Urteil
2 SLa 31/24
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2024:0524.2SLA31.24.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung hinsichtlich des möglichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses, insbesondere zu der Frage, ob die Formulierung des Arbeitgebers im Nachgang zu einem Vorstellungsgespräch, wonach der Einstellung des Bewerbers beim Arbeitgeber nach Absolvierung einer für das Wach- und Sicherheitsgewerbe notwendigen Grundqualifikation nach § 34a GewO "nichts im Wege stehe", ein annahmefähiges Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages darstellt (hier: verneint).(Rn.39)
(Rn.47)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 9. November 2023 - 4 Ca 380/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung hinsichtlich des möglichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses, insbesondere zu der Frage, ob die Formulierung des Arbeitgebers im Nachgang zu einem Vorstellungsgespräch, wonach der Einstellung des Bewerbers beim Arbeitgeber nach Absolvierung einer für das Wach- und Sicherheitsgewerbe notwendigen Grundqualifikation nach § 34a GewO "nichts im Wege stehe", ein annahmefähiges Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages darstellt (hier: verneint).(Rn.39) (Rn.47) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 9. November 2023 - 4 Ca 380/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 519, 520 ZPO). Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Beschäftigungsantrag zu 1. ist mangels bestehenden Arbeitsverhältnisses unbegründet. Der hierzu in der Berufungsinstanz im Wege einer gemäß § 533 ZPO zulässigen Klageerweiterung hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrags aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Zusage besteht ebenfalls nicht. Gemäß der zutreffenden Annahme des Arbeitsgerichts lässt sich weder aus dem Gespräch vom 12. Oktober 2022 noch aus dem Schreiben der Beklagten vom 13. Oktober 2022 der hierfür erforderliche Rechtsbindungswille herleiten. Dementsprechend ist auch der Antrag zu 2. auf Zahlung von Vergütung für die Monate Februar bis April 2023 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Der Kündigungsschutzantrag zu 3. hat mangels zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses ebenfalls keinen Erfolg. I. Der Beschäftigungsantrag zu 1. ist unbegründet. Der Kläger hat in Ermangelung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung. Ein erfolgreicher Beschäftigungsantrag setzt grundsätzlich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus (BAG 17. März 2015 - 9 AZR 702/13 - Rn. 28). Daran fehlt es. Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (zu I. 1. der Gründe = S. 7 bis 9 d. Urt.), denen das Berufungsgericht folgt (§ 69 Abs. 2 ArbGG), ist zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Die zutreffende Annahme des Arbeitsgerichts, dass in dem Vorstellungsgespräch vom 12. Oktober 2022 ein Arbeitsverhältnis nicht begründet worden sei, hat der Kläger mit seiner Berufungsbegründung nicht angegriffen. Dem Kläger fehlte unstreitig die notwendige Grundqualifikation nach § 34a GewO für eine Beschäftigung im Sicherheitsbereich. Ferner haben sich die Parteien unstreitig auch nicht auf ein konkretes späteres Einstellungsdatum geeinigt (vgl. hierzu BAG 24. März 2021 - 10 AZR 16/20 - Rn. 43). Ebenso beinhaltet auch das Schreiben der Beklagten vom 13. Oktober 2022 kein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags gegenüber dem Kläger. Die Aussage, sollte der Kläger über die Voraussetzungen nach § 34a GewO verfügen, stehe einer Einstellung bei der Beklagten nichts im Wege, stellt gemäß der zutreffenden Annahme des Arbeitsgerichts kein annahmefähiges Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags dar. Gegen ein bindendes Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags spricht bereits, dass der Zeitpunkt einer ggf. möglichen Einstellung noch nicht feststand. Soweit der Kläger mit seiner Berufung geltend macht, die schriftliche Aussage der Beklagten in ihrem Schreiben