Urteil
4 Sa 499/02
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2002:0822.4SA499.02.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 27.03.2002 -- 4 Ca 1965/01 -- wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die zutreffende tarifliche Eingruppierung. Der Kläger ist am 13.07.1948 geboren. Er bestand am 20.07.1972 an der Fachhochschule des Landes Rheinland-Pfalz die Abschlussprüfung als Hochbauingenieur der Studienrichtung Architektur. Durch Urkunde vom 01.08.1979 wurde ihm der Diplomgrad "Dipl.-Ing. (FH)" verliehen. Seit 01.01.1983 ist er aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15.12.1982 bei der Beklagten als Angestellter tätig. Zuvor war er vom 01.01.1974 bis 31.12.1982 beim Staatsbauamt I-O beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) Anwendung, insbesondere der für die Vergütung von Angestellten in technischen Berufen im Bereich der Vereinigung Kommunaler Arbeitgeber einschlägige Tarifvertrag, zuletzt geändert durch § 2 Abschnitt C des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24.04.1991. Die vom Kläger besetzte Stelle wurde 1982 öffentlich ausgeschrieben. Zum damaligen Zeitpunkt wurde eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b mit entsprechenden Aufstiegsmöglichkeiten angeboten. Entsprechend der Ausschreibung wurde der Kläger zunächst in die Vergütungsgruppe IV b BAT eingruppiert. Unter Anrechnung und Anerkennung der bisherigen Beschäftigungszeiten wurde mit Wirkung vom 01.04.1983 ein Aufstieg in die Vergütungsgruppe IV a BAT vorgenommen. Im Jahre 1986 hatte der Kläger eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT beantragt. Der Antrag wurde abgelehnt, eine hiergegen eingereichte Klage nahm der Kläger zurück. 2 Die einschlägigen tariflichen Bestimmungen wurden wie dargestellt im Jahr 1991 geändert. Entgegen der bisherigen Tarifregelung konnte ein Aufstieg in die Vergütungsgruppe III BAT nach achtjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IV a BAT erfolgen. Mit Wirkung vom 01.01.1992 wurde der Kläger in die Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert. Eine Mitteilung der Fallgruppe erfolgte nicht. In § 1 des Vertrages vom 30.03.1992 heißt es wörtlich: 3 Herr E K wird ab dem 01.01.1992 in die Vergütungsgruppe BAT III eingruppiert. Die Festsetzung der Bezüge erfolgt durch Verdienstnachweis. 4 Mit der am 23.11.2001 beim Arbeitsgericht Trier eingereichten Klage verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren, die Beklagte habe ihm ab 01.06.2001 Vergütung nach Maßgabe der Vergütungsgruppe II BAT/VKA zu zahlen. Zuvor hatte er bereits mit Schreiben vom 26.09.2000 und 23.03.2001 erfolglos bei der Beklagten beantragt, ihn nach Vergütungsgruppe II BAT/VKA zu vergüten. Zur Begründung seines Begehrens hat er seine Tätigkeiten wie folgt prozentual dargestellt: 5 (1) Hochbauprojekte Bearbeitung 20 %; 6 (2) Betriebsleitung Hallen- und Freibad 20 %; 7 (3) Leistungen als Sicherheitsbeauftragter und Sachverständiger in allen Verbandsgemeindebereichen 7 %; 8 (4) Erstellung von Bauanträgen und Genehmigungen 2 %; 9 (5) Leistungen als Sachverständiger für Spielplatzanlagen 6 %; 10 (6) Leistungen in der allgemeinen technischen Gebäudeausrüstung 5 %; 11 (7) Leistungen in der Schwimmbadbetriebstechnik 7 %; 12 (8) Bauleitung und Projektsteuerung und administrative technische Leistung, Übernahme der Bauherrenfunktion bei eigenen Bauprojekten sowie bei externen Architekten- und Ingenieurleistungen freischaffender Büros 7 %; 13 (9) Erstellung von Grundstücks- und Gebäudebewertungen als freier Sachverständiger 2 %; 14 (10) Leistungen im Bereich von Tiefbau- und Sportanlagen 7 %; 15 (11) Montageleiter beim Hochwasserschutzdamm in L 3 %; 16 (12) Leistungen als Energiebeauftragter, Energie, Energiespar- und Umwelttechnik 5 %; 17 (13) Beratungsaufgaben von Ortsbürgermeistern und Bürgern der Verbandsgemeinde B-K 4 %; 18 (14) Anweisungs-, Koordinations- und Leitungsfunktion bei Hausmeistern, vorwiegend im Schulbereich 2 %; 19 (15) sonstige Leistungen verschiedener Art 3 %. 20 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, da seine Tätigkeit die Anforderungen der Tarifmerkmale der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 BAT/VKA erfülle, sei er nach zehnjähriger Bewährung höher zu gruppieren. Darüber hinaus hebe sich seine Tätigkeit durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 heraus, zumindest zu 1/3 bei achtjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a. Unzweifelhaft sei er technischer Angestellter mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen, die nach seinem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit verlange eine technische Ausbildung und die technischen Sachkenntnisse eines Ingenieurs. Er erbringe besondere Leistungen im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1, da das ihm übertragene Aufgabengebiet auch Tätigkeiten in den Fachbereichen Elektrotechnik, Maschinenbau, Heizungs-, Lüftungs-, Klima-, Wärmerückgewinnungstechnik, Solar-Absorber- und Kollektor-Technik sowie Tiefbautechnik verlange, die in gesonderten Studiengängen vermittelt würden. Diese Kenntnisse würden einem Hochbauingenieur nicht im Studium vermittelt. Sie verlangten eine Anpassung an wechselnde Erfordernisse. Auch wenn er sich bei der Durchführung einzelner Vorhaben externer Fachbüros bediene, habe er doch die gesamte Projektsteuerung durchzuführen und die Aufgaben inne, die originär einem Bauherren obliegen. Hierbei handele es sich um eine besondere Leistung im Sinne der Protokollnotiz Nr. 8 zu Vergütungsgruppe IV a BAT. Darüber hinaus seien ihm mit den dargestellten Tätigkeiten zu den Ziffern 2, 3, 5, 6, 7, 10, 11 und 12 Spezialaufgaben im Sinne der Tarifvorschriften übertragen worden. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei für diese Spezialaufgaben nicht erforderlich, dass sie sich vom Schwierigkeitsgrad und der Wertigkeit her um eine außergewöhnlich hochwertige Tätigkeit handele, so lange es wie bei ihm um ein außerhalb der üblichen Aufgaben eines einschlägig ausgebildeten Ingenieurs liegendes außergewöhnliches Spezialgebiet handele. 