Beschluss
2 TaBV 18/22
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2023:1214.2TABV18.22.00
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Leitsätze
Die Anordnung der Briefwahl steht nicht im Belieben des Wahlvorstands, sondern ist an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 S 1 BPersVWO gebunden. Mit der Vorschrift sind die Voraussetzungen, unter denen die schriftliche Stimmabgabe in den bezeichneten Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle zulässig ist, abschließend und zwingend festlegt. Verstößt der Wahlvorstand hiergegen, indem er die schriftliche Stimmabgabe auch für hiervon nicht erfasste Beschäftigtengruppen bzw. Außenstellen beschließt, kann dies unter den Voraussetzungen des § 25 BPersVG zur Anfechtung der Wahl berechtigen.(Rn.40)
Tenor
I. Die Beschwerde der zu 5. beteiligten I. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.10.2022 - 3 BV 9/22 - wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anordnung der Briefwahl steht nicht im Belieben des Wahlvorstands, sondern ist an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 S 1 BPersVWO gebunden. Mit der Vorschrift sind die Voraussetzungen, unter denen die schriftliche Stimmabgabe in den bezeichneten Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle zulässig ist, abschließend und zwingend festlegt. Verstößt der Wahlvorstand hiergegen, indem er die schriftliche Stimmabgabe auch für hiervon nicht erfasste Beschäftigtengruppen bzw. Außenstellen beschließt, kann dies unter den Voraussetzungen des § 25 BPersVG zur Anfechtung der Wahl berechtigen.(Rn.40) I. Die Beschwerde der zu 5. beteiligten I. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.10.2022 - 3 BV 9/22 - wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der in der Zeit vom 9. bis 11. Mai 2022 durchgeführten Wahl zur Hauptbetriebsvertretung der US.Dienststelle "F." Die zu 1. bis 4. beteiligten Antragsteller sind zur vorgenannten Wahl in der US-Dienststelle "F." wahlberechtigte Arbeitnehmer. Die Beteiligte zu 5. ist die aus der Wahl hervorgegangene Hauptbetriebsvertretung der US-Dienststelle "F.", die folgende Dienststellen umfasst: Ramstein 1, Germersheim - DLA (Defence Logistics Agency), Germersheim - DeCA (Defence Commissary Agency), Kaiserslautern - DLA (Defence Logistics Agency), Spangdahlem - Air Base, Kaiserslautern - DeCA (Defence Commissary Agency) und Geilenkirchen - Air Base. Die Beteiligte zu 6. ist die Bundesrepublik Deutschland als Prozessstandschafterin der Vereinigten Staaten von Amerika. Gleichzeitig mit der Wahl der örtlichen Betriebsvertretung der US-Dienststelle "J. 1" fand in der Zeit vom 9. bis 11. Mai 2022 die Wahl zur Hauptbetriebsvertretung der US-Dienststelle "F." statt. Der Wahlvorstand für die Wahl der Hauptbetriebsvertretung erließ mit Datum vom 10. März 2022 ein Wahlausschreiben (Bl. 96 f. d. A.), nach dem in der Dienststelle "F." mit 3.188 Beschäftigten (2.166 Angestellte und 1.022 Arbeiter) eine Hauptbetriebsvertretung, die aus 17 Mitgliedern besteht, in Gruppenwahl zu wählen ist. Am Ende dieses Wahlausschreibens heißt es nach dem angegebenen Zeitraum der Stimmabgabe: "Genauere Angaben zu den Wahllokalen und deren Öffnungszeiten finden sie im örtlichen Wahlausschreiben." Der örtliche Wahlvorstand für die Wahl der Betriebsvertretung "J. 1" erließ ebenfalls unter dem Datum vom 10. März 2022 ein Wahlausschreiben, nach dem in der Dienststelle "J. 1" mit 2.069 Beschäftigten (1.302 Angestellte und 767 Arbeiter) eine Betriebsvertretung, die aus 15 Mitgliedern besteht, in Gruppenwahl zu wählen ist. Unter Ziff. 12 