356/1) das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31. Mai 2017. Hiergegen hat sich die Klägerin in dem beim Arbeitsgericht Koblenz unter dem Aktenzeichen 8 Ca 356/17 geführten Kündigungsschutzverfahren (Klage gegen die Kündigung vom 12. Januar 2017) mit ihrer Klageerweiterung vom 18. April 2017 gewandt und weiterhin Zahlungsansprüche für die Monate Februar (16.-28.02.) sowie März 2017 geltend gemacht. In diesem Vorprozess (8 Ca 356/17) schlossen die Parteien im Gütetermin vom 13. Juni 2017 folgenden "Vergleich" (Bl. 86 aus 8 Ca 356/17): 1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht. 2. Beklagtenvertreter erklärt, aus der weiteren Kündigung vom 04.04.2017 leite die Beklagte weder als fristlose noch als hilfsweise ordentliche Kündigung keinerlei Rechte her." Im Anschluss daran erklärte der damalige Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Termin vom 13. Juni 2017 zu Protokoll, er fordere die Klägerin auf, morgen ihre Arbeitsleistung in W-Stadt um 8:00 Uhr arbeitsvertragsgemäß zu erbringen (Sitzungsprotokoll vom 13. Juni 2017, Bl. 86 aus 8 Ca 356/17). Mit Schreiben vom 13. Juni 2017 (Bl. 103 aus 8 Ca 356/17), das der Klägerin am 16. Juni 2017 gegen Mittag per Post zuging, wies der damalige Prozessbevollmächtigte der Beklagten darauf hin, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen "gemäß dem Änderungsvertrag vom 07.02.2017" fortbestehe, und forderte die Klägerin auf, die vertragsgemäße Tätigkeit am Freitag, 16. Juni 2017, 8:00 Uhr am Standort W-Stadt aufzunehmen. Daraufhin teilte die Klägerin mit Schreiben vom 16. Juni 2017 (Bl. 101 f. aus 8 Ca 356/17) der Beklagten u.a. Folgendes mit: "Sehr geehrter Herr H., Ihr Rechtsanwalt hat mir geschrieben, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen gemäß dem Änderungsvertrag am 07.02.2017 fortbesteht. Dies sehe ich nicht so, denn mir ist kein Änderungsvertrag vom 07.02.2017 bekannt. Bitte senden Sie mir eine Kopie von diesem Schriftstück zu, damit ich es mir ansehen kann. Leider haben Sie am Dienstag im 2. Gütetermin den Abschluss eines Vergleichs (auch eines Teilvergleichs) abgelehnt. Von daher sind nun noch einige sehr wichtige vor Arbeitswiederaufnahme zu klärende Punkte offen. Um den schnellst möglichsten Weg zu wählen und eine schnelle Arbeitsaufnahme bei Ihnen in W-Stadt zu gewährleisten, halte ich folgende Vorgehensweise für zielführend: Da das Protokoll des Arbeitsgerichts mir so kurzfristig natürlich noch nicht vorliegt, hätte ich gerne schriftlich von Herrn S. im Original unterschrieben, dass er die Kündigungen vom 12.01.2017 und 04.04.2017 (sowohl die fristlose als auch die hilfsweise zum 31.05.2017) für gegenstandslos erklärt und keine Rechte daraus herleitet. Aus dem Dokument soll weiterhin hervorgehen, dass über den 15.02.2017 bzw. 06.04.2017 bzw. 31.05.2017 hinaus die Konditionen der Veränderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag am 29.09.2016 gelten und demnach meine zuletzt geltenden Arbeitskonditionen wieder hergestellt und meine Zugtickets wie bisher übernommen werden. Zusätzliche erwarte ich eine schriftliche Zusage von Herrn S. ebenfalls mit Original Unterschrift, dass das Gehalt Rest März 2017 in Höhe von 33,86 Euro brutto (Berechnung: 1.015,70 Euro - 981,84 Euro), April 2017 in Höhe von 1.015,70 Euro brutto sowie Mai 2017 in Höhe von 1.015,70 Euro brutto umgehend komplett nachgezahlt wird und der Juni 2017 in Höhe von 1.015,70 Euro ebenfalls übernommen wird bei Fälligkeit Ende des Monats. Bitte überweisen Sie zudem schnellstmöglich die Rückstände in Höhe von bisher 2.065,26 Euro auf mein Konto. Ich weise darauf hin, dass ich nach einer Einigung zwischen uns, aber bei Nichtzahlung der erheblichen Gehaltsrückstände bis zum 27. Juni 2017 von meinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen werde. (…) Dadurch, dass Sie die Arbeitsbescheinigung für meinen ALG1-Antrag falsch ausgefüllt und direkt zur Arbeitsagentur geschickt haben, erhielt ich eine 12wöchige ungerechtfertigte Sperre, die noch nicht wieder aufgehoben worden ist. Da ich momentan dadurch kein Geld habe um nach W-Stadt zu fahren, benötige ich derzeit in jedem Fall einen Vorschuss von Ihnen für die Fahrtkosten. (…)" Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 (Bl. 98 f. aus 8 Ca 356/17), das der Klägerin am 23. Juni 20217 gegen Mittag per Post zuging, teilte der damalige Prozessbevollmächtigte der Beklagten der Klägerin mit, dass Sie entgegen der am 13. Juni 2017 erfolgten Aufforderung am 16. Juni 2017 nicht zur Arbeit erschienen sei und ihre Tätigkeit am Standort W-Stadt nicht aufgenommen habe. Falls sie auch am nächsten Arbeitstag, nämlich dem 22. Juni 2017 und dem 23. Juni 2017 nicht um 8.00 Uhr in W-Stadt zur Arbeit erscheine, sehe sich die Beklagte gezwungen, die außerordentliche Kündigung auszusprechen. Darauf antwortete die Klägerin mit Schreiben vom 24. Juni 2017 (Bl. 94 f. aus 8 Ca 356/17) und verwies u.a. darauf, dass es ihr derzeit aus finanziellen Gründen nicht möglich sei, nach W-Stadt zu fahren. Um eine schnelle Arbeitswiederaufnahme in W-Stadt zu gewährleisten, bitte Sie um schnellstmögliche Zusendung aller erforderlichen Unterlagen sowie der vollständigen Überweisung der erheblichen Gehaltsrückstände. Sie erinnere an dieser Stelle explizit nochmals an ihr Zurückbehaltungsrecht, von welchem Sie Gebrauch machen werde, falls die erheblichen Gehaltsrückstände bis zum 27.06.2017 nicht auf Ihrem Konto eingegangen seien. Zudem bitte sie erneut um eine Erklärung von Herrn S. mit Original-Unterschrift, dass die Kündigungen vom 12.01.2017 und 04.04.2017 für gegenstandslos erklärt und keine Rechte daraus hergeleitet und ihre zuletzt geltenden Arbeitsbedingungen fortgelten würden. Mit Urteil vom 28. November 2017 - 8 Ca 356/17 - hat das Arbeitsgericht der Klägerin die von ihr klageerweiternd geltend gemachten Zahlungsansprüche für die Monate Februar (16.