21 Die beiden Schwimmbäder besäßen eine gemeinsame im Einzelnen beschriebene Technikausstattung, für die er als Betriebsleiter verantwortlich sei. Hierzu hat er, wie im Tatbestand des angefochtenen Urteils im Einzelnen wiedergegeben, nähere Anforderungen beschrieben. Bei der Betriebsleitung der Bäder handele es sich um eine Spezialaufgabe. Diese Leitung erfordere Spezialkenntnisse, die während eines Hochschulstudiums zum Diplom-Ingenieur nicht vermittelt würden. Ihm sei zwar ab 15.11.2001 die Betriebsleitung der Bäder entzogen worden, diese gegen seinen Willen vorgenommene Entziehung könne an der ihm zustehenden Vergütung jedoch nichts ändern. Im Übrigen seien ihm lediglich Verwaltungsaufgaben entzogen worden, so dass er für die eigentlichen anspruchsvollen betriebstechnischen betriebsspezifischen und Sicherheitsaufgaben nach wie vor zuständig sei. In diesem Zusammenhang hat er einen von ihm erarbeitenden Chlor-Alarm-Plan vorgelegt. Hinsichtlich seiner Leistungen als Sicherheitsbeauftragter und Sachverständiger in allen Bereichen der Verbandsgemeinde sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte die zweitgrößte Verbandsgemeinde in Rheinland-Pfalz sei und dass es seit 18 Jahren die im Einzelnen konkretisierte Verkehrssicherungspflicht für 20 Gemeinden einschließlich der Stadt B-K wahrnehme. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, auch diese Aufgabe sei eine Spezialaufgabe im Tarifsinne, da sie ein tiefgehendes vielseitiges interdisziplinäres Hintergrundwissen und ein hohes Maß an Verantwortung verlange. 22 Er hat weiter vorgetragen, auch die notwendigen Kenntnisse für seine Leistungen in der allgemeinen technischen Gebäudeausrüstung im Bereich Heizung, Lüftung, Sanitär, Elektro, Klima und Wärmerückgewinnung lägen weit entfernt von den haustechnischen Grundkenntnissen eines Hochbauingenieurs. 23 Hinsichtlich seiner Aufgaben als Sachverständiger für Spielplatz-, Sport- und Freizeitanlagen sei er verpflichtet, auch studiumsfremde Tiefbaumaßnahmen durchzuführen, so beispielsweise die Sanierung einer Sportplatzanlage in B-K hierin liege auch eine Spezialaufgabe. Auch die Tätigkeit als Montageleiter bei der Hochwasserschutzanlage in L und die Aufgaben als Energiebeauftragter stellten Spezialtätigkeiten dar, da es sich nicht um eine solche handele, die ein normaler Hochbauingenieur mit Fachrichtung Architektur zu erfüllen habe. Als Energiebeauftragter habe er im Einzelnen dargestellte Aufgaben und an einer Vielzahl von regionalen Fachkongressen teilgenommen. Sämtliche dargestellten Spezialaufgaben mit insgesamt 53 % seiner Arbeitsleistung seien gekennzeichnet von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung. Besondere Schwierigkeit liege vor, da insgesamt höhere fachliche Anforderungen gestellt würden als normalerweise und gemessen an den Erfordernissen der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 BAT von einem Angestellten mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung erwartet werden könnten. Besondere Bedeutung hätten die Aufgaben, weil die Auswirkungen und die Tragweite der Tätigkeit deutlich wahrnehmbar bedeutungsvoller sei als die Aufgaben in Vergütungsgruppe IV a. Er trage ein hohes Maß an Verantwortung und sei in seiner Linienfunktion zumindest bei allen Spezialaufgaben direkt hinter dem Bürgermeister einzuordnen. 24 Der Kläger hat beantragt, 25 1. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab 01.06.2001 Vergütung nach Maßgabe der Vergütungsgruppe II BAT/VKA zu zahlen. 26 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Nettodifferenzbetrag zwischen tatsächlich gezahlter und beantragter Vergütung, jeweils ab Fälligkeit mit 5 % über dem Basiszins zu verzinsen. 27 Die Beklagte hat beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Sie hat geltend gemacht, der Kläger habe nicht vorgetragen, dass er mit mindestens 50 % der Gesamtarbeitszeit entsprechende Tätigkeiten eines Diplomingenieurs wahrnehme und sich die von ihm auszuübende Tätigkeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit durch besondere Leistungen im tariflichen Sinne heraushebe, wie in der Protokollerklärung Nr. 8 gefordert. Eine substantiierte Begründung, worin im Einzelnen eine qualifizierte Tätigkeit begründet sein solle, trage der Kläger nicht vor. Die Tatsache, dass er Tätigkeiten in unterschiedlichen Fachbereichen übernehmen müsse, sei bei der Größenordnung der Beklagten und weil der Beklagte der einzige Ingenieur sei, keine Besonderheit. Im Übrigen erbringe er keine selbständigen Planungsleistungen und sei auf die fachlichen Einschätzungen der eingeschalteten Fachbüros oder Fachfirmen angewiesen. Darüber hinaus weise der Kläger auch nicht nach, dass die darunter liegenden Fallgruppen erfüllt seien. Auch ein Nachweis von Tätigkeiten von besonderer Schwierigkeiten und Bedeutung im Sinne der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 werde nicht erbracht. Die von ihm vorgetragenen Aufgaben seien nicht so hochwertig, dass ihnen vom Schwierigkeitsgrad her eine über die Merkmale der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 hinausgehende zusätzliche Bedeutung zukomme. Darüber hinaus habe er keine Spezialaufgaben auszuüben. Die Betriebsleitung habe keine technischen und erst recht keinen höherwertigen Ingenieurzuschnitt. Im Übrigen habe die Beklagte hinsichtlich des Entzugs der Betriebsleitung vom Direktionsrecht Gebrauch gemacht. Ohnehin seien die betroffenen Verwaltungstätigkeiten nicht vergütungsmitprägend gewesen. Weder die Leistung des Klägers als Sicherheitsbeauftragter noch die als Sachverständiger für Spielplatz-, Sport- und Freizeitanlagen ließen ingenieurmäßige Spezialtätigkeiten erkennen. Der Alarm- und Einsatzplan für den Hochwasserschutzdamm sei von der Struktur- und Genehmigungsbehörde N erarbeitet worden und der Kläger lediglich als Montageleiter benannt worden. Besondere erforderliche Fachkenntnisse hinsichtlich der behaupteten Spezialtätigkeiten würden vom Kläger auch nicht genannt, zumal die technischen Aufgaben, die vom Fachbereich des Klägers abwichen, in Zusammenarbeit mit externen Büros bearbeitet würden und keine außergewöhnlichen hochwertigen Ingenieurstätigkeiten darstellten, so dass allein von der Wertigkeit her die Tarifmerkmale nicht erfüllt seien. Im Übrigen habe er keinen schlüssigen Sachvortrag gehalten, dass er die zu seiner Höhergruppierung erforderlichen Tätigkeiten auch während des gesamten Bewährungszeitraums von 10 Jahren ausgeübt habe. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 27.03.2002 -- 4 Ca 1965/01 --, nebst den dort in Bezug genommen Anlagen verwiesen. 31 Im vorbezeichneten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass seine Tätigkeit die maßgeblichen Tatbestandsmerkmale der Vergütungsgruppe II BAT/VKA Fallgruppe 1 b oder der Fallgruppen 1 oder 1 a erfülle. Dem Sachvortrag sei nicht in ausreichendem Maße zu entnehmen, dass er die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppe 1 b erfülle. Die Eingruppierungsmerkmale bauten aufeinander. Für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 b BAT/VKA müsste dargestellt werden, dass seine Aufgaben als technischer Angestellter mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und mit langjähriger praktischer Erfahrung zu mehr als 50 % Tätigkeiten darstellten, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 herausheben und dass er sich zugleich 10 Jahre in der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 bewährt habe. Zur Erfüllung der Voraussetzung der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 wäre Sachvortrag erforderlich, durch den sich ermitteln lasse, dass die Tätigkeiten des Klägers zumindestens 50 % als besondere Leistungen zu betrachten seien, die sich aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 herausheben. Zwar sei unstreitig, dass der Kläger technischer Angestellter mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen sei. Auch sei davon auszugehen, dass der Kläger mit mindestens 50 % besondere Leistungen erbringe, durch die sich seine Tätigkeit aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 BAT/VKA hervorhebe. Nach der Protokollerklärung Nr. 8 seien besondere Leistungen die Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetze, sowie die örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung. Die praktischen Erfahrungen allein reichen nicht zu den besonderen Fachkenntnissen aus. Soweit die örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung gleichgestellt werden, müsse es sich um Baumaßnahmen handeln, die aus dem normalen Rahmen herausfallen, wie etwa große Brücken und Tunnelanlagen, wogegen übliche Hoch- und Tiefbaumaßnahmen, mögen sie auch durch den Umfang ungewöhnlich sein, keine schwierigen Bauten im Tarifsinne darstellten. Den in der Protokollerklärung genannten Tätigkeitsmerkmalen komme nur Beispielscharakter zu. Der Kläger erbringe seine besonderen Leistungen im dargelegten Sinne, da er unter Darlegung seiner einzelnen Tätigkeitsbereiche vorgetragen habe, das ihm übertragene Aufgabengebiet beinhalte auch Tätigkeiten in den Fachbereichen Elektrotechnik, Maschinenbau, Heizungs-, Lüftungs-, Klima-, Wärmerückgewinnungstechnik, Solar-Absorber- und Kollektor-Technik sowie Tiefbautechnik, die in gesonderten Studiengängen vermittelt würden. Die Beklagte habe im Wesentlichen nicht bestritten, dass der Kläger grundsätzlich die von ihm unter Ziffer 1 -- 15 dargelegten Tätigkeiten für die Beklagte erbringe und das er der einzige technische Ingenieur bei der Beklagten sei. Da dem Kläger, der in verschiedenen Fachbereichen Kenntnisse anwenden müsse, damit eine hervorgehobene Position im Rahmen der von ihm unstreitig zu erbringenden technischen Aufgaben zukomme, müsse vom Vorliegen besonderer Leistungen im Tarifsinne ausgegangen werden. Das gelte auch dann, wenn der Kläger sich zur Durchführung einzelner Vorhaben externer Fachbüros bedienen müsse. Er habe demgegenüber nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass seine Tätigkeit sich im Sinne der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 BAT/VKA zumindest zu 50 % durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 hervorhebe. Eine Spezialtätigkeit erfordere ein außerhalb der üblichen Aufgaben eines einschlägig ausgebildeten Ingenieurs liegendes außergewöhnliches Spezialgebiet und deshalb besondere Fachkenntnisse. Die besondere Schwierigkeit der Tätigkeiten, die besondere Bedeutung des Aufgabenkreises könne sich beispielsweise aus der Größe der außerordentlichen Bedeutung der zu bearbeitenden Materie und den Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben. Zur reinen Ausführungsverantwortung, die jeden treffe, müsse etwas hinzukommen, das verwaltungsintern oder in der Außenwirkung die Verantwortung für die Richtigkeit der Entscheidung manifestiere. Der Sachvortrag des Klägers hierzu genüge nicht. Seine Tätigkeit als Betriebsleiter des Hallen- und Freibades mit einem Zeitanteil von 20 % sei keine Spezialtätigkeit im Tarifsinne. Dies gelte auch, wenn man zu Gunsten des Klägers die ihm entzogenen Tätigkeiten bezüglich der Betriebsleitung der Bäder mit einbeziehe. Die von ihm stichwortartig aufgezählten Anforderungen an seine Position als Betriebsleiter beträfen überwiegend keine Spezialgebiete eines Ingenieurs, die besondere Fachkenntnisse verlangen würden. Die vom Kläger beschriebene Personalangelegenheiten einschließlich der Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmenüberwachung stellten Aufgaben dar, die ein Verwaltungsangestellter ebenfalls wahrnehmen könnte und die in Betrieben regelmäßig der Personalverwaltung oblägen. Auch die Überwachung der Sicherheitsregeln und Unfallverhütungsvorschriften erforderten ebenso wenig besondere Spezialkenntnis mit ingenieurmäßigem Zuschnitt. Auch bei der Überwachung und der Kontrolle der Aufsichtsberechtigung von fremdem Personal von Schulen handele es sich nicht um eine Aufgabe für die besondere Spezialkenntnisse erforderlich seien. Ebenso fehlten bei der Haushaltsplan- und Benutzerplanerstellung außergewöhnliche Anforderungen an die Fachkenntnisse des Klägers, da derartige organisatorische Aufgaben zum Tätigkeitsbild eines in der öffentlichen Verwaltung tätigen Ingenieurs gehörten und keine Spezialkenntnisse erforderten, die ingenieurmäßiges Vorwissen vertieften. Soweit