Urteil
8 Sa 307/13
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2013:1218.8SA307.13.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.5.2013 - 11 Ca 3860/12 - wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers. 2 Der Kläger ist seit dem 01.05.1981 bei dem beklagten Land als Angestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des BAT sowie die diesen ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge, somit nunmehr die Bestimmungen des TV-L Anwendung. 3 Der Kläger ist Diplom-Ingenieur für Umwelt- und Hygienetechnik. Seit dem 01.01.2000 leitet er den Arbeitsbereich Krankenhaushygiene am Institut für Hygiene und Infektionsschutz K. Es existiert eine Stellenbeschreibung vom 01.02.2006, in welcher die vom Kläger auszuführenden Arbeitsvorgänge einschließlich der dabei jeweils benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten aufgeführt sind. Hiernach umfasst die Tätigkeit des Klägers folgende Arbeitsvorgänge: 4 Arbeitsvorgang Zeitanteil 1 Leitung des Arbeitsbereichs Krankenhaushygiene und des Labors mit ca. 45.000 Einzeluntersuchungen / Jahr einschließlich des Sachgebiets mykologische Diagnostik 15 % 2 Begehungen und Ortsbesichtigungen hygienerelevanter Einrichtungen 25 % 3 Begutachtung von hygienerelevanten Bauvorhaben /-planungen 25 % 4 Gutachterliche Abnahmen bzw. Überprüfungen 15 % 5 Beratungen und Stellungnahmen im Bereich Krankenhaushygiene 10 % 6 Referenten-, Berater- und Expertentätigkeit 5 % 7 Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter und Beauftragter im Bereich Arbeitsschutz im IHIS 5 % 5 Zur Darstellung aller Einzelheiten der Stellenbeschreibung vom 01.02.2006 wird auf Blatt 10 bis 15 der Akte Bezug genommen. 6 Der Kläger wurde zum 01.03.1983 vom beklagten Land in die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 10 der Anlage 1a zum BAT eingestuft. Zum 01.03.1991 wurde er im Wege eines Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2c höhergruppiert und nach Inkrafttreten des TV-L in die dortige Entgeltgruppe 11 übergeleitet. 7 Mit seiner am 22.10.2012 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger geltend gemacht, er sei tarifgerecht in die Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert. 8 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.05.2013 (Bl. 54-57 d. A.). 9 Der Kläger hat beantragt, 10 festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L zu zahlen. 11 Das beklagte Land hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 29.05.2013 stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 11 dieses Urteils (= Bl. 57-63 d. A.) verwiesen. 14 Gegen das ihm am 24.06.2013 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 19.07.2013 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 26.08.2013 begründet. 15 Das beklagte Land macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts unterfalle die Tätigkeit des Klägers nicht der Entgeltgruppe 13. Aus dem Sachvortrag des insoweit darlegungsbelasteten Klägers ergebe sich nicht, dass die Voraussetzungen für die von ihm begehrte Eingruppierung erfüllt seien. Die Tätigkeit des Klägers hebe sich schon nicht - wie bereits für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 erforderlich - durch "besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialausgaben" aus der Entgeltgruppe 11 heraus. Der Arbeitsvorgang Nr. 2 der Stellenbeschreibung vom 01.02.2006 erfordere lediglich allgemeine Kenntnisse, über die ein diplomierter Ingenieur grundsätzlich verfüge. Die besondere Leistung im Sinne der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1, für die zusätzliches Fachwissen erforderlich sei, sei in den Besonderheiten des Krankenhausablaufes bzw. der Medizinprodukteherstellung zu sehen. Eine außergewöhnliche Breite fachlichen Wissens und Könnens sei jedoch nicht gegeben. Entsprechendes gelte für den