vom 13. Oktober 2022 beinhalte eine Zusage, aufgrund derer die Beklagte ihm einen entsprechenden Arbeitsvertrag anbieten müsse, ist ein solcher Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages aufgrund einer rechtsgeschäftlichen (Einstellungs-)Zusage mit einer Leistungsklage auf Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung geltend zu machen (vgl. BAG 14. Juni 2017 - 7 AZR 608/15 - Rn. 48; BAG 24. August 2006 - 8 AZR 556/05 - Rn. 34). II. Der auf den entsprechenden gerichtlichen Hinweis im Termin vom 24. Mai 2024 hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages hat ebenfalls keinen Erfolg. 1. Der hilfsweise zum Beschäftigungsantrag zu 1. gestellte Einstellungsantrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Annahme seines Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrags und damit auf Abgabe einer Willenserklärung der Beklagten, die mit Rechtskraft eines dem Klageantrag stattgebenden Urteils gemäß § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben gilt (vgl. BAG 20. Oktober 2015 - 9 AZR 743/14 - Rn. 11). Der Inhalt des begehrten Arbeitsvertrags ist im Hilfsantrag hinreichend bestimmt bezeichnet. Der Vertrag soll mit Wirkung ab dem 1. Februar 2023 in der Funktion als Kassenpersonal, hilfsweise Sicherheitspersonal, im Landesmuseum in Trier mit einem monatlichen Arbeitsumfang von mindestens 120 und höchstens 160 Stunden und einem Arbeitslohn von 12,50 EUR brutto pro Stunde zustande kommen. 2. Der Hilfsantrag ist unbegründet. a) Die Erteilung einer Zusage auf Abschluss eines Arbeitsvertrages setzt eine entsprechende Willenserklärung voraus (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 754/10 - Rn. 31). Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die darauf gerichtet ist, einen rechtsgeschäftlichen Erfolg herbeizuführen. Sie kann nicht nur durch eine ausdrückliche Erklärung, sondern auch durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden. Dazu muss die Erklärung - aus der Sicht des Adressaten - mit dem Willen zur rechtlichen Bindung abgegeben worden sein. Ob eine Äußerung oder ein Verhalten als Willenserklärung zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände sind einzubeziehen, um den wirklichen Willen der Parteien zu ermitteln, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden, geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderen Interpretation vor. Er setzt sich selbst gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden bei der Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willenserklärung darstellt (BAG 30. März 2022 - 10 AZR 419/19 - Rn. 39 - 40). b) Danach lässt das Schreiben der Beklagten vom 13. Oktober 2022 nicht auf den zur Annahme einer rechtsgeschäftlichen Zusage erforderlichen Rechtsbindungswillen der Beklagten schließen. Die in dem Schreiben der Beklagten vom 13. Oktober 2022 enthaltende Erklärung der Beklagten, einer Einstellung in ihrem Unternehmen stehe nichts im Wege, sollte der Kläger über die erfolgreiche Teilnahme des Lehrgangs nach § 34a Gewerbeordnung verfügen, stellt lediglich die Möglichkeit einer künftigen Einstellung - ohne nähere Festlegung - in Aussicht. Davon ist offenbar der Kläger auch selbst ausgegangen, indem er sich später mit seinem Schreiben vom 22. März 2023 als Kassenpersonal für ein Museum in E-Stadt unter Verweis auf seine zwischenzeitlich im Januar absolvierte Unterweisung nach § 34a GewO bei der Beklagten beworben und dabei mitgeteilt hat, dass er nun auf der Suche nach einer entsprechenden Anstellung sei. Gemäß den oben dargestellten Grundsätzen sind bei der Auslegung vor allem die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Streitfall hat der Kläger die Beklagte im Nachgang zu dem Vorstellungsgespräch vom 12. Oktober 2022 nicht etwa zur Abgabe einer verbindlichen Erklärung über seine Einstellung aufgefordert. Vielmehr hat die Beklagte auf die per E-Mail vom 12. Oktober 2022 geäußerte Bitte des Klägers ausdrücklich lediglich eine Bescheinigung "zur Vorlage beim Arbeitsamt wegen Kostenübernahme Lehrgang nach § 34a