er vortrage, die Sicherstellung der Bäderhygiene und Sauberkeit falle als Spezialtätigkeit an habe die Kammer dem Vortrag nicht zu entnehmen vermocht, worin die erforderliche Spezialtätigkeit mit besonderem Ingenieurzuschnitt liege. Insgesamt lasse der Sachvortrag daher nicht erkennen, dass seine Aufgaben als Betriebsleiter der Schwimmbäder eine Spezialtätigkeit seien. Gleiches gelte für die Leistungen als Sicherheitsbeauftragter und Sachverständiger in allen Verbandsgemeinden mit einem Zeitanteil von 7 %. In jedem gewerblichen betriebsratspflichtigen Betrieb sei die Bestellung einer Sicherheitskraft erforderlich, von einer außergewöhnlichen Spezialtätigkeit könne demnach nicht ausgegangen werden. Insoweit die Leistungen des Klägers in der allgemeinen technischen Gebäudeausrüstung spezielle Fachkenntnisse eines Ingenieurs voraussetzen sei nicht ersichtlich. Hier lägen lediglich pauschal stichwortartige Beschreibungen vor. Auch wenn man unterstelle, dass es sich bei den übrigen vom Kläger als solchen bezeichneten Tätigkeiten um Spezialtätigkeiten handele, erfülle sein Vortrag die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 nicht. Dem Sachvortrag lasse sich auch nicht entnehmen, dass er mit mindestens 50 % Tätigkeiten von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung wahrnehme. Zwar habe er vorgetragen, eine besondere Schwierigkeit liege bei dem von ihm zugleich als Spezialtätigkeit qualifizierten Aufgaben da insgesamt höhere fachliche Anforderungen gestellt würden, weiter habe er vorgetragen, Bedeutung hätten die Aufgaben, weil die Auswirkungen und die Tragweite der Tätigkeit deutlich wahrnehmbar bedeutungsvoller sei als die Aufgabe der Vergütungsgruppe IV a. Ein wertender Vergleich sei aufgrund dieses Vortrags jedoch nicht möglich. Es sei nicht erkennbar, inwieweit er erhöhten Anforderungen ausgesetzt sei, die einen Schluss auf schwierige Tätigkeiten zulassen und darüber hinaus weitere Fähigkeiten und gegebenenfalls Kenntnisse des Klägers den Schluss rechtfertigten, er habe ein herausragendes Wissen und Können, das den Anforderungen der Vergütungsgruppe III BAT gerecht werde. Da der Kläger bereits schlüssigen Sachvortrag zur Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 nicht gehalten habe, komme die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht. Da ein Arbeitgeber nicht gegen Treu und Glauben verstoße, wenn er geltend mache, die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe, nach der der Angestellte vergütet werde, sei nicht erfüllt, könne er sich nicht darauf berufen, dass er bereits seit 01.01.1992 nach der Vergütungsgruppe III BAT/VKA vergütet werde. Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 oder 1 a BAT/VKA komme schon deswegen nicht in Betracht, da der Kläger nicht in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 einzugruppieren sei. 32 Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung des Arbeitsgerichts Trier verwiesen. 33 Gegen das dem Kläger am 29.04.2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 17.05.2002 eingelegte Berufung. Der Kläger hat seine Berufung mit am 27.06.2002 eingegangenem Schriftsatz begründet. 34 Das Arbeitsgericht habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Es habe übersehen, dass der Kläger seine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 b BAT/VKA sowie seine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 a BAT/VKA im Rahmen des Bewährungsaufstiegs nach 10-jähriger bzw. 8-jähriger Bewährung begehre. Er könne sich im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf die Mitteilung des Arbeitgebers über das Vorliegen der Voraussetzung der Vergütungsgruppe III BAT/VKA verlassen. Nach dieser Mitteilung stehe, wenn der Beklagten nicht die Darlegung und der Nachweis erfolge, dass bei der ursprünglichen Eingruppierungsmitteilung ein Irrtum unterlaufen sei, fest, dass aus der Vergütungsgruppe ein Bewährungsaufstieg stattzufinden habe. Mit seiner Berufung rügt der Kläger weiter, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zurückgewiesen. Es sei unter Beweis gestellt worden, dass die dem Kläger vertraglich übertragene Tätigkeit solche sind, die Anforderungen stellten, die im Rahmen des Studiums eines Bauingenieurs mit der Fachrichtung Hochbau und Architektur nicht vermittelt würden. Dies seine keine Rechts- sondern eine Tatfrage. Fehlerhaft sei die Auffassung des Arbeitsgerichts hinsichtlich der Zeitanteile. Lediglich in 50 % der Arbeitsvorgänge müssten Tätigkeiten enthalten sein, die Spezialkenntnisse erfordern. Die vom Kläger beschriebenen Personalangelegenheiten seien Spezialtätigkeiten, weil zur Erfüllung dieser Qualifikation bei einem technischen Angestellten auch nicht technische Fachkenntnisse herangezogen werden können. Dies gelte auch, soweit der Kläger Verantwortung für die Überwachung der Sicherheitsregeln in Unfallverhütungsvorschriften, die Überwachung der Überlassungsverträge an Vereine, des Pachtvertrags, für Wartungs- und Pflegeverträge und der Energiebezugsverträge sowie die Verantwortung hinsichtlich der Überwachung und Kontrolle der Aufsichtsberechtigten von fremdem Personal die Aufstellung der Haushaltspläne sowie die Nutzungspläne trage. Die Sicherstellung der Bäderhygiene, Sauberkeit und der Wasser- und Lufttemperaturen und -qualität seien Spezialtätigkeiten, weil für jeden klar sein müsse, dass ein Bauingenieur mit Fachrichtung Architektur nicht in Bäderhygiene, der Sauberkeit der Wasser- und Lufttemperaturen und -qualitäten ausgebildet sei. Auch die Ausführungen zu der allgemeinen technischen Gebäudeausrüstung seien fehlerhaft. Diese Aufgaben würden regelmäßig von speziell hierfür ausgebildeten Ingenieuren und Fachkräften durchgeführt, was aber nicht Aufgabe eines Hochbauingenieurs mit der Fachrichtung Architektur sei. Im Einzelnen führt der Kläger in seiner Berufungsbegründungsschrift, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, die Tätigkeiten auf und vertritt die Auffassung, diese erforderten besondere Fachkenntnisse, die in der Ausbildung zum Hochbauingenieur mit Fachrichtung Architektur nicht vermittelt würden. Ein Hochbauingenieur