Arbeitsvorgang Nr. 3. Auch im Hinblick auf den Arbeitsvorgang Nr. 4 sei nicht ersichtlich, dass diese Tätigkeit über die "besonderen Leistungen" der Entgeltgruppe 11 hinausgehe. Erforderlich seien insoweit nur umfassende messtechnische Kenntnisse und Erfahrungen zur situationsbezogenen Bewertung von Ergebnissen. Auch bezüglich des Arbeitsvorgangs Nr. 5 habe der Kläger nicht dargelegt, dass es sich hierbei um eine Tätigkeit handele, die mehr als nur eine besondere Leistung im tariflichen Sinne darstelle. Ob dem Arbeitsvorgang Nr. 1 eine "besondere Bedeutung" zukomme, könne im Hinblick auf den geringen zeitlichen Anteil von 15% dahingestellt bleiben. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts handele es sich bei den Arbeitsvorgängen Nr. 3 und Nr. 4 auch nicht um "Spezialaufgaben". Für einen Ingenieur, der im Spezialgebiet Krankenhaushygiene tätig sei, liege die gutachterliche Abnahme bzw. Überprüfung ebenso wenig außerhalb seines Tätigkeitsgebiets, wie die Begutachtung von hygienerelevanten Bauvorhaben und -planungen. Da die Tätigkeit des Klägers bereits nicht der Entgeltgruppe 12 unterfalle, seien erst Recht nicht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 erfüllt. Soweit das Arbeitsgericht darauf abstelle, dass die Krankenhaushygiene für die Allgemeinheit von großer Bedeutung sei, so werde verkannt, dass der Kläger nicht allein verantwortlich für die Krankenhaushygiene sei. Vielmehr komme dem Kläger insoweit lediglich eine Beratungs- und Überwachungsaufgabe zu. Die primäre Verantwortung liege diesbezüglich bei den Krankenhausträgern. 16 Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens des beklagten Landes im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 26.08.2013 (Bl. 95-107 d. A.) Bezug genommen. 17 Das beklagte Land beantragt, 18 das erstinstanzliche Urteil abzuändern sowie die Klage abzuweisen. 19 Der Kläger beantragt, 20 die Berufung zurückzuweisen. 21 Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht im Wesentlichen geltend, die umfangreichen Ausführungen des beklagten Landes in der Berufungsbegründungsschrift seien weitestgehend nicht entscheidungserheblich. Bereits auf der Grundlage der eigenen außergerichtlichen Bewertungen und Stellungnahmen des beklagten Landes stehe fest, dass die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 13 erfüllt seien. Im Rahmen der ihm obliegenden Leitung des Arbeitsbereichs Krankenhaushygiene und des Labors (Arbeitsvorgang Nr. 1) habe er jährlich ca. 45000 Einzeluntersuchungen zu verantworten. Er organisiere diesen Arbeitsbereich selbständig und sei Vorgesetzter von vier Mitarbeitern. Gerade der Bereich der Beurteilung und Interpretation von Laborergebnissen erfordere eine Wissenstiefe, die von ihm souverän erfüllt werde. Die hohe Verantwortlichkeit dieser Tätigkeit in Bezug auf die Allgemeinheit komme dann zum Tragen, wenn mit diesen Ergebnissen beispielsweise die gefahrlose Nutzung eines Operationsraumes bewertet werden müsse. Im Rahmen des Arbeitsvorganges Nr. 2 habe er die Funktion eines Gutachters und Beraters der Amtsärzte. Diesbezüglich erfülle er Ansprüche, die auch an einen Facharzt für Hygiene gestellt würden. Ihm obliege eine hygienische Bewertung allgemeiner und spezieller pflegerischer und ärztlicher Arbeitsabläufe sowie der diesbezüglichen baulichen und ablauforganisatorischen Gesamtsituation der jeweiligen Krankenhausabteilung, der jeweiligen Arztpraxis und sonstiger medizinischen Einrichtungen. Im Rahmen des Arbeitsvorganges Nr. 3 begutachte er hygienerelevante Bauvorhaben bzw. Bauplanungen, wobei seine Stellungnahme - bei öffentlich geförderten Maßnahmen - eine Voraussetzung für die Finanzierung durch das zuständige Landesministerium sei. Er sei zeitweise die einzige Person in Rheinland-Pfalz, die diese Aufgaben wahrnehme. Dies gelte auch im Hinblick auf den