-28.02.) und März 2017 - abzüglich der zwischenzeitlich erfolgten Zahlung - aufgrund des von der Beklagten erklärten Anerkenntnisses zuerkannt und die Klage im Übrigen in Bezug auf die von der Klägerin - ungeachtet des geschlossenen Vergleichs vom 13. Juni 2017 - weiterverfolgen Kündigungsschutzanträge gegen die Kündigungen vom 12. Januar und 04. April 2017 mangels bestehenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Mit Schreiben vom 26. Juni 2017, der Klägerin am 27. Juni 2017 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31. Juli 2017. Hiergegen erhob die Klägerin eine weitere Kündigungsschutzklage, der das Arbeitsgericht mit Urteil vom 23. Januar 2018 - 8 Ca 1911/17 - stattgegeben hat. Am 27. Juni 2017 zahlte die Beklagte an die Klägerin die Grundgehälter für die Monate April und Mai 2017 nach. Zudem wurde zuletzt für den Monat Juni 2017 das Grundgehalt (1.015,70 EUR brutto) von der Beklagten abgerechnet und entsprechend an die Klägerin gezahlt. Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 kündigte die Beklagte erneut ordentlich zum 31. August 2017. Der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage ist mit - rechtskräftigem - Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts vom 11. Dezember 2018 - 8 Ca 2270/17 - stattgegeben worden. Mit Schreiben vom 20. Juli 2017, das der Klägerin am 16. August 2017 zuging, kündigte die Beklagte wiederum zum 31. August 2017. Auf das von der Beklagte im Termin vom 06. August 2019 abgegebene Anerkenntnis ist ein klagestattgebendes Anerkenntnisurteil - 8 Ca 2530/17 - ergangen. Zuletzt kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 17. September 2018 ordentlich zum 31. Oktober 2018. Aufgrund des ebenfalls am 06. August 2019 abgegebenen Anerkenntnisses der Beklagten ist der Klage durch Anerkenntnisurteil - 8 Ca 2966/18 - stattgegeben worden. Im Termin vom 06. August 2019 erklärte der damalige Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Verfahren 8 Ca 2530/17 vor dem Arbeitsgericht zu Protokoll, dass er in Anbetracht des in den Verfahren 8 Ca 2530/17 und 8 Ca 2966/18 jeweils abgegebenen Anerkenntnisses die Klägerin auffordere, am Donnerstag, den 15.08.2019 in P-Stadt um 09:00 Uhr gegenüber Herrn H. ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Daraufhin erklärte die Klägerin, die Gehaltsrückstände betrügen mehr als zwei Monate, daher sei erforderlich, dass zunächst die offenen Gehaltsrückstände beglichen würden, bevor die die Arbeit wieder aufnehme. Weiterhin forderte der damalige Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Klägerin auf, Auskunft über ihren Zwischenverdienst ab Januar 2017 zu erteilen (Sitzungsprotokoll vom 06. August 2019, Bl. 89 f. aus 8 Ca 2530/17). Mit Schreiben vom 09. August 2019 (Bl. 439 f. d. A.) erklärte die Klägerin, sie werde von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, bis die Beklagte die inzwischen seit über zwei Jahren offenen Gehaltsrückstände ausgeglichen habe. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. November 2018 (Bl. 64 ff. d. A.) hatte die Beklagte der Klägerin zwischenzeitlich ein Angebot auf Abschluss eines Prozessarbeitsverhältnisses unter Verweis darauf unterbreitet, dass beabsichtigt sei, sie ab dem 03. Dezember 2018 als Job-Coach in S-Stadt einzusetzen. Dieses Angebot war von der Klägerin nach ihrem Schreiben vom 30. November 2018 (Bl. 69 f. d. A.) nicht angenommen worden. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz und der erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03. Dezember 2020 - 8 Ca 1528/19 - Bezug genommen. Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist der Klägerin am 30. Januar 2021 zugestellt worden. Auf den am 01. März 2021 (Montag) beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Antrag ist der Klägerin mit Beschluss vom 06. Mai 2021, ihr zugestellt am 11. Mai 2021, Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Bezug auf die erstinstanzlich gestellten Anträge auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für die Monate Juli 2017 bis Mai 2020 abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 4.420,80 EUR (für die Monate Juli 2017 bis Dezember 2017) bewilligt worden. Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2021, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, hat die Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und Berufungsbegründungsfrist beantragt. Mit Beschluss vom 10. Juni 2021, der Klägerin am 17. Juni 2021 zugestellt, ist der Klägerin ein Rechtsanwalt im Umfang der mit Beschluss vom 06. Mai 2021 bewilligten Prozesskostenhilfe beigeordnet und ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts gewährt worden. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2021, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, hat die Klägerin ihre Berufung begründet. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für die Monate Juli 2017 bis Mai 2020 in Höhe von insgesamt 44.708,16 EUR brutto weiter. Die Klägerin trägt vor, das Arbeitsgericht habe zwar zutreffend erkannt, dass die Beklagte durch den Ausspruch der ersten Kündigung vom 12. Januar 2017 mit Ablauf der Kündigungsfrist am 15. Februar 2017 in Annahmeverzug geraten sei. Falsch sei jedoch, dass der Annahmeverzug durch das Schreiben des damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 21. März 2017 und das Schreiben der Beklagten vom 28. März 2017 geendet habe. Entgegen der unzutreffenden Annahme des Arbeitsgerichts habe die Beklagte sie nicht ordnungsgemäß aufgefordert, zu den ursprünglichen arbeitsvertraglichen Bedingungen zu arbeiten. Ausweislich des Schreibens vom 21. März 2017 sei sie aufgefordert worden, am 24. März 2017 bei der Beklagten im Hause S-Straße 00 in A-Stadt bei Herrn H. wegen ihrer weiteren Verwendung vorzusprechen. Nach dem zuletzt gültigen Arbeitsvertrag der Parteien vom 29. September 2016 sei ihr Arbeitsort jedoch W-Stadt und nicht A-Stadt gewesen. Gleiches gelte für das Schreiben des Herrn H. vom 28. März 2017, in dem sie ebenfalls aufgefordert werde, am Standort der Beklagten in A-Stadt zu erscheinen. Da sie jedoch an diesem Standort nicht eingesetzt und ihr auch vertraglich ein Einsatz am Standort W-Stadt zugesagt worden sei, liege in den Schreiben vom 21. und 28. März 2017 keine Aufforderung, zu den ursprünglichen arbeitsvertraglichen Bedingungen weiterzuarbeiten. Folglich habe sie durch die Missachtung der Arbeitsaufforderung nicht ihre Leistungsunwilligkeit dokumentiert. Dies werde auch dadurch deutlich, dass sie auf das anwaltliche Schreiben der Beklagten vom 24. März 2017 geantwortet habe, sie wünsche ein schriftliches Angebot auf Verlängerung des bestehenden Arbeitsvertrags zu den bisherigen Konditionen. Denn sie sei richtigerweise davon ausgegangen, dass eine Kündigung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung nicht einseitig zurückgenommen werden könne. Dass die Erklärung über die Rücknahme der Kündigung zugleich ein Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen darstelle, sei ihr als juristische Laiin nicht bekannt gewesen. Ihr Wunsch nach einem schriftlichen Angebot, das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Konditionen fortzuführen, sei auch dadurch bestärkt worden, dass sie nach dem Schreiben vom 21. März 2017 am Standort der Beklagten in A-Stadt bei Herrn H. vorstellig werden sollte, um die weitere Verwendung zu besprechen. Im Hinblick darauf, dass ihr vertraglich vereinbarter Arbeitsort jedoch W-Stadt gewesen sei, habe sich das Schreiben vom 21. März 2017 für sie so dargestellt, dass mit ihr am 24. März 2017 über komplett neue Vertragskonditionen verhandelt werden sollte und dass es nicht um die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Konditionen gehen sollte. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte sie nicht ordnungsgemäß zum Arbeitsantritt aufgefordert, weshalb auch der Annahmeverzug durch dieses Schreiben nicht geendet habe. Gleiches gelte für das Schreiben vom 28. März 2017, in dem sie ebenfalls aufgefordert worden sei, sich in A-Stadt zu melden, um den Einsatz zu planen. Da ihr auf ihr Schreiben vom 24. März 2017 auch kein schriftliches Angebot auf Verlängerung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Konditionen zugegangen sei, habe sie weiterhin davon ausgehen müssen, dass das Gespräch am Standort der Beklagten in A-Stadt allein darauf abzielen sollte, neue Vertragskonditionen auszuhandeln. Ihr Schreiben vom 31. März 2017 zeige, dass sie auf ein schriftliches Angebot gewartet habe. Ihre Leistungsbereitschaft werde dadurch dokumentiert, dass sie in ihrem Schreiben vom 31 März 2017 angeboten habe, ein Prozessarbeitsverhältnis abzuschließen. Die Beklagte habe in ihrem Schriftsatz vom 04. Oktober 2019 auf Seite 4 selbst ausgeführt, dass ihre Arbeitsstelle in W-Stadt zwischenzeitlich anders besetzt worden sei und der Zeuge H. ihr Anweisungen hinsichtlich des in Auge gefassten Einsatzes, namentlich in Bezug auf die Einsatzzeiten, die Einsatztage, den Einsatzort sowie den Inhalt der konkret geschuldeten Tätigkeit habe erteilen wollen. Ausweislich des zuletzt gültigen Arbeitsvertrags vom 29. September 2016 seien die Einsatztage jedoch auf Donnerstag und Freitag festgelegt gewesen. Änderungen hinsichtlich dieser Einsatztage wie sie Herr H. nach dem eigenen Vortrag der Beklagten habe anweisen wollen, hätten einer Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Vertragsbedingungen entgegengestanden. Gleiches gelte für die avisierten Änderungen hinsichtlich des Einsatzortes. Da zum Zeitpunkt der vermeintlichen Arbeitsaufforderung ihr Arbeitsplatz am Standort W-Stadt bereits neu besetzt gewesen sei, habe die Beklagte ihr folglich gar kein Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Konditionen unterbreiten können. Die Behauptung der Beklagten, dass es keine arbeitsvertragliche Vereinbarung hinsichtlich des Arbeitsortes "Standort W-Stadt" gebe, sei falsch. Im Änderungsvertrag vom 29. September 