mit Fachrichtung Architektur werde nicht in der Legionellenproblematik oder der Chlorgastechnik ausgebildet. Gleiches gelte für die Leistungen als Sicherheitsbeauftragter und Sachverständiger in allen Verbandsgemeinden. Auch diese Tätigkeiten seien Spezialaufgaben, weil sie weit über das hinaus gingen, was einem Hochbauingenieur mit Fachrichtung Architektur im Rahmen der Ausbildung vermittelt werde. Weiter würden die Aufgaben im Bereich Sachverständiger, Sportplatz-, Spiel- und Freizeitanlagen Kenntnisse erfordern, die im Rahmen der Ausbildung eines Hochbauingenieurs mit Fachrichtung Architektur nicht vermittelt würden, gleiches gelte für Leistungen in der allgemeinen technischen Gebäudeausrüstung und der Schwimmbadbetriebstechnik, der Montageleitung und beim Hochwasserschutzdammbau und den Leistungen als Energiebeauftragter. Bei allen diesen übertragenen Aufgaben und den Aufgaben, die er nicht als Spezialaufgaben qualifiziert, nämlich der Durchführung von Hochbauprojekten, Bearbeitung in Zusammenhang mit Bauleitung, Projektsteuerung, administrative technische Überwachung, Übernahme der Bauherrenfunktion, werde eine besondere Verantwortung gefordert. Hierzu liegt der Kläger anhand der Größe der Baumaßnahmen und der eingesetzten Summen seine Auffassung dar, bei Arbeitsvorgängen von mehr als 50 % hebe sich seine Tätigkeit durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 heraus, mindestens aber zu 1/3, so dass insoweit auch ein Bewährungsaufstieg in Betracht komme. 35 Der Kläger beantragt, 36 das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 27.03.2002 -- 4 Ca 1965/01 -- wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: 37 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 01.01.2002 Vergütung nach Maßgabe der Vergütungsgruppe II BAT/VKA zu zahlen. 38 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Differenzbetrag zwischen tatsächlich und gezahlter und beantragter Vergütung jeweils ab Fälligkeit mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 39 Die Beklagte beantragt, 40 die Berufung zurückzuweisen. 41 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Eine Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe, aus der ein Bewährungsaufstieg in die vom Kläger begehrte Vergütungsgruppe möglich sei, sei nicht erfolgt. Daher gelten die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung nicht. Im Übrigen sei das arbeitsgerichtliche Urteil zutreffend, der Kläger habe auch im Berufungsverfahren keinen schlüssigen Sachvortrag zum Vorliegen der besonders heraus hebenden qualifizierenden Merkmale gehalten. Sofern der Kläger Leistungen aus dem Bereich erbringen müsse, die nicht von seinem Hochschulstudium abgedeckt seien, bediene er sich überwiegend fachfremder Ingenieurbüros. Er habe nicht dargelegt, dass die in den Bereichen erbrachten Tätigkeiten Spezialtätigkeiten im Ingenieurzuschnitt darstellten. Der Nachweis einer weiteren Steigerung, was das Maß der Verantwortung im Sinne der Vergütungsgruppe III/II BAT betreffe, könne dem schriftsätzlichen Vorbringen nicht entnommen werden. 42 Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 22.08.2002. Entscheidungsgründe 43 I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6, 520 ZPO). Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Im Ergebnis und in der Begründung zutreffend hat das Arbeitsgericht Trier die Eingruppierungsfeststellungsklage des Klägers abgewiesen. Die gegen das Urteil im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung haben keine neuen rechtlich erhebliche Gesichtspunkte zu Tage treten lassen, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. II. 44 Die Klage des Klägers ist zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein anerkannte Eingruppierungsfeststellungsklage. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Ob der Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe II BAT/VKA beanspruchen kann, richtet sich nach § 22 BAT. Danach ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm auszuübende Tätigkeit entspricht (§§ 22 Abs. 2 Satz 1 BAT). Das ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Die Hälfte der Arbeitszeiten muss deshalb mit Arbeitsvorgängen ausgefüllt sein, die den Tätigkeitsmerkmalen der vom Kläger beanspruchten Vergütungsgruppe entsprechen. 45 Unter einem Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer vernünftigen sinnvollen praktischen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und tarifrechtlich selbständig bewertbare Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen. 46 Eine Eingruppierungsfeststellungsklage ist bezüglich der Arbeitsvorgänge dann schlüssig, wenn der Angestellte, ohne seine Tätigkeiten aufspalten zu müssen, die Einzelheiten dieser Tätigkeiten sowie darüber hinaus diejenigen Tatsachen vorträgt, die das Gericht kennen muss, um daraus rechtlich folgern zu können, welche Arbeitsvorgänge von dem betreffenden Angestellten zu erbringen sind. Wenn, wie im vorliegenden Fall Tarifgruppen aufeinander aufbauen und der Aufbau sich daraus ergibt, dass die jeweils höhere Gruppe im Verhältnis zur niedrigeren Gruppe qualifizierende Merkmale enthält, ist es darüber hinaus Aufgabe des Klägers, diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus dem der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale und die Qualifizierungs- und Heraushebungsmerkmale erfülle. Die in Betracht kommenden unbestimmten Rechtsbegriffe sind insoweit durch Tatsachenvortrag auszufüllen (vgl. BAG AP Nr. 19, 36, 64, 97 zu §§ 22, 23 BAT 1975). 47 Zur Erfüllung dieser Darlegungslast genügt der Hinweis des Kläger, er sei aufgrund der Eingruppierungsmitteilung der Beklagten davon befreit, nähere Voraussetzungen der Ausgangsfallgruppe bei Bewährungs- oder Zeitaufstieg darzulegen, nicht. Hierzu kann sich der Kläger insbesondere nicht auf die mit Wirkung 01.01.1992 erfolgte Eingruppierung in die Vergütungsgruppe BAT III gemäß Änderung des Arbeitsvertrags vom 30.03.1992 berufen. Eine Fallgruppe ist in diesem Arbeitsvertrag nicht angegeben. Die Beklagte hat auch niemals mitgeteilt, in welche Fallgruppe der Kläger eingruppiert sei, insbesondere nicht, dass er in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1, 1 a oder 1 b eingruppiert sei. In die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 c im Bereich BAT/VKA sind auch technische Angestellte eingruppiert, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 heraushebt nach 8-jähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1. Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT/VKA ist daher dann auch tarifgerecht, wenn sich der Arbeitnehmer 8 Jahre in der darunter liegenden Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 BAT bewährt hat. Hat der Kläger mit seinem Klagebegehren aber aufbauend aus der Vergütungsgruppe III Fallgruppen 1, 1 a, oder 1 b eine weitere Höhergruppierung begehrt, kann allein aus der mitgeteilten Vergütung keine Umkehr der Beweislast bei Versagung von Bewährungs- oder Zeitaufstieg hergeleitet werden. Hiernach kann sich ein Arbeitnehmer zunächst auf die ihm vom Arbeitgeber mitgeteilte Eingruppierung berufen. Es obliegt dem Arbeitgeber darauf hin die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Eingruppierung darzulegen. Der Arbeitgeber kann seine Darlegungslast hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit der Eingruppierung entweder dadurch erfüllen, dass er substantiiert Tatsachen als Grundlage für die tarifliche Bewertung vorträgt, die eine Korrektur der bisherigen Eingruppierung begründen soll oder dadurch, dass er darlegt, die bisherige Eingruppierung beruhe auf einer unwissentlich fehlerhaften tariflichen Bewertung der Tätigkeit. Diese Grundsätze können auch auf den Fall der Verweisung der Zeit- bzw. Bewährungsaufstiegs übertragen werden, soweit die Mitteilung der Eingruppierung die für den Zeit- bzw. Bewährungsaufstieg maßgeblich Vergütungs- und Fallgruppe bezeichnet (vgl. BAG v. 26.04.2000 -- 4 AZR 157/99 -- = AP Nr. 3 zu § 22 MTAng-LV). Da wie dargestellt aber eine Fallgruppe nicht bezeichnet wurde und die mitgeteilte Eingruppierung sich auch aus einem Bewährungsaufstieg aus der darunter liegenden Vergütungsgruppe ergeben kann, sind die vorbezeichneten Grundsätze im vorliegenden Fall nicht anwendbar. III. 48 Für die Entscheidung des Rechtsstreits sind folgende tarifliche Bestimmungen heranzuziehen: 49 Vergütungsgruppe IV b 50 Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach 6-monatiger Berufsausbildung, nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach 6-monatiger Ausübung dieser Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 11). 51 Vergütungsgruppe IV a 52 1. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 8). 53 Vergütungsgruppe III 54 1. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 heraushebt. 55 1 a 56 Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich zumindestens 1/3 durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 1 heraushebt. 57 1 b 58 Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich zumindestens 1/3 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 heraushebt, nach 6-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a. 59 1 c 60 Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 heraushebt, nach 8-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1. 61 Vergütungsgruppe II 62 Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 heraushebt. 63 1 a 64 Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Tätigkeiten und ihren Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich zumindestens 1/3 durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 heraushebt, nach 8-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a. 65 1 b 66 Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 heraushebt, nach 10-jähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1. 67 Der Aufbau der Vergütungsgruppen ist so gestaltet, dass die vom Kläger begehrte Vergütung nach Vergütungsgruppe II BAT/VKA nach 10-jähriger Bewährung die geringste Anforderungen an höherwertiger Qualifikation erfordert, weil das erhebliche Herausheben des Maßes der Verantwortung nicht verlangt wird, allein ausreichend die 10-jährige Bewährung in einer Tätigkeit ausreicht, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 heraushebt. IV. 68 Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es daher von Bedeutung, ob der Kläger von der anzunehmenden Ausgangsfallgruppe heraus qualifiziertere Tätigkeiten zu erbringen hat. 69 Da wie dargestellt, eine Umkehr der Beweislast nicht in Betracht kommt, andererseits aus der Eingruppierungsmitteilung der Beklagten zumindest zu folgern ist, dass der Kläger zutreffend in die Ausgangsfallgruppe IV a BAT/VKA eingruppiert ist, jedenfalls hat die Beklagte Sachvortrag hierzu nicht gehalten, dass insoweit eine tarifliche Überbewertung vorliegt, ist bei der Entscheidung des Rechtsstreits davon auszugehen, dass der Kläger, der unstreitig technischer Angestellter mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen ist, Tätigkeiten auszuüben hat, die sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 herausheben. Für sein Eingruppierungsbegehren ist diese Feststellung allerdings nicht ausreichend. Der Kläger muss nach den vorher dargestellten Eingruppierungsgrundsätzen darüber hinaus weiter Tatsachen vortragen, aus dem das Gericht den Schluss ziehen kann, über diese Tätigkeiten hinaus, die bereits durch besondere Leistung geprägt ist, seien ihm Aufgaben übertragen, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus dieser Vergütungsgruppe herausheben. Diese Voraussetzungen kann die Kammer auch unter Berücksichtigung des streitigen Sachvortrags des Klägers nicht feststellen. Zunächst ist es eingruppierungsrechtlich nicht relevant, dass der Kläger einziger Angestellter im technischen Bereich der zugegebenermaßen großen Verbandsgemeinde der Beklagten ist. Die von ihm auszuübenden Tätigkeiten erfüllen nicht die Merkmale, dass sie sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder durch Spezialaufgaben herausheben. V. 70 Bei dieser Feststellung kann die Kammer zunächst von dem vom Kläger vorgetragenen und von der Beklagten unbestrittenen Zeitanteilen ausgehen, die auch eine Bildung von Arbeitsvorgängen ermöglichen. Danach ist ein Arbeitsvorgang wie