Gewerbeordnung" erteilt. Der mit dieser Erklärung bzw. Bescheinigung verfolgte Zweck war mithin für den Kläger erkennbar nicht darauf gerichtet, ihm bereits verbindlich seine Einstellung zuzusagen, sondern ihm vielmehr lediglich eine Kostenübernahme durch das Arbeitsamt zur Teilnahme an einem Lehrgang nach § 34a GewO zu ermöglichen, weil erst nach Vorlage der entsprechenden Bescheinigung eine Einstellung bei der Beklagten überhaupt möglich ist. Insbesondere lässt sich auch im Wege der Auslegung nicht ermitteln, dass und ggf. bis zu welchem Zeitpunkt die Beklagte sich zu einer Einstellung des Klägers verpflichten will. Allein der allgemeine Verweis ohne jede zeitliche Angabe, dass einer Einstellung nach einer erfolgreichen Teilnahme an dem Lehrgang nichts im Wege stehe, lässt nicht erkennen, dass sich die Beklagte zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Kläger ohne zeitliche Begrenzung rechtlich verpflichten will. In dem Schreiben heißt es ausdrücklich, dass eine Einstellung nur "unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Teilnahme des Lehrgangs nach § 34a der Gewerbeordnung" möglich ist und kein Einstellungshindernis besteht, wenn der Kläger darüber verfügen sollte. Unter Berücksichtigung des Zwecks der auf Anforderung des Klägers zur Vorlage beim Arbeitsamt wegen einer Kostenübernahme ausgestellten Bescheinigung lässt sich daraus nach dem objektiven Empfängerhorizont aus Sicht des Klägers nicht der Wille der Beklagten entnehmen, sich rechtlich im Hinblick auf eine künftige Einstellung des Klägers zu binden. Vielmehr sollte dem Kläger lediglich eine Finanzierung des Lehrgangs beim Arbeitsamt ermöglicht werden, damit seine Einstellung überhaupt möglich ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ohne Rücksicht auf einen weiterhin bestehenden Beschäftigungsbedarf und ohne zeitliche Einschränkung dem Kläger rechtlich verbindlich seine Einstellung zusagen wollte, lassen sich dem Schreiben nicht entnehmen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Mangels Rechtsbindungswillens der Beklagten liegt keine rechtsgeschäftliche Zusage vor, die die Beklagte zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Kläger verpflichtet. III. Dementsprechend ist auch der Antrag zu 2. auf Zahlung von Vergütung für die Monate Februar bis April 2023 unbegründet. Ein Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung nach §§ 611a Abs. 2, 615 BGB setzt ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus. Daran fehlt es. Auch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung zum Abschluss eines Arbeitsvertrages besteht nicht, weil mangels Rechtsbindungswillens der Beklagten keine Einstellungszusage angenommen werden kann. IV. Der Kündigungsschutzantrag zu 3. hat ebenfalls keinen Erfolg. Voraussetzung für die Begründetheit des Kündigungsschutzantrags ist ebenfalls der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der mit der Kündigung beabsichtigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Danach ist der als Kündigungsschutzantrag auszulegende Antrag zu 3., mit dem der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung vom 4. Mai 2023 geltend macht, bereits deshalb unbegründet, weil zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über einen Beschäftigungs- bzw. Einstellungsanspruch des Klägers und Vergütungsansprüche für die Monate Februar bis April 2023. Der Kläger bewarb sich auf eine im Internet aufgegebene Stellenanzeige der Beklagten, einem Sicherheitsunternehmen, wonach Sicherheits- und Kassenpersonal für das Landesmuseum in E-Stadt gesucht werde. Am 12. Oktober 2022 fand ein Vorstellungsgespräch zwischen dem Kläger und dem Bereichsleiter der Beklagten, Herrn F. F., in E-Stadt statt. In diesem Gespräch wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er für eine Tätigkeit im Wach- und Sicherheitsgewerbe die Grundqualifikation des § 34a GewO benötige, d.h. den entsprechenden Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer nach Absolvierung eines einwöchigen Lehrgangs. Auf die per E-Mail vom 12. Oktober 