dieses örtlichen Wahlausschreibens heißt es: "Wahlberechtigte Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Wahl an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, können ihr Wahlrecht schriftlich ausüben (Paragraph 17 BPersVWO). Auf ihr schriftliches Verlangen hat ihnen der örtliche Wahlvorstand die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen bzw. zu übersenden. Gegebenenfalls verweist der Wahlvorstand auf § 19 BPersVWO. Für die Gruppe der Angestellten und alle Beschäftigten in den Außenstellen die nicht im direkten Einzugsbereich von Ramstein liegen hat der Wahlvorstand Briefwahl angeordnet." Der örtliche Wahlvorstand, der in der Dienststelle "F. 1" auch die Wahl für die Hauptbetriebsvertretung durchführte, übersandte an alle wahlberechtigten Angestellten der Dienststelle "F. 1" Briefwahlunterlagen (auch) für die Wahl zur Hauptbetriebsvertretung. Der Vorsitzende der Hauptbetriebsvertretung, Herr K., der nicht Mitglied des Wahlvorstands war, versandte jedenfalls an sämtliche wahlberechtigten Angestellten der Dienststelle "F. 1" eine E-Mail vom 26. April 2022 (Bl. 184 d. A.) mit Erläuterungen zur Briefwahl (für die "HBV und BV Wahlen"), in denen es u.a. heißt: "Natürlich könnt ihr auch vor Ort wählen (s.h. Anlage). Und zwar vom 09.05. - 11.05. im Hercules Theater auf dem Flugplatz Ramstein." Am 13. Mai 2022 wurde das Wahlergebnis durch Aushang bekanntgegeben. Mit ihrer am 30. Mai 2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift haben die Antragsteller die Wahl der Hauptbetriebsvertretung angefochten. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des Beschlusses des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 4. Oktober 2022 - 3 BV 9/22 - (Ziff. I. der Gründe) Bezug genommen. Die Antragsteller haben beantragt, die in der Zeit vom 9. Mai bis 11. Mai 2022 durchgeführte Wahl zur Hauptbetriebsvertretung der US-Dienststelle F. für unwirksam zu erklären. Die Hauptbetriebsvertretung hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 6. hat keinen Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2022 hat das Arbeitsgericht dem Wahlanfechtungsantrag der Antragsteller stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlrecht verstoßen worden sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dass dadurch die Wahl beeinflusst worden sei. Für einen großen Teil der Beschäftigten der Dienststelle "F. 1" (wohl sämtliche Angestellte) sei eine Briefwahl für die Wahl der Hauptbetriebsvertretung durchgeführt worden, ohne dass die Voraussetzungen nach § 17 mod. BPersVWO vorgelegen hätten. Für die Wahl der (örtlichen) Betriebsvertretung habe es in dem dortigen Wahlausschreiben eine durch Fettdruck hervorgehobene "Anordnung" gegeben, ohne dass dafür die Voraussetzungen vorgelegen hätten. In dem Wahlausschreiben zur Hauptbetriebsvertretungswahl fehle der Hinweis auf eine mögliche schriftliche Stimmabgabe ganz. Einem Teil der Wahlberechtigten seien also - ohne dass es einer Anordnung der Wahl als Briefwahl noch einen Antrag dazu gegeben habe - Briefwahlunterlagen zugesandt worden. Allein aufgrund der großen Anzahl der Arbeitnehmer, die Briefwahlunterlagen zugesandt bekommen hätten, ohne dass dafür gesetzliche Voraussetzungen vorlägen, könne nicht ausgeschlossen werden, dass damit das Ergebnis der Hauptbetriebsvertretungswahl beeinflusst worden sei. Gegen den ihr am 2. November 2022 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat die Hauptbetriebsvertretung mit Schriftsatz vom 30. November 2022, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Beschwerde eingelegt und diese - nach antragsgemäßer Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 2. Februar 2023 - mit Schriftsatz vom 27. Januar 2023, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Die Hauptbetriebsvertretung trägt vor, entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts bedeute die Übermittlung von Briefwahlunterlagen nicht, dass eine "Briefwahl" stattgefunden habe. Vorliegend habe es keine "Anordnung" der Briefwahl gegeben. Vielmehr habe der Wahlvorstand die Briefwahl lediglich ergänzend "zugelassen" und damit die Präsenzwahl vor Ort nicht eingeschränkt. Im Übrigen bedeute die Zusendung von Briefwahlunterlagen an Wahlberechtigte nicht automatisch, dass diese auch im Rahmen einer Briefwahl wählen würden, weil sogar Wahlberechtigte, die ihre Briefwahlunterlagen bereits zurückgesandt hätten, ihre Stimme persönlich im Wahllokal abgeben könnten. Das Wahlausschreiben für die Wahl der Hauptbetriebsvertretung nehme im Hinblick auf die Durchführung der Wahl jeweils Bezug auf die örtlichen Wahlausschreiben, somit also auch auf das Wahlausschreiben der örtlichen Betriebsvertretung "F. 1". Zwar sei im örtlichen Wahlausschreiben unter Ziffer 12 für die Gruppe der Angestellten und alle Beschäftigten in den Außenstellen die Briefwahl angeordnet worden. Da Wahlvorstand habe aber im örtlichen Wahlausschreiben die Briefwahl nicht ausschließlich angeordnet, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass er in den Fällen von Angestellten, die zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der Corona-Pandemie überwiegend im Home-Office tätig gewesen seien, und den Beschäftigten in den Außenstellen von einer großen Anzahl von verhinderten Mitarbeitern ausgehe. Damit habe der Wahlvorstand lediglich ergänzend die Briefwahl zugelassen und die Präsenzwahl vor Ort nicht eingeschränkt, was durch § 19 mod. BPersVWO gedeckt sei. Aus dem Wahlausschreiben gehe klar hervor, dass sowohl die persönliche Stimmabgabe als auch die Abgabe der Stimme in Form einer Briefwahl möglich gewesen sei. Von einer "Anordnung" i.S.d. § 19 mod. BPersVWO könne somit nicht ausgegangen werden. Ziff. 12 des örtlichen Wahlausschreibens stelle lediglich eine (erlaubte) Information hinsichtlich des Prozedere der Briefwahl dar. Der gesonderte Hinweis sei seinerzeit auch notwendig gewesen, weil zum damaligen Zeitpunkt die Corona-Pandemie für massive Arbeitsausfälle gesorgt habe und gar nicht klar gewesen sei, ob und ggf. wer an den Wahltagen überhaupt persönlich die Stimme abgeben könne. So sei es manchen Mitarbeiter sogar verboten gewesen, auf der Dienststelle zu erscheinen, um die Funktionsfähigkeit der Dienststelle bzw. des Bereichs sicherzustellen. Teilweise seien die Mitarbeiter in Gruppen aufgeteilt und die Arbeit sei gruppenweise vor Ort oder von zu Hause aus verrichtet worden. Zudem habe der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. März 2020 durch § 19a BPersVWO aufgrund der Corona-Pandemie Sonderregelungen für die Personalratswahl eingeführt. Auch wenn die zwischenzeitliche Gesetzesänderung auf das vorliegende Wahlverfahren nicht direkt anzuwenden sei, ergebe sich hieraus der Wille und auch die Zielrichtung des Gesetzgebers, dass es sich bei der Anordnung um eine Ergänzung handele bzw. handeln könne und nicht automatisch eine Ausschließlichkeit vorliege. Jedenfalls ergebe sich aus dem Kontext des Wahlausschreibens im Wege der Auslegung, dass die Briefwahl nicht ausschließlich angeordnet worden sei. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass keine Anordnung gemäß § 19 mod. BPersVWO gemeint gewesen sei, sondern lediglich der Hinweis an die Wahlberechtigten und die Vorgabe einer Möglichkeit, vor dem Hintergrund der Pandemie entsprechend zu wählen. Ziff. 2 des Wahlausschreibens sehe eine Präsenzwahl ausdrücklich vor. Spätestens durch die E-Mail des Herrn K. vom 26. April 2022 an sämtliche wahlberechtigten Mitglieder der Dienststelle habe sich deutlich ergeben, dass eine Wahl vor Ort und durch Briefwahl möglich gewesen sei. Selbst wenn man aufgrund der Übersendung der Briefwahlunterlagen an die Wahlbeteiligten von einem wesentlichen Verstoß ausgehen würde, so wäre dieser durch die E-Mail vom 26. April 2022 geheilt worden. Tatsächlich habe sich gezeigt, dass die Anzahl der Wähler, die durch Briefwahl gewählt hätten, in etwa auf demselben Niveau wie in den Jahren zuvor gelegen habe. Danach habe ein etwaiger Verstoß jedenfalls die durchgeführte Wahl tatsächlich nicht beeinflusst. Der Verweis des Arbeitsgerichts darauf, dass in dem Wahlausschreiben zur Hauptbetriebsvertretung der Hinweis auf eine mögliche schriftliche Stimmabgabe ganz fehle, sei nicht ganz korrekt, denn tatsächlich verweise das Wahlausschreiben auf das der örtlichen Betriebsvertretung und dort sei der Hinweis zur Briefwahl ausdrücklich enthalten. Insoweit sei auch falsch, dass es in diesem Falle eine "Anordnung" der Briefwahl seitens des Wahlvorstandes für die Hauptbetriebsvertretungswahl nicht gegeben habe, denn der Wahlvorstand der Hauptbetriebsvertretungswahl beziehe sich ohnehin im Wahlausschreiben auf das örtliche Wahlausschreiben. Dies wäre somit unschädlich. Zudem habe die örtliche Betriebsvertretung die Briefwahl nicht ausschließlich angeordnet, sondern - wenn überhaupt - lediglich ergänzend, was allerdings über die Vorschriften der Wahlordnung gedeckt sei. Eine Versendung der Briefwahlunterlagen, ohne dass dies von einzelnen Wähler beantragt worden wäre, sei lediglich an die Gruppe der Angestellten erfolgt und habe in der Gruppe der Arbeiter nicht stattgefunden. Falls das Gericht in der unaufgeforderten Versendung der Briefwahlunterlagen an die Mitglieder der Gruppe der Angestellten einen Verstoß gegen die Wahlvorschriften sehen würde, könnte sich dieser Verstoß nur auf diese Gruppe ausgewirkt haben, wonach ein Mangel nur bei der Wahl der Angestellten vorliegen würde. Daraus folge, dass es diesbezüglich einen Verstoß bei der Wahl zur Gruppe der Arbeiter jedenfalls nicht gegeben haben könne. Die Hauptbetriebsvertretung beantragt, in Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 4. Oktober 2022 - 3 BV 9/22 - den Antrag abzuweisen. Die Beteiligte zu 6) stellt keinen Antrag und schließt sich dem Beschwerdevorbringen der Hauptbetriebsvertretung an. Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Antragsteller erwidern, die Zusendung der Briefwahlunterlagen an sämtliche Angestellten der Dienststelle "F. 1" - sowohl für die Wahl der örtlichen Betriebsvertretung als auch für die verfahrensgegenständliche Hauptbetriebsvertretung - sei ohne einen ausdrücklichen Antrag und ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 BPersVWO erfolgt. Wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen habe, stelle die Briefwahl gegenüber der Urnenwahl eine Ausnahme dar, weil hierbei die Risiken und Möglichkeiten einer Manipulation deutlich größer seien als bei einer Urnenwahl. Aus diesem Grunde erachte das Bundesarbeitsgericht die Vorschriften, die die Voraussetzungen für die Briefwahl regeln würden, auch als wesentliche Vorschriften für das Wahlverfahren. Im Übrigen würden sie auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Beschlusses verweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. B. Die zulässige Beschwerde der Hauptbetriebsvertretung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht dem Wahlanfechtungsantrag stattgegeben. Die Hauptbetriebsvertretungswahl ist nach § 25 BPersVG 1991 unwirksam, weil gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen wurde. I. Die Entscheidung über den Wahlanfechtungsantrag unterfällt der deutschen Gerichtsbarkeit. Die deutschen Gerichte für Arbeitssachen haben gemäß Abs. 9 des Unterzeichnungsprotokolls (UP) vom 3. August 1959 zu Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) vom 3. August 1959 über den Wahlanfechtungsantrag im Beschlussverfahren zu entscheiden. Dabei ist das am 16. Januar 1991 geltende deutsche Recht anzuwenden. Maßgeblich sind daher die Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes in der am 16. Januar 1991 geltenden Fassung (im Folgenden: BPersVG 1991) und der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz in der am 16. Januar 1991 geltenden Fassung (im Folgenden: BPersVWO 1991). Den danach erfolgten Änderungen des deutschen Rechts haben sich die Vereinigten Staaten von Amerika nicht unterworfen (BAG 15. Mai 2019 - 7 ABR 46/17 - Rn. 10; BAG 21. März 2018 - 7 ABR 29/16 - Rn. 13; vgl. ausführlich BAG 11. September 2013 - 7 ABR 18/11 - Rn. 10 ff.). II. Am Verfahren sind neben den Antragstellern nach § 83 Abs. 3 ArbGG die durch den Wahlanfechtungsantrag unmittelbar in ihrer personalvertretungsrechtlichen Rechtsstellung betroffene Hauptbetriebsvertretung und nach Abs. 9 UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS die Bundesrepublik Deutschland in Prozessstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika, der Arbeitgeberin der Zivilbediensteten bei ihren Streitkräften, beteiligt (vgl. BAG 21. März 2018 - 7 ABR 29/16 - Rn. 21). III. Der Wahlanfechtungsantrag ist begründet. Nach § 25 BPersVG 1991 können mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder der Leiter der Dienststelle binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Arbeitsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. 1. Die formellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung sind erfüllt. Die vier Antragsteller sind als wahlberechtigte Arbeitnehmer in der US-Dienststelle "F." zur Wahlanfechtung berechtigt. Ihr Wahlanfechtungsantrag ist nach der am Freitag, 13. Mai 2022, erfolgten Bekanntgabe des Wahlergebnisses rechtzeitig innerhalb der Anfechtungsfrist von zwölf Arbeitstagen (= Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, vgl. BVerwG 23. Oktober 2003 - 6 P 10/03 - Rn. 27) am Montag, 30. Mai 2022, beim Arbeitsgericht eingegangen. 2. Die materiellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung nach § 25 BPersVG 1991 liegen ebenfalls vor. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die in der Zeit vom 9. bis 11. Mai 2022 durchgeführte Wahl zur Hauptbetriebsvertretung der US-Dienststelle "F." für unwirksam erklärt. a) Nach §§ 42 i.V.m. 37 Abs. 4 Nr. 5 BPersVWO 1991 ist das vom Wahlvorstand für die Wahl der Hauptbetriebsvertretung zu erlassende Wahlausschreiben vom örtlichen Wahlvorstand durch den anzugebenden Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe zu ergänzen. Nach der Erklärung der Hauptbetriebsvertretung im Termin vom 18. Dezember 2023 soll die vorzunehmende Ergänzung in dem Wahlausschreiben des örtlichen Wahlvorstandes zu sehen sein, auf das im Wahlausschreiben zur Wahl der Hauptbetriebsvertretung verwiesen werde. Allerdings heißt es in dem vom Wahlvorstand für die Wahl der Hauptbetriebsvertretung erlassenen Wahlausschreiben