Betriebsleitung von Hallen- und Freibad, hierbei wird wie auch vom Arbeitsgericht vorgenommen zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass diese Tätigkeit in die tarifliche Bewertung einfließt mit 20 %. Weiter ist der weitere Arbeitsvorgang die Leistungen als Sicherheitsbeauftragter und Sachverständiger in allen Verbandsgemeindebereichen mit 7 %, nächster Arbeitsvorgang zur Bewertung qualifizierter Leistungen ist der Arbeitsbereich Leistungen als Sachverständiger für Spielplatzanlagen mit 6 %, nächster Arbeitsvorgang die Leistungen in der allgemeinen technischen Gebäudeausrüstung mit 5 %, nächster Arbeitsvorgang Leistungen in der Schwimmbadbetriebstechnik mit 7 %, Leistungen im Bereich von Tiefbau- und Sportanlagen mit 7 %, Montageleitung beim Hochwasserschutzdamm in L mit 3 % und schließlich Leistungen als Energiebeauftragter Energie-, Energiespar- und Umwelttechnik mit 5 %. Alle diese Arbeitsvorgänge zusammen ergeben einen Zeitanteil von 60 %, sie sind daher für die Bewertung der auszuübenden Tätigkeit maßgebend. Für die begehrte Eingruppierung ist, da ein abweichendes zeitliches Maß für die Heraushebung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder für künstlerische oder Spezialtätigkeiten nicht verlangt wird es ausreichend, aber auch erforderlich, dass 50 % der Arbeitsvorgänge die Anwendung dieser besonders qualifizierten Leistung erfordern. Diese Tätigkeiten sind bei Berücksichtigung einer vernünftigen, sinnvollen, praktischen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbar und tarifrechtlich selbständig bewertbare Arbeitseinheiten der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit des Klägers. 71 Gleichwohl erfüllen sie entgegen der Auffassung des Klägers nicht die geforderten Heraushebungsmerkmale. Das Merkmal der künstlerischen Aufgabe ist weder vom Kläger für sich reklamiert noch aus den Umständen ersichtlich. Die Kammer kann auch nicht feststellen, dass es sich hierbei um Spezialaufgaben handelt. Eine Spezialtätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fordert eine Tätigkeit, die ein außerhalb der üblichen Aufgaben eines einschlägig ausgebildeten Ingenieurs liegendes außergewöhnliches Spezialgebiet betrifft, wobei zur Erfüllung dieser Qualifikation bei einem technischen Angestellten auch von ihm anzuwendende nicht technische und insbesondere pädagogische Fachkenntnisse mit herangezogen werden können (vgl. BAG vom 25.05.1988 -- 4 AZR 790/87 -- und vom 14.02.1990 -- 4 AZR 548/89 --). Eine Heraushebung durch Spezialtätigkeit erfordert danach eine Tätigkeit, die außerhalb der üblichen Aufgaben eines einschlägig ausgebildeten Ingenieurs liegt und deshalb besondere Fachkenntnisse erfordert. Es kann sich bei diesen Fachkenntnissen um nicht technische, z. B. pädagogische oder didaktische Fachkenntnisse handeln. Hierbei ist zunächst festzustellen, dass sich in sämtlichen Aufgabenbereichen, die der Kläger für sich als Spezialtätigkeiten reklamiert mit Ausnahme der Betriebsleitung Hallen- und Freibad um Leistungen handelt, die ein technischer Angestellter zu erbringen hat. Wenn der Kläger darauf abstellt, dass es sich hierbei um Spezialtätigkeiten handelt, weil sie nicht seinem Ausbildungsgang Ingenieur Hochbau Fachrichtung Architektur entsprechen, kann hieraus allein nicht der Schluss gezogen werden, es handele sich um Spezialtätigkeiten. Wie dargestellt geht die Rechtsprechung davon aus, dass es sich um außerhalb der üblichen Aufgaben eines einschlägig ausgebildeten Ingenieurs liegendes außergewöhnliches Spezialgebiet handeln muss. Damit scheidet nach Auffassung der Kammer ein einzusetzendes Ingenieurwissen, welches im Ausbildungsgang eines einschlägig ausgebildeten Fachhochschulingenieurs liegt, aus. Der Ausbildungsgang eines Ingenieurs ist dadurch geprägt, dass nicht allein die Fachrichtung Architektur eine Ausbildung ermöglicht, es ist auch den Ausbildungsgang der Ausbildung eines Fachhochschulingenieurs Tiefbau sowie sonstiger Fachhochschulingenieure gibt, die von dem Kläger als Spezialtätigkeiten bezeichnet werden, insbesondere Sanitäreinrichtung, Elektrotechnik, Wasserwirtschaftstechnik, Energietechnik usw. Die Auffassung des Klägers, bei einer Vielfalt des Aufgabenbereichs aus den verschiedenen Ingenieurstätigkeiten ergebe sich zwingend, dass es sich bei ihm als ausgebildetem Hochbauingenieur Architektur um Spezialtätigkeiten handele, hätte zur Konsequenz, dass sich die tarifliche Eingruppierung dann danach richte, in welchem Teilbereich der Fachhochschulingenieur ausgebildet ist. Die Eingruppierung eines technischen Angestellten mit Ingenieursausbildung ist aber von der auszuübenden Tätigkeit abhängig und nicht davon, ob das Fachhochschulstudium einschlägig war oder nicht. Ein einschlägig ausgebildeter Fachhochschulingenieur z. B. Fachrichtung Elektrotechnik ist in der Lage, die vom Kläger so bezeichneten Aufgaben auszuüben, für ihn sind dies dann entsprechende Tätigkeiten eines einschlägig ausgebildeten Fachhochschulingenieurs. Die Argumentation des Klägers hätte zur Folge, dass sich je spezialisierter ein Ingenieursabschluss ist, desto leichter sich eine Heraushebung der Tätigkeit durch Spezialtätigkeiten im Tarifsinne ergeben würde. Dies ist nicht tarifsystematisch, weil allein die auszuübende Tätigkeit und die allgemeine Wertigkeit entscheidungserheblich für die zutreffende Eingruppierung sein muss, nicht dagegen die Fachrichtung, in denen das Ingenieurdiplom erworben wurde. In der Konsequenz hätte die Auslegung des Klägers nämlich zum Ergebnis, dass ein Fachhochschulingenieur Tiefbau, der in einer Hochbauabteilung eingesetzt wird, dann automatisch Spezialtätigkeiten auszuüben hätte, weil diese dann fachfremd für einen Ingenieur Tiefbau wären. 