Beschluss
7 ABR 18/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die deutschen Gerichte dürfen in Streitigkeiten nach Art.56 ZA‑NTS nur das deutsche Recht anwenden, das am 16.01.1991 galt; spätere Änderungen bleiben unberücksichtigt.
• Das Zusatzabkommen und sein Unterzeichnungsprotokoll sind nach völkerrechtlichen Auslegungsgrundsätzen objektiv auszulegen; die statische Verweisung auf das BPersVG 1991 ist zu bejahen.
• Die Hauptschwerbehindertenvertretung hat kein Anspruchsrecht auf Teilnahme an Personalversammlungen der Dienststelle G nach dem für die US‑Truppen anzuwendenden Recht (Stand 16.01.1991).
Entscheidungsgründe
Keine Teilnahmeberechtigung der Hauptschwerbehindertenvertretung an Personalversammlungen (Stand 16.01.1991) • Die deutschen Gerichte dürfen in Streitigkeiten nach Art.56 ZA‑NTS nur das deutsche Recht anwenden, das am 16.01.1991 galt; spätere Änderungen bleiben unberücksichtigt. • Das Zusatzabkommen und sein Unterzeichnungsprotokoll sind nach völkerrechtlichen Auslegungsgrundsätzen objektiv auszulegen; die statische Verweisung auf das BPersVG 1991 ist zu bejahen. • Die Hauptschwerbehindertenvertretung hat kein Anspruchsrecht auf Teilnahme an Personalversammlungen der Dienststelle G nach dem für die US‑Truppen anzuwendenden Recht (Stand 16.01.1991). Die Hauptschwerbehindertenvertretung für den Kommandobereich der US‑Dienststelle H beantragt festzustellen, dass ihr Hauptvertrauensmann an Personalversammlungen der zum Bereich gehörenden Dienststelle G teilnehmen darf. In G sind 13 Arbeitnehmer beschäftigt; eine örtliche Schwerbehindertenvertretung besteht nicht und bei den Beschäftigten sind keine Schwerbehinderungen angezeigt. Die Betriebsvertretung lud die Hauptvertrauensperson 2009 und 2010 zu Personalversammlungen ein; das zuständige US‑Hauptquartier untersagte die Teilnahme. Die Hauptschwerbehindertenvertretung berief sich auf §95, §97 SGB IX; die Bundesrepublik als Prozessstandschafterin der USA und die Betriebsvertretung widersprachen. Arbeitsgericht gab dem Antrag statt; Landesarbeitsgericht wies Beschwerde zurück; Bundesarbeitsgericht entscheidet auf Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2. • Anwendungsbereich völkerrechtlicher Verträge: ZA‑NTS und UP ZA‑NTS sind als Vertragsgesetze nach Art.31 WVK objektiv auszulegen; maßgeblich ist der Wortlaut, Zusammenhang, Zweck und die Entstehungsgeschichte. • Statische Verweisung: UP zu Art.56 Abs.9 bezeichnet als ‚Gesetz‘ das BPersVG vom 15.03.1974 ‚mit späteren Änderungen bis einschließlich der Änderung vom 16.01.1991‘; dies ist als statische Bezugnahme zu verstehen, spätere Änderungen deutschen Rechts sind nicht ohne weiteres anwendbar. • Reichweite der deutschen Gerichtsbarkeit: Deutsche Gerichte entscheiden über arbeits‑ und sozialrechtliche Streitigkeiten nach Art.56 Abs.8 ZA‑NTS nur insoweit, als das am 16.01.1991 geltende Recht zur Anwendung kommt; spätere Änderungen deutscher Vorschriften zur Schwerbehindertenvertretung sind nicht zu berücksichtigen. • Kollektivrechtliche Natur: Der Streit über Teilnahmebefugnisse der Schwerbehindertenvertretung ist kollektivrechtlich und nicht unter Art.56 Abs.8 ZA‑NTS (Individualarbeitsverhältnis) zu fassen; maßgeblich sind die vertretungsrechtlichen Vorschriften. • Keine Anwendung des SGB IX in aktueller Fassung: §§95, 97 SGB IX können hier nicht in der heute geltenden Fassung angewandt werden, weil die USA sich nicht den späteren Änderungen unterworfen haben. • Auslegung des SchwbG/BPersVG 1991: Nach dem damals maßgeblichen SchwbG/BPersVG bestand kein Recht der Hauptschwerbehindertenvertretung zur Teilnahme an Personalversammlungen; teilnahmeberechtigt sind grundsätzlich die Beschäftigten der Dienststelle, Ausnahmen nach §52 BPersVG nennen die Hauptschwerbehindertenvertretung nicht. • Normkonstellation und Gesetzeszweck: Das SchwbG 1991 sah ein abgeschlossenes Regelungskonzept vor, das die Kommunikationswege der Schwerbehindertenvertretung auf eigene Versammlungen und die Mitwirkung im Personalrat beschränkte; erst spätere Änderungen (insbesondere §95 Abs.8 SGB IX) öffneten die Teilnahmeberechtigung generell. • Beteiligte und Verfahren: Bundesrepublik als Prozessstandschafterin der USA und die Betriebsvertretung sind am Verfahren beteiligt; das Begehren ist zulässig und feststellungsfähig. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 war erfolgreich; das BAG hebt die Entscheidung des LAG auf und ändert den Beschluss des Arbeitsgerichts ab: Der Feststellungsantrag der Hauptschwerbehindertenvertretung wird abgewiesen. Begründet wird dies damit, dass für die zivilen Bediensteten der US‑Truppen in Deutschland nur das am 16.01.1991 geltende deutsche Recht anzuwenden ist und dieses keine Teilnahmebefugnis der Hauptschwerbehindertenvertretung an den Personalversammlungen der Dienststelle G vorsah. Eine weitergehende Anwendung späteren deutschen Rechts, namentlich der heutigen §§95, 97 SGB IX in der aktuellen Fassung, ist gegenüber den Vereinigten Staaten nicht durchsetzbar, weshalb die Hauptschwerbehindertenvertretung keinen Anspruch auf Teilnahme hat.