lediglich: "Genauere Angaben zu den Wahllokalen und deren Öffnungszeiten finden Sie im örtlichen Wahlausschreiben." Im Hinblick darauf, dass sich dieser im Wahlausschreiben enthaltene Verweis auf das örtliche Wahlausschreiben auf "genauere Angaben zu den Wahllokalen und deren Öffnungszeiten" beschränkt, ist unklar, ob und inwieweit auch in Bezug auf die Möglichkeit zur schriftlichen Stimmabgabe das örtliche Wahlausschreiben für die Wahl zur Hauptbetriebsvertretung maßgeblich sein soll. Auch wenn man davon ausgeht, dass die nach §§ 42 i.V.m. 37 Abs. 4 Nr. 5 BPersVWO 1991 vorzunehmende Ergänzung in dem Wahlausschreiben des örtlichen Wahlvorstandes zu sehen ist, liegt ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren vor. Denn der örtliche Wahlvorstand für die Wahl der Betriebsvertretung der Dienststelle "F. 1" hat in dem von ihm erlassenen Wahlausschreiben unter Ziff. 12 für die Gruppe der Angestellten und alle Beschäftigten in den Außenstellen, die nicht im direkten Einzugsbereich von Ramstein liegen, ausdrücklich "Briefwahl" angeordnet, ohne dass hierfür die Voraussetzungen des § 19 BPersVWO 1991 vorgelegen haben. Ferner hat der örtliche Wahlvorstand, der in der Dienststelle "F. 1" auch die Wahl für die Hauptbetriebsvertretung durchführte, an alle wahlberechtigten Angestellten der Dienststelle "F. 1" Briefwahlunterlagen (auch) für die Wahl zur Hauptbetriebsvertretung übersandt. aa) Nach § 17 Abs. 1 BPersVWO 1991 hat der Wahlvorstand einem wahlberechtigten Beschäftigten, der im Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, "auf sein Verlangen" die Briefwahlunterlagen auszuhändigen oder zu übersenden. Gemäß § 19 Satz 1 BPersVWO 1991 kann der Wahlvorstand für die Beschäftigten von nachgeordneten Stellen einer Dienststelle, die nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes selbstständig sind (Nr. 1) oder Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen und nicht als selbstständige Dienststelle nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes gelten (Nr. 2), die schriftliche Stimmabgabe anordnen. Damit sind die Fälle, in denen die Briefwahl zulässig ist, abschließend aufgezählt. Die Anordnung der Briefwahl steht mithin nicht im Belieben des Wahlvorstands, sondern ist an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 Satz 1 BPersVWO 1991 gebunden (vgl. zu § 24 Abs. 3 WO: BAG 16. März 2022 - 7 ABR 29/20 - Rn. 25 ff.). Bei § 19 BPersVWO 1991 handelt es sich um eine wesentliche Wahlvorschrift über das Wahlverfahren. Mit der Vorschrift sind die Voraussetzungen, unter denen die schriftliche Stimmabgabe in den bezeichneten Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle zulässig ist, abschließend und zwingend festlegt. Verstößt der Wahlvorstand hiergegen, indem er die schriftliche Stimmabgabe auch für hiervon nicht erfasste Beschäftigtengruppen bzw. Außenstellen beschließt, kann dies unter den Voraussetzungen des § 25 BPersVG 1991 zur Anfechtung der Wahl berechtigen (vgl. zu § 24 Abs. 3 WO: BAG 16. März 2022 - 7 ABR 29/20 - Rn. 30). bb) Entgegen der Ansicht der Hauptbetriebsvertretung kann in der angeordneten Briefwahl nicht lediglich ein Hinweis auf eine bereits nach § 17 Abs. 1 BPersVWO 1991 mögliche schriftliche Stimmabgabe gesehen werden. Vielmehr enthält das Wahlausschreiben in Ziff. 12 - nach dem im ersten Absatz bereits erfolgten Hinweis auf die Möglichkeit einer schriftlichen Stimmabgabe (§ 17 BPersVWO) - fettgedruckt eine ausdrückliche "Anordnung" der Briefwahl für die bezeichneten Beschäftigtengruppen. Eine Anordnung der Briefwahl wäre für eine schriftliche Stimmabgabe