72 Darüber hinaus schließt sich die Kammer der Auffassung der Beklagten an, wonach nicht jede Tätigkeit in einem für einen Hochbauingenieur fachfremden Bereich gleichzeitig, dann wenn sie ausgeübt wird, Spezialtätigkeiten darstellt. Hinzu kommen muss, dass diese genannten Spezialaufgaben von der Wertigkeit her den ansonsten in der Fallgruppe geforderten Anforderungen entsprechen. Hierbei handelt es sich um Ingenieurtätigkeiten von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung. Sie erfordern sowohl von den fachlichen Anforderungen als auch den Auswirkungen her eine deutliche Heraushebung von normalen Ingenieurstätigkeiten. Die alternativ genannten ingenieurmäßigen Spezialaufgaben können nicht isoliert betrachtet werden, sondern müssen ein vergleichbares Niveau erreichen. Anforderungen, die ein herausgehobenes ingenieurmäßiges Wissen und Können erfordern, sind nicht ersichtlich. Selbst wenn sich der Kläger im Bereich der Schwimmbadtechnik oder im Bereich der von ihm sonstig angeführten technischen Materie Kenntnisse angeeignet hat, die nicht seinem Studiengang entsprechen und üblicherweise von speziell ausgebildeten Technikern vorgehalten werden, handelt es sich nicht um ingenieurmäßige Spezialkenntnisse, die eine Höhergruppierung rechtfertigen. Insbesondere weist die Beklagte wie auch das Arbeitsgericht zutreffend darauf hin, dass der Kläger größtenteils Sachverstand von Fachfirmen einholt insbesondere auch bei Sanierung von Sportanlagen eine Kostenschätzung der vom Kläger gefertigten Ausschreibung vorausging. Sofern es sich um spezielle technische Bereiche handelt, werden unbestritten Fachfirmen bzw. Fachingenieure zu Rate gezogen. Die dem Kläger in diesem Zusammenhang unbestreitbar bestehende allgemeine Überwachungspflicht bedeutet nicht, dass der Kläger zur Erfüllung seiner Aufgaben dann Spezialkenntnisse einsetzen muss, die diese Tätigkeiten als Spezialaufgaben qualifizieren würden. 73 Ob die 20 % Betriebsleitung Hallenbad mit der vom Kläger gegebenen Begründung, es handele sich um Verwaltungstätigkeiten, die von einem technischen Angestellten üblicherweise nicht erwartet werden können, als Spezialaufgaben qualifiziert werden können, war für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr erheblich, da dieser Arbeitsvorgang lediglich 20 % ausmacht und damit für die Bewertung der tariflichen Qualifizierung der auszuübenden Tätigkeit nicht entscheidungsrelevant herangezogen werden kann. VI. 74 Die vom Kläger auszuübende Tätigkeit hebt sich auch nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 heraus. Der Begriff der besonders schwierigen Tätigkeit stellt auf die fachlichen Anforderungen ab, die an den Angestellten gestellt werden. Dabei muss der stufenweise Aufbau der Vergütungsgruppe zum Ausgangspunkt und zum Maßstab für die Beurteilung genommen werden. Die Tätigkeit, die von jedem technischen Angestellten mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen erwartet werden kann, ist durch die Grundeingruppierung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 BAT/VKA erfasst. Aus dieser normalen Tätigkeit des technischen Angestellten muss sich der Angestellte zunächst durch besondere Leistungen herausheben. Als besondere Leistungen beschreibt der Tarifvertrag ingenieurmäßige Leistungen, die besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzen. Aus dieser sich schon deutlich aus der Grundgruppe des durchschnittlichen Ingenieurs heraushebenden Tätigkeit muss sich die Tätigkeit des langjährig praktisch erfahrenen Ingenieurs durch besonders schwierige Tätigkeiten herausheben. Hier werden also fachliche Bedingungen gestellt, die deutlich über die besonderen Fachkenntnisse der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 hinausgehen. Zu diesen besonderen fachlichen Anforderungen muss die Bedeutung des Aufgabengebietes hinzutreten. Es kann sich somit bei der Aufgabe nicht um ein technisches Routinegebiet handeln. Die Bedeutung kann in der innerdienstlichen Struktur begründet sein z. B. fachübergreifende Koordinierungsaufgaben, Bearbeitung von Grundsatzfragen, sie kann auch in der Außenwirkung der Tätigkeit liegen. Die Bedeutung des Aufgabengebietes ist von der Verantwortung zu trennen. Es ist zwar selbstverständliche Pflicht jedes Angestellten, seine Arbeit ordnungsgemäß, pünktlich und sachgerecht auszuführen, daraus kann eine gesteigerte Verantwortung jedoch nicht hergeleitet werden. Zu der reinen Ausführungsverantwortung, die jeden trifft, muss etwas hinzukommen, das verwaltungsintern oder in der Außenwirkung die Verantwortung für die Richtigkeit der getroffenen Entscheidungen manifestiert. Bei der Abgrenzung der besonders bedeutsamen Aufgaben ist daher abzustellen auf die Begriffe der Bedeutung in der Behördenhierarchie, die möglichen Auswirkungen der Tätigkeit auf die materiellen oder ideellen Belange des Arbeitgebers und die Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse Dritter. Hierzu reicht es nicht aus, dass der Kläger z. B. hinsichtlich der Hygiene oder dem Spielplatzbau auf die möglichen Gefährdungen hinweist, und hieraus bedeutsame Auswirkungen für die Allgemeinheit herleiten will. Diese Auswirkungen der Tätigkeit für Leib und Leben treffen auch für Angestellte z. B. im Schwimmbadbetrieb zu, die keine Ausbildung vorweisen können, die mit einem Ingenieurstudium gleichgesetzt werden kann. Allein aus dem Umfang der vom Kläger überwachten und geleiteten Baumaßnahmen kann ebenfalls nicht eine besondere Verantwortung und Bedeutung des Aufgabenbereichs des Klägers festgestellt werden. Allein auch der Umstand, dass er der einzige technische ausgebildete Ingenieur im Bereich der Verbandsgemeinde ist, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass der Kläger in die Spitzengruppe des gehobenen Dienstes, wie sie nun einmal die Vergütungsgruppe III BAT darstellt originär eingruppiert ist. VII. 75 Da nach allem nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger Tätigkeiten auszuüben hat, die tariflichen nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1, 1 a oder 1 b BAT/VKA zu qualifizieren sind, diese gleichzeitig Voraussetzungen für die von ihm sämtlich in Betracht gezogenen Fallgruppen der Vergütungsgruppe II BAT/VKA sind, musste seine Klage erfolglos bleiben. Die gegen das klageabweisende Urteil gerichtete Berufung des Klägers war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 76 Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung, insbesondere wegen der Auslegung des Tarifbegriffs der Spezialtätigkeiten die Revision zugelassen. S E R