Arbeitsvorgang Nr. 4, bei dem ihm obliege, neu errichtete medizinische Funktionsbereiche in Krankenhäusern und Zentren für ambulante Operationen vor der Inbetriebnahme aus baulicher und fachtechnischer Sicht abzunehmen. Bei den Arbeitsvorgängen Nr. 3 und Nr. 4 sei neben dem Heraushebungsmerkmal der "besonderen Schwierigkeit und Bedeutung" auch das weitere Heraushebungsmerkmal "Spezialaufgaben" erfüllt. Die betreffenden Tätigkeiten lägen außerhalb der üblichen Aufgaben eines einschlägig ausgebildeten Ingenieurs. Der Arbeitsvorgang Nr. 5 umfasse die Beratung im Bereich Krankenhaushygiene und die Abgabe von Stellungnahmen gegenüber den Gesundheitsämtern und sonstigen Behörden sowie gegenüber dem Landesministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie. Sein Fachwissen und die Qualität seiner Stellungnahmen würden regelmäßig seitens der Fachreferate des zuständigen Ministeriums angefordert. Der Arbeitsvorgang Nr. 6 erfordere ein besonderes Expertenwissen. Er - der Kläger - genieße eine über die Grenzen des Bundeslandes Rheinland-Pfalz hinausgehende Anerkennung, was sich u. a. in seiner Mitgliedschaft in dem Normenausschuss Krankenhauslüftung zur Erarbeitung der DIN 1946 - 4 widerspiegele. Er gelte als einer der führenden nationalen Experten im Bereich der Raumluft-Hygiene und nehme daher an nationalen und internationalen Arbeitstreffen von Spezialisten dieses Themengebietes teil. Im Rahmen des Arbeitsvorganges Nr. 7 überwache er die Hygiene und Arbeitssicherheit im Institut für Hygiene und Infektionsschutz K. Die Qualität seiner Arbeit und sein Engagement gingen weit über das zu erwartende Niveau hinaus. Das Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass seine Tätigkeiten bei den Arbeitsvorgängen Nr. 1, 3, 4 und 5 eine erheblich gesteigerte Verantwortung im Sinne der Entgeltgruppe 13 beinhalteten. Der Arbeitsvorgang Nr. 1 erfordere eine hohe Verantwortlichkeit für die Allgemeinheit, da er - der Kläger - beispielsweise die gefahrlose Nutzung eines Operationsraumes zu gewährleisten habe. Im Rahmen der Arbeitsvorgänge Nr. 2 und Nr. 3 erfülle er Ansprüche, die an einen Facharzt für Hygiene gestellt würden. Dies gelte auch für den Arbeitsvorgang Nr. 4, wobei diesbezüglich aufgrund der Auswirkungen seiner Tätigkeiten für die Allgemeinheit auch eine erheblich gesteigerte Verantwortung liege. 22 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungserwiderungsschrift vom 26.09.2013 (Bl. 131-145 d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 23 Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. II. 24 Die zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L. Auch die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die (niedrigere) Entgeltgruppe 12 TV-L sind nicht erfüllt. 25 1. Nach § 12 Abs. 1 TV-L richtete sich die Eingruppierung des Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 26 Eine Eingruppierungsfeststellungsklage ist bezüglich der Arbeitsvorgänge dann schlüssig, wenn der Angestellte, ohne seine Tätigkeiten aufspalten zu müssen, die Einzelheiten dieser Tätigkeiten sowie darüber hinaus diejenigen Tatsachen vorträgt, die das Gericht kennen muss, um daraus rechtlich folgern zu können, welche Arbeitsvorgänge von dem betreffenden Angestellten zu erbringen sind. Wenn - wie im vorliegenden Fall - Tarifgruppen aufeinander aufbauen und der Aufbau sich daraus ergibt, dass die jeweils höhere Gruppe im Verhältnis zur niedrigeren Gruppe qualifizierende Merkmale enthält, ist es darüber hinaus Aufgabe des Klägers, diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale und die Qualifizierungs- und Heraushebungsmerkmale erfüllt . Die in Betracht kommenden unbestimmten Rechtsbegriffe sind insoweit durch Tatsachenvortrag auszufüllen. 