2016 sei dieser Arbeitsort ausdrücklich vereinbart worden. Nach dem Änderungsvertrag werde ein Einsatz an einem anderen Standort ausdrücklich nur im Vertretungsfall erfolgen. Ein etwaiges Weisungsrecht der Beklagten nach § 106 GewO habe dementsprechend nicht mehr bestanden. Durch den Ausspruch der fristlosen Kündigung vom 04. April 2017 habe die Beklagte erneut dokumentiert, dass diese ihre Arbeitsleistungen nicht mehr annehmen werde. Da sie mangels ordnungsgemäßer Aufforderung zur Wiederaufnahme ihrer Arbeit auch keine Leistungsunwilligkeit habe zeigen können, sei der bestehende Annahmeverzug durch den Ausspruch der weiteren Kündigung vom 04. April 2017 manifestiert worden. Erst im Kammertermin vom 13. Juni 2017 habe der Beklagtenvertreter nach dem geschlossenen Vergleich erklärt, dass sie aufgefordert werde, "morgen", d.h. am 14. Juni 2017 ihre Arbeit am Standort der Beklagten in W-Stadt wieder aufzunehmen. Bei dem 14. Juni 2017 habe es sich jedoch um einen Mittwoch gehandelt. Arbeitsvertraglich sei sie allerdings nur verpflichtet gewesen, ihre Arbeitsleistungen donnerstags und freitags zu erbringen. Im Hinblick darauf, dass sie vertraglich nicht verpflichtet sei, an einem Mittwoch Arbeitsleistungen zu erbringen, habe sie dieser nicht ordnungsgemäßen Arbeitsaufforderung keine Folge leisten müssen. Zwar sei sie von der Beklagten über ihren damaligen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 13. Juni 2017 aufgefordert worden, aufgrund des geschlossenen Teilvergleichs ihre Arbeit am 16. Juni 2017 um 8:00 Uhr wieder am Standort W-Stadt aufzunehmen, wobei die Beschäftigung zu den Bedingungen des "Änderungsvertrags vom 07. Februar 2017" habe erfolgen sollen. Einen solchen Änderungsvertrag gebe es jedoch nicht. Im Übrigen habe sie aufgrund des ihr erst am 16. Juni 2017 gegen Mittag per Post zugegangenen Schreibens vom 13. Juni 2017 zu dem geplanten Dienstbeginn um 8:00 Uhr noch gar keine Kenntnis von der Arbeitsaufforderung haben können. Mit Schreiben vom 16. Juni 2017 habe sie Herrn H. geantwortet, dass sie einen Vorschuss benötige, um die Kosten für die Fahrt nach W-Stadt aufbringen zu können. Schließlich seien von der Beklagten aufgrund der zweiten Kündigung vom 04. April 2017 für die Zeit vom 30. März 2017 bis zum 31. Mai 2017 keine Lohnzahlungen mehr vorgenommen worden. Zudem sei ihr eine Sperre für die Dauer von zwölf Wochen für den Bezug von Arbeitslosengeld auferlegt worden, weil die Beklagte in der Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III falsche Angaben gemacht habe. Sie habe am 16. Juni 2017 seit über zwei Monaten ohne jegliche Einnahmen dagestanden. Ohne einen entsprechenden Vorschuss oder zumindest einen Fahrtkostenvorschuss sei es ihr schlicht nicht möglich gewesen, die Kosten für ein Zugticket von A-Stadt nach W-Stadt aufzubringen. Anstatt auf ihre Bitte nach einem Vorschuss einzugehen, habe die Beklagte mit Schreiben vom 21. Juni 2017 geantwortet, dass das Fernbleiben von der Arbeit am 16. Juni 2017 eine schwere Pflichtverletzung darstelle und sie zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung gezwungen sei, falls am 22. und 23. Juni 2017 jeweils um 8:00 Uhr keine Arbeitsaufnahme am Standort W-Stadt erfolgen sollte. Aufgrund dieses ihr erst am 23. Juni 2017 gegen Mittag per Post zugegangenen Schreibens habe sie gar keine Möglichkeit gehabt, auf die Aufforderung zum Arbeitsantritt zu reagieren. Mit Schreiben vom 24. Juni 2017 habe sie nochmals dargelegt, dass ohne einen Fahrtkostenvorschuss eine Aufnahme der Arbeit in W-Stadt nicht möglich sei. Daraufhin habe sie vom damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 27. Juni 2017 die Mitteilung erhalten, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis aufgrund der vermeintlichen Arbeitsverweigerung zwischenzeitlich erneut fristlos gekündigt habe. Mithin habe die Beklagte ihr keinen Fahrtkostenvorschuss geleistet, obwohl diese gewusst habe, dass anderenfalls eine Wiederaufnahme der Arbeit in W-Stadt für sie aus finanziellen Gründen unmöglich gewesen sei. An dieser finanziellen Lage sei die Beklagte allein Schuld gewesen, weil sie aufgrund der unberechtigten Kündigungen vom 12. Januar und 04. April 2017 keine Lohnzahlungen mehr geleistet und zudem auch noch die Bescheinigung nach § 312 SGB III falsch ausgefüllt habe. Bezeichnenderweise habe die Beklagte die Annahmeverzugslohnansprüche für die Monate April und Mai 2017 sowie den Rest des Lohns für März 2017 auch erst am 27. Juni 2017 gezahlt. Es erschließe sich nicht, warum die Beklagte diese Ansprüche einen Tag nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung erfülle und nicht schon zuvor, als sie für ihren geplanten Arbeitsantritt in W-Stadt um einen Fahrtkostenvorschuss gebeten habe. Es dränge sich der Eindruck auf, dass die Beklagte bewusst mit der Zahlung der Annahmeverzugslohnansprüche bis nach Ausspruch der Kündigung gewartet habe, um sich durch die vermeintliche Arbeitsverweigerung einen neuen Kündigungsgrund zu schaffen. In Wirklichkeit habe sie jedoch ihre Arbeit nicht verweigert, sondern sie sei durch das Vorenthalten der Lohnansprüche für April und Mai 2017 aktiv an der Wiederaufnahme der Arbeit gehindert worden. Sie habe durch ihre Schreiben vom 16. und 24. Juni 2017 und dem darin