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Urteil

9 AZR 743/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vom EGMR festgestellter Verstoß gegen Art. 8 EMRK begründet für sich keinen materiellen Wiedereinstellungsanspruch gegen den früheren Arbeitgeber. • Die richterliche Schaffung eines Kontrahierungszwangs zur (Teil‑)Beseitigung der Folgen eines rechtskräftig abgewiesenen Kündigungsschutzverfahrens würde in unzulässiger Weise in Vertragsfreiheit und Rechtskraft eingreifen. • Bei der Auslegung nationalen Rechts sind EMRK und EGMR‑Recht zu berücksichtigen; eine konventionsfreundliche Auslegung endet jedoch dort, wo sie gegen verfassungsrechtliche Strukturprinzipien wie Gewaltenteilung und Gesetzesbindung verstößt. • Der gesetzgeberische Weg (z. B. Restitutionsklage) ist das vorgesehene Mittel zur Beseitigung der Folgen konventionswidriger rechtskräftiger Urteile; Ersatzleistungen nach Art. 41 EMRK sind vorrangig. • Ein Wiedereinstellungsanspruch kann allenfalls bei Prognoseänderung während der Kündigungsfrist aus vertraglichen Nebenpflichten (§ 242 BGB) bestehen, nicht aber aufgrund eines späteren EGMR‑Urteils gegen die Bundesrepublik.
Entscheidungsgründe
Kein richterlich geschaffener Wiedereinstellungsanspruch nach EGMR‑Feststellung (Art. 8 EMRK) • Ein vom EGMR festgestellter Verstoß gegen Art. 8 EMRK begründet für sich keinen materiellen Wiedereinstellungsanspruch gegen den früheren Arbeitgeber. • Die richterliche Schaffung eines Kontrahierungszwangs zur (Teil‑)Beseitigung der Folgen eines rechtskräftig abgewiesenen Kündigungsschutzverfahrens würde in unzulässiger Weise in Vertragsfreiheit und Rechtskraft eingreifen. • Bei der Auslegung nationalen Rechts sind EMRK und EGMR‑Recht zu berücksichtigen; eine konventionsfreundliche Auslegung endet jedoch dort, wo sie gegen verfassungsrechtliche Strukturprinzipien wie Gewaltenteilung und Gesetzesbindung verstößt. • Der gesetzgeberische Weg (z. B. Restitutionsklage) ist das vorgesehene Mittel zur Beseitigung der Folgen konventionswidriger rechtskräftiger Urteile; Ersatzleistungen nach Art. 41 EMRK sind vorrangig. • Ein Wiedereinstellungsanspruch kann allenfalls bei Prognoseänderung während der Kündigungsfrist aus vertraglichen Nebenpflichten (§ 242 BGB) bestehen, nicht aber aufgrund eines späteren EGMR‑Urteils gegen die Bundesrepublik. Der Kläger war ab 1983 als Kirchenmusiker bei der beklagten Kirchengemeinde beschäftigt. Nach Trennung von seiner Ehefrau kündigte die Beklagte 1997 das Arbeitsverhältnis mit der Begründung eines Loyalitätsverstoßes; die Kündigung wurde zunächst unterschiedlich entschieden und letztlich rechtskräftig abgewiesen. Der Kläger wandte sich 2003 an den EGMR, der 2010 eine Verletzung von Art. 8 EMRK feststellte und 2012 Entschädigung zusprach. Der Kläger erhob daraufhin 2010/2013 eine Wiedereinstellungs‑/Restitutionsklage gegen die Beklagte mit dem Antrag, diese möge sein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags anzunehmen bzw. ihn zu beschäftigen; er verwies auf die EGMR‑Entscheidung und spätere Änderungen kirchlicher Grundordnungen. Die Beklagte wandte ein, Rechtskraft und fehlende materielle Grundlage verhinderten einen Wiedereinstellungsanspruch; die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der Kläger blieb in Revision beim Bundesarbeitsgericht erfolglos. • Zulässigkeit: Die Anträge sind hinreichend bestimmt und