27 Zu einem schlüssigen Vortrag reicht, wenn ein Angestellter ein Heraushebungsmerkmal für sich in Anspruch nimmt, eine Darstellung seiner eigenen Tätigkeit nicht aus. Aus der tatsächlich von dem Angestellten erbrachten Tätigkeit sind für sich allein genommen keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen Vergütungsgruppe heraushebt. Im Falle aufeinander aufbauender Vergütungsgruppen mit Heraushebungsmerkmalen ist ein wertender Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten erforderlich. Aus diesem Grund hat der klagende Angestellte nicht nur seine eigene Tätigkeit im Einzelnen darzustellen. Er muss vielmehr darüber hinaus Tatsachen darlegen, die den erforderlichen wertenden Vergleich mit den nicht derart herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (BAG v. 26.01.2005 - 4 AZR 6/04 - AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975). 28 Die Darlegungslast des Klägers wird im vorliegenden Streitfall nicht dadurch erleichtert, dass eine Stellenbewertungskommission die von ihm begehrte Eingruppierung für zutreffend erachtet hat und dass das Landesuntersuchungsamt sowohl mit Schreiben vom 05.10.2011 als auch mit Schreiben vom 30.01.2012 gegenüber dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demographie ebenfalls die betreffende Eingruppierung befürwortet hat. Die betreffenden Bewertungen bzw. Stellungnahmen beinhalten lediglich die Mitteilung einer Rechtsansicht. In welcher Vergütungsgruppe der Kläger zutreffend eingruppiert ist, betrifft hingegen eine Rechtsfrage, die nicht zur Disposition der Parteien steht. Die Parteien sind weder an die Äußerungen von Rechtsansichten gebunden, noch kann eine Partei darauf vertrauen, dass sich die von ihrem Vertragspartner geäußerte Rechtsansicht gerichtlich als zutreffend erweist (BAG v. 04.05.1994 - 4 AZR 447/93 - ZTR 1994, 507). Darüber hinaus sind derartige Stellungnahmen - insbesondere wenn sie von Vorgesetzten des jeweiligen Klägers verfasst wurden - im Eingruppierungsrechtstreit ohnehin regelmäßig ohne Belang (BAG v. 15.03.2006 - 4 AZR 73/05 - AP Nr. 63 zu § 551 ZPO). 29 2. Für die Eingruppierung des Klägers sind folgende Bestimmungen der Anlage A zum TV-L heranzuziehen: 30 22.1 Ingenieure 31 Entgeltgruppe 13 32 1. Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 heraushebt. 33 Entgeltgruppe 12 34 Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt. Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt. 35 Entgeltgruppe 11 36 Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) 37 Die genannte Protokollerklärung Nr. 3 lautet: 38 Besondere Leistungen sind z. B.: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung. 39 Entgeltgruppe 10 40 Technische Beschäftigt mit technischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 4) 41 3. Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 sind zweifellos erfüllt. Der Kläger ist technischer Beschäftigter mit technischer Ausbildung und übt auch unstreitig insgesamt eine entsprechende Tätigkeit aus. Auch die Voraussetzungen der darauf aufbauenden Vergütungsgruppe 11 Fallgruppe 1 sind gegeben. Da die Erfüllung der diesbezüglichen Eingruppierungsmerkmale zwischen den Parteien unstreitig ist, genügt insoweit zur Feststellung des Heraushebungsmerkmals "besondere Leistungen" eine summarische Prüfung. Danach ist im Hinblick auf den unstreitigen Inhalt der Stellenbeschreibung vom 01.02.2006 davon auszugehen, dass der Kläger das betreffende Qualifikationsmerkmal erfüllt, weil seine Tätigkeit eine erhöhte Qualität der Arbeit, die den Einsatz eines gegenüber den Merkmalen der Vergütungsgruppe 10 Fallgruppe 1 erhöhten Wissens und Könnens erfordert, was sich insbesondere daraus ergibt, dass der Kläger bei dem zeitlich überwiegenden Anteil seiner Tätigkeit unstreitig besonderes, zusätzliches Fachwissen benötigt, welches in den Besonderheiten des Krankenhausablaufes und der Medizinprodukteherstellung zu sehen ist. Insoweit muss der Kläger auch auf ein breites Fachwissen zurückgreifen. 