nach § 17 BPersVWO 1991 auch überhaupt nicht erforderlich, weil auf ein entsprechendes Verlangen ohnehin automatisch die Briefwahlunterlagen an den betreffenden wahlberechtigten Beschäftigten, der im Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, auszuhändigen oder zu übersenden sind. Die in Ziff. 12 des Wahlausschreibens "angeordnete" Briefwahl kann mithin entsprechend dem eindeutigen Wortlaut nur als eine solche Anordnung und nicht etwa als ein bloßer Hinweis bzw. eine Information hinsichtlich des Prozedere einer nach § 17 BPersVWO 1991 möglichen Briefwahl verstanden werden. cc) Die Voraussetzungen des § 19 BPersVWO 1991 für eine solche Anordnung der "Briefwahl" liegen nicht vor. Weder ermöglicht die Vorschrift eine gruppenbezogene Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe für alle - auch in der Dienststelle "F. 1" tätigen - Angestellten noch kann davon ausgegangen werden, dass alle nicht im direkten Einzugsbereich von Ramstein liegenden Außenstellen räumlich weit von der Dienststelle "F. 1" entfernt sind i.S.v. § 19 Satz 1 Nr. 2 BPersVWO 1991. So ist jedenfalls die Dienststelle 435th Construction and Training Squadron (CTS) nur 4 km von der Dienststelle "F. 1" entfernt. Selbst wenn man berücksichtigt, dass nach der Erklärung des Vorsitzenden der Hauptbetriebsvertretung im Termin vom 14. Dezember 2023 in dieser Außenstelle auch Beschäftigte seien, die im Ausland eingesetzt würden, rechtfertigt dies jedenfalls keine generelle Anordnung für alle Beschäftigten dieser Außenstelle unabhängig davon, ob sie damals tatsächlich im Ausland oder ggf. auch vor Ort eingesetzt waren. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass Beschäftigte von nachgeordneten Stellen i.S.v. § 19 Satz 1 Nr. 1 BPersVWO 1991 betroffen waren. § 17 BPersVWO 1991 ermöglicht für einen wahlberechtigten Beschäftigten, der im Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, eine schriftliche Stimmabgabe nur auf dessen "Verlangen". Die im örtlichen Wahlausschreiben - ohne ein solches "Verlangen" - ausdrücklich angeordnete Briefwahl für alle Angestellten und alle Beschäftigten in den nicht im direkten Einzugsbereich von Ramstein liegenden Außenstellen ist damit erfolgt, ohne dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 19 BPersVWO 1991 vorlagen (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz 12. September 2023 - 6 TaBV 15/22 -). Aus § 20a BPersVWO lässt sich nicht anderes herleiten. Diese Sonderregelungen (für die Personalratswahl 2020) sind nach § 20a Abs. 4 BPersVWO bereits zum 31. März 2021 außer Kraft getreten und bereits deshalb für die hier im Jahr 2022 durchgeführte Wahl nicht einschlägig. Unabhängig davon ist vorliegend gemäß den obigen Ausführungen das am 16. Januar 1991 geltende deutsche Recht anzuwenden. Entgegen der Ansicht der Hauptbetriebsvertretung ist unerheblich, ob die Briefwahl ausschließlich oder ergänzend angeordnet wurde. Maßgeblich ist vielmehr, dass der örtliche Wahlvorstand mit der angeordneten Briefwahl eine schriftliche Stimmabgabe ermöglicht hat, ohne dass hierfür die Voraussetzungen des § 19 BPersVWO 1991 vorgelegen haben. b) Durch den Verstoß gegen die Wahlvorschriften konnte das Wahlergebnis beeinflusst werden. aa) Nach § 25 letzter Halbs. BPersVG 1991 berechtigt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn er das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnte. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Wahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre (vgl. zu § 19 BetrVG: BAG 16. März 2022 - 7 ABR 29/20 - Rn. 41). bb) Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Wahlergebnis bei Einhaltung der Wahlvorschriften anders ausgefallen wäre. Falls das vom Wahlvorstand für die Wahl der Hauptbetriebsvertretung erlassene Wahlausschreiben gemäß §§ 42 i.V.m. 37 Abs. 4 Nr. 5 BPersVWO 1991 vom örtlichen Wahlvorstand durch den anzugebenden Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe ordnungsgemäß ergänzt und in der Dienststelle "F. 1" keine Briefwahl für alle Angestellten sowie alle Beschäftigten in den nicht im direkten Einzugsbereich von Ramstein liegenden Außenstellen angeordnet worden wäre, hätte dies nicht zwingend zu demselben Wahlergebnis führen müssen. Auch wenn die Anzahl der Briefwähler in etwa auf demselben Niveau wie in den Jahren zuvor gelegen haben sollte, lässt sich nicht ausschließen, dass das Ergebnis der vorliegenden Wahl dann anders ausgefallen wäre. Es ist nicht undenkbar, dass wahlberechtigte Personen, die ihre Stimme bei der Wahl nicht abgegeben haben, an der Wahl teilgenommen hätten, wenn die schriftliche Stimmabgabe für diese Bereiche nicht beschlossen worden wäre. Diese Personen könnten in Anbetracht der im örtlichen Wahlausschreiben fettgedruckten Anordnung der Briefwahl davon ausgegangen sein, ausschließlich per Briefwahl wählen zu können, diese Möglichkeit aber zeitlich verpasst oder den darin liegenden Aufwand gescheut haben. Zudem kann eine Beeinflussung des Wahlverhaltens derjenigen Personen nicht ausgeschlossen werden, die tatsächlich durch Briefwahl gewählt haben. Bei der schriftlichen Stimmabgabe müssen sich die Wähler regelmäßig bereits vor dem eigentlichen Wahltag entscheiden, damit ihr Wahlbrief rechtzeitig beim Wahlvorstand eingeht. Dadurch kommt es zu für die einzelnen Arbeitnehmer zeitlich versetzten Wahlen. Da zwischen der Stimmabgabe unter Umständen mehrere Tage liegen können, ist nicht auszuschließen, dass Wahlberechtigte anders gewählt hätten, wenn sie persönlich ihre Stimme abgegeben hätten (vgl. hierzu BAG 16. März 2022 - 7 ABR 29/20 - Rn. 43). Das gilt nicht nur für alle Angestellten, sondern auch für in den Außenstellen beschäftigte Arbeiter der Dienststelle "F. 1". Zwar hat der örtliche Wahlvorstand für die Wahl der Betriebsvertretung "F. 1" - gemäß dem Vortrag der zu 5. beteiligten Hauptbetriebsvertretung (Schriftsatz vom 27. Juli 2023) - Briefwahlunterlagen für die Wahl zur Hauptbetriebsvertretung lediglich an alle wahlberechtigten Angestellten der Dienststelle "F. 1" übersandt, nicht hingegen an die Gruppe der Arbeiter. Gleichwohl könnten auch in den Außenstellen beschäftigte Arbeiter aufgrund der in Ziff. 12 des örtlichen Wahlausschreibens angeordneten Briefwahl davon ausgegangen sein, ausschließlich per Briefwahl wählen zu können. Ebenso könnten sie sich jedenfalls zu einer Briefwahl veranlasst gesehen haben, während sie ansonsten erst später persönlich ihre Stimme abgegeben und dabei möglicherweise auch anders gewählt hätten. Soweit sich die Hauptbetriebsvertretung auf eine lediglich ergänzende Anordnung der Briefwahl und den per E-Mail vom 26. April 2022 erfolgten Hinweis auf die verbleibende Möglichkeit einer Wahl vor Ort berufen hat, ändert dies nichts daran, dass der örtliche Wahlvorstand mit der angeordneten Briefwahl jedenfalls eine schriftliche Stimmabgabe für Wähler ermöglicht hat, die anderenfalls ausschließlich die Möglichkeit der Urnenwahl wahrgenommen hätten (vgl. hierzu BAG 16. März 2022 - 7 ABR 29/20 - Rn. 44). Danach lässt sich nicht ausschließen, dass sie bei (späterer) persönlicher Stimmabgabe am Wahltag anders gewählt hätten. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.