2022 (Bl. 36 d.A.) geäußerte Bitte des Klägers erteilte die Beklagte ihm "zur Vorlage beim Arbeitsamt wegen Kostenübernahme nach § 34a Gewerbeordnung" folgende Bescheinigung vom 13. Oktober 2022 (Bl. 5 d.A.): "Sehr geehrter Herr A., eine Einstellung in unserem Unternehmen in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis ist nur möglich unter der Voraussetzung einer erfolgten Teilnahme des Lehrgangs nach § 34a der Gewerbeordnung. Sollten Sie darüber verfügen, steht einer Einstellung in unserem Unternehmen nichts im Wege. Die Kosten dafür werden von unserem Unternehmen nicht getragen." In der Folgezeit teilte der Kläger der Beklagten telefonisch mit, dass er den Lehrgang im Herbst 2022 nicht habe absolvieren könne, da dieser vollständig besetzt sei, er aber den Lehrgang im Januar 2023 absolvieren werde, wogegen keine Einwände erhoben wurden. Nach Erhalt der Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer "über die Unterrichtung nach § 34a Abs. 1a Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung" vom 18. Januar 2023 (Bl. 6 d. A.) kam es Ende Januar 2023 zu einem Telefonat der Parteien, in dem die Beklagte dem Kläger erklärte, dass man ihn nicht in E-Stadt beschäftigen werde, sondern ihm allenfalls eine Stelle in G-Stadt anbieten könne, was der Kläger ablehnte. Nach einer Mail des Klägers unter dem Betreff "Mitteilung bitte um schnelle Zusendung mein Führungszeugnis und Meldebescheinigung" mit der Bitte um Rückgabe seiner Bewerbungsunterlagen fragte der Bereichsleiter der Beklagten, Herr F., nach, ob das heiße, dass er nicht für die Beklagte tätig werden wolle. Hierauf erhielt er vom Kläger per Mail vom 31. Januar 2023 die Antwort "Nein danke" (Bl. 37 d. A.). Mit Schreiben vom 22. März 2022 (Bl. 34 d. A.) bewarb sich der Kläger erneut als "Kassenpersonal für Museen". Daraufhin teilte die Beklagte Anfang April 2023 mit, dass eine Einstellung derzeit nicht in Frage käme, man seine Bewerbung jedoch im "Pool" ließe. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. April 2023 (Bl. 7, 8 d. A.) forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm den zugesagten Arbeitsplatz beim Landesmuseum in E-Stadt zur Verfügung zu stellen. Dem trat die Beklagte mit Schreiben vom 4. Mai 2023 (Bl. 9 d. A.) unter Verweis darauf entgegen, dass keine Einstellung bzw. kein Arbeitsverhältnis vereinbart worden sei, und kündigte höchst vorsorglich für den Fall, dass wider Erwarten doch ein Arbeitsverhältnis begründet worden sein sollte, ein solches Arbeitsverhältnis ordentlich unter Einhaltung einer 14-tägigen Probezeitkündigungsfrist bzw. hilfsweise zum nächst möglichen Termin. Mit seiner am 11. Mai 2023 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Klage hat der Kläger seine Beschäftigung in der Funktion als Kassenpersonal im Landesmuseum in E-Stadt begehrt sowie die Unwirksamkeit der Kündigung vom 4. Mai 2023 und die Zahlung von Arbeitslohn für die Monate Februar bis April 2023 in Höhe von monatlich 1.500,00 EUR brutto geltend gemacht. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 9. November 2023 - 4 Ca 380/23 - Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn mit einem monatlichen Arbeitsumfang von mindestens 120 und höchstens 160 Stunden und einem Arbeitslohn von 12,50 EUR brutto pro Stunde in der Funktion als Kassenpersonal im Landesmuseum, E.-Straße, E-Stadt, zu beschäftigen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.500,00 EUR brutto als Arbeitslohn für den Monat Februar 2023, 1.500,00 EUR brutto als Arbeitslohn für den Monat März 2023 und 1.500,00 EUR brutto als Arbeitslohn für den Monat April 2023 zu zahlen und hierüber jeweils Abrechnung zu erteilen, 3. festzustellen, dass die Kündigungen der Beklagten im Schreiben vom 4. Mai 2023 unwirksam sind. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 9. November 2023 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Gegen das ihm am 15. Januar 2024 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 5. Februar 2024, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 29. Februar 2024, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Im Berufungsverfahren hat der Kläger hilfsweise zum Beschäftigungsantrag zu 1. einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages durch Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung der Beklagten geltend gemacht. Ferner hat er die mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Vergütung für die Monate Februar bis April 2023 hilfsweise auch auf einen entsprechenden Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung einer rechtsgeschäftlichen Zusage gestützt. Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass in dem Schreiben der Beklagten vom 13. Oktober 2023 keine verbindliche Einstellungszusage zu sehen sei. Zwar möge es sein, dass in dem Vorstellungsgespräch vom 12. Oktober 2022 ein Arbeitsverhältnis nicht begründet worden sei, weil ihm zum damaligen Zeitpunkt die notwendige Qualifikation nach § 34a GewO für eine Beschäftigung im Sicherheitsbereich gefehlt habe. Ebenfalls sei richtig, dass sich die Parteien an diesem Tag auch nicht auf ein konkretes späteres Einstellungsdatum geeinigt hätten. Das Arbeitsgericht habe jedoch verkannt, dass die schriftliche Aussage der Beklagten in deren Schreiben vom 13. Oktober 2022 keiner weiteren Auslegung zugänglich sei. Die Zusage sei klar und deutlich und stehe unter keiner weiteren Bedingung außer der, dass er den erforderlichen Nachweis nach § 34a GewO erbringe. Dass gerade keine weitere Bedingung für die sicher in Aussicht gestellte Einstellung mehr erfüllt werden müsse, ergebe sich schon aus dem Satz: "Sollten Sie darüber verfügen, steht einer Einstellung in unserem Unternehmen nichts im Wege". Hätte die Beklagte etwas anderes gewollt, hätte sie dies problemlos durch eine entsprechende Formulierung (wie z.B.: "Falls zu diesem Zeitpunkt Bedarf besteht.") klarstellen können. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts müsse ein objektiver Empfänger der Erklärung diese mangels anderer Hinweise auf einen entgegenstehenden Willen so verstehen, wie sie auch abgegeben worden sei, nämlich dass er eingestellt werde, sobald er die Bescheinigung vorlege. Der Mitarbeiter der Beklagten, Herr F., habe ihm gegenüber auch nie geäußert, es bestehe nur kurzfristiger Bedarf in E-Stadt, wie das Arbeitsgericht dies unterstellt habe. Dieser streitige Vortrag wäre vielmehr von Seiten der Beklagten zu beweisen. Im Übrigen sei es auch so gewesen, dass die Beklagte Anfang 2023 (wieder oder immer noch) Personal für das Landesmuseum E-Stadt per Inserat gesucht habe. Das Arbeitsgericht habe in seiner Begründung die Erklärung der Beklagten durch die weitere Bedingung eines bestehenden Besetzungsbedarfs ergänzt, die in der Erklärung aber gar nicht vorhanden sei. Dies stelle keine Auslegung dar, sondern die Ersetzung eines Sachverhalts durch einen anderen. Soweit das Arbeitsgericht auf die mangelnde Grunderfahrung verwiesen habe, sei dies doch gerade ein Grund gewesen, weshalb er den Lehrgang gemäß § 34a GewO überhaupt habe absolvieren sollen. Es existiere auch kein Erfahrungssatz dahingehend, dass Bewerber nur Stellen in Tätigkeiten antreten könnten, in denen sie bereits Grunderfahrung aufweisen würden. Die Beklagte hätte ihm demnach aufgrund ihrer Zusage einen entsprechenden Arbeitsvertrag anbieten müssen. Das Ende Januar 2023 geführte Telefonat, in dem er der Beklagten mitgeteilt habe, die gewünschte Bescheinigung liege nunmehr vor, sei als Angebot der Arbeitskraft zu sehen. Die Rückforderung der Bewerbungsunterlagen durch ihn sei deshalb erfolgt, weil er diese für eventuell notwendige weitere Bewerbungen habe nutzen wollen. Die Antwort "Nein danke" in der E-Mail vom 31. Januar 2023 habe sich nicht auf das Angebot in Trier bezogen, sondern auf das ihm unstreitig unterbreitete Angebot in G-Stadt. Er habe aber kein Interesse an einem Wohnortwechsel gehabt, sondern lediglich an einem Arbeitsplatz in der Nähe seines aktuellen Wohnortes. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 9. November 2023 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Trier - 4 Ca 380/23 - 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn mit einem monatlichen Arbeitsumfang von mindestens 120 und höchstens 160 Stunden und einem Arbeitslohn von 12,50 EUR brutto pro Stunde in der Funktion als Kassenpersonal im Landesmuseum, E.-Straße, E.-Stadt zu beschäftigen, und hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags ab 1. Februar 2023 in der Funktion als Kassenpersonal, hilfsweise Sicherheitspersonal, im Landesmuseum, E.-Straße, E.-Stadt, mit einem monatlichen Arbeitsumfang von mindestens 120 und höchstens 160 Stunden und einem Arbeitslohn von 12,50 EUR brutto pro Stunde anzunehmen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.500,00 EUR brutto als Arbeitslohn für den Monat Februar 2023, 1.500,00 EUR brutto als Arbeitslohn für den Monat März 2023 und 1.500,00 EUR brutto als Arbeitslohn für den Monat April 2023 zu zahlen und hierüber jeweils Abrechnung zu erteilen, 3. festzustellen, dass die Kündigungen der Beklagten im Schreiben vom 4. Mai 2023 unwirksam sind. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert, im Rahmen der Einstellungsgespräche im Spätsommer 2022 sei dem Kläger durch ihren zuständigen Bereichsleiter, Herrn F., mitgeteilt worden, dass er den Lehrgang im Herbst absolvieren müsse, weil sie sich sonst nach anderen Bewerbern umschauen müsse. Von einem eventuell weiter bestehenden Bedarf im Frühjahr 2023 habe zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnis bestanden. Dem Kläger sei also von Herrn F. im Herbst 2022 gesagt worden, dass ein etwaiger Bedarf im Frühjahr nicht bekannt sei. Weiterhin habe sie im Frühjahr 2023 zwar noch Personal für das Landesmuseum E-Stadt gesucht, nicht jedoch Sicherheitspersonal, sondern Mitarbeiter für die Kasse. Hier habe sie sich berechtigterweise bereits im Herbst gegenüber dem Kläger dahingehend geäußert, dass man nur Mitarbeiter mit Vorerfahrung im Kassenbereich einstelle. Daran habe sich im Frühjahr nichts geändert. Unstreitig sei im Oktober 2022, also vor Erlangung der Zusatzqualifikation im Januar 2023, durch den Kläger kein Arbeitsvertrag geschlossen worden, auch nicht unter einer aufschiebenden Bedingung. Ihr Schreiben vom 13. Oktober 2022 sei dem Kläger nicht aus eigener Veranlassung im Anschluss an die Besprechung vom 12. Oktober zugeleitet worden, sondern auf dessen ausdrückliche Anfrage, weil er es zur Vorlage beim Arbeitsamt benötigt habe. Der Kläger habe also gerade keine Bestätigung für den Umstand angefordert, dass ihm eine Festanstellung versprochen worden sei, was sie bestreite, sondern eine Bestätigung zur Kostenübernahme bei der Arbeitsagentur. Ihre darauf folgende Erklärung vom 13. Oktober 2022 habe also als Erklärungsziel nicht den Abschluss oder die verbindliche Inaussichtstellung eines Vertrages, sondern die Erklärung über die Mindestvoraussetzung eines Vertrages beinhaltet, um dem Kläger die Finanzierung des Fortbildungskurses durch die Arbeitsagentur zu ermöglichen. Im Übrigen habe sich der Kläger in seinem Bewerbungsschreiben vom 22. März 2023 auch ausdrücklich auf ihre Stellenanzeige als Kassenpersonal beworben und dabei selbst ausgeführt, dass er nach seiner Unterweisung nach § 34a GewO nun auf der Suche nach einer entsprechenden Anstellung sei. Der Kläger sei danach selbst zu Recht davon überzeugt gewesen, keine entsprechende Anstellung zu haben. Auch nach Anwendung eines objektiven Empfängerhorizonts habe ein Empfänger des Schreibens vom 13. Oktober 2022 nicht von einer verbindlichen Zusage eines Vertragsabschlusses unter aufschiebender Bedingung ausgehen können. Ebenso sei der Kläger auch selbst ausweislich seiner eigenen Bewerbung nicht davon ausgegangen. Schließlich sei der schlichten Antwort des Klägers "Nein danke" in seiner E-Mail vom 31. Januar 2023 auf die von ihr gestellte Frage keine Einschränkung auf eine bestimmte Stelle oder einen bestimmten Anstellungsort zu entnehmen. Mithin sei die Entscheidung des Arbeitsgerichts weder sachlich noch rechtlich fehlerhaft. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.