42 4. Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 sind hingegen nicht erfüllt. Unter Zugrundelegung des unstreitigen Sachverhalts, insbesondere der Stellenbeschreibung vom 01.02.2006, und des Sachvortrages des Klägers, lässt sich nicht feststellen, dass zumindest die Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 erfüllt sind, d. h. dass sich seine Tätigkeit zumindest zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt. 43 Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 12 erfordern in der ersten Alternative eine Heraushebung in zweifacher und jeweils verschiedener Weise gegenüber denen der Vergütungsgruppe 11. Die von dem technischen Angestellten ausgeübte Tätigkeit muss durch ihre "besondere Schwierigkeit" aus der niedrigeren Vergütungsgruppe herausgehoben sein. Hinzukommen muss zusätzlich eine deutlich wahrnehmbare Differenzierung der Wertigkeit nach ihrer "Bedeutung" gegenüber den Tätigkeiten der niedrigeren Vergütungsgruppe 11. Nach der Rechtsprechung des BAG betrifft das Merkmal der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit die Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Arbeitnehmers. Gegenüber der Vergütungsgruppe 11 muss sich sein Wissen und Können beträchtlich, d. h. in gewichtiger Weise herausheben. Die Qualifikation muss deutlich über das Maß hinausgehen, das üblicherweise von einem einschlägig ausgebildeten technischen Angestellten erwartet wird, um überhaupt als besondere, d. h. herausgehobene Qualifikation für das Tätigkeitsmerkmal "besondere Schwierigkeit" bedeutsam zu werden (BAG v. 04.05.1994 - 4 AZR 447/93 - ZTR 1994, 507, m. w. N.) Demgegenüber kann sich die besondere Bedeutung der Tätigkeit beispielsweise aus der Größe des Aufgabengebietes, der außerordentlichen Bedeutung der zu bearbeitenden Materie sowie den Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben (BAG v. 04.05.1994, a. a. O.). 44 Vorliegend kann offen bleiben, ob sich die Tätigkeit des Klägers hinsichtlich ihrer Bedeutung aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt. Es fehlt nämlich jedenfalls an der Erfüllung des Merkmals der "besonderen Schwierigkeit". 45 Zwar kann sich das Merkmal der "besonderen Schwierigkeit" daraus ergeben, dass der Angestellte zur Durchführung seiner Tätigkeit ein besonders breites fachliches Wissen und Können, Spezialkenntnisse oder außergewöhnliche Erfahrungen einsetzen muss. Diesbezüglich ist nicht zu verkennen, dass der Kläger, jedenfalls was die Arbeitsvorgänge Nr. 2, 3 und 5 betrifft, die einen zeitlichen Anteil von insgesamt 60% seiner Gesamttätigkeit ausmachen, über ein breites, vielfältiges Wissen und Können sowie auch über Spezialkenntnisse verfügen muss. Dies ergibt sich aus den einzelnen, in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 01.02.2006 jeweils unter der Rubrik "b: hierfür benötigte Kenntnisse und Fähigkeiten" aufgeführten Erfordernissen und Qualifikationen. Diese umfassen nicht nur weitreichende Kenntnisse im Bereich der Hygienetechnik, sondern u. a. auch krankenhausspezifisches Wissen, Kenntnisse in der Medizinprodukteherstellung sowie sonstiges Fachwissen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass bereits das Merkmal der "besonderen Leistungen" der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1, wie sich aus der Protokollerklärung Nr. 3 ergibt, durch solche besonderen Fachkenntnisse erfüllt werden kann. Aus den in der betreffenden Protokollerklärung aufgeführten Beispielen ergibt sich überdies, dass ein breites, nicht auf einen bestimmten Bereich bezogenes Fachwissen für sich genommen bereits erforderlich sein kann, um eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 zu rechtfertigen. Das beklagte Land weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass etwa die in der Protokollnotiz