geforderten Fahrtkostenvorschuss, der für die Wiederaufnahme der Arbeit zwingend erforderlich gewesen sei, ihren Leistungswillen dokumentiert. Eine tatsächliche Arbeitsaufnahme habe aufgrund der von der Beklagten verursachten Mittellosigkeit nicht stattfinden können. Zwar sei der Beklagten insoweit zuzustimmen, dass Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch darauf hätten, einen Vorschuss zu bekommen. In Notfällen könne sich jedoch aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ein Anspruch auf einen Vorschuss ergeben. Ein solcher Notfall habe hier vorgelegen. Sie habe ihre Leistungsbereitschaft nicht an Bedingungen geknüpft, auf die sie keinen Anspruch habe, sondern sei schlicht zur Aufnahme der Arbeit auf eine Zahlung durch die Beklagte angewiesen gewesen. Ihre finanziellen Verhältnisse im Juni 2017 hätten es ihr nicht erlaubt, ein Zugticket nach W-Stadt zu erwerben. Mit den weiteren Kündigungen vom 19. Juli 2017, 20. Juli 2017 und 17. September 2018 habe die Beklagte immer wieder neu zum Ausdruck gebracht, dass diese sie nicht mehr beschäftigen wolle. Mit ihren Schreiben vom 12. Juli 2017, 19. Juli 2017, 26. Juli 2017, 19. August 2017 und 13. September 2017 habe sie trotz Ausspruchs der genannten Kündigungen erneut ihre Arbeitskraft und auch den Abschluss eines Prozessarbeitsverhältnisses angeboten. Daran zeige sich ebenfalls, dass sie leistungswillig gewesen sei. Erst mit Schreiben vom 26. November 2018 habe der jetzige Prozessbevollmächtigte der Beklagten ihr den Abschluss eines Prozessarbeitsverhältnisses angeboten. Das darin gemachte Angebot, für die Dauer der anhängigen Rechtsstreitigkeiten am Standort der Beklagten in S-Stadt als Job-Coach beschäftigt zu werden, sei für sie unzumutbar. Da sie über kein Auto verfüge, hätte sie die Strecke von ihrem Wohnort in A-Stadt mit der Bahn zurücklegen müsse, was pro Fahrt zwei Stunden und 35 Minuten in Anspruch genommen hätte. Ein derart unzumutbares Angebot habe sie ausschlagen können, ohne dadurch ihre Leistungsunwilligkeit zu dokumentieren. Auf die von ihr mit Schreiben vom 30. November 2018 alternativ unterbreiteten Angebote eines Einsatzes an einem der näher gelegenen Standorte sei die Beklagte nicht eingegangen. Sie habe durch diese Angebote jedoch ihren Leistungswillen dokumentiert. Erst im Kammertermin am 06. August 2019 habe die Beklagte die Unwirksamkeit der Kündigung vom 20. Juli 2017 anerkannt und sie aufgefordert, am 15. August 2019 ihre Arbeit am Standort in P-Stadt aufzunehmen. Auch hierbei habe es sich nicht um eine ordnungsgemäße Aufforderung zum Arbeitsantritt gehandelt, weil es sich bei dem Standort P-Stadt nicht um den vertragsgemäßen Arbeitsort gehandelt habe, der arbeitsvertraglich auf W-Stadt festgelegt sei. Zudem habe sie am 06. August 2019 zu Protokoll erklärt, dass die Gehaltsrückstände mehr als zwei Gehälter betragen würden und sie die Arbeit erst nach Zahlung der offenen Rückstände wieder aufnehme. Damit habe sie wirksam ein Zurückbehaltungsrecht an ihrer Arbeitsleistung geltend gemacht. Mithin habe sie durch die Nichtbeachtung der Aufforderung, am 15. August 2019 ihre Arbeit in P-Stadt aufzunehmen, nicht ihre Leistungsunwilligkeit dokumentiert. Danach seien keine Aufforderungen oder Angebote der Beklagten hinsichtlich der Wiederaufnahme der Arbeit mehr erfolgt. Hinzu komme, dass sie aufgrund des Ausgangs des Verfahrens 8 Ca 1837/17 vor dem Arbeitsgericht darauf habe vertrauen dürfen, dass keine Mitwirkungshandlung ihrerseits erforderlich sei, um ihre Leistungswilligkeit zu dokumentieren. In diesem Verfahren seien ihr mit Urteil vom 16. Januar 2018 die Annahmeverzugslohnansprüche für die Monate April und Mai 2017 zugesprochen worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die Aufforderungen aus den Schreiben vom 21. und 28. März 2017 bereits in der Welt gewesen, während von ihrer Leistungsunwilligkeit damals keine Rede gewesen sei. Folglich habe sich die Rechtslage für sie als juristische Laiin so dargestellt, dass sich die Beklagte dauerhaft im Annahmeverzug befinde und etwaige Mitwirkungshandlungen von ihr nicht erforderlich seien. Der Eindruck werde auch durch das Urteil des Arbeitsgerichts im Verfahren 8 Ca 2919/17 bestätigt, in dem ausgeführt werde, dass der Anspruch auf Annahmeverzugslohn für den Monat Juni 2017 dem Grunde nach unstreitig sei. Obwohl auch zu diesem Zeitpunkt die Schreiben vom 21. und 28. März 2017 allen Beteiligten bekannt gewesen seien, sei der Anspruch für Juni 2017 unstreitig gestellt, während die Ansprüche ab Juli 2017 von der Beklagten abgelehnt worden seien. Dies stelle ein widersprüchliches Verhalten dar. Darüber hinaus sei der geltend gemachte Anspruch auch der Höhe nach zutreffend; wegen des Vortrags der Klägerin zu ihren Einkünften aus anderweitigen Arbeitsverhältnissen und des danach zu berücksichtigenden Zwischenverdienstes wird auf ihre Ausführungen in ihren Schriftsätzen vom 11. Februar 2022 (unter Ziffer II.) und 14. April 2022 (unter Ziffer II.) verwiesen. Im Hinblick darauf, dass sie sich nur den Zwischenverdienst anrechnen lassen müsse, den sie während ihrer Arbeitszeit bei der Beklagten, also donnerstags und freitags erzielt habe, sei nur der Zwischenverdienst aus ihrer Tätigkeit als Bürokraft in dem IT-Unternehmen in der Zeit vom 