damit zulässig; sie verlangen die Annahme eines Vertragsangebots und damit eine Willenserklärung der Beklagten. • Keine Begründung durch EGMR‑Feststellung: Die vom EGMR festgestellte Verletzung von Art. 8 EMRK begründet nicht mittelbar einen materiellen Anspruch auf Wiedereinstellung gegenüber dem früheren Arbeitgeber. • Rechtsdogmatische Schranken der Auslegungsfunktion: Zwar sind EMRK und EGMR‑Recht bei der Auslegung des einfachen Rechts zu berücksichtigen, doch endet die Verpflichtung zur konventionsfreundlichen Auslegung dort, wo sie verfassungsrechtliche Strukturprinzipien wie Gewaltenteilung, Gesetzesbindung und die verfassungsrechtlich geschützte Rechtskraft aushöhlen würden. • Vertragsfreiheit und Privatautonomie: Die Anerkennung eines Wiedereinstellungsanspruchs würde in die Abschlussfreiheit des Arbeitgebers (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG) eingreifen; Gesetzgeberentscheidungen (z. B. § 15 Abs. 6 AGG) bestätigen den Ausschluss eines Kontrahierungszwangs trotz Diskriminierung. • Rechtskraft: Ein materieller Anspruch würde faktisch die Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils in einem Kündigungsschutzverfahren unterminieren, weil er auf der Feststellung der Fehlerhaftigkeit dieses Urteils beruhen müsste; dies ist verfassungsrechtlich und verfahrensrechtlich unzulässig. • Fehlender normativer Anknüpfungspunkt: Das geltende Arbeits‑ und Zivilrecht bietet keinen dogmatischen Anknüpfungspunkt für die richterrechtliche Schaffung eines solchen Wiedereinstellungsanspruchs; anders als bei der Prognoseänderung während der Kündigungsfrist besteht keine vertragliche Nebenpflicht mehr (§ 242 BGB) oder nachvertragliche Pflicht, die dies stützen könnte. • Unterscheidung zur Prognoseänderung: Ein anerkannter Wiedereinstellungsanspruch bei Prognoseänderung korrigiert keine materielle Fehlentscheidung und tangiert nicht die Rechtskraft; hier liegt jedoch ein Versuch vor, materielle Rechtskraft mittels richterlicher Rechtsfortbildung zu beseitigen. • Verfahrensrechtliche Alternative: Der Gesetzgeber hat mit der Möglichkeit der Restitutionsklage und der Regelung zu § 580 Nr. 8 ZPO verfahrensrechtliche Wege geschaffen, um mit den Folgen konventionswidriger rechtskräftiger Urteile umzugehen; diese sind vorzugswürdig gegenüber materieller Rechtsfortbildung. • Änderung kirchlicher Regelungen: Die nachträgliche Änderung der kirchlichen Grundordnung betrifft künftige Abwägungen und vermag die Rechtskraft der früheren, die Kündigung abweisenden Entscheidung nicht aufzuheben. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; er hat keinen Anspruch auf Wiedereinstellung oder auf Beschäftigung durch die Beklagte trotz der EGMR‑Feststellung einer Verletzung von Art. 8 EMRK. Das Bundesarbeitsgericht nimmt eine Pflicht zur richterlichen Schaffung eines Wiedereinstellungsanspruchs zur (teilweisen) Beseitigung der Folgen eines rechtskräftig abgewiesenen Kündigungsschutzverfahrens nicht an, weil dies in unzulässiger Weise in die Vertragsfreiheit und in die Rechtskraft eingreifen würde und ein entsprechender normativer Anknüpfungspunkt im geltenden Recht fehlt. Die verfahrensrechtlichen Instrumente des Gesetzgebers, insbesondere die Restitutionsregelungen und Art. 41 EMRK als Entschädigungsinstrument, sind die gebotenen Wege zur Durchsetzung der EGMR‑Feststellung. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.