genannte Beispielstätigkeit der örtlichen Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten, wozu etwa die Bauleitung bei der Errichtung großer Tunnelanlagen gehört (vgl. Dreier/Kiefer/Hoffmann/Dassau, Eingruppierung und Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, Anlage 1a zum BAT, Teil I, Vergütungsgruppe IVa Rz 7) etwa nicht nur Spezialkenntnisse des Tunnelbaus, sondern auch bergtechnische, baurechtliche sowie weitere Spezialkenntnisse erfordert. Gemessen daran ist nicht erkennbar, dass sich die vom Kläger benötigte fachliche Qualifikation, etwa sein Wissen und Können gegenüber dem Merkmal der "besonderen Leistung" der Entgeltgruppe 11 beträchtlich, d. h. in gewichtiger Weise heraushebt. Der Kläger hat keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, die den insoweit erforderlichen wertenden Vergleich ermöglichen. Dies gilt auch bezüglich der sonstigen, in der Stellenbeschreibung vom 01.02.2006 aufgeführten Arbeitsvorgänge. Im Übrigen können solche Umstände, die bereits für die Erfüllung des Merkmals der "besonderen Leistungen" der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 zu berücksichtigen sind, nicht darüber hinaus noch einmal für die Erfüllung des Heraushebungsmerkmals "besondere Schwierigkeit" der Entgeltgruppe 12 herangezogen werden (vgl. BAG v. 07.05.2008 - 4 AZR 303/07 - ZTR 2008, 668). Insgesamt ist daher nicht feststellbar, dass die Tätigkeit des Klägers als Diplom-Ingenieur für Umwelt- und Hygienetechnik beim beklagten Land nicht nur das Merkmal der "besonderen Leistungen" erfüllt, sondern sich darüber hinaus zumindest zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt. 46 5. Die Tätigkeit hebt sich auch nicht zumindest zu einem Drittel durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraus. 47 Eine Spezialaufgabe im Sinne der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 liegt nicht schon dann vor, wenn der Angestellte Ingenieurleistungen erbringen muss, die nicht zum Ausbildungsgang seines Studiums gehören, aber in anderen Fachrichtungen eines Ingenieurstudiums vermittelt werden (LAG Rheinland-Pfalz v. 22.08.2002 - 4 Sa 499/02 - zitiert nach juris). Vielmehr ist diesbezüglich eine Tätigkeit erforderlich, die ein außerhalb der üblichen Aufgaben eines einschlägig ausgebildeten Ingenieurs liegendes außergewöhnliches Spezialgebiet betrifft, wobei zur Erfüllung dieser Qualifikation bei einem technischen Angestellten auch von ihm anzuwendende nicht-technische, z. B. pädagogische Fachkenntnisse mit herangezogen werden können (BAG v. 26.11.2003 - 4 AZR 695/02 - ZTR 2004, 361). 48 Vorliegend kann daher allenfalls beim Arbeitsvorgang Nr. 6, der ausweislich der Stellenbeschreibung didaktische Fähigkeiten erfordert, von einer Spezialaufgabe im Sinne der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 ausgegangen werden. Dieser Arbeitsvorgang umfasst jedoch lediglich einen zeitlichen Anteil von fünf Prozent der Gesamttätigkeit des Klägers. Im Übrigen, d. h. bezüglich der anderen Arbeitsvorgänge ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese Fachkenntnisse erfordern, die nicht in einem Ingenieurstudium vermittelt werden. Auch ansonsten sind keine Umstände ersichtlich, dass diese Arbeitsvorgänge ein außerhalb der üblichen Aufgaben eines einschlägig ausgebildeten Ingenieurs liegendes außergewöhnliches Spezialgebiet betreffen. 49 6. Mangels Erfüllung der Merkmale der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2, liegen erst Recht nicht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 vor. Der Kläger ist demzufolge auch nicht in die darauf aufbauende Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, eingruppiert. III. 50 Nach alledem war die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 52 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§72 a ArbGG), wird hingewiesen.