15. Januar bis 30. September 2019 zu berücksichtigen. Ausgehend davon, dass sie in dieser Zeit freitags fünf Stunden als Bürokraft gearbeitet habe, sei der darauf entfallene monatliche Zwischenverdienst in Höhe von 260,00 EUR brutto in der Zeit vom 15. Januar bis 30. September 2019 in ihrem Klageantrag entsprechend berücksichtigt worden. Sie habe es darüber hinaus auch nicht böswillig unterlassen, Zwischenverdienst zu erzielen. In der Zeit vom 02. August 2017 bis zum 06. März 2018 seien ihr von der Agentur für Arbeit die vorgelegten zwanzig Vermittlungsvorschläge zugesandt worden, auf die sie sich alle beworben, jedoch entweder Absagen oder gar keine Rückmeldung erhalten habe. In der Zeit vom 07. März 2018 bis zum 31. Mai 2020 habe sie sich durchgehend in Teilzeitbeschäftigungen befunden, wonach sie nicht untätig geblieben sei, sondern verschiedene Tätigkeiten angenommen habe. Sie habe nicht vorsätzlich ihr bekannte Arbeitsangebote außer Acht gelassen, so dass von einem böswilligen Unterlassen von Zwischenverdienst keine Rede sein könne. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03. Dezember 2020 - 8 Ca 1528/19 - die Beklagte zu verurteilen, an sie 44.708,16 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils einem Betrag in Höhe von 1.278,50 EUR brutto seit dem 01.08.2017, 1.278,50 EUR brutto seit dem 01.09.2017, 1.278,50 EUR brutto seit dem 01.10.2017, 1.278,50 EUR brutto seit dem 01.11.2017, 1.278,50 EUR brutto seit dem 01.12.2017, 1.278,50 EUR brutto seit dem 01.01.2018, 1.336,29 EUR brutto seit dem 01.02.2018, 1.336,29 EUR brutto seit dem 01.03.2018, 1.336,29 EUR brutto seit dem 01.04.2018, 1.336,29 EUR brutto seit dem 01.05.2018, 1.336,29 EUR brutto seit dem 01.06.2018, 1.336,29 EUR brutto seit dem 01.07.2018, 1.336,29 EUR brutto seit dem 01.08.2018, 1.336,29 EUR brutto seit dem 01.09.2018, 1.336,29 EUR brutto seit dem 01.10.2018, 1.336,29 EUR brutto seit dem 01.11.2018, 1.336,29 EUR brutto seit dem 01.12.2018, 1.336,29 EUR brutto seit dem 01.01.2019, 1.206,29 EUR brutto seit dem 01.02.2019, 1.076,29 EUR brutto seit dem 01.03.2019, 1.076,29 EUR brutto seit dem 01.04.2019, 1.076,29 EUR brutto seit dem 01.05.2019, 1.076,29 EUR brutto seit dem 01.06.2019, 1.076,29 EUR brutto seit dem 01.07.2019, 1.076,29 EUR brutto seit dem 01.08.2019, 1.076,29 EUR brutto seit dem 01.09.2019 1.076,29 EUR brutto seit dem 01.10.2019, 1.336,29 EUR brutto seit dem 01.11.2019, 1.336,29 EUR brutto seit dem 01.12.2019, 1.336,29 EUR brutto seit dem 01.01.2020, 1.435,24 EUR brutto seit dem 01.02.2020, 1.435,24 EUR brutto seit dem 01.03.2020, 1.435,24 EUR brutto seit dem 01.04.2020, 1.435,24 EUR brutto seit dem 01.05.2020 und 1.435,24 EUR brutto seit dem 01.06.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert, das Arbeitsgericht habe zu Recht festgestellt, dass sie sich im Streitgegenständlichen Zeitraum nicht in Annahmeverzug gefunden habe. Die Klägerin sei unstreitig nicht zur Arbeit erschienen, obwohl die Kündigung mit Schreiben vom 21. März 2017 "zurückgenommen" und diese zum Wiederantritt der Arbeit aufgefordert worden sei. Die Auffassung der Klägerin, sie habe nicht bei der Niederlassungsleitung in A-Stadt erscheinen müssen, weil sie an diesem Standort "nicht eingesetzt" gewesen sei und man ihr vertraglich einen Einsatz am Standort W-Stadt zugesagt habe, sei nicht geeignet, Ansprüche aus Annahmeverzug zu begründen. Diese Rechtsauffassung habe die Klägerin erstmalig in ihrer Berufungsbegründung geäußert. Daher dürfe man unterstellen, dass die Klägerin ihre Meinung zum vertraglichen Arbeitsort erst nach anwaltlicher Beratung gebildet habe und die Frage des Standorts zum damaligen Zeitpunkt keine Motivation gewesen sei, ihre Arbeit nicht wieder aufzunehmen. Ungeachtet dessen habe sie die Klägerin nicht angewiesen, zukünftig nicht mehr in W-Stadt, sondern anderweitig in ihrer Niederlassung in A-Stadt tätig zu werden. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin aufgrund der zuvor ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung längere Zeit nicht mehr in W-Stadt tätig gewesen sei, sich die Projekte dort in der Zwischenzeit naturgemäß weiterentwickelt hätten und sie außerdem eine neue Mitarbeiterin in W-Stadt eingestellt habe, habe ihr Niederlassungsleiter H. vor dem weiteren Einsatz der Klägerin Besprechungsbedarf erkannt. Natürlich hätte die Klägerin Herrn H. bei dieser Gelegenheit auch auf organisatorische Fragen ansprechen können. Zu diesem Zeitpunkt habe es zwischen den Parteien keinen Konflikt gegeben und sie habe auch nicht den Eindruck erweckt, dass sie nicht bereit sei, ihren Arbeitgeberpflichten nachzukommen. Schon deswegen sei vollkommen unverständlich, warum die Klägerin der Aufforderung zum Erscheinen bei der Niederlassungsleitung in A-Stadt nicht nachgekommen sei. Sie sei bei der Zuweisung von Einsätzen stets bereit, Wünsche der Mitarbeiter im Rahmen des Möglichen zu berücksichtigen. Der Einsatz der Klägerin in W-Stadt sei auf deren ausdrücklichen Wunsch erfolgt. Ein Anspruch der Klägerin auf einen ausschließlichen Einsatz in W-Stadt sei zwischen den Parteien indes zu keinem Zeitpunkt vereinbart worden und lasse sich auch aus dem Inhalt des Arbeitsvertrages nicht ableiten. Der Hinweis auf A-Stadt als "Hauptstandort" und die Erstattung von Fahrtkosten für den Einsatz an anderen Standorten wären überflüssig, wenn ein Einsatz der Klägerin nicht auch in A-Stadt und an anderen Standorten hätte möglich sein sollen. Entgegen der Behauptung der Klägerin würde kein juristischer Laie, dem mitgeteilt werde, dass die Kündigung zurückgenommen sei und er wieder arbeiten kommen solle, auf die Idee kommen, dies nicht als Kapitulation des Arbeitgebers und als Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu interpretieren. Es sei der Klägerin, die keinesfalls "juristische Laiin" sei, nicht um die Sicherung des - nie in Abrede gestellten - Anspruchs auf Nachzahlung von Verzugslohn, sondern vielmehr darum gegangen, sie vorzuführen. Warum die Klägerin das Schreiben vom 24. März 2017 dahingehend verstanden haben wolle, dass mit ihr über "komplett neue Vertragskonditionen" verhandelt werden solle, erschließe sich nicht. Der Inhalt der Schreiben ihres früheren Prozessbevollmächtigten und des Herrn H. würden für diese Interpretation nichts hergeben. Im Übrigen wäre es der Klägerin unbenommen geblieben, Herrn H. anzurufen und ihn zu fragen, ob sein Schreiben dahingehend verstanden werden solle, dass er über komplett neue Vertragskonditionen verhandeln wolle. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin die Aufforderung im Schreiben vom 28. März 2017, sich zur Einsatzplanung in A-Stadt zu melden, nicht in diesem Sinne habe verstehen können, sondern angeblich geglaubt hätte, dass Gespräche in A-Stadt geführt werden sollten, die alleine auf die Aushandlung neuer Vertragskonditionen abzielen würden. Die Klägerin habe durch ihr Schreiben vom 31. März 2017 keinesfalls ihre Leistungsbereitschaft, sondern vielmehr ihren Leistungsunwillen dadurch dokumentiert, dass sie auf zwei schriftliche Aufforderungen hin ihre Arbeit nicht angetreten habe. Wenn ein Arbeitnehmer mit der Erklärung, die Kündigung werde zurückgenommen, zur Arbeit aufgefordert werde, dokumentiere er nicht dadurch seine Leistungsbereitschaft, dass er der Arbeitsaufforderung nicht nachkomme und stattdessen eine Woche später den Abschluss eines Prozessarbeitsverhältnisses schriftlich anbiete. Warum die Klägerin bereits gewusst haben wolle, dass das Arbeitsverhältnis nicht zu den bisherigen Bedingungen habe fortgesetzt werden sollen, bleibe im Dunkeln. Zwar sei der Arbeitsplatz der Klägerin in W-Stadt besetzt gewesen. Die Klägerin sei jedoch nicht die einzige Arbeitnehmerin gewesen, die in W-Stadt beschäftigt worden sei. Es habe überhaupt nicht festgestanden, dass die Klägerin nicht weiter in W-Stadt beschäftigt werde. Unabhängig davon habe die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass Herr H. mit ihr nicht über mögliche andere Einsatzmöglichkeiten spreche. Die Klägerin übersehe, dass ihr als Arbeitgeberin ein Weisungsrecht nach § 106 GewO zustehe. Herr H. hätte dieses Weisungsrecht ohne weiteres einseitig ausüben können. Es könne ihm nicht zum Nachteil ausgelegt werden, dass er erst mit der Klägerin die Einsatzmöglichkeiten habe besprechen und Einvernehmen herstellen wollen. Von ihr sei nie geltend gemacht worden, dass die Klägerin an anderen als den im Arbeitsvertrag erwähnten Tagen habe eingesetzt werden sollen. Der Vertrag sehe vor, dass die Klägerin "vorerst" an Donnerstagen und Freitagen habe beschäftigt werden sollen. Diese Formulierung hätte einen Einsatz der Klägerin an anderen Tagen bei Vorliegen betrieblicher Gründe nicht ausgeschlossen. Gleichwohl sei der Klägerin nicht kommuniziert worden, dass sie an anderen Tagen als am Donnerstag und Freitag beschäftigt werden solle. Herr H. habe den künftigen Einsatz der Klägerin besprechen wollen, nicht mehr und nicht weniger. Sie sei nicht verpflichtet, die Einsätze der Klägerin schriftlich detailliert zu beschreiben und der Klägerin, die sich stets zur Mitteilung einer Telefonnummer oder einer E-Mail-Anschrift geweigert habe, zwei Wochen im Voraus mit der Bitte um großzügige Bescheidung per Post zukommen zu lassen. Zu Recht habe das Arbeitsgericht mithin festgestellt, dass sie Indizien vorgetragen habe, die den fehlenden Leistungswillen der Klägerin dokumentieren würden. Diese Indizien habe die Klägerin auch durch ihren Sachvortrag in der Berufungsbegründung nicht erschüttern können. Durch die weitere Kündigung vom 04. April 2017 sei sie nicht erneut in Verzug geraten. Das Arbeitsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass die Erhebung der Kündigungsschutzklage keinen Einfluss auf den fehlenden Willen der Klägerin zur Erfüllung ihres Arbeitsvertrages gehabt habe. Ein Arbeitsangebot der Klägerin, das über das bloße Lippenbekenntnis zum Abschluss eines Prozessarbeitsverhältnisses hinausgegangen sei, habe es nie gegeben. Wie die Klägerin selbst einräume, sei diese nicht zur Arbeit erschienen, obwohl die Parteien im Kammertermin vom 13. Juni 2017 einen Vergleich geschlossen hätten, wonach das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbestehe und aus der Kündigung vom 04. April 2017 keine Rechte hergeleitet würden. Auf die im Termin erfolgte Aufforderung, "morgen" die Arbeit wieder aufzunehmen, sei die Klägerin einfach nicht erschienen, weil "morgen" ein Mittwoch gewesen sei und die Klägerin gemeint habe, an einem Mittwoch nicht arbeiten zu müssen. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstelle, dass sie tatsächlich an einem Mittwoch nicht hätte arbeiten müssen, hätte sie am Donnerstag oder am Freitag oder an diesen Wochentagen in der darauffolgenden Woche zur Arbeit erscheinen können, was nicht erfolgt sei. Soweit die Klägerin ihre Arbeitsverweigerung u.a. auch darauf gestützt habe, dass im Schreiben vom 13. Juni 2017 auf die "Bedingungen des Änderungsvertrages vom 07.02.2012" verwiesen werde, handele es sich auch für die Klägerin erkennbar um einen Schreibfehler. Auch wenn ihr Schreiben vom 13. Juni 2017 der Klägerin erst am 16. Juni 2017 gegen Mittag per Post zugegangen sei, liege darin kein Grund, die Arbeitsaufnahme zu verweigern. Die Klägerin hätte sich telefonisch melden und den Sachverhalt erläutern oder im Verlaufe des besagten Tages noch zur Arbeit erscheinen können. Die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, die Arbeitsaufnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, weil darauf mangels entsprechender Vereinbarung kein Anspruch bestanden habe. Die Behauptung, es sei der Klägerin finanziell nicht möglich gewesen, ein Zugticket nach W-Stadt zu kaufen, sei unsubstantiiert. Die Klägerin lege nicht dar, wie ihre finanziellen Verhältnisse in dem besagten Zeitraum gewesen seien. Im Übrigen berechtige auch dies die Klägerin nicht, den Arbeitsantritt zu verweigern. Die Klägerin sei bereits drei Monate zuvor nicht zur Arbeit bei ihrer Niederlassung in A-Stadt erschienen, obgleich diese nur ca. 400m Fußmarsch von der Wohnung der Klägerin entfernt sei. Die Behauptung der Klägerin, sie habe nicht auf das Schreiben vom 21. Juni 2017 reagieren können, weil ihr dieses Schreiben erst am 23. Juni 2017 per Post zugegangen sei, bilde ebenfalls keine Rechtfertigung für ihr Verhalten. Die Klägerin hätte zumindest ihre Leistungsbereitschaft zum Ausdruck bringen können, indem sie sich bei ihr telefonisch, per E-Mail oder Fax melde, wonach ein anderer Termin einvernehmlich hätte festgelegt werden können. Lohnansprüche für die Monate April und Mai 2017 hätten der Klägerin nicht zugestanden, weil sie sich nicht in Annahmeverzug befunden habe. Wenn die Klägerin gemäß ihrer Behauptung bei Zugang der Kündigung vom 26. Juni 2017 leistungswillig gewesen sein wolle, stelle sich die Frage, warum sie nicht zur Arbeit erschienen sei. Erforderlich sei, dass der Leistungswille in irgendeiner Weise nach außen trete, was im Falle der Klägerin nicht geschehen sei. Im November 2018 sei der Klägerin ein Prozessarbeitsverhältnis in S-Stadt angeboten worden, weil es zum damaligen Zeitpunkt keine freien Stellen in A-Stadt gegeben habe. Falsch sei die Behauptung, die Klägerin habe die Arbeit in S-Stadt nicht angetreten, weil sie dies als unzumutbar empfunden habe. Jedenfalls habe sich die Klägerin nicht entsprechend geäußert. Richtig sei vielmehr, dass die Klägerin den Arbeitsantritt in S-Stadt von verschiedenen Handlungen abhängig gemacht habe, u.a. von der Forderung des Kaufs einer "BahnCard 25". Nachdem sie im Verfahren 8 Ca 2530/17 im Termin vom 06. August 2019 ein Anerkenntnis erklärt habe, sei der Klägerin eine Tätigkeit in P-Stadt angeboten worden, weil sie zum damaligen Zeitpunkt gerade eine Stelle frei gehabt habe. Sie habe der Klägerin sogar den von ihr geforderten Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 25,00 EUR überwiesen, um sicherzustellen, dass die Klägerin die Stelle auch tatsächlich antrete. Das daraufhin von der Klägerin mit Schreiben vom 09. August 2019 geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht sei nicht berechtigt. Die Klägerin habe sich beharrlich geweigert, erzieltes Zwischeneinkommen anzugeben, obgleich sie mehrfach hierzu aufgefordert worden sei und auch vom Arbeitsgericht entsprechende Hinweise erhalten habe. Es sei treuwidrig, wenn sich die Klägerin einerseits auf ein Zurückbehaltungsrecht berufe, andererseits sich aber beharrlich weigere, erzieltes Zwischeneinkommen nachvollziehbar mitzuteilen. Denn damit mache die Klägerin es ihr unmöglich, eine korrekte Abrechnung zu erteilen. Erstmals im Schreiben vom 09. August 2019 habe sich die Klägerin nach einer Prozessdauer von zwei Jahren zu ihrem Zwischeneinkommen geäußert. Weshalb die von der Klägerin angegebenen Beträge des nach eigenen Angaben erzielten Zwischeneinkommens nur in Höhe von 1.690,00 EUR anrechenbar sein sollten, habe die Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt. Im Übrigen sei es vollkommen unglaubhaft, dass es die Klägerin nicht geschafft haben wolle, in dieser Zeit eine Anstellung zu finden, die zur Kompensation des bei ihr erzielten Verdienstes geeignet sei. Insoweit stehe auch der Vorwurf des böswilligen Unterlassens, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, gemäß § 11 Nr. 2 KSchG im Raum. Für den streitgegenständlichen Zeitraum habe die Klägerin die geforderte Auskunft nicht erteilt, woraus geschlossen werden könne, dass die Klägerin keine wie auch immer gearteten Versuche unternommen habe, hinreichendes Zwischeneinkommen zu erzielen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Die vom Arbeitsgericht im Termin vom 03. Dezember 2020 beigezogenen Akten 8 Ca 2919/17, 8 Ca 356/17, 8 Ca 2530/17 und 8 Ca 1883/17 wurden vom Berufungsgericht beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.